info Immobilien Kalkulieren mit kühlem Kopf Wertpapiergeschäfte Altverluste nur noch 2013 anrechenbar Auslandskonten Gefährliches Versteckspiel

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1 info Anregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwalt ECOVISinfo Ausgabe 2/2013 Immobilien Kalkulieren mit kühlem Kopf Seite 2 Wertpapiergeschäfte Altverluste nur noch 2013 anrechenbar Seite 6 Auslandskonten Gefährliches Versteckspiel Seite 8 Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis: Um volles Elterngeld zu erhalten, sollte man rechtzeitig über den Wechsel der Steuerklasse nachdenken.

2 Die Situation ist günstig, aber nicht ganz ohne Risiko. Doch die viel zitierte Immobilienblase gibt es nicht. Denn hierzulande verfahren die Finanzinstitute sehr konservativ und legen strenge Maßstäbe an die Bonität. Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis Consulting IMMOBILIEN Kalkulieren mit kühlem Kopf Ein heißer Markt für viele auf der Suche nach sicheren Finanzanlagen ist das Geschäft mit Immobilien. Was rechtlich, steuerlich und finanziell sinnvoll ist, lässt sich frühzeitig durch Expertenrat klären. Worüber wir reden sollten Ist es für mich finanziell und steuerlich sinnvoll, in eine Immobilie zu investieren? Was spricht für eine eigengenutzte und was für eine fremdgenutzte Immobilie? Was spricht für eine Wohn-, was für eine Gewerbeimmobilie? Welche versteckten Mängel, Beeinträchtigungen und Gefahren können mir beim Immobilienerwerb drohen? Was muss ich bei der Finanzierung beachten? Welche energetischen Sanierungen sind wirtschaftlich sinnvoll? Wie kann ich den Wert meiner Immobilien erhalten? Inwieweit soll ich auch Immobilien im Ausland in Betracht ziehen? Wer als Konsequenz aus der Finanzkrise und aus Sorge vor steigender Inflation privat oder geschäftlich eine sichere Anlageform sucht, kommt immer wieder auf das Thema Immobilien. Das Investment ins Betongold ist verlockend wie selten: Die Zinsen für Baugeld markieren je nach Anbieter und Kreditlaufzeit zwischen zwei und dreieinhalb Prozent und stehen auf einem ihrer historischen Tiefpunkte. Die Situation ist günstig, aber nicht ganz ohne Risiko, gibt Rainer Priglmeier, Unternehmensberater bei Ecovis Consulting, zu bedenken. Die Preise steigen Der Bankkaufmann und Sachverständige für Grundstücksbewertung verweist auf die Entwicklung der Preise, die bei Gewerbeimmobilien leicht, bei Wohneigentum in Wachstumsregionen wie Berlin, Hamburg, Düsseldorf, Köln, Frankfurt, Stuttgart und München sowie verschiedenen Universitätsstädten deutlich angezogen haben. So registrierte der Verband deutscher Pfandbriefbanken bei selbst genutztem Wohneigentum seit 2003 einen Preisanstieg von 13 Prozent für Einfamilienhäuser und 15 Prozent für Eigentumswohnungen. Im gleichen Zeitraum kletterten die Mieten bei Neuverträgen um rund 12 Prozent. Doch die über Jahre sinkenden Baugeldzinsen konnten die Erhöhungen mehr als kompensieren. Angesichts steigender Preise erscheinen gerade in den nachfragestarken Ballungsgebieten manches Objekt überteuert und der Immobilienmarkt überhitzt. Schon gibt es erste Befürchtungen einer Immobilienblase, die irgendwann platzt und viele Eigentümer in eine existenzbedrohende Schuldenkrise stürzt. Dazu besteht kein Anlass, beruhigt Priglmeier. Denn anders als in den USA, wo viele mit unsicheren Jobs und ohne Eigenkapital rasch an vermeintlich günstige Kredite gekommen sind, verfahren die Finanzinstitute in Deutschland sehr konservativ und legen strenge Maßstäbe an die Bonität. Die gesunden Kreditstrukturen hierzulande beruhen auf einem mit durchschnittlich 29 Prozent hohen Eigenkapitalanteil und stetig steigendem verfügbarem Einkommen der Schuldner. Noch sind die Zinsen niedrig. Aber erste Beobachter erwarten bereits mittelfristig steigende Zinsen. Weil niemand weiß, wie lange die derzeit extrem günstige Konstellation anhält, besteht die Gefahr, unter allen Umständen noch rasch die Gelegenheit nutzen zu wollen und zu kaufen. Doch vorschnelle Entscheidungen auf dem Immobilienmarkt sind nie gut, weil sie wirtschaftlich und rechtlich nicht durchdacht sind, warnt Stefan Reichert, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht bei Ecovis. Auf den Immobilienvertrag kommt es an Ob Wohneigentum selbst genutzt oder vermietet wird alles steht und fällt von Anfang an mit dem richtigen Immobilienvertrag. Damit sind Angesichts steigender Preise erscheinen gerade in nachfragestarken Ballungsgebieten manches Objekt überteuert und der Immobilienmarkt überhitzt. sämtliche Verträge gemeint, die im Zusammenhang mit Grundstücken stehen. Das sind notarielle Kaufverträge, Vormerkungen, schuldrechtliche und sachenrechtliche Vorkaufsrechte, Erbbaurechtsregelungen, Vereinbarungen über Grundstücksrechte zur besonderen Absicherung des Rechteinhabers wie etwa Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Hypotheken und Grundschulden. Dazu kommen Überbauauseinandersetzung, Notwegerechte, Unterlassungsansprüche oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Solche Verträge können zu nur schwer durchschaubaren Geflechten von Rechten und Pflichten werden. Damit der Eigentümer auf der sicheren Seite ist, sollte er auf jeden Fall juristischen Rat einholen, empfiehlt Reichert. Neben den zivilrechtlichen Vereinbarungen machen auch noch Vorschriften aus dem öffentlichen Recht jeden Immobilienerwerb zu einem komplexen Unterfangen. Christian Fiedler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis, kennt dies aus seiner Praxis: Wer keine fertigen Immobilien kauft, sondern selbst ein Haus errichten lassen will, hat jede Menge zu beachten. Die meisten Bauherren unterschätzen den Umfang eines Baugenehmigungsverfahrens und vieles, was noch kommen kann. Je nach Objekt müssen 2 ECOVIS Info 2/2013

