INFORMATION. Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand

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1 INFORMATION Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand Gruppe 5 Kontingentzeitraum 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres Die BLE erteilt für den o. g. Kontingentzeitraum Einfuhrrechte für die zollbegünstigte Einfuhr (Festsetzung eines bestimmten Zollsatzes) von bestimmten Geflügelfleischerzeugnissen gemäß der VO (EG) Nr. 616/2007 aus Thailand. Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von Einfuhrrechten und der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung. 1. Rechtsgrundlagen 1.1 VO (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (EU-ABl. L 142 vom , S. 3). 1.2 VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. L 238 vom , S. 13). 1.3 Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 (EU-ABl. vom L 206 S. 1). 1.4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (EU-ABl. vom L 206 S. 44) 2. Antragsvoraussetzungen für die Beantragung der Einfuhrrechte Die BLE erteilt zunächst auf Antrag Einfuhrrechte zur zollbegünstigten Einfuhr. Ein Antrag auf Einfuhrrechte kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller: 2.1 eine natürliche oder juristische Person ist, wobei jedoch Zollagenten und Spediteure nicht antragsberechtigt sind, 2.2 seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2.3 sich verpflichtet, in Deutschland in dem ihm die Einfuhrrechte von der BLE zugeteilt werden, eine Einfuhrlizenz zu beantragen, 2.4 als Steuerpflichtiger/steuerpflichtiges Unternehmen im Mehrwert-/Umsatzsteuerregister eingetragen ist und steuerlich veranlagt wird, D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 1 von 9

2 2.5 bei Einreichung des ersten Antrags für einen bestimmten Kontingentzeitraum nachweist, dass er in jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume vor der Antragstellung mindestens 250 Tonnen Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch gemäß Anhang I Teil XX der VO (EU) Nr. 1308/2013 oder Zubereitungen des KN-Codes in die Europäische Gemeinschaft eingeführt hat. Andere als die genannten Erzeugnisse (KN-Codes) sind nicht nachweisfähig. 3. Antragszeiträume und mengen Der Kontingentszeitraum und die menge sind auf die folgenden vier Teilzeiträume aufgeteilt: - 1. Juli bis 30. September - 30 % der Gesamtmenge - 1. Oktober bis 31. Dezember - 30 % der Gesamtmenge - 1. Januar bis 31. März - 20 % der Gesamtmenge - 1. April bis 30. Juni - 20 % der Gesamtmenge 3.1 Antragsfrist Anträge für Einfuhrrechte können nur im dritten vorausgehenden Monat, jeweils vom Tag, bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat Lizenzen Deichmanns Aue 29, Bonn gestellt werden. Bis zum Ablauf der o.g. Frist müssen der Antrag, die erforderliche Sicherheit und die erforderlichen Nachweise vorliegen, ansonsten werden sie nicht berücksichtigt. 3.2 Antragsmengen Die Warenarten und Mengen der einzelnen Kontingente sind in der VO (EG) Nr. 616/2007 aufgeführt. Die Antragsmenge beträgt bei Kontingent Nrn , , mindestens 100 Tonnen, bei Kontingent Nrn , , , mindestens 10 Tonnen. Die Antragshöchstmengen sind in Anlage 3 aufgeführt. Mehrmengen, die ggf. ab dem zweiten Teilzeitraum für nicht ausgenutzte Kontingente von der EU- Kommission zusätzlich verteilt werden, können bei der BLE telefonisch erfragt werden. 4. Anträge für Einfuhrrechte und Formerfordernisse 4.1 Je Antragsteller darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte pro Kontingentnummer gestellt werden. 4.2 Für die Antragstellung ist das von der BLE veröffentlichte Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden. Es ist in Maschinenschrift auszufüllen und vom Antragsteller zu unterschreiben. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 2 von 9

3 5. Nachweise 5.1 Grundsätzliche Nachweise Die Nachweise über die Handelstätigkeit mit Drittländern (Nr ), den Sitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2.2), Eintragung des Antragstellers im Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerregister (Nr. 2.4) sind gemäß den Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006 zu führen. 5.2 Nachweismenge Bei der Einreichung des ersten Antrags für den Kontingentzeitraum ist eine ausführliche und detaillierte Auflistung über die eingereichten Nachweise gemäß dem Muster in Anlage 4 vorzulegen. In der Auflistung zu jedem als Nachweis vorgelegten Zolldokument sind entsprechend dem Muster folgende Angaben zu machen: - Art der Nachweise, - der Bezugszeitraum (12 Monats-Nachweiszeitraum), - Identifikationsnummer/Zollregistriernummer (ATC-Nr., VAB-Nr. etc.) des Dokuments, - KN-Code auf das sich das Dokument bezieht, - Datum der Zollabfertigung (nicht das der Erstellung/Beglaubigung des Dokuments), - einzelne Warenmenge in kg, die nachgewiesen werden soll und auf die sich das Zolldokument bezieht; soweit sich eine Nachweismenge aus verschiedenen Teilmengen zusammensetzt, sind die einzelnen Teilmengen zu Kontrollzwecken in der Auflistung jeweils separat aufzuführen. Die Antragsteller werden gebeten, der BLE die Auflistung der Nachweise zusätzlich auch in Dateiform (Excelliste) zur Verfügung zu stellen (Adresse: lizenzen@ble.de), die eine zügige Bearbeitung und evtl. erforderliche Rückfragen erleichtert. Wurden bestimmte Nachweise bereits im Rahmen anderer Kontingentregelungen der BLE vorgelegt, ist im Anschreiben auf die entsprechende Regelung zu verweisen und die Nachweise sind in der Auflistung konkret zu bezeichnen. Soweit im Rahmen des vorliegenden Kontingents bereits erfolgreich Lizenzanträge für den laufenden Kontingentzeitraum gestellt wurden, brauchen die Nachweise gemäß Nr. 2.5 nicht erneut eingereicht zu werden. Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen gegebenenfalls zusätzliche Nachweise anzufordern, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. 5.3 Nachweise, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht akzeptiert werden. 6. Stellung und Freigabe der Sicherheit für Einfuhrrechte 6.1 Die Gültigkeit eines Antrages auf Einfuhrrechte ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die Sicherheit beträgt 35 EUR/100 kg. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 3 von 9

