Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Anpassung der Bezüge der Beamten, Richter, Anwärter und Versorgungsempfänger des Landes und der Kommunen hat nach 14 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung und 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung durch Gesetz regelmäßig entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung zu erfolgen. B. Lösung Lineare Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten der Länder vom 17. Februar 2017; deshalb sollen die Grundgehaltssätze aller Besoldungsordnungen sowie der Familienzuschlag, die Amts- und die allgemeine Zulage 1. ab dem Monat April 2017 um 1,8 vom Hundert und 2. ab dem Monat April 2018 nochmals um 2,35 vom Hundert erhöht werden. Der im Tarifvertrag festgelegte Prozentsatz für das Jahr 2017 (2,0 vom Hundert) ist wegen den Zuführungen zur Bildung der Versorgungsrücklage nach 64 ThürBesG gegenüber dem Tarifabschluss um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Darüber hinaus werden die Besoldungsanpassungen auf die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie bestimmte Erschwerniszulagen übertragen. Ebenfalls erhöhen sich die Beträge der Kinderzuschläge, des Pflegezuschlags und des Überleitungsausgleichs in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Die Anwärterbezüge werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils um einen Festbetrag in Höhe von 35 Euro angehoben. Anstelle des im Tarifbereich im Jahr 2017 vorgesehenen Festbetrages in Höhe von 75 Euro wird für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 die all- Vorabdruck verteilt am: 26. April 2017 Druck: Thüringer Landtag, 2. Juni 2017

2 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode gemeine Zulage nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes vor der prozentualen Anpassung pauschal um 25 Euro erhöht. Unabhängig von den allgemeinen Anpassungen werden die Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 bis 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes am 1. Januar 2018 einmalig um zehn vom Hundert, aufgerundet auf volle Euro, erhöht. C. Alternativen keine D. Kosten Kosten für das Land 1. im Jahr 2017: 25,5 Millionen Euro 2. im Jahr 2018: 60,6 Millionen Euro Kosten für die Kommunen (geschätzt) 1. im Jahr 2017: 2,8 Millionen Euro 2. im Jahr 2018: 6,7 Millionen Euro E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium. 2

3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 25. April 2017 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 3./4./5. Mai Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3

4 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/ Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen (1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. April 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. April 2018 um 2,35 v. H. erhöht. (2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. April 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Der Betrag der Stellenzulage in Anlage 8 Tabelle 1 nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B wird ab dem 1. April 2017 um 25 Euro und danach um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge werden ab dem 1. April 2018 um 2,35 v. H. erhöht. (3) Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. April 2017 und ab dem 1. April 2018 jeweils um 35 Euro erhöht. (4) Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem 1. April 2017 und ab dem 1. April 2018 entsprechend Absatz 1. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. April 2017 um 1,44 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem 1. April 2018 um 1,88 v. H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem 1. April 2017 die Monatsbeträge um 1,44 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. April 2018 um 1,88 v. H. 2 Weitere Anpassungen (1) Die in 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S ) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas- 4

5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 sung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. April 2017 um 1,8 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. April 2018 um 2,35 v. H. erhöht. (2) Für Versorgungsempfänger gelten nach 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend. (3) Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu den 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. April 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem 1. April 2018 um 2,35 v. H. erhöht. Für die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge des Überleitungsausgleichs nach 92 e ThürBeamtVG gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Beträge nach 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem 1. April 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. April 2018 um 2,35 v. H. erhöht. 3 Erhöhung von Stellenzulagen Die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 1 bis 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. Januar 2018 um 10 v. H. erhöht und auf volle Eurobeträge aufgerundet. Artikel 2 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Die Anlagen 5 bis 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, erhalten folgende Fassung: 5

6 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 5 gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- Erfahrungsstufen gruppe A , , , , , , , , ,38 A , , , , , , , , , ,01 A , , , , , , , , , ,48 A , , , , , , , , , ,33 A , , , , , , , , , ,25 A , , , , , , , , , ,54 A , , , , , , , , , ,83 A , , , , , , , , ,92 A , , , , , , , , ,18 A , , , , , , ,20 A , , , , , , ,97 6

7 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,46 B ,23 B ,09 B ,36 B ,22 B ,04 B ,57 B ,93 B ,83 gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,48 7

8 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,08 R , , , , , , , , , ,30 R ,23 R ,09 R ,36 R ,22 R ,04 R ,57 8

9 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Anlage 6 gültig ab 1. April 2017 Familienzuschlag (Monatsbeträge) Familienzuschlag Stufe 1 ( 38 Abs. 1) Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 141,15 Euro. Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags ( 38 Abs. 2) Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 123,30 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 371,81 Euro. Anrechnungsbetrag nach 37 Abs. 2 - in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 118,61 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 124,21 Euro gültig ab 1. April 2017 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 7 Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A ,24 A 9 bis A ,39 A ,34 A ,00 A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 Buchst. b) oder R ,97 9

10 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 8 gültig ab 1. April 2017 Zulagen in Monatsbeträgen Tabelle 1 Art der Zulage Stellenzulage Dem Grunde nach geregelt in: Vorbemerkung Betrag in Euro Anlage 1 Abschnitt II zu den Besoldungsordnungen A und B Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. b 373,65 298,92 Anlage 3 zur Besoldungsordnung R Nummer 2 Beamte der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummern 3 und 4 nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 5 Nummer 6 für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes Nummer 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Buchst. b Nummer 9 Nummer 10 Nummer 2 157,85 194,61 65,54 131,08 98,72 17,55 38,92 46,30 81,56 89,40 219,69 120,00 89,40 10

11 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Tabelle 2 Art der Zulage Amtszulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Besoldungsgruppe A und R Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und R A 6 A 9 A 11 A 12 A 13 A 13 A 14 A 15 A 16 R 1 R 2 R 3 Fußnote , 8 1 bis , 3 3, 6 1, 2 3 bis 7 2 Betrag in Euro 39,24 289,92 199,20 199,20 290,57 199,20 199,20 199,20 221,93 219,40 219,40 219,40 Tabelle 3 Sonstige Zulagen dem Grunde nach geregelt in Besoldungsordnung W Betrag in Euro Vorbemerkungen Nummer 1 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 249,14 der Besoldungsgruppe R 2 278,87 Nummer 2 317,21 Tabelle 4 Hochschule Präsident Vom Hundert des Grundgehaltes Hochschulleitungsfunktion Kanzler Vom Hundert des Grundgehaltes Universität Erfurt Technische Universität Ilmenau Friedrich-Schiller-Universität Jena Bauhaus-Universität Weimar Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar Fachhochschule Erfurt Fachhochschule Jena Fachhochschule Nordhausen Fachhochschule Schmalkalden Duale Hochschule Gera-Eisenach