3 Die meisten Bauherren unterschätzen vieles, was noch kommen kann: Themen der Denkmalpflege, Baulasten, Probleme rund um Schwarzarbeit oder schwierige Fragen des Energieeinspargesetzes. Christian Fiedler, Rechtsanwalt bei Ecovis sie sich mit Themen der Denkmalpflege, mit Baulasten oder mit der Kontamination von Grundstücken, mit Problemen rund um Schwarzarbeit oder mit schwierigen Fragen des Energieeinspargesetzes befassen. Förderprogramme nutzen Alles, was mit Energie zu tun hat, ist eine zentrale Herausforderung für jeden Immobilienerwerber geworden. Wenn es um Effizienz geht, die energetische Sanierung bestehender Objekte etwa durch Wärmedämmung oder die Wahl umweltfreundlicher Energieversorgung: In jedem Fall sind höhere Aufwendungen notwendig, die das meist enge Finanzbudget zusätzlich belasten. Doch der Staat hilft, die Kosten abzufedern. Bernhard Müller, Fördermittelexperte bei Ecovis: Das Unterstützungsangebot ist sehr vielfältig. Das macht es nicht leicht, die höchstmöglichen Förderbeträge auszuschöpfen. Oft stellt eine Kombination der verschiedenen Förderprogramme aus Landes- und Bundestöpfen die beste Lösung dar. In jeder Hinsicht ist ein Immobilienerwerb eine Investition, die wohlüberlegt sein will. Deshalb sollten sich Interessenten und Anleger vor ihrer konkreten Entscheidung umfassend informieren und frühzeitig Expertenrat einholen. Nur so können sie sicher sein, Fallstricke zu umgehen und rechtlich, steuerlich und finanziell sinnvoll den richtigen Schritt zur eigen- oder fremdgenutzten Immobilie zu tun. Denn Immobilien sind ein heißer Markt, der kühlen Kopf erfordert, damit die individuellen Chancen und Potenziale auch erfolgreich ausgeschöpft werden können. In den nächsten Ausgaben von ECOVIS info lesen Sie: Ausgabe 3/2013: Immobilien bauen oder kaufen was rechtlich zu beachten ist. Ausgabe 4/2013: Immobilien finanzieren, Förderung nutzen, Steuern sparen. ECOVIS Info 2/2013 3

4 kurz & bündig Umsatzsteuer Geschäft im Ganzen veräußern Umsätze einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, sofern der Erwerber die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. Es reicht aus, wenn die Betriebsgrundlagen auf unbestimmte Zeit mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit an den Erwerber vermietet werden (Bundesfinanzhof, Az. XI R 27/08). Körperschaftsteuer Verluste abziehen Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent der Anteile an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen, sind insoweit die bisher nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar. Werden mehrfach Anteile geund wieder verkauft, ohne die 25-Prozent-Grenze zu übersteigen, bleiben die Verlustvorträge erhalten (Finanzgericht Niedersachsen , 6 K 51/10). Abgabenordnung Nachzahlungszins: Höhe bestätigt Nachdem das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Zinshöhe von 6 Prozent pro Jahr (0,5 Prozent für jeden vollen Monat) für Nachzahlungszinsen bestätigt haben, ist beim Finanzgericht Düsseldorf ein neues Verfahren anhängig (Az. 12 K 2497/12 AO). Ecovis behält das Verfahren im Auge und wird Sie dazu auf dem Laufenden halten. Anscheinsbeweis bei Autonutzung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Dauerstreit um die steuerliche Bewertung dienstlich und privat genutzter Autos ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Danach gilt der sogenannte Anscheinsbeweis nicht mehr uneingeschränkt. Bislang konnten die Finanzbehörden davon ausgehen, dass ein Unternehmer, der ein Auto im Betriebs- und eines im Privatvermögen hat, das dienstliche Fahrzeug auch privat nutzt und somit den geldwerten Vorteil versteuern muss. Das ist jetzt nicht mehr der Fall, sofern für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Dabei kommt es auf die Gleichwertigkeit an; ob Luxus- oder Kleinwagen, ist nicht von Belang (BFH , VIII R 42/09). Internationaler Vorrang für Gläubiger Das deutsche Insolvenzrecht zielt neben Sicherung und Verwertung vorhandener Vermögenswerte zugunsten der Gläubiger auch auf die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen. International liegt es damit im Trend. Das ergibt eine Umfrage unter Ecovis-Partnern aus 21 Ländern. Nahezu überall wollen die Gesetzgeber insolventen Unternehmen, die ein tragfähiges Fortführungskonzept