Beilage. zum Kollektivvertrag holz- und kunststoffverarbeitende. Österreichs. vom 10. Mai Rahmenrechtliche Änderungen. und.

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1 Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Internetdokument sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr; maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut des gedruckten Kollektivvertrages. Eine Haftung des Verfassers ist ausgeschlossen. Beilage zum Kollektivvertrag holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs vom 10. Mai 1994 Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2003 sowie ab 1. Mai 2004 abgeschlossen zwischen der KOLLEKTIVVERTRAG Bundesinnung der Tischler, Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner, Bundesinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller, Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter, Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. 1. Räumlich: Artikel I - Geltungsbereich Bundesinnung der Tischler: Für das Gebiet der Republik Österreich. Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner: Für das Gebiet der Republik Österreich. Bundesinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller: Für das Gebiet der Republik Österreich. Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter: Für das Gebiet der Republik Österreich. Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger: Für das Gebiet der Republik Österreich. 2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Tischler (mit Ausnahme der Modellbauer), Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner ausgenommen Betriebe, die seit Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen. Bundesinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller, Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter,

2 Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger. 3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge (mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge). Artikel II - Lohnordnung für das Tischlergewerbe (LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA) Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2003 um 2,1 % und ab 1. Mai 2004 um weitere 2,1 % erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt. A. LOHNGRUPPEN einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für das Tischlergewerbe. Lohnordnung für das Tischlergewerbe Lohngruppen I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis. II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können. III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis. IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. V. Hilfsarbeiter. VI. Portiere und Nachtwächter. Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für das Tischlergewerbe 1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein Jahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung der Lohngruppen II und III keine Anwendung. Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den betreffenden Männerlohn. 2. Lehrlinge a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht. b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehrdienstleistung fortsetzen, erhalten einen Zuschlag von 25 Prozent zu den Sätzen der Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, bei denen die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes nach Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben erscheinen, erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent auf die in der Beilage festgesetzten Lehrlingsentschädigungen. 3. Vorlehrlinge Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des 8b BAG absolvieren, erhalten im 1., 2. und 3. Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im 1., 2. bzw. 3. Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen.

3 B. LOHNSCHEMA Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Tischlergewerbe Lohngruppen: I. 8,24 8,41 II. 7,86 8,03 III. 7,17 7,32 IV. 6,91 7,06 V. 6,91 7,06 VI. 6,49 6,63 Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche: im 1. Lehrjahr 87,90 89,80 im 2. Lehrjahr 120,00 122,60 im 3. Lehrjahr 145,00 148,10 im 4. Lehrjahr 164,40 167,90 Artikel III- Lohnordnung für das Karosseriebauer-, Wagner- und Musikinstrumentenerzeugergewerbe (LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA) Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2003 um 2,1 % und ab 1. Mai 2004 um weitere 2,1 % erhöht und im Artikel III B neu festgesetzt. A. LOHNGRUPPEN einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für das Karosseriebauer-, Wagner- und Musikinstrumentenerzeugergewerbe. Lohnordnung für das Karosseriebauer-, Wagner- und Musikinstrumentenerzeugergewerbe Lohngruppen I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis. II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können. III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis. IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. V. Hilfsarbeiter. VI. Portiere und Nachtwächter. Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für das Karosseriebauer-, Wagner- und Musikinstrumentenerzeugergewerbe 1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein Jahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung der Lohngruppen II und III keine Anwendung. Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den betreffenden Männerlohn.

4 2. Lehrlinge a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht. b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehrdienstleistung fortsetzen, erhalten einen Zuschlag von 25 Prozent zu den Sätzen der Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, bei denen die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes nach Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben erscheinen, erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent auf die in der Beilage festgesetzten Lehrlingsentschädigungen. 3. Vorlehrlinge Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des 8b BAG absolvieren, erhalten im 1., 2. und 3. Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im 1., 2. bzw. 3. Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. B. LOHNSCHEMA Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Karosseriebauer-, Wagner- und Musikinstrumentenerzeugergewerbe Lohngruppen: I. 8,27 8,44 II. 7,89 8,06 III. 7,20 7,35 IV. 6,94 7,09 V. 6,94 7,09 VI. 6,51 6,65 Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche: im 1. Lehrjahr 88,40 90,30 im 2. Lehrjahr 121,00 123,60 im 3. Lehrjahr 146,60 149,70 im 4. Lehrjahr 164,90 168,40 Artikel IV - Lohnordnung für das Bildhauer-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler-, Korb- und Möbelflechter- sowie Spielzeugherstellergewerbe (LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA) Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2003 um 2,1 % und ab 1. Mai 2004 um weitere 2,1 % erhöht und im Artikel IV B neu festgesetzt. Die Lohngruppen VI und VII entfallen ersatzlos. A. LOHNGRUPPEN einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für das Bildhauer-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler-, Korb- und Möbelflechter- sowie Spielzeugherstellergewerbe. Lohnordnung für das Bildhauer-, Bürsten- und Pinselmacher-, Dechsler-, Korb- und Möbelflechter- sowie Spielzeugherstellergewerbe Lohngruppen I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis. II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.

