Grundlagen der GWK 2017

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1 Grundlagen der GWK 2017

2 Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) - Büro - Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn Telefon: (0228) Telefax: (0228) gwk@gwk-bonn.de Internet: Stand: Redaktionsschluss 13. Februar 2017 ISBN

3 Inhaltsübersicht I. Rechtsgrundlagen und Verfahren Artikel 91b des Grundgesetzes (GG)... 7 GWK-Abkommen (GWK)... 9 Geschäftsordnung der GWK (GO) II. Förderung der großen Wissenschaftsorganisationen und von Wissenschaftseinrichtungen Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.v (AV-WGL) Ausführungsvereinbarung FhG (AV-FhG) Liste der Helmholtz-Zentren (Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. (HGF)) Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (AV-DZHW) III. Wissenschaftspakte Bund-Länder-Vereinbarung über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) (Hochschulpakt II) Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 über die Weiterentwicklung des Hochschulpakts Bund-Länder-Vereinbarung über die Weiterentwicklung des Hochschulpakts 2020 (Hochschulpakt III) Pakt für Forschung und Innovation - Fortschreibung (PFI III) Bund-Länder-Vereinbarung über die Fortsetzung der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder (Exzellenzinitiative II) Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) Bund-Länder-Vereinbarung über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre (Qualitätspakt)

4 IV. Vorhaben an Hochschulen Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen (FuE-FH) Bund-Länder-Vereinbarung über den Wettbewerb Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen Bund-Länder-Vereinbarung über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder (Professorinnenprogramm II) Bund-Länder-Vereinbarung über ein gemeinsames Programm "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Wissenschaftlicher Nachwuchs) Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen Innovative Hochschule V. Akademien Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) VI. Förderung der Chancengleichheit Ausführungsvereinbarung über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung (AV-Glei) VII. Forschungsbauten Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV-FuG) VIII. Vorhaben zur Gesundheitsforschung Bund-Länder-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der Nationalen Kohorte (NaKo) IX. Verfahrensbeschlüsse Auf den Ausschuss der GWK zur abschließenden Entscheidung delegierte Angelegenheiten Auf die Fachausschüsse der GWK zur abschließenden Entscheidung delegierte Angelegenheiten

5 X. Anhang Finanzierungsschlüssel bei den gemeinsam geförderten Einrichtungen/ Vorhaben Königsteiner Schlüssel

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7 I. Rechtsgrundlagen und Verfahren

8 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszug) Artikel 91b (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt

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10 GWK Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) vom 11. September 2007 (Bekanntmachung vom 19. September 2007, BAnz S. 7787) geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 17. April 2015, BAnz AT 16. Juli 2015 B4 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes folgendes Abkommen: Artikel 1 Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz Die Vertragschließenden errichten eine Gemeinsame Wissenschaftskonferenz. Ihr gehören die für Wissenschaft und Forschung sowie die für Finanzen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren des Bundes und der Länder an. Sie behandelt alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, der wissenschafts- und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems. Artikel 2 Aufgaben der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (1) Die Mitglieder der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz 1. streben unter Wahrung ihrer Kompetenzen bei gemeinsam berührenden Fragen eine enge Koordination auf dem Gebiet der nationalen, europäischen und internationalen Wissenschafts- und Forschungspolitik mit dem Ziel an, die Leistungsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb zu steigern; 2. wirken in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach näherer Bestimmung dieses Abkommens zusammen; 3. unterrichten sich gegenseitig auch über wesentliche eigene Planungen und Entscheidungen, die nicht Gegenstand gemeinsamer Förderung sind

11 GWK (2) Die Regierungschefinnen und -chefs des Bundes und der Länder können der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz durch Beschluss weitere Aufgaben übertragen. (3) Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften. (4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz die Beschlüsse und Empfehlungen der Fachministerkonferenzen der Länder, sie gibt den zuständigen Fachministerkonferenzen der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme. Die finanzrelevanten Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz sind mit den Finanzplanungen von Bund und Ländern abzustimmen. Artikel 3 Gemeinsame Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (1) Die gemeinsame Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre erstreckt sich auf die in der Anlage zu diesem Abkommen genannten Fälle von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse. (2) Einzelheiten der gemeinsamen Förderung, die Voraussetzungen und Folgen des Ausscheidens aus der gemeinsamen Förderung sowie die Anteile des Bundes und der Länder an der gemeinsamen Finanzierung werden in Ausführungsvereinbarungen von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz geregelt Artikel 4 Vorsitz und Verfahren der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (1) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz wählt für die Dauer von zwei Jahren je ein Mitglied aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierungen, die sich im Vorsitz jährlich abwechseln und einander vertreten. (2) Die Mitglieder können jeweils ein stellvertretendes Mitglied benennen. (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung führen sechzehn Stimmen, die einheitlich abgegeben werden, die Vertreterinnen und Vertreter jeder Landesregierung eine Stimme.

12 GWK (4) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 29 Stimmen der Mitglieder. Überstimmte Mitglieder können ihre abweichende Auffassung in einem besonderen Votum niederlegen (Minderheitsvotum). Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Eine gemeinsame finanzielle Förderung kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden. (5) Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten. Findet eine Vereinbarung nicht die erforderliche Zustimmung, ist sie auf Antrag eines Mitglieds den Regierungschefinnen und -chefs zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (6) Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz werden mit Zustimmung der Regierungschefinnen und -chefs für die Vertragschließenden verbindlich. Die Zustimmung gemäß Satz 1 gilt mit der Beschlussfassung durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz als erteilt, wenn und soweit diese einstimmig erfolgt. Das gilt auch, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zugang eines nicht einstimmig gefassten Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz einer der Vertragschließenden die Beratung und Beschlussfassung der Regierungschefinnen und -chefs beantragt. (7) Das Nähere über das Verfahren regelt die von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz zu beschließende Geschäftsordnung. Artikel 5 Aufgaben des Ausschusses (1) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 von einem Ausschuss unterstützt. (2) Der Ausschuss bereitet die Beratungen und Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vor. (3) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz kann dem Ausschuss durch Beschluss Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen

13 GWK Artikel 6 Zusammensetzung, Vorsitz und Verfahren des Ausschusses (1) Dem Ausschuss gehören je eine Vertreterin oder je ein Vertreter auf der Amtschefs- oder Abteilungsleitungsebene der für Wissenschaft und Forschung sowie der für Finanzen zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder an. Die Mitglieder können jeweils ein stellvertretendes Mitglied benennen. (2) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz bestimmt für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz auf Vorschlag des Bundes und auf Vorschlag der Länder, die sich im Vorsitz jährlich abwechseln und einander vertreten. (3) Für Abstimmungen gilt Artikel 4 Absatz 3 und 4 entsprechend. (4) Beschlüsse des Ausschusses in Angelegenheiten nach Artikel 5 Absatz 3 gelten als Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, wenn und soweit sie einstimmig gefasst werden. Artikel 7 Büro (1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz und zur Vor- und Nachbereitung ihrer Beratungen wird ein Büro am Sitz der Bundesregierung in Bonn eingerichtet. (2) Die Leitung des Büros wird von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz gewählt und vom Bund bestellt. (3) Das Büro untersteht den fachlichen Weisungen des Vorsitzes der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz. (4) Die persönlichen und sächlichen Ausgaben des Büros trägt der Bund, mit Ausnahme der persönlichen Ausgaben, die durch die Mitarbeit von Landesbediensteten in dem Büro entstehen. Diese Ausgaben werden von dem entsendenden Land getragen. Artikel 8 Änderung von Ausführungsvereinbarungen (1) Die Vertragschließenden beabsichtigen, die Ausführungsvereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung For

14 GWK schungsförderung bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage dieses Abkommens neu zu fassen. (2) 1. 6 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 28. Oktober/17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 20. März 2001 (BAnz S. 9298) 2. 5 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Max- Planck-Gesellschaft vom 28. Oktober/17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 18. Dezember 1996 (BAnz S. 6362) 3. 8 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung vom 5./6. Mai 1977, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (BAnz S ) 4. 8 Absatz 3 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer- Gesellschaft vom 17. März/26. August Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung eines von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.v. durchgeführten Programms vom 12. Oktober 1978/19. Oktober 1979, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 8. Januar 2007 (BAnz S. 18) 6. 2 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung vom 6. Oktober 2003 (BAnz S ) werden aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten und des Abkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates (1) Die Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten vom 21. Mai 2007 (BAnz S. 5863) wird wie folgt geändert:

15 GWK 1. In 3 Absatz 2 werden die Wörter Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) durch die Wörter Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) ersetzt. 2. In 3 Absatz 4 Satz 2 und 4, 5 Absatz 1 Satz 3, 6 Absatz 1, 8 Absatz 5 Satz 6, 9 Absatz 2 Satz 3 und 4, 9 Absatz 3 Satz 1, 9 Absatz 4, 10 Satz 1, 12 Satz 1, 13 Absatz 1 Satz 3 und 13 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe BLK durch die Angabe GWK ersetzt. (2) Im Abkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957, zuletzt geändert durch Abkommen vom 21. Mai 2007 (BAnz S. 5863), werden die Wörter Bund-Länder- Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung in Artikel 2 Absatz 1 Satz 4 durch die Wörter Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz und in Artikel 2 Absatz 2 durch die Wörter Gemeinsame Wissenschaftskonferenz ersetzt. Artikel 10 Laufzeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach sechs Jahren gekündigt werden. (2) Artikel 8 dieses Abkommens tritt in Kraft, wenn alle Vertragschließenden es unterzeichnet haben. Im übrigen tritt dieses Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten 1. das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung (BLK-Abkommen) vom 25. Juni 1970, Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 3. Juli 1970, Nr. 90, S. 891, in der Fassung vom 17./21. Dezember 1990 (BAnz 1991 S. 683), 2. die Rahmenvereinbarung Forschungsförderung (RV-Fo) vom 28. November 1975 (BAnz Nr. 240 vom 30. Dezember 1975, S. 4), zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (BAnz S ) außer Kraft. (3) Solange in den noch zu schließenden Ausführungsvereinbarungen nichts anderes geregelt ist, gelten die Schlüssel der Finanzierung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 RV-Fo für die Anteile des Bundes und der Länder fort

16 GWK Anlage zum GWK-Abkommen 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, Abweichung von festgelegten Finanzierungsanteilen des Bundes und der Länder (1) Gegenstand der gemeinsamen Förderung sind Wissenschaft, Forschung und Lehre an Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen in Fällen überregionaler Bedeutung, insbesondere: 1. die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.v. 2. die Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. 3. die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.v. 4. die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.v. 5. die Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.v. 6. die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina Nationale Akademie der Wissenschaften 7. das Wissenschaftskolleg zu Berlin e.v. 8. acatech Deutsche Akademie der Technikwissenschaften 9. andere Forschungseinrichtungen und Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, Trägerorganisationen derartiger Einrichtungen sowie Forschungsförderungsorganisationen, sofern ihr jährlicher Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt 10. das von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.v. koordinierte Akademienprogramm 11. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten, sofern die zuwendungsfähigen Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigen

17 GWK (2) Über den jeweiligen, in dieser Vereinbarung oder in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen können in den Fällen von 1. Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 8 mit Zustimmung des Bundes und aller Länder, 2. Absatz 1 Nummer 2, 6, 7, 10 und 11 mit Zustimmung des Bundes und der beteiligten Länder, 3. Absatz 1 Nummer 5 und 9 mit Zustimmung des Bundes und der Mehrheit der Länder erbracht werden. Protokollnotiz zu 1 Absatz 1: Die gemeinsame Förderung erstreckt sich auch auf mehrere zu einem Programm gebündelte Vorhaben, nicht jedoch auf Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben der Ressortforschung und der Industrieforschung. 2 Beteiligung und Finanzierungsanteil der Länder (1) Die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.v., die Fraunhofer-Gesellschaft e.v., die Max-Planck-Gesellschaft e.v., die Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.v. und andere Einrichtungen ( 1 Absatz 1 Nummer 9) werden von allen Vertragschließenden gemeinsam finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in der Ausführungsvereinbarung festgelegt. (2) Die Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. werden vom Bund und den beteiligten Ländern finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in der Ausführungsvereinbarung festgelegt. (3) Das von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.v. koordinierte Akademienprogramm ( 1 Absatz 1 Nummer 10) wird vom Bund und von allen beteiligten Ländern finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in der Ausführungsvereinbarung festgelegt

18 GWK (4) Die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina Nationale Akademie der Wissenschaften ( 1 Absatz 1 Nummer 6), das Wissenschaftskolleg zu Berlin ( 1 Absatz 1 Nummer 7) und Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten ( 1 Absatz 1 Nummer 11) werden vom Bund und dem jeweiligen Sitzland finanziert. (5) Die acatech Deutsche Akademie der Technikwissenschaften wird je zur Hälfte vom Bund und allen Ländern finanziert. Der auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil wird nach dem Königsteiner Schlüssel auf die einzelnen Länder umgelegt. 3 Umfang der gemeinsamen Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre Die finanzielle Förderung umfasst in den Fällen von 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 die Betriebs- und Investitionskosten. In den übrigen Fällen des 1 Absatz 1 umfasst die finanzielle Förderung die jeweiligen Kosten nach näherer Bestimmung der entsprechenden Bund-Länder-Vereinbarung. Die anteiligen Förderungsbeträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar an die Zuwendungsempfänger geleistet. 4 Kriterien der gemeinsamen Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (1) Entscheidungen über die gemeinsame Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre sind vorrangig an Maßstäben wissenschaftlicher Qualität auszurichten; regionale Strukturentwicklungen sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Die Vertragschließenden fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern entsprechend den in den Gleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder und in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Förderung zum Ausdruck kommenden Grundsätzen und wirken auf die Beseitigung bestehender sowie die Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts hin

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20 GO-GWK Geschäftsordnung für die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz vom 18. Februar 2008 Präambel Die GWK verfolgt das Ziel, alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen der Forschungsförderung, der wissenschafts-und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems zu behandeln. Dazu gehören auch Fragen von organisationsübergreifendem Charakter, die quantitative oder qualitative Auswirkungen auf das Wissenschaftssystem insgesamt haben. Bund und Länder unterrichten sich ferner gegenseitig über ihre Planungen und Entscheidungen auf diesem Gebiet. I. Konferenz 1 Benennungen (1) Der Bund und die Länder benennen der oder dem Vorsitzenden der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (Konferenz) die Mitglieder (Artikel 1 GWK-Abkommen) und die stellvertretenden Mitglieder (Artikel 1 GWK-Abkommen i.v.m. Artikel 4 Abs. 2 GWK-Abkommen). (2) Stellvertretende Mitglieder sollen der Amtschefs- oder Staatssekretärsebene angehören. 2 Weitere Sitzungsteilnehmer (1) An den Sitzungen können mit beratender Stimme ein Vertreter des Wissenschaftsrates und ein Vertreter der Kultusministerkonferenz der Länder teilnehmen. (2) Die Leitung des Büros der Konferenz nimmt an den Sitzungen beratend teil. (3) Die oder der Vorsitzende kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen

21 GO-GWK 3 Einberufung Die Konferenz tritt in der Regel zweimal im Jahr zur Beratung und Beschlussfassung zusammen. Sie kann auch zusammentreten, wenn eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern im Sinne des Artikels 1 Satz 3 GWK-Abkommen geboten oder zweckmäßig ist. Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenz nach Bedarf ein; auf Verlangen des Bundes oder von mindestens vier Ländern hat sie bzw. er die Konferenz einzuberufen. 4 Tagesordnung und Vorbereitung der Sitzungen (1) Das Büro der Konferenz stellt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden die vorläufige Tagesordnung auf. Von einem Mitglied beantragte Beratungsgegenstände sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. (2) Beschlüsse des FhG-Ausschusses und des Ausschusses der Zuwendungsgeber der HGF können als Beratungsgegenstand dann in die vorläufige Tagesordnung der GWK aufgenommen werden, wenn die Beschlussfassung im Fachausschuss nicht einvernehmlich erfolgte. Das gilt auch, wenn ein Mitglied der GWK dies ausdrücklich verlangt. Dabei muss das antragstellende Mitglied die grundsätzliche Bedeutung des Themas für Bund und Länder darlegen. Den Vorsitzenden obliegt die Entscheidung, ob eine Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung und eine Vorbereitung der GWK durch den Ausschuss erfolgen soll. (3) Angelegenheiten, die voraussichtlich keine mündliche Erörterung erfordern, sind in der Regel unter einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammenzufassen. Die Tagesordnung wird von der Konferenz beschlossen. Angelegenheiten nach Satz 1 werden ohne Aussprache beschlossen, wenn und soweit nicht ein Mitglied Beratung beantragt. Der Antrag soll so rechtzeitig gestellt werden, dass den anderen Mitgliedern eine Vorbereitung auf die Aussprache noch möglich ist. (4) Das Büro der Konferenz soll die Einladungen unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin versenden. Die Beratungsunterlagen sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen können Beratungsunterlagen nachgereicht werden. (5) In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen

22 GO-GWK 5 Vorsitz Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden der Konferenz geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, führt das dienstälteste Mitglied der Konferenz den Vorsitz. 6 Beschlussfähigkeit (1) Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn der Bund und mindestens dreizehn Länderstimmen vertreten sind. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit fest. (2) Ein Mitglied kann im Falle seiner Verhinderung und der seines Stellvertreters ein anderes Mitglied ( 1 Abs. 1) schriftlich zur Stimmabgabe ermächtigen. (3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. 7 Beschlussfassung (1) Beschlüsse der Konferenz und die Minderheitsvoten werden den Regierungschefs des Bundes und der Länder vorgelegt. (2) Das Büro der Konferenz übermittelt einstimmig gefasste Beschlüsse der Konferenz sowie einstimmig gefasste Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 6 Abs. 4 GWK-Abkommen unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 GWK-Abkommen unverzüglich dem Bundeskanzleramt und den Staats- und Senatskanzleien der Länder. (3) Das Büro der Konferenz übermittelt nicht einstimmig gefasste Beschlüsse der Konferenz unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 GWK-Abkommen unverzüglich dem Bundeskanzleramt und den Staats- und Senatskanzleien der Länder. Es teilt mit, wenn einer der Vertragschließenden die Beratung und Beschlussfassung der Regierungschefs beantragt (Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 GWK-Abkommen)

23 GO-GWK 8 Umlaufverfahren, Dringlichkeitsausschuss (1) Die Konferenz kann Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen. Das Büro der Konferenz leitet die Vorschläge, die im Umlaufverfahren beschlossen werden sollen, den Mitgliedern der Konferenz zu. Ein Beschluss kommt zustande, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Vorschlages ein Mitglied der Konferenz Beratung und Beschlussfassung in einer Sitzung der Konferenz beantragt. (2) Zur Behandlung von Angelegenheiten von besonderer Dringlichkeit wird ein Dringlichkeitsausschuss gebildet, der sich aus den Vorsitzenden der Konferenz sowie aus je einem Vertreter des Bundes und der Länder zusammensetzt; die Finanzseite soll repräsentiert sein. Entscheidungen des Dringlichkeitsausschusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Die getroffenen Entscheidungen sind den Mitgliedern der Konferenz mitzuteilen. Sofern innerhalb von acht Tagen kein Widerspruch erfolgt, können die Entscheidungen vollzogen werden. 9 Sitzungsprotokoll (1) Über jede Sitzung ist vom Büro der Konferenz ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der oder dem Vorsitzenden zu billigen ist und das spätestens zwei Wochen nach der Sitzung an die Teilnehmer versandt werden soll. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Absendung beim Büro der Konferenz Einwendungen gegen seinen Inhalt erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, ist darüber in der nächsten Sitzung der Konferenz zu beschließen. (2) Das Protokoll muss enthalten: a) die Namen der Teilnehmer, b) die Beratungsgegenstände, c) die zu Protokoll gegebenen Erklärungen im Wortlaut, d) die Anträge, e) die Beschlüsse, f) das zahlenmäßige Ergebnis von Abstimmungen, g) die zu den Beschlüssen gegebenenfalls vorgelegten besonderen Voten gemäß Artikel 4 Abs. 4 GWK-Abkommen

24 GO-GWK II. Ausschuss 10 Ausschuss (1) Bund und Länder benennen die Mitglieder des Ausschusses (Artikel 6 Abs. 1 GWK-Abkommen) und deren Stellvertreter. (2) Der Ausschuss bereitet die Beratungen und Beschlüsse der Konferenz vor (Artikel 5 Abs. 2 GWK-Abkommen). (3) In ihm übertragenen Angelegenheiten (Artikel 5 Abs. 3 GWK-Abkommen) entscheidet der Ausschuss abschließend. Wird die Zustimmung zu einem Beschluss mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen, kann sie binnen drei Wochen nach Ende der Sitzung durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses widerrufen und die Stimmabgabe geändert werden. Die Erklärung ist nachrichtlich den anderen Mitgliedern des Ausschusses und dem Büro der Konferenz mitzuteilen. (4) Der Ausschuss kann für Daueraufgaben Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. (5) Der FhG-Ausschuss und der Ausschuss der Zuwendungsgeber HGF bestehen als Fachausschüsse mit besonderen Zuständigkeiten. Sie können ihre bisher eigenständig wahrgenommenen Aufgaben mittels Delegierung von Entscheidungsbefugnissen auch künftig abschließend entscheiden. Sie haben bei der Terminierung ihrer Sitzungen die Termine der GWK und des Ausschusses zu beachten. Dem Ausschuss der GWK werden die gefassten Beschlüsse zur Information zugeleitet. (6) Die Vorschriften der 2 und 3 Satz 3, des 4 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 der 5 und 6 sowie der 8 und 9 gelten entsprechend. (7) Vorbehaltlich der Neuregelungen gemäß Art. 8 Absatz 1 des GWK- Abkommens gelten die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 2 und 3, des Absatzes 4 Satz 2, des 2 Abs. 3, des 3 Satz 3, des 4 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, der 5, 6 Abs. 2 und 3 sowie der 8 und 9 sinngemäß auch für Fachausschüsse und Arbeitskreise, soweit für sie nicht besondere Regelungen gelten

25 GO-GWK III. Büro 11 Büro (1) Das Büro der Konferenz wird beim Bundespräsidialamt eingerichtet. Das Büro wird von einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär geleitet. Sie/Er und die übrigen Bediensteten des Büros unterstehen der Dienstaufsicht des Chefs des Bundespräsidialamtes. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin üben die Dienstaufsicht über die übrigen Bediensteten aus. (2) Die Wahl der Leitung des Büros (Generalsekretärin oder Generalsekretär und Stellvertretende Generalsekretärin oder Stellvertretender Generalsekretär) durch das Plenum der Konferenz wird durch einen Wahlausschuss vorbereitet, der dem Plenum der Konferenz einen Personalvorschlag macht. Der Wahlausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der Konferenz und je einem Mitglied aus dem Kreis der Vertreter der Bundesregierung und aus dem Kreis der Vertreter der Landesregierungen zusammen. (3) Einstellungen und Entlassungen der Bediensteten erfolgen durch die Leitung des Büros. Die Abordnung und Versetzung von Bediensteten erfolgt auf Vorschlag der Leitung des Büros in gegenseitiger Abstimmung von Bund und Ländern. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Konferenz ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten des Büros. 12 Haushalt (1) Die für das Büro erforderlichen Planstellen und Stellen sowie die Einnahmen und Ausgaben werden in einem besonderen Kapitel des Einzelplans 01 des Bundeshaushalts zusammengefasst. (2) Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Konferenz stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitz der Konferenz den Voranschlag des Haushaltsplans des Büros auf und leitet ihn nach Billigung durch die Konferenz der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes zu. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Konferenz führt den Haushaltsplan aus. (3) Für die Haushaltswirtschaft sind die Vorschriften des Bundes maßgebend. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird den Ländern mitgeteilt

26 GO-GWK IV. Sonstiges 13 Abweichung von der Geschäftsordnung Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz kann im Einzelfall durch einstimmigen Beschluss von Bestimmungen der Geschäftsordnung abweichen

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28 II. Förderung der großen Wissenschaftsorganisationen und von Wissenschaftseinrichtungen

29 Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) AV-DFG vom 27. Oktober 2008 (Bekanntmachung vom 25. November 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009), geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 17. April 2015, BAnz AT 16. Juli 2015 B5 Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) zu 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung Bund und Länder fördern gemeinsam die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.v. (DFG). Die DFG dient der Wissenschaft in allen ihren Zweigen durch die finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forscherinnen und Forschern. 2 Voraussetzungen der Förderung (1) Bund und Länder fördern neue Aufgabenbereiche der DFG, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern, sofern der Übernahme oder Einführung vorher nach Artikel 4 des GWK-Abkommens zugestimmt wurde. (2) Die GWK geht davon aus, dass die DFG ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Fragen der Weiterentwicklung der Forschungsförderung regelmäßig mit ihr erörtert. Dabei strebt die GWK an, 1. fachliche Schwerpunkte, auch unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte, zu entwickeln und die hierzu notwendige Zusammenfassung von Personal und Sachmitteln zu bewirken, 2. die Zusammenarbeit in der Forschung zwischen den Hochschulen sowie zwischen Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und Einrichtungen der überregionalen und internationalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zu verstärken

30 AV-DFG 3 Zuwendungen (1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden vom Bund und von den Ländern im Verhältnis 58 : 42 aufgebracht, soweit nicht von der GWK im Einzelfall ein abweichender Schlüssel vereinbart wird. Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung für die Forschung, soweit sie üblicherweise in dem betreffenden Forschungsgebiet zur jeweiligen Forschungseinrichtung gehören. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die finanzielle Förderung umfasst auch Programmpauschalen als Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben 1. (3) Sofern der Bund oder einzelne Länder der DFG auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach 1 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich. (4) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Wirtschaftsplanes der DFG, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die GWK wird darauf hinwirken, dass die DFG ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der DFG aufstellt, die die Forschungsplanung der DFG berücksichtigt. (5) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes der DFG für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden. (6) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. 1 Die finanzielle Förderung für Programmpauschalen wird auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gewährt; vgl. Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 vom 11. Dezember 2014 (BAnz AT B6)

31 AV-DFG 4 Länderanteil (1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres 1. 5 Koordinierte Programme Vor der Einführung eines Fördervorhabens im Rahmen eines koordinierten Programms gibt die DFG dem Sitzland Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung DFG (AV- DFG) vom 28. Oktober/17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 20. August 2007 (BAnz S. 7480) außer Kraft. 1 Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben

32 - 30 -

33 AV-MPG Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.v. Ausführungsvereinbarung MPG (AV-MPG) vom 27. Oktober 2008 (Bekanntmachung vom 25. November 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009), geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 17. Mai 2016, BAnz AT B3 Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) zu 1 Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung (1) Bund und Länder fördern gemeinsam die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.v. (MPG). (2) Die von der MPG bei Abschluss dieser Vereinbarung unterhaltenen oder betreuten Einrichtungen sind in der anliegenden Liste aufgeführt. Die Liste wird fortgeschrieben. Protokollnotiz zu 1 Abs. 2 Die Förderung des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik richtet sich nach den Regelungen für Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz- Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. 2 Voraussetzung der Förderung (1) Bund und Länder fördern neue Aufgabenbereiche der MPG, die wesentliche zusätzliche öffentliche Mittel erfordern können, und neue Einrichtungen der MPG nur, wenn der Übernahme oder der Errichtung vorher nach Artikel 4 des GWK-Abkommens zugestimmt wurde

34 AV-MPG (2) Die GWK geht davon aus, dass die MPG ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihr erörtert. Dabei strebt die GWK an, 1. die personelle Verbindung der MPG mit den Hochschulen zu verstärken, 2. bei der Festlegung des Standortes neuer Einrichtungen der MPG neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen. 3 Zuwendungen (1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden vom Bund und von den Ländern im Verhältnis 50 : 50 aufgebracht. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Sofern der Bund oder einzelne Länder der MPG oder einer ihrer Einrichtungen auf Grund einer Vereinbarung mit ihnen Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach 1 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich. (3) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Wirtschaftsplanes der MPG, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die GWK wird darauf hinwirken, dass die MPG ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der MPG aufstellt, die die Forschungsplanung der MPG berücksichtigt. (4) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes der MPG für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der MPG für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden. (5) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen

35 AV-MPG 4 Länderanteil (1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird in Höhe von 50 vom Hundert vom jeweiligen Sitzland der Einrichtungen der MPG (Interessenquote des Sitzlandes) und in Höhe von 50 vom Hundert von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages für die Generalverwaltung und für Einrichtungen im Ausland wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. Dazu gehören auch zentral veranschlagte nicht aufteilbare Mittel. Für Einrichtungen gemäß 1 Abs. 2, die in erheblichem Umfange wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben erbringen, kann eine von Satz 1 abweichende Aufbringung des Länderanteils durch einstimmigen Beschluss der Konferenz festgelegt werden. (2) Der auf alle Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres 1. 5 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung MPG (AV- MPG) vom 28. Oktober/17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 18. Dezember 1996 (Bekanntmachung vom 5. Mai 1997, BAnz S. 6362) außer Kraft. 1 Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben

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37 AV-MPG Anlage zur Ausführungsvereinbarung MPG Liste der Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft gemäß 1 Absatz 2 AV-MPG a) Nach der Ausführungsvereinbarung MPG gefördert: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.v., München (Generalverwaltung) Max Planck Computing and Data Facility, Garching Max Planck Digital Library, München Baden-Württemberg Max-Planck-Institut für Astronomie, Heidelberg Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg Max-Planck-Institut für biologische Kybernetik, Tübingen Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, Tübingen Max-Planck-Institut für Festkörperforschung, Stuttgart Friedrich-Miescher-Laboratorium für biologische Arbeitsgruppen in der Max-Planck-Gesellschaft, Tübingen Max-Planck-Institut für Immunbiologie und Epigenetik, Freiburg Max-Planck-Institut für intelligente Systeme, Stuttgart, Tübingen Max-Planck-Institut für Kernphysik, Heidelberg Max-Planck-Institut für medizinische Forschung, Heidelberg Max-Planck-Institut für Ornithologie (Teilinstitut Radolfzell)

38 AV-MPG Bayern Max-Planck-Institut für Astrophysik, Garching Max-Planck-Institut für Biochemie, Martinsried Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik, Garching Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb, München Max-Planck-Institut für Neurobiologie, Martinsried Max-Planck-Institut für Ornithologie, Seewiesen Max-Planck-Institut für Physik (Werner-Heisenberg-Institut), München Max-Planck-Institut für die Physik des Lichts, Erlangen Max-Planck-Institut für Psychiatrie (Deutsche Forschungsanstalt für Psychiatrie), München Max-Planck-Institut für Quantenoptik, Garching Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik, München Max-Planck-Institut für Steuerrecht und öffentliche Finanzen, München Berlin Fritz-Haber-Institut der Max-Planck-Gesellschaft, Berlin Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, Berlin Max-Planck-Institut für Infektionsbiologie, Berlin Max-Planck-Institut für molekulare Genetik, Berlin Max-Planck-Institut für Wissenschaftsgeschichte, Berlin Brandenburg Max-Planck-Institut für Gravitationsphysik (Albert-Einstein-Institut), Potsdam/Teilinstitut in Hannover, Niedersachsen Max-Planck-Institut für Kolloid- und Grenzflächenforschung, Potsdam Max-Planck-Institut für molekulare Pflanzenphysiologie, Potsdam

39 AV-MPG Bremen Max-Planck-Institut für marine Mikrobiologie, Bremen Hamburg Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg Max-Planck-Institut für Meteorologie, Hamburg Max-Planck-Institut für Struktur und Dynamik der Materie, Hamburg Hessen Max-Planck-Institut für Biophysik, Frankfurt/Main Max-Planck-Institut für empirische Ästhetik, Frankfurt/Main Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt/Main Max-Planck-Institut für Herz- und Lungenforschung (W. G. Kerckhoff-Institut), Bad Nauheim Max-Planck-Institut für Hirnforschung, Frankfurt/Main Max-Planck-Institut für terrestrische Mikrobiologie, Marburg Max-Planck-Forschungsstelle für Neurogenetik, Frankfurt/Main Mecklenburg-Vorpommern Max-Planck-Institut für demografische Forschung, Rostock Niedersachsen Max-Planck-Institut für biophysikalische Chemie (Karl-Friedrich-Bonhoeffer-Institut), Göttingen Max-Planck-Institut für Dynamik und Selbstorganisation, Göttingen Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften, Göttingen

40 AV-MPG Max-Planck-Institut für experimentelle Medizin, Göttingen Max-Planck-Institut für Sonnensystemforschung, Göttingen Nordrhein-Westfalen Max-Planck-Institut für Biologie des Alterns, Köln Max-Planck-Institut für chemische Energiekonversion, Mülheim/Ruhr Max-Planck-Institut für Eisenforschung GmbH, Düsseldorf Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern, Bonn Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, Köln Max-Planck-Institut für Kohlenforschung, Mülheim/Ruhr (rechtsfähige Stiftung) Max-Planck-Institut für Mathematik, Bonn Max-Planck-Institut für molekulare Biomedizin, Münster Max-Planck-Institut für molekulare Physiologie, Dortmund Max-Planck-Institut für Pflanzenzüchtungsforschung, Köln Max-Planck-Institut für Radioastronomie, Bonn Max-Planck-Institut für Stoffwechselforschung, Köln Rheinland-Pfalz Max-Planck-Institut für Chemie (Otto-Hahn-Institut), Mainz Max-Planck-Institut für Polymerforschung, Mainz Max-Planck-Institut für Softwaresysteme, Kaiserslautern Saarland Max-Planck-Institut für Informatik, Saarbrücken Max-Planck-Institut für Softwaresysteme, Saarbrücken

41 AV-MPG Sachsen Max-Planck-Institut für Chemische Physik fester Stoffe, Dresden Max-Planck-Institut für evolutionäre Anthropologie, Leipzig Max-Planck-Institut für Kognitions- und Neurowissenschaften, Leipzig Max-Planck-Institut für Mathematik in den Naturwissenschaften, Leipzig Max-Planck-Institut für molekulare Zellbiologie und Genetik, Dresden Max-Planck-Institut für Physik komplexer Systeme, Dresden Sachsen-Anhalt Max-Planck-Institut für Dynamik komplexer technischer Systeme, Magdeburg Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, Halle Max-Planck-Institut für Mikrostrukturphysik, Halle Schleswig-Holstein Max-Planck-Institut für Evolutionsbiologie, Plön Thüringen Max-Planck-Institut für Biogeochemie, Jena Max-Planck-Institut für chemische Ökologie, Jena Max-Planck-Institut für Menschheitsgeschichte, Jena Max-Planck-Institute im Ausland Bibliotheca Hertziana - Max-Planck-Institut für Kunstgeschichte, Rom/Italien Kunsthistorisches Institut Florenz - Max-Planck-Institut, Florenz/Italien Max-Planck-Institut für Psycholinguistik, Nijmegen/Niederlande

42 AV-MPG b) Nach den Regelungen für Mitgliedseinrichtungen der Helmholtz- Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. gefördert: Max-Planck-Institut für Plasmaphysik, Garching, Teilinstitut in Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern

