Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 67, 68 AV

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1 Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 67, 68 AV heit mit AufenthaltsrÌumen mindestens eine Toilette haben. Sie muss mit WasserspÏlung versehen sein, wenn sie an eine dafïr geeignete Sammelkanalisation oder an eine KleinklÌranlage angeschlossen werden kann. Welche GrÎÞe fïr eine Wohnung ausreichend ist, muss fïr jede Wohnung unter BerÏcksichtigung ihrer konkreten Bestimmung ermittelt werden, wobei zu berïcksichtigen ist, dass es Personen z. B. Wochenendpendler, Auszubildende) gibt, die ihren Lebensmittelpunkt beibehalten und am Ort der BerufstÌtigkeit oder der Ausbildung eine preiswerte Einraumwohnung lediglich vorïbergehend als Wohn- und Schlafraum nutzen VGH MÏnchen NVwZ-RR 2000, 660 fïr eine 16,37 qm groþe Einraumwohnung). Vgl. 34^40 LBO BW; Art. 45^50 BayBO; 44^47 BauO Bln; 40, 41 BbgBO; 46^48 BremLBO; 44, 45 HBauO; 42, 43 HBO HE; 44^47 LBauO M-V; 43^52 NBauO; 48^50 BauO NRW; 43^46 LBauO Rh-Pf; 45^46 LBO Saar; 47, 48 SÌchsBO; 49^52 BauO LSA; 51^54 LBO SH; 45^46 ThÏrBO. 7. Anforderungen an besondere Anlagen a) StellplÌtze und Garagen. aa) Grundregelungen. Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, dïrfen nur errichtet werden, wenn 67 StellplÌtze oder Garagen in ausreichender GrÎÞe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden notwendige StellplÌtze oder Garagen). Unter Errichtung ist in erster Linie die erstmalige Herstellung oder auch die Umsetzung z. B. zerlegbarer Anlagen zu verstehen. Auch ein Ersatzbau fìllt darunter OVG MÏnster BRS 40 Nr.148). Der Umfang und die GrÎÞe der StellplÌtze und Garagen richtet sich nach der Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der stìndigen Benutzer und der Besucher der Anlagen sowie nach den Îrtlichen Gegebenheiten. Da die Stellplatzpflicht an die Errichtung baulicher Anlagen anknïpft, kann sie auch bei vorzunehmenden NutzungsÌnderungen relevant werden, wenn diese bauaufsichtlich genehmigungsbedïrftig sind hier verneint fïr die Umwandlung von 64 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ^ OVG Hamburg NVwZ-RR 2004, 402). Vgl. 37 LBO BW; Art. 52 BayBO; 48 BauO Bln; 43 BbgBO; 49 BremLBO; 48 HBauO; 44 HBO HE; 48 LBauO M-V; 47 NBauO; 51 BauO NRW; 47 LBauO Rh-Pf; 47 LBO Saar; 49 SÌchsBO; 53 BauO LSA; 55 LBO SH; 49 ThÏrBO. Mit der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht soll der Zunahme des Individualverkehrs und der damit zusammenhìngenden verengten Parkraumsituation im Îffentlichen Verkehrsraum Rechnung getragen werden. Die Îffentliche ErschlieÞungsanlage StraÞe) braucht den speziellen Bedarf auf einem GrundstÏck nicht zu decken. Der von der GrundstÏcksnutzung ausgelîste Bedarf an StellflÌchen muss durch das GrundstÏck selbststìndig befriedigt werden. Die fïr ein BaugrundstÏck erforderliche Anzahl von StellplÌtzen wird je nach Bundesland zum Teil in Rechtsverordnungen, zum Teil in Verwaltungsvorschriften nìher konkretisiert; Letztere besitzen entsprechend ihrer Rechtsnatur keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit. Sie dienen aber als Anhalt, um den Bedarf unter BerÏcksichtigung der Îrtlichen VerhÌltnisse festzulegen. Je besser ein GrundstÏck an den ÚPNV angebunden ist und Besucher die baulichen Anlagen auch mit Îffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kînnen, desto niedriger ist der Stellplatzbedarf. Die konkreten Einzelanforderungen an den Bau und den Betrieb von Garagen und StellplÌtzen werden im Einzelnen durch die landesrechtlichen Garagenverordnungen geregelt. Die Bestimmungen Ïber die Stellplatzpflicht haben allerdings keinen nachbarschïtzenden Charakter OVG Saarlouis, B.v.23.Juni1995^2W23/95^;OVG Frankfurt/Oder LKV 1998, 72; OVG MÏnster NVwZ 1999, 365). Ein VerstoÞ gegen sie begrïndet daher kein nachbarliches Abwehrrecht. Dies gilt auch dann, wenn die BaugenehmigungsbehÎrde eine Baugenehmigung,,in eigener Sache`` erteilt. Der Mangel an StellplÌtzen eines Bauvorhabens kann im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche RÏcksichtnahmegebot verstoþen, EL 17 Middeke 31 68

