I. Einheitliche Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren inklusive Liste der Länder und Banken, welche diese anerkennen

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1 I. Einheitliche Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren inklusive Liste der Länder und Banken, welche diese anerkennen Allgemeine Regeln und Begriffsbestimmungen A) Diese Regeln und Begriffsbestimmungen sowie die folgenden Artikel gelten für alle nachstehend unter (B) definierten Inkassi und sind für alle Beteiligten bindend, sofern nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind oder nicht nationale, staatliche oder örtliche Gesetze und/oder Verordnungen entgegenstehen, von denen nicht abgewichen werden darf. B) Im Sinne dieser Regeln, Begriffsbestimmungen und Artikel bedeuten: 1. (i) "Inkasso" die Bearbeitung von nachstehend unter (2) definierten Dokumenten durch Banken aufgrund erhaltener Weisungen, um (a) Akzeptierung und/oder gegebenenfalls Zahlung zu erlangen oder (b) Handelspapiere gegen Akzeptierung und/oder gegebenenfalls Zahlung auszuhändigen oder (c) Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen. (ii) "Dokumente" Zahlungspapiere und/oder Handelspapiere, nämlich (a) "Zahlungspapiere" Wechsel, Solawechsel, Schecks, Zahlungsquittungen oder andere ähnliche zum Erlangen von Zahlungen dienende Dokumente; (b) "Handelspapiere" Rechnungen, Verladedokumente, Dispositionsoder andere ähnliche Dokumente sowie irgendwelche andere Dokumente, die keine Zahlungspapiere darstellen. (iii) "Einfaches Inkasso" das Inkasso von Zahlungspapieren, die nicht von Handelspapieren begleitet sind. (iv) "Dokumentäres Inkasso" das Inkasso von (a) Zahlungspapieren, die von Handelspapieren begleitet sind, (b) Handelspapieren, die nicht von Zahlungspapieren begleitet sind. 2. Die "Beteiligten" sind (i) der "Auftraggeber", das ist der Kunde, der seine Bank mit dem Inkassovorgang betraut; Internationale Handelskammer

2 (ii) die "Einreicherbank", das ist die vom Auftraggeber mit dem Inkassovorgang betraute Bank; (iii) die "Inkassobank", das ist jede mit der Durchführung des Inkassoauftrags befaßte Bank mit Ausnahme der Einreicherbank; (iv) die "vorlegende Bank", das ist diejenige Inkassobank, die gegenüber dem Bezogenen die Vorlegung vornimmt. 3. Der "Bezogene" ist derjenige, dem gegenüber gemäß Inkassoauftrag die Vorlegung zu erfolgen hat. C) Alle zum Inkasso übersandten Dokumente müssen von einem Inkassoauftrag begleitet sein, in dem vollständige und genaue Weisungen erteilt werden. Banken sind nur berechtigt, gemäß den in einem solchen Inkassoauftrag erteilten Weisungen sowie in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien zu verfahren. Wenn eine Bank aus irgendeinem Grund den Weisungen nicht entsprechen kann, die in dem ihr zugegangenen Inkassoauftrag erteilt sind, muß sie sofort denjenigen Beteiligten verständigen, von dem sie den Inkassoauftrag erhalten hat. Haftung und Verantwortlichkeit Artikell Die Banken handeln nach Treu und Glauben und mit angemessener Sorgfalt. Artikel2 Die Banken müssen prüfen, ob die erhaltenen Dokumente den im Inkassoauftrag aufgezählten Dokumenten zu entsprechen scheinen, und vom Fehlen irgendwelcher Dokumente denjenigen Beteiligten sofort verständigen, von dem ihnen der Inkassoauftrag zuging. Die Banken haben keine weitere Verpflichtung zur Prüfung der Dokumente. Artikel3 Um die Weisungen des Auftraggebers auszuführen, betraut die Einreicherbank als Inkassobank (i) die vom Auftraggeber benannte Inkassobank oder, mangels einer solchen Benennung, (ii) nach eigener Wahl oder Wahl einer anderen Bank, eine Bank im Land der Zahlung oder gegebenenfalls der Akzeptierung. Dokumente und Inkassoauftrag können der Inkassobank direkt oder über eine zwischengeschaltete andere Bank übersandt werden. Banken, welche die Dienste anderer Banken in Anspruch nehmen, um die Weisungen des Auftraggebers auszuführen, tun dies für dessen Rechnung und auf dessen Gefahr. 180

3 Der Auftraggeber trägt alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die auf ausländischen Gesetzen und Gebräuchen beruhen, und er muß die Banken für alle hieraus resultierenden Folgen schadlos halten. Artikel4 Banken, die mit einem Inkasso befaßt sind, übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für die Folgen von Verzögerungen und/oder Verlusten bei Übermittlung von Nachrichten, Briefen oder Dokumenten, sowie für Verzögerung, Verstümmelung oder sonstige Irrtümer, die aus der Übermittlung von Kabeln, Telegrammen, Fernschreiben oder von Mitteilungen über elektronische Nachrichtensysteme resultieren, sowie für Irrtümer bei der Übersetzung oder Auslegung von technischen Ausdrücken. ArtikelS Banken, die mit einem Inkasso befaßt sind, übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für die Folgen der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit durch Fälle höherer Gewalt, Unruhen, Aufruhr, Aufstand, Krieg oder irgendwelche andere Ursachen, die außerhalb ihrer KQntrolle liegen, sowie durch irgendwelche Streiks oder Aussperrungen. Artikel6 Waren sollen nicht direkt an die Adresse einer Bank oder zu deren Verfügung versandt werden, ohne daß diese Bank zuvor zugestimmt hat. Falls ohne vorherige Zustimmung der Bank Waren direkt an die Adresse oder zu ihrer Verfügung zwecks Auslieferung an einen Bezogenen gegen Zahlung, Akzeptierung oder unter anderen Bedingungen versandt werden, ist diese Bank nicht zur Entgegennahme der Waren verpflichtet, für welche Gefahr und Verantwortlichkeit beim Absender verbleiben. Vorlegung Artikel7 Dokumente müssen dem Bezogenen in der Form vorgelegt werden, in der sie empfangen worden sind. Einreicherbank und Inkassobanken sind jedoch berechtigt, etwa notwendige Stempelmarken anzubringen, und zwar, sofern keine anderen Weisungen erteilt worden sind, auf Kosten des Auftraggebers, und etwa erforderliche Indossamente vorzunehmen oder irgendwelche Stempel oder andere Erkennungs-Zeichen oder -Symbole anzubringen, die für den Inkassovorgang üblich oder erforderlich sind. 181

