INFORMATION. Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr.

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1 Referat Lizenzen Bonn, INFORMATION Ausfuhrlizenzen für Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr. 1187/ Rechtsgrundlagen 1.1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671). 1.2 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 (ABl. EU Nr. L 206 S. 1). 1.3 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 (ABI. EU Nr. L 206 S. 44). 1.4 Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 (ABl. EU L 238 S. 13). 1.5 Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 (ABl. EU L 318 S.1). 2. Antragsstellung 2.1 Für Ausfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes , und in die Dominikanische Republik ist eine Ausfuhrlizenz gemäß Art. 27 ff der in Nr. 1.5 genannten Verordnung vorzulegen. Die Erzeugnisse müssen vollständig in der EU gewonnen worden sein. 2.2 Das Kontingent mit einer Gesamtmenge von t wird auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres eröffnet. Die Gesamtmenge wird auf 80% bzw t und 20% bzw t aufgeteilt. 2.3 Lizenzanträge können zwischen dem 20. und 30. Mai für Ausfuhren vom bzw. die gesamte Restmenge für Anträge vom 01. bis 10. November für den verbleibenden Zeitraum des Kontingentjahres eingereicht werden. 2.4 Bei dem Ausfüllen des Lizenzantrags sind neben den allgemeinen Formerfordernissen und dem mittels PC ausfüllbaren Muster gemäß den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (gültig ab ) auch die spezifischen Anforderungen der in Nr. 1.2 genannten Verordnung zu beachten, die der Anlage 1 entnommen werden können. 2.5 Je Antragsstellungszeitraum ist nur ein einziger Lizenzantrag je Erzeugniscode zulässig. Mehrere Anträge eines Antragstellers müssen gleichzeitig bei der BLE eingereicht werden. Die Gesamtmenge darf die Höchstmenge gemäß Nr. 3.2 nicht überschreiten. 2.6 Die Anträge sind nur gültig, wenn die Höchstantragsmengen eingehalten sind, alle erforderlichen Angaben enthalten und die unten genannten Unterlagen (Erklärung und Nachweise) beigefügt sind. 3. Mindest-/Höchstantragsmengen 3.1 Die Mindestmenge beträgt für die jeweiligen Erzeugnisse 20 Tonnen. Seite 1 von 5

2 3.2 Für den Antragszeitraum vom für Ausfuhren in die Dominikanische Republik in dem vom 01. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres reichenden Kontingentjahrs entsprechen die Höchstmengen den in o.g. Nr. 2.2 genannten Mengen. 3.3 Für den Einreichungszeitraum vom 01. bis 10. November jeden Jahres ist eine von beiden Antragstellergruppen die Stellung von Lizenzanträgen für die gesamte Restmenge der beiden Teile des Kontingentes möglich. 3.4 Lizenzanträge für Mengen, die die Höchstmengen überschreiten, werden abgelehnt. 4. Nachweise zur Antragstellung 4.1. Der Antragsteller des sich auf 80% belaufenden Teils des Kontingents muss nachweisen, dass er in mindestens einem der vier vorangegangenen Kalenderjahre die Erzeugnisse des betreffenden Kontingents in die Dominikanische Republik ausgeführt hat. In diesem Zusammenhang gilt derjenige Marktteilnehmer als Ausführer, dessen Name in der diesbezüglichen Ausfuhranmeldung genannt ist. 4.2 Der sich auf 20 % belaufende Teil ist den Antragstellern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung während der letzten zwölf Monate eine Tätigkeit im Handel mit Drittländern mit Milcherzeugnissen ausgeübt haben. 4.3 Die Nachweise sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1301/2006 mittels Ausfuhr- Zolldokumenten zu führen. Die nähere Anforderungen sind den Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006 zu entnehmen Mit dem Lizenzantrag ist eine Erklärung des Antragstellers vorzulegen, dass die auszuführenden Erzeugnisse vollständig in der EU gewonnen worden sind (Anlage 2). Auf Anforderung der BLE sind zusätzliche Belege zur Prüfung dieser Bedingung einzureichen. Darüber hinaus kann die BLE Prüfungen der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchführen. 5. Zuteilungsverfahren 5.1 Werden für ein Kontingent Lizenzanträge gestellt, die die verfügbare Menge des betreffenden Kontingents überschreiten, so legt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die Antragsmengen angewendet wird. Der sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Betrag wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. 5.2 Ergeben sich durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten Zuteilungsmengen von weniger als 20 Tonnen je Antrag, so kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen. 6. Sicherheitsleistung 6.1 Die Gültigkeit des Lizenzantrages ist abhängig von der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 3,- EUR/100 kg für die beantragte Erzeugnismenge. 6.2 Die Sicherheit ist wie folgt zu leisten: Bürgschaft, Seite 2 von 5