2 AV 69 ^ 71 ZulÌssigkeit von Vorhaben nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht wenn infolge der fehlenden Herstellung von StellplÌtzen UmgebungsgrundstÏcke durch StraÞen- und Parksuchverkehr unzumutbar belastet werden und wenn mit dem Vorhaben eine VerschÌrfung der Verkehrssituation verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die EigentÏmer der NachbargrundstÏcke bei AbwÌgung aller Belange unzumutbar trifft, sei es, dass durch die dem Vorhaben zuzurechnenden zusìtzlichen BeeintrÌchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit Ïberschreitet oder eine schon zuvor bestehende unzumutbare Belastung spïrbar gesteigert wird und keine vorherige Situationsvorbelastung bestand OVG MÏnster a.a.o.). Garagen sind bauliche Anlagen im Sinne des 29 BauGB vgl. BVerwG BRS 36 Nr. 158), wìhrend nach Ïberwiegender Meinung gìnzlich unbefestigte StellplÌtze keine baulichen Anlagen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmung sind. NichtÏberdachte StellplÌtze fïr Pkw bis zu insgesamt 30 qm NutzflÌche je GrundstÏck sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige StellplÌtze, sind z. B. gemìþ 61 I Nr. 1 b) und 13 b) MBO genehmigungsfrei, oberirdische Garagen und Ïberdachte StellplÌtze bis zu 30 qm NutzflÌche kînnen als Nebenanlagen ebenfalls genehmigungsfrei nach 62 MBO sein oder unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, 63 MBO. Die einzelnen LBauOen kînnen hiervon abweichende Regelungen getroffen haben, was in jedem Einzelfall zu prïfen ist. FÏr beplante Gebiete enthìlt 12 BauNVO eine weitere Vorschrift zur Anlegung von StellplÌtzen. Danach dïrfen in Wohngebieten nur die fïr die zugelassene Nutzung erforderlichen StellplÌtze und Garagen angelegt werden. Im Rahmen des 12 II BauNVO hat sich die Bestimmung der rìumlichen Grenzen des Gebiets, dessen,,zugelassene Nutzungen`` den Bedarf auslîsen, dem innerhalb dieses Gebiets Rechnung getragen werden darf, dem Schutzzweck der Norm entsprechend vor allem daran zu orientieren, ob den unmittelbaren Anliegern die StellplÌtze bzw. Garagen in ihrer NÌhe zugemutet werden kînnen, obwohl der Bedarf dafïr an einer entfernteren Stelle anfìllt, und bei einer solchen Entfernung zwischen der zulìssigen Nutzung und dem ihr zugeordneten Stellplatz die mit der Stellplatznutzung durch,,fremde`` verbundenen Folgewirkungen noch als hinnehmbar gewertet werden kînnen OVG MÏnster NWVBl2000,382).DieBestimmungdes 12 II BauNVO ist unmittelbar nachbarschïtzend BVerwGE 94, 151). Kraftfahrzeugverkehr ist zu erwarten, wenn nach den objektiven VerhÌltnissen, die in der Art oder der Zweckbestimmung der baulichen oder anderen Anlage zum Ausdruck kommen, das GrundstÏck Ausgangspunkt oder Ziel von VerkehrsvorgÌngen mit Kraftfahrzeugen ist BVerwG NJW 1962, 508). Auf die persînlichen VerhÌltnisse des jeweiligen Bauherrn, EigentÏmers oder Benutzers kommt es nicht an, selbst wenn alle diese Personen keine eigenen Fahrzeuge halten und auch nicht halten wollen. FlÌchen haben eine geeignete Beschaffenheit, wenn die notwendigen StellplÌtze oder Garagen verkehrssicher angelegt, ordnungsgemìþ befestigt und entwìssert sind, den Brandschutzanforderungen genïgen und ihren Zweck erfïllen kînnen. Ein Parklift ist im Regelfall untauglich, den Stellplatzbedarf einer Spielhalle zu befriedigen OVG MÏnster BRS 50 Nr.127). Zur Eignung gehîrt auch die Erreichbarkeit fïr Besucher, also gegebenenfalls die Ausschilderung