5 III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis. IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. V. Hilfsarbeiter. Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für das Bildhauer-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler-, Korb- und Möbelflechter- sowie Spielzeugherstellergewerbe 1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein Jahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung der Lohngruppen II und III keine Anwendung. Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den betreffenden Männerlohn. 2. Lehrlinge a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht. b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehrdienstleistung fortsetzen, erhalten einen Zuschlag von 25 Prozent zu den Sätzen der Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, bei denen die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes nach Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben erscheinen, erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent auf die in der Beilage festgesetzten Lehrlingsentschädigungen. 3. Vorlehrlinge Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des 8b BAG absolvieren, erhalten im 1., 2. und 3. Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im 1., 2. bzw. 3. Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen. B. LOHNSCHEMA Kollektivvertragliche Stundenlöhne im Bildhauer-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler-, Korb- und Möbelflechter- sowie Spielzeugherstellergewerbe Lohngruppen: I. 7,34 7,49 II. 6,78 6,92 III. 6,16 6,29 IV. 5,96 6,09 V. 5,92 6,04 Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche: im 1. Lehrjahr 86,30 88,20 im 2. Lehrjahr 117,50 120,00 im 3. Lehrjahr 140,40 143,40 im 4. Lehrjahr 151,70 154,90

6 Artikel V - Lohnordnung für das kunststoffverarbeitende Gewerbe (LOHNGRUPPEN, LOHNSCHEMA) Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne werden ab 1. Mai 2003 um 2,1 % und ab 1. Mai 2004 um weitere 2,1 % erhöht und im Artikel V B neu festgesetzt. Die Lohngruppe V b wird ab mit 5,91 neu festgesetzt und erhöht sich ab 1. Mai 2003 um 2,1 %. Die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen werden ab neu festgesetzt und erhöhen sich ab 1. Mai 2004 um 2,1 %. A. LOHNGRUPPEN einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für das kunststoffverarbeitende Gewerbe. Lohnordnung für das kunststoffverarbeitende Gewerbe Lohngruppen I. Spezialfacharbeiter nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis. II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können. III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis. IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. V. Hilfsarbeiter a) deren Beschäftigung eine größere physische Belastung mit sich bringt, b) sonstige. VI. Portiere und Nachtwächter. Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für das kunststoffverarbeitende Gewerbe 1. Selbständige Maschinenarbeiter (das sind Arbeitnehmer, die nachweisbar ein Jahr an Holzbearbeitungsmaschinen beschäftigt waren, die Schneidewerkzeuge schleifen und einsetzen, die Maschinen einstellen, instandhalten, kleine Fehler beheben und in angemessener Zeit nach fachlichen Regeln die an den Maschinen vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen können) werden je nach Qualifikation in die Lohngruppe I bis III eingestuft. Es wird einvernehmlich festgestellt, daß sich das Wort "können" in der Definition des selbständigen Maschinenarbeiters nicht nur auf den letzten Halbsatz, sondern auf sämtliche in der Klammer angeführten Merkmale bezieht. Für Maschinenarbeiter findet die Zeitfestsetzung der Lohngruppen II und III keine Anwendung. Frauen, deren Leistung der der männlichen Facharbeiter entspricht, erhalten den betreffenden Männerlohn. 2. Lehrlinge a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht. b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehrdienstleistung fortsetzen, erhalten einen Zuschlag von 25 Prozent zu den Sätzen der Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, bei denen die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes nach Vollendung des 21. Lebensjahres gegeben erscheinen, erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent auf die in der Beilage festgesetzten Lehrlingsentschädigungen. 3. Vorlehrlinge Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des 8b BAG absolvieren, erhalten im 1., 2. und 3. Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im 1., 2. bzw. 3. Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen.