3 bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank, ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des Kreditinstitutes) oder Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das Konto-Nr der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, BLZ , IBAN: DE , BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF. Für Bürgschaften ist eines der Bürgschaftsmuster (Einzelbürgschaft oder Globalbürgschaft) zu verwenden, die auch mittels PC ausgefüllt werden können. 6.3 Zu den allgemeinen Anforderungen wird auf die Informationen über Sicherheiten verwiesen. 6.4 Bei der Sicherheitsleistung durch Einzelbürgschaft, Scheck oder Überweisung ist als Verbindlichkeit bzw. Verwendungszweck anzugeben. "Ausfuhr Milchpulver in die Dominikanische Republik, Referat 514" 7. Erteilung der Lizenz und Gültigkeitsdauer 7.1 Die Ausfuhrlizenzen werden spätestens bis zum 30. Juni (bei Antragstellung im Mai) bzw. 31. Dezember (bei Antragstellung im November) erteilt. 7.2 Die Lizenzen gelten bis zum 30. Juni des jeweiligen Kontingentsjahres. Im übrigen gelten die allgemeinen Lizenzbestimmungen der in Nrn. 1.2 und 1.3 genannten Verordnungen. 7.3 Die Lizenzen sind abweichend von Art. 6 der in Nr. 1.2 genannten VO nicht übertragbar. 8. Zusätzliche Informationen Sämtliche aufgeführten Merkblätter und Informationen sowie das Lizenzantragsmuster sind auf der Internetseite der BLE unter Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen/Milcherzeugnisse einsehbar und abrufbar. Bei etwaigen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner/innen unter Telefon 0228/ oder -3831, Telefax 0228/ oder oder zentral an das Referatspostfach lizenzen@ble.de. Referat 514 Seite 3 von 5

4 Ausfüllanleitung Anlage 1 für Lizenzanträge zur Ausfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß VO (EG) Nr. 1187/2009 Feld 1 Feld 4 Feld 7 Feld 15 Feld 16 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 514 DE Bonn Name/Firmenbezeichnung und die vollständige Anschrift des Antragstellers. Der Mitgliedstaat ist anzugeben, entweder vollständig Deutschland nach der Anschrift oder in Kurzform DE vor der Postleitzahl Die Angabe BRD ist nicht zulässig! Nach der Adresse ist die zugeteilte EORI-Nummer sowie die BLE-ZESTA- Nummer anzugeben. Das Bestimmungsland Dominikanische Republik - DO ist verbindlich JA anzukreuzen Warenbezeichnung des Erzeugnisses KN-Code, achtstellig Feld 17, 18 Feld 20 Angabe der Menge einschließlich der Maßeinheit (kg). Einzutragen ist: Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG)Nr. 1187/2009; Milchpulverkontingent für den Zeitraum gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde. Zusätzlich ist für die Zollabfertigung bei deutschen Zollstellen folgendes anzugeben: Ausfuhr Code E 014 Feld Unterschrift des Lizenzantragstellers Bei der Unterschrift des Antrags ist der betreffende Zusatz für die Vertretungs-/ Unterschriftsberechtigung ( i.v., i.a. etc.) mit anzugeben. Die Bevollmächtigung ist auf Anforderung der BLE ggf. zu belegen. Zusätzlich zur Unterschrift ist der Firmenstempel anzubringen. Seite 4 von 5

5 Anlage 2 Anlage zum Lizenzantrag für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen in die Dominikanische Republik - Erklärung gemäß Artikel 27 VO (EG) Nr. 1187/ Angaben zum Antragsteller: Name / Firmenbezeichnung: Anschrift: EORI-Nummer: Telefon-Nummer: Fax-Nummer: Ansprechpartner/in für Rückfragen: 2. Erklärung/Verpflichtung: Ich/Wir erkläre(n) hiermit, dass: - die gemäß dem o.g. Lizenzantrag zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik vorgesehenen Erzeugnisse vollständig in der Europäischen Union gewonnen und hergestellt worden sind, - ich mich/wir uns verpflichte(n), der BLE auf Anforderung sämtlich zur Erteilung der Lizenz erforderlich gehaltenen Unterlagen und Zusatzbelege vorzulegen, sowie - Prüfungen der Buchführung und der Umstände der Herstellung des/der beantragten Erzeugnisse gestattet werden. Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift + Firmenstempel Seite 5 von 5

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