und eine Kennzeichnung als BesucherplÌtze. bb) Richtzahlen. Soweit es in den die LBauOen ausfïhrenden Bestimmungen der Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften Richtzahlen fïr den Stellplatz- oder Garagenbedarf gibt, sind sie als auf gesicherter technischer Erfahrungsgrundlage beruhende OVG MÏnster BRS 33 Nr.104) sachverstìndige Anhaltspunkte zu beachten vgl. VGH Mannheim BRS 38 Nr. 134). Zur Berechnung des Stellplatzbedarfs fïr eine Bar, ein Bordell und einen angegliederten Kontaktraum VGH Mannheim BRS62Nr.149).Diese Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und geben einen Anhaltspunkt, um die Zahl der herzustellenden StellplÌtze unter BerÏcksichtigung der Îrtlichen VerhÌltnisse im Einzelfall zu bestimmen, falls eine gemeindliche Stellplatzsatzung nicht besteht vgl. Rdn. 74). 32 Middeke EL 17

3 Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 72 ^ 74 A V cc) Benutzungs-)Ønderung. Ein Bedarf an notwendigen StellplÌtzen kann nicht nur durch Errichtung von Anlagen, sondern auch durch ihre Ønderung, insbesondere Erweiterung, oder eine Ønderung in der Benutzung entstehen. Bei einer Ønderung der Benutzung ist entscheidend, ob ein verìnderter Zu- und/oder Abgangsverkehr zu erwarten ist VGH Mannheim BRS25 Nr.146). Eine wesentliche Ønderung steht der Neuerrichtung der Anlage gleich mit der Folge, dass die Frage der Anzahl der StellplÌtze neu aufgeworfen wird und der gesamte Stellplatzbedarf der Anlage erfïllt werden muss, wìhrend die sonstigen Ønderungen nur die Befriedigung des gerade durch sie ausgelîsten Bedarfs erfordern. Im ersten Fall werden auch die von der Ønderung nicht erfassten Teile der Anlage ^ wenn auch unter Anrechnung der bereits vorhandenen StellplÌtze oder Garagen ^ in die Berechnung einbezogen. Dies hat zur Folge, dass ein bisher nicht gedeckter Bedarf der Altanlage nachtrìglich erfïllt werden muss. Unter welchen Voraussetzungen die Ønderung einer Anlage oder die Ønderung ihrer Benutzung wesentlich ist, ist streitig. Einmal wird die Wesentlichkeit nach dem Kriterium des durch die Ønderung zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs bestimmt und dann angenommen, wenn die Ønderung nach der Erfahrung einen erheblich grîþeren Stellplatzbedarf auslîst als der Altbestand oder dessen Benutzung OVG LÏneburg BRS35 Nr.125; BRS46 Nr.160; VGH MÏnchen BRS 33 Nr.127; OVG Hamburg BRS48 Nr.105) oder nach anderer Ansicht, wenn die durch die Ønderung entstandenen Anforderungen an den Stellplatzbedarf im AusmaÞ dem Bedarf vergleichbar sind, der bei Neuerrichtung entstanden wìre OVG Bremen BRS40 Nr.142). Nach anderer Meinung wird die Wesentlichkeit der Ønderung dann angenommen, wenn es die Ønderung unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes als gerechtfertigt erscheinen lìsst, sie in Tatbestand und Rechtsfolge einem Neubau gleichzustellen OVG MÏnster BRS33 Nr. 104; VGH Mannheim BRS40 Nr. 141). Ein erheblich erhîhter Stellplatzbedarf kann insoweit indizielle Bedeutung haben OVG MÏnster BRS48 Nr.106). Das Ziel wird es sein, durch Ønderung von Anlagen oder ihrer Benutzung entstehenden Zusatzbedarf an StellplÌtze oder Garagen zu decken vgl. im Einzelnen Boeddinghaus/Hahn/Schulte 51 Rdn. 49^53). dd) Lage. Die StellplÌtze und Garagen sind grundsìtzlich auf dem BaugrundstÏck oder in der nìheren Umgebung davon auf einem geeigneten GrundstÏck herzustellen, dessen Benutzung fïr diesen Zweck Îffentlich-rechtlich gesichert ist. In diesem Fall muss erwartet werden, dass die StellplÌtze oder Garagen auf dem anderen GrundstÏck von den stìndigen Benutzern und den Besuchern der Anlage angenommen werden. Dies ist u. a. unter BerÏcksichtigung des Gebiets, der Nutzung der Anlage, aber auch der Zweckbestimmung zu prognostizieren. Die Entfernung von 400 bis 450 m FuÞweg