4 6.2 Die Sicherheit ist für jeden Antrag auf Einfuhrrechte mit Angabe des Betreffs zu stellen. Antrag auf Einfuhrrechte für gesalzenes oder zubereitetes Geflügelfleisch, VO (EG) 616/2007, Referat Lizenzen Die Sicherheit ist entsprechend den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Buchstabe B. 4., zu leisten. 6.3 Die Sicherheit für die Einfuhrrechte wird nach der Erteilung der Lizenz für die betreffende Menge freigegeben. Für nicht abgerufene Mengen verfällt die Sicherheit für die Einfuhrrechte anteilmäßig zur Zuteilungsmenge. 7. Zuteilungsverfahren 7.1 Die EU-Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten stattgegeben werden kann. 7.2 Soweit die beantragten Mengen die zur Verfügung stehenden Mengen überschreiten, wird ein Zuteilungskoeffizient für die beantragten Einfuhrrechte festgesetzt. Über die Zuteilungsmengen werden die Antragsteller unmittelbar nach Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses schriftlich durch die BLE in Kenntnis gesetzt (Zuteilungsbescheid). 7.3 Die zugeteilten Einfuhrrechte gelten bis zum Ende des Kontingentzeitraums. 7.4 Die Einfuhrrechte sind nicht auf Dritte übertragbar. 8. Abruf der Zuteilungsmengen, Beantragung, Erteilung und Gültigkeit der Lizenzen 8.1 Nach der schriftlichen Bekanntgabe der BLE über die Zuteilung und Mengen der Einfuhrrechte sind für die gesamte pro Antragsteller zugeteilte Menge Einfuhrlizenzen bei der BLE, Referat Lizenzen, zu beantragen. Die Beantragung der Lizenzen ist eine Pflicht im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. EU vom Nr. L 255 S. 18). Die zu beantragenden Lizenzen dürfen die zugeteilte Menge an Einfuhrrechten nicht überschreiten. 8.2 Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzantrags sind die allgemeinen Regelungen gemäß der Delegierten VO (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 zu beachten, die in den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Internetseite unter Unsere Themen/ Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen) der BLE aufgeführt sind. 8.3 Darüber hinaus sind die spezifischen Vorgaben der Verordnung gemäß Nr. 1.1 zu beachten, die in Anlage 2 zusammengestellt sind. 8.4 Werden Einfuhrlizenzen nicht oder nicht vollständig genutzt, können die nicht genutzten Mengen nicht noch einmal beantragt werden und die erteilten Einfuhrrechte verfallen in entsprechendem Umfang. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 4 von 9

5 8.5 Die Einfuhrlizenzen werden mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Arbeitstagen gerechnet ab dem Tag der Ausstellung - erteilt. Sie gelten maximal bis zum Ende des Kontingentjahres. 9. Übertragung der Rechte (bei Lizenzen) Die Übertragung der Rechte entsprechend Artikel 11 der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 ist nur auf Handelsbeteiligte/Lizenznehmer zulässig, die die Antragsvoraussetzungen gemäß Nr. 2 dieser Information erfüllen. Die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz. 10. Lizenzsicherheit 10.1 Die Gültigkeit des Lizenzantrags ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die mit dem Lizenzantrag zu stellende Sicherheit beträgt 75 EUR/100 kg Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs zu stellen. Lizenz zu Zuteilungsbescheid Nr. VO (EG) 616/2007, Referat Lizenzen Näheres ist den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Buchstabe B. 4., zu entnehmen. 11. Zusätzliche Informationen Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Kalendertage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 12 Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237), andernfalls verfällt die Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen. Für etwaige Rückfragen steht Ihnen unser zuständiger Sachbearbeiter Herr Schmidpeter unter Telefon 0228/ , Telefax-Nr oder lizenzen@ble.de zur Verfügung. BLE, Referat 514 Anlagen: 4 D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 5 von 9

