Aus den Erwägungen::

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aus den Erwägungen::"

Transkript

1 Urteil vom //Art. 15 Haftungsgesetz (NG 161.2). Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz regelt entgegen dem Wortlaut die Verwirkung und nicht die Verjährung des Klagerechts. Die Berufung auf die Verwirkungsfrist durch die Haftpflichtige verstösst gegen Treu und Glauben, wenn diese gegenüber der Geschädigten ausdrücklich den Verjährungsverzicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt hatte. Aus dem Sachverhalt: Y. trat am 25. Februar 1999 zur Vornahme einer vaginalen Hysterektomie mit vorderer Raffung ins Kantonsspital Nidwalden ein und wurde in der Folge am 26. Februar 1999 und nach Hospitalisationsunterbrüchen zwecks Kuraufenthaltes im Tessin am 17. März 1999 und am 30. April 1999 operiert. Die Operationen verliefen nicht komplikationsfrei. Zwischen Y. und dem Kantonsspital Nidwalden entstand ein Streit bezüglich ordnungsgemässer Auftragserfüllung. Die W.-Versicherungen als Versicherung des Kantonsspital bestritt mit Schreiben vom 15. September 1999 erstmals die Haftung des Spitals. In einem weiteren Schreiben vom 4. Februar 2000 verzichteten die W.-Versicherungen auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000, soweit die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Am 20. März 2000 fand die Friedensrichterverhandlung statt, welche unvermittelt blieb. Der Weisungsschein wurde am 30. Oktober 2000 vom Friedensrichteramt Stans ausgestellt. Die W.-Versicherungen verzichteten in der Folge ein weiteres Mal mit Schreiben vom 28. November 2000 im Rahmen des Deckungsumfanges der Police auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2001, soweit die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 bestritten die W.-Versicherungen erneut die Haftung des Kantonsspitals Nidwalden. Auf die Geltendmachung der Verwirkung des Weisungsscheines und die Wiederholung des Aussöhnungsversuches verzichteten die W.-Versicherungen mit Schreiben vom 16. Februar Am 10. September 2001 erhob Y. vor Kantonsgericht Nidwalden gegen das Kantonsspital Nidwalden Teilklage auf Schadenersatz (Erwerbsausfall und Haushaltschaden für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 in Höhe von Fr. 30'150.00) zuzüglich Zins. Das Kantonsspital beantragte im Wesentlichen mit der Begründung der Anspruchsverwirkung Klageabweisung. Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 fällte das Kantonsgericht ein Vorurteil, in welchem die Einrede der Anspruchsverwirkung verworfen und die Klage an Hand genommen wurde. Dagegen appellierte das Kantonsspital Nidwalden.

2 2 Aus den Erwägungen:: a) Die Appellatin klagte gegen das Kantonsspital Nidwalden aus Haftung für ärztliche Behandlung. Die Haftung des Kantonsspitals für die Handlungen seines Personals richtet sich nach dem Haftungsgesetz (Art. 30 Abs. 1 Spitalgesetz; NG 714.1). Die Parteien streiten sich vorab um die Frage, ob die Appellatin gemäss Art. 15 Haftungsgesetz (NG 161.2) ihre Ansprüche gegen die Appellantin fristgerecht geltend machte. Art. 15 Haftungsgesetz lautet wie folgt: Art. 15 Verjährung 1. Haftung des Gemeinwesens 1 Die Haftung des Gemeinwesens gegenüber dem Dritten erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens an, bei der Verwaltungsbehörde des betreffenden Gemeinwesens schriftlich geltend macht. 2 Bestreitet die Verwaltungsbehörde den Anspruch, hat der Dritte innerhalb von sechs Monaten, vom Empfang der Mitteilung an gerechnet, gemäss den Vorschriften der Zivilprozessordnung beim zuständigen Gericht Klage zu erheben; die Klage kann auch erhoben werden, wenn innerhalb von sechs Monaten seit Geltendmachung des Schadens gemäss Abs. 1 keine Einigung zustande kommt. b) Die Vorinstanz qualifizierte Absatz 2 der Bestimmung zu Recht als Verwirkungsfrist. Grundsätzlich gilt, dass von der Verjährung die gesetzliche Verwirkung bzw. Befristung zu unterscheiden ist. Bei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn der Berechtigte eine Handlung, die er nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen hat, unterlässt. Der Lauf der Frist kann nicht unterbrochen oder gehemmt werden (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Basel 1976, S. 205). Ob eine öffentlichrechtliche Fristbestimmung den Charakter einer Verjährungs- oder Verwirkungsfrist hat, kann nicht allein aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Terminologie bestimmt werden. In den Gesetzen ist oft von Verjährung die Rede, obwohl der Sache nach Verwirkung gemeint ist (BGE 98 Ib 357; Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/95, S. 47 ff.). Es muss im Einzelfall, unabhängig vom Wortlaut (Pra 75 [1986], S. 772), geprüft werden, ob die gesetzliche Frist ihrem Zwecke nach Verwirkungs- oder Verjährungsfrist ist, wobei