ist fïr Besucher eines BÏrogebÌudes nicht zumutbar VGH Kassel BRS38 Nr.135). DemgegenÏber wird in der Regel in groþstìdtischen Zentren eine Entfernung fïr stìndige Benutzer von 500 bis 600 m noch als,,nìher`` bezeichnet werden kînnen, fïr Besucher hingegen wird eine Entfernung von ca. 300 m im Allgemeinen nicht Ïberschritten werden dïrfen VGH Mannheim BRS44 Nr. 109 und 110; VGH MÏnchen BRS46 Nr. 117). Unter dem Gesichtspunkt der,,geeignetheit`` ist die Herstellung von StellplÌtzen in einem Mischgebiet zugunsten einer nur im Kerngebiet zulìssigen Spielhalle danach unzulìssig OVG MÏnster BRS49 Nr. 141). Die grundsìtzliche Stellplatzpflicht entfìllt auch nicht fïr Bauvorhaben, die in einer FuÞgÌngerzone liegen, dementsprechend nicht mit Kraftfahrzeugen angefahren werden kînnen. Da aber auch solche Vorhaben Kraftfahrzeugverkehr hervorrufen VGH Mannheim BWVwPr 194, 41), mïssen die StellplÌtze in der nìheren Umgebung angelegt werden. Darf der Verpflichtete das andere GrundstÏck schon aus zivilrechtlichen GrÏnden nicht benutzen, ist es ungeeignet. Auch eine mit einem Geh- oder Fahrrecht zugunsten Dritter belastete FlÌche ist nicht geeignet OVG MÏnster BRS40 Nr.137). Die Îffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt durch Baulast. ee) Satzungen. Nach Landesrecht kann die Gemeinde fïr abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte FÌlle durch Satzung bestimmen, dass notwendige Stell- EL 17 Middeke

4 75 76 AV 75, 76 ZulÌssigkeit von Vorhaben nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht plìtze oder Garagen fïr bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, soweit die BedÏrfnisse des ruhenden oder flieþenden Verkehrs oder die Beseitigung stìdtebaulicher MissstÌnde dies erfordern. Ein,,gefangener`` Stellplatz kann nur dann als notwendiger Stellplatz angesehen werden, wenn sonst nur unter unverhìltnismìþigen Schwierigkeiten die Schaffung eines notwendigen Stellplatzes mîglich ist OVG Koblenz NVwZ-RR 2003, 548 = BRS65 Nr. 142). Das Fehlen notwendiger StellplÌtze kann im Einzelfall einen VerstoÞ gegen das RÏcksichtnahmegebot begrïnden OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549 = BRS65 Nr.144). Allerdings kann die Gemeinde wegen der Inanspruchnahme des Îffentlichen Personennahverkehrs oder wegen der Eigenart des Baugebiets, wenn nachweislich kein Bedarf an Garagen oder StellplÌtzen besteht autofreies Wohngebiet), die Pflicht zur Herstellung der notwendigen StellplÌtze fïr abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte FÌlle durch Satzung untersagen oder einschrìnken VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 104 ^ Stellplatzbedarf eines Hotels). FÏr den Fall, dass eine Gemeinde, die Herstellung von StellplÌtzen und Garagen einschrìnkt, soll dann allerdings eine StellplatzablÎsung erfolgen vgl. Rdn. 75) vgl. aber auchvgh MÏnchen NVwZ-RR 2002, 719 ^ Stellplatzpflicht bei Schaffung vonwohnraum; Entfall der Stellplatzpflicht bei Verweigerung eines AblÎsungsvertrages aus vertretbaren GrÏnden). Die so gewìhrte Satzungshoheit der Gemeinde stellt eine besondere AusprÌgung des durch Art. 28 II GG gewìhrleisteten Selbstverwaltungsrechts dar BVerfG NVwZ 1982, 306), so dass Eingriffe der BaugenehmigungsbehÎrde durch erteilte Baugenehmigungen oder Befreiungen von der Stellplatzsatzung von der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Satzungshoheit im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden kînnen VGH MÏnchen BRS59 Nr.132;VGH Kassel NVwZ-RR 2001, 294 = BauR 2001, 939). ff) StellplatzablÎsung. Ist die Herstellung notwendiger StellplÌtze oder Garagen nicht oder nur unter sehr groþen Schwierigkeiten mîglich oder ist sie aufgrund einer Satzung untersagt oder eingeschrìnkt, kann die BauaufsichtsbehÎrde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen StellplÌtze im Einvernehmen mit der Gemeinde festlegen, dass auf die Herstellung der notwendigen StellplÌtze verzichtet werden kann, wenn der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag nach MaÞgabe der Satzung zahlt StellplatzablÎsung). Teilweise enthalten die Landesbauordnungen hierzu eigene Bestimmungen: Vgl. 37 V LBO BW; Art. 53 BayBO; 43 III, IV BbgBO; 49 VI BremLBO; 49 HBauO; 44 HBO HE; 48 VI LBauO M-V; 47 a NBauO; 51 V, VI BauO NRW; 47 IV, V LBauO Rh-Pf; 47 III LBO Saar; 49 II SÌchsBO; 53 II BauO LSA; 55 VI LBO SH; 49 III, IV ThÏrBO. Der Verzicht auf die Herstellung der notwendigen StellplÌtze oder Garagen gegen Zahlung eines Geldbetrags ist nur Surrogat der Herstellungspflicht BVerwG BRS44 Nr.114). EntschlieÞt sich die Gemeinde zum Erlass einer Satzung, richtet sich das Verfahren nach der jeweiligen Gemeindeordnung. Notwendiger Inhalt der Satzung ist die Bestimmung des Geldbetrages pro notwendigem Stellplatz. Der Geldbetrag darf nur bestimmten Zwecken zugefïhrt werden; mit den so eingenommenen zweckgebundenen BetrÌgen soll die Gemeinde insbesondere Îffentliche Parkeinrichtungen und die Schaffung von Parkand-Ride-Anlagen fîrdern kritisch zur StellplatzablÎsung Otto NZV 2001, 117). Dabei handelt es sich bei den AblÎsebetrÌgen nicht um Îffentliche Abgaben im Sinne des 80 II Nr.1 VwGO OVG Hamburg BRS62 Nr.154). In einigen BundeslÌndern z. B. Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein) bestimmt das Gesetz nunmehr als HÎchstgrenze fïr den Geldbetrag 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten. Der Verzicht auf die Herstellung erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch Abschluss eines Îffentlich-rechtlichen Vertrages. Damit wird in der Regel gleichzeitig auch der Geldbetrag festgesetzt, der an die Gemeinde zu entrichten ist. Dieser Geldbetrag wird von der Gemeinde dann gegenïber dem Bauherrn bzw. dem EigentÏmer im Wege eines Leistungsbescheides geltend gemacht. Die Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid obliegt der Gemeinde als VollstreckungsbehÎrde. Es ist nicht 34 Middeke EL 17

5 Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 77, 78 AV zu beanstanden, dass die Entscheidung Ïber den Verzicht und Ïber die Zahlung eines Geldbetrages als Nebenbestimmung der Baugenehmigung getroffen wird BVerwG BRS 44 Nr.114). Die Nebenbestimmung muss aber hinreichend bestimmt sein, und insbesondere die HÎhe des AblÎsungsbetrages bestimmen oder doch zumindest errechenbar machen.streitig ist, ob die AblÎsung notwendiger StellplÌtze durch die Zahlung eines Geldbetrages grundstïcksbezogen oder nur personenbezogen wirkt bejahend: OVG MÏnster NWVBl.1990, 58; NWVBl.1991, 375; verneinend: OVG Hamburg DÚV 1991, 32 unter Hinweis auf den Charakter des Ausgleichsbetrages als Sonderabgabe). Der Verzicht kann auch in einem Îffentlichen Vertrag geregelt werden, der als sog. 77 AblÎsungsvertrag dem Îffentlichen Recht angehîrt BVerwG BRS 35 Nr.126). Solche AblÎsungsvertrÌge verstoþen regelmìþig nicht gegen das sog.koppelungsverbot, das die vertragliche VerknÏpfung nicht in innerem Zusammenhang stehender VertrÌge verbietet. Das Gesetz stellt den Verzicht auf die Herstellung in einen Zusammenhang mit der Geldleistungspflicht BVerwG BRS 35 Nr.126; vgl. auch VGH Mannheim DVBl.1991, 219). Darin ist gerade das AustauschverhÌltnis zu sehen.wird der AblÎsevertrag im Hinblick auf die Realisierung eines geplanten Vorhabens geschlossen und kommt das Vorhaben dann tatsìchlich nicht zustande, entfìllt die Zahlungspflicht des Bauherrn; ggf.bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten OVG MÏnster NVwZ-RR 1998, 15).Ob eine RÏckerstattung auch dann erfolgen muss, wenn der gezahlte Geldbetrag entsprechend seinem Zweck verwendet worden