SATZUNG. Colonia-Allee Köln. Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V Wuppertal

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1 SATZUNG Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V Wuppertal L DT verwaltet durch: Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung Colonia-Allee Köln

2 INHALTSÜBERSICHT 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Vereinszweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Erlöschen der Mitgliedschaft 5 Organe 6 Vorstand 7 Mitgliederversammlung 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung 9 Beirat 10 Einkünfte 11 Vermögen 12 Leistungen 13 Freiwilligkeit der Leistungen 14 Einstellung von Leistungen 15 Auflösung 16 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung 17 Liquidation 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen " Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse", (nachfolgend als Unterstützungskasse bezeichnet). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: " Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Der Verein ist eine soziale Einrichtung, die es Arbeitgebern ermöglicht, ihre betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über eine gemeinsame Gruppenunterstützungskasse unter Einschaltung der Barmenia Lebensversicherung a. G. zu finanzieren und abzuwickeln. Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung über die Unterstützungskasse durchführen, werden nachfolgend als "Trägerunternehmen" bezeichnet. (2) Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck des Vereins ist die Führung einer Unterstützungskasse, die einmalige oder laufende Unterstützungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen sowie an deren Hinterbliebene im Rahmen einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. (3) Als Betriebsangehörige eines Trägerunternehmens gelten auch Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen von diesem zugesagt worden sind ( 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). (4) Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung der Unterstützungskasse sind die Organe verpflichtet, die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zu befolgen. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden sowie Arbeitgeber, welche die betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die Unterstützungskasse durchführen wollen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Beitritt erkennt der Beitretende die Satzung der Unterstützungskasse als verbindlich an. 2

3 4 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; b) Beendigung eines Arbeitsvertrages oder eines sonstigen selbstständigen Versicherungsvermittlervertrages mit einem der Barmenia-Unternehmen, es sei denn, die Mitgliedschaft des selbstständigen Versicherungsvermittlers leitet sich zugleich auch aus dessen Stellung als Trägerunternehmen ab; c) Vollendung des 70. Lebensjahres; d) Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere wenn ein Trägerunternehmen die vorgesehenen Zuwendungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet; e) Liquidation eines Trägerunternehmens. (2) Bevor die Mitgliedschaft des Inhabers eines Trägerunternehmens altersbedingt erlischt ( 4 Abs. 1 Buchstabe c), ist dieser berechtigt, eine andere natürliche Person zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und Fortsetzung der Mitgliedschaft zu benennen. (3) Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von ihm auf dem für dieses Trägerunternehmen geführten Konto eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert ( 11 Abs. 3) zur Verfügung und werden entsprechend 16 verteilt. 5 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. (3) Der Vorstand wird vom Vorstand der " Barmenia Krankenversicherung a. G., Wuppertal" bestellt und abberufen. Die Abberufung kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erfolgen. In beiden Fällen bleibt der Vorstand bzw. das abberufene Vorstandsmitglied solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. (4) Ist ein neues Vorstandsmitglied bzw. ein neuer Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten durch die "Barmenia Krankenversicherung a. G., Wuppertal bestellt worden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit ein neues Vorstandsmitglied bzw. einen neuen Vorstand wählt und bestellt. (5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Geschäfte nach freiem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Ihm kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe dem durch die Führung der Geschäfte der Kasse verursachten Aufwand angemessen ist. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist ausgeschlossen. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. (6) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und/oder einen Dritten mit der entgeltlichen Verwaltung und/oder Geschäftsführung der Unterstützungskasse beauftragen. 7 Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. (2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen ein. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. In diesem Fall gibt der Vorstand den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 2/5 der Mitglieder die Einberufung fordern. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem von ihm benannten Vertreter geleitet. Ist weder der Vorstand noch ein von ihm benannter Vertreter anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. (6) Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Tagesordnungspunkte ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Verfasser der Niederschrift und von dem Leiter der Mitgliederversammlung gegenzuzeichnen und zu den Geschäftspapieren zu nehmen ist. 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung (1) Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 9/10 der erschienenen Mitglieder. 6 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1a und 17 können nur auf Grund einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung geändert werden. 3