3 3 vor allem zu berücksichtigen ist, welche Vorkehren nach dem Gesetze geeignet sind, die Folgen des Fristablaufs zu vermeiden. Schliesst das Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend Unterbrechungshandlungen aus, ist auf eine Verwirkungsfrist zu schliessen (Max Imboden/René A. Rhinow, a.a.o., S. 205; LGVE 1982 II Nr. 29, S. 262 ff.). Der Untergang eines Klagerechts deutet auf eine Verwirkung hin und nicht auf eine Verjährung (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. [und unveränderten 6.] Aufl., Basel 1990, S. 99). So hat etwa der Kanton Zürich eine dem Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz entsprechende Regelung in 24 Abs. 2 Haftungsgesetz ZH statuiert, die lautet: "Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der Geschädigte innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, bei Folge der Verwirkung Klage beim zuständigen Gericht einzureichen." Diese mit der Nidwaldner Regelung vergleichbare Bestimmung wird als Verwirkungsfrist qualifiziert (Hans- Rudolf Schwarzenbach, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. Aufl., Zürich 1985, S. 217; vgl. auch: ZR 77, Nr. 33, S. 86). Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten lautet ähnlich, bestimmt dabei aber explizit, dass innert 6 Monaten nach der Bestreitung des Anspruches durch den Bund mit Folge der Verwirkung die Klage einzureichen ist (VG; SR ). Die Marginalie von Art. 15 Haftungsgesetz spricht zwar von "Verjährung", ihrem Sinn nach handelt es sich jedoch bei der Frist in Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz im Lichte der vorstehenden Ausführungen betrachtet um eine Verwirkung. Bloss schon der mit den Haftungsgesetzen des Kantons Zürichs und des Bundes nahezu identische Wortlaut bzw. die gleiche Zweckbestimmung der jeweiligen Regelungen lässt diesen Schluss zu. Dass der Zeitablauf der rechtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch im Rahmen der Staatshaftung eine Grenze setzen muss, liegt auf der Hand. Art. 15 Haftungsgesetz enthält zwei getrennte Fristen: Der Schadenersatzanspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens schriftlich geltend gemacht werden, auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren vom Tage des schädigenden Verhaltens an. Wer diese Frist, wie im vorliegenden Fall, eingehalten hat, muss innert sechs Monaten seit der Bestreitung des Anspruches durch die Verwaltungsbehörde, Klage einreichen. Diese zweite Frist stellt klarerweise eine Verwirkungsfrist dar (vgl. hierzu: Emil W. Stark, Einige Gedanken zur Haftpflicht für staatliche Verrichtungen, in: SJZ 86 (1990), S. 1 ff.). Diese Auffassung wird durch die vorstehend erwähnten Kriterien, welche für das Vorliegen von Verwirkungsfristen