4 ArtikelS Inkassoaufträge sollen die vollständige Anschrift des Bezogenen oder der Domizilstelle enthalten, bei der die Vorlegung erfolgen soll. Wenn die Anschrift unvollständig oder unrichtig ist, kann die Inkassobank ohne eigene Verpflichtung und Verantwortlichkeit versuchen, die richtige Anschrift festzustellen. Artikel9 Bei Sicht zahlbare Dokumente muß die vorlegende Bank unverzüglich zur Zahlung vorlegen. Nicht bei Sicht zahlbare Dokumente muß die vorlegende Bank im Falle verlangter Akzeptierung unverzüglich zur Akzeptierung und im Falle verlangter Zahlung nicht später als am betreffenden Fälligkeitsdatum zur Zahlung vorlegen. ArtikellO Bei einem dokumentären Inkasso, das einen erst später fälligen Wechsel einschließt, soll im Inkassoauftrag bestimmt werden, ob die Handelspapiere dem Bezogenen gegen Akzeptierung (D/ A) oder gegen Zahlung (D/P) freizugeben sind. Fehlen entsprechende Weisungen, werden die Handelspapiere nur gegen Zahlung freigegeben. Zahlung Artikeln Dokumente, die in der Währung des Zahlungslandes (inländische Währung) zahlbar sind, darf die vorlegende Bank, sofern keine anderen Weisungen im Inkassoauftrag erteilt worden sind, dem Bezogenen nur gegen Zahlung in inländischer Währung freigeben, die in der im Inkassoauftrag vorgeschriebenen Art sofort verfügbar ist. Artikel12 Dokumente, die in einer anderen Währung als der des Zahlungslandes (ausländische Währung) zahlbar sind, darf die vorlegende Bank, sofern keine anderen Weisungen im Inkassoauftrag erteilt worden sind, dem Bezogenen nur gegen Zahlung in der betreffenden ausländischen Währung freigeben, die gemäß den im Inkassoauftrag erteilten Weisungen sofort verfügbar ist. Artikel13 Bei einfachen Inkassi können Teilzahlungen angenommen werden, wenn und soweit Teilzahlungen nach dem am Zahlungsort geltenden Recht gestattet sind. Die Dokumente werden dem Bezogenen erst nach Erhalt der vollen Zahlung freigegeben. 182

5 Bei dokumentären Inkassi werden Teilzahlungen nur angenommen, wenn der Inkassoauftrag eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu enthält. Jedoch wird die vorlegende Bank, sofern keine anderen Weisungen erteilt worden sind, die Dokumente dem Bezogenen erst nach Erhalt der vollen Zahlung freigeben. In allen Fällen werden Teilzahlungen nur entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen der Artikel 11 oder 12 angenommen. Angenommene Teilzahlungen werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 behandelt. Artikel14 Eingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich Gebühren und/ oder Aufwendungen und/ oder Auslagen) müssen gemäß den Weisungen im Inkassoauftrag unverzüglich der Bank zur Verfügung gestellt werden, von welcher der Inkassoauftrag zuging. Akzeptierung ArtikellS Die vorlegende Bank ist dafür verantwortlich, darauf zu achten, daß die Form der Akzeptierung eines Wechsels vollständig und richtig erscheint, jedoch ist sie für die Echtheit von Unterschriften oder für die Zeichnungsberechtigung irgendeines Unterzeichners des Akzeptes nicht verantwortlich. Solawechsel, Quittungen und andere ähnliche Dokumente Artikel16 Die vorlegende Bank ist für die Echtheit von Unterschriften oder für die Zeichnungsberechtigung irgendeines Unterzeichners eines Solawechsels, einer Quittung oder eines anderen ähnlichen Dokuments nicht verantwortlich. Protest Artikel17 Der Inkassoauftrag soll spezielle Weisungen hinsichtlich des Protestes (oder eines entsprechenden rechtlichen Verfahrens) im Falle der Nichtakzeptierung oder Nichtzahlung enthalten. Bei Fehlen solcher speziellen Weisungen sind die mit dem Inkasso befaßten Banken nicht verpflichtet, die Dokumente wegen Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung protestieren (oder einem entsprechenden rechtlichen Verfahren unterwerfen) zu lassen. Alle Gebühren und/ oder Auslagen, die den Banken im Zusammenhang mit einem solchen Protest oder entsprechenden rechtlichen Verfahren entstehen, gehen für Rechnung des Auftraggebers. 183

6 Notadresse (Vertreter des Auftraggebers) und Schutz der Ware Artikel18 Wenn der Auftraggeber einen Vertreter bestellt, der als Notadresse bei Nichtakzeptierung und/oder Nichtzahlung tätig werden soll, dann soll der Inkassoauftrag die Befugnisse einer solchen Notadresse klar und vollständig angeben. Bei Fehlen einer solchen Angabe nehmen die Banken keinerlei Weisungen der Notadresse entgegen. Artikell9 Die Banken sind nicht verpflichtet, irgendwelche Maßnahmen hinsichtlich der Ware zu ergreifen, auf die sich das dokumentäre Inkasso bezieht. Falls Banken dennoch, ob beauftragt oder nicht, Maßnahmen zum Schutz der Ware ergreifen, übernehmen sie keine Haftung oder Verantwortung für Schicksal und/ oder Zustand der Ware und/oder irgendwelche Handlungen und/oder Unterlassungen Dritter, die mit der Verwahrung und/ oder dem Schutz der Ware betraut wurden. Die Inkassobank muß jedoch diejenige Bank, von der ihr der Inkassoauftrag zuging, sofort von allen ergriffenen Maßnahmen benachrichtigen. Alle Gebühren und/ oder Auslagen, die den Banken im Zusammenhang mit irgendeiner Maßnahme zum Schutz der Ware entstehen, gehen für Rechnung des Auftraggebers. Benachrichtigungen etc. Artikel20 Inkassobanken sind gehalten, Benachrichtigungen nach folgenden Regeln vorzunehmen: (i) Form der Benachrichtigung. Sämtliche Meldungen oder Nachrichten seitens der Inkassobank an diejenige Bank, von der ihr der Inkassoauftrag zuging, müssen geeignete Einzelheiten enthalten, und zwar in jedem Fall auch die Referenznummer des Inkassoauftrags der letzteren Bank. (ii) Art der Benachrichtigung. Bei Fehlen spezieller Weisungen muß die Inkassobank derjenigen Bank, von der ihr der Inkassoauftrag zuging, alle Benachrichtigungen mit schnellstem Postversand zusenden, jedoch können schnellere Übermittlungswege wie Kabel, Telegramm, Fernschreiben oder elektronische Nachrichtensysteme etc. auf Kosten des Auftraggebers benutzt werden, wenn die Inkassobank die Angelegenheit als dringend erachtet. (iii) a) Bezahltmeldung. Die Inkassobank muß derjenigen Bank, von der ihr der lnkassoauftrag zuging, unverzüglich eine Bezahltmeldung zusenden mit detaillierter Angabe des eingezogenen Betrags oder der eingezogenen Beträge, der gegebenenfalls abgezogenen Gebühren und/oder Aufwendungen und/oder Auslagen sowie der Art der Verfügbarstellung des Erlöses. 184