43 Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.v. Ausführungsvereinbarung WGL (AV-WGL) vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 8, zuletzt geändert am 20. April 2012, BAnz AT 12. Februar 2013 B3 AV-WGL Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) zu 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand und Voraussetzung der gemeinsamen Förderung (1) Die gemeinsame Förderung durch Bund und Länder erstreckt sich auf selbständige Einrichtungen der Forschung und der wissenschaftlichen Infrastruktur von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse. Ein gesamtstaatliches wissenschaftspolitisches Interesse verlangt unter anderem, dass die Höhe des von der öffentlichen Hand zu deckenden Zuwendungsbedarfs der Einrichtung ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Förderung der Einrichtung rechtfertigt. 1 (2) Die Einrichtungen, auf die sich die gemeinsame Förderung erstreckt, sind in der anliegenden Liste aufgeführt. Die Liste wird fortgeschrieben. Sofern eine Einrichtung Institute in mehreren Ländern hat oder wenn sich mehrere Länder an der Aufbringung des in 5 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Teils des Zuwendungsbetrages beteiligen, werden in der Liste das Sitzland der Einrichtung und die Sitzländer der weiteren Standorte angegeben. (3) Beabsichtigt der Bund oder ein Land, eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation mit dem Ziel zu veranlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung nach dieser Ausführungsvereinbarung zu 1 Der Ausschuss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz hat am 16. September 2008 festgestellt, dass ein Zusammenwirken dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Zuwendungsbedarf bei der Neuaufnahme in der Regel 5 Mio. (Einrichtungen ingenieur-, natur-, biowissenschaftlicher oder medizinischer Fachrichtungen) bzw. 1,5 Mio. (Einrichtungen geistes-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtungen) überschreitet. In begründeten Fällen kann ein Abweichen von diesen Beträgen gerechtfertigt sein. Die Beträge werden erforderlichenfalls auf ihre Angemessenheit hin überprüft

44 AV-WGL prüfen, gibt er/es dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme. Der Ausschuss berichtet über sein Votum an die GWK. Stellt der Ausschuss auf der Grundlage der Evaluation und nach Anhörung der Leibniz-Gemeinschaft e.v. fest, dass diese Einrichtung die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung (Absatz 1) nicht nur vorübergehend erfüllt, kann er der GWK die Aufnahme in die gemeinsame Förderung nach dieser Ausführungsvereinbarung vorschlagen. (4) Die GWK überprüft turnusmäßig, spätestens nach sieben Jahren, in der Regel auf der Grundlage unabhängiger Evaluierung und einer Stellungnahme der zuständigen Fachressorts des Bundes und des Sitzlandes, ob die in der Liste aufgeführten Einrichtungen noch die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen. Die GWK strebt an, 2 Ziele der gemeinsamen Förderung bei der Neuaufnahme von Einrichtungen in die gemeinsame Förderung neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen, die Zusammenarbeit der geförderten Einrichtungen und die Abstimmung ihrer Vorhaben untereinander zu verbessern, den wissenschaftlichen Wettbewerb zu fördern, soweit er der Fortentwicklung der Wissenschaft dient. 3 Zuwendungen (1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die GWK stellt die Höhe der jährlichen Zuwendungen fest. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden von Bund und Ländern im Verhältnis 50 : 50 aufgebracht, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Schlüssel vereinbart wird. (2) Sofern der Bund oder einzelne Länder einer gemeinsam geförderten Einrichtung auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach 1 Abs. 2 Nr. 3 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich

45 AV-WGL (3) Die gemeinsame Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Haushalts- oder Wirtschaftsplans in Form eines Programmbudgets. (4) Das Sitzland legt bis zum 15. April des Jahres Kurzübersichten über die verhandelten Entwürfe der Programmbudgets für das nächste Haushaltsjahr dem Ausschuss vor. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni über die Höhe des jeweiligen Zuwendungsbetrages beraten. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbetrag dieser Einrichtungen für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden. (5) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. (6) Die gemeinsame Förderung der einzelnen Einrichtungen erfolgt in Höhe der Zuwendungen des jeweiligen Sitzlandes nach 23, 44 Abs. 1 LHO. Bei Einrichtungen, die mit ihren Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan eines Landes aufgenommen sind, umfasst die gemeinsame finanzielle Förderung den Zuschussbetrag. Der Bund und die mitfinanzierenden Länder weisen dem Sitzland den auf sie auf Grund von gemeinsamen Verhandlungen für das laufende Haushaltsjahr entfallenden Anteil am Zuwendungsbetrag auf Grund einer Berechnung des Büros der GWK zu. Die Zuweisungen erfolgen bedarfsgerecht auf Abruf des Sitzlandes. Der Vollzug der Programmbudgets erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die schlüsselgemäße Verteilung des Risikos bleibt im Haushaltsvollzug gewahrt. 4 Vertretung des Bundes und der Länder (1) Bei der Durchführung dieser Vereinbarung vertritt das Sitzland den Bund und die übrigen Länder gegenüber der geförderten Einrichtung, soweit nichts anderes vereinbart ist. (2) Die GWK geht davon aus, dass in den Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen das Sitzland vertreten ist und dem Bund das Recht eingeräumt wird, in diesen Aufsichtsgremien vertreten zu sein. Wenn der Bund dieses Recht wahrnimmt, so steht ihm die gleiche Anzahl von Vertretern oder Stimmen wie dem Sitzland zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Einrichtungen, die in erheblichem Umfange wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben wahrnehmen, kann der Ausschuss die Entsendung weiterer Vertreter des Bundes und/oder der Länder in Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen empfehlen. Der Bund und das Sitzland werden darauf hinwirken, dass

46 AV-WGL Beschlüsse in den Aufsichtsgremien der Einrichtungen zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal der Einrichtungen nicht gegen die Stimme des Landes- oder des Bundesvertreters gefasst werden können. 5 Länderanteil Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages abzüglich des auf die Länder entfallenden Teils des Zuwendungsbetrages für Bauinvestitionen wird 1. in Höhe von 25 vom Hundert, bei Einrichtungen, die in erheblichem Umfange wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben wahrnehmen, in Höhe von 75 vom Hundert auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres, 1 2. in Höhe von 75 vom Hundert, bei Einrichtungen, die in erheblichem Umfange wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben wahrnehmen, in Höhe von 25 vom Hundert von dem jeweiligen Sitzland aufgebracht. Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages für Bauinvestitionen wird vom Sitzland aufgebracht. In Fällen von Bauinvestitionen durch Dritte oder in Partnerschaft mit Dritten entscheidet der Ausschuss. 1 Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben

47 AV-WGL 6 Ende der gemeinsamen Förderung (1) Kommt die GWK bei der Prüfung nach 1 Absatz 4 zu einem negativen Ergebnis, so entscheidet sie über das Ausscheiden der Einrichtung aus der gemeinsamen Förderung. Die Entscheidung erfolgt gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens. Die gemeinsame Förderung endet mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Entscheidung getroffen wird, und geht in die Abwicklungsfinanzierung gemäß Absatz 4 über. (2) Unabhängig von dem Verfahren nach Absatz 1 kann jeder der an der Finanzierung Beteiligten die gemeinsame Förderung einer Einrichtung kündigen. Die Kündigungsabsicht ist dem Büro der GWK schriftlich mitzuteilen. Hierüber findet im Ausschuss in der übernächsten Sitzung, aber nicht vor Ablauf eines halben Jahres nach Mitteilung der Kündigungsabsicht, eine Aussprache statt. Erst danach kann wirksam gekündigt werden. Die gemeinsame Förderung wird mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Kündigung wirksam ausgesprochen wird, eingestellt. Kündigt ein Land, das nicht das Sitzland ist, die gemeinsame Förderung, wird diese vom Bund und von den übrigen Ländern fortgesetzt. Der Finanzierungsanteil des ausscheidenden Landes wird mit Wirkung vom nächsten Haushaltsjahr von den anderen an der Finanzierung beteiligten Ländern anteilig übernommen. (3) entfallen. (4) Wird die gemeinsame Förderung einer Einrichtung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 eingestellt, wird die Abwicklung dieser Einrichtung in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren gemeinsam finanziert; diese Abwicklungsfinanzierung ist eine gemeinsame Förderung gemäß 1 Absatz 1 der Anlage zum GWK- Abkommen. Die Höhe der gemeinsamen Abwicklungsfinanzierung beträgt im ersten und im zweiten Haushaltsjahr nach dem Ende der gemeinsamen Förderung jeweils 100 vom Hundert der Bezugsgröße; im dritten Jahr beträgt die Höhe 100 vom Hundert der Bezugsgröße, sofern der Ausschuss im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Ausschuss berücksichtigt bei seinem Beschluss maßgeblich die durch das Land darzulegenden voraussichtlichen tatsächlichen Ausgaben. Bezugsgröße ist der auf den Kernhaushalt der Einrichtung entfallende Anteil an dem nach 3 Absatz 1 für das Haushaltsjahr, mit dessen Ablauf die gemeinsame Förderung beendet wird, festgestellten Zuwendungsbetrag. Über die gemeinsame Abwicklungsfinanzierung hinausgehende Zahlungsverpflichtungen sind nicht Gegenstand der gemeinsamen Finanzierung. (5) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Auflösung der Einrichtung findet eine Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern über erzielbare Erlöse

48 AV-WGL aus dem Verkauf von Vermögensbestandteilen statt, soweit keine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung getroffen ist. Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, soweit der Bund und die beteiligten Länder zu deren Errichtung oder Beschaffung einen finanziellen Beitrag geleistet haben. (6) Wird eine Einrichtung nach Beendigung der gemeinsamen Förderung fortgeführt, soll ihr das im Rahmen der gemeinsamen Förderung erworbene Vermögen verbleiben. Bei Fortführung von Teilen einer Einrichtung gilt diese Regelung für den fortgeführten Teil entsprechend. Protokollerklärung zu Absatz 4, Satz 2 und 3: Eine durch Beschluss des Ausschusses gemäß Satz 2 und 3 festgestellte Abwicklungsfinanzierung deckt alle künftig anfallenden Finanzierungslasten darunter bspw. auch noch nicht rechtskräftig gewordene Zahlungsverpflichtungen gegenüber der VBL ab; die Entscheidung des Ausschusses ist abschließend. 7 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ausführungsvereinbarung finden auf die gemeinsame Förderung von Einrichtungen nach 1 Abs. 1 Nr. 9 der Anlage zum GWK-Abkommen entsprechend Anwendung. 8 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen (AV-FE) vom 5./6. Mai 1977, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2001, BAnz S ) außer Kraft

49 AV-WGL Anlage zur Ausführungsvereinbarung WGL (Liste gemäß 1 Abs. 2) Finanzierungsschlüssel Bund : Länder im allgemeinen 50 : 50; abweichende Schlüssel in Klammern * Einrichtung, die in erheblichem Umfange wissenschaftliche Infrastrukturaufgaben wahrnimmt ** die gemeinsame Förderung nach dieser Ausführungsvereinbarung beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg FIZ KA GESIS IDS KIS IWM MFO ZEW FIZ Karlsruhe - Leibniz-Institut für Informationsinfrastruktur GmbH, Eggenstein-Leopoldshafen (75 : 25) * GESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften e.v., Mannheim (80 : 20) * Standorte in Mannheim (Baden-Württemberg), Köln (Nordrhein- Westfalen) Institut für Deutsche Sprache, Mannheim Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik, Freiburg Leibniz-Institut für Wissensmedien, Tübingen Mathematisches Forschungsinstitut Oberwolfach ggmbh, Oberwolfach * Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) Mannheim, Mannheim Bayern DFA DM Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Freising Deutsches Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaft und Technik, München ** GNM Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg ** Ifo IOS ifo Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.v., München Institut für Ost- und Südosteuropaforschung, Regensburg

50 AV-WGL IfZ Institut für Zeitgeschichte, München LIfBi Leibniz-Institut für Bildungsverläufe e.v., Bamberg * Berlin DIW DRFZ Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, DIW Berlin (Institut für Konjunkturforschung), Berlin *(teilw.) Bund/Länder-Finanzierungsschlüssel für die Abteilung "Sozioökonomisches Panel": 2/3 : 1/3 Deutsches Rheuma-Forschungszentrum Berlin, Berlin FBH IGB Ferdinand-Braun-Institut, Leibniz-Institut für Höchstfrequenztechnik (FBH), Berlin Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB), Berlin IKZ Leibniz-Institut für Kristallzüchtung (IKZ), Berlin * FMP IZW MBI MfN PDI WIAS WZB ZAS ZMO Leibniz-Institut für Molekulare Pharmakologie (FMP), Berlin Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW), Berlin Max-Born-Institut für Nichtlineare Optik und Kurzzeitspektroskopie (MBI), Berlin Museum für Naturkunde - Leibniz-Institut für Evolutions- und Biodiversitätsforschung an der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin ** Paul-Drude-Institut für Festkörperelektronik, Leibniz-Institut im Forschungsverbund Berlin e.v. (PDI), Berlin Weierstraß-Institut für Angewandte Analysis und Stochastik, Leibniz-Institut im Forschungsverbund Berlin e.v. (WIAS), Berlin Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung ggmbh, Berlin (75 : 25) Zentrum für Allgemeine Sprachwissenschaft, Berlin Zentrum Moderner Orient, Berlin

51 AV-WGL Brandenburg DlfE IHP ATB AIP IGZ IRS ZALF PIK ZZF Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam- Rehbrücke, Bergholz-Rehbrücke IHP GmbH - Innovations for High Performance Microelectronics/Leibniz-Institut für innovative Mikroelektronik, Frankfurt (Oder) Leibniz-Institut für Agrartechnik und Bioökonomie e.v. (ATB), Potsdam Leibniz-Institut für Astrophysik Potsdam (AIP), Potsdam Leibniz-Institut für Gemüse- und Zierpflanzenbau Großbeeren/ Erfurt e.v. (IGZ), Großbeeren Leibniz-Institut für Raumbezogene Sozialforschung (IRS) e.v., Erkner Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung (ZALF) e.v., Müncheberg Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.v., Potsdam Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam e.v. (ZZF), Potsdam Bremen DSM Deutsches Schiffahrtsmuseum, Bremerhaven ** BIPS Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS GmbH, Bremen ZMT Leibniz-Zentrum für Marine Tropenforschung (ZMT) GmbH, Bremen Hamburg BNI GIGA HPI Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, Hamburg GIGA German Institute of Global and Area Studies, Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien, Hamburg Heinrich-Pette-Institut, Leibniz-Institut für Experimentelle Virologie, Hamburg

52 AV-WGL Hessen DIPF HI HSFK SFN Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung, Frankfurt (Main) * Standorte in Frankfurt/Main (Hessen), Berlin Herder-Institut für historische Ostmitteleuropaforschung - Institut der Leibniz-Gemeinschaft, Marburg * Leibniz-Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, Frankfurt/Main Senckenberg Forschungsinstitute und Naturmuseen (SFN), Frankfurt (Main) *(teilw.) Standorte in Frankfurt/Main (Hessen);Tübingen (Baden-Württemberg; Müncheberg (Brandenburg); Hamburg; Wilhelmshaven (Niedersachsen); Dresden, Görlitz (Sachsen); Jena (Thüringen) Mecklenburg-Vorpommern IAP LIKAT FBN IOW INP Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik e.v. an der Universität Rostock, Kühlungsborn Leibniz-Institut für Katalyse e.v. an der Universität Rostock, Rostock Leibniz-Institut für Nutztierbiologie, Dummerstorf Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW), Warnemünde Leibniz-Institut für Plasmaforschung und Technologie e.v., Greifswald Niedersachsen ARL DPZ GEI Akademie für Raumforschung und Landesplanung - Leibniz- Forum für Raumwissenschaften, Hannover (30 : 70) * Deutsches Primatenzentrum GmbH - Leibniz-Institut für Primatenforschung, Göttingen * Georg-Eckert-Institut - Leibniz-Institut für Internationale Schulbuchforschung, Braunschweig *

53 AV-WGL DSMZ LIAG TIB Leibniz-Institut DSMZ - Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH, Braunschweig * Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik, Hannover Technische Informationsbibliothek (TIB), Leibniz- Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften, Hannover (30 : 70) * Nordrhein-Westfalen DBM Deutsches Bergbau-Museum, Bochum ** DDZ DIE DWI IUF ISAS IfADo RWI ZFMK Deutsches Diabetes-Zentrum, Düsseldorf Deutsches Institut für Erwachsenenbildung Leibniz-Zentrum für Lebenslanges Lernen e.v., Bonn * DWI - Leibniz-Institut für Interaktive Materialien e.v., Aachen IUF - Leibniz-Institut für umweltmedizinische Forschung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf GmbH, Düsseldorf Leibniz-Institut für Analytische Wissenschaften - ISAS - e.v., Dortmund Standorte in Dortmund, Berlin Leibniz-Institut für Arbeitsforschung an der TU Dortmund, Dortmund RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.v., Essen Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere, Bonn ** Rheinland-Pfalz IEG ZPID RGZM Leibniz-Institut für Europäische Geschichte, Mainz Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation, Trier * Römisch-Germanisches Zentralmuseum - Leibniz- Forschungsinstitut für Archäologie -, Mainz **

54 AV-WGL Saarland INM LZI Leibniz-Institut für Neue Materialien ggmbh, Saarbrücken Schloss Dagstuhl - Leibniz Zentrum für Informatik GmbH, Wadern * Beteiligung Rheinland-Pfalz an der Sitzlandfinanzierung Sachsen GWZO IFW IfL IOM IÖR IPF TROPOS Geisteswissenschaftliches Zentrum Geschichte und Kultur Ostmitteleuropas e.v., Leipzig Leibniz-Institut für Festkörper- und Werkstoffforschung Dresden e.v. (IFW Dresden e.v.), Dresden Leibniz-Institut für Länderkunde e.v., Leipzig Leibniz-Institut für Oberflächenmodifizierung e.v., Leipzig Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung e.v., Dresden Leibniz-Institut für Polymerforschung Dresden e.v., Dresden Leibniz-Institut für Troposphärenforschung e.v., Leipzig Sachsen-Anhalt IAMO LIN IPB IPK IWH Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien (IAMO), Halle (Saale) Leibniz-Institut für Neurobiologie (LIN), Magdeburg Leibniz-Institut für Pflanzenbiochemie (IPB), Halle (Saale) Leibniz-Institut für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung (IPK), Gatersleben Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle e.v., IWH, Halle (Saale)

55 AV-WGL Schleswig-Holstein ZBW Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft (ZBW), Kiel * Standorte in Kiel (Schleswig-Holstein), Hamburg FZB IfW IPN Forschungszentrum Borstel, Leibniz-Zentrum für Medizin und Biowissenschaften, Borstel Institut für Weltwirtschaft, Kiel Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik, Kiel Thüringen FLI HKI IPHT Leibniz-Institut für Alternsforschung - Fritz-Lipmann-Institut e.v. (FLI), Jena Leibniz-Institut für Naturstoff-Forschung und Infektionsbiologie e.v. - Hans-Knöll-Institut -, Jena Leibniz-Institut für Photonische Technologien e.v., Jena

56 - 54 -

57 AV-FhG Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.v. Ausführungsvereinbarung FhG (AV-FhG) vom 27. Oktober 2008 (Bekanntmachung vom 25. November 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009) zuletzt geändert am 17. April 2015, BAnz AT 16. Juli 2015 B6 Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) zu 1 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung (1) Bund und Länder fördern gemeinsam die "Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.v." (FhG). (2) Die Einrichtungen der FhG, die zur Zeit der gemeinsamen Förderung unterliegen, sind in der anliegenden Liste aufgeführt. Hierzu gehören auch die Vertragsforschungsabteilungen der verteidigungsbezogenen Forschungseinrichtungen. Die Liste wird fortgeschrieben. (3) Mit Ausnahme der Vertragsforschungsabteilungen unterliegen verteidigungsbezogene Forschungseinrichtungen der FhG nicht der gemeinsamen Förderung. Protokollnotiz zu 1 Zu Absatz 1 Bund und Länder gehen davon aus, dass bei Änderung der Rechtsform der FhG die Förderung nur im gemeinsamen Einvernehmen fortgesetzt wird. Zu Absatz 2 und 3 Die verteidigungsbezogenen Einrichtungen der FhG sind in der anliegenden Liste nachrichtlich genannt

58 AV-FhG 2 Forschungspolitische Zielsetzungen (1) Bund und Länder verfolgen bei der gemeinsamen Förderung der FhG insbesondere den Zweck, die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der angewandten Forschung dadurch zu fördern, dass die FhG mit ihren Einrichtungen in die Lage versetzt wird, Vertragsforschungen und Dienstleistungen für private und öffentliche Auftraggeber zur Sicherung der technologischen Entwicklung und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durchzuführen und anwendungsorientierte Eigenforschungen zu betreiben. (2) Bund und Länder streben im Übrigen an, die Zusammenarbeit der FhG mit Einrichtungen der Grundlagenforschung, insbesondere den Hochschulen, zu verstärken, bei der Festlegung des Standortes neuer Einrichtungen der FhG neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen. (3) Zur Erreichung dieser Ziele soll als Leistungsanreiz die öffentliche Finanzierung vom Umfang der Gesamterlöse der FhG aus Forschung und Entwicklung abhängig gemacht werden Zuwendungen (1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden von Bund und Ländern im Verhältnis 90:10 aufgebracht. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, vom "Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft" (Ausschuss) gebilligten Wirtschaftsplanes der FhG, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Bund und Länder werden darauf hinwirken, dass die FhG ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der FhG aufstellt, die die Forschungsplanung der FhG berücksichtigt.

59 AV-FhG (3) Sofern der Bund oder einzelne Länder der FhG auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Aufträgen oder Projekten gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach 1 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich. (4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans der FhG für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss zur Frühjahrssitzung vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni des Jahres den Entwurf erörtern. In der Herbstsitzung des Jahres soll der Ausschuss den Zuwendungsbedarf der FhG für das nächste Haushaltsjahr feststellen. (5) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. Protokollnotiz zu 3 Absatz 1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der finanziellen Förderung gehören auch die so genannten zentral veranschlagten Kosten. 4 Länderanteil (1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird auf die Länder in Höhe von einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres 1, in Höhe von zwei Dritteln entsprechend dem Verhältnis des Zuwendungsbedarfs aller Einrichtungen der FhG, die in einem Land ihren Sitz 1 Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben

60 AV-FhG haben, 2 umgelegt. Ausgaben für die Zentralverwaltung werden dabei nicht in Ansatz gebracht. (2) Die Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrages auf die Länder umgelegt wird. 5 "Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft" (1) Der Ausschuss besteht als Fachausschuss der GWK mit besonderen Zuständigkeiten. 3 (2) Dem Ausschuss gehören bis zu drei Vertreter der Bundesregierung und bis zu je zwei Vertreter der Regierungen der Länder an. (3) Die Vertreter der Landesregierungen führen je Land eine Stimme; die Vertreter der Bundesregierung führen gleich viel Stimmen wie die Vertreter der Landesregierungen. Die Stimmen der Vertreter der Bundesregierung werden einheitlich abgegeben. (4) Der Ausschuss beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder. (5) Ein Beschluss bindet Bund und Länder nur, wenn und soweit sie zugestimmt haben. Die Zustimmung kann innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden. Wenn und soweit kein Einverständnis erzielt wird, kann innerhalb von sechs Wochen beantragt werden, dass die Angelegenheit erneut behandelt wird. Protokollnotiz zu 5 Absatz 5 Die erneute Behandlung soll in der GWK stattfinden. 2 Sitzlandschlüssel. 3 Die Geschäftsführung für den Ausschuss obliegt dessen Vorsitzendem, der dabei von der FhG unterstützt wird (Beschluss des Ausschusses vom 9. September 1976)

61 AV-FhG 6 Aufgaben des "Ausschusses Fraunhofer-Gesellschaft" Der Ausschuss trifft die nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er genehmigt den Wirtschaftsplan und stellt den jährlichen Zuwendungsbedarf der FhG fest, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften oder die an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe. Die mittelfristigen Finanzplanungen des Bundes und der Länder für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen. 2. Er entscheidet über Beginn und Ende der gemeinsamen finanziellen Förderung von Einrichtungen der FhG. 3. Er regelt Einzelheiten der finanziellen Förderung. 4. Er dient der gemeinsamen Planung und gegenseitigen Unterrichtung des Bundes und der Länder über alle die FhG berührenden Fragen und der gegenseitigen Abstimmung der Haltung der Vertreter des Bundes und der Länder in den Organen der FhG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des GWK-Abkommens bleibt unberührt. 7 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Wird die Ausführungsvereinbarung vom Bund oder von einem Land gekündigt, so wird die gemeinsame Förderung der FhG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung eingestellt, es sei denn, der Bund und die übrigen Länder vereinbaren eine Fortsetzung der gemeinsamen Förderung. Endet die gemeinsame Förderung, so findet eine Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern statt. Eine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, zu deren Einrichtung oder Beschaffung der Bund und die Länder einen finanziellen Beitrag geleistet haben. (3) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft

62 AV-FhG (4) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung FhG (AV-FhG) vom 17. März/26. August 1977 außer Kraft

63 Anlage zur Ausführungsvereinbarung Fraunhofer-Gesellschaft Liste der Fraunhofer-Forschungseinrichtungen gemäß 1 Absatz 2 AV-FhG (Stand: 1. Januar 2017) AV-FhG FhI = Fraunhofer-Institut FhE = Fraunhofer-Einrichtung * = Einheit ohne Institutsstatus (in Ländern ohne Institut oder selbständige Einrichtung) ** = Teilweise Förderung nach AV-FhG, vgl. Protokollnotiz zu 1 Abs. 2, 3 AV-FhG ZV Zentrale der Fraunhofer-Gesellschaft, München Baden-Württemberg IAF FhI für Angewandte Festkörperphysik, Freiburg ** IAO IBP ICT IGB FhI für Arbeitswirtschaft und Organisation, Stuttgart FhI für Bauphysik, Stuttgart FhI für Chemische Technologie, Teilinstitut für Polymertechnik, Pfinztal FhI für Grenzflächen- und Bioverfahrenstechnik, Stuttgart EMI FhI für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -, Freiburg ** IOSB IPM IPA ISE ISI IWM IRB FhI für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung, Karlsruhe/Ettlingen ** FhI für Physikalische Messtechnik, Freiburg FhI für Produktionstechnik und Automatisierung, Stuttgart FhI für Solare Energiesysteme, Freiburg FhI für System- und Innovationsforschung, Karlsruhe FhI für Werkstoffmechanik, Freiburg Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau, Stuttgart

64 AV-FhG Bayern AISEC ESK IGCV IIS IISB EMFT ISC IVV IBP-H FhI für Angewandte und Integrierte Sicherheit, Garching FhI für Eingebettete Systeme und Kommunikationstechnik, München FhE für Gießerei-, Composite- und Verarbeitungstechnik, Augsburg/Garching FhI für Integrierte Schaltungen, Erlangen FhI für Integrierte Systeme und Bauelementetechnologie, Erlangen FhE für Mikrosysteme und Festkörper-Technologien, München FhI für Silicatforschung, Würzburg FhI für Verfahrenstechnik und Verpackung, Freising FhI für Bauphysik, Institutsteil Holzkirchen, Holzkirchen Berlin HHI FOKUS IPK IZM FhI für Nachrichtentechnik - Heinrich-Hertz-Institut -, Berlin FhI für Offene Kommunikationssysteme, Berlin FhI für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik, Berlin FhI für Zuverlässigkeit und Mikrointegration, Berlin Brandenburg IAP FhI für Angewandte Polymerforschung, Potsdam/Golm Bremen MEVIS IFAM IWES FhI für Bildgestützte Medizin, Bremen FhI für Fertigungstechnik und Angewandte Materialforschung, Bremen FhI für Windenergie und Energiesystemtechnik, Bremerhaven

65 AV-FhG Hamburg CML Institutsteil Hamburg des FhI für Materialfluss und Logistik, Dortmund * Hessen LBF IGD SIT IWES-KS FhI für Betriebsfestigkeit und Systemzuverlässigkeit, Darmstadt FhI für Graphische Datenverarbeitung, Darmstadt FhI für Sichere Informationstechnologie, Darmstadt FhI für Windenergie und Energiesystemtechnik, Institutsteil Kassel Mecklenburg-Vorpommern AGP FhE für Großstrukturen in der Produktion, Rostock Niedersachsen WKI FhI für Holzforschung - Wilhelm-Klauditz-Institut -, Braunschweig IST ITEM FhI für Schicht- und Oberflächentechnik, Braunschweig FhI für Toxikologie und Experimentelle Medizin, Hannover Nordrhein-Westfalen SCAI FIT IEM FhI für Algorithmen und Wissenschaftliches Rechnen, St. Augustin FhI für Angewandte Informationstechnik, St. Augustin FhE für Entwurfstechnik Mechatronik, Paderborn FHR FhI für Hochfrequenzphysik und Radartechnik, Wachtberg ** IAIS FhI für Intelligente Analyse- und Informationssysteme, St. Augustin

66 AV-FhG FKIE ILT IML IMS IME INT IPT ISST Umsicht FhI für Kommunikation, Informationsverarbeitung und Ergonomie, Wachtberg ** FhI für Lasertechnik, Aachen FhI für Materialfluss und Logistik, Dortmund FhI für Mikroelektronische Schaltungen und Systeme, Duisburg FhI für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie, Schmallenberg/Aachen FhI für Naturwissenschaftlich-Technische Trendanalysen, Euskirchen ** FhI für Produktionstechnologie, Aachen FhI für Software- und Systemtechnik, Dortmund FhI für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik, Oberhausen Rheinland-Pfalz IESE ITWM FhI für Experimentelles Software Engineering, Kaiserslautern FhI für Techno- und Wirtschaftsmathematik, Kaiserslautern Saarland IBMT IZFP FhI für Biomedizinische Technik, Sulzbach FhI für Zerstörungsfreie Prüfverfahren, Saarbrücken Sachsen FEP ENAS IMW IKTS IPMS FhI für Organische Elektronik, Elektronenstrahl- und Plasmatechnik, Dresden FhE für Elektronische Nanosysteme, Chemnitz Fraunhofer-Zentrum für Internationales Management und Wissensökonomie, Leipzig FhI für Keramische Technologien und Systeme, Dresden FhI für Photonische Mikrosysteme, Dresden

67 AV-FhG IVI IWS IWU IZI FhI für Verkehrs- und Infrastruktursysteme, Dresden FhI für Werkstoff- und Strahltechnik, Dresden FhI für Werkzeugmaschinen und Umformtechnik, Chemnitz FhI für Zelltherapie und Immunologie, Leipzig Sachsen-Anhalt IFF IMWS FhI für Fabrikbetrieb und -automatisierung, Magdeburg FhI für Mikrostruktur von Werkstoffen und Systemen, Halle Schleswig-Holstein EMB ISIT FhE für Marine Biotechnologie und Zelltechnik, Lübeck FhI für Siliziumtechnologie, Itzehoe Thüringen IOF IDMT FhI für Angewandte Optik und Feinmechanik, Jena FhI für Digitale Medientechnologie, Ilmenau Nachrichtlich: 1 IAF ICT IOSB EMI FHR FhI für Angewandte Festkörperphysik, Freiburg (Baden- Württemberg) FhI für Chemische Technologie, Teilinstitut für Chemische Energieträger, Pfinztal (Baden-Württemberg) FhI für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung, Karlsruhe/Ettlingen (Baden-Württemberg) FhI für Kurzzeitdynamik, Ernst-Mach-Institut, Freiburg (Baden- Württemberg) FhI für Hochfrequenzphysik und Radartechnik, Wachtberg (Nordrhein-Westfalen) 1 Vgl. Protokollnotiz zu 1 Abs. 2, 3 AV-FhG. Teilweise Förderung nach der AV-FhG, s.o. unter Baden-Württemberg bzw. Nordrhein-Westfalen

68 AV-FhG FKIE INT FhI für Kommunikation, Informationsverarbeitung und Ergonomie, Wachtberg (Nordrhein-Westfalen) FhI für Naturwissenschaftlich-Technische Trendanalysen, Euskirchen (Nordrhein-Westfalen)

69 HGF Liste der nach Artikel 3 GWK-Abkommen und 1 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage zum GWK-Abkommen geförderten Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.v. Helmholtz-Zentren AWI DESY DKFZ DLR DZNE FZJ GEOMAR GFZ GSI HMGU HZB HZG HZDR Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung Stiftung des öffentlichen Rechts, Bremerhaven Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY Stiftung des bürgerlichen Rechts, Hamburg Deutsches Krebsforschungszentrum Stiftung des öffentlichen Rechts, Heidelberg Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.v. Bonn Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e.v. Bonn Forschungszentrum Jülich GmbH Jülich Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR) Stiftung des öffentlichen Rechts Helmholtz-Zentrum Potsdam Deutsches GeoForschungszentrum GFZ Stiftung des öffentlichen Rechts, Potsdam GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH Darmstadt Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH) München Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie GmbH Berlin Helmholtz-Zentrum Geesthacht Zentrum für Material- und Küstenforschung GmbH Geesthacht Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf e.v. Dresden

70 HGF HZI IPP KIT MDC UFZ Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung GmbH Braunschweig Max-Planck-Institut für Plasmaphysik Garching Karlsruher Institut für Technologie Körperschaft des öffentlichen Rechts, Karlsruhe 1 Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin-Buch Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH UfZ Leipzig 1 Die gemeinsame Förderung beschränkt sich auf den Bereich der Großforschung

71 AV-DZHW Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) Ausführungsvereinbarung DZHW (AV-DZHW) vom 28. Juni 2013, BAnz AT 27. September 2013 B5, geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 27. Juni 2014, BAnz AT 26. August 2014 B5 Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) in Verbindung mit 1 Absatz 1 Nummer 9 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand und Ziele der gemeinsamen Förderung (1) Bund und Länder fördern gemeinsam das Deutsche Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW). (2) Mit der Förderung des DZHW verfolgen Bund und Länder die Ziele, die Hochschul- und Wissenschaftsforschung in Deutschland zu stärken und die Erfüllung des Bedarfs an forschungsbasierten Dienstleistungen seitens der Akteure der Hochschul- und Wissenschaftspolitik sicherzustellen. Das DZHW stellt wissenschaftliche Infrastrukturen für die Hochschul- und Wissenschaftsforschung bereit. (3) Das DZHW kooperiert mit Hochschulen und besetzt die wissenschaftlichen Leitungspositionen gemeinsam mit Hochschulen im Rahmen gemeinsamer Berufungsverfahren. Protokollnotiz zu 1 Absatz 3: Die gemeinsamen Berufungen sollen im Sinne der Stellungnahme des Wissenschaftsrates zum HIS-Institut für Hochschulforschung (HIS-HF), Hannover, vom 25. Januar 2013 (WR-Drs ) erfolgen

72 AV-DZHW 2 Zuwendungen (1) Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Grundhaushaltes des DZHW werden über Zuwendungen des Bundes und der Länder gemäß 23, 44 BHO/LHO im Verhältnis 70:30 gedeckt. (2) Das DZHW kann darüber hinaus weitere Mittel einwerben und Aufträge gegen Entgelt übernehmen, soweit dies mit den satzungsgemäßen Zwecken vereinbar ist. (3) Zweckfreie Spenden sowie hieraus erwirtschaftete Erträge werden nicht zuwendungsmindernd auf die Grundfinanzierung angerechnet, sofern sie in angemessener Frist zur Deckung von Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (4) Die gemeinsame Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Wirtschaftsplans, der die Programmplanung des DZHW berücksichtigt. Ab dem 1. Januar 2016 wird der Wirtschaftsplan in Form eines Programmbudgets aufgestellt. Der Ausschuss der GWK setzt einen Fachausschuss DZHW ein. Dieser bereitet die Beratung des vom DZHW vorzulegenden Programmbudgets bzw. Wirtschaftsplans durch die GWK so rechtzeitig vor, dass der Entwurf für das nächste Haushaltsjahr dem Ausschuss spätestens zum 15. März des Jahres vorgelegt werden kann. Der Zuwendungsbedarf des DZHW für das nächste Haushaltsjahr soll von der GWK bis zum 30. Juni des Jahres festgestellt werden. (5) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. (6) Sofern der Bund oder einzelne beteiligte Länder dem DZHW aufgrund einer Vereinbarung Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Aufträgen oder Projekten gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach 1 Absatz 2 Nummer 3 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich Länderanteil (1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um

