Öffentliche Sozialleistungen

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1 Öffentliche Sozialleistungen Bildquelle: Rainer Sturm/PIXELIO Die Zahl der Empfänger von Mindestsicherungsleistungen im Rahmen des SGB II ( Hartz IV ) und SGB XII (Sozialhilfe) sank 2013 im Vergleich zu 2012 um Personen. In der Altersgruppe der ab 65-Jährigen stieg die Zahl der Leistungsbezieher jedoch um 825 Personen an. 93 von Einwohnern Sachsens besaßen 2013 einen gültigen Schwerbehindertenausweis, bei ab 65-Jährigen war es mehr als jeder Fünfte. Am Jahresende 2013 wurden Regelleistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erfasst, mehr als ein Jahr zuvor. Weiterführende Informationen Statistische Berichte K I Sozialhilfe und soziale Grundsicherung K II Sozialversicherungen K III Schwerbehinderte Menschen, Rehabilitationsmaßnahmen, Kriegsopferfürsorge K V Kinder- und Jugendhilfe K VI Asylbewerberleistungen K VII Wohngeld K VIII Pfl ege I I X XI XI X X X X X X XX

2 360 Öffentliche Sozialleistungen I I X XI XI X X X X X X XX Die soziale Mindestsicherung beinhaltet eine Reihe staatlicher Transferleistungen, die der grundlegenden Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Leistungsberechtigt sind Personen, die sich durch nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen in einer Notlage befi nden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Seit der Umgestaltung des Sozialhilferechts in Deutschland 2005 ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich Hartz IV) die am häufi gsten gewährte Mindestsicherungsleistung, sie löste damit die Sozialhilfe im engeren Sinne (Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen) in den meisten Fällen ab. Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) regelt die Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Arbeitslosengeld II, nicht erwerbsfähige als Sozialgeld. Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden durch die Bundesagentur für Arbeit und die Kreisfreien Städte und Landkreise als kommunale Träger wahrgenommen. Die Statistik über diese Leistungen liegt in Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit. Im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) sind folgende Leistungsarten geregelt: - Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel) - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) - Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel) - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel) - Hilfe zur Pfl ege (Siebentes Kapitel) - Hilfe in anderen Lebenslagen (Achtes Kapitel) - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Neuntes Kapitel) Die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels dienen der Sicherung des Lebensunterhaltes. Leistungsberechtigt sind seit 2005 nur noch Personen, die nicht in den Rechtskreis des SGB II fallen. Das sind vor allem ältere und erwerbsgeminderte Menschen: - Personen im gesetzlichen Rentenalter und im Sinne des 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. - Personen ohne Anerkennung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten diese Hilfe in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. - Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, erhalten dort als weiteren notwendigen Lebensunterhalt einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung ebenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Empfänger dieser Leistung werden zur Vermeidung von Doppelzählungen bei der Bildung einer Gesamtzahl nicht einbezogen, da der notwendige Lebensunterhalt in der Einrichtung in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt wird und sie damit schon berücksichtigt worden sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Bedarfsgemeinschaftsprinzip gewährt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nur die Personen eines Haushalts, deren Einkommen und Vermögen für die Befriedigung des Bedarfs auch der Anderen berücksichtigt wird. So bilden zum Beispiel im Haushalt lebende Verwandte oder sonstige Personen, aber auch volljährige Kinder ab 18 Jahren (SGB XII) bzw. 25 Jahren (SGB II) jeweils eigene Bedarfgemeinschaften. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt können Minderjährige als eigenständige Bedarfsgemeinschaft ausgewiesen werden einzeln nachgewiesene minderjährige Haushaltsangehörige. Hierbei handelt es sich um sozial bedürftige Pfl egekinder bzw. Minderjährige, deren Eltern/ Elternteil weder diese noch SGB II Leistungen beziehen, sondern z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist 2003 mit dem Anspruch, die verschämte Armut Älterer bzw. Erwerbsgeminderter