4 4 sprechen, bestätigt. Die Frist in Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz kann nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden. Ausserdem ist sie, für Verwirkungsfristen typisch, verhältnismässig kurz bemessen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Frist als Klagefrist benannt wird, was regelmässig auf Verwirkungsfristen schliessen lässt (Attilio R. Gadola, a.a.o., S. 57; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, a.a.o., S. 99). Wenn schon das Schadenersatzbegehren binnen Frist einzureichen und die Klage ebenfalls binnen Frist beim Richter einzureichen ist, kann das nur heissen, dass dies nach Ablauf der Frist nicht mehr mit Erfolg getan werden kann (BGer in ZBL 1984, S. 84). Es ist somit festzuhalten, dass die in Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz enthaltene Frist von sechs Monaten zur Erhebung der Klage eine Verwirkungsfrist darstellt. 3.- a) Die Qualifikation von Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz als Verwirkungsfrist ist zwischen den Parteien vor Obergericht denn auch nicht mehr streitig. Die Vorinstanz hat aber der Appellantin die Berufung auf diese Verwirkungsfrist nicht zugestanden. Sie führte dazu sinngemäss aus, dass im vorliegenden Fall die Versicherung gegenüber der Appellatin am 13. Februar 2001 die Haftung abgelehnt habe. Die Klage sei am 10. September 2001 eingereicht worden. Daraus ziehe die Versicherung den Schluss, dass die Frist von Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz nicht eingehalten sei. Die Versicherung habe bereits am 15. September 1999 in einem Schreiben die Haftung grundsätzlich abgelehnt. Dass bereits dieses Schreiben die sechsmonatige Klagefrist ausgelöst habe, werde von keiner Partei geltend gemacht und in der Tat sei zwischen den Parteien auch nach dieser ersten Haftungsablehnung weiter korrespondiert worden. Auch gelte zu bedenken, dass die W.-Versicherungen der Appellatin mit Schreiben vom 4. Februar 2000 einen Verjährungsverzicht bis 31. Dezember 2000 und mit Schreiben vom 28. November 2000 einen Verjährungsverzicht bis 31. Dezember 2001 abgegeben hätten. Das Kantonsspital stelle sich auf den Standpunkt, dass Y. aus diesen Schreiben nichts für sich ableiten könne, da eine Verwirkungsfrist nicht durch Verzichtserklärung unterbrochen werden könne. Grundsätzlich könnten Verwirkungsfristen unter Vorbehalt anderslautenden Gesetzesbestimmungen weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden, was aber nicht absolut gelte. So sei namentlich dem Zweck der Verwirkungsfrist Rechnung zu tragen, was dazu führen könne, dass eine Wiederherstellung der Frist trotz der Verwirkung zugelassen werde oder dass die Verwirkung nicht berücksichtigt werde, wenn sich der Staat als Beklagter ohne Vorbehalt auf die Sache eingelassen oder ausdrücklich darauf verzichtet habe, sich auf die Verwirkung zu berufen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl, Zürich 2002, N 795 f., S. 167 f.). Gemäss Bundesgericht dürfe die Verwirkung nicht von Amtes wegen beachtet werden, wenn die entsprechende Einrede als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erscheinen würde. In einem obiter dictum habe das Bundesgericht sogar festgehalten, dass es nicht einzusehen wäre, weshalb es dem