vorlegen, eine zweite Chance geben für Gläubiger oft eine bessere Lösung als die Liquidation. Bei der Arbeitszeit ist Vertrauen besser als die Stechuhr Geht es um die Arbeitszeit, folgen viele Unternehmen noch immer den klassischen Regelungen und übersehen die betriebswirtschaftlichen Nachteile. Dagegen bringen flexible intelligente Arbeitszeitmodelle eine größere Motivation der Belegschaft und steigern die Effizienz. Denn hier kann die Dokumentation der Stundenzahlen entfallen. Dadurch bauen sich nicht mehr massenhaft Überstunden auf, die dann in Freizeit oder Geld auszugleichen wären. Flexible Regelungen lassen sich praktikabel umsetzen, weil die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen grundsätzlich keiner Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Bei Modellen wie der Vertrauensarbeitszeit kann das Unternehmen ganz auf eine betriebliche Zeiterfassung verzichten. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, die Sie gemeinsam mit Ihren Ecovis-Beratern erörtern sollten. Ein Unternehmen muss Insolvenz anmelden... wenn es zahlungsunfähig ist Einzelunternehmer, Personengesellschaften nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften börsennotierte Kapitalgesellschaften wenn es überschuldet ist Einzelunternehmer, Personengesellschaften nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften börsennotierte Kapitalgesellschaften wenn Zahlungsunfähigkeit droht Einzelunternehmer, Personengesellschaften nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften börsennotierte Kapitalgesellschaften *Länder nicht identisch Anzahl Länder * 9* 9* Anteil von 21 (in Prozent) ECOVIS Info 2/2013

5 Bei einem Unternehmen wie der MTN Neubrandenburg GmbH, das viel ins Ausland exportiert, muss die Behandlung umsatzsteuerlicher Fragen in allen Ländern beachtet und richtig umgesetzt werden. Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis STEUERRECHT Mit Tradition und Innovation zum Erfolg Die MTN Neubrandenburg GmbH hat sich zu einem über die deutschen Grenzen hinaus gefragten Anbieter von Dialysekonzentraten entwickelt. Die moderne Medizin unterstützt heute viele Menschen dabei, trotz körperlicher Defizite ein glückliches Leben zu führen. Allein in Deutschland finden rund Menschen Hilfe bei der Nierenersatztherapie unter Verwendung von Dialysekonzentraten. Die MTN Neubrandenburg GmbH gehört zu den Unternehmen, die als zuverlässiger Produzent und Lieferant für die Versorgung mit diesen Flüssigkeiten stehen. Die Wurzeln reichen bis in das Jahr 1984 zurück, und zwischenzeitlich war die Produktion auch Teil eines schwedischen Konzerns. Als der sich vor sechs Jahren von diesem Geschäft trennen wollte, übernahm die heutige Firmenchefin Irmtraud Steinert den Bereich im Zuge eines Management-Buy-outs. Seitdem ist die Produktion um ca. 40 Prozent und die Zahl der Mitarbeiter von 56 auf rund 70 gestiegen, so die Unternehmerin. Fachlicher Rat von außen Förderlich für diese Entwicklung war es, dass MTN zum Start des operativen Geschäfts Anfang 2008 mit dem Lizenzprodukt Citrasate gleich eine Innovation präsentieren konnte. Das von der US-Firma ART entwickelte Konzentrat enthält statt der bei herkömmlichen Standard-Konzentraten üblichen Essigsäure den Wirkstoff Zitronensäure. Damit werden unangenehme Nebenwirkungen vermieden und zudem gerinnungshemmende Effekte erzielt. MTN produziert Citrasate heute für eine ganze Reihe von EU-Ländern und ist in Deutschland darüber hinaus auch für den Vertrieb zuständig. Von der Produktion insgesamt gehen rund 60 Prozent an Abnehmer in der Bundesrepublik. Der Rest wird exportiert: in alle EU-Länder, aber auch in die Ukraine und afrikanische Länder. Für das Unternehmen mit heute mehr als zehn Millionen Euro Umsatz gehören absolute Produktsicherheit und eine qualitätsgerechte Fertigung zu den strategischen Eckpfeilern. Motivierte Mitarbeiter, die zum Großteil schon seit der Gründung dabei sind, tragen dazu ebenso bei wie die gesunde Mischung aus jungen und älteren Beschäftigten. Doch auch fachlicher Rat von außen gehört zum Erfolg. Ecovis steht dem Unternehmen beispielsweise bei der Behandlung wichtiger umsatzsteuerlicher Fragen rund um das Exportgeschäft zur Seite. Wichtig für uns ist, dass wir bei Ecovis sowohl auf Ansprechpartner am Firmenstandort als auch im Ausland zugehen können, betont Steinert. Sie schätzt darüber hinaus die kontinuierliche Zusammenarbeit bei den monatlichen Auswertungen. In der Startphase unterstützte Ecovis die Unternehmerin mit einem Gründercoaching. Da gab es wertvolle Hinweise zur Festlegung branchenrelevanter Kennzahlen und zur langfristigen Liquiditätsplanung, aber auch Unterstützung bei der Beantragung von Bank- und Kfw-Krediten. Gut gemischtes Kundenportfolio Mit einer Mischung aus gefragten Produkten und effizienter Fertigung, Kundenorientierung und professionellem Management verfügt das Unternehmen heute über eine starke Marktposition. Neben den Vertriebspartnern im Export gehören Dialyseanbieter mit Nierenzentren, Ärzte und Krankenhäuser zu den Abnehmern. Ich habe stets darauf geachtet, dass wir breit aufgestellt sind und uns nicht auf einen oder wenige Kunden konzentrieren, nennt Steinert eines ihrer Erfolgsrezepte. Chefin der MTN Neubrandenburg GmbH Irmtraud Steinert: Schon in der Startphase unterstützte uns Ecovis mit einem Gründercoaching. ECOVIS Info 2/2013 5