12 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 9 gültig ab 1. April 2017 Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe Gruppe C , , , , , , , , , , , , , ,92 C , , , , , , , , , , , , , , ,32 C , , , , , , , , , , , , , , ,38 C , , , , , , , , , , , , , , ,19 Amts- und Stellenzulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Besoldungsordnung C *) Vorbemerkungen Nummer 2b 89,40 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 249,14 der Besoldungsgruppe R 2 278,87 Besoldungsgruppe C 2 Fußnote 1 126,76 *) Anlage ll zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. l 1998 S. 3474) 12

13 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Anlage 10 gültig ab 1. April 2017 Tabelle 1 Auslandszuschlag ( 49 ThürBesG in Verbindung mit 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne , , , , , , , , , , , , ,29 von bis 2 411, , , , , , , , , , , , ,28 Zonenstufe 1 821,79 888,56 963, , , , , , , , , , , , ,06 982, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,23 13

14 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Tabelle 2 Zonenstufe Monatsbeträge in Euro 1 143, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,55 14

15 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Artikel 3 Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B wird aufgehoben. 2. Die Anlage 8 Tabelle 1 erhält folgende Fassung: Anlage 8 gültig ab 1. Januar 2018 Zulagen in Monatsbeträgen Tabelle 1 Art der Zulage Stellenzulage Dem Grunde nach geregelt in: Vorbemerkung Betrag in Euro Anlage 1 Abschnitt II zu den Besoldungsordnungen A und B Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. b 412,00 329,00 Anlage 3 zur Besoldungsordnung R Nummer 2 Beamte der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummern 3 und 4 nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 5 Nummer 6 für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes Nummer 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Buchst. b Nummer 9 Nummer 2 174,00 215,00 73,00 145,00 109,00 20,00 43,00 46,30 81,56 89,40 219,69 89,40 15

16 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Artikel 4 Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Die Anlagen 5 bis 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten folgende Fassung: 16

17 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Anlage 5 gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besol- 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus dungs- Erfahrungsstufen gruppe A , , , , , , , , ,99 A , , , , , , , , , ,91 A , , , , , , , , , ,25 A , , , , , , , , , ,75 A , , , , , , , , , ,98 A , , , , , , , , , ,15 A , , , , , , , , , ,32 A , , , , , , , , ,16 A , , , , , , , , ,48 A , , , , , , ,19 A , , , , , , ,59 17

18 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe B ,60 B ,33 B ,62 B ,86 B ,02 B ,83 B ,82 B ,40 B ,48 gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,50 18

19 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 gültig ab 1. April Thüringer Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe R , , , , , , , , , , , ,85 R , , , , , , , , , ,61 R ,33 R ,62 R ,86 R ,02 R ,83 R ,82 19

20 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 6 gültig ab 1. April 2018 Familienzuschlag (Monatsbeträge) Familienzuschlag Stufe 1 ( 38 Abs. 1) Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt 144,47 Euro. Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags ( 38 Abs. 2) Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 126,20 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 380,55 Euro. Anrechnungsbetrag nach 37 Abs. 2 - in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8: 121,40 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 127,13 Euro gültig ab 1. April 2018 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Anlage 7 Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 6 bis A ,24 A 9 bis A ,39 A ,34 A ,00 A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 7 Buchst.b) oder R ,97 20

21 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Anlage 8 gültig ab 1. April 2018 Zulagen in Monatsbeträgen Tabelle 1 Art der Zulage Stellenzulage Dem Grunde nach geregelt in: Vorbemerkung Betrag in Euro Anlage 1 Abschnitt II zu den Besoldungsordnungen A und B Nummer 1 Abs. 1 Buchst. a Buchst. b 412,00 329,00 Anlage 3 zur Besoldungsordnung R Nummer 2 Beamte der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummern 3 und 4 nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 5 Nummer 6 für Beamte des mittleren Dienstes gehobenen Dienstes Nummer 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa Doppelbuchst. bb Buchst. b Nummer 9 Nummer 2 174,00 215,00 73,00 145,00 109,00 20,00 43,00 47,39 83,48 91,50 219,69 91,50 21

22 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Tabelle 2 Art der Zulage Amtszulage Dem Grunde nach geregelt in: Besoldungsordnungen Besoldungsgruppe A und R Fußnoten in den Besoldungsordnungen A und R A 6 A 9 A 11 A 12 A 13 A 13 A 14 A 15 A 16 R 1 R 2 R 3 Fußnote , 8 1 bis , 3 3, 6 1, 2 3 bis 7 2 Betrag in Euro 40,16 296,73 203,88 203,88 297,40 203,88 203,88 203,88 227,15 224,56 224,56 224,56 Tabelle 3 Sonstige Zulagen dem Grunde nach geregelt in Besoldungsordnung W Betrag in Euro Vorbemerkungen Nummer 1 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 254,99 der Besoldungsgruppe R 2 285,42 Nummer 2 324,66 Tabelle 4 Hochschule Präsident Vom Hundert des Grundgehaltes Hochschulleitungsfunktion Kanzler Vom Hundert des Grundgehaltes Universität Erfurt Technische Universität Ilmenau Friedrich-Schiller-Universität Jena Bauhaus-Universität Weimar Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar Fachhochschule Erfurt Fachhochschule Jena Fachhochschule Nordhausen Fachhochschule Schmalkalden Duale Hochschule Gera-Eisenach

23 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Anlage 9 gültig ab 1. April 2018 Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungs- Stufe gruppe C , , , , , , , , , , , , , ,16 C , , , , , , , , , , , , , , ,14 C , , , , , , , , , , , , , , ,41 C , , , , , , , , , , , , , , ,72 Amts- und Stellenzulagen dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Besoldungsordnung C *) Vorbemerkungen Nummer 2b 91,50 Nummer 5 wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 254,99 der Besoldungsgruppe R 2 285,42 Besoldungsgruppe C 2 Fußnote 1 129,74 *) Anlage ll zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. l 1998 S. 3474) 23