5 5 Enteigner (dort SBB) untersagt sein solle, auf den Schutz der Verwirkung zu verzichten, der allein seinen Interessen diene (BGE 116 Ib 393). Von Rechtsmissbrauch sei nicht nur dann zu sprechen, wenn der Schuldner arglistig handle in der Absicht, die Gegenpartei von der rechtzeitigen Anmeldung ihrer Ansprüche abzuhalten, sondern auch, wenn er ohne Arglist durch sein Verhalten das Vertrauen erweckt habe, dass die Geltendmachung der Ansprüche nicht nötig sei, sich dann aber trotzdem auf die Verwirkung berufe (BGE 116 Ib 398). Die Versicherung habe mit Schreiben vom 28. November 2000 einen Verjährungsverzicht bis 31. Dezember 2001 abgegeben. Aufgrund der Tatsache, dass diese anfänglich (etwa in der Rechtsantwort) selbst davon ausgegangen sei, die Fristen gemäss Art. 15 Haftungsgesetz seien Verjährungsfristen, sei nicht anzunehmen, der Verjährungsverzicht habe sich nur auf Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz bezogen und nicht auch auf Art. 15 Abs. 2 beziehen sollen. Zudem habe die Versicherung bereits am 15. September 1999 ihre Haftung abgelehnt, anschliessend jedoch bezüglich der Haftungsfrage weiter korrespondiert. Aufgrund dieses Verhaltens und des von ihr abgegebenen Verjährungsverzichts bis zum 31. Dezember 2001 habe die Versicherung bei der Appellatin das Vertrauten erweckt, dass die Geltendmachung der Ansprüche vor dem 31. Dezember 2001 nicht nötig sei. Hätte die Appellantin (bzw. die Versicherung) mit Schreiben vom 13. Februar 2001 tatsächlich die Frist von Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz auslösen wollen, wäre dies klar mitzuteilen gewesen. Der Verjährungsverzicht hätte widerrufen werden müssen. b) aa) Das Obergericht schliesst sich diesen Ausführungen abgesehen von zwei Einschränkung vollumfänglich an. Die Vorinstanz meinte, es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Verjährungsverzicht bloss auf Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz bezogen habe, sondern auch auf Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz. In ihrer Appellation macht die Appellantin dazu geltend, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärungen vom 4. Februar und 28. November 2000 eine Verwirkungsfrist gar nicht zur Diskussion gestanden habe, das Verhalten der Parteien zu jenem Zeitpunkt den gesetzlichen Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz entsprochen habe. Wieso die Abgabe dieser Erklärungen rechtsmissbräuchlich gewesen sein solle, werde nicht einsichtig. Auf die Verwirkung gemäss Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz habe die Appellantin nie verzichtet. bb) Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz hat jedoch mit dem zu beurteilenden Verjährungsverzicht gar nichts zu tun. Nach dieser Bestimmung erlischt die Haftung des Gemeinwesens gegenüber dem Dritten, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, auf jeden Fall innerhalb von zehn Jahren vom Tage des schädi

6 6 genden Verhaltens an, bei der Verwaltungsbehörde des betreffenden Gemeinwesens schriftlich geltend macht. Die Appellatin hat offensichtlich bereits im Jahre 1999 bei den W.-Versicherungen als Versicherung der Appellantin einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Andernfalls wäre nicht erklärbar, wieso die W.-Versicherungen mit Schreiben vom 15. September 1999 an die Appellatin mitteilten, dass sie keine Haftung des Kantonsspitals Nidwalden sehen. Sicher hat dann aber ihr Anwalt am 20. Dezember 1999 entsprechende Ansprüche konkret angemeldet. Somit können nun aber irgendwelche Verzichtserklärungen, welche nach der Geltendmachung des Schadersatzanspruches im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz bei der Verwaltung (oder der Versicherung als deren Vertreterin) abgegeben wurden, sich logischerweise auch nicht mehr auf Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz bezogen haben, wie die Appellantin behauptet und die Vorinstanz als Möglichkeit zulässt. Dies gilt erst Recht in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einhaltung der Rügefrist gemäss Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz im vorliegenden Prozess gar nie Thema war. cc) Die Appellantin bzw. deren Versicherung hat mit Schreiben vom 4. Februar 2000 folgende Erklärung abgegeben: Wunschgemäss verzichten wir im Rahmen der Garantiesumme und Deckungsumfanges der genannten Police auf die Einrede der Verjährung bis zum , soweit die Verjährung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bereits eingetreten ist. Alle übrigen Einreden und Einwendungen bleiben selbstverständlich vorbehalten. Mit Schreiben vom 28. November 2000 verzichtete die Versicherung mit identischer Formulierung auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember Nachdem also die Appellatin ihren Obliegenheiten (schriftliche Geltendmachung des Schadens bei der Verwaltung) gemäss Art. 15 Abs. 1 Haftungsgesetz bereits im Jahre 1999 nachgekommen war, konnten sich diese Verzichtserklärungen einzig noch auf die Klagefrist gemäss Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz beziehen. Der Umstand, dass dabei von Verjährung anstatt von Verwirkung gesprochen wurde, ändert daran nichts. Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass einerseits das Gesetz selbst von Verjährung anstatt von Verwirkung spricht und andererseits selbst die Rechtsprechung diesbezüglich zuweilen keine saubere Unterscheidung trifft (vgl. etwa BGE 126 II 153). In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist anzufügen, dass Voraussetzung für die Nichtbeachtung der Verjährung und allenfalls der Verwirkung stets ein Verhalten des Schuldners ist, das kausal dafür ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht innert Frist geltend gemacht bzw. durchgesetzt hat. Ein wie auch immer geartetes Handeln des Schuldners bei der Entstehung der Forderung kann daher für sich allein mit Blick auf deren Verjährung/Verwirkung nicht berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger es ohne Zutun des Schuldners versäumt hat, seinen Anspruch vor Ablauf der Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist rechtlich