6 Mit der richtigen Strategie können Sie eine optimale Nutzung Ihrer Altverluste erreichen und Abgeltungsteuer sparen. Stefan Wirth, Steuerberater bei Ecovis WERTPAPIERGESCHÄFTE Altverluste nur noch 2013 verrechenbar Letzte Chance in diesem Jahr: Ab 2014 dürfen unverbrauchte Altverluste aus Wertpapieranlagen nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Worüber wir reden sollten Wie hoch sind meine Verluste aus Wertpapiergeschäften aus der Zeit bis Ende 2008, und sind diese steuerlich grundsätzlich noch verrechenbar? Mit welcher konkreten Anlagestrategie lässt sich vor dem Jahresende eine optimale Verlustverrechnung erreichen? Welche Aktiengesellschaften schütten in diesem Jahr steuerfreie Dividenden aus ihren Kapitalrücklagen aus? Wenn Sie noch über steuerlich verrechenbare Altverluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor 2009 verfügen, haben Sie nur bis Jahresende Gelegenheit, diese Verluste mit abgeltungsteuerpflichtigen Kursgewinnen aus Wertpapieranlagen zu verrechnen. Dazu zählen Profite aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fondsanteilen nicht jedoch Zinserträge, Dividenden oder Auszahlungen aus Lebensversicherungen oder Fondsausschüttungen. Verbleiben nach dem 31. Dezember 2013 unverbrauchte Altverluste aus Wertpapieranlagen, dürfen sie ab 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften wie dem steuerpflichtigen Verkauf von vermieteten Immobilien, Edelmetallen wie Goldbarren oder -münzen oder Antiquitäten verrechnet werden, sagt Dirk Wellner, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis. Da die meisten Steuerzahler derartige Geschäfte nicht in größerem Stil tätigen, werden viele Altverluste damit steuerlich ungenutzt bleiben. Doch so weit muss es nicht kommen, erklärt Ecovis- Steuerberater Stefan Wirth. Mit der richtigen Strategie können Sie Ihre Altverluste noch optimal nutzen und Abgeltungsteuer sparen. 1: Kursgewinne mitnehmen Sie sollten die derzeitige gute Börsenverfassung nutzen und Kursgewinne realisieren. Haben Sie die Papiere nach 2008 angeschafft, behält die Depotbank zunächst Abgeltungsteuer ein. Die wird Ihnen jedoch über den Steuerbescheid 2013 vom Finanzamt zurückerstattet, wenn Sie eine Verrechnung der Gewinne mit vorhandenen Altverlusten beantragen. Selbst wenn Sie die Aktien am gleichen Tag wieder zurückkaufen, darf der Fiskus die Transaktion nicht als Gestaltungsmissbrauch brandmarken (Bundesfinanzhof-Urteil vom , Az. IX R 60/07). 2: Stückzinsen produzieren Halten Sie festverzinsliche Wertpapiere, Nullkuponanleihen (Zero-Bonds), abgezinste Sparbriefe oder Bundesschatzbriefe Typ B in Ihrem Wertpapierdepot, können Sie aufgelaufene Zinsansprüche steuerfrei kassieren, indem Sie die Papiere bereits vor dem nächsten Zinstermin 2013 verkaufen. Die bis zum Verkauf verdienten Zinsen bescheinigt die Depotbank in Form von Stückzinsen als Teil des Verkaufspreises. Diese Erträge dürfen mit Altverlusten verrechnet werden. 3: Steuerfreie Dividenden kassieren Mit einem Trick können Sie auch die gerade anlaufende Dividendensaison für eine optimale Verwertung Ihrer alten Verlustvorträge nutzen. Denn einige Aktiengesellschaften zahlen steuerfreie Dividenden aus ihren Kapitalrücklagen aus. Wirklich steuerfrei ist eine derartige Dividende jedoch nur für Anleger, die diese Papiere bereits vor 2009 erworben haben. Denn bei Aktienkäufen ab 2009 vermindert die jeweilige Depotbank in Höhe der ausgezahlten Dividenden die Einstandskurse der Aktien. Beim späteren Verkauf der Papiere ist der abgeltungsteuerpflichtige Kursgewinn damit im Idealfall höher. Sie erhalten deshalb genaugenommen zwar nur einen zeitlich befristeten Steueraufschub. Mit diesem Kniff allerdings können Sie punktgenau vorhandene Altverluste steuerlich verwerten. Um die steuerfreie Dividende sicher zu kassieren, muss die Aktie spätestens am Tag vor der Hauptversammlung im Depot liegen ausgezahlt wird die Ausschüttung dann einen Tag nach dem jährlichen Aktionärsmeeting. 6 ECOVIS Info 2/2013