7 b) Akzeptmeldung. Die Inkassobank muß derjenigen Bank, von der ihr der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich eine Akzeptmeldung zusenden. c) Meldung über Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung. Die Inkassobank muß derjenigen Bank, von der ihr der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich eine Meldung über Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung zusenden. Die vorlegende Bank soll versuchen, die Gründe einer solchen Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung festzustellen, und diejenige Bank entsprechend benachrichtigen, von der ihr der Inkassoauftrag zuging. Bei Erhalt einer solchen Benachrichtigung muß die Einreicherbank innerhalb angemessener Zeit geeignete Weisungen hinsichtlich der weiteren Behandlung der Dokumente erteilen. Falls die vorlegende Bank solche Weisungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Meldung über Nichtzahlung oder Nichtakzeptierung erhält, können die Dokumente derjenigen Bank zurückgesandt werden, von der ihr der Inkassoauftrag zuging. Zinsen, Gebühren und Kosten Artikel21 Wenn der Inkassoauftrag eine Weisung zum Einzug von Zinsen enthält, die nicht im (in) gegebenenfalls beigefügten Zahlungspapier(en) ausgewiesen sind, und wenn der Bezogene die Zahlung solcher Zinsen verweigert, kann die vorlegende Bank das (die) Dokument(e) je nach Lage des Falles gegen Zahlung oder Akzeptierung ohne Einzug solcher Zinsen aushändigen, sofern im Inkassoauftrag nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß auf solche Zinsen nicht verzichtet werden darf. In Fällen, in denen solche Zinsen eingezogen werden sollen, muß der Inkassoauftrag den Zinssatz und den Berechnungszeitraum angeben. Wenn die Zahlung von Zinsen verweigert worden ist, muß die vorlegende Bank diejenige Bank entsprechend benachrichtigen, von der ihr der Inkassoauftrag zuging. Wenn die Dokumente ein Zahlungspapier einschließen, das eine bestimmte und unbedingte Zinsklausel enthält, gilt der Zinsbetrag als Teil des Betrags der einzuziehenden Dokumente. Dementsprechend ist der Zinsbetrag zusätzlich zu dem im Zahlungspapier ausgewiesenen Hauptbetrag zu zahlen, und auf ihn darf nicht verzichtet werden, sofern dies im Inkassoauftrag nicht gestattet ist. Artikel22 Wenn der Inkassoauftrag eine Weisung enthält, wonach Inkassogebühren und/oder Auslagen für Rechnung des Bezogenen gehen, und wenn der Bezogene deren Bezahlung verweigert, kann die vorlegende Bank das (die) Dokument(e) je nach Lage des Falles gegen Zahlung oder Akzeptierung ohne Einzug solcher Gebühren und/ oder Auslagen aushändigen, sofern im Inkassoauftrag nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß auf solche Gebühren und/ oder Auslagen nicht verzichtet werden darf. Wenn 185

8 die Zahlung von Inkassogebühren und/oder Auslagen verweigert worden ist, muß die vorlegende Bank diejenige Bank entsprechend benachrichtigen, von der ihr der Inkassoauftrag zuging. Wird so auf Inkassogebühren und/oder Auslagen verzichtet, gehen diese für Rechnung des Auftraggebers und dürfen vom Erlös abgezogen werden. Falls ein Inkassoauftrag den Verzicht auf Inkassogebühren und/oder Spesen ausdrücklich untersagt, ist weder die Einreicherbank noch die Inkassobank noch die vorlegende Bank für irgendwelche Kosten oder Verzögerungen verantwortlich, die aufgrunddieses Verbots entstehen. Artikel23 Sind gemäß den ausdrücklichen Weisungen in einem Inkassoauftrag oder nach diesen Richtlinien Aufwendungen und/ oder Auslagen und/ oder Inkassogebühren vom Auftraggeber zu tragen, ist (sind) die Inkassobank(en) berechtigt, sich für ihre Aufwendungen, Auslagen und Gebühren sofort bei der Bank zu erholen, von der ihr (ihnen) der Inkassoauftrag zuging; die Einreicherbank ist berechtigt, sich für solche von ihr geleisteten Zahlungen sowie für eigene Aufwendungen, Auslagen und Gebühren unabhängig vom Ergebnis des Inkassos sofort beim Auftraggeber zu erholen. Liste der Länder und Banken, die die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi anerkannt haben Nach dem Stand vom 23. September 1982 sind die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (Revision 1978) bisher in den folgenden Ländern kollektiv, in den mit(*) gekennzeichneten Ländern nur von einzelnen Banken angenommen worden. Die mit ( =) gekennzeichneten Länder sind nicht in der ICC-Liste enthalten, die dazu aufgeführten Banken haben aber die Revision 1978 der ERI anerkannt. EUROPA - Belgien - Bulgarien -Dänemark - Deutsche Demokratische Republik - Deutschland, Bundesrepublik -Finnland - Frankreich (einseht. überseeische Departments) Guadeloupe Guiana Martinique Reunion e St. Pierre und Miquelon - Griechenland - Großbritannien - Irland - Italien - Jugoslawien -Luxemburg -Monaco(*) - Niederlande -Norwegen - Österreich -Polen - Portugal einschl.: Azoren Madeira Macao -Schweden - Schweiz 186

9 - Spanien einschl.: - Tschechoslawakei Kanarische Inseln -UdSSR Ceuta -Türkei Melilla - Ungarn AFRIKA - Ägypten (*) - Nigeria (*) - Botswana (*) - Ruanda - Burundi - Sambia(*) - Dschibuti (*) - Senegal (*) - Elfenbeinküste (*) - Sesehelien (*) - Gabun - Sierra Leone (*) (* Q- SL) - Gambia(*) - Süd-Afrika -Ghana - Sudan(*) - Kamerun (Rep.) (*) - Swaziland (*) -Kenia - Togo(*) - Liberia (*) - Tschad (*) - Malawi (*) - Tunesien - Mali (*) - Zaire -Marokko - Zentral Afrikanische Republik (*) - Mauritius (*) - Zimbabwe (*) - Niger(*) AMERIKA - Antigua (*) -Kanada - Argentimen (*) -Kolumbien - Bahamas (*) -Mexiko - Barbados (*) - Nikaragua - Brasilien - Niederländische Antillen (*) - Chile - Panama(*) - Dominica (*) - Paraguay (*) - DominikaDisehe Republik (*) - Peru(*) - Ekuador (*) - Puerto Rico (*) - EI Salvador - St. Kitts (*) - Guatemala (*) - St. Vincent (*) - Guyana(*) - Surinam (*) - Haiti(*) - Uruguay (*) - Honduras (*) -USA - Jamaika(*) - Venezuela (*) - Kaimaninseln (*) 187

10 ASIEN - Bahrain (*) - Qatar ( =) (*) - Bangladesch (*) - Saudi-Arabien(*) -China - Singapur - Hongkong - Sri Lanka (*) - Israel - Süd-Korea - Japan - Taiwan - Jemen (Arab. Rep.) (Nord)(*) - Vereinigte Arabische Emirate (*) - J ordanien (*) - Kuwait (*) - Libanon (*) - Malaysia - Malediven (*) - Oman (*) - Pakistan (*) - Philippinen (*) Adjman Abu Dhabi Dubai Foudjeira Ras al Khayma Shardja Umm al Qowain -Zypern OZEANJEN - Australien - Neuseeland - Neukaledonien und Schutz- - Papua-Neuguinea (*) gebiete(*) In den nachfolgenden Ländern haben - soweit bisher bekannt - folgende Banken die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (Revision 1978) angenommen: EUROPA -Monaco Lloyds Bank International (France) Ltd., Monte Carlo Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. AFRIKA -Ägypten Lloyds Bank International Ltd. - Le Caire Bank of Credit & Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Bank of Credit and Commerce (MISR) S.A.E. 188