73 AV-DZHW die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres. 1 (2) Sofern ein Land nach 6 Absatz 1 kündigt, wird der auf das Land entfallende Teil des Zuwendungsbetrages von den anderen Ländern erbracht. 4 Nichtanwendung der AV-WGL Die Regelungen der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.v. (AV-WGL) finden keine Anwendung. 5 Übergangsvorschriften (1) Für die Abteilung Hochschulforschung und die Abteilung Hochschulentwicklung werden getrennte Wirtschaftspläne aufgestellt. (2) Die Abteilung Hochschulentwicklung wird längstens bis zum 31. Dezember 2014 vom DZHW weitergeführt und von den Ländern allein gemäß 3 finanziert. (3) Der durch die Überführung des ifq in das DZHW bedingte Mehrbedarf wird, höchstens in Höhe von T, gemäß 2 Absatz 1 im Verhältnis 70:30 (Bund:Länder) gedeckt; im Übrigen wird der Grundhaushalt des DZHW in der Zeit vom Beginn der Förderung bis zum 31. Dezember 2016 über Zuwendungen des Bundes und der Länder abweichend von 2 Absatz 1 im Verhältnis 90:10 (Bund:Länder) gedeckt. Protokollnotiz zu 5 Absatz 2: Spätestens ab dem 1. Januar 2015 wird die Abteilung Hochschulentwicklung sowie anteilig deren Verwaltung auch institutionell vom DZHW getrennt und von den Ländern allein weitergeführt und finanziert. 1 Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben

74 AV-DZHW 6 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Die Vereinbarung tritt nach Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 1. Juli 2013 in Kraft

75 III. Wissenschaftspakte

76 Hochschulpakt II Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 24. Juni 2009 (BAnz. S. 2419), zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, BAnz AT B5 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fort und beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 die folgende ergänzende, den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 (zweite Programmphase) umfassende Verwaltungsvereinbarung. Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren, den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern und die Innovationskraft in Deutschland zu erhöhen. Mit dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der demografischen Entwicklung, der steigenden Bildungsbeteiligung und der doppelten Abiturjahrgänge steigenden Zahl von Studienberechtigten in den Jahren 2011 bis 2020 ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleistet werden. Zudem soll die mit der ersten Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt begonnene Finanzierung von Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der Förderung von Forschungsprojekten durch die DFG fortgesetzt und damit die Forschung insbesondere an Hochschulen weiter gestärkt werden. Bund und Länder beschließen daher:

77 Hochschulpakt II Artikel 1 Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger 1 Ziel und Grundlage der Förderung (1) Der Bund und die Länder streben ein bedarfsgerechtes Studienangebot bis zum Jahre 2020 an. In der zweiten Programmphase 2011 bis 2015 soll das zu erwartende Potenzial von zusätzlichen Studienanfängern im ersten Hochschulsemester an den Hochschulen, das sich rechnerisch durch den Vergleich mit den in der Hochschulstatistik ausgewiesenen Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 ergibt, ausgeschöpft werden. Grundlage hierfür ist unter Einbeziehung der Endmeldung für das Studienjahr 2011 sowie der Schnellmeldung für das Studienjahr 2012 des Statistischen Bundesamtes die Vorausberechnung der KMK vom 24. Januar Werden Einrichtungen in Hochschulen umgewandelt oder unter Fortbestehen aus dem Hochschulbereich ausbezogen, ist bei der Abrechnung nach 4 die für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Ausgangszahl von Studienanfängern bzw. die Referenzlinie gemäß 5 Absatz 1 für die Folgejahre entsprechend anzupassen. 2 (2) Bund und Länder finanzieren die aus dem Förderzeitraum 2007 bis 2010 (erste Programmphase) entstandenen offenen Forderungen im Rahmen dieser Vereinbarung aus. Diese Ansprüche werden mit den Ansprüchen für die zweite Programmphase verrechnet. (3) Bund und Länder halten in der zweiten Programmphase einen Betrag von Euro pro zusätzlichen Studienanfänger für erforderlich. Mit diesem im Vergleich zur ersten Programmphase erhöhten Durchschnittswert wird auch ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Lehre im Sinne der Empfehlungen des Wissenschaftsrats geleistet. (4) Der Bund beteiligt sich bis zu der in Absatz 1 genannten Zahl an Studienanfängern an den erforderlichen Maßnahmen mit Euro, die er verteilt 1 Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen Fortschreibung (Stand: 24. Januar 2012)" der Kultusministerkonferenz (KMK), deren Verwendung als Beratungsunterlage für die Weiterentwicklung des Hochschulpaktes die GWK am 16. November 2012 zugestimmt hat. 2 Nach Ausbeziehung von Einrichtungen berichten die Länder über die Entwicklung der Studienanfängerzahlen in diesen Einrichtungen. Im Falle einer Reduzierung erhöhen sich die Referenzlinien. Redaktionelle Anmerkung: Die angepassten Referenzlinien sind den jährlichen Umsetzungsberichten zum Hochschulpakt 2020 zu entnehmen

78 Hochschulpakt II auf vier Jahre bereitstellt, je tatsächlich gegenüber der Gesamtzahl 2005 nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfängern, sowie mit einem Betrag in Höhe von 179,023 Mio. Euro für die Erhaltung der Studienkapazitäten in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen. Grundsätze der Verteilung werden in 5 Absatz 3 geregelt. (5) Die Länder schaffen die gemäß Absatz 1 notwendigen zusätzlichen Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen und gewährleisten den Studierenden ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium. Damit stellen die einzelnen Länder die Gesamtfinanzierung sicher und erbringen finanzielle Leistungen, die denen des Bundes vergleichbar sind. (6) Grundlage für die Berechnung des Bundesbudgets sind die gegenüber der Studienanfängerzahl 2005 nach Hochschulstatistik und unter Berücksichtigung einer Anpassung nach Absatz 1 Satz 4 nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger eines jeden Jahres im bundesweiten Saldo. (7) Bei der Verwendung der Mittel setzen die Länder Schwerpunkte in der Einstellung zusätzlichen Personals an den Hochschulen. Den Ausbau der Hochschulen nutzen die Länder darüber hinaus, um den Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen und in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik zu steigern, ein qualitativ hochwertiges Studium zu ermöglichen und den Anteil von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen. 2 Finanzbereitstellung bis zum Jahre 2015 (1) Der Bund stellt, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, zur Ausfinanzierung der ersten Programmphase und zur Erreichung der Ziele nach 1 in der zweiten Programmphase 2011 bis 2015 insgesamt bis zu 7,031 Mrd. Euro bereit. Davon dienen 1,470 Mrd. Euro der Ausfinanzierung der Studienanfänger der ersten Programmphase in den Jahren 2011 bis 2013 und bis zu 5,561 Mrd. Euro dem Ausbau der Studienangebote für die erwarteten zusätzlichen Studienanfänger der Jahre 2011 bis 2015 sowie der Erreichung der weiteren Ziele, die nach 1 der Verwaltungsvereinbarung für die zweite Programmphase vereinbart wurden. (2) Unabhängig von der Fortschreibung des Programms finanziert der Bund, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, ab 2016 die Finanzraten für die zusätzlichen Studienanfänger der zweiten Programmphase gemäß 1 Absatz 4 aus und stellt hierfür bis zu 2,727 Mrd. Euro bereit

79 Hochschulpakt II (3) Entsprechend 1 Absatz 5 verpflichten sich die einzelnen Länder, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, über die gesamte Laufzeit der beiden Programmphasen von 2007 bis 2015 einschließlich der Ausfinanzierung der zweiten Programmphase bis 2018 finanzielle Leistungen zu erbringen, die den ihnen zugewiesenen Bundesmitteln vergleichbar sind. (4) Die westdeutschen Flächenländer erbringen im Rahmen der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zusätzliche finanzielle Leistungen, die den erhaltenen Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen. (5) Die Stadtstaaten und die neuen Länder sind von der Verpflichtung ausgenommen, für Bundesmittel, die sie gemäß der vereinbarten Regelungen über Pauschalen in der ersten und zweiten Programmphase erhalten, zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen. (6) In der zweiten Programmphase erbringen die neuen Länder im Rahmen der Gesamtfinanzierung Leistungen in Höhe der diesen Ländern zufließenden Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger oberhalb der vereinbarten Referenzlinien. (7) Die Stadtstaaten verpflichten sich, für Studienanfänger der Jahre 2011 bis 2013 finanzielle Leistungen zu erbringen, die den Bundesmitteln entsprechen, die sie für zusätzliche Studienanfänger der zweiten Programmphase oberhalb der Anfängerzahl von 2005 laut Hochschulstatistik erhalten. Für zusätzliche Studienanfänger der Jahre 2014 und 2015 oberhalb der vereinbarten Referenzlinien gemäß 5 Absatz 1 erbringen sie finanzielle Leistungen, die denen des Bundes entsprechen. (8) In der Summe der länderspezifischen Verpflichtungen werden von den Ländern, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, für die Jahre 2007 bis 2015 einschließlich der Ausfinanzierung der zweiten Programmphase bis 2018 insgesamt bis zu 8,940 Mrd. Euro bereitgestellt. 3 Ansprüche der ersten Programmphase (1) Die offenen Forderungen zwischen Bund und Ländern aus der ersten Programmphase ergeben sich aus dem Saldo der für diese zusätzlichen Studienanfänger resultierenden Jahresraten gemäß Abrechnung und den Vorauszahlungen des Bundes bis Die die Gesamtzahl von über

80 Hochschulpakt II schreitenden zusätzlichen Studienanfänger des Jahres 2010 werden in die Abrechnung einbezogen. (2) Die Höhe des Betrags pro zusätzlichen Studienanfänger, die Höhe der Pauschalen und die Verteilung der Pauschalen auf die Länder folgen den für die erste Programmphase vereinbarten Regelungen. Die neuen Länder und die Stadtstaaten waren in der ersten Programmphase im Rahmen der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung von der Verpflichtung ausgenommen, zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen. (3) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erhalten aus den Bundesmitteln die für die erste Programmphase vereinbarten Pauschalen abzüglich eventueller Minderungen gemäß 3 Absatz 3, 4 und 5 der Vereinbarung vom 20. August (4) Ansprüche aus Mehr- und Minderleistungen der Länder werden jahresgerecht mit den Ansprüchen aus der Abrechnung der zweiten Programmphase in den Jahren 2011 bis 2013 verrechnet. 4 Vorauszahlungen und Abrechnung (1) Der Bund stellt den Ländern die für das laufende Jahr erforderlichen Mittel als Vorauszahlungen zur Verfügung. Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die abgerechneten Ansprüche der ersten Programmphase sowie die Ansprüche aus der voraussichtlichen Studienanfängerentwicklung des laufenden Jahres gemäß KMK-Vorausberechnung von korrigiert durch den Erfüllungsgrad dieser Vorausberechnung durch die Studienanfängerentwicklung der letzten beiden Jahre, für die die Hochschulstatistik nach dem HStatG vorliegt und die Ansprüche aus Pauschalen nach 5 Absatz 3 und 4 sowie durch die Abrechnung nach Absatz 2. (2) Die Bundesmittel werden zeitnah abgerechnet. Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik im Herbst eines jeweiligen Studienjahres werden die sich daraus ergebenden Ansprüche zu drei Vierteln im übernächsten Haushaltsjahr verrechnet. Die Verrechnung des 3 Vorausberechnung der Zahl der Studienanfänger im 1. Hochschulsemester der Kommission für Statistik der KMK, deren Verwendung als Beratungsunterlage für die Weiterentwicklung des Hochschulpaktes die 195. AK am 18. September 2008 zugestimmt und die Eingang in die Qualifizierungsinitiative und den Beschluss der Regierungschefs von Bund und Ländern am 22.Oktober 2008 gefunden hat (KMK-Rundschreiben 331/2008 vom 11. September 2008.)

81 Hochschulpakt II verbleibenden Viertels erfolgt, wie auch die Abrechnung der Ansprüche, die sich aus der endgültigen Studienanfängerstatistik ergeben, im dritten Jahr nach dem jeweiligen Studienjahr Grundsätze der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder für die zweite Programmphase (1) Für die Verteilung der Bundesmittel werden Referenzlinien für die einzelnen Länder festgelegt, von denen aus die zusätzlichen Studienanfänger des jeweiligen Jahres berechnet werden. Die Referenzlinien sind ausgehend von der Studienanfängerzahl 2005 gemäß 1 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der besonderen Ausgangslage der Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen gebildet. Die Referenzlinien sind in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt. Die Anlage ist verbindlicher Teil dieser Vereinbarung. (2) Für die Berechnung der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder gelten unbeschadet der Regelungen nach Absatz 3 ff. die zusätzlichen Studienanfänger eines jeden Jahres gegenüber der Referenzlinie des jeweiligen Landes. (3) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen erhalten als Sonderfinanzierung des Bundes für die zweite Programmphase bis zum Jahr 2018 eine Pauschale in Höhe von 179,023 Mio. Euro. Aufgrund seiner überproportional in der Medizinausbildung vorgehaltenen Studienplätze partizipiert das Land Berlin an der Pauschale für die neuen Länder und erhält aus diesem Betrag insgesamt 10 Mio. Euro. Die Verteilung dieser Pauschale auf die einzelnen Länder und Jahre wird in der Anlage festgelegt. (4) Darüber hinaus erhalten die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Jahre 2011 bis 2018 eine Pauschale in Höhe von 324,369 Mio. Euro aus den an die Länder ausgeschütteten Bundesmitteln für die zweite Programmphase. Es werden bereitgestellt für 2011: 9,38 Mio. Euro, für 2012: 18,86 Mio. Euro, für 2013: 76,64 Mio. Euro, für 2014: 91,13 Mio. Euro, für 2015: 75,46 Mio. Euro, für 2016: 30,52 Mio. Euro, für 2017: 15,48 Mio. Euro und für 2018: 6,91 Mio. Euro. Die Aufteilung dieser Mittel erfolgt nach den jährlich tatsächlich in den einzelnen Ländern erreichten Studienanfängerzahlen. Die Verrechnung mit bereits erhaltenen Pauschalmitteln erfolgt ab 2015.

82 Hochschulpakt II (5) Die gemäß Absatz 3 und 4 zur Verfügung gestellten Mittel mindern sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die KMK-Vorausberechnung von 2008 unterschritten wird. Die Minderung pro Studienanfänger liegt in der Höhe des Durchschnittswerts der Bundesmittel pro zusätzlichen Studienanfänger. (6) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen werden die Kapazität für Studienanfänger im 1. Hochschulsemester weitgehend aufrechterhalten. (7) Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich außerdem, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern Human- und Zahnmedizin aufrecht zu erhalten. 6 Zuweisung der Bundesmittel (1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zu. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen nach 1. Die Länder führen das Programm administrativ durch. (2) Die gemäß 1 Absatz 4 entstandenen Erstattungsansprüche für die Ausfinanzierung der zweiten Programmphase werden ab 2016 mit den Bundesmitteln verrechnet und in die Fortschreibung des Programms ab 2016 einbezogen. Zinsen für Über- oder Unterzahlungen werden gegenseitig nicht erhoben. (3) Die Länder belegen für das jeweils vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel dem Bund bis zum 30. Juni. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach 44 BHO/ LHO an Dritte weitergegeben werden. (4) Die Höhe der Vorauszahlungen und der Erstattungsansprüche werden vom Bund und den Ländern in einer hierzu einzusetzenden Arbeitsgruppe der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) festgestellt. 7 Berichtspflicht (1) Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach 1 sowie die Hochschularten und

83 Hochschulpakt II Fächergruppen darzulegen, auf die sich die Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms wird der GWK ein Abschlussbericht vorgelegt. (2) Auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Berichtsregeln werden die in der Vergangenheit erbrachten finanziellen Leistungen sowie die geplanten künftigen finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder über die gesamte Laufzeit der ersten und zweiten Phase des Hochschulpaktes von 2007 bis 2015, einschließlich der Ausfinanzierung der zweiten Programmphase bis 2018, in einer länderspezifischen Tabelle mit Jahresraten ausgewiesen. Diese Tabelle ist als Anlage zu diesem Beschluss beigefügt und wird auf Grundlage der jährlichen Länderberichte fortgeschrieben. 8 Fortsetzung des Programms Auf der Grundlage der Berichte nach 7 werden Bund und Länder im Jahre 2014 gemeinsam das Programm überprüfen, Gespräche über die dritte Programmphase ab 1. Januar 2016 aufnehmen und rechtzeitig über die weitere Ausgestaltung entscheiden. Auf Verlangen des Bundes oder von vier Ländern erfolgt im Falle unvorhergesehener Entwicklungen, insbesondere bei erheblicher Abweichung von den Annahmen nach 1 Absatz 1 eine Überprüfung Artikel 2 Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben 1 Ziel und Gegenstand der Förderung von Programmpauschalen Die Antragsteller der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Forschungsvorhaben erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich direkt zurechenbar sind. Diese Ausgaben werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung in die Gemeinschaftsfinanzierung von Bund und Ländern einbezogen.

84 Hochschulpakt II 2 Umfang der Förderung und Finanzierung von Programmpauschalen (1) Die Programmpauschale beträgt 20 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel. 4 Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die Forschungseinrichtung. (2) Die Mittel für die Förderung werden bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen einer Sonderzuwendung vom Bund getragen. (3) Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden. 3 Evaluation Die DFG legt der GWK bis zum 31. Oktober 2013 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Gewährung von Programmpauschalen vor. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüfen Bund und Länder das Instrument der Programmpauschale in Hinsicht auf seine Wirkung auf das Hochschul- und Forschungssystem sowie die Angemessenheit der Höhe der Pauschale und entscheiden über die weitere Ausgestaltung mit dem Ziel der Verstetigung der Förderung und der Beteiligung der Länder an der Finanzierung. Artikel 3 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Die Vereinbarung wird für eine zweite Programmphase bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen. Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Programme für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 erfolgt nach Maßgabe des Artikels 1 8 und des Artikels 2 3. (2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft. 4 Dies umfasst nicht die Finanzierung von Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung, Mitgliedsbeiträgen an internationale Organisationen sowie die Förderung der internationalen Forschungsverbünde/der Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen

85 - 82 -

86 Anpassung der Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 und der Referenzlinien 2011 bis 2015 bei den Ländern BW, BB, HB, HH, NI, SL und SH 1) Land Studienanfänger Referenzlinien BW 2) 3) BY BE BB 4) HB 5) HH 5) HE MV NI 6) NW RP SL 7) SN ST SH 8) TH ) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) Anlage entsprechend Artikel 1 5 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase). Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um erhöht, da die früheren Berufsakademien seit 2008 in der neu errichteten "Dualen Hochschule Baden-Württemberg" erfasst sind. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst. Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 82 verringert, da die Internationale Hochschule Calw (12) und die International University Bruchsal (70) im Jahr 2011 geschlossen wurden. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2012 angepasst. Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 28 verringert, da die staatliche Anerkennung der privaten Kunsthochschule "German Film School (Elstal)" zum 31. August 2007 ausgelaufen ist. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst. Gemäß Protokollerklärung der Länder Bremen und Hamburg in der Sitzung der GWK vom 22. April 2009 zum bilateralen Austausch. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst. Die Zahl der Studienanfänger 2005 (25.930) wurde zunächst um 638 verringert, da die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege zum 30. September 2007 in vier Nachfolgeeinrichtungen umgewandelt wurde, die nur noch teilweise von der Hochschulstatistik erfasst werden erfolgte eine Erhöhung um 178, da die ehemalige Berufsakademie Weserbergland (2005: 81 Studienanfänger) und die Leibniz-BA Hannover (2005: 97 Studienanfänger) in Hochschulen umgewandelt wurden. Damit ergibt sich im Saldo eine ab dem Jahr 2011 anzuwendende Absenkung der Studienanfängerzahl 2005 um 460 auf Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst. Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 313 erhöht, da die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, Saarbrücken, (vormals BSA-Private Berufsakademie GmbH) seit 1. April 2008 den Status einer staatlich anerkannten Hochschule GmbH in privater Trägerschaft hat. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst. Die Zahl der Studienanfänger 2005 wurde um 29 verringert, da das Land irrtümlich 29 Teststudenten dem Statistischen Bundesamt gemeldet hatte. Die Referenzlinie wurde ab dem Jahr 2011 angepasst

87 Sonderzahlung des Bundes an die neuen Länder und Berlin für die 2. Phase des Hochschulpakts gemäß 5 Absatz 3 in Euro länderspezifische Darstellung nach Jahren BB MV SN ST TH Neue Länder BE

88 Gesamtfinanzierung des Hochschulpakts 2020 (erste und zweite Programmphase) Bund 3) , , , , , , , , , , , ,40 Länder ges , , , , , , , , , , , ,20 Summe Summe (T ) Bundesmittel BW 4) 7.213, , , , , , , , , , , , , ,03 - BY 5) 0, , , , , , , , , , , , , ,69 - nachr.: nicht mitzufinanzierende Bundesmittel 2) (T ) BE , , , , , , , , , , ,30 BB , , , , , , , , , , ,90 HB , , , , , , , , , , ,10 HH , , , , , , , , , , ,24 HE 2.641, , , , , , , , , , , , , ,44 - MV , , , , , , , , , , ,11 NI 3.500, , , , , , , , , , , , , ,67 - NW 7.545, , , , , , , , , , , , , ,02 - RP 4.056, , , , , , , , , , , , , ,33 - SL 0, , , , , , , , , , , , , ,53 - SN , , , , , , , , , , ,74 ST , , , , , , , , , , ,87 SH 0,00 0, , , , , , , , , , , , ,19 - TH , , , , , , , , , , ,22 1) Gegenüber dem Basisjahr 2005; bis 2011: Ist-Zahlen; 2012: Berechnet auf Grundlage der Schnellmeldung des StatBA; ab 2013: Berechnet auf Grundlage der KMK-Prognose ) : Pauschalen an neue Länder (nl) und Stadtstaaten (StSt), Bundesmittel für zsta an StSt; : Sonderfinanzierung des Bundes an nl und BE, Pauschale an nl; : Bundesmittel für zsta zwischen Referenzlinie und Basislinie 2005 an StSt. 3) Die "Ergänzung: Bundesmittel nach Ländern und Jahren" ist Bestandteil dieser Tabelle (S. 2) 4) Die Landesmittel Baden-Württembergs im Rahmen des Hochschulausbaus betragen insgesamt in den Jahren 2016 und 2017 jeweils T. In der Tabelle sind davon abweichend nur die Beträge dargestellt, die sich rechnerisch zur Ausfinanzierung der zsta bis 2015 ergeben. 5) Die Landesmittel Bayerns im Rahmen des Hochschulausbaus betragen insgesamt im Jahr T und im Jahr T. In der Tabelle sind davon abweichend nur die Beträge dargestellt, die sich rechnerisch zur Ausfinanzierung der zsta bis 2015 ergeben , , ,48 IST Zus. Studienanfänger 1) SOLL Bereitgestellte Mittel (T ) Bereitgestellte Mittel (T ) Summe (T ) Landesmittel darunter: Seite 1 der Anlage 3 zur Bund-Länder-Vereinbarung

89 Summe Zus. Studienanfänger 1) Bereitgestellte Mittel (T ) Ansprüche auf Bundesmittel (T ) Gesamt , , , , , , , , , , , , ,00 BW 4.640, , , , , , , , , , , , ,03 BY 5.451, , , , , , , , , , , , ,69 BE 1.408, , , , , , , , , , , , ,91 BB 1.003, , , , , , , , , , , , ,71 HB 496, , , , , , , , , , , , ,48 HH 735, , , , , , , , , , , , ,75 HE 2.624, , , , , , , , , , , , ,44 MV 680, , , , , , , , , , , , ,42 NI 3.341, , , , , , , , , , , , ,67 NW 7.854, , , , , , , , , , , , ,02 RP 1.730, , , , , , , , , , , , ,33 SL 450, , , , , , , , , , , , ,53 SN 1.687, , , , , , , , , , , , ,94 ST 982, , , , , , , , , , , , ,18 SH 1.185, , , , , , , , , , , , ,19 TH 927, , , , , , , , , , , , ,72 1) Gegenüber dem Basisjahr 2005; bis 2011: Ist-Zahlen; 2012: Berechnet auf Grundlage der Schnellmeldung des StatBA; ab 2013: Berechnet auf Grundlage der KMK-Prognose 2012 Summe Ergänzung: Bundesmittel nach Ländern und Jahren IST SOLL davon an: Seite 2 der Anlage 3 zur Bund-Länder-Vereinbarung

90 Hochschulpakt III Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 über die Weiterentwicklung des Hochschulpakts 2020 Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmen der Bund-Länder-Vereinbarung über die Weiterentwicklung des Hochschulpaktes 2020 mit folgenden Maßgaben zu: Das Saarland wird in der dritten Programmphase von einer Beteiligung an der Finanzierung der Pauschalen ausgenommen. Die Höhe der Pauschalen mindert sich entsprechend. Das Saarland verpflichtet sich, in der dritten Programmphase zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die 60 % der erhaltenen Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger in dieser Programmphase entsprechen. Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz wird gebeten, diese Änderungen in der Verwaltungsvereinbarung umzusetzen und die Verwaltungsvereinbarung zu unterzeichnen. Protokollerklärung der Länder Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein: Die Länder Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein weisen darauf hin, dass es sich bei den Sonderregelungen für das Saarland bei der Weiterentwicklung des Hochschulpaktes 2020 um eine singuläre Ausnahmeregelung handelt, die keine Präjudizierung im Sinne einer unterschiedlichen Behandlung der Konsolidierungsländer für künftige Beratungen, insbesondere zu den Bund-Länder- Finanzbeziehungen bedeutet. Protokollerklärung des Landes Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen bekräftigt seine Haltung, dass der Hochschulpakt den Studienerfolg stärker honorieren sollte. Es ist fraglich, ob durch den vereinbarten 10%-Anteil der Mittel ausreichende Anreize zur Verbesserung des Studienerfolgs gesetzt werden. Um jedoch eine Konsensbildung zu ermöglichen, stellt Nordrhein-Westfalen seine Bedenken zurück und stimmt der Vereinbarung zu. Allerdings wird Nordrhein-Westfalen stärkere und über das 10%-Ziel hinausgehende studienerfolgsorientierte Elemente in die landesinterne Ausgestaltung des Hochschulpakts III aufnehmen. Es wäre begrüßenswert, wenn sich weitere Länder diesem Vorhaben anschließen

91 Hochschulpakt III Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen: Das Entgegenkommen des Bundes gegenüber dem Saarland darf nicht dazu führen, dass sich für die übrigen Länder die Strukturen der Kofinanzierung weiter verengen

92 Hochschulpakt III Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020 (Hochschulpakt III) gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 11. Dezember 2014 BAnz AT 15. April 2015 B6 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung der Wissenschaft fort. Sie beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes und in Fortsetzung der Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 für die erste Programmphase und vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, für die zweite Programmphase, die folgende ergänzende Verwaltungsvereinbarung, die den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 umfasst. Diese Vereinbarung regelt sowohl die Finanzierung der zweiten Programmphase ab 2015 als auch die von 2016 bis 2020 geltende dritte, abschließende Programmphase und deren Ausfinanzierung bis Ziel des Hochschulpakts 2020 ist es, die Chancen der jungen Generation zur Aufnahme eines Studiums zu wahren und den notwendigen wissenschaftlichen Nachwuchs zu sichern. Mit dem Hochschulpakt 2020 wollen Bund und Länder Impulse für die Zukunftsvorsorge bis in das nächste Jahrzehnt setzen. Dabei soll dem wachsenden Fachkräftebedarf auf dem Arbeitsmarkt begegnet und der vor allem wegen der steigenden Bildungsbeteiligung und der doppelten Abiturjahrgänge hohen Zahl von Studienberechtigten ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium gewährleistet werden. Zudem setzen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Stärkung der Forschung insbesondere an Hochschulen mit der in den ersten beiden Programmphasen des Hochschulpakts seit 2007 etablierten Finanzierung von Programmpauschalen für indirekte, zusätzliche und variable Projektausgaben bei der Förderung von Forschungsprojekten durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fort

93 Hochschulpakt III Artikel 1 Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger 1 Ziele und Grundlage der Förderung (1) Der Bund und die Länder streben über die bereits mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 13. Juni 2013 finanzierten zusätzlichen Studienanfänger 1 hinaus an, bis zum Jahre 2020 ein Studienangebot für bis zu zusätzliche Studienanfänger bereitzustellen. Diese Zahl ergibt sich aus der kumulierten Differenz zwischen den in der Hochschulstatistik ausgewiesenen Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 und den Studienanfängerzahlen laut Vorausberechnung der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 8. Mai 2014 für die Jahre 2016 bis 2020 ( zusätzliche Studienanfänger) sowie dem Mehrbedarf, der sich laut KMK-Vorausberechnung 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, gegenüber dem Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013 für die Studienjahre 2012 bis 2015 ergibt ( zusätzliche Studienanfänger). Werden Einrichtungen in Hochschulen umgewandelt oder unter Fortbestehen aus dem Hochschulbereich ausbezogen, ist bei der Abrechnung nach 3 Absatz 4 und 4 die für das Jahr 2005 zugrunde gelegte Ausgangszahl von Studienanfängern für die Folgejahre entsprechend anzupassen. (2) Die Länder schaffen die gemäß Absatz 1 notwendigen zusätzlichen Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen und gewährleisten den Studierenden ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium. Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich, die Kapazität für Studienanfänger im 1. Hochschulsemester des Jahres 2005 aufrecht zu erhalten. Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verpflichten sich außerdem, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in den Fächern Human- und Zahnmedizin aufrecht zu erhalten. (3) Bei der Verwendung der Mittel setzen die Länder Schwerpunkte in der Einstellung zusätzlichen Personals an den Hochschulen. Dabei verfolgen sie 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint

94 Hochschulpakt III das Ziel, den Anteil von Frauen bei der Besetzung von Professuren und sonstigen Stellen zu erhöhen. Den Ausbau der Hochschulen nutzen die Länder darüber hinaus, um ein qualitativ hochwertiges Studium zu ermöglichen. Um mehr Studierende qualitätsgesichert zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, setzen die Länder ab 2016 bis 2023 jährlich für zielgerichtete Maßnahmen ein Volumen in Höhe von 10 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel und der entsprechenden, zusätzlich bereitgestellten Landesmittel ein. Weitere Schwerpunkte bei der Verwendung der Mittel sind ein höherer Anteil der Studienanfänger an Fachhochschulen und in den Fächergruppen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Die Länder werden im Rahmen des Hochschulpakts zudem mehr beruflich Qualifizierten den Zugang zu den Hochschulen eröffnen. 2 Finanzbereitstellung (1) Bund und Länder halten zur Erreichung der Ziele nach 1 einen Betrag von Euro pro zusätzlichen Studienanfänger für erforderlich. Wie in der zweiten Programmphase ist darin ein Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Lehre enthalten. (2) Der Bund beteiligt sich bis zu der in 1 Absatz 1 genannten Zahl zusätzlicher Studienanfänger an den erforderlichen Maßnahmen mit Euro pro zusätzlichen Studienanfänger, die er in einheitlichen Jahresraten verteilt auf vier Jahre bereitstellt. (3) Der Bund stellt, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2015 bis 2023 einen Höchstbetrag in Höhe von insgesamt bis zu 14,152 Mrd. Euro bereit. Davon dienen a) in den Jahren 2015 bis 2018 bis zu 5,370 Mrd. Euro der Finanzierung der aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger in den Jahren 2012 bis 2015 zur Erfüllung der Verpflichtung von 2 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013, und unter Berücksichtigung einer gemäß 1 Absatz 1 erhöhten Anzahl zusätzlicher Studienanfänger, b) in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 6,252 Mrd. Euro dem Ausbau der Studienangebote für die nach der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten zusätzlichen Studienanfänger der dritten Programmphase (2016 bis 2020) sowie c) in den Jahren 2021 bis 2023 bis zu 2,530 Mrd. Euro der Ausfinanzierung der in der dritten Programmphase aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger gemäß Absatz

95 Hochschulpakt III (4) Die Summe der Bundesmittel gemäß Absatz 2 und 3 ist höchstens auf die Finanzierung der in 1 Absatz 1 genannten Zahl der zusätzlichen Studienanfänger begrenzt. Grundsätze der Verteilung werden in 3 geregelt. Sollte die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger die aus der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl zusätzlicher Studienanfänger, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, übersteigen, so werden hierfür keine Bundesmittel bereitgestellt. (5) Die einzelnen Länder verpflichten sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die den erhaltenen Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen. In der Summe der länderspezifischen Verpflichtungen werden von den Ländern vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften für die in den Jahren 2007 bis 2020 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger einschließlich der Ausfinanzierung bis 2023 insgesamt bis zu 18,343 Mrd. Euro bereitgestellt. Die Verteilung der Mittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die Gesamtsumme der Ländermittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach 3 Absatz 4 und des länderinternen Ausgleichs nach 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist. (6) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sind von der Verpflichtung ausgenommen, für Bundesmittel, die sie im Rahmen der dritten Programmphase ab 2016 gemäß 3 Absatz 3 als Pauschale in Höhe von bis zu 115,960 Mio. Euro erhalten, zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen verpflichten sich, ergänzend zu Absatz 5 Satz 1 zusätzliche finanzielle Leistungen in Höhe von 55,8096 vom Hundert der Pauschale gemäß 3 Absatz 2 zur anteiligen Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Pauschale zu erbringen. (7) Das Saarland verpflichtet sich, zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Ziele nach 1 zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen, die einem Anteil von 60 vom Hundert der erhaltenen Bundesmittel für zusätzliche Studienanfänger gegenüber dem Referenzjahr 2005 entsprechen. (8) Die Regelungen zur Gesamtfinanzierung der in den Jahren 2011 bis 2015 aufgenommenen zusätzlichen Studienanfänger der zweiten Programmphase gemäß 2 Absätze 3 bis 7 der Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 vom 13. Juni 2013 bleiben auch für die Finanzierung der zweiten Programmphase in den Jahren 2015 bis 2018 unberührt

96 Hochschulpakt III 3 Zahlung der Bundesmittel (1) Die gemäß 1 Absatz 1 und 2 Absatz 2 erforderlichen Bundesmittel werden den einzelnen Ländern ab 2015 entsprechend den auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014, ergänzt um die endgültige Meldung des Statistischen Bundesamts für das Studienjahr 2013, berechneten zusätzlichen Studienanfängern eines jeden Jahres und unter Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3 jährlich als Höchstbetrag zur Verfügung gestellt. Die Ermittlung der Bundesmittel für das Saarland erfolgt ohne Berücksichtigung der Pauschalen nach Absatz 2 und 3. Die jahresweise Verteilung der Bundesmittel auf die Länder ergibt sich aus der Anlage 1, die mit Blick auf die jährliche Gesamtsumme der Bundesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach Absatz 4 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung ist. (2) Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 7,3528 vom Hundert der jährlichen an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, höchstens jedoch 726,488 Mio. Euro. Davon entfallen auf Brandenburg 12,1473 vom Hundert, Mecklenburg-Vorpommern 11,0032 vom Hundert, Sachsen 38,5155 vom Hundert, Sachsen-Anhalt 19,0344 vom Hundert und Thüringen 19,2996 vom Hundert. (3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhalten in den Jahren 2016 bis 2023 zur Erreichung der Ziele nach 1 Absatz 2 Satz 2 eine Pauschale von zusammen 1,1736 vom Hundert der jährlich an die Länder ausgeschütteten Bundesmittel für die dritte Programmphase, jedoch höchstens 115,960 Mio. Euro. Davon entfallen auf Berlin 51,8537 vom Hundert, auf Bremen 19,8898 vom Hundert und auf Hamburg 28,2565 vom Hundert. (4) Unterschreitet die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum, so mindern sich die gemäß 2 und 3 Absatz 1 bis 3 zur Verfügung gestellten Bundesmittel entsprechend dem Umfang der Unterschreitung. Die Minderung beträgt Euro pro Studienanfänger. Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das Studienjahr 2020 wird die Höhe einer etwaigen Unterschreitung nach Satz 1 und 2 bestimmt und zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil

97 Hochschulpakt III von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Änderungen, so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den Zahlungen für 2023 verrechnet. 4 Länderinterner Zwischenausgleich der Bundesmittel im Jahr 2017 (1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes über die Studienanfängerzahlen des Studienjahres 2017 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahl zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2017 mit den auf der Basis der KMK- Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Die statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger, die sich aus der KMK- Vorausberechnung von 2014 ergeben, werden prioritär finanziert. Darüber hinaus erfolgt zwischen den Ländern ein Ausgleich von Ansprüchen, die aus einer Abweichung zwischen den auf Basis der KMK-Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen und den statistisch nachgewiesenen Zahlen zusätzlicher Studienanfänger resultieren. (2) Ansprüche von Ländern, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung nicht erreichen (Minderleistung), werden zugunsten der Länder, die die Studienanfängerzahlen der Vorausberechnung übertreffen (Mehrleistung), übertragen. Beim Ausgleich zwischen den Ländern werden nur ganze zsta- Äquivalente, die mit dem berechneten Durchschnittspreis vergütet werden, getauscht. Die Höhe der Mittel, für die ein Land durch eine Mehrleistung zusätzlicher Studienanfänger zusätzliche Ansprüche innerhalb der zur Verfügung stehenden Bundesmittel erwirbt, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten Mehrleistungen ohne Einbeziehung der Minderleistungen und den für einen Ausgleich verfügbaren Minderleistungen. Die Höhe der Mittel, in der ein Land durch eine Minderleistung zusätzlicher Studienanfänger Mittel abgeben muss, berechnet sich entsprechend seinem Anteil an den von allen Ländern erbrachten Minderleistungen ohne Einbeziehung der Mehrleistungen und den für einen Ausgleich verfügbaren Mehrleistungen. Darüber hinaus können die Länder im Jahr 2017 für die Jahre 2018 bis 2023 einen weiteren Ausgleich von Bundesmitteln für zusätzliche Studienanfänger vereinbaren

98 Hochschulpakt III (3) Gemäß dem Ergebnis der Ausgleichsbetrachtung nach Absatz 1 und 2 erfolgt eine Anpassung der länderspezifischen Mittelzuweisungen des Bundes, wobei die aus dem Ausgleich resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel zu gleichen Teilen mit den Zahlungen der Jahre 2018 bis 2020 an die einzelnen Länder verrechnet werden. 5 Abschließender länderinterner Ausgleich der Bundesmittel (1) Nach Vorliegen der Schnellmeldung der amtlichen Studienanfängerstatistik für das Studienjahr 2020 und ggf. nach erfolgtem Ausgleich von Minderleistungen gegenüber dem Bund gemäß 3 Absatz 4 wird die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder durch einen Vergleich der länderspezifischen Entwicklung der statistisch nachgewiesenen Zahlen zusätzlicher Studienanfänger in den Jahren 2014 bis 2020 mit den auf der Basis der KMK- Vorausberechnung von 2014 erwarteten Zahlen überprüft. Es erfolgt ein Ausgleich der zur Verfügung gestellten Bundesmittel zwischen den Ländern gemäß dem in 4 Absatz 1 und 2 beschriebenen Verfahren. (2) Wird die auf Grundlage der KMK-Vorausberechnung von 2014 berechnete Zahl der zusätzlichen Studienanfänger im bundesweiten Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 durch die Zahl der statistisch nachgewiesenen zusätzlichen Studienanfänger in diesem Zeitraum unterschritten und unterschreiten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen im jeweiligen Saldo in den Jahren 2014 bis 2020 die jeweilige Studienanfängerzahl des Jahres 2005, so mindert sich der Anspruch des jeweiligen Landes aus den Pauschalen gemäß 3 Absatz 2 oder 3 entsprechend der jeweiligen Unterschreitung in Höhe von Euro pro Studienanfänger. Die Minderung des jeweiligen Landes beträgt höchstens den Umfang der Pauschale des betroffenen Landes gemäß 3 Absatz 2 oder 3. (3) Die aus Absatz 1 und 2 resultierenden länderspezifischen Ansprüche innerhalb der insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel werden zur Hälfte mit den Zahlungen für 2021, zu einem Anteil von 33 vom Hundert mit den Zahlungen für 2022 sowie zu einem Anteil von 17 vom Hundert mit den Zahlungen für 2023 an die einzelnen Länder verrechnet. Ergeben sich aus der Endmeldung für das Studienjahr 2020 weitere Ausgleichsansprüche, so werden diese zu zwei Dritteln mit den Zahlungen für 2022 und zu einem Drittel mit den Zahlungen für 2023 verrechnet

99 Hochschulpakt III 6 Zuweisung der Bundesmittel (1) Der Bund weist die von ihm zur Verfügung zu stellenden Mittel den einzelnen Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zu. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen nach 1. Die Länder führen das Programm administrativ durch. Zinsen für Überzahlungen im Falle einer Unterschreitung der vorausberechneten Zahl zusätzlicher Studienanfänger gemäß 3 Absatz 4 werden nicht erhoben. (2) Die Länder belegen dem Bund die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch ihre Berichte nach 7. Sie prüfen die Verwendungsnachweise, soweit die Mittel als Zuwendung nach 44 BHO/LHO an Dritte weitergegeben werden. 7 Berichtspflicht (1) Die Länder berichten jeweils zum 31. Oktober eines Jahres über die Durchführung des Programms. Dabei sind die Verausgabung und Verwendung der Bundesmittel und der zusätzlich bereitgestellten eigenen Mittel, die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach 1 sowie die Hochschularten und Fächergruppen darzulegen, auf die sich die zusätzlichen Studienanfänger verteilen. Das Büro der GWK fasst die Berichte jährlich zu einem Gesamtbericht zusammen. Nach Beendigung des Programms im Jahr 2020 wird der GWK ein Abschlussbericht zur Bewertung des Programms vorgelegt. (2) Auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Berichtsregeln werden die in der Vergangenheit erbrachten finanziellen Leistungen sowie die geplanten künftigen finanziellen Leistungen des Bundes und der Länder über die gesamte Laufzeit der drei Phasen des Hochschulpaktes von 2007 bis 2020, einschließlich der Ausfinanzierung der dritten Programmphase bis 2023, in einer länderspezifischen Tabelle mit Jahresraten ausgewiesen. Diese Tabelle ist als Anlage 1 beigefügt. Sie ist mit Blick auf die Gesamthöhe der Bundes- und Landesmittel vorbehaltlich einer etwaigen Minderung nach 3 Absatz 4, 4 und 5 verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und wird auf Grundlage der jährlichen Länderberichte fortgeschrieben

100 Hochschulpakt III Artikel 2 Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben 1 Ziel und Gegenstand der Förderung von Programmpauschalen Die Antragsteller der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Forschungsvorhaben erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben (Programmpauschale). Dabei handelt es sich um Ausgaben, die bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die Forschungsprojekte verursacht werden, aber diesen nicht unmittelbar und ausschließlich direkt zurechenbar sind. 2 Umfang der Förderung und Finanzierung von Programmpauschalen (1) Für alle bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 20 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel, für alle ab dem 1. Januar 2016 neu bewilligten Projekte beträgt die Programmpauschale 22 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel. 2 (2) Die Mittel für die Programmpauschale der bis zum 31. Dezember 2015 bewilligten Projekte werden vom Bund getragen. Die Mittel für die Programmpauschale der ab dem 1. Januar 2016 bewilligten Projekte werden von Bund und Ländern gemeinsam getragen, wobei der Bund Mittel für eine Pauschale in Höhe von 20 vom Hundert und die Länder Mittel für eine Pauschale in Höhe von 2 vom Hundert der von der DFG bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel bereitstellen. Der Beitrag der einzelnen Länder errechnet sich gemäß dem Königsteiner Schlüssel für (3) Die Mittel werden der DFG von Bund und Ländern als Sonderfinanzierung ergänzend zur institutionellen Förderung zur Verfügung gestellt, wobei die Bewirtschaftungsgrundsätze der DFG, insbesondere mit Blick auf Deckungsfähigkeit und die Möglichkeit zur überjährigen Mittelverwendung, auch auf diese Sonderfinanzierung Anwendung finden. Vorbehaltlich der Mittelbereit- 2 Dies umfasst nicht die Finanzierung von Stipendien, Kongressteilnahmen in Deutschland, Hilfseinrichtungen der Forschung, Mitgliedsbeiträgen an internationale Organisationen sowie die Förderung der internationalen Forschungsverbünde/der Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen

101 Hochschulpakt III stellung durch die gesetzgebenden Körperschaften werden von Bund und Ländern in den Jahren 2016 bis 2020 bis zu 2.173,66 Mio. Euro bereitgestellt, davon bis zu 2.049,10 Mio. Euro vom Bund und bis zu 124,56 Mio. Euro von den Ländern. Die Aufteilung der Mittel zwischen dem Bund und den Ländern ergibt sich aus der Anlage 2. (4) Eine Veränderung der Stimmverhältnisse von Bund und Ländern in den Ausschüssen der DFG ist mit der Programmpauschale nicht verbunden. 3 Verwendung der Programmpauschale Über die Verwendung der Programmpauschale entscheidet die Hochschule oder die Forschungseinrichtung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. Bund und Länder erwarten eine transparente Verwendung der Mittel aus den Pauschalen an den einzelnen Einrichtungen durch eine vollständige Vereinnahmung in ihrem allgemeinen Haushalt sowie durch eine transparente und sachgerechte Verteilung. Artikel 3 Geltungsbereich, Inkrafttreten (1) Diese Verwaltungsvereinbarung gilt für das Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Artikel 1) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020, verbunden mit einer Auslauffinanzierung bis zum 31. Dezember Für die Finanzierung von zusätzlichen Studienanfängern der Jahre 2011 bis 2015 gilt die Verwaltungsvereinbarung über den Hochschulpakt 2020 (zweite Programmphase) vom 24. Juni 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 13. Juni 2013, soweit hier nichts abweichendes geregelt ist. (2) Für das Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben (Artikel 2) gilt diese Verwaltungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember (3) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft

102 Hochschulpakt III Gesamtfinanzierung des Hochschulpakts 2020 (Programmphasen I - III) Summe (T ) PLAN IST Summe Bundesmittel (Plan) Summe Landesmittel (Soll) Summe Landesmittel (Plan) Bereits bereitgestellte Mittel (T ) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T ) Bund Länder darunter: BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung - Teil

103 Hochschulpakt III Bundesmittel im Hochschulpakt 2020 (Programmphasen I - III) IST PLAN Summe (T ) Summe Bereits bereitgestellte Mittel (T ) Voraussichtlich bereitgestellte Mittel (T ) Bundesmittel (Plan) BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH D Anlage 1 zur Bund-Länder-Vereinbarung - Teil

104 Hochschulpakt III Anlage 2 zur Bund-Länder-Vereinbarung Finanzierung des Programms zur Finanzierung von Programmpauschalen 2016 bis 2020 Finanzierungsanteile von Bund und Ländern in Mio. Jahr Bund Länder Gesamt ,90 4,44 402, ,70 15,72 410, ,50 26,80 433, ,70 36,32 455, ,30 41,28 472,58 Summen 2.049,10 124, ,66 Aufteilung des Länderanteils auf die Länder (nach dem Königsteiner Schlüssel für 2014) Land Anteil KS Mio. % Summe Baden- Württemberg 12, ,58 2,04 3,48 4,71 5,36 16,16 Bayern 15, ,68 2,41 4,11 5,57 6,33 19,10 Berlin 5, ,22 0,79 1,35 1,83 2,08 6,28 Brandenburg 3, ,14 0,48 0,83 1,12 1,27 3,84 Bremen 0, ,04 0,15 0,25 0,34 0,39 1,17 Hamburg 2, ,11 0,40 0,68 0,92 1,04 3,15 Hessen 7, ,32 1,15 1,96 2,66 3,02 9,11 Mecklenburg- Vorpommern 2, ,09 0,32 0,55 0,74 0,84 2,54 Niedersachsen 9, ,42 1,47 2,51 3,40 3,86 11,66 Nordrhein- Westfalen 21, ,94 3,34 5,69 7,71 8,77 26,46 Rheinland-Pfalz 4, ,21 0,76 1,30 1,76 2,00 6,02 Saarland 1, ,05 0,19 0,33 0,44 0,50 1,51 Sachsen 5, ,23 0,80 1,37 1,85 2,11 6,35 Sachsen-Anhalt 2, ,13 0,45 0,77 1,04 1,18 3,56 Schleswig- Holstein 3, ,15 0,53 0,91 1,23 1,40 4,22 Thüringen 2, ,12 0,43 0,74 1,00 1,13 3,42 Insgesamt 100, ,44 15,72 26,80 36,32 41,28 124,56 KS = Königsteiner Schlüssel

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106 Pakt für Forschung und Innovation - Fortschreibung PFI III Die Regierungschefs des Bundes und der Länder haben im Juni 2005 mit dem Ziel, den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern, den Pakt für Forschung und Innovation sowie die Exzellenzinitiative zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen beschlossen haben sie den Pakt für Forschung und Innovation bis 2015 fortgeschrieben. Der Pakt wird nunmehr für die Jahre 2016 bis 2020 fortgesetzt. In einem jährlichen Monitoring der zur Erreichung der Ziele des Paktes für Forschung und Innovation ergriffenen Maßnahmen haben Bund und Länder sowie die Wissenschaftsorganisationen festgestellt, dass der Pakt für Forschung und Innovation und die Exzellenzinitiative einen Strukturwandel in der Wissenschaftslandschaft angestoßen haben, der sich nur längerfristig vollziehen kann. Mit seiner Kombination aus gemeinsamen forschungspolitischen Zielen, finanzieller Planungssicherheit und verbesserten Rahmenbedingungen stärkt der Pakt für Forschung und Innovation die Leistungsfähigkeit der Wissenschaft in Deutschland. Zusammen mit der High Tech-Strategie des Bundes und den Innovationsstrategien der Länder legt er die Basis für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Zu seiner Unterstützung ist eine Fortsetzung und Weiterentwicklung der begonnenen strategischen Maßnahmen notwendig; dabei wird die Auswertung der in der bisherigen Laufzeit erstellten Monitoring-Berichte in der Akzentuierung der forschungspolitischen Ziele des neuen Paktes berücksichtigt. I. Bund und Länder wollen im Einvernehmen mit den Wissenschaftsorganisationen in diesem Zusammenhang die nachstehend aufgeführten forschungspolitischen Ziele erreichen. Die Konkretisierung dieser für alle Organisationen gemeinsam geltenden Ziele durch organisationsspezifische Ziele wird auch künftig entsprechend der Funktion und Aufgabenstellung der Wissenschaftsorganisationen und dem erreichten Sachstand differenzieren. 1. Dynamische Entwicklung des Wissenschaftssystems Neue Forschungsgebiete und Innovationsfelder sollen frühzeitig identifiziert und strukturell erschlossen werden; hierzu ist das Aufgreifen neuer, auch risikoreicher Forschungsthemen erforderlich. Die Wissenschaftsorganisationen sollen ihre Portfolio- oder Themenfindungsprozesse ausbauen und das schnelle Aufgreifen neuer Themen unterstützen und ihre jeweiligen internen Prozesse zur Erschließung neuer Forschungsfelder weiterentwickeln, verstärken und systematisieren. Dazu sind auch Governance-Instrumente und

107 PFI III Transparenz fortzuentwickeln. Insgesamt gilt es, eine angemessene Balance zu halten zwischen Planungssicherheit für die laufenden Aktivitäten und der strategischen Handlungsfähigkeit für das Ergreifen neuer Initiativen. In diesem Zusammenhang kommt der Vernetzung der Forschungseinrichtungen mit den Hochschulen und der organisationsübergreifenden Vernetzung besondere Bedeutung zu; damit wird zugleich das Ziel einer regionalen Entwicklung von Wissenschaftsstandorten von überregionaler Bedeutung verfolgt. Bund und Länder erwarten deshalb von den Forschungsorganisationen, dass sie die internen strategischen Prozesse organisationsübergreifend vernetzen und den forschungsstrategischen Dialog der Akteure des Wissenschaftssystems auch über Organisationsgrenzen hinweg und unter Einbeziehung der Wirtschaft intensivieren und ihre forschungsstrategischen Entscheidungen transparent machen. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft soll vor dem Hintergrund der Dynamik der internationalen Forschung ihre Förderformen regelmäßig überprüfen und weiterentwickeln, so dass sie das Etablieren innovativer Forschungsfelder mit Hilfe ihres Programmangebots unterstützen und in besonderer Weise Interdisziplinarität und Projekte mit hohem Risiko fördern kann. Ein zentrales Element zur Sicherung der Qualität wissenschaftlicher Leistungen und der Effizienz des Wissenschaftssystems ist der Wettbewerb um Ressourcen. Die Forschungsorganisationen sollen ihre Instrumente des organisationsinternen Wettbewerbs kontinuierlich weiterentwickeln und effizient ausgestalten; Bund und Länder erwarten von ihnen, dass sie zugunsten übergeordneter strategischer Anliegen auch finanziell Prioritäten setzen. Auch am organisationsübergreifenden Wettbewerb sollen sie sich mit dem Ziel der Leistungssteigerung des Wissenschaftssystems verstärkt beteiligen. Zur Entwicklung, zum Bau und Ausbau und zum Betrieb zum Teil international einzigartiger Forschungsinfrastrukturen ist das Engagement der Forschungsorganisationen weiter auszubauen. Dies ist erforderlich, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Einbindung in die internationale Forschung zu stärken und für die Wissenschaft in Deutschland leistungsfähige Forschungsinfrastrukturen nicht nur technischer Art insbesondere auch zur Nutzung durch die Hochschulen bereitzustellen. Dazu gehört auch die Gewährleistung eines professionellen Managements für Planung, Bau und Betrieb von großen Projekten und Infrastrukturen. Digitale Informationen sollen verstärkt disziplinen- und organisationenübergreifend zugänglich und nutzbar gemacht werden, Chancen der Digitalisierung koordiniert genutzt werden und Open Access-Angebote aktiv ausgebaut und genutzt werden

108 PFI III 2. Vernetzung im Wissenschaftssystem Die Vielfalt des deutschen Wissenschaftssystems ist Teil seiner Stärke; Arbeitsteilung im Wissenschaftssystem erfordert jedoch auch Kooperation der spezialisierten Akteure. Bund und Länder würdigen die Vielzahl und Vielfalt bestehender und sich entwickelnder Kooperationen innerhalb der Forschungsorganisationen. Neben der organisationsinternen Vernetzung, deren Stärkung kontinuierlich zu verfolgendes Ziel bleibt, wird ein verstärkter Fokus insbesondere auf die Vernetzung von Forschungsorganisationen und Hochschulen sowie zwischen den Forschungsorganisationen und sonstigen Forschungseinrichtungen gelegt, nicht zuletzt im Hinblick auf die Erschließung neuer Forschungsbereiche von überregionaler Bedeutung. Das Portfolio der Kooperationen soll neben den personen- und regionenbezogenen Kooperationen die Leistungsdimensionen von Wissenschaft (insbesondere Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung, Infrastrukturen, Wissens- und Technologietransfer) ebenso berücksichtigen wie projektförmige, mittel- und langfristige und institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit einschließlich innovativer Kooperationsformen umfassen. Die Forschungsorganisationen sollen neue Kooperationen auch dafür nutzen, sich verstärkt am nationalen und internationalen organisationsübergreifenden Wettbewerb zu beteiligen. 3. Vertiefung der internationalen und europäischen Zusammenarbeit Die Wissenschaftsorganisationen sollen bei der Umsetzung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung ihrer Internationalisierungsstrategien einen Schwerpunkt auf den Ausbau von Kooperation über die Grenzen von Organisationen hinweg legen; besonderes Gewicht kommt der aktiven Gestaltung des Europäischen Forschungsraums und der Beteiligung an Horizont 2020 zu. Die Umsetzung der Internationalisierungsstrategien soll das Ziel haben, dass sich die Forschungsorganisationen in geeigneten Forschungsfeldern international platzieren, an der internationalen Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern adäquat teilhaben und ihre internationale Attraktivität für den Ausbau von Forschungskapazitäten nutzen. Dazu sollen sie internationale Kooperationen zu bedeutenden Forschungsthemen eingehen, sich Zugang zu attraktiven, internationalen Forschungsstandorten verschaffen und sich aktiv an den Wissensströmen der Welt beteiligen, um damit einen Mehrwert für den Wissenschaftsstandort Deutschland herbeizuführen. Sie sollen Kooperationen mit exzellenten internationalen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und mit strategisch relevanten Ländern weiterhin ausbauen und den europäischen Forschungsraum aktiv mitgestalten

109 PFI III Unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der Forschung in der Welt müssen die Wissenschaftsorganisationen Prioritäten setzen und dabei einbeziehen, ob und inwieweit die Ziele erreicht wurden oder in angemessener Zeit erreicht werden können. 4. Stärkung des Austauschs der Wissenschaft mit Wirtschaft und Gesellschaft Grundlagenforschung wie angewandte Forschung gehören zu den notwendigen Voraussetzungen für die langfristige Zukunftssicherung, für Beantwortung drängender gesellschaftlicher Herausforderungen und für künftigen materiellen und immateriellen Wohlstand. Das Ziel einer weiteren Stärkung des Austauschs der Wissenschaft mit Wirtschaft und Gesellschaft soll zur Steigerung wirtschaftlicher Wertschöpfung sowie zur Intensivierung und Beschleunigung von Innovationsprozessen und gesellschaftlicher Nutzung von Forschungsergebnissen beitragen. Die Wissenschaftsorganisationen werden auf der Grundlage spezifischer Gesamtstrategien zum Wissens- und Technologietransfer ihre entsprechenden Aktivitäten weiterhin und kontinuierlich ausbauen. Ziel einer intensivierten Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft ist es insbesondere, zum beiderseitigen Nutzen die Lücke zwischen Grundlagen- und Anwendungsforschung auf der einen und Markteinführung auf der anderen Seite zu schließen und die Ergebnisse der Grundlagenforschung rascher als bisher in innovative Produkte, Wertschöpfungsketten und hochwertige, zukunftssichere Arbeitsplätze umzusetzen. Dabei müssen die Prüfung der industriellen Anwendbarkeit von wissenschaftlichen Ergebnissen und erste Schritte einer Produktentwicklung größeres Gewicht erhalten. Besonderes Gewicht wird auf langfristig angelegte und strategische Forschungskooperationen mit Unternehmen und Hochschulen, die Nachhaltigkeit von Transferstrategien und regionalen Kooperationsstrukturen, auf Knowhow-Transfer insbesondere über Ausgründungen und Lizenzvereinbarungen sowie auf die Qualifizierung von Fachkräften gelegt; regionale Profilierung wird dadurch befördert. Notwendig ist auch, dass die Wissenschaft für den gesellschaftlichen Diskurs Impulse setzt und fachlich fundierten Rat gibt. Eine intensive Wissenschaftskommunikation ist unabdingbar, auch als Instrument des Wissenstransfers in die Gesellschaft. Die Wissenschaftsorganisationen sollen weitere Elemente entwickeln, die eine frühzeitige Heranführung junger Menschen an Wissenschaft und Forschung sowie eine frühe Entdeckung und kontinuierliche Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bewirken

110 PFI III 5. Gewinnung der besten Köpfe für die deutsche Wissenschaft Bund und Länder wollen die Wissenschaftsorganisationen nach Möglichkeit weiterhin dabei unterstützen, angesichts der nationalen wie internationalen Konkurrenz das zur Erfüllung ihrer jeweiligen Mission auf höchster Leistungsstufe erforderliche Personal zu gewinnen und zu halten. Hierzu haben sie im Rahmen der Umsetzung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes flexible Bewirtschaftungsbedingungen geschaffen. Die Wissenschaftsorganisationen sollen zusätzliche Anstrengungen bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen unternehmen, um exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu gewinnen oder zu halten. Sie sollen attraktive, international wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten gewährleisten und organisationsspezifische Personalentwicklungskonzepte einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Rahmen eines übergreifenden Arbeitsmarktes etablieren; das umfasst unter anderem die Aspekte früher wissenschaftlicher Selbständigkeit, tenure track, verantwortlichen Umgangs mit Befristungen, diversity management, Ausbildung nichtwissenschaftlichen Personals. Zur Gewinnung der Besten und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Wissenschaftsorganisationen die Kooperation untereinander und mit Hochschulen weiter ausbauen. Sie sollen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und der sich verschärfenden internationalen Konkurrenzsituation Priorität einräumen. Dabei sollen sie spezifische Angebote an den wissenschaftlichen Nachwuchs aus dem Ausland richten, um in Hinblick auf das angestrebte Wachstum an Forschungsaktivitäten in hinreichendem Umfange talentierten und gut qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen. 6. Gewährleistung chancengerechter und familienfreundlicher Strukturen und Prozesse Die Wissenschaftsorganisationen sollen ihre Aktivitäten, chancengerechte und familienfreundliche Strukturen und Prozesse zu gewährleisten, deutlich weiter verstärken. Vorrangiges Ziel bleibt weiterhin, signifikante Änderungen in der quantitativen Repräsentanz von Frauen insbesondere in verantwortungsvollen Positionen des Wissenschaftssystems zu realisieren; Bund und Länder legen besonderes Gewicht darauf, dass die für 2017 festgelegten Zielquoten für Frauen auf allen Karrierestufen und insbesondere in wissenschaftlichen Führungspositionen erreicht und für einen anschließenden Zeitraum neue, ambitionierte Zielquoten definiert werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Wissenschaftsorganisationen zweckmäßige Gesamtkonzepte etablieren, die u.a. eine chancengerechte Gestaltung von Prozessen zur Be

111 PFI III setzung von Leitungsfunktionen, deren Dokumentation, ein chancengerechtes Karrieremanagement und familienfreundliche Organisationsmodelle umfassen. In wissenschaftlichen Führungsgremien soll ein Frauenanteil von mindestens 30 % erreicht werden II. Bund und Länder wollen den im weltweiten Wettbewerb stehenden Wissenschaftsorganisationen konkurrenzfähige Rahmenbedingungen gewährleisten. Dazu gehören hinreichende Autonomie und Flexibilität im Haushalts- und Personalwesen sowie im Bau-, Vergabe- und Beteiligungsrecht. Hierzu haben Bund und Länder unter anderem im Rahmen der Umsetzung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes flexible Bewirtschaftungsbedingungen geschaffen; sie überprüfen kontinuierlich, ob und welche Änderungen erforderlich sind. Bund und Länder bemühen sich darum, den Wissenschaftsorganisationen die erforderliche finanzielle Planungssicherheit zu gewähren. Sie streben vorbehaltlich der jährlichen Haushaltsverhandlungen mit den Einrichtungen und vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften an, den einzelnen Wissenschaftsorganisationen jährlich einen Aufwuchs der Zuwendung um 3 % zu gewähren. Die Länder gehen davon aus, dass der Bund in Zukunft den Aufwuchs allein finanziert; im übrigen bleiben die jeweiligen Bund-Länder-Finanzierungsschlüssel unberührt. Der Bund erwartet, dass die Länder den Hochschulen adäquate Steigerungen der Mittelausstattung zur Verfügung stellen. Bei Entscheidungen über die Verwendung des Aufwuchses ist der Balance zwischen strategischer Handlungsfähigkeit der Einrichtungen und mittelfristiger Planungssicherheit Rechnung zu tragen. Die Wissenschaftsorganisationen werden auf der Grundlage dieser finanziellen Planungssicherheit ihre erfolgreichen Forschungs- bzw. Forschungsförderungsaktivitäten zwecks Erreichung der gemeinsamen forschungspolitischen Ziele fortsetzen und dazu die in gesonderten Erklärungen * darzulegenden Maßnahmen ergreifen, einschließlich budgetrelevanter interner Anreize in geeigneten Fällen. Sie werden ein wissenschaftsadäquates Controlling durchführen und der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jährlich nach von Bund und Ländern definierten Parametern den Fortschritt transparent machen. * Redaktionelle Anmerkung: Den vollständigen Text des Pakts für Forschung und Innovation (III) (PFI III) - einschl. der Erklärungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), der Fraunhofer-Gesellschaft (Fhg), der Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), der Leibniz-Gemeinschaft (WGL) sowie der Max-Planck-Gesellschaft (MPG) zur organisationsspezifischen Umsetzung der übergreifenden forschungspolitischen Ziele und Rahmenbedingungen finden Sie unter: pakt-fuer-forschung-und-innovation/. Dort sind auch die Texte zum Pakt für Forschung und Innovation I und II abrufbar.

112 Exzellenzinitiative II Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über die Fortsetzung der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen Exzellenzvereinbarung II (ExV II) vom 24. Juni 2009, BAnz Nr. 103 vom 16. Juli 2009, S Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes die im Rahmen der Exzellenzvereinbarung vom 18. Juli 2005 beschlossene Exzellenzinitiative fortzusetzen, um weiterhin den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken, seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Spitzen im Universitäts- und Wissenschaftsbereich sichtbarer zu machen. Damit wollen Bund und Länder die begonnene Leistungsspirale fortführen, die die Ausbildung von Spitzen und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandortes Deutschland in der Breite zum Ziel hat. Dazu sollen in einem einheitlichen, projektbezogenen, wissenschaftsgeleiteten und wettbewerblichen Gesamtverfahren weitere zusätzliche Mittel für projektbezogene Förderung von Graduiertenschulen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses projektbezogene Förderung von Exzellenzcluster zur Förderung der Spitzenforschung Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung zur Verfügung gestellt werden, um die internationale Sichtbarkeit zu stärken. Dabei soll ein wissenschaftsgeleiteter Wettbewerb zwischen bereits geförderten Projekten und Neuanträgen mit gleichen Chancen ermöglicht werden. Ausgehend von bisherigen Erfahrungen in wissenschaftsgeleiteten Wett

113 Exzellenzinitiative II bewerbsverfahren gehen die Vertragschließenden davon aus, dass zusätzlicher Spielraum für die Förderung neuer Anträge entsteht. Bund und Länder beschließen daher: 1 Gegenstand der Förderung (1) Die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt sich auf die wissenschaftlichen Aktivitäten der antragstellenden Universitäten und ihrer Kooperationspartner im Hochschulbereich, in der außeruniversitären Forschung sowie in der Wirtschaft, und zwar in den Förderlinien: 1. Graduiertenschulen 2. Exzellenzcluster 3. Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung (2) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Universitäten. 2 Umfang der Förderung (1) Für die Finanzierung des Gesamtprogramms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2011 bis 2017 insgesamt 2.723,7 Mio. Euro (alle Zahlen zu den Fördervolumina in dieser Vereinbarung schließen die Programmpauschalen nach Abs. 3 ein) einschließlich der für die Überbrückungsfinanzierung nach 5 und der für die Auslauffinanzierung nach 6 erforderlichen Mittel zur Verfügung. Es werden im Jahre ,1 Mio. Euro, im Jahr ,1 Mio. Euro, im Jahre ,9 Mio. Euro, im Jahre ,6 Mio. Euro, im Jahre Mio. Euro, im Jahre Mio. Euro und im Jahre Mio. Euro bereitgestellt. Die Mittel für die Förderung werden vom Bund und vom jeweiligen Sitzland im Verhältnis 75 : 25 vom Hundert getragen. Bund und Länder gehen davon aus, dass die Mittelverteilung auf die Jahre gemäß Satz 2 bedarfsorientiert veranschlagt ist. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) wird den Projekten die Mittel im Rahmen einer flexiblen Mittelbewirtschaftung zur Verfügung stellen. Bund und Länder werden sich bemühen, nicht ausgegebene Mittel im Rahmen des Finanzvolumens des Gesamtprogramms erneut zur Verfügung zu stellen

114 Exzellenzinitiative II (2) Exzellente Anträge kleinerer Universitäten und die Besonderheiten der Fächer sollen angemessen berücksichtigt werden können. Daher werden für die einzelnen Förderlinien Finanzierungsbandbreiten und zuwendungsfähige Ausgaben wie folgt veranschlagt: Graduiertenschulen: 1 bis 2,5 Mio. Euro jährlich, insgesamt rund 60 Mio. Euro jährlich Exzellenzcluster: 3 bis 8 Mio. Euro jährlich, insgesamt rund 292 Mio. Euro jährlich Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung: insgesamt rund 142 Mio. Euro jährlich. Die Förderung von Zukunftskonzepten zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung setzt die gleichzeitige Förderung von mindestens einem Exzellenzcluster oder DFG-Forschungszentrum und mindestens einer Graduiertenschule voraus. Angestrebt wird die Förderung von bis zu fünf Neuanträgen bei einer Gesamtzahl von maximal 12 geförderten Zukunftskonzepten. (3) Zu den zuwendungsfähigen Projektausgaben erhalten die Antragsteller einen pauschalen Zuschlag von 20 vom Hundert zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben (Programmkosten). (4) Das Programm umfasst Neu- und Fortsetzungsanträge, die im Wettbewerb miteinander stehen und über die in einer gemeinsamen Bewilligungsrunde im Jahre 2012 entschieden wird. (5) Der Zeitraum, für den die Förderung bewilligt wird, soll fünf Jahre nicht überschreiten. 3 Förderkriterien (1) Auf der Grundlage herausragender wissenschaftlicher Vorleistungen im internationalen Maßstab sollen Entwicklungsperspektiven zur Gewinnung und zum Erhalt nachhaltiger Exzellenz insbesondere in folgenden Punkten bewertet werden: Exzellenz von Forschung und in der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf mindestens einem breiten Wissenschaftsgebiet Gesamtkonzept zur Vernetzung der Disziplinen und zur internationalen Vernetzung in der Forschung universitätsübergreifende bzw. außeruniversitäre Kooperation, in der Regel belegt durch konkrete und verbindliche Kooperationsvereinbarungen

115 Exzellenzinitiative II In allen drei Förderlinien erfolgt eine antragsbezogene Förderung ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien. Dabei soll die unterschiedliche Ausgangslage von Neu- und Fortsetzungsanträgen Berücksichtigung finden. Bei der Begutachtung von Fortsetzungsanträgen sind insbesondere die Realisierung der mit den Konzepten verfolgten Zielsetzungen und die erreichten wissenschaftlichen Fortschritte zu beurteilen. Die Eignung der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Wissenschaft ist in die Beurteilung einzubeziehen. (2) Weitere übergreifende Kriterien zur Förderung der drei Förderlinien ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung sowie aus den von der Gemeinsamen Kommission veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen. 4 Verfahren (1) Das Programm wird von der DFG im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durchgeführt. Die DFG wirkt dabei mit dem Wissenschaftsrat zusammen. (2) Die DFG führt zusammen mit dem Wissenschaftsrat die Gemeinsame Kommission und den Bewilligungsausschuss fort. Dieser besteht aus der Gemeinsamen Kommission und den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder. (3) Die Gemeinsame Kommission besteht aus einer Fachkommission und einer Strategiekommission. Die Fachkommission wird vom Senat der DFG eingesetzt und hat vierzehn Mitglieder. Die Strategiekommission wird von der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrates eingesetzt und hat zwölf Mitglieder. Jeweils die Hälfte der Mitglieder sollen Expertinnen und Experten mit langjähriger Auslandserfahrung in der Forschung, im Hochschulmanagement oder in der Wirtschaft sein. Die Gemeinsame Kommission kann externen Sachverstand hinzuziehen. (4) Das Programm wird von der DFG für Neu- und Fortsetzungsanträge in allen drei Förderlinien zusammen ausgeschrieben. Die Gemeinsame Kommission legt die Förderbedingungen unter Berücksichtigung der nach 3 maßgeblichen Kriterien fest. (5) Antragsberechtigt sind Universitäten, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Für die erste und zweite Förderlinie kann eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Universitäten erfolgen, wenn Synergie und struktureller Mehrwert der Kooperation für jede an der Antragstellung beteiligten Universität deutlich