3 Öffentliche Sozialleistungen 361 einzugrenzen, eingeführt worden. Sie wird nicht nach dem Bedarfsgemeinschaftsprinzip, sondern an hilfebedürftige Personen mit einer entsprechenden Anspruchsvoraussetzung (s. o.) geleistet. Eine Besserstellung ist insofern gegeben, dass zwar das Einkommen des (Ehe-) Partners berücksichtigt wird, ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder bzw. Eltern jedoch weitestgehend ausgeschlossen ist. Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII werden Personen in den o. g. besonders schwierigen Lebenssituationen gewährt, sie wurden deshalb bis 2004 unter dem Begriff Hilfe in besonderen Lebenslagen zusammengefasst. Sie dienen der Bewältigung der speziellen Notlage und werden oft parallel zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In diesen Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als echte Krankenkassenmitglieder aufgenommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Lebensunterhalt. Sozialhilfe ist eine öffentliche Aufgabe, die je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband Sachsen. Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Die Asylbewerberleistungstatistik gibt Auskunft über die Empfänger und den Aufwand für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungen erhalten Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen oder vollziehbar zur Ausreise verpfl ichtet sind bzw. deren Ehegatten und minderjährige Kinder (in den Tabellen als Asylbewerber bezeichnet). Die Deckung des Lebensunterhaltes der Asylbewerber erfolgt durch die Gewährung von Regelleistungen, die entweder als Grundleistungen (Sachleistungen, Wertgutscheine, Geldleistungen) nach 3 AsylbLG oder in besonderen Fällen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach 2 AsylbLG gewährt werden. Im Ergebnis der Reform des Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens wenden in Sachsen seit 2013 alle Träger im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechtes das doppische Rechnungswesen an. Dementsprechend wurden in den Tabellen zu den Leistungsdaten die Begrifflichkeiten angepasst ( Auszahlungen und Einzahlungen anstelle von Ausgaben und Einnahmen ). Rechtsgrundlage für die Leistungen der Kriegsopferversorgung ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG). Leistungen nach dem BVG erhalten nicht nur Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene, sondern auch alle übrigen Personen mit einem sozialen Entschädigungsrecht auf Grund so genannter Nebengesetze. Die Versorgung umfasst alle staatlichen Maßnahmen, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Beschädigten zu beseitigen, zu lindern oder durch Geldentschädigung auszugleichen sowie die durch den Verlust des Einkommens bei Hinterbliebenen entstehenden wirtschaftlichen Folgen zu mindern vorrangig Heilbehandlungen, aber auch Renten und Berufsschadensausgleich. Neben diesen Versorgungsleistungen erhält ein Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises ergänzend als besondere Hilfe im Einzelfall Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Diese nach 25 b BVG gewährten Leistungen wie z. B. Hilfe zur berufl ichen Rehabilitation, Kranken- und Pfl egehilfe stehen von ihrer Aufgabenstellung der Sozialhilfe nahe und werden durch die Fürsorgestellen wahrgenommen. Die Statistik zur Kriegsopferfürsorge wird alle 2 Jahre durchgeführt. Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst eine Vielzahl von Aufgaben und Leistungen entsprechend dem I I X XI XI X X X X X X XX

4 362 Öffentliche Sozialleistungen I I X XI XI X X X X X X XX Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zugunsten junger Menschen und Familien. Sie soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, vor Gefahr für ihr Wohl schützen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen sowie dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Junge Menschen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Die Statistik der erzieherischen Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen und der Hilfe für junge Volljährige erstreckt sich auf die Hilfen gemäß 27-35a, 41 SGB Bei einer Adoption (Annahme als Kind) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pfl egschaft, sie dient der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen einer Person; sie umfasst nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Amtsvormundschaft ist eine vom Jugendamt ausgeführte Vormundschaft über Minderjährige, bei dem die gesamte elterliche Sorge von einem Dritten, dem Vormund, ausgeübt wird. Beistandschaft ist eine Unterstützung eines allein erziehenden, sorgeberechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch das Jugendamt bei der Ausübung der elterlichen Sorge. Unabhängig vom Verwaltungsverfahren werden jeweils alle erfolgten familiengerichtlichen Maßnahmen für jeden Minderjährigen nach 1666 Absatz 3 BGB erfasst, die in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet wurden. Weiterhin beurkunden die Jugendämter Begründungen der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern durch von beiden Elternteilen abgegebene Sorgeerklärungen gemäß 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Vorläufige Schutzmaßnahmen nach 42 SGB VIII umfassen Inobhutnahmen und Herausnahmen. Die Inobhutnahme ist die vorläufi ge Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt. Sie wird ausgelöst, wenn ein Kind oder Jugendlicher sich selbst an das Jugendamt oder an eine andere Stelle außerhalb seiner Familie um Hilfe (Obhut) wendet oder wegen dringender Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen die Verpfl ichtung des Jugendamtes eintritt und zwar gleichgültig, von wem die Gefahr ausgeht. Die Herausnahme besteht aus der Entfernung von Kindern oder Jugendlichen aus einer Pfl egestelle oder aus einer Einrichtung, wo diese sich mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten aufhalten, bei bestehender Gefährdung für deren körperliches, geistiges oder seelisches Wohl. Eine Gefährdungseinschätzung nach 8a Abs. 1 SGB VIII wird registriert, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem Minderjährigen und seiner persönlichen Umgebung verschafft und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt. Die Kindertagesbetreuung wurde als frühkindliche Bildung dem Kapitel V (Bildung und Kultur) zugeordnet. Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder die Belastung für angemessenen Wohnraum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Es wird für Mieter als Mietzuschuss und für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss gewährt. Einzelheiten der Wohngeldgewährung sind einheitlich für das gesamte Bundesgebiet im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen sowie nach der monatlichen Miete oder Belastung, die bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt wird. Das Wohngeld ist den Leistungen der Mindestsicherung gegenüber vorrangig. Es ist zu gewähren, wenn dadurch der Empfang von Mindestsicherungsleistungen vermieden werden kann. Ist das nicht der Fall, werden seit 2005 die gesamten angemessenen Kosten der Unterkunft im Rahmen der jeweiligen Transferleistung übernommen - die Empfänger sind dadurch vom Wohngeld ausgeschlossen. Werden Transferleistungen nur einem Teil der Haushalts-

