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1 Verwaltungsabkommen über die Zentralstelle für die Vorbereitung der Einführung eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprechund Datenfunksystems Digitalfunk (ZED) Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

2 2 1 Ausgangssituation Der Bund und die Länder beabsichtigen die Errichtung und Betriebsaufnahme eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Deutschland bis Ende Gründung der ZED (1) Der Bund richtet im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern eine rechtlich unselbstständige Zentralstelle für die Vorbereitung der Einführung eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems Digitalfunk (ZED) für die Dauer von voraussichtlich zwei Jahren mit Sitz in Berlin ein. (2) Die Länder tragen zur Erfüllung der Aufgaben der ZED nach Maßgabe der folgenden Regelung bei. 3 Aufgaben Der ZED werden folgende Aufgaben übertragen: (1) Vorbereitung eines Betreibermodells zum Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Sprech- und Datenfunknetzes für die BOS des Bundes und der Länder: a) Konkretisierung der Aufgaben der/von Netzbetreibergesellschaft/- en, b) Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens ( 7 BHO ), c) Vorbereitung und Durchführung ( 9 Nr. 1 ) von Ausschreibungen und Verhandlungen für Beteiligungen und/oder Beschaffungen, d) Darstellung von Netzbetreiberalternativen (einschließlich des Eigenbetriebs durch Bund und Länder), Feststellung der Kosten, Darstellung von Finanzierungs- und Kostenverteilungsschlüsseln, e) Vertragsvorbereitung und Vertragsmanagement. (2) Erfassen und Bewerten der von Bund und Ländern einbringbaren Vermögenswerte (z.b. Standorte, sonstige technische Investitionsgüter). Seite 2 von 18

3 3 (3) Koordination der Interessen der potentiellen Anwender des Bundes und der Länder, Abstimmung mit den Gremien der Innenministerkonferenz. (4) Vorbereitung von Entscheidungen im Sinne des 9. 4 Personelle Ausstattung der ZED (1) Die ZED soll personell wie folgt ausgestattet werden: - drei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit betriebswirtschaftlichen/kaufmännischen Kenntnissen - zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit juristischen Kenntnissen - zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit technischen Kenntnissen - ein/e Mitarbeiter/Mitarbeiterin Büroorganisation (2) Die Länder unterstützen den Bund personell mit geeigneten Beamtinnen/Beamten oder Angestellten. Die Unterstützung soll im Hinblick auf eine zügige und kontinuierliche Aufgabenerledigung über den gesamten Zeitraum der Tätigkeit der ZED möglichst durch die gleichen Personen erfolgen. (3) Der Bund wird für den Fall, dass das erforderliche Personal nicht von den Beteiligten gestellt werden kann, ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel befristete Verträge mit externen Bewerberinnen/Bewerbern abzuschließen. 5 Externe Beratung (1) Die ZED wird ermächtigt, sich externer Beratung zu bedienen. (2) Der Bund und die Länder verpflichten sich, für eventuelle Dienstleistungen ihrer Behörden im Sinne des Absatzes 1 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf eine Erstattung der Ausgaben zu verzichten. Seite 3 von 18

4 4 6 Organe der ZED Organe der ZED sind der Verwaltungsrat und die Leitung. 7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Ihm gehören an: a) ein Mitglied für den Bund, b) ein Mitglied aus der Ländergruppe NW, NI, RP, SH: NW, Vertreter NI, c) ein Mitglied aus der Ländergruppe BW, BY, HE, SL: BW, Vertreter HE, d) ein Mitglied aus den Stadtstaaten HH, HB, BE: HH, Vertreter BE, e) ein Mitglied aus den neuen Bundesländern BB, MV, SN, ST, TH: TH, Vertreter ST. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder oder Vertreter anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Stimmen. (3) Den Vorsitz führt das vom Bund entsandte Mitglied. (4) Der oder die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat bei Bedarf oder auf Antrag eines Mitglieds zu einer Sitzung ein. (5) Im Einzelfall kann bei Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren durchgeführt werden. (6) An den Sitzungen können die im Verwaltungsrat nicht vertretenen Länder mit beratender Stimme teilnehmen. 8 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat vertritt die Interessen der Beteiligten (Bund und Länder) und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Leitung der ZED. Seite 4 von 18

5 5 (2) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die nicht der gemeinsamen Entscheidung des Bundes und der Länder vorbehalten sind ( 9). (3) Der Verwaltungsrat informiert den Bund und die Länder und bereitet die ihnen vorbehaltenen Entscheidungen vor. 9 Entscheidungsvorbehalte des Bundes und der Länder Der Bund und die Länder treffen einvernehmlich die abschließende Entscheidung über Angelegenheiten von erheblicher politischer oder finanzieller Bedeutung, insbesondere über 1) die Ausschreibung von Beteiligungen und/oder Beschaffungen 2) das endgültige Betreibermodell 3) den/die Kostenverteilungsschlüssel ( 3) 4) eine Aufstockung der Mittel der ZED 5) eine Verlängerung der Tätigkeit der ZED ( 2 Absatz 1) 10 Leitung der ZED (1) Die Leitung (Leiter/in und Vertreter/in) wird durch den Bund im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus dem Personalkörper der ZED im Sinne des 4 Absatz 1 berufen und trägt die Verantwortung für die Durchführung der der ZED übertragenen Aufgaben. (2) Sie vertritt die ZED nach außen. Zu ihren Aufgaben und Befugnissen zählen insbesondere: a) Koordination aller in den Leistungsumfang einzubeziehenden Teilaufgaben b) Zusammenführen der Ergebnisse der Teilaufgaben zu einer Gesamtlösung c) Koordination der Außendarstellung d) Berichterstattung gegenüber dem Verwaltungsrat e) Entscheidung über die Verwendung aller zugewiesenen Ressourcen f) Initiierung von Vergaben, die aus Mitteln der ZED finanziert werden g) Herbeiführen von Freigaben oder Entscheidungen, die durch den Verwaltungsrat oder den Bund und die Länder zu treffen sind. (3) Die Leitung berichtet dem Verwaltungsrat mindestens vierteljährlich, anlassbezogen oder auf Anforderung über den Sachstand. Seite 5 von 18