11 - Botswana - Djibouti - Elfenbeinküste -Gambia -Ghana - Kamerun - Liberia - Malawi - Mali -Mauritius -Niger -Nigeria -Sambia - Senegal - Sesehelien - Sierra Leone Bank of Credit & Commerce (Botswana) Ltd. Banque pour le Commerce et l'industrie - Mer Rouge Bank of Credit and Commerce International S.A. - Mer Rouge Banque Internationale pour I' Afrique Occidentale - Abidjan Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. BICICI - Banque Internationale pour le Commerce & l'industrie de Ia Cöte d'ivoire - Abidjan International Bank of Commerce & Industry - Banjul Premier Bank Ltd. Banque Internationale pour I' Afrique Occidentale - Douala Bank of Credit and Commerce Cameroon S.A. Banque Internationale pour le Commerce & l'industrie du Cameroun Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Commercial Bank of Malawi Ltd. - Blantyre Banque Internationale pour I' Afrique Occidentale - Bamako Banque Nationale de Paris Bank of Credit and Commerce International S.A. Habib Bank Ltd. Banque Internationale pour I' Afrique Occidentale - Niamey Banque Internationale pour le Commerce et l'industrie du Niger - Niamey Bank of Credit and Commerce International (Nigeria) Ltd.- Lagos Savannah Bank of Nigeria Ltd. - Lagos Bank of Credit & Commerce (Zambia) Ltd. Banque Internationale pour I' Afrique Occidentale - Dakar Banque Internationale pour le Commerce et l'lndustrie - Dakar Bank of Credit and Commerce International (Overseas) Ltd. Habib Bank Ltd. Bank of Credit and Commerce International S.A. Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. 189

12 - Sudan - Swazi1and -Togo - Tschad - Zentral Afrikanische Republik - Zimbabwe Bank of Credit & Commerce International S.A. Bank of Credit & Commerce International (Overseas) Ltd. Bank of Credit & Commerce Internat. (Swaziland) Ltd. Banque Internationale pour 1' Afrique Occidentale - Lome Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Banque Internationale pour 1' Afrique Occidentale - N'Djamena Banque Internationale pour 1' Afrique Occidentale, - Bangui Barclays Bank of Zimbabwe Ltd. Bank of Credit & Commerce Zimbabwe Ltd. Grind1ays Bank Ltd. - Salisbury AMERIKA -Antigua - Argentimen Canadian Imperial Bank of Commerce - St. John's The Royal Bank of Canada - St. John's Banco do Brasil S.A. The Royal Bank of Canada Deutsche Bank A.G. Banco del Sud S.A. Banco Avellaneda S.A. Morgan Guaranty Trust Co. of New York Bancode Los Andes S.A. Banco de Credito Rural Argentino S.A. Banco de Santander Banco Popu1ar Argentino Banco Argentino de1 Atlantico S.A. Banco do Estado de Sao Paulo Banco Real S.A. Banco de Intercambio Regional S.A. Banco de Italia y Rio de Ia P1ata Banco Financiero Argentino S.A. Banco Holandes Unido Banco Shaw S.A. Chase Bank S.A. The First National Bank of Boston Banco de Londres y America de1 Sud 190

13 -Bahamas -Barbados - Dominica - Dominikanische Rep. - Ekuador -Guatemala -Guyana Banco Supervielle Societe Generale S.A. Banco Tomquist S.A. Banco Continental S.A. Banco Sudameris Banco Ambrosiano de America del Sud S.A. Banco Europeo para America Latina (BEAL) S.A. Banco de la Nacion Argentina - Buenos Aires Banque Nationale de Paris - Sucursal de Buenos Aires Asociacion de Bancos de la Republica Argentina The Royal Bank of Canada (all branches) The Royal Bank of Canada The Royal Bank of Canada Banco de Reservas de la Republica Dominica Banco Popular Dominicano Banco Nacional de Credito Banco del Comercio Dominicano S.A. Bank of London and South America Ltd. - Quito Lloyds Bank International Ltd. Banco Immobiliario, S.A. Banco del Ejercito, S.A. Banco de Occidente Banco de los Trabajadores Banco del Agro, S.A. Banco Nacional de Desarrollo Agricola (BANDESA) Banco Nacional de Ia Vivienda (BANVI) Banco de Guatemala Banco Granai & Townson, S.A. Banco Agricola Mercantil Credito Hipotecario Nacional Banco Industrial, S.A. Corporaci6n Financiera Nacional (CORFINA) Financiera Industrial y Agropecuaria, S.A. Financiera Guatemalteca, S.A. Financiera Industrial, S.A. (FISA) Financiera de Inversi6n, S.A. (FINSA) Banco Metropolitano, S.A. Banco Intemacional Banco del Cafe, S.A. Bancode Ia Construcci6n, S.A. National Bank of Industry and Commerce Ltd. - Georgetown The Royal Bank of Canada - Georgetown 191

14 - Haiti -Honduras -Jamaika - Kaimaninseln - Niederländische Antillen - Paraguay -Peru - Puerto Rico - St. Kitts - St. Vincent - Surinam - Uruguay - Venezuela Banque Nationale de P a r-i Port ~ au Prince Bank of London and Montreal Ltd. - Tegucicalpa Bank of Credit & Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Bank of Credit & Commerce Internat. (Overseas) Ltd. The Royal Bank of Canada Algemene Bank Nederland N.V. - Kralendijk (Bonaire) Algemene Bank Nederland N. V. - Willernstad (Curacao) Algemene Bank Nederland N.V. - Philipsburg (St. Martin) Banco Holandes Unido - Asuncion Banco de Londres y America del Sud - Asuncion Banco Continental - Lima Banco de Londres y America del Sud - Lima Banco Popular del Peru The Royal Bank of Canada (Main Branch and Branches, Hato Rey, San Juan, Santurce, Mayaguez, Guanica) The Royal Bank of Canada - Basseterre Canadian Imperial Bank of Commerce Algemene Bank Nederland N. V. - Paramaribo De Surinaamsche Bank N. V. - Paramaribo Banco Holandes Unido - Montevideo Banco de Londres y America del Sud - Montevideo Bank of Credit & Commerce International S.A. ASIEN - Bahrain - Bangladesch - Arabische Republik Jemen (Nord) - Jordanien Habib Bank Ltd. Algemene Bank Nederland N. V. - Manama Lloyds Bank International Ltd. - Manama Banque Nationale de Paris - Manama Bank of Credit and Commerce International S.A. Habib Bank Ltd. Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Habib Bank Ltd. Bank of Credit and Commerce International S.A. Bank of Credit and Commerce International S.A. 192

