Reha und Gesundheitssportverein Salzgitter Bad e.v.

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1 Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorstand, Gesamtvorstand 3. Wirtschafts und Kassenführung 4. Bevollmächtigung zu Rechtsgeschäften 5. Versammlungen 6. Sitzungen 1. Allgemeines 1.1 Die gilt für alle Organe des Reha und Gesundheitssportverein Salzgitter Bad e.v. (nachstehend RGV SZ genannt). 1.2 Die Geschäfte des RGV SZ sind nach der Satzung, den Beschlüssen der Organe und nach dieser zu führen. 1.3 Für den Vorstand besteht ein Geschäftsverteilungsplan, in dem die Aufgabenverteilung, die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt sind. 1.4 Jedes Vorstandsmitglied bearbeitet die in dem Geschäftsverteilungsplan aufgeführten Aufgaben in eigener Zuständigkeit. Die darüber hinausgehenden Aufgaben, Vorhaben und Fragen sind dem Vorstand zur Entscheidung und Beschlussfassung vorzulegen. 2. Vorstand, Gesamtvorstand 2.1 Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 2.2 Der Vorstand beruft Versammlungen ein und nimmt Anträge dazu entgegen. Er bereitet Entscheidungen über Ausschlüsse, Maßregelungen und Ehrungen nach den Satzungsbestimmungen vor. 2.3 Zur Unterstützung der Vereinsarbeit darf der Vorstand zusätzlich nicht ständige Ausschüsse berufen. 2.4 Der Gesamtvorstand berät und entscheidet über Grundsatzfragen, Ordnungen, Finanzangelegenheiten gem. 24 der Vereinssatzung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen. 2.5 Der Gesamtvorstand überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand 2.6 Der Gesamtvorstand kann Entscheidungen und Maßnahmen des Vorstandes aussetzen, wenn sie gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe oder gegen die Gesamtinteressen des RGV SZ verstoßen oder zu untragbaren finanziellen Belastungen führen. 3. Wirtschafts und Kassenführung 3.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3.2 Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen. 3.3 Grundlage des Haushaltsplanes sind die vom Vorstand bis zum 31. November des Vorjahres vorgelegten Budgetanforderungen. 3.4 Die dem RGV SZ zur Verfügung stehenden Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwalten und bestimmungsgemäß zu verwenden. Seite 1 von 5

2 3.5 Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu begründen, sachlich richtig festzustellen, zu unterschreiben und in einem Kassenbuch oder Buchführungsprogramm einzutragen. Für laufende, feststehende Ausgaben genügt eine einmalige Ausgabeanweisung. 3.6 Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen. 3.7 Die den Abteilungen und Fachbereichen zur Verfügung stehenden Mittel sind von diesen wirtschaftlich und sparsam zu verwalten und satzungsgemäß zu verwenden. 3.8 Die Kasse muss entsprechend 35 der Vereinssatzung, mindestens einmal im Jahr, durch die gewählten Kassenprüfer geprüft 3.9 Des Weiteren gelten die in der Satzung definierten Anweisungen und Bestimmungen. 4. Bevollmächtigung zu Rechtsgeschäften 4.1 Die vom Vorstand getätigten Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Beschlussfassung in einer ordentlich einberufenen Vorstandsitzung. Für laufende, feststehende Rechtsgeschäfte genügt eine einmalige Beschlussfassung. 5. Versammlungen 5.1 Versammlungen im Sinne der sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. 5.2 Versammlungsleitung (sh. Satzung 22) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. In dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden Mitgliederbetreuung und entwicklung, oder von einem mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Dem VL stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet, kann er dem Redner u. a. das Wort entziehen, Mitglieder auf Zeit oder für die ganze Versammlung ausschließen, die Versammlung unterbrechen oder schließen. 5.3 Protokollführung (sh. Satzung 32) In Versammlungen des RGV SZ wird das Protokoll vom Schriftführer geführt. In dessen Abwesenheit von einem mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Protokollführer geführt. 5.4 Versammlungsprotokolle Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Protokolle der Mitgliederversammlung sind gem. innerhalb von 5 Wochen nach Versammlung auf einer Internetseite des Vereins zu veröffentlichen oder an diesen Stellen anzugeben, wo das Protokoll eingesehen werden kann. Die Protokolle der übrigen Vereinsorgane sind den Organmitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung zuzustellen. Einsprüche sind innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Über sie entscheidet der Vorstand in letzter Instanz. Die Entscheidung ist dem Einreicher mitzuteilen. Wird dem Einspruch stattgegeben, ist er den Mitgliedern über die Homepage des RGV SZ bekannt zu geben. 5.5 Eröffnung Seite 2 von 5