7 B. LOHNSCHEMA Kollektivvertragliche Stundenlöhne im kunststoffverarbeitenden Gewerbe Lohngruppen: I. 7,58 7,74 II. 7,23 7,38 III. 6,59 6,73 IV. 6,35 6,48 Va. 6,35 6,48 Vb. 6,03 6,16 VI. 5,98 6, Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Woche im kunststoffverarbeitenden Gewerbe: im 1. Lehrjahr 99,10 101,20 im 2. Lehrjahr 137,40 140,30 im 3. Lehrjahr 167,50 171,10 im 4. Lehrjahr 182,80 186,70 Artikel VI - Akkorde, Prämien und Stücklöhne Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne erhöhen sich für die Mitgliedsbetriebe VI.1. der Bundesinnung der Tischler (mit Ausnahme der Modellbauer) der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit Ausnahme der Karosseriespengler und der Karosserielackierer im Sinne von Artikel I.2.), der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger ab 1. Mai 2003 um 2,0 Prozent und ab 1. Mai 2004 um weitere 2,0 Prozent VI.2. der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter ab 1. Mai 2003 um 2,0 Prozent und ab 1. Mai 2004 um weitere 2,0 Prozent VI.3. der Bundesinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller, ab 1. Mai 2003 um 2,0 Prozent und ab 1. Mai 2004 um weitere 2,0 Prozent Artikel VII. Änderung des Rahmenkollektivvertrages 9 Allgemeine Lohnbestimmungen Der bisher geltende 9 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen. 9 Abs. 5 lautet neu wie folgt: "Arbeitnehmer, die eine Vorlehre im Sinne des 8b BAG absolvieren, erhalten im ersten, zweiten und dritten Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten, zweiten bzw. im dritten Lehrjahr. Zeiten einer vorangegangenen Vorlehre sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen."

8 16 Kündigungsfristen 16 Abs. 2 lautet wie folgt: "Bei Lehrlingen kann das Lehrverhältnis gemäß 15 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz innerhalb der ersten drei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden." 16 Abs. 3 lautet wie folgt: "3. a) Für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe mit Ausnahme des Bildhauer-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler, Korb- und Möbelflechter- sowie Spielzeugherstellergewerbes: Wird eine Probezeit nicht vereinbart oder wird das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche jeweils zum Ende einer Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach einjähriger Beschäftigung erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen, nach fünfjähriger Beschäftigung auf drei Wochen, nach neunjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen und nach zweiundzwanzigjähriger Beschäftigung auf neun Wochen. 3. b) Für das Bildhauer-, Bürsten- und Pinselmacher-, Drechsler-, Korb- und Möbelflechter- sowie Spielzeugherstellergewerbes: Wird eine Probezeit nicht vereinbart oder wird das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach einjähriger Beschäftigung erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen, nach fünfjähriger Beschäftigung auf drei Wochen, nach neunjähriger Beschäftigung auf fünf Wochen und nach zweiundzwanzigjähriger Beschäftigung auf neun Wochen." Artikel VIII - Begünstigungsklausel Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt ( 23 Ziff. 2 des Rahmenkollektivvertrages). Den Betrieben wird empfohlen, eine Erhöhung der tatsächlichen Stundenlöhne durchzuführen. Artikel IX - Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt für die Bundesinnung der Tischler (mit Ausnahme der Modellbauer), Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit Ausnahme der Karosseriespengler und der Karosserielackierer im Sinne von Artikel I.2.), Bundesinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller, Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter und für die Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger bezüglich der Lohnordnungen am 1. Mai 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. April Artikel VII gilt hinsichtlich der dreimonatigen Probezeit für die Auflösung von Lehrverhältnissen, die nach dem vorgenommen werden. Die neuen Staffeln für die Dauer der Kündigungsfrist gelten für Kündigungen, die nach dem ausgesprochen werden. Die Änderungen des Rahmenkollektivvertrages gelten auf unbestimmte Zeit. Nach dem 31. Jänner 2005 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt. Wien, am 2. Mai 2003 Bundesinnung der Tischler LSO Komm.Rat Ing. Josef Breiter Bundesinnungsmeister Mag. Dietmar Schönfuß Geschäftsführer Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner Komm.Rat Michael Keller Bundesinnungsmeister Mag. Dietmar Schönfuß Geschäftsführer Bundesinnung der Bildhauer, Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller Komm.Rat Edith Corrieri Bundesinnungsmeisterin Mag. Dietmar Schönfuß Geschäftsführer