7 Auch Selbstständige, die nach der Geburt ihres Kindes zeitweise erwerbstätig sind, können Elterngeld erhalten. Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis ELTERNGELD Rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse Beim Elterngeld gibt es seit Anfang dieses Jahres grundlegende Neuerungen für alle Geburten ab Januar Dabei sind auch einige steuerliche Aspekte sorgfältig zu beachten. Um eine schnellere Bearbeitung der Elterngeldanträge zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Änderungen eingeführt. Betroffen sind alle Geburten ab dem 1. Januar Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs errechnet sich das Elterngeld zwar weiterhin auf Basis des vor der Geburt verdienten Nettoeinkommens. Davon werden aber für Steuern und Sozialabgaben jetzt nur noch pauschale Abzüge vorgenommen, zum Beispiel für Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 21 Prozent für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das ist rund ein halber Prozentpunkt weniger als bisher. Diese neue Regelung werden viele Eltern zu spüren bekommen, weil sie ab diesem Jahr geringere staatliche Zuschüsse erhalten, sagt Annette Bettker, Steuerberaterin bei Ecovis. Spürbare Effekte resultieren nicht zuletzt aus der Wahl der Steuerklasse. Dabei sollten Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt ihres Kindes anpassen. Denn für die Berechnung des Elterngelds gilt jene Steuerklasse, die in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes überwiegend auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war, erläutert Gerd Krabbe, Steuerberater bei Ecovis. Nur so lässt sich der maximale Anspruch beim Elterngeld erreichen. Eventuell weniger Geld in der Tasche Aber Vorsicht: Durch den Wechsel kann sich das gemeinsame Nettogehalt empfindlich reduzieren. Dies sollte nicht außer Acht gelassen werden. Bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist der Gewinn laut Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums (VZ) vor der Geburt maßgebend. Verluste werden nicht mit Gewinnen einer anderen Einkunftsart verrechnet. Wobei für die Selbstständigen zur Berechnung des Elterngelds für den Steuerabzug die Steuerklasse IV gilt. Ein Steuerklassenwechsel entfällt. Einkommensgrenzen beachten Das monatliche Elterngeld von maximal Euro kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Väter und Mütter können den Zeitraum untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen. Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich der Betrag für das zweite Kind pauschal um 300 Euro, bei Drillingen um weitere 300 Euro. Allerdings entfällt der Elterngeldanspruch für Paare, die im Kalenderjahr vor der Geburt gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als Euro erzielt hatten. Alleinerziehende erhalten Elterngeld bis zu einem Jahreseinkommen von maximal Euro. Eltern, die vorher nicht erwerbstätig waren, bekommen den Mindestbetrag: 300 Euro pro Monat. Worüber wir reden sollten Wie errechnet sich das Elterngeld, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit bezogen werden? Inwieweit fließen bei Selbstständigen die Betriebskosten in die Berechnung des Elterngelds ein? Wie wird die Vorsorgepauschale bei Selbstständigen berücksichtigt, die privat krankenversichert sind? Welche Rolle spielen bei der Berechnung des Elterngelds die steuerlichen Freibeträge? ECOVIS Info 2/2013 7

8 Bis auf Luxemburg und Österreich informieren alle EU-Staaten sowie zugehörige Gebiete und weitere Länder die deutschen Finanzbehörden über Zinseinkünfte, die deutschen Steuerzahlern dort zufließen. Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis AUSLANDSKONTEN Gefährliches Versteckspiel Wer private Konten und Depots im Einflussbereich der EU-Zinsrichtlinie verschweigt, droht leicht aufzufliegen oder macht ein schlechtes Geschäft. Worüber wir reden sollten Welche Zins- und Fondserträge fallen unter die EU-Zinsrichtlinie? Befreit der anonyme Quellensteuerabzug davon, sie in meiner Steuererklärung anzugeben? Wie kann ich den Quellensteuerabzug vermeiden? Was muss ich bei einer Selbstanzeige beachten? Wie kann ich die nötigen Bankunterlagen aus dem Ausland beschaffen? So etwas hat Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis, noch nicht erlebt: Immer mehr Steuerzahler, die heimlich Geld auf Auslandskonten und -depots angelegt haben, wollen reinen Tisch machen. Im vergangenen Jahr haben so viele Mandanten dazu um Rat gefragt wie die ganzen fünf Jahre davor. Schuld daran ist nicht nur das seit Spätherbst 2012 absehbare Aus des Steuerabkommens mit der Schweiz, das im Februar endgültig im Bundesrat scheiterte. Zwar hatte, so Littich, mancher mit der Selbstanzeige abgewartet, weil er etwa in Erbfällen andere Mitbetroffene nicht hineinziehen wollte und die laut Abkommen mögliche anonyme Abgeltung bevorzugt hätte. Doch auch diese Mandanten haben sich alternativ auf die Selbstanzeige vorbereitet. Zudem spricht es sich herum, dass auch andere beliebte Fluchtgeld- Ziele wie Österreich, Luxemburg oder Liechtenstein nicht mehr so sicher sind wie ursprünglich gedacht und das nicht nur wegen der Gefahr, dass Steuersünder-CDs auftauchen. So ist seit Jahresanfang das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein in Kraft, das sich sehr stark an den strengen OECD-Empfehlungen orientiert und das bereits seit 2010 geltende Informationsaustauschabkommen ergänzt. Gezielte Auskunftsersuchen Angesichts der neuen EU-Amtshilferichtlinie in Steuersachen, die grundsätzlich ebenfalls seit Januar 2013 gilt, raten immer mehr österreichische Banken ihren deutschen Privatkunden, die Konten und Depots im Nachbarland unterhalten, zur Offenheit gegenüber dem heimischen Finanzamt. Sie wollen offensichtlich nicht