7 7 durchzusetzen (BGE 126 II 153 f.). Die Appellatin wusste um die Notwendigkeit fristgerechten Handelns, andernfalls hätte sie sich nicht mehrfach eine entsprechende Verzichtserklärung geben lassen. Die Appellantin weckte durch ihre ausdrücklichen Verzichtserklärungen sodann klarerweise bei der Appellatin das berechtigte Vertrauen darauf, dass diese bis zum 31. Dezember 2001 keine gerichtliche Klage einzureichen habe. Die Verzichtserklärungen der Appellantin waren also kausal für die nicht frühere klageweise Geltendmachung des Anspruches. c) aa) Die Appellantin stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Gang der Ereignisse die definitive Haftungsablehnung vom 13. Februar 2001 massgebend gewesen sei. Erst mit dieser Erklärung sei die sechsmonatige Verwirkungsfrist des Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz in Gang gesetzt worden. Nach diesem Brief habe die Appellantin keinerlei Erklärungen mehr abgegeben, die die Appellatin von einer fristgerechten Klageeinreichung habe abhalten könen.. bb) In ihrem fünfseitigen Schreiben vom 13. Februar 2001 legte die Versicherung der Appellatin ihre Sicht der Sach- und Rechtslage dar und schloss mit der Schlussfolgerung, dass kein haftpflichtrechtlich relevanter Schaden vorliege. Entgegen der Ansicht der Appellantin setzte nun dieses Schreiben für sich allein betrachtet die sechsmonatige Klagefrist gemäss Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz nicht in Gang. Mit Schreiben vom 15. September 1999 haben die W.- Versicherungen gegenüber der Appellatin persönlich einen Haftpflichtanspruch zum ersten Mal explizit bestritten. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu den Wirkungen dieses Schreibens sondern verwies einzig darauf, dass keine Partei behauptet habe, dass damit die Klagefrist ausgelöst worden sei. Jedoch ist in Würdigung der gesetzlichen Bestimmung dieses Schreiben als für die Auslösung der Frist massgebend zu qualifizieren. Ab Datum des Empfanges der Bestreitung des Anspruches begann grundsätzlich die sechsmonatige Klage- bzw. Verwirkungsfrist gemäss Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz zu laufen und wäre damit ungefähr am 16. März 2000 abgelaufen gewesen (Annahme der Zustellung mit A-Post, ein Tag). Vor Ablauf der Klagefrist verzichtete die Versicherung jedoch auf Wunsch der Appellatin am 4. Februar 2000 ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung und wiederholte diese Erklärung am 28. November 2000, wobei sie diese Verzichtserklärung bis zum 31. Dezember 2001 datierte. Durch diese Erklärungen hat die Versicherung bei der Appellatin wie gesagt das berechtigte Vertrauen geweckt, dass sich die Appellantin auf die Verwirkung der Frist bis dahin eben nicht berufen würde. Am 13. Februar 2001, als die Versicherung die Haftung zum wiederholten Mal bestritt, war die bisher erklärte Verzichtserklärung bis 31. Dezember 2001 noch gar nicht abgelaufen. Hätte nun die Appellantin am 13. Februar 2001 die Meinung vertreten, dass sie sich ab diesem Datum auf die "Verwirkungsfrist berufen wolle, so hätte sie die bis zum 31. Dezember 2001 gewährte Verzichtserklärung ausdrücklich zurücknehmen müssen. Für die Appellatin wurde durch die er