5 Öffentliche Sozialleistungen 363 mitglieder gewährt, entstehen Mischhaushalte, in denen sowohl vom Wohngeld ausgeschlossene als auch wohngeldberechtigte Haushaltsmitglieder leben. Für die entstehenden wohngeldrechtlichen Teilhaushalte werden Mieten und Wohnfl ächen kopfteilig betrachtet. Um eine Verzerrung bei der Darstellung dieser Angaben auszuschließen, werden reine Wohngeldhaushalte und wohngeldrechtliche Teilhaushalte separat ausgewiesen. Durch die Wohngeldreform zum 1. Januar 2009 wurde das Wohngeld deutlich erhöht und es erreicht mehr Menschen. In der Statistik der schwerbehinderten Menschen, die auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) alle 2 Jahre durchgeführt wird, werden Personen mit einem gültigen Ausweis, denen von den Versorgungsämtern aufgrund vorhandener gesundheitlicher Schäden ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr zuerkannt wurde, erfasst. Für die Zwischenjahre (gerade Jahre) wurden bis 2006 aufbereitete Eckdaten vom Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales Landesversorgungsamt bzw. ab 2008 vom Kommunalen Sozialverband eingeholt. Die Daten zur Gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden dem Statistischen Landesamt durch die entsprechenden Versicherungsträger bereitgestellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund liefert Daten aller Rentenversicherungsträger zum Rentenbezug in Sachsen. Die Daten zu den sächsischen Kranken- und Pflegekassen werden beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen eingeholt. Dabei werden nur die Kranken- und Pfl egekassen berücksichtigt, die ihren Hauptsitz in Sachsen haben. Durch überregionale Fusionierungen der Kassen insbesondere in den letzten Jahren hat sich deren Mitgliederbestand stark verändert mit entsprechendem Einfl uss auf die ebenfalls hier dargestellten Leistungsdaten. Deshalb werden in Ergänzung der Angaben zu den Versicherten der sächsischen Krankenkassen in Tabelle 33 alle gesetzlich Krankenversicherten mit Wohnort in Sachsen dargestellt. Diese Daten wurden Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Gesundheit entnommen. Die Angaben zur Krankenversicherung in Tabelle 36 werden nur alle 4 Jahre im Rahmen eines Zusatzprogramms zum Mikrozensus (s. Vorbemerkungen Kapitel II) erhoben. Pflichtversichert in der GKV sind grundsätzlich alle Angestellten und Arbeiter einschließlich Auszubildenden, deren monatliches Bruttoeinkommen die jährlich angepasste Versicherungsgrenze nicht übersteigt. Die freiwillige Krankenversicherung bei übersteigendem Einkommen kann in gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen (PKV) erfolgen. Eine Mitversicherung als Familienangehöriger ist nur in der GKV möglich. Ein sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung besteht z. B. bei nicht krankenversicherten Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten, oder als Beihilfe für Beamtinnen/Beamte, Heilfürsorge der Polizei, Bundeswehr und Zivildienstleistende, Bundespolizei. Als Nicht-Krankenversicherte zählen Personen, die die Frage Sind Sie krankenversichert? verneint haben und keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung haben. Ein Gesamtbild zur Pflege im Rahmen der sozialen Pfl egeversicherung liefern ab dem Berichtsjahr 1999 im Zweijahresturnus die Statistik zu den ambulanten Pfl egediensten und stationären Pfl egeeinrichtungen sowie die vom statistischen Bundesamt durchgeführte Erhebung zu den Pfl egegeldempfängern. Als Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung zählen versicherte pfl egebedürftige Personen, die häusliche Pfl ege in Form von Pfl egesachleistungen, Pfl egegeld oder auch kombinierte Leistungen erhalten oder die in Alten- und Pfl egeheimen betreut und versorgt werden. Voraussetzung dafür ist eine vom Medizinischen Dienst zuerkannte Pfl egestufe, für die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pfl egeversicherung (SGB XI) gezahlt werden. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind von den Pfl egekassen zugelassene Einrichtungen mit einem abgeschlossenen Versorgungsvertrag, die Leistungen im Sinne des SGB XI durchführen. Verfügbare Plätze sind am Stichtag zugelassene Pfl egeplätze, die gemäß Versorgungsvertrag für Pfl egebedürftige mit Leistungen aus der Pfl egeversicherung angeboten werden. I I X XI XI X X X X X X XX

