Energy2market GmbH. Stellungnahme zum Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Änderung der Bilanzkreisverträge (BK )

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1 Energy2market GmbH Stellungnahme zum Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Änderung der Bilanzkreisverträge (BK ) Leipzig, Inhalt A. Vorbemerkung B. Stellungnahme C. Fazit A. Vorbemerkung Grundsätzlich begrüßen wir die Anstrengungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), Maßnahmen zu ergreifen, die missbräuchliches Verhalten von verantwortungslos handelnden Marktteilnehmern vorbeugen helfen und Schritte einleiten, die ein solches Verhalten bestrafen. Wir begrüßen auch, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) in diesem Festlegungsverfahren den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. Zugleich bedauern wir, dass der vorliegende Konsultationsentwurf aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens einiger weniger Marktteilnehmer alle BKV sanktioniert. Wir sehen insbesondere die Änderungen im Fahrplanmanagement als unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und nicht zielführend an. B. Stellungnahme 1. Anlage 3 des Bilanzkreisvertrages - Regelungen zum Fahrplanmanagement und Fahrplanformat Ziffer 1.2. Wir bitten, dass folgender Satz erhalten bleibt: Der ÜNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden, die betroffenen Parteien durch die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informieren. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Begründung: Wenn der BKV die Möglichkeit bekommt, bei inhaltlichen Differenzen eine Klärung herbeizuführen, so soll es auch bei fehlender Anmeldung möglich sein. Ziffer 1.3 in Verbindung mit Prozessbeschreibung Fahrplanabwicklung in Deutschland, Ziffer 4.2 und 4.4 Die Senkenregel soll durch die Minimumregel ersetzt werden. Wir sehen in der Änderung nicht den Vorteil, dass die Systemsicherheit hierdurch erhöht würde. Eine Änderung dieser Regelung bedarf unserer Ansicht nach einer Begründung, die vorliegend fehlt. 1

2 Ziffer 1.5 Day-After-Nominierungen Wir plädieren dafür, die vorgeschlagene Änderung zu streichen und die bisherige Regelung zu behalten. Unserer Ansicht nach ist der Wegfall der nachträglichen Fahrplankorrektur nicht zielführend, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich und von den ÜNB nicht begründet, dass der Wegfall der day-after- Nominierung die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadenseintritts deutlich zu reduzieren vermag. Die Maßnahme ist unverhältnismäßig, weil die hierdurch beabsichtigte Verschärfung auf das Fehlverhalten einiger BKV zielt und damit im krassen Missverhältnis zu den Nachteilen steht, die für die große Anzahl von verantwortungsvoll handelnden BKV entsteht. In der Vergangenheit haben die ÜNB und BNetzA viele Maßnahmen getroffen, zuletzt im Positionspapier zur Bilanzkreisbewirtschaftung BK , die die BKV zur Bilanzkreisbewirtschaftung ermahnen und verpflichten. Die darin enthaltenen Sanktionen sind ausreichend. Hinzu kommt die Einhaltung der Pflichten aus dem Bilanzkreisvertrag selbst. Viele BKV haben in den vergangenen Jahren die Maßnahmen intern erfolgreich umgesetzt. Die nun beabsichtigte Sanktion wird wegen des Fehlverhaltens einiger pauschal allen BKV auferlegt. Die Maßnahme ist ungerechtfertigt, weil dem Markt eine Grundlage der nachträglichen Korrektur entzogen würde, die sich bisher nicht nur bewährt hat, sondern die von den Marktteilnehmern rege genutzt wird. Die sofortige Abwicklung einer Fahrplankorrektur bedeutet, dass der Händler unnötig dafür Zeit verwendet, die Fahrplananmeldung auszuführen und ggf. Fahrplanfehler zeitintensiv zu korrigieren, anstatt die Zeit in die Bilanzkreisbewirtschaftung zu investieren. Dieses Vorgehen bedeutet aber auch, dass die Fehlerquote bei den Fahrplankorrekturen und damit die Gefahr/das Risiko inkonsistenter Fahrplananmeldungen steigt. Die Maßnahme ist nicht zielführend, weil ein Fahrplanmissbrauch an sich jederzeit möglich und nicht auf die day-after- Nominierung beschränkt ist. Darüber hinaus sind präventive Maßnahmen wirksamer als die hier angekündigten repressiven Maßnahmen. Eine Möglichkeit der Missbrauchsbekämpfung ist die Überprüfung des Vertragspartners bei Abschluss des Bilanzkreisvertrages. Solche Überlegungen wurden im jetzigen Verfahren nicht angestellt, sollten aber unserer Ansicht nach unbedingt in Erwägung gezogen werden, bevor die Anforderungen aus dem Bilanzkreisvertrag verschärft werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass unter Ziffer 1.5. die day-after-fahrplannominierung für Sekundärregelleistung übersehen wurde. Damit würde Pool-Anbietern von 2

