L 22 ^ 25 Planfeststellungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "L 22 ^ 25 Planfeststellungsrecht"

Transkript

1 L 22 ^ 25 Planfeststellungsrecht 2. Teil: Das Verfahren der Planfeststellung I. FÎrmliches Verwaltungsverfahren 22 Das Planfeststellungsverfahren ist ein fîrmliches Verwaltungsverfahren i.s. der 63 ff. VwVfG. Es findet statt, wenn die Planfeststellung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, 72 I 1 VwVfG. Diese Anordnung der Planfeststellung findet sich jeweils in den sog. Fachgesetzen s. o. Rdn. 2). II. Beteiligte Am Planfeststellungsverfahren sind nach 73 VwVfG beteiligt: der TrÌger des Vorhabens, die PlanfeststellungsbehÎrde, die AnhÎrungsbehÎrde, die TrÌger Îffentlicher Belange, insb. die BehÎrden, denen die Entscheidung Ïber die ZulÌssigkeit des Vorhabens durch die Konzentrationswirkung der Planfeststellung s. o. Rdn. 11f.) aus der Hand genommen ist, die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirken kann, die von dem Vorhaben Betroffenen sowie diejenigen, die im AnhÎrungsverfahren Einwendungen erhoben haben. Von der persînlichen Mitwirkung sind nach 20 I 1 Nr. 5 VwVfG diejenigen Bediensteten der PlanfeststellungsbehÎrde oder der AnhÎrungsbehÎrde ausgeschlossen, die bei dem VorhabentrÌger als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tìtig sind. Die Vorschrift hat in denjenigen FÌllen Bedeutung, in denen z. B. das Land Gesellschafter der Flughafengesellschaft ist, fïr die ein Landesministerium das Planfeststellungsverfahren als PlanfeststellungsbehÎrde betreibt. AngehÎrige des Ministeriums, die etwa dem Aufsichtsrat der Flughafengesellschaft angehîren, sind dann von der Mitwirkung am Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen BVerwG E 69, 256 = NVwZ 1984, 718; E 75, 214 = NVwZ 1987, 578; DVBl. 1988, 492 [496]). III. UmweltvertrÌglichkeitsprÏfung UVP) 1. Die der UVP unterliegenden Vorhaben 25 Der UVP-Pflicht unterliegen gem. 3 b I 1 UVPG Vorhaben, die in Anlage 1 zu 3 UVPG aufgefïhrt sind. Die Anlage 1 gliedert sich in zwei Spalten. Sie unterscheidet zwischen: ^ zwingend UVP-pflichtigenVorhaben in Spalte 1 enumerativ aufgezìhlt und mit einem,,x`` gekennzeichnet), ^ nach EinzelfallprÏfung UVP-pflichtigenVorhaben Spalte 2, teilweise ist eine allg. VorprÏfung durchzufïhren, Kennzeichnung,,A``, teilweise eine standortbezogene, Kennzeichnung,,S``) sowie ^ definitiv nicht UVP-pflichtigen Vorhaben bei Unterschreitung der entspr. leistungsoder GrÎÞenwerte). Die nach MaÞgabe des Landesrechts UVP-pflichtigen Vorhaben sind in der Anlage 1 mit einem,,l``gekennzeichnet. Durch 3 I UVPG wird die Bundesregierung ermìchtigt, den Kreis der UVP-pflichtigen Vorhaben durch RechtsVO zu erweitern oder zu verkleinern. Kriterien fïr die VorprÏfung des Einzelfalles sind in Anlage 2 zu 3 UVPG aufgefïhrt. UVP-pflichtig sind gem. 3 b II UVPG auch sog.,,kumulierende Vorhaben``. D abei handelt es sich um Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren 16 Johlen EL 15