6 364 Öffentliche Sozialleistungen 1. Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung im Dezember für ausgewählte Jahre von 2006 bis 2013 Hilfeart I I X XI XI X X X X X X XX Leistungen nach dem SGB II 1) Arbeitslosengeld II Sozialgeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII 2) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelleistungen nach dem AsylbLG Laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge 3) Insgesamt Je 100 Einwohner 4) 14,1 12,7 11,9 11,0 10,8 Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II 1) und dem SGB XII 2) im Dezember ) Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Integrierte Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende 2) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe; wegen Leistungsüberschneidung in Einrichtungen werden zur Summenbildung bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nur Empfänger außerhalb von Einrichtungen herangezogen 3) Erhebung im Zweijahresturnus (gerades Jahr), für 2013 Vorjahreswert 4) Seit 2011 vorläufige Fortschreibungsergebnisse auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus 2011.

7 Öffentliche Sozialleistungen Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II 1) und dem SGB XII 2) im Dezember 2013 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Kreisfreie Stadt Landkreis Land Insgesamt Je Einwohner 3) Anteil SGB II in % Im Alter von bis unter Jahren 65 und unter unter mehr 65 und mehr Anzahl je Einwohner 3) Chemnitz, Stadt ,9 91, ,2 141,8 16,9 Erzgebirgskreis ,5 92, ,6 108,9 5,8 Mittelsachsen ,0 92, ,3 107,3 7,0 Vogtlandkreis ,8 91, ,4 109,7 6,8 Zwickau ,5 91, ,1 113,1 7,2 Dresden, Stadt ,4 91, ,8 114,9 17,0 Bautzen ,9 92, ,3 117,8 8,6 Görlitz ,2 91, ,1 163,7 11,0 Meißen ,9 91, ,0 119,5 9,4 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge ,9 92, ,1 110,0 8,4 Leipzig, Stadt ,5 92, ,5 159,7 22,5 Leipzig ,1 92, ,8 121,7 9,4 Nordsachsen ,7 92, ,4 136,9 8,7 Sachsen 4) ,9 91, ,7 126,1 11,5 Kreisfreie Städte ,2 92, ,1 138,3 19,2 Landkreise ,9 91, ,6 119,8 8,1 Dezember 2012 Sachsen 4) ,4 92, ,0 129,5 10,6 Kreisfreie Städte ,9 92, ,8 142,2 18,2 Landkreise ,6 92, ,5 123,1 7,3 Dezember 2011 Sachsen 4) ,1 93, ,6 134,4 9,8 Kreisfreie Städte ,2 93, ,4 149,7 16,4 Landkreise ,7 93, ,7 127,0 6,9 Dezember 2010 Sachsen 4) ,5 94, ,9 141,0 9,1 Kreisfreie Städte ,2 93, ,7 154,7 15,6 Landkreise ,8 94, ,4 134,4 6,4 Dezember 2009 Sachsen 4) ,1 94, ,9 149,1 8,9 Kreisfreie Städte ,7 94, ,4 160,9 14,9 Landkreise ,1 94, ,9 143,6 6,4 1) Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende, Personen in Bedarfsgemeinschaften im Dezember Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Integrierte Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende 2) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe hier nur Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) am 31. Dezember, nach dem Wohnort der Hilfeempfänger 3) Seit 2011 vorläufige Fortschreibungsergebnisse auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus ) beim SGB XII alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, in Ausnahmefällen auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens I I X XI XI X X X X X X XX