116 Exzellenzinitiative II erkennbar sind und eine auch institutionell nachhaltige strategische Kooperation an allen beteiligten Universitäten sichtbar ist. Wenn bei einer gemeinsamen Antragstellung eine gleichgewichtige strategische Kooperation vorliegt, kann die Sprecherrolle auch von mehreren Hochschulen ausgeübt werden. Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an die DFG zu richten. (6) Es können Anträge für eine oder mehrere Graduiertenschulen, für ein oder mehrere Exzellenzcluster und zusätzlich ein Antrag in der dritten Förderlinie gestellt werden. Exzellenzcluster oder Graduiertenschulen, die im Rahmen einer gemeinsamen Antragstellung unter den Voraussetzungen von Absatz 5 Satz 3 gefördert werden, werden jeder dieser Universitäten als Fördervoraussetzung bei einem Antrag in der dritten Förderlinie angerechnet. (7) Die Ausschreibung erfolgt für Neuanträge zweistufig (Antragsskizzen bzw. Vollanträge), für Fortsetzungsanträge einstufig (Vollanträge). Die Gemeinsame Kommission entscheidet bei Neuanträgen, zu welchen Vorhaben Vollanträge vorgelegt werden sollen. (8) Die Gemeinsame Kommission gibt zu den Anträgen für alle drei Förderlinien eine gemeinsame Empfehlung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Begutachtungen ab. Dabei werden die nach 3 maßgeblichen Kriterien berücksichtigt. (9) Der Bewilligungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 8 über die Anträge. Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission führen je eineinhalb Stimmen und die Ministerinnen und Minister der Länder je eine Stimme; die Bundesministerin oder der Bundesminister führt sechzehn Stimmen. (10) Der Bewilligungsausschuss und die Gemeinsame Kommission entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. (11) Die Förderentscheidungen werden von den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder gemeinsam bekannt gegeben

117 Exzellenzinitiative II 5 Überbrückungsfinanzierung Bund und Länder stellen für Graduiertenschulen, Exzellenzcluster und Zukunftskonzepte, deren erste Förderperiode zum 31. Oktober 2011 endet, Mittel in Höhe von 162,5 Mio. Euro, davon ,1 Mio. Euro und ,4 Mio. Euro, für eine einjährige Überbrückungsfinanzierung höchstens bis zur Höhe der für das letzte Förderjahr jeweils bewilligten Mittel zur Verfügung. Auf die Überbrückungsfinanzierung werden in den Projekten vorhandene Ausgabereste angerechnet. Die Überbrückungsfinanzierung wird nicht auf eine etwaige neue Förderperiode oder Auslauffinanzierung der Projekte angerechnet. Über die Überbrückungsfinanzierung entscheidet die DFG, hinsichtlich der dritten Förderlinie im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsrat. 6 Auslauffinanzierung (1) Graduiertenschulen, Exzellenzcluster und Zukunftskonzepte aus der erten Programmphase, deren Fortsetzung nicht beschlossen wird, erhalten eine degressive, auf höchstens zwei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung. Diese soll sich grundsätzlich auf die zur Fertigstellung der im Projekt verfolgten Qualifikationsarbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlichen Personal- und Sachmittel beschränken. Hierfür werden insgesamt 91,2 Mio. Euro bereitgestellt, davon ,7 Mio. Euro, ,9 Mio. Euro und ,6 Mio. Euro. (2) Eine Auslauffinanzierung nach Absatz 1 wird auch in der zweiten Programmphase neu bewilligten Graduiertenschulen, Exzellenzclustern und Zukunftskonzepte gewährt, deren Fortsetzung nicht beschlossen wird. (3) Über die Bewilligung der Auslauffinanzierung entscheidet der Bewilligungsausschuss auf der Grundlage von Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission entsprechend dem Verfahren nach 4. Die Gemeinsame Kommission schlägt dem Bewilligungsausschuss bei Ablehnungsvorschlägen die Ausgestaltung der Auslauffinanzierung vor

118 Exzellenzinitiative II 7 Zuwendungsfähige Ausgaben (1) Die finanzielle Förderung in den drei Förderlinien wird zur Deckung des gesamten zusätzlichen Aufwandes für die zur Durchführung der bewilligten Vorhaben erforderlichen Personal-, Sach- und lnvestitionsmittel auch bei nicht gewinnorientierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen einschließlich der Pauschale nach 2 Abs. 3 geleistet. (2) Bund und Länder tragen die Verwaltungskosten der DFG und des Wissenschaftsrates (die Kosten der Gemeinsamen Kommission) für dieses Programm im Wirtschaftsplan von DFG und Wissenschaftsrat. (3) Die Verwaltungskosten werden von Bund und Ländern nach dem Schlüssel gemäß 2 Abs. 1 aus dem Programm erbracht. Die Länder tragen ihren Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel. 8 Evaluation Die DFG und der Wissenschaftsrat legen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) bis zum 30. Juni 2015 einen datengestützten Bericht über den Verlauf dieses Programms vor. Zusätzlich beauftragt die GWK eine externe Kommission unter Beteiligung internationaler Expertinnen und Experten mit einer Evaluation des Programms und seiner Auswirkungen auf das deutsche Wissenschaftssystem auf der Grundlage des Berichts nach Satz 1. Dabei sollen Auswirkungen sowohl auf geförderte als auch auf nicht geförderte Hochschulen dargestellt werden. Die Ergebnisse dieser Evaluation sollen der GWK im Januar 2016 vorgelegt werden. 9 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Die Vereinbarung wird für eine 2. Programmphase bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen. Im Jahre 2016 überprüfen Bund und Länder gemeinsam auf der Grundlage der Berichte nach 8 das Programm und entscheiden über dessen Fortsetzung

119 Exzellenzinitiative II (2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft. Im Zweifel gehen die Regelungen dieser Vereinbarung denen der Exzellenzvereinbarung vom 18. Juli 2005 vor

120 Exzellenzinitiative II Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über die Fortsetzung der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen Voraussetzungen der gemeinsamen Förderung Neben den Kriterien nach 3 Absatz 1 sind für die Aufnahme in die Förderung maßgeblich bei 1. Graduiertenschulen: die Qualität eines übergreifenden Forschungs- und Studienprogramms in profilbildenden Wissenschaftsfeldern die Attraktivität für in- und ausländische Absolventinnen und Absolventen bestmögliche Betreuung und Herstellung einer frühestmöglichen Selbständigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses 2. Exzellenzclustern: erbrachte Spitzenleistungen in der Forschung bei allen beteiligten Partnern und Exzellenz des geplanten wissenschaftlichen Programms der bereits erreichte und der zukünftig angestrebte Platz im internationalen Wettbewerb (internationale Sichtbarkeit) die Kohärenz und Leistungsfähigkeit des Kooperationsnetzes die Organisation und Weiterentwicklung des Exzellenzclusters die Qualität des Wissenstransfers und ggf. die wirtschaftliche Relevanz 3. Zukunftskonzepten zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung: Potenzial für Spitzenleistung als Institution nach internationalen Maßstäben Exzellenz in verschiedenen, für die Universität profilbildenden Wissenschaftsbereichen herausragende Forschungsqualität, die auch durch Graduiertenschulen und Exzellenzcluster entsprechend den Kriterien nach Nr. 1 und 2 nachzuweisen ist Interdisziplinarität und Vernetzung auch mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen und weiteren wissenschaftlichen Partnern Internationale Verflechtung gezielte Nachwuchsförderung

121 Exzellenzinitiative II innovative Konzepte zur forschungsorientierten Lehre werden in die Bewertung einbezogen Sicherung der Nachhaltigkeit des Ausbaus von Forschungsexzellenz Jeder von einer Hochschule eingereichte Antrag muss konkrete Projektvorschläge enthalten. Es ist nicht gefordert, alle Schwerpunkte zu erfüllen. Protokollnotiz: Bund und Länder sind sich einig, dass innovative Konzepte zur forschungsorientierten Lehre als Kriterium in die Bewertung einbezogen, aber nicht aus Mitteln der Exzellenzinitiative gesondert gefördert werden können

122 Exzellenzstrategie Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten Exzellenzstrategie gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 16. Juni 2016, BAnz AT 27. Oktober 2016 B6 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes ihre insbesondere durch die Exzellenzinitiative begonnenen Anstrengungen zur Stärkung der Universitäten durch die Förderung wissenschaftlicher Spitzenleistungen, Profilbildungen und Kooperationen im Wissenschaftssystem fortzusetzen und weiterzuentwickeln, um den Wissenschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken, seine internationale Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern und die erfolgreiche Entwicklung fortzuführen, die die Ausbildung von Leistungsspitzen in der Forschung und die Anhebung der Qualität des Hochschul- und Wissenschaftsstandorts Deutschland in der Breite zum Ziel hat. In gemeinsamer Verantwortung und Finanzierung wollen Bund und Länder die mit der Exzellenzinitiative erreichte neue Dynamik im deutschen Wissenschaftssystem erhalten und ausbauen sowie eine längerfristige Zukunftsperspektive für erfolgreiche Projekte der Exzellenzinitiative ermöglichen. Ferner soll zur Stärkung der Universitäten deren fachliche und strategische Profilierung unterstützt werden, die sich auf alle Leistungsbereiche beziehen kann. 1 Gegenstand und Umfang der Förderung (1) Die gemeinsame Förderung durch die Vertragschließenden erstreckt sich auf die wissenschaftsbezogenen Aktivitäten der erfolgreichen Universitäten und ihrer Kooperationspartner in Fällen überregionaler Bedeutung in den Förderlinien: a) Exzellenzcluster: Mit ihr werden international wettbewerbsfähige Forschungsfelder an Universitäten bzw. Universitätsverbünden projektbezogen gefördert

123 Exzellenzstrategie b) Exzellenzuniversitäten: Diese Förderlinie dient der dauerhaften Stärkung der Universitäten als Institution bzw. einem Verbund von Universitäten und dem Ausbau ihrer internationalen Spitzenstellung in der Forschung auf Basis erfolgreicher Exzellenzcluster. (2) In beiden Förderlinien kann eine Antragstellung durch eine einzelne Universität sowie durch einen Verbund mehrerer Universitäten (Universitätsverbund) erfolgen, die als gemeinsame Antragsteller auftreten, um in einer kooperativen Struktur exzellente Forschung voranzubringen. Die sichtbare und schon bisher gelebte übergreifende Zusammenarbeit, die Synergien sowie wissenschaftlicher und struktureller Mehrwert müssen für jede an der Antragstellung beteiligte Universität deutlich erkennbar sein. Die institutionell nachhaltige strategische Zusammenarbeit muss in einem verbindlichen, expliziten Regelwerk festgelegt sein. Universitäten und Universitätsverbünde können weitere Kooperationspartner wie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Wirtschaft und andere gesellschaftliche Akteure einbeziehen. (3) Bund und Länder stellen für die Finanzierung des Gesamtprogramms, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, im Jahr Mio. Euro sowie ab dem Jahr 2018 jährlich insgesamt 533 Mio. Euro zur Verfügung, einschließlich Programm- und Universitätspauschalen, Verwaltungskosten, Auslauf- und Überbrückungsfinanzierung. Wird gemäß 4 Absatz 1 die Zahl der Förderfälle in der Förderlinie Exzellenzuniversitäten erhöht, so werden die dafür notwendigen Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden im Rahmen einer flexiblen Mittelbewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Bund und Länder werden sich bemühen, nicht ausgegebene Mittel im Rahmen der für die Förderfälle gegebenen Finanzierungszusagen erneut zur Verfügung zu stellen. Die Mittel werden vom Bund und von den jeweiligen Sitzländern im Verhältnis 75 : 25 vom Hundert getragen. (4) Bund und Länder tragen die Verwaltungskosten der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des Wissenschaftsrates für dieses Programm im jeweiligen Wirtschaftsplan der beiden Institutionen. Die Verwaltungskosten werden von Bund und Ländern nach dem Schlüssel gemäß Absatz 3 erbracht. Die Länder tragen ihren Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind Universitäten bzw. Universitätsverbünde, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Anträge sind über

124 Exzellenzstrategie die für Wissenschaft zuständigen Behörden der Länder für Exzellenzcluster an die DFG, für Exzellenzuniversitäten an den Wissenschaftsrat zu richten. (2) Die Antragsberechtigung besteht jeweils für ein oder mehrere Exzellenzcluster und zusätzlich für einen Antrag als Exzellenzuniversität. (3) Die DFG führt das Verfahren für die Förderlinie der Exzellenzcluster, der Wissenschaftsrat das Verfahren für die Förderlinie der Exzellenzuniversitäten nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch. DFG und Wissenschaftsrat wirken für das Programm zusammen. Sie verpflichten sich, in den jeweiligen Gutachtergruppen Expertise aus der jeweils anderen Organisation zu berücksichtigen. (4) Es werden ein Expertengremium und eine Exzellenzkommission gebildet, die von DFG und Wissenschaftsrat organisatorisch unterstützt werden. a) Das Expertengremium besteht aus insgesamt 39 in der Forschung auf verschiedenen Wissenschaftsgebieten ausgewiesenen Expertinnen und Experten, die auch über langjährige Erfahrungen im Ausland, im Hochschulmanagement, in der Lehre oder in der Wirtschaft verfügen. Seine Mitglieder werden vom Senat der DFG und von der Wissenschaftlichen Kommission des Wissenschaftsrats gemeinsam vorgeschlagen und von der GWK ernannt. Das Expertengremium kann externen Sachverstand hinzuziehen, es kann arbeitsteilig vorgehen und Untergremien z. B. für die Verantwortungsbereiche Exzellenzcluster und Exzellenzuniversitäten einrichten. Der oder die Vorsitzende des Wissenschaftsrats und der Präsident oder die Präsidentin der DFG gehören dem Expertengremium ohne Stimmrecht an und führen den Vorsitz. Zu den Aufgaben des Expertengremiums gehören insbesondere die Festlegung der Förderbedingungen unter Berücksichtigung der in dieser Verwaltungsvereinbarung enthaltenen Kriterien, die Bewertung der Skizzen und Anträge auf der Grundlage (fach-)wissenschaftlicher Begutachtungen, die Förderempfehlungen für die Exzellenzkommission, die Entscheidung über die zur Antragstellung berechtigenden Skizzen und die Berichterstattung über das Programm an die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz sowie die Bewertung der Ergebnisse der Evaluation der Exzellenzuniversitäten. b) Die Exzellenzkommission besteht aus dem Expertengremium und den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder. Der Vorsitz des Expertengremiums führt den Vorsitz in der Exzellenzkommission. Die Exzellenzkommission entscheidet auf Basis der Empfehlungen des Expertengremiums über die Förderung von Exzellenzclustern und Exzellenzuniversitäten. Sie befasst sich mit den Ergebnissen der Evaluation der Exzellenzuniversitäten

125 Exzellenzstrategie (5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Expertengremiums entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Exzellenzkommission führen die stimmberechtigten Mitglieder des Expertengremiums und die Ministerinnen und Minister der Länder jeweils eine Stimme, die Bundesministerin oder der Bundesminister führt sechzehn Stimmen. Für Entscheidungen der Exzellenzkommission über Exzellenzcluster ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Entscheidungen über Exzellenzuniversitäten ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Expertengremiums sowie eine Mehrheit von mindestens 25 Stimmen der Ministerinnen und Minister des Bundes und der Länder erforderlich. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (6) Das Expertengremium legt die Förderbedingungen unter Beachtung der nach Absatz 7 und den 3 und 4 maßgeblichen Kriterien fest. Die DFG und der Wissenschaftsrat schreiben die Förderlinien aus. (7) In beiden Förderlinien erfolgt eine Förderung ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien. Auf der Grundlage herausragender wissenschaftlicher Vorleistungen im internationalen Maßstab sollen Perspektiven zu Entwicklung und Erhalt international wettbewerbsfähiger exzellenter Spitzenforschung einschließlich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bewertet werden. Bewertungsgrundlage ist in beiden Förderlinien eine Stärken- Schwächen-Analyse, die Aussagen zu inhaltlicher Schwerpunktsetzung in der Forschung und zu den zur Spitzenforschung akzessorischen Leistungsdimensionen wie forschungsorientierter Lehre, Forschungsinfrastrukturen, Ideenund Wissenstransfer, zu Personalentwicklung sowie zur Förderung der Chancengleichheit in der Wissenschaft beinhaltet. (8) Die Förderentscheidungen werden von den für Wissenschaft zuständigen Ministerinnen und Ministern des Bundes und der Länder gemeinsam bekannt gegeben. 3 Exzellenzcluster (1) Für die Projektförderung der Exzellenzcluster stellen Bund und Länder jährlich insgesamt rund 385 Mio. Euro zur Verfügung. Dieser Betrag beinhaltet eine Programmpauschale in Höhe von 22 vom Hundert der bewilligten und verausgabten direkten Projektmittel sowie die Mittel für eine Universitätspauschale gemäß Absatz 4 und die Mittel für eine Auslauffinanzierung gemäß

126 Exzellenzstrategie Absatz 6. Es werden für 45 bis 50 Förderfälle Mittel für antragsabhängige Förderhöhen zwischen jeweils 3 bis 10 Mio. Euro jährlich veranschlagt. (2) Die DFG veröffentlicht regelmäßig alle sieben Jahre eine Ausschreibung für Exzellenzcluster. Neu- und Fortsetzungsanträge für Exzellenzcluster werden in Panels begutachtet und vergleichend bewertet, über sie wird jeweils gemeinsam entschieden. Die Ausschreibung erfolgt bei Erstantragstellung für Exzellenzcluster zweistufig (Antragsskizzen bzw. Vollanträge). Das Expertengremium entscheidet, in welchen Fällen Vollanträge für Exzellenzcluster vorgelegt werden sollen. (3) In Ergänzung zu 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 Absatz 7 gelten für Exzellenzcluster folgende weitere übergreifende Kriterien: a) Ausgewiesene Exzellenz der Forschung und der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im jeweiligen thematischen Forschungsfeld; b) Wissenschaftliche Exzellenz und Kohärenz des Forschungskonzepts zur Entwicklung des thematischen Forschungsfelds, zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur internationalen Vernetzung; c) Besonderheit, Originalität und Risikobereitschaft der Forschung; d) Kohärenz und Qualität der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; e) Qualität der Konzepte zur professionellen Personalentwicklung und zur Chancengleichheit in der Wissenschaft; f) Qualität des strategischen Entwicklungskonzepts zur Organisation und Weiterentwicklung des Exzellenzclusters (Governance) und Passfähigkeit dieser Entwicklungsstrategie zu derjenigen der Universität bzw. des Verbunds; g) Gegebenenfalls Leistungsfähigkeit der beteiligten Partner und Kohärenz und Qualität des Kooperationskonzepts auf Basis verbindlicher Vereinbarungen; h) Gegebenenfalls Qualität der beantragten Maßnahmen zur forschungsorientierten Lehre im thematischen Forschungsfeld (mit besonderem Fokus auf die Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis); i) Gegebenenfalls Qualität der beantragten Maßnahmen zum Ideen- und Wissenstransfer; j) Gegebenenfalls Qualität der beantragten Maßnahmen zur Nutzung von Forschungsinfrastrukturen

127 Exzellenzstrategie (4) Universitäten mit Exzellenzclustern können zudem eine Universitätspauschale als Strategiezuschlag zur Stärkung ihrer Governance und strategischen Ausrichtung durch die Universitätsleitung erhalten. Zur Gewährung einer Universitätspauschale muss die Universitätsleitung dem Antrag auf Förderung als Exzellenzcluster eine schlanke Darstellung der universitären strategischen Ziele beifügen, welche im Rahmen der fachlichen Begutachtung der Exzellenzcluster auf ihre Plausibilität hin überprüft wird. Ein inhaltlich erfolgreicher Exzellenzcluster erhält keine Universitätspauschale, wenn diese Bewertung negativ ausfällt. Die Universitätspauschale pro Exzellenzcluster beträgt jährlich 1 Mio. Euro. Sind an einer Universität mehrere Exzellenzcluster angesiedelt, so beträgt die Universitätspauschale jährlich 1 Mio. Euro für das erste Exzellenzcluster, Euro für das zweite und Euro für jedes weitere Exzellenzcluster. Im Falle eines Universitätsverbundes wird die Universitätspauschale pro Exzellenzcluster anteilig auf die Verbundpartner verteilt. Im Falle einer Förderung als Exzellenzuniversität gilt die Universitätspauschale als in dieser Förderlinie abgegolten und entfällt. (5) Das Expertengremium gibt zu den Anträgen eine Empfehlung auf der Grundlage wissenschaftlicher Begutachtungen und den nach Absatz 3 und 2 Absatz 7 maßgeblichen Kriterien ab. Die Exzellenzkommission entscheidet auf der Grundlage dieser Empfehlungen über die Anträge. (6) Die jeweilige Förderlaufzeit für Exzellenzcluster beträgt grundsätzlich zweimal sieben Jahre; Neuanträge sind möglich, sie können auch im selben thematischen Forschungsfeld angesiedelt sein. Exzellenzcluster, die nach sieben Jahren keine Fortsetzung erfahren, erhalten eine degressive, auf höchstens zwei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung. Diese soll sich grundsätzlich auf die zur Fertigstellung der im Projekt verfolgten Qualifikationsarbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlichen Personal- und Sachmittel beschränken. (7) Die finanzielle Förderung der Exzellenzcluster erfolgt im Rahmen einer Bund-Länder-Sonderfinanzierung über die DFG als befristete Projektförderung nach ihren Bewirtschaftungsgrundsätzen Exzellenzuniversitäten (1) Ab der ersten Ausschreibungsrunde stellen Bund und Länder für die Förderung von Exzellenzuniversitäten jährlich insgesamt rund 148 Mio. Euro für elf Förderfälle bei Erfolg im wettbewerblichen Verfahren zur Verfügung. In der zweiten Ausschreibungsrunde mit Förderbeginn 2026 werden bei Erfolg im wettbewerblichen Verfahren vier neue Förderfälle aufgenommen. Falls nach

128 Exzellenzstrategie der gemäß 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten erstmaligen Evaluation weniger als vier Förderfälle aus der dauerhaften gemeinsamen Förderung ausscheiden, werden die für die Förderung der neuen Förderfälle notwendigen Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt. Dabei werden antragsabhängige Förderhöhen zwischen jährlich 10 bis 15 Mio. Euro für Anträge einzelner Universitäten und 15 bis 28 Mio. Euro für Universitätsverbünde veranschlagt. Die Förderung als Exzellenzuniversität setzt die Förderung von mindestens zwei Exzellenzclustern an derselben Universität voraus. Bei Verbünden mehrerer Universitäten erhöht sich die Zahl der erforderlichen Exzellenzcluster auf mindestens drei, wobei jede der am Verbund beteiligten Universitäten über mindestens ein Exzellenzcluster verfügen oder an einem gemeinsamen Exzellenzcluster beteiligt sein muss. Exzellenzcluster, die im Rahmen eines Universitätsverbundes gemäß 1 Absatz 2 gefördert werden, werden jeder der am Verbund beteiligten Universitäten als Fördervoraussetzung für eine Exzellenzuniversität angerechnet. In der Förderlinie Exzellenzuniversitäten werden aufgrund der dauerhaften Förderung keine Programmpauschalen und keine Universitätspauschalen gewährt. (2) Nach der Entscheidung über die Exzellenzcluster erfolgt zeitlich versetzt das Auswahl- und Entscheidungsverfahren für die Exzellenzuniversitäten. Die Antragstellung erfolgt als Vollantrag ohne Skizzenphase. Die Universitäten bzw. Universitätsverbünde legen für die Vor-Ort-Begutachtung ein strategisches, institutionenbezogenes Gesamtkonzept sowie einen groben Finanzierungsplan für den Zeitraum bis zur ersten Evaluation vor, unterteilt in Jahrestranchen sowie nach Personal-, Sachmitteln und Investitionskosten zur Verwendung der bewilligten Mittel. (3) In Ergänzung zu 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 Absatz 7 gelten für Exzellenzuniversitäten folgende weitere übergreifende Kriterien: a) Bisherige exzellente Forschungsleistungen der antragstellenden Universität bzw. des Verbundes, die nach Parametern der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit unter transparenter Einbeziehung von vorliegenden statistischen Daten (z. B. Drittmittel, Forschungspreise, DFG-Förderatlas, Leistungen in den bisherigen Runden der Exzellenzinitiative) im Rahmen der Begutachtung bewertet werden; b) Kohärenz und Qualität eines strategischen institutionenbezogenen Gesamtkonzepts mit Aussagen u. a. zur Governance der Universität bzw. zwischen den beteiligten Partnern, zu forschungsorientierter Lehre, zur Nutzung von Forschungsinfrastrukturen, zur Attraktion der weltweit führenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen einer ge

129 Exzellenzstrategie gebenenfalls gemeinsamen Berufungs- bzw. Personalgewinnungsstrategie, zu Personalentwicklung und Chancengleichheit. Weitere Kriterien sind: Struktureller Mehrwert und institutioneller Reifegrad; Vorhandensein einer für den weiteren Ausbau der Spitzenforschung auf internationalem Niveau notwendigen kritischen Masse; Qualität des Konzepts zur dauerhaften Erneuerungsfähigkeit und zum Erhalt der Innovationskraft der Exzellenzuniversität; internationale Spitzenstellung und Sichtbarkeit, internationale Vernetzung, überregionale Bedeutung der Exzellenzuniversität. (4) Das Expertengremium gibt zu den Anträgen eine Empfehlung auf der Grundlage wissenschaftlicher Begutachtungen und den nach Absatz 3 und 2 Absatz 7 maßgeblichen Kriterien ab. (5) Die Exzellenzkommission entscheidet auf der Grundlage dieser Empfehlungen über die Anträge. Dabei legt sie auch die Höhe der dauerhaften Förderung pro Exzellenzuniversität fest. 5 Finanzierungsmodalitäten von Exzellenzuniversitäten (1) Exzellenzuniversitäten werden vorbehaltlich des Ergebnisses der Evaluation nach 6 dauerhaft gefördert. Die verfassungsmäßige Zuständigkeit für allgemeine Hochschulfragen des Sitzlandes bleibt unberührt. Der Bund nimmt auf die Verfasstheit und Steuerung der Universitäten keinen Einfluss. Die aus dieser Vereinbarung resultierenden Aufgaben und Befugnisse des Bundes bleiben unberührt. (2) Die gemeinsame Förderung von Exzellenzuniversitäten durch Bund und Sitzland erfolgt auf Basis des in der Exzellenzkommission entschiedenen Finanzierungsplans. Im Rahmen eines regelmäßigen Statusgesprächs zwischen Bund und Sitzland werden der inhaltliche Fortschritt, der Einsatz der zusätzlichen Mittel und die weitere Planung erörtert. (3) Zur gemeinsamen Förderung der einzelnen Exzellenzuniversitäten weist der Bund dem jeweiligen Sitzland den jährlichen Bundesanteil zu. Das jeweilige Sitzland ruft die jährliche Zuweisung bedarfsgerecht ab. Die Förderung der Exzellenzuniversitäten erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes für die Grundfinanzierung der Universitäten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Rücklagen beim Land dürfen aus Bundesmitteln nicht gebildet werden. Der Landeshaushalt weist die Höhe des jeweiligen Bundes- und Landesanteils unter dem Förderzweck Exzellenzuniversität getrennt von den sonstigen Universitätsmitteln aus. Auch im Haushalt der Exzellenzuniversität ist hinreichende Transparenz hinsichtlich der Höhe des Bundes- und des Län

130 Exzellenzstrategie deranteils herzustellen und die Zweckbindung sicherzustellen. Das Land prüft die zweckentsprechende Verwendung und berichtet dem Bund im Rahmen eines vereinfachten Verwendungsnachweises darüber. Die Zuweisung der Bundesmittel ist zu erstatten, soweit die Finanzierung der Exzellenzuniversität durch das Sitzland nach Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere nach den 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der zuständige Landesrechnungshof ist der des Sitzlandes; er unterrichtet den Bundesrechnungshof, dessen Rechte nach 91 der Bundeshaushaltsordnung unberührt bleiben. (4) Über die Umsetzung der gemeinsamen Förderung wird jährlich im GWK- Ausschuss von Bund und dem jeweiligen Sitzland berichtet. 6 Evaluation der Exzellenzuniversitäten, Ende der gemeinsamen Förderung von Exzellenzuniversitäten (1) Exzellenzuniversitäten werden regelmäßig alle sieben Jahre einer unabhängigen und externen Evaluation mit selektivem Charakter unterzogen, die vom Wissenschaftsrat organisiert und vom Expertengremium bewertet wird. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Förderung gemäß 4 Absatz 1 und Absatz 3 weiterhin gegeben sind, und eine entsprechende Empfehlung vorgelegt. (2) Das Ergebnis der Evaluation wird der Exzellenzkommission vorgelegt. Sind die Voraussetzungen einer gemeinsamen Förderung weiterhin erfüllt, so wird die gemeinsame Förderung fortgesetzt. Kommt die Evaluation zu einem negativen Ergebnis, so entscheiden Bund und Sitzland über die Modalitäten des Ausscheidens der Exzellenzuniversität aus der gemeinsamen Förderung. (3) Wird eine gemeinsame Förderung einer Exzellenzuniversität gemäß Absatz 2 eingestellt, erhält die Exzellenzuniversität eine degressive, auf höchstens drei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung von Bund und dem jeweiligen Sitzland. (4) Scheidet eine Exzellenzuniversität aus der dauerhaften gemeinsamen Förderung aus oder werden im Rahmen der Förderlinie Exzellenzuniversitäten Mittel anderweitig verfügbar, so beschließt die Exzellenzkommission eine Ausschreibung durch den Wissenschaftsrat für Neuanträge. Für die zweite Förderrunde mit Förderbeginn 2026 erfolgt eine Ausschreibung für vier Neuanträge durch den Wissenschaftsrat

131 Exzellenzstrategie 7 Überbrückungsfinanzierung Graduiertenschulen, Exzellenzcluster und Zukunftskonzepte, die im Rahmen der Exzellenzinitiative auf Basis der Exzellenzvereinbarung II gefördert werden, erhalten ab dem 1. November 2017 eine auf höchstens 24 Monate begrenzte Überbrückungsfinanzierung, jährlich höchstens bis zur Höhe der für die letzten 12 Monate der Förderung jeweils bewilligten Mittel. Die konkrete Ausgestaltung der Überbrückungsfinanzierung wird von der DFG, hinsichtlich der Zukunftskonzepte im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsrat, festgelegt. Die Überbrückungsfinanzierung von Graduiertenschulen und Exzellenzclustern endet mit dem Beginn ihrer etwaigen neuen Förderung als Exzellenzcluster. Mit der Überbrückungsfinanzierung ist auch die in 6 Absatz 2 der Exzellenzvereinbarung II vorgesehene Auslauffinanzierung abgegolten. Für die Überbrückungsfinanzierung werden insgesamt rund 734 Mio. Euro in den Jahren 2017 bis 2019 bereitgestellt. 8 Übergeordnete Evaluation (1) Das Expertengremium legt der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz regelmäßig, erstmals zum 30. Juni 2027, einen Bericht über die Erfahrungen mit den Förderlinien vor. (2) Über die Auswirkungen des Programms auf das Wissenschaftssystem und sich daraus gegebenenfalls ergebenden Anpassungsbedarf beraten Bund und Länder in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz. 9 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann vom Bund oder von mindestens drei Ländern mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals 2027 gekündigt werden. (2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragschließenden in Kraft

132 Qualitätspakt Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 18. Oktober 2010, BAnz Nr. 164 vom 28. Oktober 2010, S Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland setzen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fort und beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GG die Verwaltungsvereinbarungen über den Hochschulpakt 2020 vom 20. August 2007 (BAnz. S. 7480) und vom 4. Juni 2009 (BAnz. S. 2419) um ein drittes Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre zu ergänzen. Damit greifen sie die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium vom 4. Juli 2008 auf und tragen zur Umsetzung der Beschlüsse der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 22. Oktober 2008 und 16. Dezember 2009 bei, nach denen auf dem Weg zum Zehn-Prozent- Ziel für Bildung und Forschung zusätzliche Mittel für die Qualitätssicherung und -verbesserung der Hochschullehre und die Verbesserung der Betreuungsrelationen bereitgestellt werden sollen. Das Programm leistet, ohne die Kapazität zu erhöhen, eine Unterstützung, um die Betreuung der Studierenden und die Lehrqualität in der Breite der Hochschullandschaft zu verbessern und die Erfolge der Studienreform zu sichern. Es baut auf bestehenden Maßnahmen von Ländern und Hochschulen zur erfolgreichen Umsetzung der neuen Studienstruktur und zur Verbesserung der Studienorganisation und der Studienbedingungen vor Ort auf. Dabei sollen, soweit die Förderkriterien erfüllt sind, eine gleichmäßige Entwicklung der Hochschulen in der Bundesrepublik und eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden. Mit dem Programm sollen insbesondere eine intensivere Betreuung und Beratung der Studierenden ermöglicht werden, um zu besseren Studienbedingungen, mehr Lehrqualität und höheren Abschlussquoten an Hochschulen beizutragen. Hierfür benötigen Hochschulen insbesondere in stark belasteten Fächern zusätzliches, für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung qualifiziertes Personal

133 Qualitätspakt 1 Programmziele (1) Ziele des Programms sind a) eine Verbesserung der Personalausstattung von Hochschulen für Lehre, Betreuung und Beratung, b) die Unterstützung von Hochschulen bei der Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung ihres Personals für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung und c) die Sicherung und Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen Hochschullehre. (2) Bund und Länder streben mit dem Programm eine möglichst breit wirksame Förderung von Hochschulen an, um diese in ihren eigenen Anstrengungen bei der Erreichung der genannten Ziele zu unterstützen. 2 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft einschließlich Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen ist möglich. Außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Förderung von Studium und Lehre zählt, können sich in Kooperation mit antragsberechtigten Hochschulen, die den Hauptteil der Förderung erhalten müssen, an diesem Programm beteiligen Gegenstand der Förderung Aus den Mitteln des Programms können gefördert werden: 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung, insbesondere a) vorgezogene oder zusätzliche Berufungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, b) Einstellung von Personal zur Wahrnehmung von Lehraufgaben, zur Betreuung und Beratung von Studienbewerbern und Studierenden und zur Unterstützung bei Lehrorganisation und Prüfungen,