8 8 neute Ablehnung der Haftung am 13. Februar 2001 jedenfalls nicht zwingend ersichtlich, dass ab sofort der bis Ende Jahr gewährte Verjährungsverzicht keine Geltung mehr haben sollte. Indem die Appellantin diesbezüglich keine Erklärung abgab, beliess sie die Appellatin im Glauben, bis zum 31. Dezember 2001 keine Klage einreichen zu müssen. Wenn sich die Appellantin unter diesen Umständen auf die Verwirkungsfrist von Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz beruft, so ist dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich. Das Kantonsgericht hat die Klage zu Recht an die Hand genommen. Die Appellation ist demnach abzuweisen. Die Sache wird zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. (Obergericht, Zivilabteilung, Grosse Kammer, 25. September 2003)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter

Mehr

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Die Erledigung eines Schlichtungsverfahrens unterliegt den gleichen Möglichkeiten der Anfechtung wie die Erledigung eines gerichtlichen

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro ZK 11 547, publiziert September 2012 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2012 Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter

Mehr

Fall Assistent auf Abwegen

Fall Assistent auf Abwegen Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.

Mehr

Art. 76 ff. BauG. Erschliessungsbeiträge; Verjährung (OGE 67/2006/2 vom 23. Mai 2008) 1

Art. 76 ff. BauG. Erschliessungsbeiträge; Verjährung (OGE 67/2006/2 vom 23. Mai 2008) 1 Veröffentlichung im Amtsbericht Art. 76 ff. BauG. Erschliessungsbeiträge; Verjährung (OGE 67/2006/2 vom 23. Mai 2008) 1 Die Verjährung von Erschliessungsbeiträgen ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der

Mehr

15: Verjährung. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Verjährung. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Grundlagen

15: Verjährung. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Verjährung. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Grundlagen Vorlesung Versicherungsvertragsrecht 15 Verjährung www.stephan-fuhrer.ch Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Grundlagen Verjährung bewirkt die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf Bezieht sich immer auf eine

Mehr

Urteil Az. 2 O 289/13

Urteil Az. 2 O 289/13 Urteil Az. 2 O 289/13 LG Duisburg 5. Mai 2014 Tenor 1 2 3 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläug vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November 2006. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. November 2006. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/05 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja 16. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache ZPO 903 Satz 1 Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als

Mehr

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas

Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 0. Juni 0 Prof. Dr. Ulrich Haas Frage Anmerkungen Punkte Vorbemerkungen Allgemeine Bemerkungen zur paulianischen Anfechtung Zu prüfen ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.

Mehr

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 3. Dezember 2014 (720 14 54) Invalidenversicherung Verzugszinses auf nachzuzahlende IV-Renten sind erst 24 Monate

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Leitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist

Leitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist Leitsatz Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt ist die Verjährung gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung welche die PKH

Mehr

Amtsgericht Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

Verfügung vom 24. Juli 2013

Verfügung vom 24. Juli 2013 Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2012_001 Verfügung vom 24. Juli 2013 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter

Mehr

In der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx

In der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VU060028/U K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht, das Geschworenengericht,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwS t (R) 5/14 URTEIL vom 3. November 2014 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