8 366 Öffentliche Sozialleistungen 3. Personen in Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II 1) im Dezember 2013 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Kreisfreie Stadt Landkreis Land Insgesamt Je 100 Einwohner 2)3) SGB II- Quote 2)4) weiblich Nicht Erwerbsfähige zusammen zusammen unter 15 Jahren Erwerbsfähige Leistungsberechtigte Ausländer Durchschnittlicher monatlicher Zahlungsanspruch in I I X XI XI X X X X X X XX Chemnitz, Stadt ,8 14, Erzgebirgskreis ,2 10, Mittelsachsen ,1 11, Vogtlandkreis ,1 11, Zwickau ,4 11, Dresden, Stadt ,4 11, Bautzen ,9 11, Görlitz ,9 16, Meißen ,0 12, Sächsische Schweiz- Osterzgebirge ,5 11, Leipzig, Stadt ,3 17, Leipzig ,2 12, Nordsachsen ,7 14, Sachsen ,7 12, Kreisfreie Städte ,2 14, Landkreise ,0 12, Dezember 2012 Sachsen ,0 13, Kreisfreie Städte ,6 14, Landkreise ,3 12, Dezember 2011 Sachsen ,5 13, Kreisfreie Städte ,1 15, Landkreise ,7 13, Dezember 2010 Sachsen ,1 14, Kreisfreie Städte ,6 16, Landkreise ,4 13, Dezember 2009 Sachsen ,8 15, Kreisfreie Städte ,2 17, Landkreise ,1 14, ) Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende 2) Seit 2011 vorläufige Fortschreibungsergebnisse auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus ) bezogen auf die Gesamtbevölkerung (zur besseren Vergleichbarkeit mit den Quoten der übrigen Sozialleistungen) 4) je 100 Einwohner im Alter unter 65 Jahren (Leistungsberechtigung SGB II endet mit Eintritt ins gesetzliche Rentenalter) Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit; Empfängerzahlen auf Basis der integrierten Statistik zur Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsdaten aus Berichten zum jeweiligen Jahresende

9 Öffentliche Sozialleistungen Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II 1) im Dezember 2013 nach Kreisfreien Städten und Landkreisen Kreisfreie Stadt Landkreis Land insgesamt Singles Bedarfsgemeinschaften als Familientyp Anteil in % Ehepaare/Lebensgemeinschaften Allein- mit erzie- hende 3) einer ohne mit Kind 2) Kind(ern) 2 Person mit Kind(ern) unter 15 Jahren Durchschnittlicher monatlicher Zahlungsanspruch in insgesamkunft und für Unter- Heizung 4) Chemnitz, Stadt ,9 26, Erzgebirgskreis ,9 24, Mittelsachsen ,5 25, Vogtlandkreis ,8 25, Zwickau ,4 24, Dresden, Stadt ,4 27, Bautzen ,2 26, Görlitz ,7 24, Meißen ,9 25, Sächsische Schweiz- Osterzgebirge ,9 27, Leipzig, Stadt ,4 25, Leipzig ,7 24, Nordsachsen ,7 26, Sachsen ,3 25, Kreisfreie Städte ,8 26, Landkreise ,9 25, Dezember 2012 Sachsen ,7 25, Kreisfreie Städte ,3 26, Landkreise ,1 25, Dezember 2011 Sachsen ,8 25, Kreisfreie Städte ,0 25, Landkreise ,0 25, Dezember 2010 Sachsen ,1 25, Kreisfreie Städte ,5 25, Landkreise ,1 25, Dezember 2009 Sachsen ,0 25, Kreisfreie Städte ,6 25, Landkreise ,9 25, I I X XI XI X X X X X X XX 1) Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende 2) Kinder unter 18 Jahren 3) mit Kindern unter 18 Jahren 4) nur laufende Kosten Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA); Empfänger- und Leistungsdaten aus Berichten zum jeweiligen Jahresende im Internetangebot der BA; eigene Berechnungen für Summe der Kreisfreien Städte und Landkreise

10 368 Öffentliche Sozialleistungen Bedarfsgemeinschaften mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und XII 1) im Dezember 2013 nach Typ der Bedarfsgemeinschaft 2)3) in Prozent I I X XI XI X X X X X X XX Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV, SGB II) 4) 1,6 12,5 11,0 3,0 17,3 Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am 31. Dezember 2003 bis , ,6 36,0 46,2 Singles männlich weiblich Alleinerziehende Ehepaare/Lebensgemeinschaften mit Kindern Ehepaare/Lebensgemeinschaften ohne Kinder sonstige Bedarfsgemeinschaften laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen 1,8 1,2 2,9 einzeln nachgewiesene Haushaltsvorstände männlich 15,5 weiblich einzeln nachgewiesene Haushaltsangehörige volljährige minderjährige Haushaltsvorstände mit Kindern Ehepaare/Lebensgemeinschaften ohne Kinder sonstige Bedarfsgemeinschaften 1) Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Zwölftes Buch - Sozialhilfe 2) Als Kind im Sinne der Typisierung zählen Kinder unter 18 Jahren. 3) beim SGB II: Lebensform, in der die Bedarfsgemeinschaft lebt 4) Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) im Alter von 18 bis unter 65 Jahren 65 Jahre und älter in Einrichtungen 65 Jahre und älter außerhalb von Einrichtungen voll erwerbsgemindert 1) in Einrichtungen voll erwerbsgemindert 1) außerhalb von Einrichtungen

