Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I

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2 Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Umweltmediation Scoping Dr. Mirja Feldmann

3 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 2 UVwG Tatbestand UVP-pflichtige Vorhaben (nicht bei negativer Vorprüfung) Kraftwerke, Windfarmen, Industrieanlagen, Chemiefabriken, Massentierhaltungen, Steinbrüche, große Hotels und Einkaufszentren im Außenbereich planfeststellungspflichtige Vorhaben (nicht Plangenehmigung) Gewässerausbau, Straßenbau, Abbauvorhaben im Außenbereich, Deponien

4 Rechtsfolge Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 2 UVwG soll -> grds. Verpflichtung Absehen von früher Beteiligung bei Atypik, z. B. Vorhaben innerhalb eines Industriegebiets begründet keine Rechte Dritter keine Präklusion (vgl. 2 Abs. 3 S. 2)

5 Durchführung Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 2 UVwG Zeitpunkt: vor Antragstellung insb. Genügt nach Feststellung UVP-Pflicht im Wege der Vorprüfung Öffentlichkeit nicht beschränkt auf betroffene Art und Weise ( Wie ): nur Grundelemente geregelt, Vorhabenträger eigenverantwortlich; Unterrichtung Gewährung der Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung Verzicht auf Erörterung bei geringem Informationsbedürfnis möglich ( 2 Abs. 1 S. 4) Option: elektronische Kommunikationsmittel

6 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 2 UVwG Abschluss und Verknüpfung mit Verfahren Vorhabenträger: Mitteilung des Ergebnisses spätestens mit Antragsstellung Behörde: Einbeziehung der Erkenntnisse im Zulassungsverfahren; Berücksichtigungsmöglichkeiten einzelfallabhängig

7 2 UVwG v. 25 Abs. 3 VwVfG Unterschiede, Verhältnis Vorhaben, die einer Planfeststellung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen Verpflichtung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Nutzung elektronischer Medien Einbeziehung der Erkenntnisse im Zulassungsverfahren Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können Behördliche Hinwirkungspfllicht Lex specialis Subsidiär ( 25 III 5)

8 Verhältnis 2 UVwG - Fachrecht 2 UVwG Landesrecht Geltung umfassend; Spezialregelungen im Fachrecht denkbar; müssten allerdings ebenfalls zwingend sein bisher nicht existent 2 UVwG Bundesrecht Geltung, soweit bundesrechtlich keine spezielleren, abschließenden oder abweichungsfesten Regelungen -> Geltung daher z. B. im Bereich des BImSchG, AtG, BBergG, BFernstG, EnWG

9 Ob 2 UVwG VwV Öffentlichkeitsbeteiligung - 2 UVwG: Verpflichtung gilt für private und öffentliche Vorhabenträger; - VwV richtet sich nur ans Land: a) als Pflicht zur Beteiligung bei eigenen Vorhaben; b) als Hinwirkungspflicht bei Vorhaben Dritter (= Privater, von Kommunen, in Bundesauftragsverw.), Durchführung insoweit freiwillig) Wie : 2 UVwG: eigenverantwortlich; Regelwerke (Planungsleitfaden, VDI-Richtlinie) können Hilfestellung bieten Verhältnis: Vorrang des Gesetzes ( 2 UVwG), soweit Anwendungsbereich eröffnet ist (Planfeststellung, UVP-Pflicht); insoweit auch hinsichtlich des Wie abschließend

10 Umweltmediation ( 4 UVwG) Instrument der Konfliktlösung und Akzeptanzförderung beschränkt auf mehrpolige Konflikte (Vorhabenträger versus betroffene Öffentlichkeit) mit Umweltbezug Ausgestaltung als Vorschlagsbefugnis der Behörde Voraussetzung: umweltbedeutsames Vorhaben, bei dem sich erhebliche Konflikte mit der betroffenen Öffentlichkeit abzeichnen Rechtsfolge: Ermessen hins. Ausübung des Vorschlagsrechts Durchführung bleibt aber freiwillig

11 Umweltmediation ( 4 UVwG) Öffentlichkeit (i. S. einer Zulassung von Zuschauern) der Mediation, soweit kein Widerspruch einer Partei/Ausschluss durch Mediator Negativregelung der Parteistellung: Am Verwaltungsverfahren beteiligte Behörden können nicht Partei sein, erhalten aber Gelegenheit zu Teilnahme und Äußerung; Ausnahme: Vorhabenträger Pflicht zur Dokumentation einer evtl. Einigung Behörde: Einbeziehung der Erkenntnisse (insb. Vereinbarung) im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung einzelfallabhängig

12 Ausgewählte Neuerungen im UVP-Recht Scoping ( 19, 20 UVwG) Neuerung 1: Scoping-Verfahren bei UVP obligatorisch Angleichung an SUP und Praxis Scoping-Termin bleibt fakultativ Neuerung 2: Scoping-Termin grds. öffentlich Öffentlichkeitsausschluss möglich Voraussetzungen: 1. Zur-Sprache-Kommen von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen UND 2. a) Antrag eines Bespr.-Teilnehmers ODER b) Anordnung von Amts wegen

13 Zeitschiene Planung Frühe ÖB Scoping öffentlich Antrag Förmliche ÖB Entscheidung

14 Literatur zur Vertiefung Feldmann/Heiland, Das neue baden-württembergische Umweltverwaltungsgesetz, VBlBW 2/2015, 49 ff. Feldmann, Neue Wege bei der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung und mehr Transparenz im Umweltbereich - Ausgewählte Neuerungen des Umweltverwaltungsgesetzes für Baden-Württemberg, NVwZ 2015, S. 321 ff.

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Mirja Feldmann, Richterin am Landgericht

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