24 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Anlage 10 gültig ab 1. April 2018 Tabelle 1 Auslandszuschlag ( 49 ThürBesG in Verbindung mit 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltsspanne , , , , , , , , , , , , ,27 von bis 2 467, , , , , , , , , , , , ,26 Zonenstufe 1 837,24 905,26 981, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,66 24

25 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Tabelle 2 Zonenstufe Monatsbeträge in Euro 1 146, , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,55 25

26 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Artikel 5 Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes Die Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Anlage (zu 65 Abs. 4, 66 Abs. 2, 67 Abs. 3, 68 und 92 e) Zuschläge/Überleitungsausgleich (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,59 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,87 Euro, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,64 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,71 Euro, für weitere Monate jeweils 0,87 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflege 1,83 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,87 Euro. (6) Der Überleitungsausgleich nach 92 e beträgt 1. bei Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. Januar ,38 Euro, 2. bei Eintritt in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar ,75 Euro." Artikel 6 Weitere Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes Die Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält folgende Fassung: Zuschläge/Überleitungsausgleich "Anlage (zu 65 Abs. 4, 66 Abs. 2, 67 Abs. 3, 68 und 92 e) (1) Der Kindererziehungszuschlag nach 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,65 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,89 Euro, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,66 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,75 Euro, für weitere Monate jeweils 0,89 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflege 1,87 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,89 Euro. (6) Der Überleitungsausgleich nach 92e beträgt 1. bei Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. Januar ,54 Euro, 2. bei Eintritt in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar ,07 Euro." 26

27 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Artikel 7 Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. November 2015 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,29 Euro" durch den Geldbetrag "3,35 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 wird der Geldbetrag "0,91 Euro" durch den Geldbetrag "0,93 Euro" ersetzt. 3. In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,52 Euro" durch den Geldbetrag "1,55 Euro" ersetzt. Artikel 8 Weitere Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298), die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird der Geldbetrag "3,35 Euro" durch den Geldbetrag "3,43 Euro" ersetzt. 2. In Nummer 2 wird der Geldbetrag "0,93 Euro" durch den Geldbetrag "0,95 Euro" ersetzt. 3. In Nummer 3 wird der Geldbetrag "1,55 Euro" durch den Geldbetrag "1,59 Euro" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. November 2015 (GVBl. S. 152) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 14,66 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 20,10 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 27,76 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen, 18,70 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 23,15 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, 27,45 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 32,07 Euro." 27

28 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Artikel 10 Weitere Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamte in den 1. Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 15,00 Euro, 2. Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 20,57 Euro, 3. Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Besoldungsordnungen C und W 28,41 Euro. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrerämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen, 19,14 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, 23,69 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, 28,10 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Hochschulen 32,82 Euro." Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten 1. Artikel 3 am 1. Januar 2018 sowie 2. die Artikel 4, 6, 8 und 10 am 1. April 2018 in Kraft. 28

29 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Begründung: A. Allgemeines Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor und berücksichtigt dabei das Tarifergebnis für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder vom 17. Februar Damit wird der Gesetzesauftrag des 14 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung und des 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Die Beträge der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen werden dabei in Anlehnung an das Tarifergebnis ab 1. April 2017 einheitlich um 1,8 v. H. angehoben. In einem weiteren Schritt werden die Grundgehälter zum 1. April 2018 um weitere 2,35 v. H. erhöht. Der im Tarifvertrag festgelegte Prozentsatz der Erhöhung für das Jahr 2017 von zwei vom Hundert wurde wegen der Zuführungen zur Bildung der Versorgungsrücklage nach 64 ThürBesG gegenüber dem Tarifabschluss letztmalig um 0,2 Prozentpunkte vermindert. Die prozentualen Anhebungen erfolgen auch für den Familienzuschlag, die Amtszulagen und die allgemeine Zulage sowie für bestimmte Erschwerniszulagen und die Mehrarbeitsvergütung. Ebenfalls erhöhen sich die Beträge der Kinderzuschläge, des Pflegezuschlags und des Überleitungsausgleichs in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Zusätzlich erfolgt eine pauschale Erhöhung der allgemeinen Zulage für die unteren Besoldungsgruppen (A 6 bis A 8) um 25 Euro zum 1. April 2017 vor der prozentualen Erhöhung. Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich entsprechend den Tarifverhandlungen in zwei Schritten um jeweils 35 Euro zum 1. April 2017 und 1. April Unabhängig von den allgemeinen Anpassungen werden folgende Stellenzulagen zum 1. Januar 2018 einmalig um 10 v. H., aufgerundet auf volle Euro, erhöht: 1. Zulage für Beamte als fliegendes Personal, 2. Zulage für Beamte beim Amt für Verfassungsschutz, 3. Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, 4. Zulage für Beamte der Feuerwehr, 5. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten und 6. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung. Da diese Stellenzulagen seit 1999 nicht mehr angehoben wurden, ist eine Erhöhung angezeigt. Die Artikel 2 bis 4 enthalten Neufassungen der entsprechenden Besoldungstabellen, die die bisherigen Besoldungstabellen in den Anlagen des Thüringer Besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 2017, am 1. Januar 2018 und am 1. April 2018 ersetzen. Die Dienst- und Versorgungsbezüge wurden zuletzt mit Wirkung vom 1. September 2016 um 2,1 v. H. angepasst. 29