11 Öffentliche Sozialleistungen Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für ausgewählte Jahre am 31. Dezember 1995 bis ) Merkmal laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) 2) Insgesamt und zwar je Einwohner 3)4) 14,5 25,1 30,9 32,6 3,1 3,0 3,2 3,7 männlich weiblich unter 18 Jahre bis unter 65 Jahre und mehr Jahre Ausländer außerhalb von Einrichtungen Bedarfsgemeinschaften außerhalb von Einrichtungen Alleinerziehende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) Insgesamt x x und zwar je Einwohner 3)4) x x 3,8 4,2 4,9 5,9 6,8 7,3 männlich x x weiblich x x Ausländer x x voll erwerbsgemindert 5) x x und zwar männlich x x weiblich x x Ausländer x x in Einrichtungen x x Jahre und älter x x und zwar je Einwohner 3)6) x x 6,9 7,5 9,0 9,1 10,3 11,1 männlich x x weiblich x x Ausländer x x in Einrichtungen x x I I X XI XI X X X X X X XX 1) gesetzliche Grundlage bis 2004: Bundessozialhilfegesetz und Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (seit 1. Januar 2003) 2) weitgreifende Veränderungen zum 1. Januar 2005 durch Hartz IV und veränderte Leistungsgewährung in Einrichtungen 3) Seit 2011 vorläufige Fortschreibungsergebnisse auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus ) zur besseren Vergleichbarkeit beider Hilfen jeweils bezogen auf die Gesamtbevölkerung 5) im Alter von 18 bis unter 65 Jahren 6) bezogen auf die Bevölkerung im Alter ab 65 Jahren

12 370 Öffentliche Sozialleistungen 6. Bedarfsgemeinschaften von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII am 31. Dezember 2013 nach ausgewählten Merkmalen zur Leistungsgewährung Merkmal Bedarfsgemeinschaften bzw. Leistungsempfänger Anzahl % Durchschnittsbeträge im Berichtsmonat (für alle Bedarfsgemeinschaften bzw. Empfänger) Kosten der Unterkunft 1) Bruttobedarf angerechnetes Einkommen Nettoanspruch I I X XI XI X X X X X X XX Außerhalb von Einrichtungen , Bedarfsgemeinschaften von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt Ehepaare/Lebensgemeinschaften ohne Kinder 2) 59 0, mit Kindern 2) 6 0, Haushaltsvorstände einzeln nachgewiesene , männliche , weibliche , mit Kindern 2) 91 0, einzeln nachgewiesene sonstige Haushaltsangehörige volljährige männliche 112 0, volljährige weibliche 42 0, minderjährige 790 5, In Einrichtungen ,2 147 x Insgesamt x Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Voll erwerbsgemindert 3) , außerhalb von Einrichtungen , in Einrichtungen , Jahre und älter , außerhalb von Einrichtungen , in Einrichtungen , Insgesamt außerhalb von Einrichtungen , in Einrichtungen , ) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 2) Als Kind im Sinne der Bedarfsgemeinschaftstypisierung gelten nur Hilfeempfänger, die in einer Kindbeziehung zum Haushaltsvorstand stehen und unter 18 Jahre alt sind. 3) im Alter von 18 bis unter 65 Jahren

13 Öffentliche Sozialleistungen Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII am 31. Dezember 2013 nach dem Wohnort und dem zuständigen Träger Kreisfreie Stadt Landkreis Land Insgesamt Je Einwohner Männlich Weiblich 1) Ausländer Außerhalb von Einrichtungen 65 Jahre und älter nach dem Wohnort 2) Chemnitz, Stadt 824 3, Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis 761 3, Zwickau 887 2, Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen 947 3, Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 872 3, Leipzig, Stadt , Leipzig 862 3, Nordsachsen 806 4, Sachsen , Kreisfreie Städte , Landkreise , nach dem zuständigen Träger Chemnitz, Stadt 591 2, Erzgebirgskreis 443 1, Mittelsachsen 500 1, Vogtlandkreis 450 1, Zwickau 434 1, Dresden, Stadt , Bautzen 572 1, Görlitz 665 2, Meißen 632 2, Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 506 2, Leipzig, Stadt , Leipzig 450 1, Nordsachsen 388 2, Kommunaler Sozialverband Sachsen , Insgesamt 3) , I I X XI XI X X X X X X XX 1) Vorläufiges Fortschreibungsergebnis auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus ) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 3) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens

14 372 Öffentliche Sozialleistungen 8. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII am 31. Dezember 2013 nach dem Wohnort und dem zuständigen Träger Kreisfreie Stadt Landkreis Land Insgesamt Je Einwohner 1)2) Männlich Weiblich Ausländer Außerhalb von Einrichtungen 65 Jahre und älter je Anzahl Einw. 1)3) I I X XI XI X X X X X X XX nach dem Wohnort 4) Chemnitz, Stadt , ,5 Erzgebirgskreis , ,6 Mittelsachsen , ,8 Vogtlandkreis , ,6 Zwickau , ,9 Dresden, Stadt , ,7 Bautzen , ,9 Görlitz , ,7 Meißen , ,7 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge , ,0 Leipzig, Stadt , ,0 Leipzig , ,2 Nordsachsen , ,4 Sachsen , ,0 Kreisfreie Städte , ,7 Landkreise , ,7 nach dem zuständigen Träger Chemnitz, Stadt , ,0 Erzgebirgskreis , ,6 Mittelsachsen , ,7 Vogtlandkreis 990 4, ,6 Zwickau , ,0 Dresden, Stadt , ,2 Bautzen , ,6 Görlitz , ,0 Meißen , ,3 Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 987 4, ,8 Leipzig, Stadt , ,2 Leipzig , ,2 Nordsachsen 959 4, ,9 Kommunaler Sozialverband Sachsen , ,0 Insgesamt 5) , ,1 1) Vorläufiges Fortschreibungsergebnis auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus ) bezogen auf die Gesamtbevölkerung (zur besseren Vergleichbarkeit mit den Quoten der übrigen Sozialleistungen) 3) bezogen auf die Bevölkerung im Alter ab 65 Jahren 4) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 5) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens

15 Öffentliche Sozialleistungen Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw. von Leistungen nach dem 1) 2) 5. bis 9. Kapitel SGB XII für ausgewählte Jahre von 1995 bis 2012 Merkmal Leistungsempfänger 3) und zwar je Einwohner 4) 14,8 12,2 15,3 14,5 12,7 15,4 16,4 16,9 männlich weiblich unter 18 Jahre bis unter 65 Jahre und mehr Jahre ausländische Hilfeempfänger in Einrichtungen Inklusive Fälle nach 264 Abs. 2 SGB V 5) nach ausgewählten Hilfearten Hilfen zur Gesundheit 5) unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen 6) Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V 7) x x x x Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und zwar am Jahresende andauernd Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen heilpädogogische Leistungen für Kinder Hilfe zur Pflege und zwar am Jahresende andauernd vollstationär ) Empfänger mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt, in den Summen sind Mehrfachzählungen insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) Rückgang der Fallzahlen im Bereich der Hilfe zur Pflege und der Hilfen zur Gesundheit durch - die soziale Pflegeversicherung (Leistungen für häusliche Pflege ab April 1995, für stationäre Pflege ab Juli 1996) - das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG), s. Fußnote 7 - Regelung der Krankenversicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rechtskreis des SGB II (Hartz IV) - ab ) Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten (ab 2005, s. Fußnote 7), wurden hier nicht berücksichtigt, da die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe (Krankenbehandlung) nicht erfasst werden kann. 4) Bevölkerung jeweils am 30. Juni Seit 2011 vorläufige Fortschreibungsergebnisse auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus ) Personen mit Leistungen bzw. einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V (ab 2005) 6) Enthalten sind: Hilfe bei Krankheit, bei Sterilisation und zur Familienplanung, vorbeugende Gesundheitshilfe sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft 7) Einführung im 2. Halbjahr 2004 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen (GMG); getrennte Erfassung seit 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des SGB XII I I X XI XI X X X X X X XX