6 6 (4) Die Leitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie unterstützt den/die Vorsitzende/n des Verwaltungsrates bei der Vorbereitung der Sitzungen. 11 Ausgaben (1) Die Personalausgaben sowie die durch die personelle Unterstützung bedingten Ausgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZED werden von der abgebenden oder aufnehmenden Dienststelle entsprechend den gesetzlichen Regelungen gezahlt. Die Ausgaben werden von der ZED auf Anforderung der abgebenden Dienststelle erstattet. (2) Zur Deckung der Sachausgaben stellen der Bund und die Länder, vorbehaltlich der Bereitstellung durch die Parlamente, für die ZED Mittel in Höhe von 1 Million Euro zur Verfügung. (3) Zur Deckung der Personalausgaben stellen der Bund und die Länder, vorbehaltlich der Bereitstellung durch die Parlamente, für die ZED ebenfalls Mittel in Höhe von 1 Million Euro zur Verfügung. 12 Erstattung von Ausgaben Bund und Länder tragen für die Dauer dieses Verwaltungsabkommens unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts die Ausgaben nach dem Königsteiner Schlüssel entsprechend der Variante des Abkommens über die Polizeiführungsakademie. Für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003 werden hierbei die sich aus der Anlage zu diesem Verwaltungsabkommen ergebenden Anteile für das Haushaltsjahr 2001 zugrunde gelegt. Seite 6 von 18

7 7 13 Haushalt (1) Die haushaltstechnische Umsetzung erfolgt im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern. (2) Für die Haushaltsführung und die Rechnungslegung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Die Bewirtschaftung unterliegt der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Prüfberichte sind den Innenministern/-senatoren der am Abkommen beteiligten Ländern zuzuleiten. (3) Die vom Bund getätigten Ausgaben nach 11 Absatz 2 werden den Ländern vierteljährlich vom Bundesministerium des Innern in Rechnung gestellt, erstmals 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Verwaltungsabkommens ( 14 Absatz 1). (4) Die Personalausgaben im Sinne des 11 Absatz 1 werden zum Ende des ersten Quartals des darauf folgenden Jahres bzw. drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit der ZED erstattet. 14 Inkrafttreten (1) Haben der Bund und mindestens acht Länder dieses Abkommen unterzeichnet, so tritt es für diese Vertragspartner in Kraft. (2) Im Hinblick auf eine bundesweit einheitliche Errichtung und Betriebsaufnahme eines digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle BOS wird der Beitritt aller Beteiligten angestrebt. 15 Geltungsdauer (1) Das Abkommen gilt bis zur Einsetzung einer Nachfolgeorganisation. (2) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn dies auf Vorschlag des Verwaltungsrates von mehr als der Hälfte der Vertragspartner beschlossen wird. Seite 7 von 18

8 8 (3) Jeder Vertragspartner kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende das Verwaltungsabkommen kündigen. (4) Ein Außerkrafttreten des Abkommens sowie eine Kündigung im Einzelfall entbindet die Vertragspartner nicht von der Pflicht, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ausgaben der ZED anteilig zu erstatten. Seite 8 von 18

9 9 Anlage zu 12 des Verwaltungsabkommens Von Hundert Bund 17,7931 Baden- Württemberg 10,2553 Bayern 11,9663 Berlin 4,1002 Brandenburg 2,5871 Bremen 0,7813 Hamburg 2,0130 Hessen 5,9363 Mecklenburg- Vorpommern 1,8303 Niedersachsen 7,4917 Nordrhein- Westfalen 17,7931 Rheinland- Pfalz 3,8803 Saarland 1,0455 Sachsen 4,5710 Sachsen- Anhalt 2,7304 Schleswig- Holstein 2,7099 Thüringen 2,5152 Zusammen 100,0000 Seite 9 von 18

10 10 Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister des Innern. Für das Land Baden- Württemberg Das Land Baden- Württemberg, vertreten durch den Innenminister Seite 10 von 18

11 11. Für das Land Bayern Das Land Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern. Für das Land Berlin Der Senator für Inneres Dr. Eckart Werthebach Seite 11 von 18

12 12. Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister des Innern Für die Freie Hansestadt Bremen Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Kultur und Sport Seite 12 von 18

13 13..., den... Für die Freie und Hansestadt Hamburg Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat Für das Land Hessen Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport Seite 13 von 18

14 14 Für das Land Mecklenburg- Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Gottfried Timm Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister Seite 14 von 18

15 15 Für das Land Nordrhein- Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Fritz Behrens Für das Land Rheinland- Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister des Innern und für Sport Seite 15 von 18

16 16 Für das Saarland Das Saarland vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Inneres und Sport Für den Freistaat Sachsen Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern Seite 16 von 18

17 17 Für das Land Sachsen Anhalt Das Land Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern Für das Land Schleswig- Holstein Für die Ministerpräsidentin Klaus Buß Innenminister Seite 17 von 18

18 18 Für den Freistaat Thüringen Der Innenminister Seite 18 von 18

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