denselben Fehler machen wie viele Schweizer Banken, um keine Kunden zu verlieren, so Professor Dr. Peter Lüdemann, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Internationales Steuerrecht bei Ecovis. Die EU-Amtshilferichtlinie ermöglicht nämlich gezielte Auskunftsersuchen im Fall, dass ein deutscher Steuerbürger sich verdächtig gemacht hat. Das Bankgeheimnis ist dabei laut Artikel 18 kein Hindernis abgesehen davon, dass es in Österreich schon seit Langem keine völlig anonymen Konten mehr gibt, weil der Inhaber seine Identität gegenüber dem Institut preisgeben muss. Was viele auch nicht wissen: Inzwischen melden nahezu alle EU-Staaten und zugehörige Gebiete Zinseinkünfte im Sinne der EU-Zinsrichtlinie, die deutschen Steuerbürgern dort zufließen, nach Deutschland, sagt Lüdemann. So informiert Belgien über Zuflüsse seit dem 1. Januar 2010, und selbst Steueroasen wie die Cayman-Inseln oder Guernsey sind mit von der Partie. Damit weiß das Finanzamt über Einkünfte auf Auslandskonten, aber nicht über die jeweiligen Inhaber Bescheid. In den Ländern, die direkt oder per Abkommen unter die EU-Zinsrichtlinie fallen, aber keine Daten übermitteln, wie etwa Luxemburg, Österreich und die Schweiz, lohnt sich das Versteckspiel nicht mehr, so Littich. Denn auch dort betreuen die Banken ab Ende dieses Jahres nur noch deklarierte Konten. Lüdemann: Andere Konten müssen bis dahin aufgelöst werden gegen Überweisung mit Angabe der Zielbank. In maximal fünf Jahren dürfte auf diesem Gebiet für die deutschen Finanzbehörden alles transparent werden. 8 ECOVIS Info 2/2013

9 Der falsche Umgang mit Steuern und Sozialabgaben bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland kann beträchtliche finanzielle Folgen haben. Armin Weber, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis MITARBEITERENTSENDUNG Vorsicht Grenzrisiko Wenn Unternehmen Mitarbeiter ins Ausland entsenden, kann die falsche Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine unzulässige steuerliche Behandlung der Gehälter zu bösen Überraschungen führen. Jahrelang vorgesorgt und dann das! Für einen in Frankreich beschäftigten Mitarbeiter eines deutschen Getränkekonzerns war die Flasche seiner Versorgungsansprüche plötzlich leer. Denn statt ihn in das französische Sozialversicherungssystem einzubinden, hatte die Firma die Vorsorge in Deutschland eingezahlt. Da er seine Ansprüche nun weder in der Heimat noch in Frankreich durchsetzen konnte, verklagte der Mann seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro. Der falsche Umgang mit Steuern und Sozialabgaben bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland kann beträchtliche finanzielle Folgen haben, warnt Armin Weber, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis. Er rät dazu, die Rahmenbedingungen frühzeitig zu prüfen und auf Sonderregeln zu achten. Ausnahme vom Territorialprinzip So gilt bei der Sozialversicherung (SV) zwar das Territorialprinzip. Das heißt: Wo der Beschäftigte arbeitet, ist er abgabenpflichtig. Innerhalb der EU können diese Abgaben unter bestimmten Voraussetzungen aber auch in Deutschland entrichtet werden. Dazu muss die Entsendung auf Anweisung des Arbeitgebers in Deutschland erfolgen und das inländische Beschäftigungsverhältnis fortbestehen. Es darf im Ausland zudem kein anderer Mitarbeiter abgelöst und die Einsatzdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden. Zeichnet sich eine längere Zeitspanne ab, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland einen Verbleib in der deutschen SV beantragen. Die Entsendung muss zeitlich befristet sein und die arbeitsrechtliche Bindung zum Arbeitgeber in Deutschland fortbestehen. Für Länder außerhalb der EU auch in China und den USA gelten dagegen oft andere Regelungen. Hier sollte man sich vor der Entsendung über die jeweils relevanten Vorschriften informieren, rät Weber. Auslandsnachweis strittig Die Besteuerung wiederum steht laut einem Musterabkommen der OECD grundsätzlich dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Deutschland besteuert grundsätzlich das Welteinkommen, also auch ausländische Einkünfte. Hier erfolgt jedoch eine Steuerfreistellung der ausländischen Arbeitseinküfte. Über einen Progressionsvorbehalt werden sie lediglich bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Die Freistellung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Besteuerung im Ausland nachweisen kann. Dazu ist jedoch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. In strittigen Fällen sollte man unter Verweis darauf Einspruch einlegen, rät Weber. Ungeachtet dessen kann die Steuer aber auch in Deutschland erhoben werden, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Ausland aufhält. Der Tätigkeitsstaat hat jedoch das Besteuerungsrecht ab dem ersten Tag, wenn die Vergütung von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen wird. Auf jeden Fall sollte man frühzeitig die für das jeweilige Land gültigen Regeln prüfen, um eine mögliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Worüber wir reden sollten Lässt die Rechtslage an einem ausländischen Tätigkeitsort eine Steuerbefreiung der dorthin entsandten Mitarbeiter zu? Was ist bei der Sozialversicherung für im Ausland tätige Beschäftigte zu beachten, um böse Überraschungen zu vermeiden? Welche Vorteile bringt es, ins Ausland entsandte Mitarbeiter weiter in die deutsche Sozialversicherung einzubinden? ECOVIS Info 2/2013 9