16 374 Öffentliche Sozialleistungen 10. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2012 nach dem Wohnort bzw. dem zuständigen Träger I I X XI XI X X X X X X XX Kreisfreie Stadt Landkreis Land Hilfe am Jahresende Insgesamt 1)2) Und zwar 2) unter 18 Jahre nach dem Wohnort 5) 65 u. mehr Jahre Chemnitz, Stadt , Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis , Zwickau , Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen , Sächsische Schweiz- Osterzgebirge , Leipzig, Stadt , Leipzig , Nordsachsen , Sachsen , Kreisfreie Städte , Landkreise , nach dem zuständigen Träger Inklusive 264 Abs.2 SGB V 4) Chemnitz, Stadt , Erzgebirgskreis , Mittelsachsen , Vogtlandkreis , Zwickau , Dresden, Stadt , Bautzen , Görlitz , Meißen , Sächsische Schweiz- Osterzgebirge , Leipzig, Stadt , Leipzig , Nordsachsen , Kommunaler Sozialverband Sachsen , Insgesamt 6) , je außerhalb Einwohner 3) von Einrichtungen weiblich Alter 1) Mehrfachzählungen von Leistungsempfängern sind insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldung erkennbar waren. 2) Personen, die lediglich eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung hatten, wurden hier nicht berücksichtigt, da die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe (Krankenbehandlung) nicht erfasst werden kann. 3) Bevölkerung am 30. Juni 2013; vorläufiges Fortschreibungsergebnis auf Basis der endgültigen Ergebnisse des Zensus ) Personen (ohne Mehrfachfachzählung), die Leistungen nach mindestens einem der Kapitel 5 bis 9 SGB XII in Anspruch nahmen bzw. mit einer Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach 264 Abs. 2 SGB V (s. Vorbemerkungen). 5) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 6) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens

17 Öffentliche Sozialleistungen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 2012 nach dem Wohnort bzw. dem zuständigen Träger sowie nach Hilfearten 1) Kreisfreie Stadt Landkreis Land Hilfe in anderen Lebenslagen Hilfen zur Gesundheit unmittelbar Anspruchsberechtigung vom Sozialamt auf Krankenbehandlung erbracht 2) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege nach dem Wohnort 3) Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Sachsen Kreisfreie Städte Landkreise nach dem zuständigen Träger Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Chemnitz, Stadt Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Dresden, Stadt Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgebirge Leipzig, Stadt Leipzig Nordsachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen Insgesamt 4) ) Empfänger mehrerer Leistungen werden bei jeder Hilfeart gezählt 2) nach 264 Abs. 2 SGB V; ersetzt in einem Großteil der Fälle die direkt vom Sozialamt zu erbringenden Hilfen zur Gesundheit; enthält keine Aussage über die tatsächliche Inanspruchnahme einer Krankenbehandlung 3) nur Empfänger mit sächsischem Leistungsträger 4) alle Empfänger mit sächsischem Leistungsträger, auch mit Wohnsitz außerhalb Sachsens I I X XI XI X X X X X X XX

18 376 Öffentliche Sozialleistungen 12. Auszahlungen und Einzahlungen 1) der Sozialhilfe nach dem SGB XII für ausgewählte Jahre von 1995 bis 2013 nach Hilfearten 2) 3) (in ) Merkmal I I X XI XI X X X X X X XX Bruttoauszahlungen 1) Hilfe zum Lebensunterhalt (21 946) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung x x Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel ( ) ( ) Hilfe zur Pflege (60 159) (58 148) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( ) ( ) Hilfen zur Gesundheit 4) Insgesamt ( ) ( ) Einzahlungen 1) Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung x x Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfen zur Gesundheit 4) Insgesamt Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz Leistungen Dritter von Sozialleistungsträgern Rückzahlung gewährter Hilfen, Tilgung und Zinsen von Darlehen Nettoauszahlungen 1) Hilfe zum Lebensunterhalt (12 055) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung x x Hilfe nach dem 5. bis 9. Kapitel ( ) ( ) Hilfe zur Pflege (50 568) (51 195) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( ) ( ) Hilfen zur Gesundheit 4) Insgesamt ( ) ( ) ) Träger wenden ab dem Jahr 2013 das doppische Rechnungswesen an. 2) gesetzliche Grundlage bis 2004: BSHG und GSiG (ab 2003) 3) Rückgang der Ausgaben im Bereich der Hilfe zur Pflege, der Hilfen zur Gesundheit und der Hilfe zum Lebensunterhalt durch - die soziale Pflegeversicherung (Leistungen für häusliche Pflege ab April 1995, für stationäre Pflege ab Juli 1996) - Regelung der Krankenversicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rechtskreis des SGB II (Hartz IV) - ab 2005 (Auswirkungen größtenteils erst ab dem Jahr 2006) und verstärkte Eigenversicherung der Leistungsempfänger seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II (Hartz IV) - ab ) bis 2004 nur Hilfe bei Krankheit, bei Sterilisation und zur Familienplanung, ab 2005 auch vorbeugende Gesundheitshilfe sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, außerdem inkl. Erstattungen an Krankenkassen gem. 264 Abs. 7 SGB V

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