6 BLE - Referat 514 Anlage 1 - Bitte in Maschinenschrift ausfüllen - Antrag auf Einfuhrrechte für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch gemäß VO (EG) Nr. 616/2007 Gruppe 5A und Gruppe 5B 1. Angaben zum genaue Firmenbezeichnung: Antragsteller (lt. Registereintragung/Nachweis) Anschrift : BLE-ZESTA-Nr.: Telefon-Nr. mit Durchwahl : zuständig für Rückfragen : Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer : 2. Antragsmenge: Hiermit beantrage(n) ich/wir die Zuteilung von Einfuhrrechten für die Einfuhr von Zubereitungen aus Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand gemäß VO (EG Nr. 616/2007 in folgender Höhe: Kontingent Nr.: beantragte Menge: Tonnen (Antragshöchstmenge: siehe Anlage 3) 3. Erklärung Ich/Wir erkläre(n), zum Antrag - mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert zu sein und als Nachweis eine aktuelle Bescheinigung des Finanzamts entsprechend Nr. 2.4 der Information der BLE diesem Antrag beizufügen, - in den beiden Zwölfmonatszeiträumen vor Antragstellung jeweils mindestens 250 t der unter Anhang I Teil XX der VO (EG) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnisse oder Zubereitungen des KN-Codes eingeführt zu haben, - die notwendigen Nachweise entsprechend Nr. 5 der Information der BLE diesem Antrag beizufügen, - kein Zollagent oder -spediteur zu sein. 4. Verpflichtungs- Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Einfuhrlizenzen in der Bundesrepublik erklärung Deutschland zu beantragen Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Anlagen (bitte angeben): D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 6 von 9

7 Angaben im Lizenzantrag Anlage 2 Das mittels PC ausfüllbare Antragsmuster und die entsprechenden Hinweise zum Ausfüllen der Lizenzanträge finden Sie in den Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Internet unter unter dem Punkt Unsere Themen/Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen. Zusätzlich geltende sektorale Spezifikationen Feld 8 Feld 15 Feld 16 Feld 20 Anmerkungen Das Ursprungsland Thailand ist verbindlich anzugeben. Das Kästchen JA ist anzukreuzen. Hier ist der Text der jeweiligen Erzeugnisgruppe gemäß VO (EG) Nr. 616/2007 einzutragen. Hier ist der entsprechende KN-Code einzutragen Hier ist einzutragen: Verordnung (EG) Nr. 616/2007 / Kontingentnummer:09. (die zutreffende Kontingentnummer) Die Nummer des Zuteilungsbescheides für die Einfuhrrechte ist im Freifeld anzugeben. Bitte beachten: ohne diese Angabe ist eine Zuordnung zu den Einfuhrrechten und die Erteilung der Lizenz(en) nicht möglich. Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 7 von 9

8 Liste der Erzeugnisse, verfügbaren Mengen und Zeiträume Anlage 3 Gruppe Kontingent -Nr. KN-Code Feld 16 der Lizenz Menge für den Zeitraum: bis Folgejahr Menge für den 1./2. (30%/ 1. Menge) und 3./4. (20%/ 2. Menge) Teilzeitraum: Antragshöchstmenge für den 1./2. (30%/ 1. Menge) und 3./4. (20%/ 2. Menge) Teilzeitraum: (Tonnen) (Tonnen) (Tonnen) 5A , , , , ,660 5A , , , , ,000 5A , , ,000 63,000 42,000 5A , , , , ,000 5B*) ,000 10,000 10,000 5B*) ex ) 600, , ,000 5B*) ex ) 600, , ,000 *) nur ein jährlicher Teilzeitraum D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 8 von 9

9 -Muster- Anlage 4 Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung im Rahmen von Kontingenten Antragsteller: (Firma/Name, Anschrift und, zuständiger Ansprechpartner) BLE-ZESTA-Nr.: Zur Anerkennung unserer Antragstellung vom... im Rahmen des Einfuhrkontingents für... (Erzeugnis) gemäß Verordnung... legen wir für den nachzuweisenden Zeitraum vom... bis... die in der folgenden Aufstellung aufgeführten Zolldokumente vor. Die Aufstellung umfasst insgesamt... Seiten. Die verbindliche Vorlage der Nachweise bestätige/n ich/wir mit der unten geleisteten Unterschrift. Die Aufstellung reichen wir der BLE (lizenzen@ble.de) ebenfalls in Dateiform (Excel) ein. Übersicht Zolldokumente Einfuhr Ausfuhr (zutreffendes bitte ankreuzen) lfd. Nr. Identifikations-Nr. des Zolldokuments (ATC, VAB etc.) KN-Code Datum (Zollabfertigung) Nettomenge* (kg) * Bitte hier die einzelnen (Teil-)Mengen separat aufführen, auch wenn sie eine gemeinsame Abfertigung betreffen Bemerkung Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift + Firmenstempel D 4.5 / Info_Salzware_Gruppe_5A_5B_VO_616_2007.doc Seite 9 von 9

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