2 Das Verfahren der Planfeststellung 26^ 28 L TrÌgern verwirklicht werden sollen, in einem engen Zusammenhang stehen und zusammen die maþgeblichen GrÎÞen- oder Leistungswerte erreichen oder Ïberschreiten. Die Notwendigkeit der UVP ist darïber hinaus in den meisten Fachgesetzen noch einmal ausdrïcklich festgehalten, 17 I 2 FStrG, 8I2LuftVG, 31 II 2 KrW-/AbfG, 18 I2AEG, 31 II 4 WHG, 28 I 2 PBefG, 14 I 2 WaStrG, 9bII1AtG. 2. Inhalt der UVP Die UVP ist grundsìtzlich bei der Entscheidung Ïber die ZulÌssigkeit des Vorhabens vorzunehmen, 2 I 1 UVPG, im Falle planfeststellungsbedïrftiger Vorhaben also bei der Planfeststellung, 2 III Nr. 1 UVPG. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschlieþlich der jeweiligen Wechselwirkungen, Kultur- und sonstige SachgÏter, 2I2UVPG. Welche Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens und der von ihm ausgehenden Wirkungen der VorhabentrÌger vorzulegen hat, ergibt sich aus 6 UVPG. Die PlanfeststellungsbehÎrde braucht im Rahmen der UVP keine Detailuntersuchungen vorzunehmen.,,es ist auch nicht Aufgabe einer UmweltvertrÌglichkeitsprÏfung, wissenschaftlich unerforschte Sachverhalte und WirkungszusammenhÌnge zu klìren. Es ist vielmehr genïgend, wenn sie Feststellungen und Beurteilungen zu den Hauptwirkungen getroffen hat.`` BVerwG LKV 1997, 328 [333] unter Hinweis auf BVerwG E100,238=NVwZ1996, 788),,Der Umfang der UVP reicht nicht weiter als die Anforderungen, die sich aus dem AbwÌgungsgebot ergeben. Denn die UVP ist ein integrativer Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens auf der Stufe der AbwÌgung. Sie gewìhrleistet eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte PrÏfung und ermîglicht es, die Umweltbelange in gebïndelter Form herauszuarbeiten. Sie erweitert aber nicht den Kreis der Umweltbelange, die in die AbwÌgung einzustellen sind. Das UVP-Recht nîtigt auch nicht dazu, den rìumlichen Umgriff der PrÏfung in der Planfeststellung weiter auszudehnen, als er vom materiellen Planungsrecht gefordert wird.`` BVerwG UPR 1997, 406 [407]; ferner LKV 1997, 328 [333]). 3. Integration in das Verfahren Die UVP ist ein unselbstìndiger Teil desverfahrens, das der Entscheidung Ïber die ZulÌssigkeit des Vorhabens dient, 2 I 1 UVPG. Sie ist also nicht neben der Planfeststellung durchzufïhren, sondern in das Planfeststellungsverfahren integriert BVerwG E100,238 = NVwZ 1996, 788; LKV 1997, 328 [331]). Diese Integration ist deshalb problemlos, weil die Verfahrensschritte der UVP im Verfahren der Planfeststellung imwesentlichen schon vorgesehen sind. Dies gilt insb. fïr die von den 2 I 3, 9 UVPG vorgeschriebene Úffentlichkeitsbeteiligung, die im Planfeststellungsverfahren nach 73 VwVfG durchgefïhrt wird BerÏcksichtigung des Ergebnisses der UVP Nach 12 UVPG hat die PlanfeststellungsbehÎrde die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der von ihr und nicht von der AnhÎrungsbehÎrde vorzuneh- 28 menden BVerwG UPR 1997, 295) zusammenfassenden Darstellung nach 11 UVPG zu bewerten und diese Bewertung bei der Entscheidung Ïber den Planfeststellungsantrag zu berïcksichtigen. Diese BerÏcksichtigung der Umweltauswirkungen ist im Rahmen der planerischen AbwÌgung ohne weiteres mîglich, wìhrend sie bei gebundenen Entscheidungen, derenvoraussetzungen durch das UVPG nicht geìndert werden sollen BerÏcksichtigung,,nach MaÞgabe der geltenden Gesetze``, 12 UVPG), auf dogmatische Schwierigkeiten stîþt. Im Ûbrigen wìren negative Umweltauswirkungen auch ohne dievorschrift des EL 15 Johlen 17

3 L 28a^28c Planfeststellungsrecht 12 UVPG bei der planerischen AbwÌgung als ein dem Vorhaben entgegenstehender Belang zu beachten s. u. Rdn. 144). Insofern hat die UVP das Planfeststellungsverfahren nicht nennenswert verìndert VGH Mannheim UPR 1994, 189). 28a 28b 5. Die UVP im Linienbestimmungs- und Raumordnungsverfahren Im Linienbestimmungs- und im Raumordnungsverfahren wird die UVP mit dem fïr diese Verfahren mîglichen Konkretisierungsgrad durchgefïhrt. Im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren kann die UVP dann auf die noch nicht geklìrten Fragen beschrìnkt werden. a) Linienbestimmung. Nach 15 I 1 UVPG wird die UVP fïr die Linienbestimmung nach 16 I FStrG und 13 I WaStrG s. u. Rdn. 133 f.) nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens durchgefïhrt. Eine UVP ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem Raumordnungsverfahren stattgefunden hat und dabei die Úffentlichkeit nach MaÞgabe des 15 II und III beteiligt wurde, 15 I 2 UVPG. In dem der Linienbestimmung nachfolgenden Planfeststellungsverfahren kann die UVP auf zusìtzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ^ auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder TrassenfÏhrung ^ beschrìnkt werden, Ziff UVPVwV. Zur Einbeziehung der Úffentlichkeit bei der Linienbestimmung sind die Unterlagen nach 6 I UVPG auf Veranlassung der zustìndigen BehÎrde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsïblich bekannt zu geben, 15 II 1 UVPG. Keine UVP erfordert die der Linienbestimmung als erste Stufe der FernstraÞenplanung vorangehende s. u. Rdn. 132) Aufnahme eines FernstraÞenausbauvorhabens in den Bedarfsplan BVerwG UPR 1998, 72; 1998, 389). Eine Planfeststellung in Abschnitten s. u. Rdn. 137 f.) verbietet das UVPG nicht fïr die UVP-RL BVerwG UPR 1997, 153 [154]; 1998, 389). Die ZulÌssigkeit einer Abschnittsbildung bestimmt sich nicht nach dem UVP-Recht, sondern nach den Anforderungen des AbwÌgungsgebotes. Bei einer abschnittsweisen Planung ist Gegenstand der UVP der Abschnitt, Ïber den in dem Verfahren entschieden wird BVerwG UPR 1994, 406). FÏr nachfolgende Abschnitte ist auch unter dem Gesichtspunkt der UmweltvertrÌglichkeit die Prognose ausreichend, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine unïberwindlichen Hindernisse entgegenstehen BVerwG UPR 1997, 406; 1998, 589). 28c b) Raumordnung. Nach 16 I UVPG kînnen im Raumordnungsverfahren s. u. Rdn. 123 ff.) oder in einem anderen raumordnerischen Verfahren die raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in 2 I 2 UVPG genannten SchutzgÏter entspr. dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren hat die zustìndige BehÎrde die im Verfahren nach 16 I UVPG ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach MaÞgabe des 12 UVPG bei der Entscheidung Ïber die ZulÌssigkeit des Vorhabens zu berïcksichtigen, 16 II UVPG. Bei der UVP,,2. Stufe`` in dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren soll von den sonst vorgeschriebenen Anforderungen an die UVP insoweit abgesehen werden, als die hierfïr notwendigen Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind, 16 III 1 UVPG.,,Die Bestimmung des 16 III UVPG will bei der zweistufigen UVP Doppel- oder MehrfachprÏfungen vermeiden und eine schrittweise, komplexitìtsreduzierende PrÏfung der UmweltvertrÌglichkeit eines Vorhabens ermîglichen. Dies hat zur Folge, dass auf der zweiten UVP-Stufe d. h. im Planfeststellungsverfahren) regelmìþig Standortalternativen nicht mehr untersucht und dass demzufolge abweichende Standortentscheidungen auf dieser Stufe nicht mehr getroffen werden.`` Bender/Pfaff DVBl. 1992, 181 [186]). 18 Johlen EL 15