15 - Kuwait -Libanon -Malediven - Oman -Pakistan - Philippinen - Qatar - Saudi-Arabien - Sri Lanka -Vereinigte Arabische Emirate AREF (The Arab European Financial Management Co. S.A.K.) - Safat Kuwait International Finance Company, S.A.K. Algemene Bank Nederland N. V. - Beirut Habib Bank Ltd. Bank of Credit and Commerce International (Lebanon) SAL Rifbank (SAL) - Beirut Habib Bank Ltd. Habib Bank Ltd. Grindlays Bank Ltd. - Ruwi Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. National Bank of Oman National Bank of Pakistan Habib Bank Ltd. United Bank Ltd. Muslim Commercial Bank Ltd. Allied Bank of Pakistan Ltd. Grindlays Bank Ltd. American Express International Banking Corporation Algemene Bank Nederland N. V. - Karachi Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Banque Nationale de Paris (Manila Offshore Branch) - Makati Lloyds Bank International Ltd. - Manila Bank of Credit and Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Arab Bank Ltd. - Doha Albank Alsaudi Alhollandi (Head Office, Jeddah, and Branches in other cities of Saudi Arabia) Saudi American Bank - Riyadh Habib Bank Ltd. Grindlays Bank Ltd. - Colombo Bank of Ceylon - Colombo Bank of Credit & Commerce Internat. (Overseas) Ltd. Habib Bank Ltd. Grindlays Bank Ltd. - Abu Dhabi Lloyds Bank International Ltd. - Deira (Dubai) Algemene Bank Nederland N. V. - Abu Dhabi Algemene Bank Nederland N.V. - Dubai 193

16 Algemene Bank Nederland N.V. - Shardja Bank of Credit & Commerce International S.A. Bank of Credit & Commerce Internat. (Overseas) Ltd. The Royal Bank of Canada - Dubai National Bank of Abu Dhabi - Abu Dhabi OZEANJEN - Neukaiedomen u. Schutzgebiete - Papua-Neuguinea Banque Nationale de Paris Nouvelle Caledonie - Noumea Australia and New Zealand Banking Group (PNG) Ltd. Bank of South Pacific Limited Indosuez Niugini Bank Limited Niugini-Lloyds International Bank Limited Papua New Guinea Banking Corporation Westpac Bank- PNG- Limited 194

17 II. Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive inklusive Liste der Länder und Banken, welche diese anerkennen A. Allgemeine Regeln und Begriffsbestimmungen Artikell Diese Artikel gelten für alle Dokumenten-Akkreditive einschließlich, soweit anwendbar, Standby Letters of Credit und sind für alle Beteiligten bindend, sofern nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie sind in jedes Dokumenten-Akkreditiv durch einen Hinweis aufzunehmen, aus dem sich ergibt, daß das Akkreditiv gemäß den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive, Revision 1983, ICC-Publikation Nr. 400, eröffnet worden ist. Artikel2 Die in diesen Artikeln verwendeten Ausdrücke "Dokumenten-Akkreditiv(e)" und "Standby Letter(s) of Credit" (im folgenden "Akkreditiv(e)" genannt) bedeuten jede wie auch immer benannte oder bezeichnete Vereinbarung, derzufolge eine Bank (eröffnende Bank) auf Ersuchen und nach den Weisungen eines Kunden (Akkreditiv Auftraggeber) gegen Übergabe vorgeschriebener Dokumente (i) eine Zahlung an einen Dritten (Begünstigten) oder dessen Order zu leisten oder vom Begünstigten gezogene Wechsel (Tratten) zu bezahlen oder zu akzeptieren hat oder (ii) eine andere Bank zur Ausführung einer solchen Zahlung oder zur Bezahlimg, Akzeptierung oder Negoziierung derartiger Wechsel (Tratten) ermächtigt, sofern die Akkreditiv-Bedingungen erfüllt sind. Artikel3 Akkreditive sind ihrer Natur nach von den Kauf- oder anderen Verträgen, auf denen sie beruhen können, getrennte Geschäfte, und die Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit solchen Verträgen zu tun und sind nicht durch sie gebunden, selbst wenn im Akkreditiv auf solche Verträge in irgendeiner Weise Bezug genommen Internationale Handelskammer

18 Artikel4 Im Akkreditiv-Geschäft befassen sich alle Beteiligten mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen und/oder anderen Leistungen, auf die sich die Dokumente beziehen können. ArtikelS Aufträge zur Eröffnung von Akkreditiven, die Akkreditive selbst, Aufträge zu Akkreditiv-Änderungen und die Änderungen selbst müssen vollständig und genau sein. Um Irrtümern und Mißverständnissen vorzubeugen, sollten die Banken jedem Versuch entgegentreten, zu weit gehende Einzelheiten in das Akkreditiv oder in eine Akkreditiv-Änderung aufzunehmen. Artikel6 Ein Begünstigter kann sich in keinem Fall auf die vertraglichen Beziehungen berufen, die zwischen den Banken oder zwischen dem Akkreditiv-Auftraggeber und der eröffnenden Bank bestehen. B. Form und Anzeige der Akkreditive Artikel7 a) Akkreditive können entweder (i) widerruflich oder (ii) unwiderruflich sein. b) Alle Akkreditive sollen daher eindeutig angeben, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind. c) Fehlt eine solche Angabe, so gilt das Akkreditiv als widerruflich. ArtikelS Ein Akkreditiv kann dem Begünstigten durch eine andere Bank (avisierende Bank) ohne Verbindlichkeit für die avisierende Bank avisiert werden, aber diese Bank hat mit angemessener Sorgfalt die augenscheinliche Echtheit des zu avisierenden Akkreditivs zu überprüfen. Artikel9 a) Ein widerrufliches Akkreditiv kann von der eröffnenden Bank jederzeit und ohne vorherige Nachricht an den Begünstigten geändert oder annulliert werden. b) Die eröffnende Bank ist jedoch verpflichtet, (i) eine Filiale oder Bank, bei der ein widerrufliches Akkreditiv zur Sichtzahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung benutzbar gestellt ist, für jede Zahlung, Akzeptlei- 196

