Ärztliche Apparategemeinschaft

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1 UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Ärztliche Apparategemeinschaft Um dem Sicherstellungsauftrag des Gesetzgebers zur kassenärztlichen Versorgung besonders auf dem Gebiet der apparativen Diagnostik mit ihrer rasch fortschreitenden und für den einzelnen schwer überschaubaren technischen und konstenmäßigen Entwicklung auch in Zukunft gerecht zu werden und den Patienten eine vorzügliche, optimale Diagnostik und damit gezielte Therapie zu gewähren, bilden die unterzeichnenden Kassenärzte in Ausübung ihrer freiberuflichen und eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit eine Apparategemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 1 Name und Sitz Die Gesellschaft führt den Namen: "Ärztliche Apparategemeinschaft:... Der Sitz der Gesellschaft ist:... 2 Gegenstand 1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer ärztlichen Apparategemeinschaft in bezug auf die gemeinsame Nutzung eines Gerätes für..., das jeweils durch Ergänzungen dem neuesten Stand der Forschung entsprechen soll. 2. Die beteiligten Ärzte verlagern zu diesem Zweck einen Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit in die Gesellschaft. Die Individualhaftung des einzelnen Gesellschafters gegenüber seinen Patienten bleibt uneingeschränkt erhalten. Jeder Arzt ist verpflichtet, die Leistungen der Apparategemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Hiervon sind Eil- und Notfälle ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft hat alle zur Führung einer ärztlichen Apparategemeinschaft notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere geeignete Arbeitsräume zu beschaffen, einzurichten, zu unterhalten und für die Einstellung des erforderlichen Hilfspersonals zu sorgen. 4. Die Gesellschaft bemüht sich um die ärztliche Fortbildung ihrer Mitglieder durch Einrichtung von Colloquien und Fortbildungsveranstaltungen. Die Gesellschafter erklären sich bereit, regelmäßig daran teilzunehmen. 3 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied ist jeder im Einzugsgebiet der Stadt/des Ortes... und Umgebung niedergelassene Arzt, der seinen Beitritt durch Unterschrift unter den Vertrag erklärt und die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt. 99gav003/Ga-Wo Seite 1

2 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Geschäftsjahr; Dauer der Gesellschaft 2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31. Dezember. 3. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 4. Durch Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern zwischen den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt, es sei denn, dass die verbleibenden Gesellschafter den Auseinandersetzungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters nicht durch Barzahlung erfüllen können. 5. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so findet 142 HGB Anwendung. 5 Gründung Zur Gründung der Apparategemeinschaft hat jeder Gesellschafter eine Einlage von... (in Worten:)... zu erbringen. Die Beschaffung der Einlagen erfolgt durch Darlehen eines Bankinstitutes an die einzelnen Gesellschafter, Zins und Tilgung übernimmt die Apparategemeinschaft für die Gesellschafter, die ihren Eintritt durch Unterschrift unter den Gesellschaftsvertrag bis... erklärt haben. Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern ermächtigt, diesen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden Verhandlungen zu führen. Gesellschafter, die bis... der Apparategemeinschaft beitreten, bezahlen ab... für das 1. Halbjahr... (Anlaufzeit) pro Monat Einlagen und Kostenaufteilung 1. Die beteiligten Ärzte haben durch gleiche Investitionsbeiträge, die durch die Gesellschafterversammlung ( 5) festgelegt werden, ihre Einlagen zu erbringen. 2. An den laufenden Betriebskosten sind die Gesellschafter mit einem, jedes Jahr neu zu bestimmenden Prozentsatz für jede einzelne Leistung der Gesellschaft zu beteiligen. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Apparategemeinschaft ist eine monatliche Mindestpauschale in Höhe von... von jedem Gesellschafter zu erbringen, vom Datum der Inbetriebnahme an gerechnet. 3. An der Abnutzung der Investitionen sind die Gesellschafter, die bis zum... ihren Beitritt erklärt haben, mit einer anteilmäßigen steuerlichen Abschreibung nach 6 Abs. 2 zu beteiligen. 7 Beteiligung Am Betriebsvermögen sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt. 99gav003/Ga-Wo Seite 2