4 Das Verfahren der Planfeststellung 28d^28f L 6. Ûbergangsvorschrift, 25 UVPG Die schwer verstìndliche Ûbergangsvorschrift des 25 UVPG knïpft an unterschiedliche Daten an: ^ :Ablauf der Umsetzungsfrist fïr die UVP-RL 1985 ^ :Inkrafttreten des UVPG ^ :Ablauf der Umsetzungsfrist fïr die UVP-ØnderungsRL ^ :Inkrafttreten des ArtG zur Neufassung des UVPG. Auf Verfahren, die vor dem begonnen worden sind, ist weder die neue, ab dem geltende Fassung des UVPG, noch die zuvor, bis zum geltende Fassung, anwendbar, 25 III UVPG. Verfahren, die vor dem eingeleitet aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach der vor dem geltenden Fassung des UVPG 1990, 25 II UVPG. Durch 25 II 2 UVPG ist darïber hinaus gewìhrleistet, dass die Vorschriften des UVPG in der bis 2001 geltenden Fassung auch fïr Verfahren gelten, die Vorhaben zum Gegenstand haben, die nicht in der bisherigen Anlage zu 3, wohl aber im Anhang II der UVP-RL 1985 aufgefïhrt waren. Dadurch wird der Entscheidung des EuGH v NVwZ 1998, 1281) genïge getan, nach der auch fïr die sog. Anhang-II-Projekte alten Rechts eine UVP durchzufïhren war. Danach begonnene Verfahren, die bei Inkrafttreten der Neufassung des UVPG noch nicht abgeschlossen waren, unterfallen der Anwendung des UVPG 2001 nach MaÞgabe des 25 I 1 und 2 UVPG. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem bereits Îffentlich bekannt gemacht war, findet nur S. 1 Anwendung, 25 I 3 UVPG. 28d 7. Rechtsfolgen einer fehlenden oder fehlerhaften UVP Ist eine UVP zu Unrecht unterlassen worden oder leidet sie an einem Fehler, so ist dieser 28e Mangel bei einer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage wie folgt zu berïcksichtigen. a) Bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung. Sieht der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung vor, etwa die unmittelbare Inanspruchnahme von Grundeigentum sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung, s. o. Rdn. 15a), so kann der betroffene GrundstÏckseigentÏmer alle formellen und materiellen Rechtsfehler geltend machen s. u. Rdn. 232), sich also auch auf eine fehlende oder fehlerhafte UVP berufen. Dies gilt auch fïr eine Verletzung solcher Verfahrensvorschriften Ïber die UVP, die sich unmittelbar nur an die BehÎrden wenden, sofern der Verfahrensfehler zu einem fehlerhaften AbwÌgungsergebnis gefïhrt hat OVG Koblenz DVBl. 1995, 1026 L). Eine fehlende oder fehlerhafte UVP kann aber nur dann eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben, wenn nach den UmstÌnden des jeweiligen Einzelfalles die konkrete MÎglichkeit besteht, dass die PlanungsbehÎrde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hìtte BVerwG NVwZ 1994, 688 = UPR 1994, 264; UPR 1995, 450 [451]; NVwZ 1996, 381 [387]).,,Es muss mit anderen Worten die konkrete MÎglichkeit bestehen, dass sich der Mangel des Verfahrens materiell als Mangel der AbwÌgung niedergeschlagen hat.`` VGH Mannheim NVwZ 1996, 304 [306]) Das ist z. B. nicht der Fall, wenn das Planfeststellungsverfahren so, wie es tatsìchlich durchgefïhrt wurde, den Anforderungen des UVPG genïgte BVerwG DVBl. 1995, 1012; NVwZ 1996, 381 [386]). Das dïrfte regelmìþig der Fall sein. Nach Auffassung des BVerwG DVBl. 1996, 677 und 907; LKV 1997, 328 [333]) werden durch die UVP-RL die materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des nationalen Rechts fïr UVP-pflichtige Vorhaben nicht verschìrft. Das Fehlen einer fîrmlichen UVP allein indiziert noch keinen AbwÌgungsmangel. Es ist vielmehr zu prïfen, ob Anhaltspunkte dafïr gegeben sind, dass als Folge der Unterlassung einer fîrmlichen UVP abwìgungserhebliche Umweltbelange nicht ermittelt bzw. auþer Acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind BVerwG NVwZ-RR 1997, 85 [86]; LKV 1997, 328 [331]). EL 15 Johlen 19 28f

