AGG im Alltag. Ausgewählte Probleme des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Referentin: Laura Altmayer
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- Manfred Wetzel
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1 Ausgewählte Probleme des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Referentin: Laura Altmayer
2 Die Befürchtungen Zitat aus Focus: Das Gleichbehandlungsgesetz verlangt es: Auch deutsche Unternehmen und Bewerber müssen sich künftig mit Lebensläufen auseinander setzen, die keine persönlichen Daten mehr enthalten. Darf der Arbeitgeber keine Lebensläufe mit Bild mehr anfordern? Lässt das AGG nur noch anonyme Lebensläufe zu? 2
3 Die Befürchtungen Bei Einstellungsgesprächen muss Smalltalk in Zukunft vermieden werden? Freundliche Absagen müssen vermieden werden? Stellenausschreibungen müssen ganz anders sein als bisher? 3
4 Die Befürchtungen Die Arbeitgeber werden von AGG-Hoppern abgezockt Das AGG ist auf Kündigungen anwendbar? Bevorzugungen von Eltern (etwa durch Kindergartenzuschläge) sind durch das AGG verboten? 4
5 Anwendungsbereich persönlich Beschäftigte: Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen Hinsichtlich Zugang und beruflichem Aufstieg: Selbständige und Organmitglieder (Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand) Bewerber und Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Praktikanten Verpflichtet: Arbeitgeber und Arbeitskollegen 5
6 Anwendungsbereich sachlich Sämtliche Phasen des Arbeitsverhältnisses Kündigungen ausgeschlossen, Wirksamkeit nach KSchG Hauptanwendungsbereich: Zugang zur Beschäftigung und Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen 6
7 Benachteiligungsmerkmale Rasse und ethnische Herkunft Geschlecht Religion und Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität 7
8 Verbotshandlungen Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung Sexuelle Belästigung Anweisung zur Benachteiligung 8
9 Benachteiligung aus Gründen der Rasse Mit dem Begriff Rasse wird die Zurechnung eines Menschen zu einer bestimmten Gruppe aufgrund lebenslänglicher und vererblicher äußerlicher Erscheinungsmerkmale wie z.b. Hautfarbe, Physiognomie oder Körperbau umschrieben Lückenloser Schutz vor ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven soll gewährleistet sein 9
10 Benachteiligung wg der ethnischen Herkunft Ethnische Herkunft ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen Mit dem Kriterium der ethnischen Herkunft wird an die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer durch sprachliche/kulturelle Merkmale verbundenen Gemeinschaft angeknüpft, wobei die kennzeichnenden Merkmale hier nicht vererblich sind Soziale Verwurzelung, Abstammung Auch hier kommt es nicht auf objektives Vorliegen an 10
11 Benachteiligung wegen des Geschlechts Eine Benachteiligung ist verboten, wenn sie Beschäftigte gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Geschlecht trifft Absicht ist keine Voraussetzung Ebenfalls verboten ist die ungünstige Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschutz 11
12 Benachteiligung wegen der Religion Kennzeichnend für eine Religion: Transzendenter Bezug Subjektive Gewissheit von der Eingliederung des Einzelnen in einen jenseitigen Zusammenhang Nach menschlichen Maßstäben nicht zu beurteilen und durch wissenschaftliche Erkenntnisquellen nicht erschöpfend zu klären Nicht nur Mitglieder anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften geschützt, auf zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz kommt es nicht an 12
13 Benachteiligung wg der Weltanschauung Unter Weltanschauung versteht man eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens, die auf innerweltliche Bezüge beschränkt ist, z.b. Individualismus, Materialismus, Existenzialismus Kein Verweis auf Transzendenz! Achtung: Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele 13
14 Benachteiligung wegen der Behinderung Legaldefinition des 2 Abs. 1 SGB IX und der WHO Ein Mensch ist behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist Der Grad der Behinderung ist unerheblich, amtliche Anerkennung keine Voraussetzung 14