19 stung oder Negozüerung zu remboursieren, die von dieser Filiale oder Bank gegen Dokumente, die ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen, vorgenommen wurde, bevor sie Nachricht über die Änderung oder Annullierung erhalten hat; (ii) eine Filiale oder Bank, bei der ein widerrufliches Akkreditiv zur hinausgeschobenen Zahlung benutzbar gestellt ist, zu remboursieren, wenn diese Filiale oder Bank Dokumente, die ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen, aufgenommen hat, bevor sie Nachricht über die Änderung oder Annullierung erhalten hat. ArtikellO a) Ein unwiderrufliches Akkreditiv begründet eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank, (i) wenn das Akkreditiv Sichtzahlung vorsieht, zu zahlen oder zahlen zu lassen, (ii) wenn das Akkreditiv hinausgeschobene Zahlung vorsieht, zu zahlen oder zahlen zu lassen, und zwar an dem (den) nach den Akkreditiv-Bedingungen bestimmbaren Datum (Daten), (iii) wenn das Akkreditiv Akzeptleistung vorsieht, vom Begünstigten gezogene Tratten zu akzeptieren, falls diese nach den Akkreditiv-Bedingungen auf die eröffnende Bank zu ziehen sind, oder die Verantwortung für die Akzeptierung von Tratten und deren Einlösung bei Fälligkeit zu übernehmen, falls diese nach den Akkreditiv Bedingungen auf den Akkreditiv-Auftraggeber oder einen anderen im Akkreditiv benannten Bezogenen zu ziehen sind, (iv) wenn das Akkreditiv Negoziierung vorsieht, Sicht- oder Nachsicht-Tratten, die vom Begünstigten auf den Akkreditiv-Auftraggeber oder einen anderen im Akkreditiv benannten Bezogenen als die eröffnende Bank selbst gezogen sind, ohne Rückgriff auf Aussteller und/ oder gutgläubige Inhaber zu bezahlen oder für Negoziierung durch eine andere Bank zu sorgen und wie oben angegeben zu bezahlen, falls diese Negoziierung nicht erfolgt, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden und die Akkreditiv-Bedingungen erfüllt sind. b) Ermächtigt oder ersucht die eröffnende Bank eine andere Bank, ihr unwiderrufliches Akkreditiv zu bestätigen, und hat diese ihre Bestätigung hinzugefügt, so begründet diese Bestätigung zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank eine feststehende Verpflichtung dieser Bank (bestätigende Bank), (i) wenn das Akkreditiv Sichtzahlung vorsieht, zu zahlen oder zahlen zu lassen, (ii) wenn das Akkreditiv hinausgeschobene Zahlung vorsieht, zu zahlen oder zahlen zu lassen, und zwar an dem (den) nach den Akkreditiv-Bedingungen bestimmbaren Datum (Daten), (iii) wenn das Akkreditiv Akzeptleistung vorsieht, vom Begünstigten gezogene Tratten zu akzeptieren, falls diese nach den Akkreditiv-Bedingungen auf die eröffnende Bank zu ziehen sind, oder die Verantwortung für die Akzeptierung von Tratten 197

20 und deren Einlösung bei Fälligkeit zu übernehmen, falls diese nach den Akkreditiv Bedingungen auf den Akkreditiv-Auftraggeber oder einen anderen im Akkreditiv benannten Bezogenen zu ziehen sind, (iv) wenn das Akkreditiv Negoziierung vorsieht, Sicht- oder Nachsicht-Tratten, die vom Begünstigten auf die eröffnende Bank oder den Akkreditiv-Auftraggeber oder einen anderen im Akkreditiv benannten Bezogenen als die bestätigende Bank selbst gezogen sind, ohne Rückgriff auf Aussteller und/oder gutgläubige Inhaber zu negoziieren, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden und die Akkreditiv Bedingungen erfüllt sind. c) Wenn eine Bank von der eröffnenden Bank ermächtigt oder ersucht wird, einem Akkreditiv ihre Bestätigung hinzuzufügen, hierzu aber nicht bereit ist, muß sie die eröffnende Bank davon unverzüglich unterrichten. Sofern die eröffnende Bank in ihrer Ermächtigung oder ihrem Ersuchen zur Bestätigung nichts anderes vorschreibt, avisiert die avisierende Bank das Akkreditiv dem Begünstigten ohne Hinzufügung ihrer Bestätigung. d) Verpflichtungen dieser Art können ohne die Zustimmung der eröffnenden Bank, des Begünstigten und gegebenenfalls der bestätigenden Bank weder geändert noch annulliert werden. Die teilweise Annahme von Änderungen, die in ein und derselben Änderungsanzeige enthalten sind, ist ohne die Zustimmung aller vorgenannten Beteiligten unwirksam. Arükeltl a) Alle Akkreditive müssen eindeutig angeben, ob sie durch Sichtzahlung, durch hinausgeschobene Zahlung, durch Akzeptleistung oder durch Negoziierung benutzbar sind. b) Alle Akkreditive müssen die Bank benennen (benannte Bank), die ermächtigt ist, zu zahlen (zahlende Bank) oder Tratten zu akzeptieren (akzeptierende Bank) oder zu negozüeren (negoziierende Bank), sofern das Akkreditiv nicht Negozüerung durch jede Bank zuläßt (negozüerende Bank). c) Sofern die benannte Bank nicht die eröffnende Bank oder die bestätigende Bank ist, begründet ihre Benennung durch die eröffnende Bank keine Verpflichtung der benannten Bank zur Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung. d) Durch die Benennung einer anderen Bank oder die Zulassung der Negozüerung durch jede Bank oder die Ermächtigung einer oder das Ersuchen an eine Bank, ihre Bestätigung hinzuzufügen, ermächtigt die eröffnende Bank diese Bank zur Zahlung, Akzeptleistung beziehungsweise Negoziierung gegen Dokumente, die ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen, und verpflichtet sich, diese Bank gemäß den Bestimmungen dieser Artikel zu remboursieren. 198

21 Artikel12 a) Wenn eine eröffnende Bank eine Bank (avisierende Bank) durch irgendein Telekommunikationsmittel beauftragt, ein Akkreditiv oder eine Akkreditiv-Änderung zu avisieren, und die briefliche Bestätigung das Instrument für die Inanspruchnahme des Akkreditivs oder die maßgebliche Änderungsmitteilung sein soll, muß die Telekommunikation den Hinweis "vollständige Einzelheiten folgen" (oder Worte ähnlicher Bedeutung) enthalten oder angeben, daß die briefliche Bestätigung das Instrument für die Inanspruchnahme des Akkreditivs oder die maßgebliche Änderungsmitteilung sein wird. Die eröffnende Bank muß das Instrument für die Inanspruchnahme des Akkreditivs oder die maßgebliche Änderungsmitteilung der avisierenden Bank unverzüglich übersenden. b) Sofern die Telekommunikation nicht den Hinweis "vollständige Einzelheiten folgen" (oder Worte ähnlicher Bedeutung) enthält oder nicht angibt, daß die briefliche Bestätigung das Instrument für die Inanspruchnahme des Akkreditivs oder die maßgebliche Änderungsmitteilung sein soll, wird die Telekommunikation als das Instrument für die Inanspruchnahme des Akkreditivs oder die maßgebliche Änderungsmitteilung angesehen; eine briefliche Bestätigung sollte dann nicht erfolgen. c) Eine Telekommunikation, die von der eröffnenden Bank als das Instrument für die Inanspruchnahme des Akkreditivs bestimmt ist, soll eindeutig angeben, daß das Akkreditiv gemäß den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten Akkreditive, Revision 1983, ICC-Publikation Nr. 400, eröffnet worden ist. d) Bedient sich eine Bank zur Avisierung des Akkreditivs an den Begünstigten einer oder mehrerer Banken (avisierende Bank), so muß sie sich dieser Bank(en) auch zur Avisierung aller Änderungen bedienen. e) Die Banken sind für alle Folgen verantwortlich, die entstehen, wenn sie das in den vorherstehenden Absätzen niedergelegte Verfahren nicht befolgen. Artikell3 Wird eine Bank beauftragt, ein Akkreditiv zu eröffnen, zu bestätigen oder zu avisieren, dessen Bedingungen einem früher eröffneten, bestätigten oder avisierten Akkreditiv gleichen (gleiches Akkreditiv), und ist das frühere Akkreditiv später geändert worden, so schließt das gleiche Akkreditiv diese Änderung(en) nicht ein, es sei denn, der Auftrag bezeichnet eindeutig die Änderung(en), die für das gleiche Akkreditiv gelten soll(en). Die Banken sollten zu verhindern suchen, daß Aufträge zur Eröffnung, Bestätigung oder Avisierung eines Akkreditivs in dieser Form erteilt werden. Artikel14 Eine Bank, die unvollständige oder unklare Weisungen zur Eröffnung, Bestätigung, Avisierung oder Änderung eines Akkreditivs erhält, kann dem Begünstigten hiervon nur zu seiner vorläufigen Unterrichtung unverbindlich Kenntnis geben. Das Akkreditiv wird erst nach Eingang der notwendigen Informationen eröffnet, bestätigt, avisiert oder geändert, falls die Bank dann bereit ist, nach den Weisungen zu handeln. Die Banken sollten die notwendigen Informationen unverzüglich übermitteln. 199