3 Der Versammlungsleiter lässt nach der Eröffnung der Versammlung über die Tagesordnung abstimmen. Änderungen können mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen 5.6 Redeordnung Der Versammlungsleiter erteilt das Wort. Es wird eine Rednerliste geführt, nach der das Wort erteilt wird. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, den Redner zu unterbrechen um ihn zur Sache zu mahnen, zur Ordnung zu rufen oder um ihm das Wort zu entziehen. Ist der Redner in gleicher Angelegenheit zweimal zur Sache gemahnt worden, entscheidet die Versammlung, ob der Redner weiter sprechen darf. Ist der Redner zweimal zur Ordnung gerufen worden, wird ihm vom Versammlungsleiter für die Dauer der Beratung dieser Sache das Wort entzogen. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl bei Beginn als auch am Ende der Beratung das Wort erhalten. Haben sie das Schlusswort gehalten, kann zu der behandelten Sache nicht mehr gesprochen Mitglieder des Vorstands müssen auf ihr Verlangen jederzeit außerhalb der Rednerliste zum Wort zugelassen Außerhalb der Rednerliste kann nur zur gesprochen Das Wort wird erteilt, sobald der zum Zeitpunkt der Wortmeldung Sprechende seine Ausführungen beendet hat. Bemerkungen zur müssen kurz und sachlich sein. Wird Übergang zur Tagesordnung, Schluss der Debatte oder Vertagung beantragt, so können außerhalb der Rednerliste vor der Beschlussfassung jeweils ein Redner dafür und ein Redner dagegen das Wort verlangen. Der Versammlungsleiter ist berechtigt anzuordnen, dass Wortmeldungen und Anträge schriftlich einzureichen sind. Die Anträge müssen den Namen des Antragstellers enthalten. 5.7 Anträge Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben (Änderungsanträge), sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist zuerst über den weitest gehenden Antrag abzustimmen. Erhält dieser Antrag die Mehrheit, entfallen weitere Abstimmungen. Erhält der Antrag nicht die Mehrheit, ist über die weiteren Anträge in der Reihenfolge ihrer Bedeutung abzustimmen. Diese Reihenfolge bestimmt der Versammlungsleiter. Wird die Reihenfolge angezweifelt, entscheidet die Versammlung mit Stimmenmehrheit ohne Aussprache. 5.8 Abstimmungen, Wahlen Bei Wahlen wird offen abgestimmt. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt. Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so finden zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, Stichwahlen statt. Für die schriftlichen Abstimmungen und Wahlen sind besondere Stimmzettel zu verwenden. Schriftliche Abstimmungen und Wahlen werden durch den Ältestenrat ausgezählt. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt Abstimmungen und Wahlen, deren Ergebnis berechtigt angezweifelt wird, müssen wiederholt werden, wenn dies von der Versammlung mit Mehrheit gebilligt wird. Seite 3 von 5