30 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Das Alimentationsniveau in Thüringen entspricht auch unter Einbeziehung der vorgesehenen Anpassungen der Besoldung und Versorgungsbezüge den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 (Az.: 2 BvL 17/09 u.a.) und vom 17. November 2015 (Az.: 2 BvL 19/09 u.a.) zur Amtsangemessenheit der Alimentation aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes abgeleitet hat. Im Rahmen des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. November 2015 (GVBl. S. 132) wurde die Besoldung des Jahres 2014 nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Da eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für die Jahre 2015 und 2016 zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, konnte nur anhand einer Prognose festgestellt werden, dass die geplanten Anpassungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen werden. Da das vorliegende Anpassungsgesetz auf die Besoldung der Jahre 2015 und 2016 aufbaut, wird nachfolgend die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für diese beiden Jahre vorgenommen und darauf aufbauend eine Prognose für die Jahre 2017 und 2018 abgegeben. Den Orientierungsrahmen für eine verfassungsgemäße Alimentation konkretisiert das Bundesverfassungsgericht in einem ersten Prüfungsschritt mit Hilfe von fünf Parametern. 1. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als 5 v. H. von der Entwicklung der Tarifergebnisse des öffentlichen Dienstes abweichen. 2. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als 5 v. H. von der Entwicklung des Nominallohnindexes in Thüringen abweichen. 3. Parameter Die Entwicklung der Besoldung darf innerhalb der jeweils letzten 15 Jahre nicht mehr als 5 v. H. von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in Thüringen abweichen. 4. Parameter Die Abstände zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Besoldungsgruppen dürfen sich innerhalb der letzten 5 Jahre um nicht mehr als 10 v. H. verändern. 5. Parameter Im jeweils aktuellen Jahr darf das jährliche Bruttoeinkommen nicht mehr als 10 v. H. unter dem Durchschnitt des Bundes und der Länder liegen. Wird gegen mindestens drei der Parameter verstoßen, indiziert das grundsätzlich die Vermutung eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes). Besoldungsentwicklung Die Entwicklung der Besoldung ist Ausgangsbasis für den Vergleich mit den anderen volkswirtschaftlichen Parametern. Die Ermittlung der Besoldungssteigerungen erfolgte auf der Basis des Jahres 2000 für die 30

31 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Zeit vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 und auf der Basis des Jahres 2001 für die Zeit vom Jahr 2002 bis zum Jahr Dabei wurden zum einen die allgemeinen Besoldungsanpassungen (einschließlich der Verminderung um 0,2 Prozentpunkte zur Bildung der Versorgungsrücklage) als auch die Veränderungen bei der Sonderzuwendung/Sonderzahlung ohne die Ost-West-Anpassungen berücksichtigt. Der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung im jeweiligen Kalenderjahr bleibt dabei nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt. Hinsichtlich der Sonderzuwendung bestand im Basisjahr 2000 für die Beamten ein Anspruch in Höhe von 89,79 v. H. und im Basisjahr 2001 ein Anspruch in Höhe von 88,21 v. H. Diese Prozentsätze verringerten sich bei Besoldungsanpassungen, weil zur Berechnung der Sonderzuwendung die für Dezember 1993 geltenden Bezüge zugrunde zu legen waren. Eine weitere Veränderung fand im Jahr 2004 statt, als an Stelle der unterschiedlichen jährlichen Sonderzuwendung eine einheitliche monatliche Sonderzahlung gewährt wurde, die gegenüber der entfallenen Sonderzuwendung verringert wurde. Die Höhe der Sonderzahlung ergab sich aus in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe festgelegten Vomhundertsätzen. Diese verringerten sich im Jahre 2005 nochmals. Im Jahre 2008 wurden die Zahlbeträge der Sonderzahlung in die einzelnen Gehaltsbestandteile integriert und diese entsprechend erhöht. Aufgrund der unterschiedlichen Prozentsätze für die Sonderzahlung entwickelte sich die Besoldung in den verschiedenen Besoldungsgruppen teilweise unterschiedlich. Danach entwickelte sich die Besoldung in den Besoldungsgruppen ausgehend vom Basisjahr 2000 (= 100) bis zum Jahr 2015 wie folgt: A 6 124,83, A 7 bis A 9 123,82, A 10 bis A ,13, A 14 bis A 16, R1, R 2 121,65 und übrige Besoldungsgruppen 121,33. Bis zum Jahr 2016 entwickelte sich die Besoldung in den Besoldungsgruppen ausgehend vom Basisjahr 2001 (= 100) wie folgt: A 6 125,36, A 7 bis A 9 124,34, A 10 bis A ,64, A 14 bis A 16, R1, R 2 122,15 und übrige Besoldungsgruppen 121,84. Die prozentualen Abweichungen der Besoldungsentwicklung (100+y) zu den Entwicklungen der Tarifeinkommen, des Nominallohnindexes und des Verbraucherpreisindexes (jeweils 100+x) ist nach folgender vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Formel zu ermitteln: (100+x)-(100+y) * 100. (100+y) Zu Parameter 1: Vergleich mit der Tarifentwicklung Die Berechnung der Tarifentwicklung bis zum Jahr 2015 beziehungsweise 2016 erfolgte ebenfalls auf der Basis der Jahre 2000 beziehungsweise Dabei wurden sowohl die allgemeinen Tarifanpassungen als auch die Veränderungen bei den jährlichen Zuwendungen/Sonderzahlungen ohne Anwendung der Ost-West-Anpassung berücksichtigt. Nach 31

32 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder wurden ab dem Jahr 2006 bei der Jahressonderzahlung die für das Tarifgebiet Ost geltenden Prozentsätze bei den einzelnen Entgeltgruppen berücksichtigt. Aufgrund von unterschiedlichen Bemessungssätzen für die Jahressonderzahlung für bestimmte Entgeltgruppen und zum Vergleich mit den entsprechenden Besoldungsgruppen wurde die fiktive Tarifentwicklung der vergleichbaren Besoldungsgruppen bis zum Jahr 2015 für folgende Gruppen: A 6 bis A 8 126,88, A 9 bis A ,66, A 12 und A ,87 und übrige Besoldungsgruppen 122,38 sowie bis zum Jahr 2016: A 6 bis A 8 127,42, A 9 bis A ,14, A 12 und A ,05 und übrige Besoldungsgruppen 122,56 ermittelt. Diese Entwicklung ist mit der Entwicklung der Besoldung zu vergleichen. Der Unterschied zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen und der Besoldungsentwicklung in Relation zur Besoldungsentwicklung stellt sich in den Besoldungsgruppen wie folgt dar: im Jahr 2015 A 6 1,64 v. H., A 7 und A 8 2,47 v. H., A 9 1,49 v. H., A 10 und A 11 2,90 v. H., A 12 und A 13 1,43 v. H., A 14 bis A 16, R1, R 2 0,61 v. H. und übrige Besoldungsgruppen 0,87 v. H. sowie im Jahr 2016 A 6 1,65 v. H., A 7 und A 8 2,48 v. H., A 9 1,45 v. H., A 10 und A 11 2,86 v. H., A 12 und A 13 1,15 v. H., A 14 bis A 16, R1, R 2 0,33 v. H. und übrige Besoldungsgruppen 0,59 v. H. Danach blieb die Entwicklung der Besoldung einschließlich der Sonderzuwendung/Sonderzahlung zwar hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen zurück, die Entwicklung der Besoldung weicht jedoch innerhalb der letzten 15 Jahre in keiner Besoldungsgruppe mehr als fünf vom Hundert von der Entwicklung der Tarifergebnisse des öffentlichen Dienstes ab. Zu Parameter 2: Vergleich mit der Entwicklung des Nominallohnindexes Im Zeitraum vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 stieg ausgehend vom Basisjahr 2000 (= 100) der Nominallohnindex in Thüringen um 39,67 v. H. an. Diese Entwicklung ist mit der Entwicklung der Besoldung zu vergleichen. Der Unterschied zwischen der Entwicklung des Nominallohnindexes und der Besoldungsentwicklung in Relation zur Besoldungsentwicklung stellt sich in den Besoldungsgruppen wie folgt dar: 32