Beschluss vom 24. August 2015 Strafkammer

Beschluss vom 24. August 2015 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2015.37 Beschluss vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April 2014. in der Zwangsvollstreckungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April 2014. in der Zwangsvollstreckungssache BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/13 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 201 Abs. 1 Satz 2, 302 Nr. 1 Widerspricht der Schuldner lediglich

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB)

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB) Scheidungsrecht Am 1. Januar 2000 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft. Schwerpunkte der Gesetzesreform sind die Bestimmungen zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Loslösung der finanziellen Folgen

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Botschaft der Regierung an den Grossen Rat

Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Heft Nr. 15 / 2012 2013 Inhalt Seite 18. Teilrevision des Steuergesetzes... 945 946 Inhaltsverzeichnis Teilrevision des Steuergesetzes I. Ausgangslage... 949

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

Berufskosten. Prozesskosten aufgrund eines Strafverfahrens

Berufskosten. Prozesskosten aufgrund eines Strafverfahrens Berufskosten Prozesskosten aufgrund eines Strafverfahrens Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2008-032 vom 23. April 2009 Anwalts- und Verfahrenskosten aufgrund einer gerichtlichen

Mehr

Ministère public du canton de Berne. Parquet général

Ministère public du canton de Berne. Parquet général Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Generalstaatsanwaltschaft Ministère public du canton de Berne Parquet général Maulbeerstrasse 10 3011 Bern Postadresse: Postfach 6250 3001 Bern Telefon 031/380 87 00

Mehr

Arrestbefehl (Direkte Bundessteuer)

Arrestbefehl (Direkte Bundessteuer) Luzerner Steuerbuch Band a, Weisungen StG: Steuerbezug, Anhang 5b Datum der letzten Änderung: 0.0.06 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_a_weisungen_stg_bezug_anhang_arrestbefehldbst.html Arrestbefehl (Direkte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/0645-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer für

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ZR 20/05 BESCHLUSS vom 15. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja in dem Rechtsstreit ZPO 543 Abs. 2 Nr. 2, 547 Nr. 4 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZB 8/09 BESCHLUSS vom 22. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 155 Abs. 4, 5 Satz 1 Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 C 21.05 VG 8 E 2110/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Abzug von Schuldzinsen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010

Abzug von Schuldzinsen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010 Abzug von Schuldzinsen Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010 Der Abzug von Schuldzinsen auf noch offenen Steuerforderungen setzt nicht voraus, dass eine entsprechende

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. Oktober 2013 (410 13 217) Zivilprozessrecht Rechtsschutz in klaren Fällen / Mietausweisung Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;

Mehr

Beschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer

Beschluss vom 22. April 2015 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2015.8 Beschluss vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung. bei Abwesenheitsurteilen

Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung. bei Abwesenheitsurteilen Universität Zürich FS 15 Strafprozessrecht II bei Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Verfasst von Manuel Wunderlin Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung 1. Das Gesuch um neue Beurteilung 1.1 Allgemeines

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

LAG Hamburg - 11.01.2011 - AZ: 4 Sa 62/10 ArbG Hamburg - 29.06.2010 - AZ: 21 Ca 59/10. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

LAG Hamburg - 11.01.2011 - AZ: 4 Sa 62/10 ArbG Hamburg - 29.06.2010 - AZ: 21 Ca 59/10. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, BAG, 22.08.2012, 5 AZR 526/11 Gericht: BAG Datum: 22.08.2012 Aktenzeichen: 5 AZR 526/11 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 27316 Verfahrensgang: Orientierungssatz: vorgehend: LAG

Mehr

Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die

Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die VGH 2012/048 Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die Rekursrichter lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender lic. iur. Marion Seeger Dr. iur. Bernhard Röser lic. iur.