15 Benachteiligung wegen des Alters Mit dem Begriff Alter ist das Lebensalter gemeint Geschützt wird jedes Alter Erfasst also nicht nur den Schutz älterer Arbeitnehmer, sondern gleichzeitig auch jüngerer Arbeitnehmer Möglich: Betriebszugehörigkeit 15
16 Benachteiligung wg der sexuellen Identität Das Merkmal der sexuellen Identität nimmt auf die Benachteiligung wegen hetero-, homo- bzw. bioder transsexueller Grundausrichtung Bezug (str., teilweise Zuordnung zum Merkmal des Geschlechts) Sexuelle Selbstbestimmung umfassend geschützt Grenze: Selbstbestimmung Dritter 16
17 Benachteiligungstatbestände Die Begriffsbestimmungen des 3 AGG sind weitgehend wörtlich aus den Richtlinien übernommen Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung 17
18 Unmittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 1 AGG) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen in 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt oder erfahren würde Eine unmittelbare Benachteiligung wg des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigen Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor Keine Benachteiligungsabsicht Tun oder Unterlassen, das zu einem Nachteil führt Vergleich mit anderen Gruppen 18
19 Mittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 2 AGG) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines der in 1 AGG genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn die betreffenden Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich Vergleichsgruppen 19
20 Belästigung ( 3 Abs. 3 AGG) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem unzulässigen Differenzierungsmerkmal in Zusammenhang stehen, bezwecken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird Menschliches Verhalten Um von einer Belästigung im Sinne des 3 AGG auszugehen, ist eine einmalige Beeinträchtigung nicht ausreichend. Es sollen nur Belästigungen von gewisser Erheblichkeit erfasst sein 20
21 Achtung: Die Belästigung ist strukturell grundverschieden von der Diskriminierung, weil das Unrecht bei ihr ohne Weiteres in der Handlung selbst liegt und deshalb ohne vergleichende Betrachtung festgestellt werden kann (z.b. Mobbing) 21
22 Sexuelle Belästigung ( 3 Abs. 4 AGG) Eine sexuelle Belästigung ist nach 3 Abs. 4 AGG eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, wozu unerwünschte sexuelle Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören können, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Personen verletzt wird, insbesondere wenn auch hier das jetzt vielfach schon angesprochene Umfeld geschaffen wird, welches durch Einschüchterung und Anfeindungen gekennzeichnet ist 22
23 Anweisung zur Benachteiligung ( 3 Abs. 5 AGG) Auch die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in 1 AGG genannten Grund gilt als Benachteiligung Ein anderer muss dazu bestimmt werden (Tatentschluss) Weisungsverhältnis Die Anweisung muss vorsätzlich erfolgen Nicht erforderlich, dass sich der Anweisende der Rechtswidrigkeit seine Handlung bewusst ist Unerheblich, ob die angewiesene Person die Weisung tatsächlich ausführt. 23
24 Benachteiligungsverbot 7 AGG 7 AGG verbietet jede Benachteiligung wegen eines der Merkmale des 1 AGG Rechtfertigungstatbestände Prüfung auf zwei Stufen 24
25 Rechtfertigung der Benachteiligung Gesetzlich normierte Rechtfertigungsgründe 8 AGG: Allgemein 9 AGG: Religion und Weltanschauung 10 AGG: Alter 5 AGG: Vorteile 25
26 Allgemeine Rechtfertigungsklausel ( 8 AGG) Für alle genannten Gründe gilt einheitlich, dass eine Differenzierung gerechtfertigt ist, wenn das betroffene Merkmal wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Das betroffene Merkmal muss unverzichtbare Voraussetzung für die betreffende Tätigkeit sein 26
27 Besondere Rechtfertigungstatbestände I Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen Selbstverständnis der jeweiligen Religion Mindestmaß an Einflussmöglichkeit 27
28 Besondere AGG im Alltag Rechtfertigungstatbestände II Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Legitimes Ziel und Verhältnismäßigkeit Regelbeispiele im Gesetz 28
29 Unwirksamkeit der Vereinbarung Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam Gesetz oder neue Vereinbarung Einseitige Rechtsgeschäfte unwirksam nach BGB Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (auch gegenüber Beschäftigten), vertraglich und deliktisch 29