5 L 28g^33 Planfeststellungsrecht 28g b) Bei sonstiger Betroffenheit. Wird der KlÌger anders als durch die unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum betroffen, etwa durch die von dem Vorhaben ausgehenden nachteiligenwirkungen, insb. Immissionen s. u. Rdn. 171ff.), so kann er nur die Verletzung solcher Vorschriften geltend machen, die dem Schutz seiner rechtlichen Interessen dienen sollen,,schutznormtheorie``, s. u. Rdn. 186). Es kommt darauf an, ob die UVP ^ zumindest auch ^ dem privaten Interesse der von einem Vorhaben potentiell Betroffenen, von den Auswirkungen eines Vorhabens verschont zu bleiben, das bei vollstìndiger und richtiger PrÏfung seiner UmweltvertrÌglichkeit nicht planfestgestellt worden wìre, dienen soll. Dies wird man wohl verneinen mïssen; denn Zweck der UVP ist, wie aus 1UVPG hervorgeht, die verbesserte) BerÏcksichtigung der vollstìndig ermittelten und bewerteten Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt. Zwar gehîren zur,,umwelt`` nach 2I2 Nr. 1 UVPG auch ^ und an erster Stelle genannt ^ die Menschen. Diese werden aber geschïtzt als Mitglieder der menschlichen Gesellschaft, nicht als Individuen. Aus 2UVPG lìsst sich deshalb eine individuelle Rechtsbetroffenheit bei fehlender oder fehlerhafter UVP nicht herleiten;,,denn selbstìndig durchsetzbare Verfahrenspositionen vermittelt das UVP-Gesetz einem von einem UVP-pflichtigen Vorhaben Betroffenen ebensowenig, wie dies nach der Rspr. des Senates Verfahrensvorschriften anderer Fachgesetze tun`` BVerwG DVBl. 1995, 1012 [1016]; NVwZ 1996, 381 [386]). Auch die UVP-RL,,enthÌlt keinerlei Anhalt dafïr, dass der nationale Gesetzgeber verpflichtet gewesen wìre, privaten Dritten eine weitergehende KlagemÎglichkeit zu erîffnen, als sie das nationale Recht allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften erîffnet`` BVerwG a.a.o. S.1017; s. ferner BVerwG DVBl. 1996, 677[681]; LKV1997, 328[331]; Schmidt-PreuÞ DVBl. 1995, 485). Die Nichteinhaltung der Verfahrensbestimmungen des UVPG fïr sich genommen fïhrt daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses BVerwG UPR 1994, 189; NVwZ-RR 1994, 373 [376]; 1997, 85 [86]; NVwZ 1996, 3047; VGH MÏnchen UPR 1993, 274; DVBl. 1997, 842 L;VGH Mannheim NVwZ 1996, 304 [306]). IV. Ablauf des Verfahrens 29 Der Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ist in 73 VwVfG geregelt. In der Neufassung sieht das VwVfG eine Beschleunigung des Verfahrens durch Setzen von Fristen fïr Verfahrenshandlungen vor und Ïbernimmt damit die in den wichtigsten Fachgesetzen vgl. z. B. 20 AEG, 9bAtG, 17 FStrG, 29 PBefG, 10 LuftVG) bereits enthaltenen Regelungen, die bei Abweichungen als die spezielleren vorgehen. 1. Einleitung des Verfahrens 30 Der VorhabentrÌger leitet das Verfahren durch einen Antrag ein. 31 a) Inhalt des Antrages. Der VorhabentrÌger reicht der AnhÎrungsbehÎrde, also nicht der PlanfeststellungsbehÎrde, den,,plan`` zur DurchfÏhrung des AnhÎrungsverfahrens ein, 73 I 1 VwVfG. Darin liegt zugleich ein Antrag auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens i. S. d. 22 VwVfG. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und ErlÌuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen GrundstÏcke und Anlagen erkennen lassen, 73 I 2 VwVfG.Wichtig ist vor allem die Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens, die zum Betroffensein Dritter fïhren kînnen. Dieses Betroffensein kann Anlass zu Einwendungen sein, seine Darstellung muss deshalb eine AnstoÞfunktion s. dazu Rdn. 42) ausïben kînnen b) ErmÎglichung einer UVP. FÏr die erforderliche UVP sind auf dieser Verfahrensstufe die 5 und 6 UVPG zu beachten. aa) Nach 5 UVPG findet zwischen dem TrÌger des Vorhabens und der zustìndigen BehÎrde eine ErÎrterung Ïber Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie sons- 20 Johlen EL 15

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115 Die Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 115 Rechtsquellen EU-Recht EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.6.1985: Prüfung der Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Die Umsetzung der UVP-Richtlinie in nationales Recht und ihre Koordination mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht

Die Umsetzung der UVP-Richtlinie in nationales Recht und ihre Koordination mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht Die Umsetzung der UVP-Richtlinie in nationales Recht und ihre Koordination mit dem allgemeinen Verwaltungsrecht Eine vergleichende Betrachtung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der UVP-Anwendung in

Mehr

Umweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin

Umweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verfahren nach 7 Abs. 3 AtG zur Stilllegung und zum Abbau des KKW Biblis Umweltverträglichkeitsprüfung Scoping-Termin Wiesbaden,

Mehr

Die Strategische Umweltprüfung der Lärmaktionsplanung. apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH

Die Strategische Umweltprüfung der Lärmaktionsplanung. apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH Die Strategische Umweltprüfung der ung apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH Rechtsgrundlagen der SUP für Lärmaktionspläne Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen

Mehr

N 1^4 Raumordnungsrecht

N 1^4 Raumordnungsrecht N 1^4 Raumordnungsrecht 1. Teil: Allgemeine Grundlagen I. EinfÏhrung 1 2 3 1. Begriff der Raumordnung Der Begriff der Raumordnung ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein wird unter der Raumordnung die

Mehr

Die Behandlung von Verfahrensfehlern im deutschen Umweltverwaltungsrecht und ihre verfassungsrechtliche Bewertung

Die Behandlung von Verfahrensfehlern im deutschen Umweltverwaltungsrecht und ihre verfassungsrechtliche Bewertung S EMINAR FÜR V ERWALTUNGSLEHRE Die Behandlung von Verfahrensfehlern im deutschen Umweltverwaltungsrecht und ihre verfassungsrechtliche Bewertung Prof. Dr. Ulrich Ramsauer Universität Hamburg I. Allgemeine

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim Bekanntmachung Planfeststellung nach dem Straßen und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das

Mehr

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick Einführung auf europäischer Ebene

Mehr

VorlÌufiger Rechtsschutz 56^58 KV

VorlÌufiger Rechtsschutz 56^58 KV VorlÌufiger Rechtsschutz 56^58 KV 2. Inhalt der einstweiligen Anordnung Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist 123 III VwGO i.v. m. 938

Mehr

AVII 2^7 ZulÌssigkeit v. Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht Die Landesgesetzgeber haben im Landesbauordnungsrecht diese Unterscheidu

AVII 2^7 ZulÌssigkeit v. Vorhaben nach Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht Die Landesgesetzgeber haben im Landesbauordnungsrecht diese Unterscheidu Ausnahme im Bauplanungsrecht ( 31 I BauGB) 1 AVII Rn. gg) Ermessenssteuernde Einzelhandels- und andere Entwicklungskonzepte... 202 hh)úffentlichebelange... 203 ii) Beachtung der Folgewirkung. 204 kk) Leitlinien

Mehr

Merkblatt. über den Zweck der Planfeststellung und das Planfeststellungsverfahren bei Bundesfernstraßen

Merkblatt. über den Zweck der Planfeststellung und das Planfeststellungsverfahren bei Bundesfernstraßen Unterlage 0 Merkblatt über den Zweck der Planfeststellung und das Planfeststellungsverfahren bei Bundesfernstraßen I. Rechtsgrundlagen und Inhalt der Planfeststellung 1. Die Planfeststellung ist im Bundesfernstraßengesetz

Mehr

Planaufstellungsverfahren 572 ^ 575 B

Planaufstellungsverfahren 572 ^ 575 B Planaufstellungsverfahren 572 ^ 575 B Bebauungsplans zielt, nicht von vornherein gegen das AbwÌgungsgebot, wenn nur Rahmenfestlegungen betroffen sind, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substanziellem

Mehr

5.2.3 Grundkonzept bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Beteiligungsmodalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung,

5.2.3 Grundkonzept bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Beteiligungsmodalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung, 5.2.3 Grundkonzept bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren: Beteiligungsmodalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung, 10 BImSchG Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren richtet sich die Beteiligung

Mehr

Umweltprüfungen von Infrastrukturvorhaben

Umweltprüfungen von Infrastrukturvorhaben HTG-Workshop des Fachausschusses Consulting am 27.10.2010 Umweltprüfungen von Infrastrukturvorhaben Anforderungen an Inhalte, Methoden und Verfahren der Umweltprüfungen aufgrund Europäischer Vorgaben Dr.

Mehr

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben

Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben Einblicke in die laufende Umsetzung der UVP Änderungsrichtlinie Dr. Christof Sangenstedt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

Mehr

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben. Rechtsanwältin Dr. Bettina Keienburg

Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben. Rechtsanwältin Dr. Bettina Keienburg Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben Rechtsanwältin Dr. Bettina Keienburg I. UVP-pflichtige Bergbauvorhaben Gewinnung von Kohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen

Mehr

Gliederung CHRISTIAN ENGEL DR. STEFAN WIESENDAHL

Gliederung CHRISTIAN ENGEL DR. STEFAN WIESENDAHL DR. STEFAN WIESENDAHL CHRISTIAN ENGEL Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Kümmerlein, Rechtsanwälte & Notare TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Messeallee 2 Langemarckstraße 20 45131 Essen 45141 Essen 0201 1756 624 0201

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

II. Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss

II. Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss Rechtsschutz gegenˇber Planfeststellungen 178, 179 L den (s. o. Rdn. 175 f.) Wirkungen gibt es solche, die zwar nicht den Schweregrad der vorgenannten Gruppen erreichen, also keinen Anspruch auf physisch-realen

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Nr. 09/2017. Bekanntmachung. Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wird bekannt gemacht:

Amtliche Bekanntmachung Nr. 09/2017. Bekanntmachung. Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wird bekannt gemacht: Amtliche Bekanntmachung Nr. 09/2017 Bekanntmachung Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wird bekannt gemacht: Planfeststellungsverfahren gem. 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren gem. 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ff. für die Förderung von Grundwasser auf dem Betriebsgelände der Firma Shell

Mehr

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN

AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN AMTSBLATT DER STADT LEICHLINGEN Jahrgang 19 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen Inhaltsverzeichnis 39 Planaufstellung zur Maßnahme Betrieb der Wasserkraftanlage Auer Kotten in Solingen-Widdert

Mehr

Nr. 34/ Dezember 2014

Nr. 34/ Dezember 2014 Nr.34/2014 17.Dezember2014 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplanverfahren776/2 Clausewitzstraße1.Änderung; 2 Bebauungsplanverfahren506 Dieselstraße3.Änderung Bebauungsplanverfahren506 Dieselstraße4.Änderung/28.ÄnderungdesFNP;

