Münchner Brahms-Chor e.v. SATZUNG

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1 Münchner Brahms-Chor e.v. SATZUNG Stand: 8. Mai Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Münchner Brahms-Chor", nach der angestrebten Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz in München 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Vereinszweck 1. Vereinszweck ist die Pflege der Chormusik. Schwerpunkt bildet die Chorliteratur der Romantik, insbesondere das Werk von Johannes Brahms. 2. Der Verein hält regelmäßig Chorproben ab und tritt mit Konzerten an die Öffentlichkeit. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

2 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. 2. Aktives Mitglieder kann jeder werden, der über die entsprechenden musikalischen und stimmlichen Fähigkeiten verfügt. Hierüber entscheidet der Chorleiter. 3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht musikalisch betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern. 4. Angestrebt wird eine Zahl von aktiven Mitgliedern, welche auch die Aufführung von größeren Chorwerken und Oratorien ermöglicht. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. 2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss 3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist zum Schluss jedes Monats zulässig und bedarf keiner Kündigungsfrist Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Ausschusses ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied gegen die in 5 festgelegten Pflichten verstößt Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

3 4.3. Vor der Beschlussfassung ist dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Ausschuss zu geben Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschuss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Fördernden Mitgliedern können diese Rechte auf Antrag durch die Mitgliederversammlung zuerkannt werden. 2. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückbehalten. 4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten, c) der Beitrag wird vorzugsweise per Lastschrift eingezogen, anderfalls bis zum 31. März in bar dem Kassier bezahlt. Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an allen Konzertveranstaltungen sowie regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Sie haben dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen, wenn sie an Konzerten nicht teilnehmen können.

4 6 Organe des Vereins 1. Die ständigen Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Ausschuss 7 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den drei Chorproben vor der Mitgliederversammlung einzuladen. 3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses;

5 b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung; d) Diskussion und Verabschiedung des Haushaltsplanes e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Erledigung der gestellten Anträge; f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei beider Verhinderung ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig. 3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag auch durch geheime Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 4. Die Wahl des ersten und des zweiten Vorsitzenden erfolgt geheim. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn mehrere Bewerber für die gleiche Funktion vorhanden sind. Die Wahl der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der wählbaren Mitglieder nach 11(1) bzw. 8 übersteigt. Weiterhin ist dann geheim zu wählen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies wünscht.

6 5. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt sich auch bei diesem Wahlgang Stimmengleicheit, so entscheidet das Los. 10 Der Vorstand 1. Der Vorstand trifft sich vor der Chorprobe und besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden b) dem zweiten Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassier 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 2000 belasten, sind sowohl der erste Vorsitzende als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2000 belasten, sowie für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.

7 4.3. Für Immobilienverträge wird die Vertretungsvollmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung einer Mitgliederversammlung erforderlich ist. 5. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitglieds. 6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleicheit ist der Antrag abgelehnt. 8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Ausschuss das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen. 11 Der Vereinsausschuss 1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens zwei, höchstens fünf von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten ( 4, Abs. 4.1., 4.3.; 10, Abs. 8; 13, Abs. 3, 4) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Insbesondere obliegt ihm die Organisation von

8 Aufführungen, und zwar mindestens drei Konzerte pro Jahr mit unterschiedlichem Programm Der Vereinsausschuss kann selbstständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter seinen Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Außerdem kann er in speziellen Fällen über eine Beitragsermäßigung entscheiden. 3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden einberufen werden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. davon mindestens ein zugewähltes Ausschussmitglied. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleicheit ist der Antrag abgelehnt. 4. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitglieds ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 5. Der Ausschuss tagt nach Möglichkeit einmal pro Quartal auf Antrag mindestens zweier seiner Mitglieder. 12 Beurkundung von Beschlüssen 1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 13 Musikalische Leitung 1. Der Chorleiter ist für die musikalische Leitung des Chores verantwortlich. 2. Der Chorleiter wird vom Vereinsausschuss berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

9 3. Der Chorleiter entscheidet über das Programm unter beratender Mitwirkung des Ausschusses. 14 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. 15 Vereinsvermögen 1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 16 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Musikpflege zu verwenden hat.

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