Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), OIB-095.
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1 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), OIB /08 1/45
2 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 30 Abs. 4 des Burgenländischen Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2007, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. 3 Übergangsbestimmungen Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach den bisherigen Vorschriften eingehalten werden: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8; 2.2.1; 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; ; , , , , ; , , , , ; , ; , , ; /45
3 4 Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 3/45
4 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 26b des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998 und in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA, laut Bekanntgabe in der Kärntner Landeszeitung Nr. 1 vom 11. Jänner 2007, kundgemacht in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik, 8. Jahrgang, Sonderheft Nr. 5, Jänner 2007, ISSN , Ausgabedatum: 8. Jänner 2007, außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; /45
5 (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 5/45
6 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 44 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl , wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA, kundgemacht in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik, 8. Jahrgang, Sonderheft Nr. 5, Jänner 2007, ISSN , Ausgabedatum: 8. Jänner 2007 (bekanntgemacht in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung Nr. 2/2007 vom 31. Jänner 2007), außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; /45
7 (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 7/45
8 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 61c des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 34/2008, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA, kundgemacht in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik, 8. Jahrgang, Sonderheft Nr. 5, Jänner 2007, ISSN , Ausgabedatum: 8. Jänner 2007 (bekanntgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 11. Jänner 2007, Folge 1), außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; /45
9 (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 9/45
10 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 32 Abs. 4 des Salzburger Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 11/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 47, 63 und 123/1995 und LGBl. Nr. 99/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung vom 30. Jänner 2007, Nr. 3, 227. Jahrgang, außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; /45
11 (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 11/45
12 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund der 4 und 5 Abs. 4 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA, Grazer Zeitung Nr. 31/2007, außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke 12/45
13 und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 13/45
14 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 18 des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes 2001 TBAG 2001, LGBl. Nr. 95/2001, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA (laut der Kundmachung Bote für Tirol Nr. 113/2007 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten/Fachbereich Baupolizei des Amtes der Tiroler Landesregierung) außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung 14/45
15 auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 15/45
16 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 26 des Vorarlberger Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA, kundgemacht in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik, 8. Jahrgang, Sonderheft Nr. 5, Jänner 2007, ISSN , Ausgabedatum: 8. Jänner 2007 (bekanntgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 27. Jänner 2007, Nr. 4, Jahrgang 62), außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; /45
17 (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 17/45