33 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 A 6 11,88 v. H., A 7 bis A 9 12,79 v. H., A 10 bis A 13 14,36 v. H., A 14 bis A 16, R1, R 2 14,81 v. H. und übrige Besoldungsgruppen 15,11 v. H. Die Entwicklung der Besoldung einschließlich der Sonderzuwendung/ Sonderzahlung blieb somit in jeder Besoldungsgruppe mehr als fünf vom Hundert hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurück. Das Zurückbleiben resultiert in neuen Bundesländern einerseits aus dem wesentlich höheren Besoldungsniveau und andererseits aus dem schnellen Anstieg des ursprünglich niedrigen Nominallohns in Thüringen. Bei Zugrundelegung der Besoldungsentwicklung unter Berücksichtigung der Ost-West-Anpassungen würde die Besoldungsentwicklung nicht hinter der Entwicklung des Nominallohnindexes zurückbleiben. Der Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der Ost-West-Anpassungen ist jedoch nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht in die Gegenüberstellung mit der Entwicklung des Nominallohnindexes einzubeziehen. Der Nominallohnindex für das Jahr 2016 liegt dem Landesamt für Statistik derzeit noch nicht vor. Aufgrund der hohen Abweichungen im Jahr 2015 ist jedoch für das Jahr 2016 ein Abweichen von weniger als fünf vom Hundert unwahrscheinlich. Zu Parameter 3: Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Der Verbraucherpreisindex in Thüringen stieg im Zeitraum vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2015 ausgehend vom Basisjahr 2000 (= 100) um 23,61 v. H. und im Zeitraum vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 ausgehend vom Basisjahr 2001 (=100) um 21,61 v. H. an. Der Unterschied zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes und der Besoldungsentwicklung in Relation zur Besoldungsentwicklung stellt für die jeweiligen Jahre wie folgt dar: für das Jahr 2015: A 6-0,98 v. H., A 7 bis A 9-0,17 v. H., A 10 bis A 13 1,22 v. H., A 14 bis A 16, R1, R 2 1,62 v. H. und übrige Besoldungsgruppen 1,88 v. H. sowie für das Jahr 2016: A 6-2,99 v. H., A 7 bis A 9-2,20 v. H., A 10 bis A 13-0,84 v. H., A 14 bis A 16, R1, R 2-0,45 v. H. und übrige Besoldungsgruppen -0,19 v. H. Im Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes entwickelte sich die Besoldung bis zum Jahr 2015 teilweise und bis zum Jahr 2016 in allen Besoldungsgruppen stärker als der Verbraucherpreisindex. Damit blieb die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in diesen Fällen hinter der Entwicklung der Besoldung zurück. Die Entwicklung der Besoldung weicht somit innerhalb der letzten 15 Jahre bis zum Jahr 2015 und bis zum Jahr 2016 in keiner Besoldungsgruppe mehr als fünf vom Hundert von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab. 33

34 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Parameter 4: Abstandsvergleich In die Betrachtung wurden die Abstände der Endgrundgehälter zwischen den Eingangsämtern der verschiedenen Laufbahngruppen (Besoldungsgruppen A 6, A 9, A 13 und R 1) für den Zeitraum der Jahre 2010 bis 2015 beziehungsweise 2011 bis 2016 einbezogen. Im Zeitraum vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2015 wichen die Abstände zwischen den Endgrundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen wie folgt ab: Abstand zwischen A 9 und A 6 0,11 v. H., Abstand zwischen A 13 und A 6 0,18 v. H., Abstand zwischen R 1 und A 6 0,17 v. H., Abstand A 13 und A 9 0,13 v. H., Abstand R 1 und A 9 0,14 v. H., Abstand A 13 und R 1 0,06 v. H. Im Zeitraum vom Jahr 2011 bis zum Jahr 2016 wichen die Abstände zwischen den Endgrundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen wie folgt ab: Abstand zwischen A 9 und A 6 0,57 v. H., Abstand zwischen A 13 und A 6 0,51 v. H., Abstand zwischen R 1 und A 6 0,44 v. H., Abstand A 13 und A 9 0,17 v. H., Abstand R 1 und A 9 0,18 v. H., Abstand A 13 und R 1 0,06 v. H. Die Abstände zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Besoldungsgruppen haben sich jeweils innerhalb der letzten 5 Jahre nur geringfügig verändert. Die Abstände weichen in keinen Fall um mehr als zehn vom Hundert voneinander ab. Zu Parameter 5: Bund-Länder-Vergleich In die Betrachtung wurden die jährlichen Bruttoeinkommen (Grundhalt der Endstufe, allgemeine Stellenzulage, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen) der Eingangsämter der verschiedenen Laufbahngruppen (Besoldungsgruppen A 6, A 9, A 13 und R 1) für die Jahre 2015 und 2016 einbezogen. In Thüringen stellt sich in den Jahren 2015 und 2016 das jährliche Bruttoeinkommen in den Besoldungsgruppen wie folgt dar: A ,08 Euro ,36 Euro A ,76 Euro ,96 Euro A ,24 Euro ,48 Euro R ,24 Euro ,96 Euro. Im Bund und den anderen Ländern betrug der Durchschnitt der jährlichen Bruttoeinkommen in den Besoldungsgruppen in den Jahren 2015 und 2016 wie folgt: A ,22 Euro ,79 Euro A ,03 Euro ,63 Euro A ,31 Euro ,54 Euro R ,93 Euro ,10 Euro. Das jährliche Bruttoeinkommen in Thüringen liegt im Jahr 2015 bei den Besoldungsgruppen A 9, A 13 und R 1 und im Jahr 2016 bei den Besol- 34