4 Abwesende können gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen. 6. Sitzungen 6.1 Sitzungen im Sinne der GO sind die Sitzungen des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Abteilungsleitungen und des Ehrenrates Sitzungen des Vorstandes Der Vorstand tagt mindestens sechsmal im Jahr. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 7 Tage vorher persönlich mit Angabe der Tagesordnung schriftlich, soweit es möglich ist per Fax oder per , einzuladen. Der Einladung sind die zur Beratung vorgesehenen Anträge, Vorlagen beizufügen Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung ist der Vorsitzende Sitzungen des Gesamtvorstandes Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Weitere Sitzungen sind bei gegebenem Anlass und bei Vorliegen der in 24 der Satzung beschriebenen Umstände durchzuführen. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist mindestens 14 Tage vorher persönlich mit Angabe der Tagesordnung schriftlich, soweit es möglich ist per Fax oder per , einzuladen. Der Einladung sind die zur Beratung vorgesehenen Anträge, Vorlagen beizufügen. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung ist der Vorsitzende. 6.2 Sitzungsleitung Die Sitzungen der Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet, in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzen Mitgliederbetreuung und entwicklung.. Die Sitzungen der Abteilungen werden Abteilungsleiter oder deren Vertretung geleitet. Der Sitzungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet, kann er dem Redner u. a. das Wort entziehen, Sitzungsteilnehmer auf Zeit oder für die ganze Sitzung ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder schließen. 6.3 Protokollführung Protokollführung in Sitzungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes In Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes wird das Protokoll vom Schriftführer geführt. In Abwesenheit des SCHF wird durch die Sitzungsteilnehmer zu Sitzungsbeginn ein Protokollführer gewählt Protokollführung in Sitzungen der Abteilungen In Sitzungen der Abteilungen wird das Protokoll vom Abteilungsschriftführer (ASCHF) geführt. In Abwesenheit des ASCHF wird durch die Sitzungsteilnehmer zu Sitzungsbeginn ein Protokollführer gewählt 6.4 Eröffnung Die Sitzungsleitung lässt nach der Eröffnung der Sitzung über die Tagesordnung abstimmen. Änderungen können mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen 6.5 Redeordnung Seite 4 von 5

5 Die Sitzungsleitung erteilt das Wort. Die Sitzungsleitung ist berechtigt, den Redner zu unterbrechen um ihn zur Sache zu mahnen, zur Ordnung zu rufen oder um ihm das Wort zu entziehen. Ist der Redner zweimal zur Ordnung gerufen worden, wird ihm von der Sitzungsleitung für die Dauer der Beratung dieser Sache das Wort entzogen. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl bei Beginn als auch am Ende der Beratung das Wort erhalten. Haben sie das Schlusswort gehalten, kann zu der behandelten Sache nicht mehr gesprochen Mitglieder des Vorstands müssen in Abteilungssitzungen auf Verlangen jederzeit zum Wort zugelassen Wird Übergang zur Tagesordnung, Schluss der Debatte oder Vertagung beantragt, so können vor der Beschlussfassung jeweils ein Redner dafür und ein Redner dagegen das Wort verlangen. Die Sitzungsleitung ist berechtigt anzuordnen, dass Wortmeldungen und Anträge schriftlich einzureichen sind. Die Anträge müssen den Namen des Antragstellers enthalten. 6.6 Abstimmungen, Wahlen Bei Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Sitzungsmitglied dieses verlangt. Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, Stichwahlen statt. Für die schriftlichen Abstimmungen und Wahlen sind besondere Stimmzettel zu verwenden. Schriftliche Abstimmungen und Wahlen werden durch die Sitzungsleitung ausgezählt. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt Abstimmungen und Wahlen, deren Ergebnis berechtigt angezweifelt wird, müssen wiederholt werden, wenn dies von den Sitzungsteilnehmern mit Mehrheit gebilligt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn der Sitzungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen. 6.7 Sitzungsprotokoll Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die in der Sitzung gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Jedem Protokoll ist eine Teilnehmerliste beizufügen in der die Vornamen, Namen und die Funktion einzutragen sind. Jeder Teilnehmer hat die Anwesenheit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Protokoll wird den Sitzungsteilnehmern unter Angabe der Einspruchsfrist und Einspruchsanschrift zugesendet. Die Zusendung als E Mail ist zulässig. Einsprüche sind schriftlich einzureichen. Über sie entscheidet die Sitzungsleitung in letzter Instanz. Die Entscheidung ist dem Einreicher mitzuteilen. Wird dem Einspruch stattgegeben, ist er den Sitzungsteilnehmern schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe als E Mail ist zulässig. 7. Schlussbestimmung wurde durch den Gesamtvorstand am 24. Juni 2014 genehmigt und tritt von diesem Tag an in Kraft. Protokollführer Vorsitzender Seite 5 von 5

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