3 8 Aufwand- und Ertragsrechnung Verluste werden vom Vermögensanteil der Gesellschafter, die bis... ihren Beitritt erklärt haben, abgebucht. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung nach 12 Abs. 5 ist der jeweilige Vermögensanteil wieder aufzufüllen. 9 Geschäftsführung 1. Die Gesellschaft wählt... Geschäftsführer, die sich gegenseitig vertreten. Die Geschäftsführer sind durch Stimmenmehrheit der Gesellschafterversammlung für 2 Jahre zu wählen; sie können in gleicher Weise auch abberufen werden. 2. Die Vertretung nach außen hat jeweils durch den ersten und einen weiteren Geschäftsführer zu erfolgen. Die Geschäftsführung bedarf 51% aller Gesellschafter unter Bezug auf 12 Abs. 6 für alle außergewöhnlichen, insbesondere folgende Handlungen: a) Erwerb und Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken. b) Anschaffung und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens soweit der Einzelwert... übersteigt. c) Bauliche Veränderungen und Reparaturen im Wert von mehr als... im Einzelfalle. d) Die Aufnahme von Lieferantenverbindlichkeiten von mehr als...pro Monat im Einzelfalle. 3. Die Geschäftsführer bilden die "Geschäftsführung". Die Geschäftsführer geben sich eine Geschäftsordnung. Der erste Geschäftsführer wird im Verhinderungsfalle vom zweiten Geschäftsführer, in dessen Verhinderungsfalle von weiteren Gesellschaftern vertreten. 4. Nach Vorlage des Berichtes über die Kassenprüfung, des Jahresabschlusses und Vortrag des Rechenschaftsberichtes der geschäftsführenden Ärzte, beschließt die Gesellschaftsversammlung über die Entlastung der Geschäftsführer. 5. Die Vergütung der Geschäftsführer erfolgt nach besonderer Vereinbarung. 11 Aufgaben der Gesellschafter Jeder Gesellschafter ist zur Teilnahme an der ärztlichen Aufsicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verpflichtet. 12 Gesellschaftsversammlung Beschlüsse der Gesellschafter sind in allen Angelegenheiten derselben zulässig. Sie werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Eine Versammlung ist nicht erforderlich, wenn sämtliche Gesellschafter sich mit den zu fassenden Beschlüssen schriftlich einverstanden erklären. I. Einberufung 1. Die Gesellschafterversammlung ist vom 1. Geschäftsführer nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch einmal jährlich zur Vorlage des Jahresabschlusses, zur Entlastung und Neu- oder Wiederwahl der Geschäftsführer. 99gav003/Ga-Wo Seite 3

4 2. Die Gesellschafterversammlung ist mittels eingeschriebenem Brief oder mittels einer durch Boten zugestellten, verschlossenen Einladung, deren Empfang schriftlich zu bestätigen ist, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 3. Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind. II. Beschlussfähigkeit Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesellschafter anwesend sind (51%) oder durch schriftliche Vollmacht vertreten werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine binnen 14 Tage einberufene Gesellschaftsversammlung mit der gleichen Tagesordnung in jedem Fall beschlussfähig. III. Stimmrecht Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Gesellschafter. Nichtanwesende Gesellschafter können sich durch schriftliche Vollmacht durch einen Mitgesellschafter mit Recht und Stimme vertreten lassen. IV. Vorsitz und Protokollführung 1. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der 1. Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. 2. Die Protokollführung obliegt in der Regel dem Stellvertreter des 1. Geschäftsführers oder bei dessen Verhinderung einem durch den Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung beim Eintritt in die Tagesordnung zu bestellenden Gesellschafter. Das Protokoll ist innerhalb von 2 Wochen vom 1. Geschäftsführer abzuzeichnen und allen Gesellschaftern schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung kein schriftlicher Widerspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Über Widersprüche entscheidet die Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit. V. Beschlussfassung Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind Beschlüsse über 1. Änderungen des Gesellschaftervertrages, 2. Erhöhung des Einlagekapitals, 3. Auflösung der Gesellschaft. Sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 aller Gesellschafter. VI. Aufgaben der Gesellschafterversammlung 1. Beratung und Beschlussfassung über die Aufgabenstellung der Apparategemeinschaft und deren Durchführung einschließlich Aufstellung eines Investitionsplanes und dessen Finanzierung. 99gav003/Ga-Wo Seite 4