134 Qualitätspakt c) Tutorien zur Betreuung in kleinen Lerngruppen, d) Mentorenprogramme zur Verstärkung von Betreuungs-und Beratungsangeboten insbesondere in der Studieneingangsphase sowie für Studierende mit besonderem Beratungsbedarf. 2. Maßnahmen zur Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung des Personals und Sicherung der Lehrqualität, insbesondere a) Qualifizierungsmaßnahmen für neu berufene bzw. eingestellte Kräfte am Beginn ihrer Tätigkeit in Lehre, Betreuung und Beratung, b) fortlaufende und systematische Weiterbildungsangebote für das gesamte Lehrpersonal sowie Anreize zu deren Nutzung, c) Unterstützung und Beratung des Lehrpersonals bei der Anwendung bedarfsgerecht differenzierter Lehrmethoden und Prüfungsformen, d) Einführung, Weiterentwicklung und hochschulweite Nutzung von hochschulinternen Systemen zu Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung in der Lehre, e) fach- oder methodenbezogene Verbünde zur strukturellen Unterstützung von Hochschulen, Fachbereichen und einzelnen Lehrkräften bei der Qualitätsentwicklung des Lehrangebots und zur Professionalisierung der Lehrtätigkeit. 3. Maßnahmen zur weiteren Optimierung der Studienbedingungen und zur Entwicklung innovativer Studienmodelle, insbesondere zur Erhöhung des Praxisbezugs bei Bachelor-Studiengängen oder zur Ausgestaltung der Studieneingangsphase im Hinblick auf eine heterogener zusammengesetzte Studierendenschaft. 4 Förderkriterien Voraussetzung einer Förderung ist eine datengestützte Bestandsaufnahme der jeweiligen Hochschule über ihre Stärken und Schwächen in der Betreuung und Beratung von Studierenden sowie in der Lehrqualität. Darauf aufbauend legt die Hochschule dar, welche konkreten Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung für gute Studienbedingungen sie ergreifen wird. Beantragte Maßnahmen werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule zur Erreichung der in 1 genannten Ziele geeignet sind. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) Qualitativer Mehrwert im Vergleich zur dargelegten Ausgangslage, b) Konsistenz sowie Einbettung in Profil und Leitbild der Hochschule,

135 Qualitätspakt c) Überlegungen zur bedarfsgerechten Nachhaltigkeit der Maßnahmen, d) Überlegungen der Hochschulen zur Prozessbegleitung und Zielerreichung, e) im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Einrichtungen die Synergie und der strukturelle Mehrwert der Kooperation, f) bei Maßnahmen nach 3 Satz 1 Ziffer 2 e) die externe Vernetzung des Verbundes und die Leistungsfähigkeit der Verbundpartner im jeweiligen Gebiet. 5 Verfahren (1) Zwölf im Bereich der Hochschullehre ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Studierendenschaft und Hochschulmanagement sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Länderseite bilden zusammen das Auswahlgremium. Die Expertinnen und Experten werden von Bund und Ländern einvernehmlich benannt; der Hochschulrektorenkonferenz und dem Wissenschaftsrat steht ein Vorschlagsrecht zu. Der oder die Vorsitzende wird vom Auswahlgremium aus dem Kreis der Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft gewählt. Jedes Mitglied führt eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. (2) Unter Berücksichtigung der nach 4 maßgeblichen Kriterien legt das Auswahlgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest. Auf dieser Grundlage veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine Förderbekanntmachung. (3) Das Programm wird in zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt. An der zweiten Bewilligungsrunde können sich auch die Hochschulen erneut beteiligen, deren Förderanträge nach Entscheidung in der ersten Bewilligungsrunde nicht gefördert wurden. (4) Zur Programmdurchführung wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die im Begutachtungsverfahren mit dem Auswahlgremium zusammenwirkt. (5) Förderanträge sind von den Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung, über die zuständige Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes an die Geschäftsstelle zu richten. (6) Förderanträge werden auf der Grundlage der nach 4 maßgeblichen Kriterien und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Sitzlandes in

136 Qualitätspakt einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet. (7) Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet das Auswahlgremium im Rahmen der je Bewilligungsrunde verfügbaren Programmmittel. (8) Der Anteil der Gesamtförderung, der für die Hochschulen eines Landes je Bewilligungsrunde höchstens zur Verfügung steht, bemisst sich für jedes Land nach dem arithmetischen Mittel aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2010 und dem Anteil des Landes an der Zahl der Studienanfänger in allen Ländern in den Jahren 2005 bis (9) Ist als Ergebnis der nach den Absätzen 6, 7 und 8 erfolgten Förderentscheidung in der zweiten Bewilligungsrunde der Anteil eines Landes an der Gesamtförderung nach Absatz 8 durch das Mittelvolumen der von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewerteten Anträge nicht ausgeschöpft, so stehen die nicht ausgeschöpften Mittel für von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewertete Anträge anderer Länder zur Verfügung. Die Förderpriorität dieser Anträge empfehlen die Expertinnen und Experten im bundesweiten Vergleich der Anträge. (10) Die Förderung durch den Bund erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes als Zuwendung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Hochschulen. 6 Kapazitätsneutralität Die Länder stellen sicher, dass die aus Mitteln des Programms finanzierten Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität an den geförderten Hochschulen führen. 7 Mittelbereitstellung, Umfang und Dauer der Förderung (1) Für die Finanzierung des Programms stellt der Bund, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, im Jahr 2011 bis zu 140 Mio. Euro, im Jahr 2012 bis zu 175 Mio. Euro und in den Jahren 2013 bis 2020 jeweils bis zu 200 Mio. Euro zur Verfügung. Für Bewilligungen

137 Qualitätspakt in der ersten Bewilligungsrunde stehen bis zu 70 vom Hundert der Mittel, für Bewilligungen in der zweiten Bewilligungsrunde mindestens 30 vom Hundert der Mittel zur Verfügung. (2) Maßnahmen können für einen Zeitraum von zunächst bis zu fünf Jahren gefördert werden. Im Falle einer positiven Zwischenbegutachtung der geförderten Maßnahmen durch das Auswahlgremium erfolgt auf Antrag eine Förderung für weitere bis zu fünf Jahre, höchstens bis zum Ende der Laufzeit des Programms nach 9 Absatz 1 Satz 1. Bund und Länder legen gemeinsam Ziel und Verfahren der Zwischenbegutachtung fest. (3) Der Bund finanziert die für die Durchführung der bewilligten Maßnahmen erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Hochschulen. Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung sicher. Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt. (4) Die Kosten des Verfahrens und der Evaluation werden aus den Programmmitteln des Bundes getragen. 8 Evaluation Das Programm wird hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Studienbedingungen und Lehrsituation durch eine programmbegleitende, unabhängige Evaluation bewertet, deren Ergebnisse im Januar 2019 vorgelegt werden sollen. Bund und Länder legen gemeinsam Inhalt und Umfang der Evaluation fest. 9 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen. Spätestens im Jahr 2016 überprüfen Bund und Länder auf der Grundlage von Zwischenbegutachtungen der geförderten Maßnahmen nach 7 Absatz 2 das Programm und entscheiden über dessen weitere Ausgestaltung für die verbleibende Programmlaufzeit. Auf Verlangen des Bundes oder von vier Ländern erfolgt im Falle unvorhergesehener Entwicklungen eine Überprüfung. (2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragsschließenden in Kraft

138 IV. Vorhaben an Hochschulen

139 FuE-FH Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vom 28. Juni 2013, BAnz AT 27. September 2013 B4 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes folgende Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen: 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung (1) Die Vertragschließenden finanzieren in den Jahren 2014 bis vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften - gemeinsam ein Programm zur angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen. (2) Zweck des Programms ist die Förderung der Fachhochschulforschung und des Ingenieurnachwuchses, die es den Fachhochschulen ermöglicht, zum Nutzen der Wirtschaft ihr Potenzial und spezifisches Profil in der angewandten Forschung nachhaltig zu entwickeln und die forschungsorientierte Ausbildung des Ingenieurnachwuchses voranzubringen. Vorrangige Ziele sind die Beschleunigung und Intensivierung des anwendungsnahen Wissens- und Technologietransfers durch Kooperationen mit Unternehmen (insbesondere KMU) oder anderen Praxispartnern und die intensivere Verzahnung von Lehre und Forschung durch forschungsnahe Qualifizierung von Personal und Studierenden in den FuE-Projekten. 2 Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung (1) Antragsberechtigt sind Fachhochschulen, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Anträge sind über die zuständigen Kultus- und Wissenschaftsbehörden des Sitzlandes an den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung

140 FuE-FH (BMBF) beauftragten Projektträger zu richten. 1 Die Vorlage des Antrags bei den jeweils zuständigen Kultus- und Wissenschaftsbehörden ist entbehrlich, wenn diese gegenüber dem BMBF schriftlich darauf verzichtet haben. (2) Über die Anträge der einzelnen Hochschulen entscheidet das BMBF in Form von in der Regel überjährigen Bewilligungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 3 Zuwendungsfähige Ausgaben (1) Die finanzielle Förderung der in das Programm aufgenommenen Projekte erstreckt sich auf die durch die Projekte unmittelbar entstandenen Ausgaben und umfasst: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Geräte und andere Investitionen. (2) Aus dem Programm werden auch die Kosten der Projektträgerschaft sowie für Evaluierungen getragen. 4 Bundesanteil und Länderanteil Der Bund finanziert die gemäß 3 dieser Vereinbarung zuwendungsfähigen Ausgaben der durch das Programm geförderten Projekte aus den für diesen Zweck im Haushaltsplan des Bundes festgelegten Mitteln. Das Sitzland beteiligt sich an den vorhabenbezogenen Gesamtausgaben im Rahmen der Finanzierung der Grundausstattung. 5 Durchführung des Programms Das Programm wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durchgeführt. Das BMBF legt die Einzelheiten des Förderverfahrens in Absprache mit den Ländern fest. 1 Derzeit der Projektträger Jülich, (PtJ), Jülich

141 FuE-FH 6 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Die Vereinbarung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft. (2) Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember

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143 Wettbewerb "Aufstieg durch Bildung" Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91 b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über den Wettbewerb Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen vom 8. Juli 2010 BAnz Nr. 107 vom 21. Juli 2010, S Präambel Bund und Länder im Folgenden als Vertragsschließende bezeichnet beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes GG in Verbindung mit 1 Nummer 13 der Anlage zum GWK-Abkommen ihre gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung fortzusetzen, um das Fachkräfteangebot dauerhaft zu sichern, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung zu verbessern, neues Wissen schneller in die Praxis zu integrieren und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems durch nachhaltige Profilbildung im lebenslangen wissenschaftlichen Lernen und beim berufsbegleitenden Studium zu stärken. Dazu sollen in einem wettbewerblichen Gesamtverfahren auf der Grundlage innovativer, nachfrageorientierter sowie nachhaltig angelegter Gesamtkonzepte der Hochschulen zusätzliche Mittel als Anschubfinanzierung zur Verfügung gestellt werden, die auf den Auf- und Ausbau von Studiengängen, Studienmodulen und Zertifikatsangeboten im Rahmen des lebenslangen wissenschaftlichen Lernens zielen. Die Konzepte sollen insbesondere auf Zielgruppen wie Berufstätige, Personen mit Familienpflichten, Berufsrückkehrer/innen, Studienabbrecher/innen und arbeitslose Akademiker/innen ausgerichtet sein und die Integration beruflich Qualifizierter 1 in die Hochschulbildung erleichtern. Eine wichtige zusätzliche Zielgruppe werden Bachelor-Absolventen/innen sein, die nach beruflicher Erfahrung berufsbegleitend studieren wollen. Bund und Länder beschließen daher: 1 Dazu gehören auch Personen ohne formale Hochschulzugangsberechtigungen wie z.b. Abitur oder Fachhochschulreife

144 Wettbewerb "Aufstieg durch Bildung" 1 Gegenstand der Förderung (1) Die gemeinsame Förderung der Vertragsschließenden erstreckt sich auf die Umsetzung und nachhaltige Implementierung von rund 30 bis 40 ausgewählten Konzepten der Antragstellenden und ihrer Kooperationspartner im Bildungsbereich, in der außeruniversitären Forschung sowie in Wirtschaft und Verwaltung. Sie umfasst den Aufbau neuer, nachfrageorientierter und bedarfsgerechter Angebote oder den Ausbau bestehender, vorbildlicher Angebote ausweislich eines Mehrwertes. Gefördert wird im Rahmen eines Gesamtkonzeptes des Antragstellers die Entwicklung von Angeboten in den Bereichen: duale Studiengänge und Studiengänge mit vertieften Praxisphasen sowie entsprechende Studienmodule, berufsbegleitende Studiengänge sowie entsprechende Studienmodule, andere Studiengänge, Studienmodule und Zertifikatsangebote im Rahmen des lebenslangen wissenschaftlichen Lernens unter besonderer Berücksichtigung der in der Präambel genannten Zielgruppen und der Integration beruflich Qualifizierter in die Hochschulbildung. (2) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, jeweils vertreten durch ihre Leitung. Der Schwerpunkt der Förderung liegt bei den staatlichen Hochschulen. Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere außerhochschulische Einrichtungen können sich in Kooperation mit einer Hochschule an diesem Programm beteiligen. 2 Finanzbereitstellung und Umfang der Förderung (1) Für die Finanzierung des Wettbewerbs stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2010 bis 2018 insgesamt 250 Mio. Euro zur Verfügung. (2) Förderfähig sind die direkten, durch die Projekte verursachten Ausgaben, die vom Bund übernommen werden. Jedes Land bzw. der Träger stellt die Gesamtfinanzierung seiner Projekte sicher. (3) Der Wettbewerb startet mit einer ersten Bewilligungsrunde im Jahre Dem schließt sich eine zweite Bewilligungsrunde im Jahr 2012 an

145 Wettbewerb "Aufstieg durch Bildung" (4) Der Zeitraum, für den die Einzelförderung bewilligt wird, soll sechs Jahre nicht überschreiten. Mit Beginn des vierten Förderjahres erfolgt die Förderung degressiv. 3 Förderkriterien (1) Die antragsbezogene Förderung erfolgt nach Stellungnahme durch das jeweilige Sitzland und gegebenenfalls zusätzlich durch den jeweiligen Träger des Antragstellers auf der Grundlage eines durch eine Jury positiv bewerteten Konzeptes. Die Stellungnahmen erfolgen auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts nach Beendigung der Förderung im Rahmen des Wettbewerbs. (2) Die Konzepte werden danach bewertet, ob sie Entwicklungsperspektiven zur Gewinnung und zum Erhalt von herausragenden Beispielen für die Umsetzung der in der Präambel genannten Ziele beinhalten. Entscheidend sind insbesondere folgende Punkte: Konsistenz des Konzeptes sowie Einbettung in das Profil und die Entwicklungsplanung der Einrichtung, Innovativer Ansatz bzw. qualitativer Mehrwert im Vergleich zum Bestehenden, Sicherung der Nachhaltigkeit der Konzepte/Aufbau dauerhaft tragender Strukturen, Nachfrageorientierung und Praxisbezug, Etablierung dauerhafter Partnerschaften zwischen Wissenschaft und Wirtschaft/Verwaltung, systematische Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung. 4 Verfahren (1) Zur Programmdurchführung wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ein Projektträger beauftragt. Der Projektträger wirkt dabei mit der in 3 genannten Jury zusammen. (2) Die Jury wird vom BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt und besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder sollen national und international ausgewiesene Expertinnen und Experten im Management von

146 Wettbewerb "Aufstieg durch Bildung" Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Vertreter aus anderen Bereichen (Bildungsinstitutionen, Wirtschaft/Verwaltung, Studierende) sein. (3) Das BMBF und die Länder legen gemeinsam mit der Jury die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der nach 3 maßgeblichen Kriterien fest. (4) Der Wettbewerb wird vom BMBF (Förderung maximal sechs Jahre) ausgeschrieben. Aufgrund der Erfahrungen mit der ersten Förderwelle kann für eine zweite Welle eine Justierung im Sinne eines lernenden Systems vorgenommen werden. (5) Die Förderbekanntmachungen erfolgen jeweils zweistufig (Antragsskizzen und Vollanträge). Die Jury entscheidet, zu welchen Vorhaben Vollanträge vorgelegt werden sollen. (6) Antragsskizzen und Vollanträge sind über die zuständige Landesbehörde und gegebenenfalls zusätzlich durch den Träger des Antragstellers gemäß der hierfür vorgesehenen Fristen an den Projektträger zu richten. (7) Die Vollanträge werden auf der Grundlage der nach 3 maßgeblichen Kriterien durch die Jury abschließend bewertet. 5 Evaluation (1) Nach drei Jahren Förderung erfolgt eine Zwischenevaluation der Einzelprojekte, die zur Grundlage der Weiterförderung gemacht wird. (2) Während des Förderzeitraumes bilden die ausgewählten Zuwendungsempfänger ein best-practice-netzwerk, durch das die Arbeit der Zuwendungsempfänger in ausgewählten Themenfeldern (z.b. Nachhaltigkeit, Nachfrageorientierung, Kooperation) befördert und ein Transfer der Ergebnisse und Erkenntnisse zwischen den Zuwendungsempfängern und nach außen sichergestellt wird. Die Organisation des Netzwerkes und der Transfer der Ergebnisse sind Aufgaben des Projektträgers

147 6 Zuwendungsfähige Ausgaben Wettbewerb "Aufstieg durch Bildung" (1) Förderfähig sind die für die Durchführung des beantragten Vorhabens erforderlichen Personal-, Sach- und Betriebsausgaben. Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben zur Deckung der Grundausstattung. (2) Die Kosten der Projektträgerschaft, Jury und wissenschaftlichen Begleitung des Wettbewerbs werden vom Bund getragen. 7 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am 28. Mai 2010 in Kraft

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149 Professorinnenprogramm II Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen Professorinnenprogramm II vom 29. Juni 2012, BAnz AT 27. Dezember 2012 B7 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes das im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung vom 19. November 2007 beschlossene Professorinnenprogramm fortzusetzen. Ziel des Professorinnenprogramms ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen im Wissenschaftsbereich zu steigern. Ausweislich der Evaluation war das Professorinnenprogramm sowohl im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellungsstrukturen als auch hinsichtlich der Anzahl der geförderten, mit Frauen besetzten Professuren an den Hochschulen erfolgreich. Um den Professorinnenanteil weiter zu erhöhen und die strukturellen Gleichstellungswirkungen weiter zu verstärken, ist eine Fortführung des Programms seitens des Bundes und der Länder wünschenswert. Bund und Länder wollen deshalb weiterhin die Gleichstellungsbemühungen der Hochschulen unterstützen. Junge Frauen sollen durch die Erhöhung der Anzahl von Professorinnen zur Aufnahme eines Studiums und Verfolgung einer Wissenschaftskarriere motiviert werden. Der Wissenschaftsstandort Deutschland soll durch die nachhaltige Einbindung der Talente und Potentiale von Frauen auch in Bezug auf die Gewinnung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Dazu sollen auf der Grundlage zukunftsorientierter Gleichstellungskonzepte der Hochschulen zusätzliche Mittel als Anschubfinanzierung vorrangig für die vorgezogene Berufung von Professorinnen zur Verfügung gestellt werden. Bund und Länder beschließen daher:

150 Professorinnenprogramm II 1 Gegenstand der Förderung (1) Die gemeinsame Förderung der Vertragsschließenden erstreckt sich auf die Anschubfinanzierung der Erstberufung von Frauen auf Professuren. Förderfähig sind Berufungen, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2013 erfolgt ist. Die Förderung erfolgt ausschließlich für Berufungen auf unbefristete W2- und W3-Stellen der antragstellenden Hochschule. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig frei werdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen. (2) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Hochschulen. 2 Finanzbereitstellung und Umfang der Förderung (1) Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 150 Mio. Euro zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen werden. Die Mittel nach Satz 1 werden bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Unabhängig von einer Fortschreibung des Programms ab 2018 finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2013 bis 2017 nach dem Jahr 2017 aus. (2) Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Falle vorgezogener Berufungen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung der geförderten Professuren von Frauen. Im Falle der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden frei werdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen eingesetzt werden. (3) Nach Ausschreibung des Förderprogramms stehen im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2013 bis zu 60 v.h. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2014, und im zweiten Einreichungsverfahren im Jahr 2014 mindestens 40 v.h. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2015 angefordert werden müssen, zur Verfügung. (4) Je Hochschule können bis zu drei Erstberufungen von Frauen vorrangig als vorgezogene Professur oder als Regelberufung über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden

151 Professorinnenprogramm II 3 Förderkriterien (1) Die Förderung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines durch ein Begutachtungsgremium positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts der jeweiligen Hochschule. (2) Die eingereichten Gleichstellungskonzepte sollen von einem Begutachtungsgremium hinsichtlich der in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen insbesondere auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthaltenen Kriterien bewertet werden. 4 Verfahren (1) Zur Programmdurchführung wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ein Projektträger beauftragt. Der Projektträger wirkt dabei mit dem in 3 genannten Begutachtungsgremium zusammen. (2) Das Begutachtungsgremium wird vom BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt und besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder sollen in Gleichstellungsfragen ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Forschung, dem Hochschulmanagement und anderen Bereichen sein. (3) Das BMBF legt gemeinsam mit dem Begutachtungsgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der nach 3 maßgeblichen Kriterien fest. (4) Antragsberechtigt sind Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung. Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Projektträger zu richten. (5) Die Hochschulen reichen ihr Gleichstellungskonzept mit der Angabe der angestrebten Förderung zur Begutachtung ein. Das Konzept wird durch das eingerichtete Begutachtungsgremium abschließend bewertet. (6) Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte positiv bewertet sind, erhalten eine Fördermitteilung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hochschule wird darüber zeitgleich unterrichtet. Die Förderung erfolgt entsprechend den Regelungen zu 2, sobald die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin nachweist

152 Professorinnenprogramm II (7) Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren erklären die Hochschulen mit der Ernennung verbindlich, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen. (8) Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hochschule können auf Antrag die Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden. Für die Bewilligung ist abweichend von der Regelung in 3 Abs.1 keine erneute Begutachtung des Gleichstellungskonzeptes der Hochschule erforderlich. (9) Die Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt. Protokollnotiz zu 4 Abs. 2 Vertreter aus anderen Bereichen sind nicht Vertreter des Bundes oder der Länder. 5 Zuwendungsfähige Ausgaben (1) Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hochschule beträgt insgesamt Euro für die Programmlaufzeit. (2) Die Kosten der Projektträgerschaft werden vom Bund aus dem Programm erbracht. 6 Berichte der Länder Die Länder berichten der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) bis zum 30. April 2016 über die Durchführung des Programms

153 Professorinnenprogramm II 7 Laufzeit, Evaluation, Inkrafttreten (1) Die Vereinbarung wird für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 geschlossen. (2) Das Programm wird im Jahr 2016 hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen, die Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem und die Steigerung der Anzahl der Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen im Wissenschaftsbereich bewertet. Die Ergebnisse sollen Anfang 2017 der GWK vorgelegt werden. (3) Im Jahr 2017 überprüft die GWK auf der Grundlage der Auswertung gem. Absatz 2 sowie der Berichte nach 6 das Programm und entscheidet über dessen Fortsetzung. (4) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft

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155 Professorinnenprogramm II Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen Die nach 3 erforderlichen Gleichstellungskonzepte, die eine hochschulspezifische Analyse der Gleichstellungsdefizite enthalten sollen, werden insbesondere in Bezug auf Maßnahmen der Hochschule zur Erhöhung der Anteile von Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen, Karriere- und Personalentwicklung für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Akquirierung von Studentinnen für Fächer, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, begutachtet. Es sollen die in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen bewertet werden. Bei Hochschulen, die sich erstmals am Programm beteiligen oder bisher nicht erfolgreich beteiligt haben, sollen die Punkte bewertet werden, die bereits in der Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über das Professorinnenprogramm vom 19. November 2007 im Einzelnen aufgeführt sind: Situations- und Defizitanalyse, Zielvorgaben, Strukturelle Verankerung des Konzepts und Einbindung in die Profil- und Leitbildentwicklung der Hochschule, Qualität des Maßnahmenpakets, bedarfsorientierte Auswahl und inhaltliche Abstimmung der Maßnahmen, Personelle und finanzielle Ausstattung der getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung von Größe und Finanzkraft der Hochschule, Qualitätsmanagement zur Überprüfung der gleichstellungspolitischen Aktivitäten, Familiengerechte Hochschule (Work-Life-balance) durch flexible Arbeitsformen und Arbeitsortwahl, Kinderbetreuungsangebote, Beteiligung von Frauen in Gremien, Evaluierung und Auswertung der Maßnahmen mit dem Ziel einer Weiterentwicklung des Gleichstellungskonzepts. Für Hochschulen, die bereits erfolgreich am Programm nach der Bund- Länder-Vereinbarung zum Professorinnenprogramm vom 19. November 2007 partizipiert haben oder partizipieren, ist Voraussetzung für eine erneute Berechtigung zur Antragstellung die Dokumentation der erfolgreichen Umsetzung des positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts. Zur Teilnahme an der zweiten Phase des Professorinnenprogramms wird diese Umsetzung begutachtet

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157 Qualitätsoffensive Lehrerbildung Bund-Länder-Vereinbarung über ein gemeinsames Programm "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" gemäß Artikel 91 b des Grundgesetzes vom 12. April 2013, BAnz AT 31. Mai 2013 B7 Präambel Bund und Länder bauen ihre Zusammenarbeit bei der Förderung von Wissenschaft und Forschung aus und beschließen die "Qualitätsoffensive Lehrerbildung", vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GG. Damit leisten sie einen weiteren Beitrag zur Umsetzung der Beschlüsse der Regierungschefs von Bund und Ländern vom 22. Oktober 2008 und 16. Dezember 2009 für die Erreichung des Zehn-Prozent-Ziels für Bildung und Forschung. Lehrerinnen und Lehrer sind von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Bildungssystems. Sie begleiten junge Menschen in der Regel über mehr als ein Jahrzehnt in einer Entwicklungsphase, die für individuellen Bildungserfolg, Persönlichkeitsbildung, Sozialisation und beruflichen Werdegang prägend ist. Gesellschaftliche Veränderungen bringen neuartige Aufgaben für das Bildungssystem und den Lehrerberuf mit sich; Reformen der Schulstruktur, Durchlässigkeit und Offenheit aller Bildungswege, Heterogenität und Inklusion sowie veränderte Beziehungen zwischen Schule und Eltern müssen ihren Niederschlag in allen Phasen der Lehrerausbildung finden. Für die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, ihr Ansehen und berufliches Wirken, steht der Staat in einer besonderen Verantwortung. Bund und Länder wollen deshalb mit ihrer "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" den absehbaren Generationswechsel im Lehrpersonal nutzend begonnene Reformen unterstützen und beschleunigen und neue Entwicklungen anstoßen und fördern, in deren Mittelpunkt die lehrerbildenden Hochschulen stehen, sowie überzeugende Beiträge zur Aufwertung des Lehramtsstudiums entwickeln. Die "Qualitätsoffensive Lehrerbildung" will einen wettbewerblichen, breit wirkenden und kapazitätsneutralen Impuls geben, mit dem eine qualitativ nachhaltige Verbesserung für den gesamten Prozess der Lehrerbildung bis in die berufliche Einstiegsphase und die Weiterbildung inhaltlich und strukturell erreicht werden soll. Zugleich sollen die Vergleichbarkeit von lehramtsbezogenen Studienleistungen und Lehramtsabschlüssen sowie der gleichberechtigte Zugang beziehungsweise die gleichberechtige Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst und damit die verbesserte Mobilität von Studierenden und Lehrkräften verbindlich und nachhaltig gewährleistet werden

158 Qualitätsoffensive Lehrerbildung 1 Programmziele (1) Ziele des Programms sind nachhaltige Verbesserungen vor allem in den folgenden Handlungsfeldern: a) Profilierung und Optimierung der Strukturen der Lehrerbildung an den Hochschulen, b) Qualitätsverbesserung des Praxisbezugs in der Lehrerbildung, c) Verbesserung der professionsbezogenen Beratung und Begleitung der Studierenden in der Lehrerbildung, d) Fortentwicklung der Lehrerbildung in Bezug auf die Anforderungen der Heterogenität und Inklusion, e) Fortentwicklung der Fachlichkeit, Didaktik und Bildungswissenschaften und f) Vergleichbarkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von lehramtsbezogenen Studienleistungen und Lehramtsabschlüssen sowie der gleichberechtigte Zugang bzw. die gleichberechtigte Einstellung in Vorbereitungsund Schuldienst zur Verbesserung der Mobilität von Lehramts- Studierenden und Lehrerinnen und Lehrern. (2) Bund und Länder streben mit dem Programm auf wettbewerblicher Grundlage eine möglichst breit wirksame Förderung von lehrerausbildenden Hochschulen an, um diese in ihren eigenen Anstrengungen bei der Erreichung der genannten Ziele zu unterstützen und ihre Verbindungen zur Schulpraxis zu stärken. 2 Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind Hochschulen in staatlicher Verantwortung sowie in kirchlicher oder privater Trägerschaft, die einen staatlich anerkannten Studiengang in der Lehramtsausbildung anbieten. Der Antrag wird von der jeweiligen Hochschulleitung eingereicht. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen, auch länderübergreifend, ist möglich, um den Transfer der Ergebnisse in die Breite zu befördern und von vornherein die Anerkennung von Abschlüssen und die Mobilität von Studierenden und Lehrenden zu gewährleisten

159 Qualitätsoffensive Lehrerbildung (2) Mit ihrem Antrag erklärt die Hochschule ihre Bereitschaft, im Falle der Förderung an der Vorbereitung und Durchführung von internen Qualitätszirkeln der geförderten Hochschulen und von Fachtagungen zum Erfahrungsaustausch, der Verbreitung guter Praxis und Koordination der Anerkennungspraxis mitzuwirken. 3 Gegenstand der Förderung Aus den Mitteln des Programms können (Verbund-)Projekte gefördert werden, die insbesondere a) die Zusammenarbeit von Fachwissenschaften, Fachdidaktiken, Bildungswissenschaften und schulpraktischen Lernorten verbessern, um eine stärkere Abstimmung und Kooperation unter den für die Ausbildung verantwortlichen Personen und Institutionen zu erreichen, b) die Inhalte der Ausbildung stärker aufeinander abstimmen, um eine kohärente Lehrerausbildung über alle Phasen hinweg zu ermöglichen, c) das vielfach bestehende Spannungsverhältnis von fachakademischer Ausbildung einerseits und spezifischen professionsorientierten Angeboten für die Lehrerausbildung andererseits auflösen, d) eine Fachdidaktik fördern, die die Schulwirklichkeit in die hochschulische Ausbildung angemessen einbezieht, e) schulpraktische Elemente frühzeitig und zielgerichtet in fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Studienelemente integrieren, f) eine stärkere Verzahnung aller Phasen der Lehramtsausbildung (Lehramtsstudium, Vorbereitungsdienst, Lernen im Beruf) realisieren, g) effizientere Strukturen der Lehreraus- und -weiterbildung in den Hochschulen so verankern, dass sie als profilbildendes Element der gesamten Hochschule wirken, h) die Reformmaßnahmen mit begleitender und berufsfeldbezogener Forschung flankieren und insgesamt die Forschungsorientierung innerhalb der Lehrerbildung ausbauen und stärken, i) Maßnahmen der berufsbiographischen Förderung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst und der mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst Beauftragten sowie von Lehrkräften im Schuldienst entwickeln, j) den Umgang mit Inklusion und Heterogenität in allen Phasen der Lehrerbildung verbessern,

160 Qualitätsoffensive Lehrerbildung k) auch die Weiterbildung der Lehrenden an den Hochschulen und in den Studienseminaren fördern, l) geeignete Maßnahmen zur Förderung von Lehrkräften ohne Lehramtsabschluss ( Quereinsteiger ) entwickeln, m) die Verstetigung und den Transfer der Ergebnisse gem. 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung auf andere Hochschulstandorte berücksichtigen, n) Verfahren zur gezielten Gewinnung geeigneter Studierender und deren kontinuierlicher Begleitung/Beratung entwickeln und o) neue Formen und Strukturen der Organisation von Lehrerbildung entwickeln (z.b. Verzahnung von Elementar- und Primärpädagogik oder grenzübergreifende Kooperationen) Förderkriterien Voraussetzung einer Förderung ist eine evidenzbasierte und datengestützte Bestandsaufnahme der jeweiligen Hochschule über ihre Stärken und Schwächen in der Lehrerausbildung, die sich auf die Orientierungsphase der Studieninteressierten, die Organisation und die Prozesse der Ausbildung in der Hochschule sowie auf die Verknüpfung mit der Schulpraxis, die inhaltliche professionsorientierte Weiterentwicklung in Hinblick vor allem auf die Aufgaben der Heterogenität und Inklusion sowie den Übergang in die Berufseinstiegsphase beziehen. Forschung und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Bildungswissenschaften sind ebenso wie Prozesse der Qualitätssicherung Teile der Bestandaufnahme. Darauf aufbauend legt die Hochschule ein Gesamtkonzept für die künftige Entwicklung vor, aus dem hervorgeht, welche Ziele mit welchen Maßnahmen in den Handlungsfeldern nach 1 überprüfbar in definierten Zeiträumen erreicht werden sollen. Beantragte Maßnahmen werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule geeignet sind, in den in 1 definierten Handlungsfeldern für nachhaltige Verbesserungen zu sorgen. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) Qualitativer Mehrwert im Vergleich zur dargelegten Ausgangslage, b) Konsistenz sowie Einbettung der Lehrerbildung in das Profil der Hochschule, c) Strategien der Hochschulen zur Prozessbegleitung, Qualitätssicherung und Zielerreichung,

161 Qualitätsoffensive Lehrerbildung d) Nachhaltigkeit der Maßnahmen, e) im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Einrichtungen: Synergie und Mehrwert der Kooperation. 5 Verfahren (1) Zwölf im Bereich der Hochschullehre ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Studierendenschaft und der schulpraktischen Professionalisierung sowie zwei Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und vier der Länder, von denen zwei der Hochschulseite und zwei der Schulseite angehören, bilden zusammen das Auswahlgremium. Die Expertinnen und Experten werden von Bund und Ländern unter Einbeziehung der Hochschulrektorenkonferenz und des Wissenschaftsrats einvernehmlich benannt. Der oder die Vorsitzende wird vom Auswahlgremium aus dem Kreis der Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft gewählt. Jedes Mitglied führt eine Stimme; die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes führen je zwei Stimmen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. (2) Unter Berücksichtigung der nach 4 maßgeblichen Kriterien legt das Auswahlgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest. Auf dieser Grundlage veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine Förderbekanntmachung. (3) Die Qualitätsoffensive Lehrerbildung umfasst zwei Förderphasen 2014 bis 2018 und 2019 bis Für die erste Förderphase bis 2018 wird das Programm in zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt. An der zweiten Bewilligungsrunde können sich auch die Hochschulen erneut beteiligen, deren Förderanträge nach Entscheidung in der ersten Bewilligungsrunde nicht gefördert wurden. (4) Zur Programmdurchführung beauftragt das Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Projektträger, der im Begutachtungsverfahren mit dem Auswahlgremium zusammenwirkt. (5) Förderanträge sind von den Hochschulen gemäß 2 über die zuständige Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes oder die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Sitzländer an den Projektträger zu richten. Bei der Weiterleitung bestätigt jede zuständige Wissenschaftsbehörde für ihr Sitzland, dass die Verpflichtungen aus 7 umgesetzt wurden oder legt dar, bis wann dies geschehen wird