18 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) Aufgrund des 19a Abs. 1 des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2007, wird nach erteilter Zustimmung der Landesregierung verordnet: 1 Baustoffliste ÖA (1) Die Baustoffliste ÖA wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Der Anhang besteht aus der Liste der Bauprodukte, Ergänzenden Bestimmungen (Anlage A), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs /Zertifizierungsstelle (Anlage B), dem Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle (Anlage C) und dem Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Anlage D). (2) Die Übereinstimmungsnachweise haben den in den Anlagen B, C und D dargestellten Mustern zu entsprechen. (3) Übereinstimmungszeugnisse ermächtigter Stellen dürfen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgestellt werden. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 13. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA, kundgemacht in den Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik, 8. Jahrgang, Sonderheft Nr. 5, Jänner 2007, ISSN , Ausgabedatum: 8. Jänner 2007, außer Kraft. 3 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausstellung von Übereinstimmungsnachweisen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; /45
19 (2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Regelwerke und Übereinstimmungsnachweise die Anforderungen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA eingehalten werden: Lfd. Nr.: 2.1.8; (mit Ausnahme von Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); ; , , , , ; ; (3) Die Anbringung von Einbauzeichen aufgrund von vorliegenden Übereinstimmungsnachweisen nach der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 8. Jänner 2007 über die Baustoffliste ÖA ist für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den nachstehenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, weiterhin zulässig: Lfd. Nr.: 1.1.1, 1.1.3, 1.1.6; 1.3.1, 1.3.4; 1.4.5; 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7; (für Leichtbeton gemäß ÖNORM B , Ausgabe ); 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7, 2.3.8, 2.3.9, , , , , , , ; 2.4.1; 2.5.1; 2.6.1; 3.2.1; 3.3.1; 3.4.2; 3.5.4, 3.5.5; 4.1.1; 5.1.6, 5.1.7; 8.2.1; 8.3.1; , ; , ; , ; , , , ; , ; , ; Informationsverfahren Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummern 99/248/A, 2002/214/A, 2005/76/A, 2006/362/A und 2007/638/A). Für das Österreichische Institut für Bautechnik: Dipl.-Ing. Dr. Rainer Mikulits Geschäftsführer 19/45
20 Liste der Bauprodukte Inhaltsverzeichnis 0. Allgemeine Bestimmungen Ausgangsprodukte Bindemittel Produktgruppe aus der Liste Beton- und Mörtelzusatzstoffe Zusatzmittel Produktgruppe aus der Liste Produktgruppe aus der Liste Beton- und Stahlbetonbau Betonbewehrung Beton Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel Vorgefertigte Bauteile aus Stahlfaserbeton Vorgefertigte Bauteile aus Porenbeton Vorgefertigte Bauteile aus Schleuderbeton Mauerwerksbau Produktgruppe aus der Liste Vorgefertigte massive Wandelemente aus Ziegel Betonsteine Porenbetonsteine Mörtel und Putze Holzbau Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive, mehrschichtig zusammengesetzte Holzbauteile) Dämmstoffe Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz Produktgruppe aus der Liste Produktgruppe aus der Liste Wand- und Deckenbekleidungen sowie nichttragende Innenwände Produktgruppe aus der Liste Faserzement-Tafeln Bekleidungen aus Porenbeton Produktgruppe aus der Liste Bautenschutzmittel Bitumen-Voranstrichmittel Klebemassen Deckanstrichmittel Heißvergussmassen Produktgruppe aus der Liste /45
21 12. Produktgruppe aus der Liste Rauch- und Abgas führende Bauteile Rauch- und Abgasfänge Feuerschutzabschlüsse Drehflügel-, Pendeltüren und -tore, Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore sowie Dachbodenabschlüsse Verglasungselemente Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsleitungen Produkte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Schachtabdeckungen Anlage A Ergänzende Bestimmungen Ausgangsprodukte Anlage A, Punkt Zement für besondere Verwendungen Anlage A, Punkt Loser Zement, der über eine Auslieferungsstelle lose oder abgepackt vertrieben wird Beton- und Stahlbetonbau Anlage A, Punkt Stabförmiger Betonstahl Anlage A, Punkt Aus Ringen gerichteter Betonstahl Anlage A, Punkt Bewehrungsmatten Anlage A, Punkt Spannstahl Anlage A, Punkt Vorgefertigt geschweißte Bewehrungselemente (eben, räumlich) Anlage A, Punkt Vorgefertigte Schubelemente Anlage A, Punkt Dämmelemente mit durchgehender Bewehrung Anlage A, Punkt Baustellen- und Transportbeton, ausgenommen Rezeptbetone Anlage A, Punkt Balken- bzw. Rippendecken Anlage A, Punkt Großflächendecken (Elementdecken) Anlage A, Punkt Vorgespannte Rippendecken Anlage A, Punkt Vorgespannte Großflächendecken (Rippenplatten) Anlage A, Punkt Platten-, Plattenbalken- und Kassettendecken Anlage A, Punkt Vorgespannte Ziegeldielen Anlage A, Punkt Vorgefertigte Stahlbetongaragen Anlage A, Punkt Wandbauplatten, großformatige Wandelemente Anlage A, Punkt Vorgefertigte Garagen (aus Stahlfaserbeton) Anlage A, Punkt Dach- und Deckenplatten Mauerwerksbau Anlage A, Punkt Tragende Wandelemente aus Porenbeton Anlage