35 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 dungsgruppen A 9 und R 1 über dem Durchschnitt des Bundes und der anderen Länder. Bei der Besoldungsgruppe A 6 liegt das jährliche Bruttoeinkommen in Thüringen im Jahr 2015 und im Jahr 2016 geringfügig unter dem Durchschnitt. Entsprechendes gilt für die Besoldungsgruppe A 13 im Jahr Die jährlichen Bruttoeinkommen in Thüringen liegen in keinem Fall mehr als zehn vom Hundert unter dem Durchschnitt des Bundes und der anderen Länder. Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter Es besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, wenn gegen mindestens drei der fünf Parameter verstoßen wird. Allein bei Parameter 2 blieb die Besoldungsentwicklung hinter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück. Die Gesamtschau der besoldungsrelevanten Parameter ergibt daher die Vermutung, dass die bisherige Besoldung der Thüringer Beamten und Richter verfassungsrechtlich angemessen ist. Dies wird auch nicht von der im zweiten Prüfungsschritt gebotenen Gesamtabwägung widerlegt. Zweiter Prüfungsschritt Es sind keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich im Wege der gebotenen Gesamtabwägung eine Unangemessenheit der Bezüge ergeben könnte. Insbesondere gab es seit der letzten Besoldungsanpassung keine Einschnitte bei den Beihilfeleistungen und im Bereich des Versorgungsrechts. Auch liegt die Verdienststrukturerhebung des Jahres 2014 für Thüringen noch nicht vor, so dass sich gegenüber den bei der letzten Besoldungsanpassung getroffenen Feststellungen keine Veränderungen ergeben haben. Danach waren die Bruttomonatsverdienste bei den Beamten in Vollzeit höher als bei den Vollzeitbeschäftigten in den vergleichbaren Leistungsgruppen. Mithin ist die Besoldung auch für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv. Die diesem Gesetz zugrunde liegende Ausgangsbesoldung ist somit verfassungsgemäß. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung für die Jahre 2017 und 2018 an Hand der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Kriterien ist erst im Nachhinein möglich. Die Berechnungen für das Jahr 2015 und 2016 lassen jedoch bereits jetzt schon die Prognose zu, dass die geplanten Anpassungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen werden. Das ergibt sich auf folgenden Überlegungen: Die Tarifentwicklung (Parameter 1) wird durch dieses Gesetz nachvollzogen. Für den Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindexes (Parameter 2) ist in Anbetracht der beabsichtigten Erhöhung ein Zurückbleiben in ähnlichen Prozentsätzen wie in den Jahren 2015 und 2016 zu erwarten. Hinsichtlich des Vergleichs zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3) ist auch bei einer verstärkten Teuerung bis zum Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (2 v. H.) nicht mit einem Überschreiten der Fünf-vom-Hundert-Grenze zu rechnen. Auch verändern sich die Abstände zwischen den Grundgehältern der verschiedenen Besoldungsgruppen 35

36 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode (Parameter 4) nicht, da alle Besoldungsgruppen durch dieses Gesetz prozentual gleichmäßig angehoben werden. Ebenso dürfte der Bund- Länder-Vergleich (Parameter 5) in Anbetracht der Stellung Thüringens im Bereich des Besoldungsdurchschnitts kein verfassungsrechtliches Abweichen eintreten. Prognostisch betrachtet ist daher ein Verstoß gegen drei der fünf Parameter unwahrscheinlich, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht gegeben ist. Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum In seiner Entscheidung vom 17. November 2015 hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Prüfung des Abstands der unteren Besoldungsgruppen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Blick zu nehmen ist. Von Verfassung wegen muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der der Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen. Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten ist. Dies liegt vor, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Das Bundesverfassungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entscheidung zum Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300). Bei den Prüfungen wurde der damalige Existenzminimumbericht der Bundesregierung zugrunde gelegt. Bei der Prüfung, ob die zum 1. April 2017 und 1. April 2018 angepasste Besoldung den erforderlichen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau einhält, wurde auf die Angaben aus dem 11. Existenzminimumbericht abgestellt. Der Bericht schlüsselt das Existenzminimum nach den in den Jahren 2017 und 2018 geltenden beziehungsweise erwartbaren sozialhilferechtlichen Regelsätzen, den durchschnittlichen Bildungs- und Teilhabebedarfen sowie den durchschnittlichen Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten jeweils getrennt für Erwachsene und Kinder im Einzelnen auf. Danach ergibt sich im Jahr 2017 für das sächliche Existenzminimum einer vierköpfigen Familie ein durchschnittlicher Betrag von Euro und im Jahr 2018 von Euro pro Monat. Diesem Betrag ist die Bruttobesoldung einschließlich der familienbezogenen Gehaltsbestandteile abzüglich der steuerlichen Belastungen zuzüglich des Kindergeldes sowie abzüglich der aus dem Nettoeinkommen zu bestreitenden Kosten für eine unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Beihilfe abzuschließenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen. Da die Versicherungsprämie von verschiedenen versicherungsmathematischen Faktoren abhängt, wird entsprechend der Vorgehensweise des Bundes ein Durchschnittsbetrag in Höhe von 400 Euro angesetzt. Ausgehend von dem Betrag des Bundes (340 Euro aus dem Jahr 2016) wurden aufgrund der Erhöhungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2017 für jeden Erwachsenen pauschal 20 Euro und für jedes Kind 10 Euro aufgeschlagen. Die nachfolgenden Übersichten zeigen, dass der erforderliche Abstand zum Grundsicherungsniveau bereits in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe gewahrt ist. 36