Mehr

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,

Mehr

1. Einen Brief ans Betreibungsamt verfassen, in dem der Rechtsvorschlag erklärt wird.

1. Einen Brief ans Betreibungsamt verfassen, in dem der Rechtsvorschlag erklärt wird. Der Rechtsvorschlag So einfach es für den Gläubiger war, das Betreibungsverfahren in Gang zu setzen, so einfach wenn nicht noch einfacher ist es für die betriebene Person, es nun wieder zu stoppen. Es

Mehr

Erläuternder Bericht. zur

Erläuternder Bericht. zur Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (Art. 22, 95 und 97 GPR, Abstimmungserläuterungen: Beschwerdemöglichkeit und Rechtsmittelbelehrung) Inhaltsverzeichnis

Mehr

Angaben zu Amtsträgern gelten nicht als besonders schützenswert, soweit sie sich auf deren amtliche Handlungen beziehen (E. 4).

Angaben zu Amtsträgern gelten nicht als besonders schützenswert, soweit sie sich auf deren amtliche Handlungen beziehen (E. 4). Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: 17 Abs. 1 ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit (Beschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 30/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. Mai 2014 (410 14 27) Zivilprozessrecht Abschreibung des Verfahrens durch den Friedensrichter bei unentschuldigter Absenz des

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 201 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 14 und 34

Mehr

Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. (VuV)

Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. (VuV) Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. (VuV) (Stand: 20.08.2014) 1 Träger, Sitz und Büro der Ombudsstelle [1] Träger der Ombudsstelle ist der

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,

Mehr

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener

Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Hugo Casanova, Gabrielle Multone Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc 608 2014 80 Urteil vom 7. Oktober 2015 II. Sozialversicherungsgerichtshof

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 64/11 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1 Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet

Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb174_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 26.3.2009 - V ZB 174/08 ZVG 98, ZPO 869, 793 Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren

Mehr

Aus den Erwägungen: November 2002 nicht ein. 1 Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht am 21.

Aus den Erwägungen: November 2002 nicht ein. 1 Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht am 21. Art. 137 Abs. 2 und Art. 163 ZGB; Art. 365 Ziff. 10 ZPO. Ehelicher Unterhalt während des Scheidungsverfahrens; Leistungsfähigkeit des Pflichtigen; Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren Rechts (Entscheid

Mehr

LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14. Tenor

LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14. Tenor LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF110011-O II. Zivilkammer Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin

Mehr

Möglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung

Möglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung Möglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung SGG VwGO VwVfg SGB X SozialGerichtsGesetz VerwaltungsGerichtsOrdnung VerwaltungsVerfahrensGesetz Sozialgesetzbuch 10 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 W 8/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 O 396/05 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R./. R hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Mehr

Gesuch um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen vom 31. Mai 2013

Gesuch um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen vom 31. Mai 2013 HG 13 67, publiziert im August 2013 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2013 Spruchkörper Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin) Gerichtsschreiber Sarbach Verfahrensbeteiligte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Juni 2012 (710 11 410 / 183 und 710 12 29 / 184) Alters- und Hinterlassenenversicherung Frage der Beitragsunterstellung

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. März 2015 (740 14 322) Prämienverbilligung Res iudicata; Die Rechtsbeständigkeit eines vorangehenden Urteils in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 215/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Februar 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 13. Juli 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 13. Juli 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 27/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Juli 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Rechtsmittel im Zivilprozess

Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel sind spezielle Rechtsbehelfe, um eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. I. Allgemeines 1. Suspensiveffekt, 705 S.2 ZPO Die Entscheidung wird NICHT wirksam,

Mehr

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

www.rechtsanwaltmoebius.de

www.rechtsanwaltmoebius.de Landgericht Hamburg U R T E I L im schriftlichen Verfahren Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: Verkündet am: 7.7.2009 In der Sache Andresen, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ralf Möbius Am Ortfelde

Mehr

Aus den Erwägungen: Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen: Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 3 lit. e ELG. Ergänzungsleistungen für IV-Taggeldbezüger; Anrechnung von Einnahmen und Ausgaben der Kinder (OGE 63/2012/61 vom 31. Mai 2013)

Mehr