3 Sekundärregelleistung der Austausch der Regelenergiemengen zwischen den BKV unmöglich gemacht. Weiterhin haben Sonderbilanzkreise, wie der Börsenbilanzkreis, immer Vorrang, so dass insbesondere bei Intraday-Geschäften mit der Börse ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Wir geben weiterhin zu bedenken, dass bei einem Ausfall der Börse was immer wieder vorkommt - die Schließung der offenen Positionen über den Intradayhandel für diese Zeit entfällt. Der Day-After-Markt ist hierbei ein wichtiges Instrument und würde mit dem Wegfall der nachträglichen Fahrplananmeldung nicht mehr zur Verfügung stehen. Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass Anhang 3 des Bilanzkreisvertrages, Ziffer 1.5, im Widerspruch zur ebenfalls zur Konsultation gestellten Prozessbeschreibung Fahrplanabwicklung in Deutschland, Version 3 vom , im Widerspruch steht (Kapitel 4.4). 2. Ziffer 5.4. des Bilanzkreisvertrages Auskunftspflichten des BKV Grundsätzlich erachten wir es als zweckmäßig, wenn der ÜNB bei Abschluss des Bilanzkreisvertrages bzw. bei Eröffnung eines Bilanzkreises vom BKV Auskünfte über die geülanten Aktivitäten verlangt. In der hier vorgesehenen Fassung sehen wir es jedoch als zweckwidrig an, Maßnahmen zum Fahrplanmissbrauch einzuleiten, die auf der einen Seite den BKV zur Bilanzkreisbewirtschaftung anhalten. Auf der anderen Seite sehen wir in den verbindlichen Angaben gemäß Anlage 1.1 des Bilanzkreisvertrages die Gefahr der Manipulation von Prognosen, um die angedrohte Schließung des Bilanzkreises zu vermeiden. Prognosen können sich kurzfristig ändern mit der Folge, dass der BKV der rechtzeitigen Meldepflicht nicht nachkommen kann (was bei Windportfolien oder Verbrauchsbilanzkreisen durchaus vorkommen kann). Auch können Abweichungen auf mehrere Bilanzkreise verteilt werden. Weiterhin entsteht durch die fortlaufende Anpassung der Prognosen gemäß Anlage 1.1. des Bilanzkreisvertrages ein enormer, ggf. täglicher, bürokratischer Aufwand auf beiden Seiten. Wir sind sicher, dass dieses Vorgehen von beiden Seiten nicht gewollt sein kann. Auch ist nicht begründet, wie dieses Vorgehen der geplanten Missbrauchsvermeidung und insbesondere der Sicherstellung eines zuverlässigen Systembetriebs zugute kommen soll. Eine Möglichkeit der Überprüfung der Bilanzkreise besteht bereits im Rahmen von MaBiS, da die bilanzrelevanten Daten dem ÜNB vorliegen. Insofern bitten wir um die Streichung der Ziffer 5.4 in Verbindung mit Anlage 1.1 des Bilanzkreisvertrages. 3. Ziffer 6.1. des Bilanzkreisvertrages - Ansprechstellen Für die Erreichbarkeit des BKV erachten wir Ziffer 6.1., Satz 1, in dem Zusammenhang als ausreichend, wenn die bisherige Regelung der day-after-fahrplananmeldung bestehen bleibt und plädieren für eine Rufbereitschaft des Fahrplanmanagements. Insbesondere lehnen wir Ziffer 6.1., Satz 4, ab, da hier eine Verlagerung zu Ungunsten von pflichtgemäß handelnden BKV stattfindet. 3