162 Qualitätsoffensive Lehrerbildung (6) Förderanträge werden gemäß den nach 4 maßgeblichen Kriterien und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Sitzlandes oder der Sitzländer in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet. (7) Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet das Auswahlgremium im Rahmen der verfügbaren Programmmittel. (8) Der Anteil der Gesamtförderung, der für die Hochschulen eines Landes höchstens zur Verfügung steht, bemisst sich für jedes Land nach dem arithmetischen Mittel aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2013 und dem Anteil des Landes an der Zahl der Lehramtsabsolventen in allen Ländern in den Jahren 2005 bis (9) Ist als Ergebnis der nach den Absätzen 6, 7 und 8 erfolgten Förderentscheidungen der Anteil eines Landes an der Gesamtförderung nach Absatz 8 durch das Mittelvolumen der von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewerteten Anträge nicht ausgeschöpft, so stehen die nicht ausgeschöpften Mittel für von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewertete Anträge anderer Länder zur Verfügung. Die Förderpriorität dieser Anträge empfehlen die Expertinnen und Experten im bundesweiten Vergleich der Anträge. (10) Die Förderung erfolgt als Zuwendung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Hochschulen. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt, dass das jeweilige Sitzland die Umsetzung der Verpflichtungen aus 7 nachweist. Wird die Umsetzung der Verpflichtungen aus 7 nicht bis zur Entscheidung über die Zuwendung nachgewiesen, gilt Absatz 9 entsprechend. 6 Mittelbereitstellung, Umfang und Dauer der Förderung (1) Zur Finanzierung des Programms stellt der Bund, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, ein Gesamtvolumen von bis zu 500 Mio. Euro für die Gesamtlaufzeit des Programms von zehn Jahren zur Verfügung. Für Bewilligungen in der ersten Bewilligungsrunde stehen bis zu 70 vom Hundert der Mittel, für Bewilligungen in der zweiten Bewilligungsrunde mindestens 30 vom Hundert der Mittel zur Verfügung

163 Qualitätsoffensive Lehrerbildung (2) Projekte werden zunächst für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert. Vor Ablauf des ersten Förderzeitraums erfolgt eine Zwischenbegutachtung der geförderten Maßnahmen durch das Auswahlgremium. Bei positiver Empfehlung erfolgt auf Antrag eine Förderung für weitere bis zu fünf Jahre, höchstens bis zum Ende der Laufzeit des Programms nach 10 Abs. 1 Satz 1. Bund und Länder legen gemeinsam Ziel und Verfahren der Zwischenbegutachtung fest. (3) Förderfähig sind die für die Durchführung der bewilligten Maßnahmen erforderlichen Personal- und Sachausgaben der Hochschulen. Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt. Die Kosten des Verfahrens und der Evaluation sowie von Fachtagungen werden aus den Programmmitteln des Bundes getragen. 7 Anerkennung der Lehramtsabschlüsse und Studienleistungen (1) Die Länder und die Hochschulen gewährleisten die gegenseitige Anerkennung von lehramtsbezogenen Studien- und Prüfungsleistungen, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der jeweiligen Hochschule zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. (2) Die Länder gewährleisten den Zugang zum Vorbereitungsdienst, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist. Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (bzw. einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad abgeschlossen hat. Die Länder erkennen die verschiedenen Ausbildungszeiträume im Vorbereitungsdienst an. (3) Die Länder gewährleisten allen Absolventinnen und Absolventen eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, das den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entspricht, gleichermaßen den Berufszugang für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp. Eine in einem Land der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung zu einem Lehramt gilt als Befähigung zu einem Lehramt in allen anderen Ländern

164 Qualitätsoffensive Lehrerbildung 8 Kapazitätsneutralität Die Länder stellen sicher, dass die aus Mitteln des Programms finanzierten personalwirksamen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität an den geförderten Hochschulen führen. 9 Evaluation Das Programm wird hinsichtlich seiner Auswirkungen auf Strukturen, Prozesse, Inhalte und Qualität der Lehrerbildung durch eine programmbegleitende, unabhängige Evaluation bewertet. Bund und Länder legen gemeinsam bis Ende 2015 Inhalt, Umfang und Berichtszeitpunkte der Evaluation fest. 10 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2023 geschlossen. Spätestens im Jahr 2018 überprüfen Bund und Länder auf der Grundlage von Zwischenbegutachtungen der geförderten Maßnahmen nach 6 Absatz 2 und einem Zwischenbericht der nach 9 durchzuführenden Evaluation das Programm und entscheiden über dessen weitere Ausgestaltung für die verbleibende Programmlaufzeit. Auf Verlangen des Bundes oder von vier Ländern erfolgt im Falle unvorhergesehener Entwicklungen eine Überprüfung der Vereinbarung. (2) Die Vereinbarung tritt nach Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 1. Juli 2013 in Kraft

165 Wissenschaftlicher Nachwuchs Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 16. Juni 2016, BAnz AT 27. Oktober 2016 B8 Präambel Bund und Länder bauen ihre Zusammenarbeit in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft und Forschung aus und beschließen das Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Damit greifen sie die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zu Karrierezielen und -wegen an Universitäten vom 11. Juli 2014 auf. Ziel des Programms ist es, die Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen (im Folgenden: Universitäten) besser planbar und transparenter zu gestalten. Jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern soll früher als bisher eine Entscheidung über den dauerhaften Verbleib im Wissenschaftssystem ermöglicht werden. Das Programm soll zudem dazu beitragen, die Attraktivität des deutschen Wissenschaftssystems im internationalen Wettbewerb zu steigern und die Universitäten stärker dabei zu unterstützen, die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen und möglichst dauerhaft zu halten. Bund und Länder sind sich einig, dass eine Vielzahl von Maßnahmen verschiedener Akteure erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Dieses Programm setzt den Schwerpunkt darauf, die Tenure-Track-Professur als eigenständigen Karriereweg neben dem herkömmlichen Berufungsverfahren auf eine Professur an deutschen Universitäten stärker zu verankern und dauerhaft in Deutschland zu etablieren. Die mit dem Programm geförderten zusätzlichen Tenure-Track-Professuren wollen Bund und Länder innerhalb des Gesamtbestandes von Professuren an Universitäten dauerhaft erhalten und die Zahl der unbefristeten Professuren an Universitäten in gleicher Anzahl erhöhen. Gleichzeitig wollen Bund und Länder mit diesem Programm den mit der Etablierung der Tenure-Track-Professur verbundenen Kulturwandel fördern und

166 Wissenschaftlicher Nachwuchs die Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals an den Universitäten so weiterentwickeln, dass sie den neuen Karriereweg optimal ergänzt. 1 Programmziele Mit dem Programm werden Bund und Länder a) die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems erhöhen, indem mit der Tenure-Track-Professur 1 ein international bekannter und akzeptierter Karriereweg etabliert wird, b) die Tenure-Track-Professur strukturell als zusätzlichen Karriereweg zur Professur stärker etablieren, dadurch die Karrierewege für den wissenschaftlichen Nachwuchs planbarer und transparenter gestalten und Tenure-Track-Professuren fördern, c) die Karriereperspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs erweitern durch die Schaffung von mehr dauerhaften Professuren in gleicher Anzahl, d) eine im Durchschnitt frühere Entscheidung über einen dauerhaften Verbleib von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern im Wissenschaftssystem ermöglichen, e) den mit der Etablierung der Tenure-Track-Professur verbundenen Kulturwandel fördern und die Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals an der gesamten Universität so weiterentwickeln, dass sie den neuen Karriereweg optimal ergänzt und auch Karrierewege außerhalb der Professur aufzeigt und f) die Chancengerechtigkeit und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern. 2 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen der Länder (im Folgenden Universitäten), jeweils vertreten durch ihre Leitung. 1 Tenure-Track-Professur gemäß den in 4 geregelten Anforderungen. Im Folgenden Tenure-Track-Professur

167 Wissenschaftlicher Nachwuchs 3 Gegenstand der Förderung Aus den Mitteln des Programms können gefördert werden: 1. Personalaufwendungen für Tenure-Track-Professuren im Sinne von 4 dieser Vereinbarung mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren pro Tenure-Track-Professur. Bei Geburt oder Adoption eines Kindes kann - als weitere Option zu den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu Mutterschutz, Elternzeit, Beurlaubung und Teilzeitarbeit - eine Verlängerung um ein Jahr pro Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre gefördert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung zu Verlängerungsjahren bei Geburt oder Adoption eines Kindes obliegt den antragstellenden Universitäten. Bei negativer Zwischenevaluation oder negativer Tenure-Evaluation gewährt die Universität auf Antrag der geförderten Tenure-Track-Professorin/des geförderten Tenure-Track-Professors im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Überbrückung von bis zu einem Jahr. 2. Personalaufwendungen für Anschlussstellen (W 2- oder W 3-äquivalent) für bis zu zwei Jahre bei positiver Tenure-Evaluation; 3. Ausstattungsausgaben für die nach den Nummern 1 und 2 geschaffenen Positionen; 4. sowie ein Strategieaufschlag in Höhe von 15 % auf die Förderung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fördergegenstände. Damit können Aufwendungen gefördert werden zur Implementierung der Tenure-Track- Professur, zur Beförderung des mit ihrer Etablierung verbundenen Kulturwandels und zur Weiterentwicklung der Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals an der gesamten Universität, so dass der neue Karriereweg optimal ergänzt wird und auch Karrierewege außerhalb der Professur aufgezeigt werden. 4 Anforderungen an die Tenure-Track-Professur (1) Folgende Anforderungen und Merkmale sind mit der Tenure-Track- Professur verbunden: Die Strukturen, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track- Professuren sind satzungsförmig zu regeln,

168 Wissenschaftlicher Nachwuchs Tenure-Track-Professuren sind auf eine Dauer von bis zu sechs Jahren befristet. 3, Nummer 1, Sätze 2 bis 4 bleiben davon unberührt. Sie können in W 1 oder W 2 ausgewiesen werden, die Stellenausschreibung erfolgt in der Regel international und unter Hinweis auf die vorgesehene Tenure-Track-Zusage, die nicht unter Stellenvorbehalt steht 2, Bewerberinnen und Bewerber auf eine Tenure-Track-Professur sollen nach der Promotion die Universität gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sein, die Besetzung von Tenure-Track-Professuren verlangt ein reguläres, qualitätsgesichertes Berufungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren, bei dem international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter beteiligt werden. Wenn dies vom fachlichen Profil der Professur her geboten erscheint, sind auch ausländische Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen, Inhaber von Positionen mit Tenure Track nehmen ihre Aufgaben als Professorinnen und Professoren in Forschung und Lehre selbständig wahr. Daher ist die Tenure-Track-Professur mit einer angemessenen Ausstattung verbunden und der Übergang auf eine dauerhafte Professur setzt eine erfolgreiche, qualitätsgesicherte Evaluierung nach bei Berufung klar definierten und transparenten Kriterien voraus. Die Evaluierung dient der Überprüfung, ob die bei der Berufung definierten Leistungen erbracht wurden und ob die für die jeweilige dauerhafte Professur notwendige fachliche und pädagogische Eignung vorliegt. Zur Orientierung über den weiteren Karriereweg kann eine Zwischenevaluierung vorgesehen werden. Die für Berufungsverfahren geltenden Qualitätsstandards sind auf die Evaluierung zu übertragen. (2) Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die sich im Anschluss an die Promotion bereits auf dem Karriereweg zur Professur befinden, sollen bei der Besetzung von Tenure-Track-Professuren adäquat berücksichtigt werden. Erforderlich ist in jedem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einem qualitätsgesicherten Berufungsverfahren für eine Tenure-Track- Professur, wie es in Absatz 1 dargelegt ist. Das weitere Verfahren regeln die 2 Der Verzicht auf einen Stellenvorbehalt bedeutet, dass die Übernahme auf eine Lebenszeitprofessur nicht zusätzlich zur erfolgreichen Evaluierung auch davon abhängig ist, dass zum Zeitpunkt des Auslaufens der Tenure-Track-Professur eine freie Lebenszeitstelle an der Hochschule zur Verfügung steht. Erfolgt die Tenure- Track-Zusage unter Stellenvorbehalt, liegt eine bloße Tenure-Track-Option vor, die in diesem Programm nicht gefördert wird

169 Wissenschaftlicher Nachwuchs Universitäten in eigener Verantwortung. Sie beachten dabei die Grundsätze, die in Absatz 1 dargelegt sind. 5 Förderkriterien (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Programm ist eine verbindliche Grundsatzentscheidung der Antragstellerin für die Implementierung des Karrierewegs der Tenure-Track-Professur gemäß den in 4 geregelten Anforderungen. Außerdem wird vorausgesetzt, dass Personalentwicklung für den wissenschaftlichen Nachwuchs und das gesamte wissenschaftliche Personal ein strategisches Handlungsfeld der Universitätsleitung ist und sie über ein Personalentwicklungskonzept verfügt, das Aussagen zu Standards, zum Grad der institutionellen Verankerung und Stand der Umsetzung enthält. (2) Für die Antragstellung erstellt die Antragstellerin ein Gesamtkonzept, das Aussagen zu folgenden Punkten enthält: a) Bestandsaufnahme der Personalstruktur und des Berufungs- und Karrieresystems, das auch den aktuellen Stand der Implementierung von Tenure-Track-Modellen umfasst, b) Weiterentwicklung der Personalstruktur und der Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses, einschließlich Aussagen über die Zusammenhänge zwischen den strategischen Zielen für die Implementierung der Tenure-Track-Professur und den Zielen und Maßnahmen der Nachwuchsförderung und Personalentwicklungsplanung der Universität, c) Implementierung des neuen Karrierewegs der Tenure-Track-Professur einschließlich von systemischen Instrumenten für ihre Verstetigung, sowie Aussagen zu konkreten Zielen, Maßnahmen und Meilensteinen zur Schaffung bzw. Verbesserung der dafür notwendigen Rahmenbedingungen und d) bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf dem Weg zur Professur, gegebenenfalls zur Ausgestaltung und zu Maßnahmen zur Umsetzung der in 3 Nummer 1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes. (3) Das Gesamtkonzept wird danach bewertet, ob es geeignet ist, die in 1 genannten Ziele zu erreichen. Die Qualität des Gesamtkonzepts gemäß Absatz 2 wird insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet: a) Qualität der Rahmenbedingungen und Maßnahmen für die strukturelle und nachhaltige Implementierung der Tenure-Track-Professur,

170 Wissenschaftlicher Nachwuchs b) Integration der Tenure-Track-Professur in die Nachwuchsförderung, Personalentwicklung und Strukturentwicklung der Universität, c) Verbesserung der Transparenz und Planbarkeit der Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses und d) Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 6 Verfahren (1) Das Programm wird in zwei Bewilligungsrunden in den Jahren 2017 und 2019 durchgeführt. An der zweiten Bewilligungsrunde können sich auch diejenigen Universitäten erneut beteiligen, deren Förderanträge nach Entscheidung in der ersten Bewilligungsrunde nicht gefördert wurden. (2) Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet ein Auswahlgremium in einem wettbewerblichen Verfahren im Rahmen der verfügbaren Programmmittel. Maßstab der Förderentscheidung sind die in 5 genannten Förderkriterien. (3) Der Anteil der Gesamtförderung, der für die Universitäten eines Landes je Bewilligungsrunde höchstens zur Verfügung steht, bemisst sich zu 50 % nach dem Königsteiner Schlüssel des Landes für das Jahr 2016 und zu 50 % nach dem Anteil des Landes an den Professorinnen und Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, gemittelt über die Jahre 2012 bis (4) Ist als Ergebnis der nach Absätzen 2 und 3 erfolgten Förderentscheidung in der zweiten Bewilligungsrunde der Anteil eines Landes an der Gesamtförderung nach Absatz 3 nicht ausgeschöpft, so stehen die nicht ausgeschöpften Mittel für von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewertete Anträge von Universitäten anderer Länder zur Verfügung. Die Förderpriorität dieser Anträge empfehlen die Expertinnen und Experten im bundesweiten Vergleich der Anträge. (5) Das Auswahlgremium setzt sich zusammen aus zwölf ausgewiesenen Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft, dem Hochschulmanagement, Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und vier Vertreterinnen und Vertretern der Länder. Die Expertinnen und Experten werden von Bund 3 Nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.4, Tab

171 Wissenschaftlicher Nachwuchs und Ländern einvernehmlich unter Einbeziehung der Hochschulrektorenkonferenz, des Wissenschaftsrats und der Deutschen Forschungsgemeinschaft benannt. Der oder die Vorsitzende wird vom Auswahlgremium aus dem Kreis der Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft gewählt. Jedes Mitglied führt eine Stimme, die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes je zwei Stimmen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. (6) Bund und Länder legen gemeinsam mit dem Auswahlgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest. Auf dieser Grundlage veröffentlicht das Bundesministerium für Bildung und Forschung in Abstimmung mit den Ländern eine Förderbekanntmachung. (7) Zur Programmdurchführung beauftragt das Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Projektträger, der im Begutachtungsverfahren mit dem Auswahlgremium zusammenwirkt. (8) Die Antragsberechtigten richten ihre Förderanträge über die für Wissenschaft zuständige Behörde des Sitzlandes an den Projektträger. Bei der Weiterleitung bestätigt jede zuständige Wissenschaftsbehörde für ihr Sitzland, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Tenure-Track- Professuren vorliegen. Der Beginn der Förderung setzt das Vorliegen der Bestätigung voraus. 7 Mittelbereitstellung, Umfang und Dauer der Förderung (1) Zur Finanzierung des Programms stellt der Bund, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, ab dem Jahr 2017 ein Gesamtvolumen von bis zu 1 Mrd. Euro für die Gesamtlaufzeit des Programms bis 2032 zur Verfügung. Für Bewilligungen in der ersten Bewilligungsrunde stehen bis zu 50 % der Mittel, für Bewilligungen in der zweiten Bewilligungsrunde die übrigen Mittel zur Verfügung. (2) Die Förderung erfolgt als Zuwendung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Universitäten. (3) Die Zuwendung an die Universität wird innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms für einen Zeitraum von bis zu dreizehn Jahren gewährt. (4) Der Bund finanziert die in 3 geregelten Fördergegenstände in Form einer Pauschale in Höhe von insgesamt Euro pro Jahr. Für die Berechnung der Pauschale werden folgende Teilbeträge zugrunde gelegt:

172 Wissenschaftlicher Nachwuchs Teilbetrag für Besoldung basierend auf den am 30. Juni 2016 gültigen monatlichen W 1-Grundgehältern in jedem Land, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten und gewichtet nach dem Anteil des jeweiligen Landes an den Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in , Teilbetrag für Beamtenversorgung in Höhe von 30 % des Teilbetrags für Besoldung 5, Teilbetrag für Personalnebenkosten 6, Teilbetrag für anteilige Ausstattung in Höhe von Euro und ein Strategieaufschlag in Höhe von 15 % der Summe dieser Teilbeträge. Die Pauschale wird pro Person, welche eine gemäß 3 Nummer 1 geförderte Tenure-Track-Professur bzw. eine gemäß 3 Nummer 3 geförderte Anschlussstelle bekleidet, wie folgt zur Verfügung gestellt: Im Fall der positiven Tenure-Evaluation für bis zu acht Jahre; bei Nutzung der in 3 Nummer 1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes durch die geförderte Universität für bis zu zwei weitere Jahre; im Fall der negativen Tenure-Evaluation für bis zu sieben Jahre; bei Nutzung der in 3 Nummer 1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes durch die geförderte Universität für bis zu zwei weitere Jahre; im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Beurlaubung ist eine kostenneutrale Verlängerung der Mittelverwendung des Einzelfalls um bis zu zwei Jahre möglich. (5) Sobald eine Person, welche eine geförderte Tenure-Track-Professur bzw. eine geförderte Anschlussstelle bekleidet, die Universität verlässt oder beurlaubt oder freigestellt wird, stoppt die Zahlung der Pauschale. Sofern die Person unterjährig die Universität verlässt oder beurlaubt oder freigestellt wird, wird die Pauschale monatlich anteilig gewährt. Wird die Stelle der Tenure-Track-Professorin/des Tenure-Track-Professors nachbesetzt bzw. ist eine Tenure-Track-Professorin/ein Tenure-Track-Professor gemäß den in 4 genannten Anforderungen bereits an der Universität tätig, werden die verbleibenden Mittel des Einzelfalls entsprechend 3 in Verbindung mit 7 Absatz 4 gewährt. 4 Nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.4, 2014, Tab Gemäß den Ergänzenden Durchführungshinweisen Abschnitt II. Nummer 1 zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (GMBl 2011, Nr. 7). 6 Beihilfen (Beamte) gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2015, II A 3 H /07/0001 :011, DOK 2015/

173 Wissenschaftlicher Nachwuchs (6) Sofern die verfügbaren Programmmittel des Bundes für die Finanzierung der in 3 Nummer 1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes ausgeschöpft sind, werden die dafür zusätzlich erforderlichen Mittel seitens der geförderten Universität erbracht. (7) Die geförderten Universitäten haben die Möglichkeit, die ihnen im Rahmen der Förderung gewährten Tenure-Track-Professuren gestaffelt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zu besetzen. (8) Das jeweilige Sitzland stellt die Gesamtfinanzierung sicher. (9) Die Universität weist die Personen, welche eine geförderte Tenure-Track- Professur innehaben, in einer Personalübersicht nach, aus der die Namen und Beschäftigungszeiträume der einzelnen Personen zu entnehmen sind. (10) Die Kosten des Verfahrens und der Evaluation werden aus den Programmmitteln des Bundes getragen. 8 Rahmenbedingungen (1) Jedes Land stellt sicher, dass die Gesamtzahl der Professorinnen und Professoren an seinen gemäß 2 antragsberechtigten Universitäten während der Laufzeit des Programms um die Zahl erhöht wird, wie Tenure-Track- Professuren an seinen antragsberechtigten Universitäten im Rahmen dieses Programms gefördert werden. Bis einschließlich 2015 getroffene Entscheidungen der Länder Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und deren Auswirkungen auf die Anzahl der Professorinnen und Professoren an den antragsberechtigten Universitäten sowie gegebenenfalls auf die Stellenpläne sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Jedes Land stellt zudem sicher, dass die Gesamtzahl der Tenure-Track- Professorinnen und -Professoren an seinen gemäß 2 antragsberechtigten Universitäten während der Laufzeit des Programms um die Zahl der durch das Programm geförderten Tenure-Track-Professuren erhöht wird und der mit diesem Programm erreichte Umfang an Tenure-Track-Professuren auch nach Ende des Programms erhalten bleibt. (3) Außerdem sagt jedes Land zu, dass sich die Anzahl der unbefristeten Professorinnen und Professoren an seinen antragsberechtigten Universitäten insgesamt nach Ende des Programms im Umfang der durch das Programm geschaffenen Tenure-Track-Professuren gegenüber dem Stichtag 1. Dezember 2014 unter Berücksichtigung von Absatz 1 Satz 2 erhöht hat

174 Wissenschaftlicher Nachwuchs (4) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) stellt regelmäßig, zuletzt fünf Jahre nach Programmende die Einhaltung der Zusagen nach den Absätzen 1 bis 3 fest. Diese Überprüfung erfolgt auf der Basis des programmbegleitenden Monitorings nach 9 sowie der Daten des Statistischen Bundesamts zur Zahl der befristeten und unbefristeten Professorinnen und Professoren an den antragsberechtigten Universitäten, beginnend mit der Erhebung der Hochschulpersonalstatistik für das Jahr Stichtag für die Erhebung ist jeweils der 1. Dezember. Ab 1. Dezember 2016 soll außerdem die durch das Statistische Bundesamt erhobene Zahl der Tenure-Track- Professorinnen und Tenure-Track-Professoren nach dem Hochschulstatistikgesetz berücksichtigt werden. (5) Die Länder wirken, wo noch erforderlich, darauf hin, die notwendigen Rahmenbedingungen für die in 3 Nummer 1 Satz 2 bis 3 genannten zusätzlichen Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes zu schaffen. 9 Evaluation (1) Das Programm wird hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unter 1 genannten Programmziele durch ein programmbegleitendes Monitoring sowie eine unabhängige Evaluation bewertet. Bund und Länder legen gemeinsam bis Ende 2016 Inhalt, Umfang und Berichtszeitpunkte des Monitorings und der Evaluation fest. Das Monitoring beginnt sechs Monate vor Beginn der Laufzeit der ersten Maßnahmen, um die Ausgangslage vor Programmbeginn berücksichtigen zu können. (2) Mit ihrem Antrag erklärt die Universität ihre Bereitschaft, die für das Monitoring und die Evaluation erforderlichen Daten zu erheben und für das Monitoring und die Evaluation zur Verfügung zu stellen. (3) Die Kosten für das programmbegleitende Monitoring und die Evaluation trägt der Bund aus den Programmmitteln. 10 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Die Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2032 geschlossen. (2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragschließenden in Kraft

175 Innovative Hochschule Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen Innovative Hochschule gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern vom 16. Juni 2016, BAnz AT 27. Oktober 2016 B7 Präambel Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, eine Förderinitiative Innovative Hochschule zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen auf der Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Förderinitiative soll insbesondere Fachhochschulen sowie kleine und mittlere Universitäten in Fällen überregionaler Bedeutung im Leistungsbereich des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers stärken, die regionale Verankerung von Hochschulen unterstützen und einen Beitrag zu Innovation in Wirtschaft und Gesellschaft leisten. Sie nimmt damit die dritte Mission der Hochschulen im Wissensdreieck Bildung, Forschung und Innovation in den Blick. Hochschulen soll ermöglicht werden, ihre Rolle als Innovationspole mit regionaler und überregionaler Ausstrahlung weiter auszubauen. Dabei soll der Transfer von Forschungsergebnissen aus allen Wissenschaftsdisziplinen zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft gestärkt werden. Die Innovative Hochschule soll für Hochschulen die Möglichkeit schaffen, ihr Profil im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer strategisch weiterzuentwickeln und umzusetzen. Die Initiative soll die Hochschulen darin unterstützen, ihre Transferstrukturen zu optimieren, deren Vernetzung mit dem regionalen Umfeld zu stärken, bereits etablierte Instrumente für den Ideen-, Wissensund Technologietransfer strategisch auszurichten sowie insbesondere innovative und sichtbare Aktivitäten der Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft auf- bzw. auszubauen

176 Innovative Hochschule (1) Ziele der Förderinitiative sind: 1 Programmziele a) Stärkung der strategischen Rolle der Hochschulen im regionalen Innovationssystem, b) Unterstützung von Hochschulen, die bereits über eine kohärente Strategie für ihre Interaktion mit Wirtschaft und Gesellschaft sowie Strukturen und Erfahrungen im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer verfügen, in der Profilierung im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer der gesamten Hochschule oder in ausgewählten thematischen Bereichen der Hochschule. (2) Bund und Länder streben mit der Förderinitiative zur Umsetzung dieser Ziele den strategischen Auf- und Ausbau der Kooperation von Hochschulen mit der Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Akteuren in Verbünden, Netzwerken und in innovativen Formen an. (3) Die zu fördernden Vorhaben müssen in eine kohärente Transferstrategie der Hochschulen eingebunden sein, gemeinsame fachliche Schwerpunkte der Hochschule und ihrer Partner, Stärken und Schwächen vorhandener Transferstrukturen und -aktivitäten sowie Bedarfe, Beiträge und die Bereitschaft zur längerfristigen Zusammenarbeit der Kooperationspartner adressieren. 2 Gegenstand der Förderung Aus den Mitteln der Förderinitiative werden Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie für die Profilierung der gesamten Hochschule oder in thematischen Schwerpunkten im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer gefördert. Denkbare Vorhaben für die Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang strategische Maßnahmen, strukturelle Maßnahmen und Umsetzungsprojekte. Die Förderinitiative ist insbesondere offen für die Einführung wirksamer und innovativer Kooperationsund Transferformen Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen, einschließlich Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts, und staatlich an-

177 Innovative Hochschule erkannte Hochschulen, die staatlich refinanziert werden. Eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Hochschulen als Verbund ist möglich, wenn eine Hochschule als Koordinatorin benannt ist. Jede Hochschule kann entweder nur einen Antrag als Einzelbewerberin oder als Koordinatorin eines Verbundes stellen. (2) Im Rahmen eines gemeinsamen Antrags einer Hochschule oder eines Verbundes von Hochschulen können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder gemeinnützige Organisationen und Vereine in räumlicher Nähe gefördert werden. Hochschulen müssen mindestens 70 vom Hundert der insgesamt beantragten Zuwendung erhalten. (3) Bei der Profilierung in thematischen Schwerpunkten in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften können gegebenenfalls auch überregionale Partner eingebunden werden. (4) Ausländische Partner in räumlicher Nähe können grundsätzlich eingebunden werden; eine Förderung ausländischer Partner ist jedoch ausgeschlossen. (5) Mit ihrem Antrag erklärt die Hochschule ihre Bereitschaft, im Falle der Förderung an der Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen bzw. Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und an der Verbreitung guter Praxis mitzuwirken. 4 Förderkriterien Die Hochschulen stellen im Antragsverfahren eine ausgearbeitete und tragfähige Strategie für den Austausch mit Wirtschaft und Gesellschaft (Transferstrategie) sowie ein Konzept zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer dar. Beantragte Vorhaben werden danach bewertet, ob sie mit Blick auf die spezifische Ausgangslage und den begründeten Bedarf der einzelnen Hochschule bzw. des Verbundes von Hochschulen zur Erreichung der in 1 genannten Ziele geeignet sind. Dabei werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt: a) Qualität und Kohärenz der Strategie im forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfer, b) Qualität der strategischen, strukturellen und operativen Voraussetzungen der Hochschule für die Umsetzung der geplanten Vorhaben,

178 Innovative Hochschule c) Qualität, Innovationsgrad und Kohärenz der geplanten Vorhaben zur Umsetzung des angestrebten Profils im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer sowie deren Einbindung in die Transferstrategie der Hochschule, d) Angemessenheit der beantragten Mittel bezüglich der bedarfsgerechten Durchführung der geplanten Vorhaben, e) Orientierung an Bedarfen und Potenzialen der regionalen Kooperationspartner und gegebenenfalls der Kooperationspartner außerhalb der Region, f) Leistungsfähigkeit der beteiligten Kooperationspartner, belegt durch Bereitschaftserklärungen der Partner zur Umsetzung der Zusammenarbeit oder durch Erklärungen über das Vorhandensein konkreter Kooperationsvereinbarungen, g) zu erwartende profilbildende Wirkung (Potenzial) der Vorhaben auf die Hochschule, h) im Falle einer gemeinsamen Antragstellung mehrerer Hochschulen die Synergie und der strukturelle Mehrwert des Verbundes, i) zu erwartende Wirkung der Vorhaben auf das regionale Innovationssystem. 5 Verfahren (1) Zwölf im Bereich der Hochschulgovernance und -strategie, des Ideen-, Wissens- und Technologietransfers, durch Erfahrungen und Kompetenzen im Innovationsprozess oder in der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länderseite bilden zusammen das Auswahlgremium. Die Expertinnen und Experten werden von Bund und Ländern auf Vorschlag von Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft einvernehmlich benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes führen jeweils zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder führen jeweils eine Stimme. Das Auswahlgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. (2) Unter Berücksichtigung der nach 4 maßgeblichen Kriterien legt das Auswahlgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens fest und konsultiert zu diesem Zwecke Wissenschaftsrat und Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft

179 Innovative Hochschule (3) Die Förderinitiative wird in zwei Auswahlrunden durchgeführt. In der ersten Auswahlrunde werden Vorhaben für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert. An der zweiten Auswahlrunde können sich sowohl bereits in der ersten Auswahlrunde geförderte Hochschulen zur Fortsetzung der Förderung als auch bisher nicht geförderte Hochschulen beteiligen. Über Neu- und Fortsetzungsanträge wird in einem gemeinsamen wissenschaftsgeleiteten Wettbewerbsverfahren entschieden. Vorhaben können in der zweiten Auswahlrunde für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden, höchstens bis zum Ende der Laufzeit der Förderinitiative nach 8 Absatz 1. (4) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlicht auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung in Abstimmung mit den Ländern eine Förderbekanntmachung. (5) Die administrative Betreuung der Förderinitiative erfolgt durch einen vom BMBF beauftragten Projektträger, der auch das Begutachtungs- und Auswahlverfahren administrativ unterstützt. (6) Förderanträge der Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung, und ihrer Kooperationspartner sind über die zuständige Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes an den beauftragten Projektträger zu richten. (7) Mit den Förderanträgen müssen mindestens 75 vom Hundert der beantragten Fördermittel planerisch gebunden werden. Darunter müssen insbesondere Mittel für Vorhaben fallen, die für die strategische und strukturelle Weiterentwicklung der Hochschule im Ideen-, Wissens- und Technologietransfer essenziell sind. Für die verbleibenden beantragten Fördermittel sind mit den Förderanträgen bewertbare Vorhabenskizzen vorzulegen, die insbesondere Vorhaben zur Umsetzung der Transferstrategie umfassen, welche eine längere Planungs- und Vorbereitungszeit benötigen. Bewilligungsfähig ausformulierte Beschreibungen dieser Vorhaben können während der laufenden bewilligten Förderphase dem Projektträger zur Prüfung und Bewilligung vorgelegt werden. (8) Förderanträge werden auf der Grundlage der nach 4 maßgeblichen Kriterien in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren von den Expertinnen und Experten des Auswahlgremiums begutachtet und auf ihre Förderwürdigkeit hin bewertet. (9) Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet das Auswahlgremium im Rahmen der für die Förderinitiative verfügbaren Mittel. (10) Die Förderung erfolgt als Zuwendung durch das BMBF an die Hochschulen und ihre förderberechtigten Kooperationspartner. Das BMBF stellt bei der

180 Innovative Hochschule Bewilligung in geeigneter Weise dar, dass es sich um eine gemeinsame Förderung von Bund und Ländern handelt. 6 Mittelbereitstellung, Umfang und Dauer der Förderung (1) Zur Finanzierung der Förderinitiative stellen Bund und Länder, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, bis zu insgesamt 550 Mio. Euro für zehn Jahre zur Verfügung. Die Mittel für die Förderung werden vom Bund und vom jeweiligen Sitzland im Verhältnis 90:10 vom Hundert getragen. Die bereitgestellten Mittel beinhalten 22 vom Hundert der zuwendungsfähigen Projektausgaben von Hochschulen zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben (Projektpauschale). Davon werden vom Bund 20 vom Hundert und vom jeweiligen Sitzland 2 vom Hundert der zuwendungsfähigen Projektausgaben von Hochschulen getragen. Zur gemeinsamen Förderung der einzelnen Hochschulen und ihrer Kooperationspartner weist das jeweilige Sitzland dem BMBF den jährlichen Landesanteil bedarfsgerecht zu, erstmalig spätestens zwei Monate nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids an den Zuwendungsempfänger. Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung an den Zuwendungsempfänger durch das BMBF erfolgt nach Eingang der Zuweisung des Sitzlandes. Das BMBF prüft die zweckentsprechende Verwendung und berichtet dem jeweiligen Sitzland darüber. (2) Es werden Mittel in Höhe von jährlich jeweils bis zu 2 Mio. Euro für Anträge einzelner Hochschulen und jeweils bis zu 3 Mio. Euro für Anträge von Verbünden veranschlagt. Mindestens die Hälfte der ausgewählten Förderfälle müssen Fachhochschulen oder Verbünde unter Koordination einer Fachhochschule sein und mindestens die Hälfte der insgesamt je Auswahlrunde zur Verfügung gestellten Mittel müssen für ausgewählte Anträge von Fachhochschulen oder von Verbünden unter Koordination einer Fachhochschule bereitgestellt werden, wenn diese die Förderkriterien nach 4 in ausreichend hoher Qualität erfüllen. (3) Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. (4) Die Förderinitiative wird im Jahr 2016 ausgeschrieben, mit Förderbeginn im Jahr (5) Die Kosten des Verfahrens und der Evaluation nach 7 sowie gegebenenfalls einer wissenschaftlichen Begleitforschung werden aus den Programmmitteln des Bundes getragen