Mehr

Korridorentwicklung Ostküstenleitung

Korridorentwicklung Ostküstenleitung Korridorentwicklung Ostküstenleitung 13.01.2015 Uwe Herrmann Korridorentwicklung Ostküstenleitung 1. Arbeitsschritt: Ermittlung möglicher Trassenkorridore Mittelachse 380-kV Bad Segeberg Kaltenkirchen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG

Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG Ausbau des Übertragungsnetzes: Umsetzung der neuen Vorgaben nach EnWG und NABEG Dr. Elke Weingarten (Bosch & Partner Berlin) Büro Herne Kirchhofstr. 2c 44623 Herne Büro Hannover Lister Damm 1 30163 Hannover

Mehr

Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren

Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren Rechtliche Anforderungen an die Heilung von Fehlern im Planfeststellungsverfahren Prof. Dr. Sabine Schlacke Institut für Umwelt- und Planungsrecht (IUP) 2 Überblick I. Grundlagen des Verfahrensfehlerfolgenrechts

Mehr

Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 67, 68 AV

Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 67, 68 AV Materielle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 67, 68 AV heit mit AufenthaltsrÌumen mindestens eine Toilette haben. Sie muss mit WasserspÏlung versehen sein, wenn sie an eine dafïr geeignete Sammelkanalisation

Mehr

Planfeststellungsbeschluss. Az.: /1/19. Neubau 110-kV-Freileitung Freiberg/Ost Freiberg/Nord (Nordring)

Planfeststellungsbeschluss. Az.: /1/19. Neubau 110-kV-Freileitung Freiberg/Ost Freiberg/Nord (Nordring) Landesdirektion Chemnitz Planfeststellungsbeschluss Az.: 32-4552.20/1/19 Neubau 110-kV-Freileitung Freiberg/Ost Freiberg/Nord (Nordring) Chemnitz, den 14.04.2009 Bearbeiter: Frau Sippel Telefon: Hausadresse:

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom 18.11.2015 Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau

Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Seite 1 von 11 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 33 / 2015 ausgegeben am: 26.08.2015 Inhalt: Bekanntmachung der Einladung zur 11. Sitzung des Gemeinderates der

Mehr

Allgemeines ErschlieÞungsrecht 30, 31 F

Allgemeines ErschlieÞungsrecht 30, 31 F Allgemeines ErschlieÞungsrecht 30, 31 F e) Der Inhalt des ErschlieÞungsanspruchs. Der ErschlieÞungsanspruch ergibt sich seinem Umfang nach aus 123 II BauGB Rdn. 18 f.), ist also nicht auf eine,,volle``

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Die rechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung Konsequenzen für die Zukunft

Die rechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung Konsequenzen für die Zukunft Die rechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung Konsequenzen für die Zukunft Prof. Dr. Kurt Faßbender Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Umwelt- und Planungsrecht

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

10. Sitzung Dialogforum Feste Fehmarnbeltquerung TOP 3 Lärmschutz. DB Netz AG Christian Beckmann Großprojekte Nord Oldenburg i.h.,

10. Sitzung Dialogforum Feste Fehmarnbeltquerung TOP 3 Lärmschutz. DB Netz AG Christian Beckmann Großprojekte Nord Oldenburg i.h., 10. Sitzung Dialogforum Feste Fehmarnbeltquerung DB Netz AG Christian Beckmann Großprojekte Nord Oldenburg i.h., 16.05.2013 Darlegung der Unterschiede, insbesondere hinsichtlich des Lärms, zwischen der

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Bekanntmachung gemäß 9 Abs. 2 UVPG im Planfeststellungsverfahren Neubau der Landesstraße 269 (L269n) Ortsumgehung Niederkassel - Mondorf/Rheidt Bezirksregierung

Mehr

Bekanntmachung. Die Förderung soll mittels 12 bestehender Tiefbrunnen D 32, D 33, D 35 bis D 39 und D 43 bis D 47 auf den Grundstücken

Bekanntmachung. Die Förderung soll mittels 12 bestehender Tiefbrunnen D 32, D 33, D 35 bis D 39 und D 43 bis D 47 auf den Grundstücken Bekanntmachung Az.: 54.1-1.2-(3.5)-2 Wasserrechtliches gehobenes Erlaubnisverfahren gem. 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Förderung von Grundwasser der Wasserwerk Dirmerzheim GbR am Standort Dirmerzheim

Mehr

Formelle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 1, 2 AI

Formelle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 1, 2 AI Formelle ZulÌssigkeitsvoraussetzungen 1, 2 AI I. GenehmigungsbedÏrftige, genehmigungsfreie verfahrensfreie), anzeigepflichtige und genehmigungsfreigestellte Vorhaben nach den Landesbauordnungen 1. Erfordernis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

Lösungshinweise für die Fälle Kiesabbau und Raumordnungsrecht, anwaltsorientierte Juristenausbildung Universität Heidelberg am

Lösungshinweise für die Fälle Kiesabbau und Raumordnungsrecht, anwaltsorientierte Juristenausbildung Universität Heidelberg am Lösungshinweise für die Fälle Kiesabbau und Raumordnungsrecht, anwaltsorientierte Juristenausbildung Universität Heidelberg am 21.01.2015 I. Frage 1: Bedeutung und Inhalt der Ziele der Raumordnung 1. Erfordernisse