ist, dïrfte fraglich sein.insoweit kînnte sich die rïckerstattungspflichtige Gemeinde auf den Wegfall der Bereicherung berufen analog 818 III BGB).Eine RÏckerstattung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Bauherr den gezahlten AblÎsebetrag wegen Nichtigkeit des Vertrages zurïckfordert, ohne gleichzeitig anzubieten, auf welche baurechtlich zulìssige Weise er seiner Stellplatzpflicht nachkommen will ^ VerstoÞ gegen Treu und Glauben ^ BVerwG BRS 60 Nr.127) oder er nach AblÎsung der Stellplatzpflicht in die Lage versetzt wird, die erforderliche notwendigen StellplÌtze doch auf dem BaugrundstÏck oder in zumutbarer Entfernung herzustellen, wenn eine solche Entwicklung nach den getroffenen Vereinbarungen in seinen Risikobereich fìllt VGH Mannheim NVwZ-RR 2000,206 = BRS 62 Nr.153). gg) Umweltanforderungen. StellplÌtze und Garagen mïssen so angeordnet und ausgefïhrt 78 werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schìdigt und LÌrm oder GerÏche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht Ïber das zumutbare MaÞ hinaus stîren. Insoweit treffen einige Bauordnungen Anforderungen zum Schutz der Gesundheit sowie zur Vermeidung stîrender Umwelteinwirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Nachbarschaft. Vgl. 37 VII 2 LBO BW; Art.52 VI BayBO; 48 III BauO Bln; 43 VI BbgBO; 49 IV 2 BremLBO; 48 III 2 HBauO; 48 IX LBauO M-V; 51 VII BauO NRW; 47 VII 2 LBauO Rh-Pf; 47 V LBO Saar; 55 IX LBO SH. Die Vorschriften gehen davon aus, dass durch die Benutzung von StellplÌtzen oder Garagen zwangslìufig gewisse StÎrungen hervorgerufen werden, die wie andere auch, bei ZulÌssigkeit der Anlage im Ûbrigen, also insbesondere in planungsrechtlicher Hinsicht sowie mit Blick auf die Abstandsregelungen s.o.rdn.14 ff.) hingenommen werden mïssen s.auch u.kap.h Rdn.394 f.).grundsìtzlich ist davon auszugehen, dass Garagen und StellplÌtze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen, keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren StÎrungen fïr die Nachbarschaft hervorrufen VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 611 = BRS 59 Nr.203).Zur Bestimmung der maþgeblichen Zumutbarkeitsgrenze ist nicht auf technisch-rechnerisch ermittelbare Immissionswerte abzustellen, etwa den Ìquivalenten Dauerschallpegel vgl. OVG LÏneburg BRS 35 Nr.194; OVG MÏnster, U.v ^ 7 A 2544/92 ^).Die Entscheidung, ob eine Anordnung der StellplÌtze oder Garagen vorliegt, die den Nachbarn Ïber das zumutbare MaÞ hinaus in seinen geschïtzten Belangen stîrt, hat auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Bewertung zu erfolgen OVG MÏnster IBR 1999, 495).FÏr die Beur- EL 17 Middeke 35

6 79 AV 79 ZulÌssigkeit von Vorhaben nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht teilung kommt es insbesondere auf die Gebietsart, den konkreten Standort, die Zahl und die Benutzungsart der StellplÌtze, die Art und Weise der Verbindung zum Îffentlichen Verkehrsraum und die Funktion der StellplÌtze als notwendige oder zusìtzliche StellplÌtze an; ferner ist von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit zum NachbargrundstÏck, auf die Lage zum Wohnhaus sowie auf das nìhere Umfeld StraÞennÌhe,Vorbelastung, anderweitige StÎrfaktoren) an VGH Mannheim BRS 62 Nr.150; OVG Weimar BRS 57 Nr.221 zur prìgenden Wirkung fïr die SchutzgÏter; OVG Saarlouis, B. v. 23. Juni 1995 ^ 2 W 23/ 95 ^; OVG MÏnster, B.v ^ 7 B 240/03 ^ und B.v ^ 7 B 2349/03 ^ jeweils zum VerhÌltnis des 51 Abs.7 BauO NRW zum planungsrechtlichen RÏcksichtnahmegebot).,,Unzumutbar`` kann eine Massierung von StellplÌtzen im grenznahen Bereich sein VGH Kassel BRS 40 Nr.216), z.b. die Anordnung von sieben StellplÌtzen im Ruhebereich OVG MÏnster, U.v ^ 7 A 2544/92 ^) bzw.die Errichtung von 14 StellplÌtzen, die nach der vorhandenen