181 Innovative Hochschule 7 Evaluation Bund und Länder behalten sich vor, die Förderinitiative und ihre Wirkung durch eine unabhängige Evaluation bewerten zu lassen. 8 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 2027 geschlossen. (2) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragschließenden in Kraft

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183 V. Akademien

184 AV-AK Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung des von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.v. koordinierten Programms Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 17 Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) zu 1 Abs. 1 Nr. 10 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung Bund und Länder finanzieren gemeinsam ein Programm zur Förderung von Forschungsvorhaben, die von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischen Interesse sind und in Trägerschaft einer wissenschaftlichen Akademie durchgeführt werden (Akademienprogramm). 2 Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung In das Akademienprogramm können geisteswissenschaftliche Vorhaben 1 aufgenommen werden, a) die nicht zweckmäßiger von einer Hochschule, einer anderen Forschungseinrichtung oder in einer anderen Organisationsform durchgeführt werden können und b) die von der wissenschaftlichen Kommission der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e.v. (im Folgenden: Union) aufgrund einer offenen Ausschreibung zur Aufnahme in das Programm empfohlen und vom Präsidium der Union vorgeschlagen werden, 1 Geisteswissenschaftliche Vorhaben schließen die Sozial-, Wirtschafts- und Kulturwissenschaften sowie die Grenzgebiete zwischen Natur- und Geisteswissenschaften ein

185 AV-AK c) die in Trägerschaft einer Mitgliedsakademie der Union oder der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina durchgeführt werden, d) deren voraussichtliche Bearbeitungsdauer in der Regel mindestens zwölf und höchstens 25 Jahre beträgt, e) deren Zuwendungsbedarf jährlich mindestens Euro beträgt, f) deren Aufnahme in das Programm das den Länderanteil aufbringende Land ( 4 Abs. 1) zugestimmt hat. 3 Zuwendungsfähige Ausgaben Die finanzielle Förderung des Programms wird zur Deckung folgender zuwendungsfähiger Ausgaben geleistet: a) Aufwand für die zur Durchführung der Vorhaben des Akademienprogramms unmittelbar erforderlichen Personal- und Sachmittel. b) Verwaltungskosten der Union für die Durchführung des Programms; als Verwaltungskosten der Union sind jährlich bis zu 1,3 v.h. der Gesamtzuwendung zum Programm vorzusehen. 4 Finanzierungsschlüssel, Zuwendungen (1) Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Akademienprogramms werden von Bund und Ländern im Verhältnis 50 : 50 aufgebracht; jedes einzelne Land trägt dabei nur den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben für die im jeweiligen Land durchgeführten Vorhaben sowie die anteiligen Verwaltungskosten. (2) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, von der Union aufgestellten und von der GWK nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Programms. Bund und Länder treffen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. (3) Die Eckdaten des Programms für das nächste Haushaltsjahr sollen dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni die Eckdaten des Programms erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf für

186 AV-AK das Programm für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden. (4) Der Bund und die an der Finanzierung beteiligten Länder stellen den für das gemeinsam geförderte Programm erforderlichen Finanzbedarf durch Zuwendungen im Sinne der 23, 44 Abs. 1 und 2 BHO/LHO an die Union zur Verfügung. 5 Durchführung des Programms (1) Das Akademienprogramm wird von der Union durchgeführt. Die Union trifft die die Durchführung des Akademienprogramms betreffenden Entscheidungen in ihrem Präsidium, in dem Bund und Länder durch bis zu drei vom Ausschuss benannte Personen als Gäste vertreten sind. Die wissenschaftliche Verantwortung für die Vorhaben des Akademienprogramms liegt bei der durchführenden Akademie. (2) Die Union bildet eine Wissenschaftliche Kommission. Jede Mitgliedsakademie der Union benennt ein Mitglied der Wissenschaftlichen Kommission; außerdem gehören ihr eine gleiche Anzahl von der DFG benannte Mitglieder sowie je ein vom Bund und von den Ländern im Ausschuss benanntes Mitglied mit beratender Stimme an. Die wissenschaftliche Kommission empfiehlt die Aufnahme von Vorhaben in das Akademienprogramm auf Grund einer unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung und überprüft regelmäßig auf Grund einer unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung, ob die Vorhaben des Akademienprogramms weiterhin die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung erfüllen. (3) Die Union berichtet jährlich anlässlich der Beratungen über die gemeinsame Zuwendung ( 4 Abs. 3) über die Durchführung des Programms. In regelmäßigen Abständen nimmt der Wissenschaftsrat zu den Berichten der Union Stellung. 6 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden

187 AV-AK (2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) vom 8. Januar 2007 (Bekanntmachung vom 29. Januar 2007, BAnz S. 1829) außer Kraft

188 Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung der acatech Deutsche Akademie der Technikwissenschaften Ausführungsvereinbarung acatech (AV-acatech) AV-acatech vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 16 Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) zu 1 Abs. 1 Nr. 8 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung Bund und Länder fördern gemeinsam die acatech Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.v. (acatech). 2 Ziele und Voraussetzungen der gemeinsamen Förderung (1) Bund und Länder verfolgen bei der gemeinsamen Förderung von acatech insbesondere den Zweck, Initiativen zur Förderung der Technik in Deutschland und dabei vor allem das öffentliche Verständnis für die Bedeutung zukunftsweisender Technologien zu stärken. (2) Die GWK geht davon aus, dass die gemeinsame institutionelle Förderung der acatech regelmäßig höchstens ein Drittel der Gesamteinnahmen beträgt. (3) Bund und Länder fördern neue Aufgaben von acatech, die wesentliche zusätzliche Mittel erfordern können, nur, wenn der Übernahme vorher durch die GWK nach Artikel 4 des GWK-Abkommens zugestimmt wurde. (4) Die GWK geht davon aus, dass acatech ihre wissenschaftspolitisch und finanziell bedeutsamen Planungen rechtzeitig mit ihr erörtert

189 AV-acatech Protokollnotiz zu 2 Abs. 4 Die GWK geht davon aus, dass sie im Senat von acatech angemessen vertreten ist und dass dem Bund die gleiche Anzahl von Vertretern oder Stimmen zusteht wie den Vertretern der Länder. 3 Zuwendungen (1) Die finanzielle Förderung wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Spenden sowie hieraus erwirtschaftete Erträge können dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die GWK stellt die Höhe der gemeinsamen finanziellen Förderung unter Berücksichtigung von 2 Abs. 2 fest. Die gemeinsame finanzielle Förderung erfolgt durch Bund und Länder im Verhältnis 50 : 50 durch Zuwendungen gemäß 23, 44 BHO/LHO. (2) Sofern der Bund oder einzelne Länder acatech auf Grund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach 1 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage zum GWK-Abkommen erforderlich. (3) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Wirtschaftsplanes von acatech, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die GWK wird darauf hinwirken, dass acatech ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage ihrer jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung aufstellt, die die Arbeitsplanung von acatech berücksichtigt. (4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans der acatech für das nächste Haushaltsjahr soll dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf der acatech für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden. (5) Bund und Länder treffen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung ihrer Haushalte zu berücksichtigen

190 AV-acatech 4 Länderanteil Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrages wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres. 1 5 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. 1 Königsteiner Schlüssel; wird jährlich vom Büro der GWK fortgeschrieben

191

192 VI. Förderung der Chancengleichheit

193 AV-Glei Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AV-Glei) vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 18 geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 22. April 2016, BAnz AT 28. Juni 2016 B4 Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK- Abkommen) zu 4 Absatz 2 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Gegenstand (1) Bund und Länder verpflichten sich, die Gleichstellung von Frauen und Männern in den von ihnen gemeinsam finanzierten Forschungseinrichtungen und -vorhaben (im Sinne des GWK-Abkommens) entsprechend den in den Gleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder zum Ausdruck kommenden Grundsätzen zu fördern. Ihr Ziel ist es, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen, bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere Benachteiligungen von Frauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern, sowie die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege- und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern. (2) Die GWK wird bei der institutionellen Förderung durch Vereinbarungen gewährleisten, dass die Zuwendungsempfänger gemäß 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 8 der Anlage zum GWK-Abkommen die in der Anlage zu dieser Vereinbarung niedergelegten Grundsätze beachten, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Die GWK wird im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Datenmaterials zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen ihre bisherige Berichterstattung fortsetzen

194 AV-Glei 2 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AV-Glei) vom 6. Oktober 2003 (BAnz S ) außer Kraft

195 AV-Glei Anlage zur Ausführungsvereinbarung Gleichstellung Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in von Bund und Ländern gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen Im Sinne dieser Grundsätze sind: 1. Begriffsbestimmungen 1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstellen sowie Beschäftigungsposten, die mit Beschäftigten im Sinne dieser Grundsätze besetzbar sind und für deren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mittel benötigt werden, unabhängig davon, ob die Beschäftigung aus für Stellen und Planstellen bereitgestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln - auch Drittmitteln - finanziert wird; 2. Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder Laufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtungen, Berufsausbildungen sowie Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben; 3. beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppierungen, Höherreihungen sowie Übertragungen höher bewerteter Arbeitsplätze; 4. Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender; 5. Einrichtungen: privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich verfasste juristische Personen, die Zuwendungsempfänger im Rahmen der gemeinsamen Förderung von Bund und Ländern sind; 6. Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ein; 7. Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im Sinne von 61 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Beschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ein; 8. Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung;

196 AV-Glei 9. unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Männern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftigten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen beiden Geschlechtern mindestens zwei Personen des gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktuelle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung hauptsächlich bezieht. 2. Allgemeine Pflichten (1) Die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der Einrichtung sowie die Personalverwaltung haben die Erreichung der Ziele dieser Grundsätze zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Einrichtungen zu berücksichtigen. (2) Allgemeine Regelungen sowie schriftliche und digitale Veröffentlichungen der Einrichtungen sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. 3. Grundsatz; Anwendungshinweis (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. (2) Die Beteiligungsrechte der Personal-/ Betriebsräte und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt Arbeitsplatzausschreibung (1) Außer im Rahmen von Sonderprogrammen zur Beseitigung der Unterrepräsentanz eines Geschlechts müssen Ausschreibungen von Arbeitsplätzen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein, dass er Angehörige beider Geschlechter in gleicher Weise anspricht und Angehörige des in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts verstärkt zur Bewerbung auffordert. Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, es sei denn, zwingende betriebliche Belange stehen dem entgegen. Satz 4 gilt auch für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene.

197 AV-Glei (2) Liegt Unterrepräsentanz in einzelnen Bereichen vor, soll ein freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden, um die Zahl von Bewerbungen des unterrepräsentierten Geschlechts zu erhöhen. Die Ausschreibung soll öffentlich erfolgen, wenn dieses Ziel mit einer internen oder einrichtungs- bzw. vorhabenübergreifenden Ausschreibung nicht erreicht werden kann. (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes und das erforderliche Qualifikationsprofil festlegen. 5. Bewerbungsgespräche (1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden. 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer aufgrund struktureller Benachteiligung 1 unterrepräsentiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Auswahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig. (3) Auswahlkommissionen sollen geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. 6. Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen (1) Sind Frauen in einem bestimmten Bereich nach Ziffer 1 Nummer 2 unterrepräsentiert, hat die Einrichtung sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Einstellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Bevorzugung ist, dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen wie ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der 1 Ein Beispiel für strukturelle Benachteiligung von Frauen ist, dass Arbeitgeber häufig unterstellen, dass Frauen Kinder gebären werden und/oder die Hauptlast für Erziehung und Pflege von Kindern tragen und deswegen dem Arbeitgeber nicht im gewünschten Ausmaß zur Verfügung stehen werden

198 AV-Glei Person eines männlichen Mitbewerbers liegen. Sind Männer strukturell benachteiligt 2 und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt insbesondere für 1. die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Beamten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Auszubildenden; 2. den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entscheidung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl oder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses. Satz 1 schließt auch Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene ein. 7. Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern (1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen und des Qualifikationsprofils des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt. Die Dauer der Beschäftigung und der Zeitpunkt der letzten Höhergruppierung oder Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. (2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein: 1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben bedingte a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit, b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre, c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge, d) zeitliche Belastungen, 2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, 3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen. 2 s.o

199 AV-Glei 8. Fortbildung (1) Die Wahrnehmung von Fortbildungen ist durch geeignete Maßnahmen auch für Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben zu unterstützen. Dies gilt gleichermaßen für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse, wenn diese als Fortbildungsmaßnahmen anzusehen sind. Während der Dauer der Teilnahme an Fortbildungen können im Bedarfsfall Angebote für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen gemacht und auf Antrag die zusätzlich anfallenden, unabwendbaren Betreuungskosten erstattet werden. (2) Frauen und Männer sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung berücksichtigt werden. 9. Maßnahmen zur gleichstellungsfördernden Personalgewinnung und -entwicklung (1) Gleichstellungsmaßnahmen sind ein wesentliches Instrument der Personalentwicklung. Ihre Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. (2) Die Einrichtungen beschreiben in einem Personalentwicklungskonzept die Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Besoldungs-, Vergütungsgruppen sowie Führungsebenen (Bereiche). Zur Erreichung von Gleichstellung in den einzelnen Bereichen sind konkrete Zielvorgaben anhand des Kaskadenmodells unter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu entwickeln. (3) Die Einrichtungen evaluieren ihre Maßnahmen entsprechend der von ihnen gefassten Personalentwicklungskonzepte in mindestens vierjährigen Abständen. Die Ergebnisse der Evaluierungen sind zu veröffentlichen. Die jährliche Berichterstattung im Rahmen der Fortschreibung des Datenmaterials zu Frauen in Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen bleibt davon unberührt. 10. Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen Den Beschäftigten sind Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie, Pflegeund Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit erhebliche betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben

200 AV-Glei 11. Verbot von Benachteiligungen (1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich insbesondere nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken: 1. Teilzeitbeschäftigung, 2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeitsoder Präsenzzeiten, 3. eine bestehende Schwangerschaft, 4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, 5. Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben. Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und Gleichstellungsbeauftragte (1) In jeder Einrichtung (Arbeitgeber) ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten mindestens eine Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Stellvertreterin nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten von der Leitung der Einrichtung zu bestellen. Die Stellvertreterin hat ausschließlich im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. (2) Für Teilinstitute und sonstige Einrichtungen ist als Ansprechpartnerin für die Beschäftigten und für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Vertrauensfrau zu bestellen. Ihre Aufgaben beschränken sich auf die Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann ihrer Stellvertreterin oder der Vertrauensfrau mit deren Einverständnis auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten. (4) Über die Dauer der Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin, ihre Wiederwahl sowie das Verfahren für den Ausfall von Kandidatinnen sollen einrichtungsadäquate Vereinbarungen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes getroffen werden.

201 AV-Glei (5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. 13. Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung Bei der Zusammenlegung von Einrichtungen in bisher unterschiedlicher Trägerschaft zu einer neuen Einrichtung werden Regelungen über die Aufgabengebiete der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterinnen sowie deren Amtszeiten durch die Einrichtungen unter Beteiligung der relevanten Zuwendungsgeber einvernehmlich getroffen. 14. Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und übt ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgeltes aus. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten soweit zu entlasten, wie es nach Art und Größe der Einrichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ihr ist die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte, ihre Stellvertreterin und die Vertrauensfrau dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung sind die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin wie Mitglieder der Personalvertretung geschützt. (4) Im Vertretungsfalle gelten die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sowie nach den Ziffern 15 bis 18 auch für die Stellvertreterinnen. (5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen ist zu Beginn und während ihrer Amtszeit Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere auf den Gebieten des Gleichstellungsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes sowie des Personalvertretungs-, Organisations- und des Haushaltsrechts, zu geben

202 AV-Glei 15. Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Ziele gemäß 1 Absatz 1 AV-Glei und ihre Umsetzung zu fördern und zu überwachen. (2) Sie wirkt bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. In diesem Sinn hat sie auch Beratungs- und Unterstützungsfunktion für einzelne Beschäftigte. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann nach Anzeige gegenüber der Leitung jährlich mindestens eine Versammlung einberufen und mit Rederecht an Betriebsversammlungen der Einrichtungen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Einrichtung ist. (4) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 2, die vom jeweiligen Aufsichtsgremium der Einrichtung beschlossen werden oder dessen Zustimmung bedürfen, legt die Leitung dem Aufsichtsgremium gleichzeitig mit ihrem Entscheidungsvorschlag die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vor. Die Gleichstellungsbeauftragte ist von dem Aufsichtsgremium auf ihr Verlangen mündlich zu hören. 16. Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Einrichtung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei 1. personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbereitung und Entscheidung über a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen, b) die Einstellung sowie die Abordnung, Versetzung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate, c) die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten, d) die Abmahnung, e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen, 2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,

203 AV-Glei 3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Einrichtung sicherstellen sollen, 4. Verfahren zur Besetzung von Gremien, sofern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Einrichtung eingerichtet ist, sowie 5. der Erstellung und Evaluierung des Personalentwicklungskonzepts. (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses aufseiten der Einrichtung beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. 17. Zusammenarbeit und Information (1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Insbesondere sind ihr die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, vor allem Bewerbungsunterlagen, vergleichende Übersichten und Auswahlvermerke frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie hat im Rahmen ihrer Aufgaben Einsichtsrecht in die entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares Vortragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der Leitung der Einrichtung und wird von dieser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. In allen Fragen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht. Ihre Mitwirkung erfolgt regelmäßig durch schriftliches Votum, das zu den Akten zu nehmen ist. Folgt die Einrichtung dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie dieser die Gründe auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte, ihre Stellvertreterin sowie die Vertrauensfrau sind hinsichtlich persönlicher Verhältnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Einrichtung ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet. 18. Zusammenarbeit in Konfliktfällen (1) Bei Verstößen gegen diese Grundsätze oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern hat die Gleichstellungsbeauftragte gegenüber der Leitung der Einrichtung ein Einspruchsrecht. Der

204 AV-Glei Einspruch ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kenntnis von dem Verstoß schriftlich bei der Leitung der Einrichtung einzulegen. Er hat aufschiebende Wirkung. (2) Die Leitung der Einrichtung soll über den Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang entscheiden. Hält sie den Einspruch für begründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei weiteren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen. Hält die Leitung den Einspruch für unbegründet, so hat sie dies der Gleichstellungsbeauftragten schriftlich zu erläutern. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Aufsichtsgremium jährlich über ihre Tätigkeit. (3) Für Maßnahmen, die vom jeweiligen Aufsichtsgremium der Einrichtung beschlossen werden oder dessen Zustimmung bedürfen, gilt Ziffer 15 Absatz

205 VII. Forschungsbauten

206 Ausführungsvereinbarung über die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (AV-FuG) AV-FuG vom 21. Mai 2007 (BAnz S. 5863), geändert durch das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007 (BAnz S. 7787), zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 24. Juni 2016 (BAnz AT B4) Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland schließen auf Grund des Artikels 91b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes folgende Ausführungsvereinbarung: 1 Ziele Die investiven Voraussetzungen der deutschen Hochschulen für eine erfolgreiche Teilnahme am nationalen und internationalen Wettbewerb in der Forschung sollen verbessert werden. 2 Gegenstand der gemeinsamen Forschungsförderung (1) Die Vertragschließenden fördern gemeinsam nach Maßgabe von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes die Realisierung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. (2) Gefördert werden können Maßnahmen an staatlichen Hochschulen und an nichtstaatlichen institutionell akkreditierten Hochschulen. (3) Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die Hochschulforschung müssen sich durch exzellente wissenschaftliche Qualität und nationale Bedeutung auszeichnen

207 AV-FuG 3 Förderung von Forschungsbauten (1) Forschungsbauten sind eine für die Forschung benötigte abgrenzbare und zusammenhängende Infrastruktur (Liegenschaften; Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Erstausstattung einschließlich Großgeräten), die durch eine Forschungsprogrammatik bestimmt wird. (2) Die Förderung erfolgt thematisch offen und im Rahmen in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vereinbarter programmatischstruktureller Linien. (3) Gefördert werden kann die Realisierung eines Forschungsbaus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Infrastruktur dient weit überwiegend der Forschung. 2. Die Forschung ist von überregionaler Bedeutung. Überregional bedeutsame Forschung zeichnet sich in der Regel durch ein innovatives, interdisziplinäres Forschungskonzept aus. Indizien für die erfolgreiche Umsetzung eines solchen Konzepts können z. B. Exzellenzcluster, DFG- Forschungszentren, Sonderforschungsbereiche, DFG-Forschergruppen, Graduiertenkollegs, BMBF-, EU-Förderung, herausragende Drittmitteleinwerbung und Publikationstätigkeit, renommierte Preise sein. 3. Die Investitionskosten übersteigen Euro. (4) Anträge der Länder auf die Förderung von Forschungsbauten werden dem Bund und dem Wissenschaftsrat vorgelegt. Der Wissenschaftsrat empfiehlt der GWK, welche der von den Ländern angemeldeten Maßnahmen realisiert werden sollen. Die Empfehlungen enthalten eine Darstellung aller Anmeldungen, ihre Bewertung einschließlich ihres finanziellen Umfangs nach 9 Absatz 3 sowie eine Reihung der Projekte unter Beachtung des 2 Absatz 3 sowie des 3 Absatz 2. Die GWK entscheidet mindestens einmal jährlich über die Aufnahme der Vorhaben in die gemeinsame Förderung. Bei als Forschungsbauten angemeldeten Großgeräten, deren Investitionskosten Euro übersteigen, gibt der Wissenschaftsrat eine Empfehlung zur Übereinstimmung des Projekts mit den Zielen und Voraussetzungen der Förderung ab. Zusätzlich sind alle Großgeräte in Forschungsbauten der DFG zur Begutachtung vorzulegen. 4 (weggefallen)

208 AV-FuG 5 Finanzierungsobergrenzen, Mittelbereitstellung (1) Vorhaben werden mit einem Höchstbetrag in die Förderung aufgenommen. Kostenerhöhungen können nicht mitfinanziert werden. Die Höchstbeträge und die auf maximal fünf Jahre entfallenden Raten werden von der GWK festgelegt. (2) Die Mittel werden vom Bund nach einem typisierten Bauablauf pauschal bereitgestellt. Das Verfahren hierzu beschließt die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz. 6 Baubeginn (1) Ein Baubeginn ist nach Beschlussfassung der GWK über die Aufnahme in die Förderung möglich. (2) Wird mit dem Bau bereits nach Empfehlung des Wissenschaftsrates begonnen, liegt das Risiko für die Aufnahme des Vorhabens in die Förderung ausschließlich beim Land. 7 Berichtspflicht Die Länder berichten dem Bund bis zum 1. Juni über den jährlichen Baufortschritt und die Ausgabenentwicklung der einzelnen Vorhaben. Über abgeschlossene Vorhaben ist ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu erbringen. 8 Förderung von Großgeräten (1) Großgerät ist die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet. Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Ergänzungen oder Hilfsmittel gehören soll eine angemessene Relation bestehen. (2) Die gemeinschaftliche Finanzierung bezieht sich auf das Großgerät ohne Baukosten mit Beschaffungskosten bis Euro

209 AV-FuG (3) Gefördert werden kann die Beschaffung eines Großgerätes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Gerät dient weit überwiegend der Forschung. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwendigkeit seiner Beschaffung und seiner Nutzung allein mit dem Einsatz in der Forschung begründet wird. Darüber hinaus darf das Gerät auch in der Lehre und/oder Krankenversorgung eingesetzt werden. Diese Gebiete werden bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht berücksichtigt. 2. Die Kosten für die Beschaffung des Geräts einschließlich Zubehör übersteigen an Fachhochschulen Euro, an anderen Hochschulen Euro. (4) Die Großgeräteanträge, die zu jeder Zeit eingereicht werden können, werden nach Maßgabe der jeweiligen Landesregelungen bei der DFG vorgelegt. Die Länder bzw. gegebenenfalls die Hochschulen versichern dabei die Kofinanzierung. (5) Die Fördermittel des Bundes nach 9 Absatz 2 Satz 2 werden in den Wirtschaftsplan der DFG eingestellt. Die DFG begutachtet die Anträge nach den üblichen DFG-Qualitätskriterien und entscheidet über die Fördermittel autonom nach Qualitätskriterien. Die DFG stellt auf Anforderung die anteiligen Bundesmittel zweckgebunden zur Verfügung. Die Beschaffung erfolgt durch die Hochschulen. Nach Abschluss der Beschaffung legt das Land bzw. die Hochschule der DFG einen Verwendungsnachweis vor. Die DFG berichtet der GWK auf Anforderung Finanzierungsschlüssel, Zuweisungen (1) Die Mittel für die Förderung von Forschungsbauten und Großgeräten werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. (2) Der Bund stellt für die gemeinsame Förderung von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten Euro jährlich bis zum 31. Dezember 2019 zur Verfügung. Davon werden Euro jährlich für die Förderung von Großgeräten eingesetzt. Die Aufteilung der Mittel kann bei Bedarf durch die GWK geändert werden. (3) Die finanzielle Abwicklung der Förderung von Forschungsbauten erfolgt auf der Basis der Entscheidung der GWK zwischen dem Bund und dem jeweiligen Land. Die Beteiligung des Bundes erfolgt auf der Basis einer Kostenermittlung auf Richtwertbasis oder einer vom Land geprüften Bauunterlage.

210 AV-FuG (4) Die im Falle der Realisierung eines Forschungsbaus durch Einschaltung Dritter entstehenden Finanzierungskosten werden vorbehaltlich anders lautender Entscheidungen der GWK nicht mitfinanziert. 10 Zweckentfremdung/Erstattung Wird ein auf Grund der Vereinbarung durchgeführter Forschungsbau oder ein Großgerät nicht zweckentsprechend genutzt, zahlt das Land an den Bund einen Betrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes zurück, es sei denn die GWK billigt eine andere Verwendung. Werden vom Bund zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel zweckwidrig verwendet, sind diese vom Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung an vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Wesentliche Beanstandungen durch Landesrechnungshöfe sind dem Bund mitzuteilen. 11 Evaluation Die Ausgestaltung der Gemeinschaftsaufgabe wird evaluiert. 12 Weitere Regelungen Die GWK beschließt das Nähere über das Verfahren der Förderung von Forschungsbauten. Dies gilt insbesondere für 1. programmatisch-strukturelle Linien und deren Konkretisierung unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Wissenschaftsrates; hierzu gehören insbesondere der Inhalt, der Umfang und die Dauer von Förderlinien, 2. Einzelheiten der Anmeldung der Förderanträge einschließlich der Fristen und 3. die für die Realisierung von Forschungsbauten durch Einschaltung Dritter geltenden Besonderheiten

211 AV-FuG 13 Laufzeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. Sie kann auch durch Beschluss der GWK geändert oder aufgehoben werden; der Beschluss bedarf der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und aller Länder. (2) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Bei Außerkrafttreten des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer GWK tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft

212 VIII. Vorhaben zur Gesundheitsforschung

213 NaKo Bund-Länder-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der Nationalen Kohorte gemäß Artikel 91 b des Grundgesetzes vom 29. Juni 2012, BAnz AT 12. April 2013 B5 Präambel Mit der Errichtung einer Nationalen Kohorte wird in Deutschland eine einmalige Forschungsressource für die biomedizinische Forschung aufgebaut. Im Rahmen einer repräsentativ angelegten bevölkerungsbezogenen Langzeitbeobachtung sollen belastbare Aussagen über die Ursachen von Volkskrankheiten im Zusammenspiel von genetischer Veranlagung, Lebensgewohnheiten und umweltbedingten Faktoren getroffen werden. Das wissenschaftliche Konzept wurde in einer breiten Kooperation außeruniversitärer und universitärer Forschungseinrichtungen ausgearbeitet und von einem international besetzten Gutachtergremium positiv bewertet. 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung Gegenstand der Förderung ist das Projekt der Nationalen Kohorte, das universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen gemeinsam durchführen. Diese gründen zur Durchführung der Nationalen Kohorte einen eingetragenen Verein. 2 Umfang der Förderung (1) Die Durchführung der Nationalen Kohorte wird für einen zehnjährigen Förderzeitraum mit insgesamt maximal 210 Millionen Euro - vorbehaltlich der Bereitstellung der Mittel durch die gesetzgebenden Körperschaften - unterstützt. (2) Der Förderbedarf wird anteilig mit bis zu 70 Millionen Euro aus Zuwendungsmitteln der an der Nationalen Kohorte beteiligten Helmholtz-Zentren 1 und mit bis zu 140 Millionen Euro aus zusätzlichen Projektmitteln des Bundes und der Länder (Vertragspartner) finanziert. 1 Es werden dafür keine zusätzlichen Mittel für die HGF von Bund und Ländern bereitgestellt

214 NaKo Grundlage für die Gesamtzuwendung ist jeweils ein fünfjähriger Projektantrag. (3) Die Vertragspartner werden sich im Fachausschuss Nationale Kohorte der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz rechtzeitig über die Höhe der jährlichen Zuwendungen und die voraussichtliche Bedarfsentwicklung im Sinne einer mittelfristigen Planung verständigen. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein den Vertragspartnern jährlich einen Wirtschaftsplan vorlegt. Dies entbindet den Verein nicht von der Verpflichtung, bei einem absehbaren Änderungsbedarf des Finanzierungsplans einen entsprechenden Antrag an die Vertragspartner zu stellen. (4) Im Hinblick auf die Gesamtkosten der Nationalen Kohorte werden die beteiligten universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Eigenleistungen erbringen. Diese werden im Finanzierungsplan der Nationalen Kohorte ausgewiesen, für den Förderzeitraum festgeschrieben und dürfen nicht überschritten werden. 1 3 Finanzierungsanteile und -wege (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die zusätzlichen Mittel ( 2 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative) im Verhältnis 75 : 25 (Bund : Länder) bereitzustellen. Die anteiligen Finanzierungsbeiträge der Länder werden wie folgt aufgebracht: In Höhe von 25 % nach den Anteilen des Königsteiner Schlüssels, allerdings bis auf Weiteres ohne die Anteile der Länder Hessen, Rheinland- Pfalz und Thüringen, und in Höhe von 75 % nach dem Anteil an den Ausgaben, der für die im jeweiligen Land durchgeführten Vorhaben anfällt. 2 Die Länder weisen ihren jeweiligen Finanzierungsanteil nach der jeweiligen Landeshaushaltsordnung am Beginn des Haushaltsjahres dem Bund zu, der diese Mittel gemeinsam mit dem Bundesanteil an den Verein als Zuwendung im Sinne der 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung bewilligt. (2) Die Bereitstellung der anteiligen Finanzierung der beteiligten Helmholtz- Zentren ( 2 Absatz 2 Satz 1 1. Alternative) an den Verein erfolgt im Rahmen der Programmorientierten Förderung der HGF und auf Grundlage des jährlichen Wirtschaftsplans des jeweiligen Zentrums. Die beteiligten Helmholtz- Zentren leiten die zweckgebundenen Finanzmittel auf der Grundlage des jeweils fünfjährigen Projektantrags ( 2 Absatz 2 Satz 2) sowie etwaiger Än- 1 Eigenleistungen und Finanzierungsschlüssel basieren auf dem Finanzierungsplan der Nationalen Kohorte, Stand 5. Juni 2012 (Anlage zu dieser Vereinbarung). Die dort festgestellten offenen Fragen werden im Fachausschuss Nationale Kohorte der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz geklärt

215 NaKo derungsanträge des Vereins und nach Maßgabe ihrer genehmigten Wirtschaftspläne als Projektförderung an den Verein weiter. Die 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Der Verein leitet die nach den Absätzen 1 und 2 zugewendeten Finanzmittel nach Maßgabe der 23, 44 Bundeshaushaltsordnung zeitnah an seine Mitglieder (Letztzuwendungsempfänger) weiter. (4) Die anteilige Finanzierung der Länder und der beteiligten Helmholtz- Zentren kann auch über eine zusätzliche Bereitstellung von noch zu schaffenden Infrastrukturen realisiert werden, soweit diese nicht zur Deckung der Grundausstattung für die Forschung dienen. Die Vertragspartner werden sich über die Anrechnung im Rahmen des Verfahrens gemäß 2 Absatz 3 verständigen. 4 Prüfung der Verwendungsnachweise, begleitendes Controlling (1) Die Prüfung der zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Bundes- und Landesmittel erfolgt im Rahmen der Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises des Vereins durch den Bund. Der Bund wird das Vorhaben darüber hinaus in sein begleitendes Controlling einbinden. Die Länder sind bereit, ihre Prüfungsrechte für die vorgenannten Zwecke auf den Bund zu übertragen; die Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe bleiben davon unberührt. Der Bund wird die Länder über das Ergebnis der Prüfung informieren. Hiervon unberührt bleibt die jährliche Prüfung der Verwendungsnachweise der beteiligten Helmholtz-Zentren. (2) Der Bund macht die Ansprüche auf der Grundlage der Verwendungsnachweisprüfung für die Vertragspartner gegenüber dem Verein geltend und verteilt den jeweiligen Länderanteil nach Rückzahlung/Erstattung entsprechend dem in 3 Absatz 1 vereinbarten Schlüssel auf die Länder. 5 Fördervoraussetzung Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass eine Förderung im Sinne dieser Vereinbarung nur erfolgt, wenn alle Vertragspartner der Vereinssatzung und deren nachfolgenden Änderungen zugestimmt haben und diese im Vereinsregister eingetragen werden, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dem der Nationalen Kohorte zugrundegelegten Datenschutzkonzept zugestimmt hat, die zu beteiligenden Ethik

216 NaKo kommissionen das wissenschaftliche Konzept hinsichtlich der mit der Durchführung der Nationalen Kohorte verbundenen ethischen Fragestellungen geprüft haben und zu einem positiven Ergebnis gekommen sind, das wissenschaftliche Konzept einschließlich der datenschutzrechtlichen und ethischen Belange im Rahmen einer regelmäßigen Evaluation weiterhin positiv bewertet wird und der Verein sowie seine Mitglieder den zuständigen Rechnungshöfen Prüfungsrechte nach 111 der Bundeshaushaltsordnung und der jeweiligen Landeshaushaltsordnung einräumen. 6 Bestimmungen des Bundes Bei den aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zu übernehmenden Bestimmungen sind grundsätzlich die für den Bund geltenden Regelungen maßgeblich. 7 Ansprüche Dritter Rechtsansprüche Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht begründet. 8 Änderungen/Salvatorische Klausel (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Vertragspartner. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung oder der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten

217 NaKo 9 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung wird gemäß 2 Absatz 1 für einen Förderzeitraum bis zum 31. Dezember 2022 geschlossen und tritt nach Unterzeichnung am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber den übrigen Beteiligten gekündigt werden. (2) Wird die Vereinbarung von einem der Vertragspartner gekündigt, so wird die gemeinsame Förderung der Nationalen Kohorte durch die übrigen Vertragspartner wie bisher fortgesetzt. Die übrigen Vertragspartner werden sich in diesem Fall unverzüglich über einen geänderten Finanzierungsschlüssel verständigen, es sei denn, dass die übrigen Vertragspartner einvernehmlich eine Fortsetzung der gemeinsamen Förderung ablehnen. (3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die mit einer Auflösung des Vereins verbundenen Kosten und sonstigen Lasten der wissenschaftlichen Abwicklung anteilig gemäß dem bisherigen Finanzierungsverhältnis zu tragen. Die mit der Auflösung verbundenen administrativen Kosten werden aus dem Vereinsvermögen bestritten. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird. (4) Über eine weitere Förderung der Nationalen Kohorte über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus werden die Vertragspartner zu gegebener Zeit verhandeln

218

219 NaKo Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung "Nationale Kohorte": Aktualisierte Finanzübersicht des EPC

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