30 Beschwerderecht ( 13 AGG) Zuständige Beschwerdestellen in den Betrieben Keine Popularbeschwerden Beschwerde wir geprüft: Anhörung, Zeugen, keine Zwangsmittel Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen 30
31 Organisationspflichten Diskriminierungsfreie Ausschreibung von Arbeitsplätzen ( 11 AGG) Schutzmaßnahmen und Pflichten ( 12 AGG), z.b. Schulung, Aushang, Einwirkung Keine besonderen Sanktionen nach AGG Auch vor Benachteiligung durch Dritte 31
32 Leistungsverweigerungsrecht ( 14 AGG) In den Fällen von Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz möglich AG ergreift keine oder nur ungeeignete Maßnahmen Zum Schutz des Betroffenen erforderlich (nicht, wenn keine Wiederholungsgefahr gegeben ist) Risiko beim Betroffenen 32
33 Schadensersatz ( 15 AGG) Liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, muss der AG dem Betroffenen den daraus resultierenden Schaden ersetzen Setzt voraus, dass AG den Schaden zu vertreten hat Verhalten von Erfüllungsgehilfen wird zugerechnet, sonst Überwachungs- oder Organisationsverschulden Andere Personen als der AG, z.b. Kollegen sind nur ausnahmsweise schadensersatzpflichtig ( 823 BGB). 33
34 Welcher Schaden wird ersetzt? Der Benachteiligte ist so zu stellen, wie er ohne die Benachteiligung stehen würde Verwehrte Leistung muss nachgewährt werden, sonst Ersatz in Geld Bei Einstellung der Höhe nach wohl begrenzt auf Vermögensnachteile, die bis zum Erreichen des erstmöglichen Kündigungstermins entgangen sind (str.), a.a.: in Anlehnung an KSchG 1 Jahr Kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses 34
35 Entschädigung ( 15 Abs. 2 AGG) Ersatz von immateriellen Schäden, z.b. Rufschädigung Angemessene Entschädigung in Geld Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Erfolgt die Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Einstellung und wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, ist der Entschädigungsanspruch auf höchstens 3 Monate begrenzt 35
36 Maßregelungsverbot ( 16 AGG) Soweit ein Beschäftigter ein Recht nach dem AGG in zulässiger Weise geltend macht, darf er aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt für belohnende Maßnahmen bei Duldung Auch hinsichtlich der Unterstützung durch Dritte 36
37 Stellenanzeigen Neutral formulieren Nur Anforderungen, die für die Tätigkeit selbst erforderlich sind Dokumentation Eindämmung der Flut unerwünschter Bewerber durch gezielte Auswahl der Medien Vermeidung von doppeldeutigen Formulierungen (Muttersprachler, junge, dynamische Führungskraft) 37
38 Bewerberauswahl Keine Indizien schaffen Auswahl begründen und dokumentieren Anforderungsprofil erstellen Bei allen Bewerbern das gleiche Maß anlegen Messbare Kriterien heranziehen, gerne auch softskills, aber rein subjektive, nicht objektivierbare Empfindungen sollten außer Acht gelassen werden 38
39 Bewerbungsgespräch Fragerecht eingeschränkt Auskunft nur, wenn für konkrete Tätigkeit notwendig Smalltalk ja, aber nur zur Aufwärmung Keine gezielten persönlichen Fragen, lassen Sie den Bewerber über sich und seinen Werdegang erzählen 39
40 Ablehnung Am besten keine Begründung Neutrale Formulierung Keine telefonischen Auskünfte Ausnahme: Schwerbehinderte Bewerber 40
41 Bestehendes Arbeitsverhältnis Abschluss des Arbeitsvertrages, Beförderung, Versetzung, Umschulung, Bildungsmaßnahmen Alle Personalprozesse untersuchen Präventive Maßnahmen ergreifen, auf Benachteiligungen reagieren Prinzip der Entgeltgleichheit Berufserfahrung und Betriebszugehörigkeit dürfen weiter belohnt werden, Anknüpfung von Vorteilen an das Alter sollte nicht erfolgen 41
42 Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl Das Alter ist weiterhin bei der Sozialauswahl zu berücksichtigen Es darf ihm allerdings kein genereller Vorrang zukommen, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls sind zu berücksichtigen Kündigungsschutz der anderen darf nicht ausgehebelt werden Alter ist gleichberechtigt neben den anderen Auswahlkriterien des KSchG heranzuziehen 42
43 Fragen??? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 43
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