5 2. Genehmigung der Bilanz und Festsetzung der Gewinn- und Verlustzuweisung. 3. Entlastung der Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter. 4. Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Geschäftsführer. 5. Neu- oder Wiederwahl der Geschäftsführer, ihrer Stellvertreter sowie der Kassenund Rechnungsprüfer und deren Vertreter. 6. Genehmigung zusätzlicher Mittel für die Anschaffung, Ergänzung und größere Reparaturen von Apparaten und Einrichtungsgegenständen. 7. Genehmigung von Verträgen aller Art, die die Gesellschaft über eine Laufzeit von länger als... Jahren und über mehr als... im Einzelfall bzw. bei Dienstverträgen über jährlich mehr als... brutto verpflichten. 8. Festsetzung des Kostenbeitrages für das laufende Geschäftsjahr gemäß 6 Abs Beschlussfassung über Neuaufnahme oder Ausschluss eines Gesellschafters. 10. Beschlussfassung über alle von den Geschäftsführern zur Entscheidung vorgelegten Geschäftsvorfälle und zu treffenden Maßnahmen. 13 Aufnahme neuer Gesellschafter 1. In die Apparategemeinschaft kann jeder im Einzugsgebiet der Stadt... niedergelassene Arzt aufgenommen werden, der diesen Vertrag vollinhaltlich als für ihn verbindlich anerkennt und die in 3 geforderte fachliche Qualifikation hat. Die Aufnahme erfolgt durch Gesellschafterbeschluss gemäß 12, innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages. 2. Neu eintretende Gesellschafter haben sich mit einer Einlage zu beteiligen, die der von den vorhandenen Gesellschaftern geleisteten wertmäßig in etwa zu entsprechen hat. 3. Bei Übernahme einer Praxis eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist der übernehmende Arzt berechtigt unter Übernahme des Gesellschaftervertrages des ausgeschiedenen Arztes, als Gesellschafter in die Gesellschaft einzutreten. 4. Ein Gesellschafter kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden, a) wenn über sein Vermögen das Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet wird oder er die eidesstattliche Versicherung nach 899 ff ZPO abgegeben hat, b) wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachgekommen ist, c) wenn er sich strafrechtlicher Verfehlung schuldig gemacht hat und es deswegen zur Rücknahme, zum Widerruf oder zum Ruhen der Approbation gekommen ist, d) wenn er durch einen Gläubiger die Pfändung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen erfolgt ist und diese Pfändung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. 99gav003/Ga-Wo Seite 5

6 5. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Erben erhalten eine Abfindung in Höhe ihres bilanzmäßig festzustellenden Gesellschafteranteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Abfindung ist innerhalb eines Jahres ab dem Ausscheiden, frühestens jedoch zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, zur Auszahlung fällig. Verzinsung oder Sicherung des Ausscheidungsguthabens kann nicht verlangt werden. 15 Auseinandersetzung Bei der Auflösung der Gesellschaft übernimmt die bis zu diesem Zeitpunkt berufene Geschäftsführung die Funktion eines Liquidators und hat die Abwicklung nach 732 bis 735 BGB durchzuführen. 16 Sonstige Schlussbestimmungen 1. Soweit vorstehend keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung des Willens der Vertragsschließenden. 2. Soweit eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein sollten, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen ( 139 BGB). 17 Rechtsweg Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten gilt der ordentliche Rechtsweg...., den... 99gav003/Ga-Wo Seite 6

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