22 C. Haftung und Verantwortlichkeit Artikel15 Die Banken müssen alle Dokumente mit angemessener Sorgfalt prüfen, um sich zu vergewissern, daß sie ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. Dokumente, die sich ihrer äußeren Aufmachung nach untereinander widersprechen, werden nicht als ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv Bedingungen entsprechend angesehen. Artikel16 a) Wenn eine hierzu ermächtigte Bank gegen Dokumente, die ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen, Zahlung leistet oder eine Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung übernimmt oder akzeptiert oder negoziiert, ist derjenige, der eine solche Ermächtigung erteilt hat, verpflichtet, die zahlende, sich zur hinausgeschobenen Zahlung verpflichtende, akzeptierende oder negozüerende Bank zu remboursieren und die Dokumente aufzunehmen. b) Wenn die eröffnende Bank bei Erhalt der Dokumente der Ansicht ist, daß diese ihrer äußeren Aufmachung nach nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen, muß sie allein aufgrundder Dokumente entscheiden, ob sie diese Dokumente aufnehmen oder zurückweisen und geltend machen will, daß sie ihrer äußeren Aufmachung nach nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. c) Der eröffnenden Bank steht eine angemessene Zeit zu, die Dokumente zu prüfen und wie oben angegeben zu entscheiden, ob sie die Dokumente aufnehmen oder zurückweisen will. d) Wenn sich die eröffnende Bank zur Zurückweisung der Dokumente entscheidet, muß sie eine entsprechende Mitteilung unverzüglich durch Telekommunikationsmittel oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Wege an die Bank richten, von der sie die Dokumente erhalten hat (übersendende Bank), oder an den Begünstigten, wenn sie die Dokumente unmittelbar von diesem erhalten hat. Diese Mitteilung muß die Unstimmigkeiten nennen, aufgrund derer die eröffnende Bank die Dokumente zurückweist, und muß auch besagen, ob die Dokumente entweder zur Verfügung des Einreichers (übersendende Bank beziehungsweise Begünstigter) gehalten oder diesem zurückgesandt werden. Die eröffnende Bank ist dann berechtigt, von der übersendenden Bank Rückerstattung des an diese Bank geleisteten Rembourses zu verlangen. e) Wenn die eröffnende Bank nicht gemäß den Bestimmungen der Absätze (c) und (d) dieses Artikels handelt und/oder wenn sie die Dokumente nicht zur Verfügung des Einreichers hält oder diesem nicht zurücksendet, kann die eröffnende Bank nicht geltend machen, daß die Dokumente nicht den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. t) Wenn die übersendende Bank die eröffnende Bank auf irgendwelche Unstimmigkeiten in den Dokumenten hinweist oder die eröffnende Bank davon benachrich- 200

23 tigt, daß sie aufgrunddieser Unstimmigkeiten unter Vorbehalt oder gegen eine Garantie gezahlt, eine Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung übernommen, akzeptiert oder negoziiert hat, wird die eröffnende Bank dadurch von keiner ihrer Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Artikels befreit. Ein solcher Vorbehalt oder eine solche Garantie betrifft allein das Verhältnis zwischen der übersendenden Bank und dem Beteiligten, dem gegenüber der Vorbehalt ausgesprochen oder von dem oder für den die Garantie gestellt ist. Artikel17 Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit irgendwelcher Dokumente, oder für die allgemeinen und/oder besonderen Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben oder denselben hinzugefügt sind. Sie übernehmen auch keine Haftung oder Verantwortung für Bezeichnung, Menge, Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein der durch irgendwelche Dokumente vertretenen Waren, oder für Treu und Glauben oder Handlungen und/oder Unterlassungen sowie für Zahlungsfähigkeit, Leistungsvermögen oder Ruf des Absenders, der Frachtführer oder der Versicherer der Waren oder irgendwelcher anderer Personen. Artikell8 Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für die Folgen von Verzögerungen und/ oder Verlusten bei Übermittlung von Nachrichten, Briefen oder Dokumenten, sowie für Verzögerung, Verstümmelung oder sonstige Irrtümer, die aus der Übermittlung irgendeiner Telekommunikation resultieren. Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für Irrtümer bei der Übersetzung oder Auslegung von technischen Ausdrücken und behalten sich das Recht vor, Akkreditiv Bedingungen unübersetzt weiterzugeben. Artikel19 Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für die Folgen der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit durch Fälle höherer Gewalt, Unruhen, Aufruhr, Aufstand, Kriege oder irgendwelche andere Ursachen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, sowie durch irgendwelche Streiks oder Aussperrungen. Sofern sie hierzu nicht ausdrücklich ermächtigt sind, übernehmen die Banken bei Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit unter Akkreditiven, die während einer solchen Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit verfallen sind, keine Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung oder nehmen keine Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung vor. Artikel20 a) Bedienen sich Banken einer oder mehrer Banken, um die Weisungen des Akkreditiv-Auftraggebers auszuführen, tun sie dies für Rechnung und Gefahr dieses Auftraggebers. 201