37 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Besoldungserhöhung zum 1. April 2017: Beamter A 6 Stufe 1 1) Existenzminimum 2) monatlich monatlich Grundgehalt 3) 2.175,34 Regelbedarf Ehepaar 4) 736,00 Familienzuschlag 3) verheiratet, zwei Kinder 387,75 Durchschnittlicher Regelbedarf zwei Kinder 4) 556,00 Allgemeine Zulage 3) 46,30 Gewichtete durchschnittliche Bruttokaltmiete (Ehepaar, zwei Kinder) 580,00 Brutto 2.609,39 Gewichtete durchschnittliche Heizkosten (Ehepaar, zwei Kinder) 90,00 Steuerlicher Abzug 5) 117,16 Gewichtete durchschnittliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe 4) (zwei Kinder) 38,00 Kirchensteuer 6) 0,00 Solidaritätszuschlag 0,00 Netto 2.492,23 Kindergeld 7) 384,00 Private Kranken- und Pflegeversicherung - 400,00 Verfügbares Netto 2.476,23 Sächliches Existenzminimum 8) 2.000,00 Mindestalimentationsniveau = 115 % d. Existenzminimum 2.300,00 Besoldungsniveau im Vergleich zum Existenzminimum 123,8 % Besoldungserhöhung zum 1. April 2018: Beamter A 6 Stufe 1 1) Existenzminimum 2) monatlich monatlich Grundgehalt 3) 2.226,46 Regelbedarf Ehepaar 4) 746,00 Familienzuschlag 3) verheiratet, zwei Kinder 396,87 Durchschnittlicher Regelbedarf zwei Kinder 4) 562,00 Allgemeine Zulage 3) 47,39 Gewichtete durchschnittliche Bruttokaltmiete (Ehepaar, zwei Kinder) 594,00 37

38 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Existenzminimum 2) Beamter A 6 Stufe 1 1) monatlich monatlich Brutto 2.670,72 Gewichtete durchschnittliche Heizkosten (Ehepaar, zwei Kinder) 96,00 Steuerlicher Abzug 5) 130,83 Gewichtete durchschnittliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe 4) (zwei Kinder) 38,00 Kirchensteuer 6) 0,00 Solidaritätszuschlag 0,00 Netto 2.539,89 Kindergeld 7) 388,00 Private Kranken- und Pflegeversicherung - 400,00 Verfügbares Netto 2.527,89 Sächliches Existenzminimum 8) 2.036,00 Mindestalimentationsniveau = 115 % d. Existenzminimum 2.341,40 Besoldungsniveau im Vergleich zum Existenzminimum 124,2 % 1) Thüringer Beamter, verheiratet, Ehepartner nicht berufstätig, zwei Kinder unter 18 Jahren 2) Ehepaar, zwei Kinder unter 18 Jahre 3) Vergleiche Artikel 2 und 4 des Gesetzentwurfs, Anlagen zum Thüringer Besoldungsgesetz gültig ab 1. April 2017 und 1. April ) Angaben aus dem 11. Existenzminimumbericht vom 2. November 2016 (BT- Drs. 18/10220) 5) Steuerklasse III unter Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenund Pflegeversicherung; es wurde für beide Jahre der Steuerrechner für das Jahr 2017 angewandt 6) Unter der Annahme, dass für alleinverdienende Besoldungsempfänger regelmäßig zwei Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind, entfällt die Kirchensteuer 7) ab 1. Januar 2017 jeweils 192, ab 1. Januar 2018 jeweils 194 8) Kindergeld wird von der Familienkasse gezahlt und auf den Regelbedarf angerechnet. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 (Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018) Zu 1: Die Bestimmung legt die prozentuale Höhe der Anpassung, die anzupassenden Bezüge sowie die Anpassungszeitpunkte fest. Die zeitliche Verschiebung der Anpassung um jeweils 3 Monate im Jahr 2017 und im Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf das Niveau der Beamtenbesoldung und -versorgung. Damit erfolgt auch keine dauerhafte Abkopplung von der Einkommensentwicklung im Tarifbereich. Im Hinblick auf 38

39 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 und vom 17. November 2015 ist dies auch unproblematisch. Soweit im Tarifbereich anstelle der im Jahr 2017 vorgesehenen prozentualen Erhöhung um zwei vom Hundert ein Festbetrag in Höhe von 75 Euro vorgesehen ist, wird dieser aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in die Grundgehaltstabelle übernommen, da dies längerfristig Auswirkungen auf das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen haben würde (vergleiche oben Parameter 4). Stattdessen erfolgt zusätzlich vorweg eine pauschale Erhöhung der allgemeinen Zulage für die Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 um 25 Euro. Zu 2: In Absatz 1 wird die Anpassung weiterer Bezüge, die unter 14 Thür- BesG fallen (beispielsweise Emeritenbezüge, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren der C-Besoldung), geregelt. Absatz 2 stellt klar, dass die Anpassung auch für Versorgungsempfänger gilt. Durch Absatz 3 werden die kinder- und pflegebezogenen Zuschüsse in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes und der Überleitungsausgleich für Lehrer für untere Klassen und Lehrer an einer Förderschule angehoben. Absatz 4 erhöht die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie bestimmte Erschwerniszulagen. Zu 3: Die Regelung bestimmt, dass die Stellenzulagen für: 1. Beamte als fliegendes Personal, 2. Beamte beim Amt für Verfassungsschutz, 3. Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, 4. Beamte der Feuerwehr, 5. Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten und 6. Beamte im Außendienst der Steuerprüfung zum 1. Januar 2018 einmalig um zehn vom Hundert, aufgerundet auf volle Euro, erhöht werden. Da diese Stellenzulagen seit dem Jahr 1999 nicht mehr angehoben wurden, sind sie hinter der allgemeinen Entwicklung der anderen Bezüge erheblich zurückgeblieben, so dass eine einmalige Erhöhung angezeigt ist. Zu Artikel 2 (Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes) Mit der Bestimmung werden die bisherigen Besoldungstabellen in den Anlagen 5 bis 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 2017 neu gefasst. In der Neufassung werden in den Tabellen der Grundgehälter die bisherigen Beträge jeweils um 1,8 v. H. erhöht. Die prozentualen Anhebungen erfolgen auch für den Familienzuschlag, die Amtszulagen sowie für die allgemeine Zulage. Die Anwärtergrundbeträge werden um 35 Euro erhöht. Die Tabelle 10 (Auslandszuschlag) wird zum 1. April 2017 wie folgt angepasst: Die Spaltenköpfe erhöhen sich um 1,8 v. H. Die Tabellenbeträge in den Tabellen 1 und 2 erhöhen sich um 1,44 v. H. (80 v. H. von 1,8 v. H.). 39