baulichen Situation nicht vorgegeben war OVG MÏnster, B.v ^ 10 B 1540/03 ^) oder einer nicht abgeschirmten Zufahrt zu einer Tiefgarage OVG MÏnster, B. v ^ 7 B 2534/96 ^; OVG Saarlouis BRS 49 Nr.157) im bisher unbelasteten, der Erholung dienenden Blockinnenbereich. Auch die Anordnung von StellplÌtzen auf einem erhîhten Deck kann im Einzelfall unzulìssig sein. Eine Spielhalle oder ein anderes Vorhaben) kann deshalb bauordnungsrechtlich unzulìssig sein, weil die dafïr vorgesehenen rïckwìrtigen Kunden-StellplÌtze in einem bisher ungestîrten Wohngartenbereich mit gepflegten und ruhigen ErholungsmÎglichkeiten vor allem abends trotz innerstìdtischer Lage zu unzumutbaren BelÌstigungen fïr betroffene Nachbarn fïhren kînnen OVG LÏneburg BRS 52 Nr.115). DemgegenÏber sind die von der Nutzung einer grenzstìndigen Doppelduplexgarage auf ein NachbargrundstÏck einwirkenden LÌrmimmissionen im Regelfall von den Nachbarn als sozialadìquat hinzunehmen VGH MÏnchen BRS 62 Nr.152). b) StÌlle. Hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen, die im Allgemeinen der dauerhaften Unterbringung von Tieren dienen.anlagen, die nur der vorïbergehenden Unterbringung von Tieren dienen, bezeichnet man als TierunterstÌnde, die demnach keine StÌlle sind.stìlle sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine ordnungsgemìþe Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belìstigt wird; sie mïssen ausreichend zu belïften sein.belìstigungen, die von StÌllen ausgehen, kînnen einmal Teile desselben GrundstÏckes, aber auch GebÌude und anders genutzte FlÌche benachbarter GrundstÏcke betreffen.auch wenn die Bauordnungen besondere Anforderungen an StÌlle stellen, sind hieraus keine weitergehenden nachbarlichen Abwehrrechte zu folgern als diese bereits im planungsrechtlichen RÏcksichtnahmegebot enthalten sind, da bei der Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit im Sinne der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen Ìhnliche Ûberlegungen wie bei der Anwendung des Gebotes der RÏcksichtnahme heranzuziehen sind Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, 52 Rdn.8). Bei einer Bewertung der von StÌllen ausgehenden Geruchsimmissionen ist eine PrÏfung des Einzelfalles unter BerÏcksichtigung der nìheren Umgebung und der Windrichtung vorzunehmen.dabei kann man fïr die Bewertung der Geruchsimmissionen von StÌllen auf technische Regelwerke zurïckgreifen, die Anhaltpunkte fïr olfaktometrische Zumutbarkeitsschwellen geben.fïr die Bewertung von Emissionen aus der Rinderhaltung bzw.bullenmast gibt es bisher kein technisches Regelwerk, welches fïr die Beurteilung er Unzumutbarkeit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.eine mit der VDI-Richtlinie 3471 fïr die Schweinehaltung oder der VDI-Richtlinie 3472 fïr die Haltung von HÏhnern vergleichbare VDI-Richtlinie existiert fïr diese Art der Tierhaltung bisher nicht.eine schematische Umrechnung der BewertungsmaÞstÌbe der VDI-Richtlinie 3471 auf die Rinderhaltung kommt nicht in Betracht, da zum einen die GeruchsintensitÌt von Emissionen aus der Rinderhaltung erheblich geringer als bei der Schweinehaltung ist und daher die Akzeptanz gegenïber GerÏchen aus der Rinderhaltung grîþer ist OVG Schleswig AgrarR 1994, 409 = RdL 1994, 175) und zum anderen auch kein hinrei- 36 Middeke EL 17