A, Punkt Spritz-Fertigmörtel Wand- und Deckenbekleidungen sowie nichttragende Innenwände Anlage A, Punkt Asbestfreie Faserzement-Tafeln mit leichten mineralischen Zuschlagstoffen Bautenschutzmittel Anlage A, Punkt Bitumenemulsionen Anlage A, Punkt Bitumenlösungen Anlage A, Punkt Bitumen-Kaltklebemassen lösungsmittelhaltig Anlage A, Punkt Lösungsmittelhaltige Isolieranstriche Anlage A, Punkt Vergussmassen auf Basis von polymermodifiziertem Bitumen mit elastisch-plastischen Eigenschaften Feuerschutzabschlüsse Anlage A, Punkt Drehflügel-, Pendeltüren und -tore Anlage A, Punkt Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren und -tore Anlage A, Punkt Dachbodenabschlüsse Anlage A, Punkt Brandschutzverglasungen Anlage A, Punkt Brandschutzfenster Anlage A, Punkt Brandschutzklappen /45
22 15. Produkte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Anlage A, Punkt Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen Fundstellen Anlage B Muster für das Übereinstimmungszeugnis der Zulassungs-/Zertifizierungsstelle 43 Anlage C Muster für das Übereinstimmungszeugnis der vom OIB ermächtigten Stelle Anlage D Muster für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers Allgemeine Bestimmungen Die europäische Klassifizierung des Feuerwiderstandes gemäß der Entscheidung der Kommission 2000/367/EG ist alternativ zu den in den einzelnen Produktgruppen angeführten nationalen Normen betreffend den Feuerwiderstand zulässig. Die Anforderungen der Baustoffliste ÖA gelten nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die Europäische technische Zulassung vorliegt, sofern die für diese Spezifikationen festgelegte Übergangszeit abgelaufen und deshalb die CE-Kennzeichnung nach den landesgesetzlichen Vorschriften verpflichtend ist. 22/45
23 1. Ausgangsprodukte 1.1 Bindemittel 1.2 Produktgruppe aus der Liste 1.3 Beton- und Mörtelzusatzstoffe Lfd. Nr. Bauprodukt Regelwerk Ausgabe Übereinstimmungsnachweis 1) 1.1 Bindemittel Zement für besondere Verwendungen ÖNORM B E oder Z Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Bauprodukt aus der Liste Spritz-Bindemittel Richtlinie der Österreichischen Vereinigung E oder Z für Beton- und Bautechnik für Spritzbeton Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Loser Zement, der über eine Auslieferungsstelle lose oder abgepackt vertrieben wird Anlage A, Punkt E oder Z 1.2 Produktgruppe aus der Liste 1.3 Beton- und Mörtelzusatzstoffe Traß ÖNORM B E oder Z Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Aufbereitete hydraulisch wirksame Zusatzstoffe für die Betonherstellung (AHWZ) ÖNORM B E oder Z 1) Erläuterungen H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 23/45
24 1.4 Zusatzmittel 1.5 Produktgruppe aus der Liste 1.6 Produktgruppe aus der Liste Lfd. Nr. Bauprodukt 1.4 Zusatzmittel Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste LPV-Mittel, die nicht durch die ÖNORM EN ( ) erfasst werden 1.5 Produktgruppe aus der Liste Regelwerk Richtlinie des Österreichischen Betonvereins für die Herstellung und Prüfung von Beton mit LPV- Zusatzmittel Ausgabe Übereinstimmungsnachweis 1) E oder Z 1.6 Produktgruppe aus der Liste 1) Erläuterungen H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 24/45
25 2. Beton- und Stahlbetonbau 2.1 Betonbewehrung 2.2 Beton 2.3 Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel Lfd. Nr. Bauprodukt Regelwerk Übereinstimmungsnachweis 1) Ausgabe 2.1 Betonbewehrung Stabförmiger Betonstahl ÖNORM B Z Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Aus Ringen gerichteter ÖNORM B Z Betonstahl Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Bewehrungsmatten ÖNORM B Z Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Gitterträger ÖNORM B Z Spannstahl ÖNORM B Z Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgefertigt geschweißte Bewehrungselemente (eben, räumlich) ÖNORM B Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Z Vorgefertigte Schubelemente Dämmelemente mit durchgehender Bewehrung ÖNORM B Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt ÖNORM B Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Z Z 2.2 Beton Baustellen- und Transportbeton, ausgenommen Rezeptbetone ÖNORM B Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Z 2.3 Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel Balken- bzw. Rippendecken ÖNORM B 4705 Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Z Großflächendecken (Elementdecken) ÖNORM B Z Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Hohlplatten aus Stahlbeton Verwendungsgrundsatz des OIB Z Hohlplatten aus Stahlbeton Vorgespannte Rippen- ÖNORM B Z decken Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgespannte Großflächendecken ÖNORM B Z (Rippenplat ten) Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgespannte Hohlplattendecken Verwendungsgrundsatz des OIB Z Vorgespannte Hohlplattendecken Platten-, Plattenbalken- und ÖNORM B E oder Z Kassettendecken Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgespannte Ziegeldielen ÖNORM B Z Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Stahlbetonfertigteilstiegen und -podestplatten ÖNORM B E oder Z 1) Erläuterungen H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 25/45
