VEREINSSATZUNG. des. l Name und Sitz des Vereins

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1 VEREINSSATZUNG des Sport und Kulturverein der SURYOYE in Heilbronn l Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen " Sport und Kulturverein der SURYOYE in Heilbronn" und hat seinen Sitz in Heilbronn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e. V.). 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verwirklicht seine Zwecke im Rahmen der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechte und Pflichten. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des syrischen Volkes auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet, insbesondere der Förderung: a) von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der syrischen Sprache (Dialekt des Aramäischen) und Geschichte b) der.verständigung zwischen den syrisch-orthodoxen und dem deutschen Volk sowie den übrigen in der Bundesrepublik ansässigen Volksgruppen. 3. Die Förderung parteipolitischer und gewerblicher Zwecke ist ausgeschlossen. 4. Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit der "Föderation der syrischen Vereine in der Bundesrepublik Deutschland e.v." sowie der syrisch-orthodoxen Kirche. 5. Er fördert kulturelle Veranstaltungen zur Kontaktherstellung zwischen dem deutschen und syrisch-orthodoxen Volk. 6. Er fördert die Zusammenarbeit mit der deutschen Gesellschaft im geschichtlichem, kulturellen, sprachlichen, sozialen und sportlichen Bereich. 7. Der Verein will die Mitgliedschaft beim WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und die Mitgliedsverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden. 8. Der Verein setzt sich für die sozialen und rechtlichen sowie gesellschaftlichen Probleme der syrischen Christen ein

2 - 2-3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft l. Der Verein besteht aus Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder und fördernden Mitgliedern. a) Ehrenmitglieder sind die, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. b) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die mindestens das 14. Lebensjahr erreicht haben und die zur Erfüllung des Vereinszweckes sich einsetzen. Ausgeschlossen sind Personen, die in einer Organisation tätig sind, die wider diese Satzung sind. c) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein in finanzieller Weise unterstützen. d) Die Mitglieder verpflichten sich, jede Mitgliedschaft in anderen Organisationen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten - 3 -

3 - 3-6 Beginn der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft beginnt durch die Aufnahme in den Verein. 2. Die Aufnahme ist schriftlich mit dem zur Erfüllung des 4 Absatz l. Punkt b) erforderlichen Nachweis beim Vorstand einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 3. Ein im Vorstand abgelehnter Bewerber hat das Recht, sich an die nächste Mitgliederversammlung zu wenden, die endgültig über die Aufnahme entscheidet. i 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod 7 Ende der Mitgliedschaft 2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. 3. Der Ausschluss erfolgt, a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, c) wegen unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, d) aus sonstigen schwerwiegenden, der Vereinsdisziplin berührenden Gründen. 4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem unter Satzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. 5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins aufrückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 8 Beitrag Der Verein erhebt einen Beitrag deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird

4 Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung Organe des Vereins 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem l. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) den drei Ausschussmitgliedern 10 Der Vorstand 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. 26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des l. Vorsitzenden tätig werden darf. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 4 Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandmitgliedes. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom l. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 8. Der Vorstand ist verpflichtet, über Aktivitäten des Vereins bei Mitgliederversammlung die Mitglieder zu informieren. Jedes Jahr hingegen muss ein zusammenfassender Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. -5-

5 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. 2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. 4. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es wird in den Einladungen auf diese Beschlussfähigkeit hingewiesen i 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) die Wahl des Vorstands, b) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes c) die Wahl zweier Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, die ihre Aufgabe l Monat vor Einberufung jeder Mitgliederversammlung wahrnehmen, d) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben. e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins. 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der l. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand. 2. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. 3: Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 4. Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. -6-

6 Beurkundung von Beschlüssen 1. Die Beschlüsse des Vorstandes, und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterschreiben. 2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt in die Niederschrift einzusehen. 15 Satzungsänderung 1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 16 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine bei der Auflösung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt zu Bestimmende gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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