10 Das Umwandeln einer abhängigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit, die Modalitäten einer Abmahnung und die Ausbildungskosten sind immer wieder Stoff für Konflikte. Stephan Lichtinger, Rechtsanwalt bei Ecovis ARBEITSRECHT Vertragscheck für Personaler Ecovis-Rechtsanwalt Stephan Lichtinger beantwortet drei in der Praxis häufig auftauchende Fragen zur Vertragsgestaltung im Bereich Personalwesen. Tipp Details zu den Ecovis-Veranstaltungen zum Thema Vertragscheck finden Sie unter aktuelles/veranstaltungen Kann ich durch Vertragsgestaltung aus einer abhängigen Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit machen? Grundsätzlich nein. Die Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses hängt in erster Linie von den tatsächlichen Umständen der Leistungserbringung ab. Der Vertragstext beeinflusst die rechtliche Einordnung nicht, wenn eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Im Zweifel empfiehlt sich dringend die Klärung vor dem Arbeitsgericht oder bei der Deutsche Rentenversicherung Bund, um die Problematik der Scheinselbstständigkeit zu vermeiden. Im Rahmen einer Vortragsreihe für Arbeitgeber bieten wir auch einen kostengünstigen Vertragscheck an. Was muss man bei einer Abmahnung zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung beachten? Es empfiehlt sich ein kurzes und klares Anschreiben mit der Beschreibung der arbeitsvertraglichen Pflicht, die Schilderung des Fehlverhaltens sowie die Feststellung, dass es sich um eine Pflichtverletzung handelt. Dann folgt eine Rüge mit der klaren Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall. Kann ich vertraglich regeln, dass ein Arbeitnehmer die von mir übernommenen Ausbildungskosten zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird? Ja, das ist in bestimmten Grenzen durchaus möglich. Dazu gibt es eine umfassende Rechtsprechung. Danach hängt die Wirksamkeit einer solchen Klausel davon ab, dass nicht nur der Arbeitgeber ein Interesse an der Fortbildung hat. Außerdem müssen Ausbildungszeit und Ausbildungskosten in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Vertragsbindung stehen. VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT Praktische Tipps für Ihr Auslandsgeschäft Die ChancenWelt Ausland am 23. September 2013 in München bietet sich an, um interessante Kontakte zu knüpfen. Diese einmalige Gelegenheit sollten sich Unternehmer auf keinen Fall entgehen lassen! Im Rahmen der kostenfreien Veranstaltung ChancenWelt Ausland können Sie an einem Tag über 50 Ecovis-Berater aus 20 Ländern kennenlernen. Die international erfahrenen Profis erläutern, worauf es im Ausland ankommt. Zu allen Fragen rund um die wirtschaftlichen, rechtlichen sowie praktischen Rahmenbedingungen in diesen Ländern liefern die Experten wertvolle Hilfestellungen und praktische Tipps. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unternehmen bereits international tätig sind oder ein Auslandsengagement planen. Die Veranstaltung wird inhaltlich von spannenden Gästen begleitet, betont Geschäftsführer Alexander Weigert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis. Im Anschluss an die Vorträge und Erfahrungsberichte haben die Mandanten die Möglichkeit, mit den Beratern unter vier Augen ins Gespräch zu kommen. An den Länder- Info-Ständen erfahren sie aus erster Hand, wie schnell und effektiv das internationale Ecovis-Netzwerk die in Auslandsmärkten auftauchenden Sachverhalte und Fragen lösen kann. An den einzelnen Tischen zeigt jeweils eine Flagge, aus welchem Land die Ecovis-Experten kommen: China/Beijing, China/Shanghai, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Indien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Serbien, Singapur, Slowakei, Spanien, Tunesien, Ukraine, USA. Um den Dialog zu unterstützen, ist an jedem Tisch auch ein deutscher Berater dabei. Weitere Infos sowie das Anmeldeformular zur ChancenWelt Ausland gibt es im Internet unter internationalevent 10 ECOVIS Info 2/2013