4 4. Ziffer des Bilanzkreisvertrages Preise für Ausgleichsenergie Wir bitten um den Erhalt des Satzes: Nachträgliche Korrekturen des rebap werden dem BKV in gleicher Weise unverzüglich bekannt gemacht. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Korrekturen des rebap, weswegen diese Formulierung weiterhin gelten soll, da dadurch der transparente Datenaustausch zwischen den ÜNB und BKV fortgesetzt werden kann. 5. Ziffer des Bilanzkreisvertrages: Sub-Bilanzkreise Wir bitten um den Erhalt der Formulierungen: Für den Unterbilanzkreis gilt dadurch nicht die Verpflichtung zur Wahrung einer ausgeglichenen Viertelstunden-Leistungsbilanz. Die Zuordnung erfolgt unbefristet. 6. Ziffer 14.1.a und b. des Bilanzkreisvertrages: Sicherheiten Wir befürworten den Erhalt der Formulierung in Ziffer 14.1.a.: wenn der BKV innerhalb von 12 Kalendermonaten mit fälligen Zahlungen zweimal mit nicht unerheblichen Beträgen in Verzug geraten ist.. Hier sehen wir die Gefahr, dass durch einen einmaligen Fehler, der nicht zwingend vom BKV verschuldet ist, bereits Sicherheiten erhoben werden können. Wir befürworten weiterhin den Erhalt des Halbsatzes in Ziffer 14.1.b.: in Bezug auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 7. Ziffer des Bilanzkreisvertrages: Widerspruch der Kündigung Die BKV haben bereits Bilanzkreise eröffnet, die für Vertriebsaktivitäten kurzfristig zur Verfügung stehen müssen, die aber die 3-Monatsfrist überschreiten. Wir erachten die Möglichkeit der Überprüfung durch den ÜNB als notwendig, möchten aber zu bedenken geben, dass nach einmaligem Widerspruch der Bilanzkreis geschlossen wird. Wir sehen darin eine unangemessene Benachteiligung des BKV. Wir bitten daher, den Passus einmalig zu streichen. 8. Ziffer des Bilanzkreisvertrages - Außerordentliche Kündigung: Gründe Ziffer 20.2.c: Wir erachten die aktuellen Regelungen im Bilanzkreisvertrag als ausreichend. Der ÜNB hat bereits starke Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem BKV. Zudem werden BKV unangemessen bestraft, die üblicherweise ihre Bilanzkreise verantwortungsvoll und vertragsgemäß bewirtschaften. Zudem sind es nicht immer menschliche Fehler; die Ursachen liegen auch in Systemfehlern oder im Systemausfall. Die nicht unerhebliche Größenordnung beinhaltet einen unbestimmten Begriff, bei dem die Definition unklar ist. Wir bitten daher, den Begriff zu definieren. 4

5 Ziffer 20.2.e.: Die Festlegung, wann ein Bilanzkreis außerordentlich und damit sofort gekündigt werden kann, sehen wir kritisch und befürworten die Streichung aus dem Bilanzkreisvertrag. Wir sehen nicht, dass durch die Festlegung der dort genannten Grenzen die Gefährdung der Systemsicherheit oder ein hohes Ausfallrisiko vermeidbar ist. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen Erfahrungswerten die Größenordnungen festgelegt bzw. wie sie ermittelt wurden. Bei einem Windportfolio oder bei Kraftwerken mit hoher Verbrauchslast sind die genannten Abweichungen teilweise unvermeidbar. Die Gründe hierfür liegen nicht zwingend in der mangelnden/mangelhaften Bewirtschaftung der Bilanzkreise, sondern entstehen durch schlechte Prognosefähigkeit oder sind technischer Natur und daher unvermeidbar. Insbesondere fehlt aus unserer Sicht der Bezug der genannten Abweichungen zu der Verbrauchs- bzw. Erzeugungsleistung des betroffenen Bilanzkreises. Wir sind der Ansicht, dass durch die geplanten Maßnahmen ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann und verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen zu Ziffer 5.4. des Bilanzkreisvertrages, insbesondere auf die Manipulationsmöglichkeiten bzw. die Verteilung der Abweichungen auf mehrere Bilanzkreise. Aus den oben genannten Gründen lehnen wir die Änderungen in Ziffer 20.2.c. bzw. die neuen Formulierungen in Ziffer 20.2.e. ab. In eigener Sache: Anpassung in Ziffer des Bilanzkreisvertrages Ermittlung und Abrechnung der Bilanzabweichungen Bereits in der letzten MaBiS 2.0-Konsulataion ging es um die Frage einer Verkürzung der KBKA. Die am Konsultationsverfahren und später am Workshop teilnehmenden BKV haben sich übereinstimmend für eine Verkürzung ausgesprochen. Als möglicher Termin für die KBKA wurde der M+4 Stichtag als möglich gesehen. Die Bilanzierungsdaten sind eine der aussagekräftigsten Quellen über die geplanten und tatsächlichen Energiemengen in den Bilanzkreisen und stellen ein wirksames und nützliches Werkzeug der ÜNB zur Überprüfung der Bilanzkreise dar. Die Anstrengung für die Umsetzung der verkürzten KBKA sollten insbesondere vor dem Hintergrund der vorliegenden Konsultation zwingend überprüft und vor allem aufgegriffen werden. C. Fazit Die Energy2market GmbH lehnt die geplanten Änderungen des Bilanzkreisvertrages ab. Insbesondere lehnen wir die Einschränkungen im Fahrplanmanagement ab, da nicht erkennbar ist, dass diese Maßnahmen das missbräuchliche Verhalten einzelner BKV reduzieren und zur Systemstabilität beitragen. Den Marktteilnehmern würden die mit der Bilanzkreisbewirtschaftung verbundenen Aufgaben unangemessen erschwert und zudem Risiken auferlegt, die unverhältnismäßig und ungerechtfertigt sind, da nicht erkennbar ist, dass das verfolgte Ziel wirksam erreicht werden kann. 5

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