Mehr

Rechtsschutz in Baulandsachen 34^36 KVII

Rechtsschutz in Baulandsachen 34^36 KVII Rechtsschutz in Baulandsachen 34^36 KVII lich-rechtliche VertrÌge zu bewerten sind Battis/Krautzberger/LÎhr, 11 Rdn. 7; Stich in Berliner Kommentar vor 45^84 BauGB, Rdn. 9; Dieterich, Baulandumlegung,

Mehr

Uwe Herrmann BHF Landschaftsarchitekten Kiel / Schwerin

Uwe Herrmann BHF Landschaftsarchitekten Kiel / Schwerin Entscheidung für einen Trassenkorridor welchen Einfluss haben die Ergebnisse der Umweltprüfung Beispiel: Korridorentwicklung 380- kv Ostküstenleitung in Schleswig-Holstein 04.09.2015 Uwe Herrmann Kiel

Mehr

Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I

Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Umweltmediation Scoping Dr. Mirja Feldmann Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 2 UVwG Tatbestand UVP-pflichtige Vorhaben (nicht

Mehr

Umweltverträglichkeitsprüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung Fachhochschule der sächsischen Verwaltung Meissen Vertiefungsstudium Sommersemester 2012 Lehrveranstaltung Umweltrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Tilo Lindner I Inhalt: 1. Einführung... 1 2. Rechtsgrundlage...

Mehr

Das Verhältnis der Bauleitplanung zur raumbeanspruchenden Fachplanung

Das Verhältnis der Bauleitplanung zur raumbeanspruchenden Fachplanung Das Verhältnis der Bauleitplanung zur raumbeanspruchenden Fachplanung Eine Untersuchung auf der Grundlage des BauROG 1998 Von Andrea Dörries Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis /. Teil Einführung

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Bebauungsplan Nr. 129 Olpe-Mehrfamilienhäuser Biggestraße der Kreisstadt Olpe Beschluss über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Der Ausschuss Umwelt,

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der III. Nebenbestimmungen zum IV. Der fehlerhafte V. Bestandskraft, Widerruf und Rücknahme von en VI. Die Zusicherung

Mehr

M 82^85 Staatshaftung und Baurecht

M 82^85 Staatshaftung und Baurecht M 82^85 Staatshaftung und Baurecht 82 83 Hinzuziehung rechtlichen Beistands zu ÏberprÏfen. Setzt er sein Bauvorhaben trotz Widerspruchs und Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung fort,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 VR 28.04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Aufgabe der nach dem ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sowie Wechselwirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf

Mehr

Zuverlässigkeit im Gewerberecht

Zuverlässigkeit im Gewerberecht Zuverlässigkeit im Gewerberecht Zuverlässigkeit ist ein zentraler Rechtsbegriff des Wirtschaftsverwaltungsrechts. Im Folgenden erläutert am Bsp. der GewO I. Einführung und Überblick GewO unterscheidet

Mehr

Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlagen

Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlagen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlagen Expertenworkshop Das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen Zwischen Flexibilität, Beschleunigung und Rechtssicherheit Würzburg

Mehr

Dr. Anja Hentschel

Dr. Anja Hentschel Formelle Bürgerbeteiligung: Von der Planung bis zur Realisierung der Genehmigung Impulsreferat I Fachagentur Windenergie an Land Dr. Anja Hentschel Berlin, 5.12.2014 AGENDA Planung und Genehmigung von

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Der Abschied von der (ohnehin meist falsch verstandenen) Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Anmerkungen zu EuGH v. 15.10. 2015, Rs. C 137/14 Halle, 10. November 2015 Universität Trier I. Einführung:

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf

Mehr

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Bauleitplanung

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. Bauleitplanung Bauleitplanung an die Bekanntmachung gem. 3 Abs.2 BauGB - vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 18.7.2013, Az.4 CN 3.12) Dipl.Ing. Klaus Goede Referatsleiter Städtebau und

Mehr

Planungsrechtliche Zulässigkeit von Deponievorhaben auf neuen Flächen

Planungsrechtliche Zulässigkeit von Deponievorhaben auf neuen Flächen Zwischen Bedarf und Vernachlässigung: Deponien 2015 5. November 2015, Essen Planungsrechtliche Zulässigkeit von Deponievorhaben auf neuen Flächen Rechtsanwalt Moritz Grunow Heinemann & Partner Rechtsanwälte

Mehr

27. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 9

27. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 9 Amtsblatt 27. Jahrgang Ausgabetag: 19.05.2011 Nummer: 9 Seite Bekanntgabe über die Auslegung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 hier:

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Olpe Bebauungsplan Nr. 130 Thieringhausen-Am Großen Stück der Kreisstadt Olpe Beschluss über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs Der Ausschuss Umwelt, Planen,

Mehr

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten

Mehr

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Postfach 31 09 D-65021 Wiesbaden Geschäftszeichen

Mehr

Dr. jur. Lutz Bergner Rechtsanwalt Reichensächser Str. 19 37269 Eschwege

Dr. jur. Lutz Bergner Rechtsanwalt Reichensächser Str. 19 37269 Eschwege Raumordnungsverfahren Raumordnungsverfahren Dient dazu, raumbedeutsame Planungen und Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung zu prüfen Soll Investor

Mehr

Bergamt Südbayern Regierung von Oberbayern

Bergamt Südbayern Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern Regierung von Oberbayern Umweltverträglichkeitsprüfung in der Geothermie - Workshop zum Geothermie Kongress Essen - 13. November 2014 1 Praktische Aspekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Mehr

Antragskonferenz. Dr. Bodo Herrmann Annika Bente Kristina Blohm Michael Höweler Weinsberg,