40 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes) Zu Nummer 1: Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Vorbemerkung nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 10 war bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Daher kann die Nummer 10 ab 1. Januar 2018 aus den Vorbemerkungen herausgenommen werden. Zu Nummer 2: Mit der Bestimmung wird die durch Artikel 2 in Kraft gesetzte Besoldungstabelle (Tabelle 1) der Anlage 8 des Thüringer Besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2018 nochmals neu gefasst. Die Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt ll Nr. 1 bis 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B werden zum 1. Januar 2018 um 10 v. H. erhöht und auf volle Eurobeträge aufgerundet. Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes) Mit der Bestimmung werden die durch die Artikel 2 und 3 in Kraft gesetzten Besoldungstabellen in den Anlagen 5 bis 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes am 1. April 2018 nochmals neu gefasst. Die Beträge der Grundgehälter werden nochmals um 2,35 v. H. erhöht. Zu Artikel 5 (Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes) Die neugefasste Anlage schreibt mit Wirkung vom 1. April 2017 die Beträge der kinder- und pflegebezogenen Zuschläge und den Überleitungsausgleich nach 92e ThürBeamtVG entsprechend Artikel 1 2 Abs. 3 um 1,8 v. H. fort. Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes) Mit der Bestimmung wird die durch Artikel 5 neugefasste Anlage ab dem 1. April 2018 nochmals neu gefasst und die Beträge der kinder- und pflegebezogenen Zuschläge sowie den Überleitungsausgleich nach 92 e ThürBeamtVG entsprechend Artikel 1 2 Abs. 3 um 2,35 v. H. erhöht. Zu Artikel 7 (Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung) Durch die Änderung des 4 werden die Beträge der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten entsprechend Artikel 1 2 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Zu Artikel 8 (Weitere Änderung der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung) Aufgrund der zum 1. April 2018 wirksam werdenden weiteren Anpassung der Bezüge werden die Beträge der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten in 4 Abs. 1 entsprechend Artikel 1 2 Abs. 4 am 1. April 2018 um 2,35 v. H. angehoben. 40

41 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3797 Zu Artikel 9 (Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung) Durch die zum 1. April 2017 wirksam werdende Änderung werden die Beträge der Mehrarbeitsvergütung in 4 Abs. 1 und 2 entsprechend Artikel 1 2 Abs. 4 um 1,8 v. H. angehoben. Zu Artikel 10 (Weitere Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung) Durch die zum 1. April 2018 wirksam werdende Änderung werden die Beträge der Mehrarbeitsvergütung in 4 Abs. 1 und 2 entsprechend Artikel 1 2 Abs. 4 um weitere 2,35 v. H. angehoben. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten je nach der vorgesehenen Besoldungsanpassung zum 1. April 2017 oder zum 1. April 2018 sowie das gesonderte Inkrafttreten der Erhöhung von Stellenzulagen zum 1. Januar

42 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 42

43 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/

44 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 44

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46 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Stellungnahme der Thüringer Landesregierung zur Stellungnahme des tbb beamtenbund und tarifunion thüringen zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 Die Thüringer Landesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des tbb wie folgt: Der Besoldungsgesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Vielmehr hat er in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob und wie die Beamtenbesoldung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angeglichen wird. Ausgehend von der Tarifeinigung zwischen der TdL und den Gewerkschaften vom 17. Februar 2017 ist für die Thüringer Beamten, Richter und Versorgungsempfänger eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen. Damit wird der Gesetzesauftrag des 14 ThürBesG und des 4 ThürBeamtVG erfüllt und die amtsangemessene Alimentation der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sichergestellt. Der Tarifabschluss 2017/2018 soll grundsätzlich inhaltsgleich, aber mit zeitlichen Verschiebungen auf die Thüringer Beamten, Richter und Versorgungsempfänger übertragen werden. So sollen die Besoldung und die Versorgungsbezüge in diesem Jahr drei Monate später ab dem 1. April 2017 und im darauf folgenden Jahr ebenfalls drei Monate später ab dem 1. April 2018 nochmals angehoben werden. Durch die grundsätzlich inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses werden die Thüringer Beamten, Richter und Versorgungsempfänger nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt. Alle Besoldungsgruppen nehmen, wenn auch zeitlich etwas später, gleichmäßig an den Besoldungserhöhungen teil. Die zeitliche Verschiebung der Anpassung um jeweils drei Monate im Jahr 2017 und im Jahr 2018 hat keine Auswirkungen auf das Niveau der Beamtenbesoldung und versorgung. Damit erfolgt auch keine dauerhafte Abkopplung von der Einkommensentwicklung im Tarifbereich. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 bestehen gegen die zeitlichen Verzögerungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzentwurf trägt sowohl den Interessen der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger an einer angemessenen Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung als auch den finanziellen Möglichkeiten der öffentliche Haushalte im Land Thüringen Rechnung. Hier ist mit der Zeitverzögerung um drei Monate ein fairer Kompromiss gelungen, der die Interessen aller berücksichtigt. Wie aus der Gesetzesbegründung ersichtlich, bewegt sich die Beamten- und Richterbesoldung in Thüringen im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter. Thüringen steht im Ländervergleich auch nicht im hinteren Bereich. Auch andere Länder wollen das Tarifergebnis mit zum Teil noch größeren zeitlichen Verzögerungen als Thüringen übernehmen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachen, die ihre Anpassungen unabhängig vom Tarifergebnis geregelt haben, erfolgen die Besoldungserhöhungen erst zum Monat Juni. Soweit der tbb anregt, die Brandenburger Lösung zu übernehmen, die das prozentuale Tarifergebnis in beiden Jahren um jeweils 0,5 % erhöht, besteht in Thüringen dafür kein Grund. Wie sich aus der Gemeinsamen Presseerklärung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Inneren und für Kommunales des Landes Brandenburg vom 46

47 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ März 2017 entnehmen lässt, erfolgt hier die zusätzliche Erhöhung vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund der Föderalismusreform die Besoldungsstrukturen in Deutschland zu sehr auseinander entwickelt haben. Brandenburg liegt dabei im unteren Viertel der Länder. Dieser Spreizung soll mit der zusätzlichen Erhöhung entgegen gewirkt werden. Thüringen liegt im Ländervergleich in der oberen Hälfte, so dass für eine solche Maßnahme kein Grund gesehen wird. 47

48 Drucksache 6/3797 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 48

49 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/

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