7 Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 80 ^ 82 AV chend gesicherter UmrechnungsmaÞstab besteht OVG LÏneburg BauR 1993, 444; BVerwG NVwZ-RR 1995, 6). Aus diesem Grunde greift man zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei RinderstÌllen auf die sachverstìndigen Bewertungen der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL) i. d. F. v. 5. bis 7. Mai 1999 zurïck OVG MÏnster, B. v ^ 7 B 846/96 ^). Die Bauteile der StÌlle mïssen gegen schìdliche EinflÏsse der Stallluft, der Jauche und des FlÏssigmistes geschïtzt sein. FÏr Stalldung sind DungstÌtten mit wasserdichten BÎden auszulegen. Die WÌnde mïssen bis in ausreichender HÎhe wasserdicht sein. DungstÌtten, JauchebehÌlter und FlÏssigmistbehÌlter sollen von Úffnungen zu AufenthaltsrÌumen, von Nachbargrenzen, von ÎffentlichenVerkehrsflÌchen und von Brunnen und oberirdischen GebÌuden bestimmte MindestabstÌnde einhalten. GÌrfutterbehÌlter, die nicht nur vorïbergehend benutzt werden, mïssen dichte WÌnde und BÎden haben und so angeordnet, hergestellt und instand gehalten werden, dass Gefahren oder unzumutbare BelÌstigungen nicht entstehen. c) Behelfsbauten und untergeordnete GebÌude. In einigen Landesbauordnungen sind fïr Anlagen, die nach ihrer AusfÏhrung fïr eine dauernde Benutzung nicht geeignet sind oder die fïr eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen Behelfsbauten), befristete Ausnahmen von zahlreichen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, wenn die Îffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefìhrdet wird. Dasselbe gilt fïr kleine, Nebenzwecken dienende GebÌude oder FeuerstÌtten und fïr freistehende andere GebÌude, die eingeschossig sind und nicht auf einen Aufenthalt oder nur fïr einen vorïbergehenden Aufenthalt bestimmt sind wie Lauben und UnterkunftshÏtten. d) Anlagen besonderer Art und Nutzung. FÏr bauliche Anlagen und RÌume besonderer Art oder Nutzung kînnen von einigen Landesbauordnungen vereinzelt zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen der Generalklausel des 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Im Einzelfall kînnen auch Erleichterungen gestattet werden. Da die Landesbauordnungen nur Anforderungen regeln, die an Ïbliche bauliche Anlagen zu stellen sind, ist eine ErmÌchtigung erforderlich, fïr bauliche Anlagen und RÌume besonderer Art oder Nutzung im Einzelfall besondere, d. h. erhîhte Anforderungen zu stellen. Entsprechende Vorschriften gelten insbesondere fïr HochhÌuser, GeschÌftshÌuser, VersammlungsstÌtten, GaststÌtten und VergnÏgungsstÌtten, BÏro- und VerwaltungsgebÌude, KrankenhÌuser, Altenpflegeheime, Entbindungsheime und SÌuglingsheime, Schulen und SportstÌtten, bauliche Anlagen und RÌume von groþer Ausdehnung oder mit erhîhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr, bauliche Anlagen und RÌume, die fïr gewerbliche Betriebe bestimmt sind, bauliche Anlagen und RÌume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist, fliegende Bauten, Campingund WochenendplÌtze. e) Bauliche Anlagen fïr besondere Personengruppen. Bauliche Anlagen fïr besondere Personengruppen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die von Behinderten, alten Menschen und MÏttern mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden kînnen. Dies gilt insbesondere fïr die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von GeschÌftshÌusern, GaststÌtten, VersammlungsstÌtten einschlieþlich der fïr den Gottesdienst bestimmten Anlagen, BÏround VerwaltungsgebÌuden, Gerichten, Schalter- und AbfertigungsrÌumen der Verkehrsund Versorgungseinrichtungen sowie der Kreditinstitute, Museen, Îffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten, KrankenhÌusern, Schulen, SportstÌtten, SpielplÌtzen u. Ì. Anlagen, Îffentlichen BedÏrfnisanstalten, StellplÌtzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen im zuvor genannten Sinne gehîren.vgl. etwa 51 BauO NRW. S. im Einzelnen zu 2. bis 5.: 38^40 LBO BW; Art. 51, 54 BayBO; 49^51 BauO Bln; 42, 44^45 BbgBO; 50^53 BremLBO; 50^52 HBauO; 45, 46HBO HE; 49^52 LBauO M- V; 48^52 NBauO; 52^55 BauO NRW; 48^51 LBauO Rh-Pf; 49^51 LBO Saar; 50, 51 SÌchsBO; 54^57 BauO LSA; 56^59 LBO SH; 50^53 ThÏrBO. EL 17 Middeke

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