26 2.3 Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel 2.4 Vorgefertigte Bauteile aus Stahlfaserbeton 2.5 Vorgefertigte Bauteile aus Porenbeton 2.6 Vorgefertigte Bauteile aus Schleuderbeton Lfd. Nr. Bauprodukt Regelwerk Übereinstimmungsnachweis 1) Ausgabe 2.3 Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton, Ziegel Bauprodukt aus der Liste Vorgefertigte Stahlbetongaragen ÖNORM B E oder Z Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgefertigte Stahlbetonkeller ÖNORM B E oder Z Vorgefertigte Stahlbetontrafoboxen ÖNORM B E oder Z Vorgefertigte Stahlbetonwartehäuschen ÖNORM B E oder Z Vorgefertigte Raumzellen aus Stahlbeton für den Wohnbau ÖNORM B E oder Z Stützen, Köcherhälse, Träger, Binder, Winkelstütz- Elemente, aus Beton, Leichtbeton und Stahlbeton Wandbauplatten, großformatige Wandelemente Bauprodukt aus der Liste ÖNORM B Z ÖNORM B 4705 Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgefertigte Bauteile aus Stahlfaserbeton Vorgefertigte Garagen Verwendungsgrundsatz des OIB Vorgefertigte Garagen aus Stahlfaserbeton Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgefertigte Bauteile aus Porenbeton Dach- und Deckenplatten DIN Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Vorgefertigte Bauteile aus Schleuderbeton Stützen aus Schleuderbeton, schlaff bewehrt Verwendungsgrundsatz des OIB Stützen aus Schleuderbeton, schlaff bewehrt E oder Z E oder Z Z Z 1) Erläuterungen H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 26/45
27 3. Mauerwerksbau 3.1 Produktgruppe aus der Liste 3.2 Vorgefertigte massive Wandelemente aus Ziegel 3.3 Betonsteine 3.4 Porenbetonsteine 3.5 Mörtel und Putze Lfd. Nr. Bauprodukt 3.1 Produktgruppe aus der Liste 3.2 Vorgefertigte massive Wandelemente aus Ziegel Ziegelwandelemente für den Massivbau Regelwerk Verwendungsgrundsatz des OIB Ziegelwandelemente für den Massivbau Ausgabe Übereinstimmungsnachweis 1) Z 3.3 Betonsteine Mantelsteine ÖNORM B E oder Z Bauprodukt aus der Liste 3.4 Porenbetonsteine Bauprodukt aus der Liste Tragende Wandelemente aus Porenbeton 3.5 Mörtel und Putze ÖNORM B 3209 Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Sondermörtel Richtlinie der Österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik für Erhaltung und Instandsetzung von Bauten aus Beton und Stahlbeton Spritz-Fertigmörtel Richtlinie der Österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik für Spritzbeton Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt Z E oder Z E oder Z Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste 1) Erläuterungen H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 27/45
28 4. Holzbau 4.1 Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive, mehrschichtig zusammengesetzte Holzbauteile) Lfd. Nr. Bauprodukt Regelwerk Ausgabe Übereinstimmungsnachweis 1) 4.1 Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile (beidseitig geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive, mehrschichtig zusammengesetzte Holzbauteile) Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion Verwendungsgrundsatz des OIB Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion E oder Z 1) Erläuterungen H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers E = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten Z = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 5. Dämmstoffe 5.1 Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz Lfd. Nr. Bauprodukt Regelwerk Übereinstimmungsnachweis 1) Ausgabe 5.1 Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Holzspan-Dämmplatten WS ÖNORM B E oder Z Holzspan-Mehrschicht- ÖNORM B E oder Z Dämmplatten Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste Bauprodukt aus der Liste 1) Erläuterungen H = Übereinstimmungserklärung des Herstellers E Z = Übereinstimmungszeugnis einer vom OIB ermächtigten Stelle nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten = Übereinstimmungszeugnis einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle der Vertragsparteien nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten 28/45
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA (Neufassung 2015) OIB /15
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