4 9 Beirat (1) Jedes Trägerunternehmen entsendet aus dem Kreis der Mitglieder seines Betriebsrates oder - falls ein solcher nicht vorhanden ist - aus den Reihen der begünstigten Belegschaftsmitglieder einen von diesen gewählten Vertreter in den Beirat des Vereins. Der Vertreter ist berechtigt, bei der Anlage und Verwaltung des auf das Trägerunternehmen entfallenden Teiles des Kassenvermögens beratend mitzuwirken. Er ist insbesondere zu hören, wenn der Leistungsplan für Begünstigte und Leistungsempfänger des Trägerunternehmens geändert wird. (2) Der Beirat wählt auf die Dauer von fünf Jahren bis zu drei Betriebsvertreter, die berechtigt sind, an den Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen. (2) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins so anzulegen, wie es der Erfüllung der in der Satzung bestimmten Zwecke der Unterstützungskasse entspricht. (3) Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an Betriebsangehörige und frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige werden gesondert verbucht. Über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen werden getrennte Kapitalkonten geführt. Die Erträge aus dem Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen können entsprechend der durch die Trägerunternehmen finanzierten Vermögensteile verteilt werden. Soweit mit Zustimmung eines einzelnen Trägerunternehmens Vermögensteile gesondert angelegt werden (z. B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet. 10 Einkünfte (1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus a) Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Maßgabe des im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans; b) den Erträgen des Vereins; c) freiwilligen Zuwendungen von Dritten. (2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Insbesondere dürfen Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen und deren Angehörige zu Beiträgen an die Unterstützungskasse nicht herangezogen werden. Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten kann der Verein bei den Trägerunternehmen eine Umlage erheben, sofern nicht ein Dritter gemäß 6 Abs. 6 mit der Verwaltung beauftragt wurde und dieser die Kosten den Trägerunternehmen direkt in Rechnung stellt. (3) Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, sich nachzuweisende und den einzelnen Trägerunternehmen entsprechend zuzurechnende Aufwendungen für bestimmte Verwaltungsarbeiten erstatten zu lassen. Hinzu kommt ggf. die gesetzliche Mehrwertsteuer. Über Art und Berechnung der zu erstattenden Aufwendungen entscheidet die Mitgliederversammlung. 11 Vermögen (1) Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur für die in 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Betriebsangehörige oder frühere Betriebsangehörige der Trägerunternehmen oder deren Angehörige sind nur zulässig, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen ( 11 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von dem einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt ( 6 Abs. 6 KStG). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. 12 Leistungen (1) Der Verein wird im Rahmen der für die einzelnen Trägerunternehmen geltenden Leistungspläne und gemäß 13 und 14 dieser Satzung Betriebsangehörigen bzw. früheren Betriebsangehörigen der einzelnen Trägerunternehmen sowie deren Hinterbliebenen Alters-, Invaliden- bzw. Hinterbliebenenrenten und/oder einmalige Kapitalleistungen gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. (2) Werden solche Leistungen gewährt, so dürfen sie die in 2 und 3 KStDV festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten (3) Die Personen, denen die Leistungen der Unterstützungskasse zugute kommen sollen, dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus den Unternehmern und/oder deren Angehörigen zusammensetzen. Die Leistungsanwartschaften aus der Unterstützungskasse dürfen von den Leistungsempfängern nicht abgetreten oder verpfändet werden. 13 Freiwilligkeit der Leistungen (1) Die Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen von Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten sowie von Kapitalzahlungen kann ein Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse nicht begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs geleistet. (2) Jeder Begünstigte bzw. Leistungsempfänger hat, soweit erforderlich, spätestens vor Auszahlung der ersten Leistung eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben: 4