11 interna Mandant im Fokus Erfolgreich mit der Rügen-App Christina Wuitschik verwirklicht ihr Lebensmotto beinahe jeden Tag: Lass ihn einfach herein diesen kleinen, lebendigen, fröhlichen Augenblick! Als der Ehemann beruflich nach Rügen ging, nutzte sie ihre beim Bertelsmann-Konzern erworbene Erfahrung für einen Neustart. Sie stieg ins Marketing ein und gründete im Jahr 2000 die ars publica Marketing GmbH in Bergen. Heute ist das Unternehmen mit zehn Mitarbeitern die größte Agentur auf Deutschlands größter Insel und deckt von Anzeigen über Broschüren und Kataloge bis hin zu Internetseiten das gesamte Marketing-Spektrum ab. Besonderes Augenmerk gilt der Computerwelt: Druckmedien werden nie out sein, die Zukunft aber liegt in der digitalen Welt. Die Entwicklung der sogenannten Rügen-App, also spezieller Anwendungssoftware für Smartphones und Tablet-Computer, wurde sogar von einer führenden Computerzeitschrift als wirklich toller mobiler Reisebegleiter gelobt und wird mittlerweile auch für andere Destinationen und für Hotels erfolgreich umgesetzt. Seit Gründung lässt ars publica die Finanzbuchhaltung, den Jahresabschluss und die Steuererklärung, die Vorbereitung für Controlling und Projektauswertung von Ecovis erledigen. Wuitschik: Ich habe die Durchwahl von meinem Steuerberater und kann immer sofort mit ihm sprechen keine Wartezeiten, schnell, direkt. Das entspricht dem Maßstab, den sie auch an ihre Agentur legt: Alles, was man macht, muss Sinn und Verstand haben. Christina Wuitschik, Inhaberin der Marketing- Agentur ars publica, und IT-Spezialist Stephan Domanowski ars publica Marketing GmbH ist Mandant von Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen. Ecovis erweitert Kanzleinetz Mit neuen Büros in Flöha und Freiberg hat Ecovis seine Präsenz in Sachsen ausgebaut. Im bayerischen Aschaffenburg verstärkt die Dieter Weis Steuerberatungsgesellschaft die dortige Niederlassung. Auf der internationalen Landkarte ist nun auch Liechtenstein vertreten. Die Kanzlei Mag. Thomas Hosp mit Sitz in Schaan hat ihren Schwerpunkt im nationalen, internationalen und europäischen Steuerrecht sowie in der Wirtschaftsprüfung. Das Fürstentum, als Banken- und Stiftungsstandort bekannt, verfügt auch über eine ausgeprägte Industrie. Augsburger Unternehmerabend zu erneuerbaren Energien Wo geht die Entwicklung bei erneuerbaren Energien hin? In welche Anlage lohnt sich zu investieren? Was gilt es aus steuerlicher und rechtlicher Sicht zu beachten? Ein von der Ecovis- Niederlassung Augsburg veranstalteter Unternehmerabend gab eine Fülle von Anregungen. Wenn auch der Ökoenergieanteil bereits bei rund 20 Prozent liegt, bremsen begrenzte Netzkapazitäten, die steigerungsbedürftige Speicherfähigkeit und eine degressive Vergütung den weiteren Vormarsch. Mit welchen Lösungen beide Energieformen ihren Platz im Energiemix behalten, erläuterten Experten des Energieanbieters E.ON und des Fotovoltaik- Spezialisten actensys. Über juristische und steuerliche Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten informierten die Ecovis-Rechtsanwälte Andreas Hintermayer und Stefan Reichert sowie Steuerberater Erwin Reichholf. Studie: Auf Unternehmensnachfolge schlecht vorbereitet Probleme mit der Erstellung einer Nachfolgeregelung haben viele Unternehmen, egal welcher Größe. Das Resümee von Dr. Holger Fischer, Mittelstandsberater von Ecovis Consulting in Würzburg, basiert auf einer Studie, die er zusammen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg Schweinfurt als Partner durchgeführt hat. Studenten führten in rund Betrieben Befragungen zu ihrer Nachfolgeplanung durch und mussten feststellen, dass die meisten Firmen relativ schlecht darauf vorbereitet sind. Fischer: Hier gibt es vor allem für Inhaber von Familienunternehmen viel Unterstützungsbedarf. PRESSESPIEGEL PRESSESPIEGEL Fiskus renoviert mit Das ist laut Bundesfinanzhof (Az. IX R 52/02) der Fall, wenn der Eigentümer mindestens drei grundlegende Renovierungen in den Bereichen Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen oder Austausch der Fenster in Auftrag gibt. Solche Herstellungskosten sind wie das Gebäude selbst abzuschreiben, erklärt Andreas Munk, Steuerberater bei Ecovis. Aus: handwerkmagazin, 1. Februar 2013 Lebenshilfe setzt auf Sozialsponsoring Die Unterstützer der Lebenshilfe zahlen einen Jahresbeitrag (ab 250 Euro aufwärts) mindestens fünf Jahre lang. Dafür erhalten sie eine Werbefläche auf dem Transit. Uns geht es vor allem um das soziale Engagement, sagt Kerstin Westermilies von der Steuerberatungsgesellschaft Ecovis. Aus: Rheinische Post, 2. Februar 2013 Der Preis ist heiß Umsatzsteuerbetrüger wollen keine fälligen Steuerzahlungen vorenthalten, sondern zielen darauf ab, Finanzämter zur Auszahlung von Geldmitteln durch Vorsteuererstattungen zu veranlassen, erklärt Holger Schütter, Steuerberater bei Ecovis. Aus: uro, 1. Februar 2013 ECOVIS Info 2/

12 ECOVIS DAS UNTERNEHMEN IM PROFIL Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter gewerbliche Kunden, nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden. Adressen und Berater Ihrer Ecovis-Kanzlei finden Sie unter Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, Berlin, Tel. +49 (0) , Fax +49 (0) Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, München Redaktionsbeirat: Ernst Gossert, Ulf Knorr (Steuerberater); Uwe Lange, Ingrid Westphal-Westenacher (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); Dr. Tobias Schulze, Andreas Hintermayer (Rechtsanwälte); Josef Häusler, Prof. Dr. Bernd Romeike (Unternehmensberater). ECOVIS info basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht übernommen werden.

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