Antragskonferenz. Dr. Bodo Herrmann Annika Bente Kristina Blohm Michael Höweler Weinsberg, Antragskonferenz Bundesfachplanungsverfahren Grafenrheinfeld Kupferzell Großgartach (Vorhaben 20 des Bundesbedarfsplans) Abschnitt 3: Großgartach - Kupferzell Dr. Bodo Herrmann Annika Bente Kristina Blohm

Mehr

Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde

Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde Re Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde Geschäftsstelle des Regionalrates Tel.: 0251/411-1755 Fax: 0251/411-81755 E-Mail: geschaeftsstelle@brms.nrw.de Sitzungsvorlage 21/2009 Novellierung des

Mehr

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.

erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt. Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße

Mehr

N 116^120 Raumordnungsrecht

N 116^120 Raumordnungsrecht 116 117 118 119 120 N 116^120 Raumordnungsrecht b) Zielbeachtung bei der Zulassung von Vorhaben. Bei sonstigen Entscheidungen ffentlicher Stellen ˇber die ZulÌssigkeit raumbedeutsamer MaÞnahmen von Personen

Mehr

Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren

Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren Rechtsthema Bauleitplanung und Bürgerentscheid / Bürgerbegehren in Schleswig-Holstein Rechtsgrundlage: 16 g Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 6 GO S-H 16 g Bürgerentscheid, Bürgerbegehren (1) Die Gemeindevertretung

Mehr

Aktueller rechtlicher Rahmen des Netzausbaus

Aktueller rechtlicher Rahmen des Netzausbaus Fachkonferenz Technische und wirtschaftliche Fragen zum Einsatz von Erdkabeln bei HGÜ-Infrastrukturvorhaben Aktueller rechtlicher Rahmen des Netzausbaus Rechtsanwalt Dr. Peter Durinke 1 Überblick Rechtsvorschriften

Mehr

KIII 158^160 Rechtsschutz im Baurecht

KIII 158^160 Rechtsschutz im Baurecht 158 159 160 KIII 158^160 Rechtsschutz im Baurecht Eingriff in die Natur verbundene Vorhaben anstelle einer Planfeststellung rechtswidrig eine Genehmigung erteilt worden ist oder wenn dem Verein nicht die

Mehr

Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts

Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Bochumer juristische Studien Bd. 121 Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Uta Becker Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer Bochum 1994 Gliederung Abkürzungsverzeichnis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

Rechtsschutz und Planerhaltung. www.krautzberger.info 1

Rechtsschutz und Planerhaltung. www.krautzberger.info 1 Rechtsschutz und Planerhaltung www.krautzberger.info 1 Rechtsschutzfragen 47 VwGO Rechtsschutz gegenüber gemeindlichen Planungen Inzidentkonttrolle z.b. gegen eine Baugenehmigung Auch bei Nachbarklage

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Archiv- und Urheberrecht Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Archiv- und Urheberrecht Deutscher Bundestag WD /16 Archiv- und Urheberrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Archiv- und Urheberrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,

Mehr

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das

Mehr

DW M W. Verwaltungsgericht Braunschweig Am Wendentor Braunschweig

DW M W. Verwaltungsgericht Braunschweig Am Wendentor Braunschweig DW M W DE WITT MÜLLER-WREDE RECHTSANWÄLTE Siegfried de Witt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht Malte Müller-Wrede Philipp v. Tettau Martin Steiner Katja Gärtner Dr. Carsten Bluhm Dr. Michael Rolshoven Verena

Mehr

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht

Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht / Zum Verhältnis von (BGB-)Deliktsrecht, altem und neuem Kartellrecht Verjährung, Zinsen und Restschadensersatzanspruch im Lichte aktueller Rechtsprechung und der 9. GWB-Novelle. 19.04.2017 Dr. Henner

Mehr

Gesetz. zurwirksamenumweltvorsorgenacheinheitlichengrundsätzendieauswirkungenaufdieumweltimrahmenvonumweltprüfungen

Gesetz. zurwirksamenumweltvorsorgenacheinheitlichengrundsätzendieauswirkungenaufdieumweltimrahmenvonumweltprüfungen Gesetz 2127 10 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG-Bln)* Vom 7. Juni 2007*

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien

Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Neuregelung des 26 Beschäftigungsverordnung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.)

Kapitalerhöhung. Effektive. Nominelle ( 207 ff.) Kapitalerhöhung Effektive - Ordentliche ( 182 ff.) Beschluss ( 182) Zeichnung ( 185) Bezugsrecht ( 186) - Bedingte (192 ff.) Besondere Zwecke des 192 II - Genehmigtes Kapital ( 202 ff.)!!! Ermessen des

Mehr

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt / Bernburg Veranstaltung Wind im Wald der Fachagentur Windenergie an Land am

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

I. Vorgaben aus der Århus-Konvention und aus dem Europarecht

I. Vorgaben aus der Århus-Konvention und aus dem Europarecht Beteiligungs- und Klagerechte in der Planfeststellung Von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer, Münster/Osnabrück und Oberregierungsrat Willi E. Probstfeld, Koblenz Århus-Konvention zahlreiche

Mehr

4. Teil: Rechtsfolgen der Unterschutzstellung

4. Teil: Rechtsfolgen der Unterschutzstellung D 200^203 Denkmalschutz und Erhaltung malliste kennen. Im Unterschied zur konstitutiven Aufnahme eines Denkmals in die Denkmalliste besteht fïr den EigentÏmer jedoch keine Anfechtungslast. Zwar entfaltet

Mehr