9 Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter Komm.Rat Johann Prihoda Bundesinnungsmeister Mag. Dietmar Schönfuß Geschäftsführer Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger Wolfgang Merta Bundesinnungsmeister Mag. Dietmar Schönfuß Geschäftsführer Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz LAbg. Johann Driemer Anton Korntheuer Bundesvorsitzender Bundessekretär ANHANG Änderung des Rahmenkollektivvertrages vom 10. Mai 1994 wirksam ab 1. Mai 1998 Nach 4 werden die Paragraphen 4a, 4b und 4c neu eingefügt: " 4 a. Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen Für das kunststoffverarbeitende Gewerbe gilt bundeseinheitlich: 1. Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gemäß 4 Abs. 3 AZG - sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll - durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden. 2. Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden je Woche verlängert werden. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen dürfen innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des 1. Durchrechnungszeitraumes nicht mehr als 80 Einarbeitungsstunden, innerhalb eines Monats nicht mehr als 20 Einarbeitungsstunden erworben werden. Nach der 45. bis einschließlich der 48. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 10 Prozent. 3. Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch einvernehmliche Auflösung vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitguthaben die entsprechende Überstundenvergütung; in allen übrigen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstundenvergütung. 4. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstunden-Kontos bekanntzugeben. 5. Im Sinne des 11 Abs. 2 a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig." " 4 b. Flexible Arbeitszeit-Bandbreite Für das kunststoffverarbeitende Gewerbe gilt bundeseinheitlich: 1. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. 2. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. 3. Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeit- oder Geldzuschlag von 10 Prozent. 4. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach geleisteten Stunden abgerechnet. 5. Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.

10 6. Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung. 7. Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Guthabenstunden und der Stand des Gutstundenkontos bekanntzugeben. 8. Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit, muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekanntgegeben werden. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekanntzugeben. " " 4 c. Nachtarbeit von Frauen Für das kunststoffverarbeitende Gewerbe gilt bundeseinheitlich: 1. Gemäß 4 c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969 i.d.f. des BGBl. Nr. 5/1998 dürfen Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden. Dies ist dann zulässig, wenn in einer Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen sind. Diese Maßnahmen müssen für die im betreffenden Betriebsteil in der Nacht ab 1. Mai 1998 beschäftigten Frauen und Männer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleich sein. 2. Die folgenden Bestimmungen gelten nur für jene Betriebsteile, für die ab dem Frauennachtarbeit eingeführt wird. a. Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden und ihnen daraus keine sonstigen Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen. b. Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden: bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung bei unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren. Diese Begründung kann nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann. Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, steht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des berechtigten vorzeitigen Austrittes offen. c. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit - allenfalls nach zumutbarer Umschulung - verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen. d. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben wollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer dieser Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen unter Anwendung der Verordnung zu 51 ASCHG, BGBl. Nr. II/27/1997, ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen." 14 Urlaubszuschuss Absatz 3 lautet wie folgt: "Dieser Urlaubszuschuss beträgt: Für das holzverarbeitende Gewerbe bundeseinheitlich bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen); nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen). Für das kunststoffverarbeitende Gewerbe bundeseinheitlich 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen)." 15. Weihnachtsremuneration Absatz 2 lautet wie folgt: "2. Diese beträgt: a. Für den Bereich der Bundesinnung der Tischler (ausgenommen Modellbauer) für das ganze Bundesgebiet; Für den Bereich der Bundesinnung der Bildhauer, Binder (ausgenommen Binder), Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Korb- und Möbelflechter sowie Spielzeughersteller für das ganze Bundesgebiet; für den Bereich der Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner in Vorarlberg und der Fachvertretung der Musikinstrumentenerzeuger in Vorarlberg: Für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind, 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen);

11 Für Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen 5 Jahren 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen). b. Für den Bereich der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner für das ganze Bundesgebiet (ausgenommen Vorarlberg) für den Bereich der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger für das ganze Bundesgebiet (ausgenommen Vorarlberg): Für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr im Betrieb beschäftigt sind, 2 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen); für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von vollen 5 Jahren bis zu einer Betriebszugehörigkeit von vollen 15 Jahren 3 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen); für Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen 15 Jahren 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen) c. Für den Bereich der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter für das ganze Bundesgebiet 4 Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen)." 15 Abs. 2 lit d entfällt ersatzlos. Sonstige Vereinbarungen Die Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter und die Gewerkschaft Bau-Holz als Kollektivvertragspartner kommen überein, Verhandlungen über eine Neuregelung des 4 c aufzunehmen, wenn eine gesetzliche Änderung der Bestimmungen betreffend die Nachtarbeit von Frauen erfolgt.

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