24 b) Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung, wenn die von ihnen erteilten Weisungen nicht ausgeführt werden, auch wenn sie selbst die Auswahl dieser anderen Bank(en) getroffen haben. c) Der Akkreditiv-Auftraggeber muß alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeilen übernehmen, die auf ausländischen Gesetzen und Gebräuchen beruhen, und er muß die Banken für alle hieraus resultierenden Folgen schadlos halten. Artikelll a) Wenn eine eröffnende Bank bestimmt, daß eine zahlende, akzeptierende oder negoziierende Bank den ihr zustehenden Rembours von einer anderen Filiale oder Stelle der eröffnenden Bank oder von einer dritten Bank (alle im folgenden als Remboursbank bezeichnet) erhalten soll, so hat die eröffnende Bank der Remboursbank rechtzeitig die ordnungsgemäße Weisung oder Ermächtigung zur Honorierung solcher Remboursansprüche zu erteilen, ohne zur Bedingung zu machen, daß die remboursberechtigte Bank der Remboursbank die Übereinstimmung mit den Akkreditiv Bedingungen bestätigen muß. b) Eine eröffnende Bank wird von ihren Verpflichtungen, selbst Rembours zu leisten, nicht befreit, falls von der Remboursbank kein Rembours geleistet worden ist. c) Die eröffnende Bank haftet der zahlenden, akzeptierenden oder negozüerenden Bank für jeglichen Verlust von Zinsen, wenn Rembours nicht auf erstes Anfordern gegenüber der Remboursbank beziehungsweise in anderer Weise gemäß den Bestimmungen des Akkreditivs oder gegenseitiger Vereinbarung geleistet wird. D. Dokumente Artikelll a) Alle Aufträge zur Eröffnung von Akkreditiven und die Akkreditive selbst sowie gegebenenfalls alle Aufträge zu Akkreditiv-Änderungen und die Änderungen selbst müssen genau angeben, gegen welches/welche Dokument(e) Zahlung, Akzeptleistung oder Negozüerung vorgenommen werden soll. b) Ausdrücke wie "erstklassig", "gut bekannt", "qualifiziert", "unabhängig", "offiziell" u.ä. sollen zur Klassifizierung der Aussteller irgendwelcher Dokumente, die unter einem Akkreditiv vorzulegen sind, nicht verwendet werden. Wenn solche Ausdrücke jedoch in den Akkreditiv-Bedingungen enthalten sind, nehmen die Banken die betreffenden Dokumente so an, wie sie vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß sie ihrer äußeren Aufmachung nach den anderen Akkreditiv-Bedingungen entsprechen. c) Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, nehmen die Banken als Originale Dokumente an, die (i) durch reprographische Systeme, (ii) durch automatisierte oder computerisierte Systeme oder als deren Produkt, (iü) als Durchschläge 202

25 erstellt sind oder zu sein scheinen, wenn sie als Originale gekennzeichnet sind, immer vorausgesetzt, daß diese Dokumente, soweit erforderlich, authentisiert zu sein scheinen. Artikel23 Wenn andere Dokumente als Transportdokumente, Versicherungsdokumente und Handelsrechnungen vorgeschrieben sind, sollten Aussteller sowie Wortlaut oder Inhaltsmerkmale solcher Dokumente im Akkreditiv bestimmt werden. Wenn im Akkreditiv derartige Bestimmungen nicht enthalten sind, nehmen die Banken solche Dokumente so an, wie sie vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß es aufgrund der Inhaltsmerkmale dieser Dokumente möglich ist, die darin erwähnten Waren und/oder Dienstleistungen auf diejenigen zu beziehen, die in der I den vorgelegten Handelsrechnung(en) oder, falls die Vorlage einer Handelsrechnung im Akkreditiv nicht vorgeschrieben ist, im Akkreditiv erwähnt sind. Artikel24 Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, nehmen die Banken ein Dokument an, welches ein Ausstellungsdatum trägt, das vor dem des Akkreditivs liegt, wenn dieses Dokument innerhalb der im Akkreditiv und in diesen Artikeln festgesetzten Fristen vorgelegt wird. D 1. Transportdokumente (Dokumente, welche die Verladung an Bord oder Versendung oder Übernahme ausweisen) Artikel25 Sofern ein Akkreditiv als Transportdokument weder ein Seekonnossement (Überseekonnossement oder ein Konnossement, das Seetransport umfaßt) noch einen Posteinlieferungsschein oder eine Postversandbescheinigung vorschreibt, a) nehmen die Banken, sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, ein Transportdokument an, welches (i) seiner äußeren Aufmachung nach durch einen namentlich genannten Frachtführer oder dessen Agenten ausgestellt zu sein scheint und (ii) die Versendung oder Übernahme der Waren beziehungsweise die Verladung an Bord ausweist und (iii) aus dem vollen Satz der an den Absender ausgestellten Originale besteht, wenn es in mehr als einem Original ausgestellt ist, und (iv) alle anderen Akkreditiv-Bedingungen erfüllt. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Regelung und sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, weisen die Banken ein Transportdokument nicht zurück, welches 203

26 (i) eine Überschrift wie "Combined transport bill of lading", "Combined transport document", "Combined transport bill of lading or port-to-port bill of lading" oder eine Überschrift oder eine Kombination von Überschriften ähnlichen Sinns oder ähnlicher Bedeutung trägt und/ oder (ü) einige oder sämtliche Beförderungsbedingungen durch Hinweis auf eine andere Quelle oder ein anderes Dokument als das Transportdokument selbst aufzeigt (Kurzform-/Blanko-Rückseite-Transportdokument) und/ oder (iü) einen von dem Verladehafen unterschiedlichen Übernahmeort und/oder einen von dem Löschungshafen unterschiedlichen endgültigen Bestimmungsort ausweist und/oder (iv) sich auf Ladungen, wie solche in Containern oder auf Paletten und ähnliche, bezieht und/ oder (v) den Hinweis "intended" oder einen ähnlichen Vorbehalt in bezugauf das Schiff oder ein anderes Transportmittel und/oder den Verladehafen und/oder den Löschungshafen enthält. c) Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, weisen die Banken im Fall des Seetransports oder des Transports durch mehr als eine, jedoch Seetransport einschließende Beförderungsart ein Transportdokument zurück, welches ausweist, (i) daß es einer Charter-Partie unterworfen ist und/oder (ü) daß das befördernde Schiff nur durch Segel angetrieben wird. d) Sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, weisen die Banken ein Transportdokument zurück, welches durch einen Spediteur ausgestellt ist, es sei denn, es handelt sich um das von der Internationalen Handelskammer anerkannte "FIAT A Combined Transport Bill of Lading" oder es weist anderweitig aus, daß es durch einen Spediteur ausgestellt ist, der als Frachtführer oder als Agent eines namentlich genannten Frachtführers handelt. Artikel26 Wenn ein Akkreditiv als Transportdokument ein Seekonnossement vorschreibt, a) nehmen die Banken, sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, ein Dokument an, welches (i) seiner äußeren Aufmachung nach durch einen namentlich genannten Frachtführer oder dessen Agenten ausgestellt zu sein scheint und (ii) ausweist, daß die Waren an Bord eines namentlich genannten Schiffes verladen oder auf einem namentlich genannten Schiff verschifft worden sind, und (iü) aus dem vollen Satz der an den Absender ausgestellten Originale besteht, wenn es in mehr als einem Original ausgestellt ist, und (iv) alle anderen Akkreditiv-Bedingungen erfüllt. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Regelung und sofern im Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist, weisen die Banken ein Dokument nicht zurück, welches (i) eine Überschrift wie "Combined transport bill of lading", "Combined transport document", "Combined transport bill of lading or port-to-port bill of lading" oder 204

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