5 "Es ist mir bekannt, dass es sich bei der Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V. um eine Versorgungseinrichtung handelt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und für die die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom in der jeweils gültigen Fassung gelten. Es ist mir ferner bekannt, dass mir auch durch wiederholte oder regelmäßige laufende Leistungen kein Anspruch gegen die Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V. erwächst. Mit dieser Regelung bin ich einverstanden." 14 Einstellung von Leistungen (1) Stellt ein Trägerunternehmen die für die Leistungen an die Betriebsangehörigen oder früheren Betriebsangehörigen des Trägerunternehmens oder deren Angehörigen erforderlichen Mittel der Unterstützungskasse nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung, so wird die Unterstützungskasse - soweit das dem betroffenen Trägerunternehmen gemäß 11 Abs. 3 dieser Satzung zugeordnete Vermögen nicht ausreicht - die Leistungen ( 12 dieser Satzung) entsprechend kürzen bzw. einstellen. Eine Finanzierung der Leistungen aus anderen Trägerunternehmen zuzuordnenden Vermögensteilen ist ausgeschlossen. Die Haftung des Vereins gegenüber jedem Trägerunternehmen ist auf dessen jeweiliges Teilvermögen beschränkt. (2) Soweit Begünstigte bzw. Leistungsempfänger nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen haben, bleibt für den Fall der Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen (vgl. Abs. 1) das jeweilige Trägerunternehmen insoweit alleiniger Versorgungsschuldner. Jedes Trägerunternehmen gibt gegenüber seinen Betriebsangehörigen bereits bei Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten eine dementsprechende Erklärung ab und verzichtet gegenüber der Unterstützungskasse unwiderruflich darauf, die betroffenen Begünstigten bzw. Leistungsempfänger nach einer Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen gemäß Abs. 1 an die Unterstützungskasse zu verweisen. 15 Auflösung Zur Auflösung des Vereins ist der übereinstimmende Beschluss von Vorstand und Mitgliederversammlung notwendig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen Mitglieder. 16 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung (1) Dem Verein steht es frei, die Unterstützungskasse unter Wahrung der steuerlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse zu überführen. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder einer anderen Unterstützungskasse ist zulässig. Ebenso kann das Vermögen ganz oder teilweise in Kapital- oder Rentenversicherungen für die Begünstigten angelegt werden. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen in Bezug auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß 11 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des 11 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen a) auf die gemäß 2 Begünstigten zu verteilen oder b) ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der 52 und 53 der Abgabenordnung zuzuführen. (3) Jeder Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden. 17 Liquidation Im Falle der Auflösung des Vereins wird als Liquidator der Vorstand eingesetzt, der zur Zeit der Auflösung im Amt ist. (3) Jeder Begünstigte bzw. Leistungsempfänger hat, soweit erforderlich, - unbeschadet der Erklärung gemäß 13 Abs. 2 - nachfolgende schriftliche Erklärung abzugeben: "Es ist mir bekannt, dass die Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e. V. satzungsgemäß ihre Leistungen einstellt bzw. kürzt, wenn mein Arbeitgeber der Unterstützungskasse die zur Erfüllung des Leistungsplans erforderlichen Mittel nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt. Sofern mir im Falle der Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen dennoch ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen zustehen sollte, richtet sich dieser nicht gegen die Unterstützungskasse, sondern nur gegen meinen Arbeitgeber. Auch ist mir bekannt, dass ich von der Unterstützungskasse keine Leistungen aus solchem Vermögen verlangen kann, das anderen Trägerunternehmen bzw. deren Begünstigten und Leistungsempfängern satzungsgemäß zuzurechnen ist. Nach einer Einstellung bzw. Kürzung der Leistungen durch die Unterstützungskasse gemäß 14 Abs. 1 der Satzung werde ich insoweit meinen Leistungsanspruch nur gegenüber meinem Arbeitgeber - nicht gegenüber der Unterstützungskasse - geltend machen." 5

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