Verordnung über die Verwaltungsgebühren (Gebührenverordnung)
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- Heinrich Hofer
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1 Gebührenverordnung Verordnung über die Verwaltungsgebühren (Gebührenverordnung) der Politischen Gemeinde Dielsdorf Vom Gemeinderat erlassen am: In Kraft getreten am: Teilrevision Vom Gemeinderat beschlossen am: In Kraft getreten am:
2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen und Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Allgemeines 3 2. Einwohnerkontrolle An-/Ab-/Ummeldungen Zeugnisse/Bescheinigungen Adressauskünfte 4 3. Informationszugang 4 4. Einbürgerungen Einbürgerungsgebühren 5 5. Steueramt Auszüge und Ausweise Anfertigung Kopien aus Steuerakten Löschung einer Betreibung nach erfolgter Zahlung 5 6. Gewerbe und Polizei Gewerbe- und Polizeibewilligungsgebühren Hundebezeichnung Nachtparkgebühren 6 7. Feuerwehr 6 8. Zivilstandsamt 6 9. Bau- und Feuerpolizeiwesen Grundsätze Kostenvorschüsse Baubewilligungsgebühren Amtliche Vermessung Umwelt-/Gesundheitswesen Lebensmittelkontrolle Abfallgebühren Bestattungswesen Fischereipatent Spitex Feuerungs- und Rauchgaskontrolle Sondergebrauch Schlussbestimmungen 11 2
3 1. Gesetzliche Grundlagen und Allgemeines 1.1 Gesetzliche Grundlagen Diese Verordnung stützt sich auf die kantonale Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 und wird, im Sinne von Art. 22 Ziff. 3 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dielsdorf, vom Gemeinderat erlassen Diese Gebührenverordnung ist nicht abschliessend. Es wird auf die zahlreichen anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtsnormen verwiesen. 1.2 Allgemeines Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5 % pro Jahr erhoben, sofern nicht übergeordnete gesetzliche Bestimmungen einen anderen Verzugszins vorsehen. Der Zins wird ab Datum der Zahlungserinnerung bzw. erster Mahnung gerechnet. Der Verzugszins auf öffentlich-rechtlichen Forderungen wird im Betreibungsfall eingefordert. Auf Forderungen, welche nicht betrieben werden, können Zinsen ab erster Mahnung in Rechnung gestellt werden. Auf Einforderungen von Beträgen unter CHF wird in der Regel verzichtet Bei der Weiterbelastung von Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, kann ein Verwaltungszuschlag von 15 % erhoben werden Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten, Parteien, Vereinen usw. kann eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr / Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen bezogen werden Für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse oder für gemeinnützige Zwecke / Institutionen kann die Bewilligungsinstanz auf die Erhebung von Gebühren (Bewilligungs- oder Schreibgebühr) verzichten In Härtefällen oder bei besonderen Umständen können die nachstehenden Gebühren vom Gemeinderat bzw. der zuständigen Behörde teilweise oder ganz erlassen werden Bei Gebühren, welche MwSt-pflichtig sind, wird die MwSt separat ausgewiesen und verrechnet Die Portoauslagen werden weiterverrechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird Schreibgebühren Gemäss 2 ff der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden Verordnungen / Drucksachen Kommunale Verordnungen 3
4 Fotokopien Format A4, ein- oder doppelseitig CHF 0.70 Format A3, ein- oder doppelseitig CHF Einwohnerkontrolle 2.1 An- / Ab- / Ummeldungen Anmeldung pro erwachsene Person CHF Duplikat Schriftenempfangsschein (Ersatz bei Beschädigung des CHF Dokuments oder Änderung der Daten) Anmeldung Wochenaufenthalt CHF Erneuerung Wochenaufenthalt CHF Aufforderung zur Schriftenabgabe oder -erneuerung CHF (nach erfolgloser vorheriger gebührenfreier Einladung) Ausländerrechtliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet. 2.2 Zeugnisse / Bescheinigungen Anmeldebestätigung bei Zuzug Abmeldebestätigung bei Wegzug Wohnsitzbestätigung CHF Bestätigung Generalabo SBB CHF Bestätigung SuisseID CHF Handlungsfähigkeitszeugnis CHF Heimatausweis (Neuausstellung) CHF Heimatausweis (Verlängerung) CHF Identitätskarte Erwachsene (inkl. Porto) CHF Identitätskarte bis 18 Jahre (inkl. Porto) CHF Lebensbescheinigung CHF Lebensbescheinigung auf vorgelegtem Formular Prüfung Lernfahrausweis + Umtausch von ausländischen Fahrausweisen CHF Bescheinigung für Besuchsaufenthalte (Garantieerklärung) CHF Adressauskünfte Voraussetzungslose Auskünfte gemäss 39 Abs. 1 GG CHF Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird ( 39 Abs. 2 GG) CHF Bei Anfragen ohne materielles Interesse (Suche nach Familienangehörigen, ehemalige Klassenkameraden usw.) kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. Mehrere Adressen (gesammelte Adressen nach Gruppen, Strassenzügen usw.) dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderates sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften vermittelt werden. 3. Informationszugang Die Gebühren für die Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs sowie Teilnahme am Informationszugang richten sich nach 35 der kantonalen Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV). 4
5 4. Einbürgerungen 4.1 Einbürgerungsgebühren Behandlungsgebühren Schweizer (pro Bewerber) inkl. Publikation und Bürgerrechtsurkunde CHF bei Rückzug des Bürgerrechtsgesuches CHF bei Ablehnung des Bürgerrechtsgesuches CHF Behandlungsgebühren Ausländer (pro Bewerber) inkl. Publikation CHF Miteingebürgerte Kinder Gesuchsteller, welche das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt CHF haben, inkl. Publikation bei Rückzug des Bürgerrechtsgesuches CHF bei Ablehnung des Bürgerrechtsgesuches CHF Steueramt 5.1 Auszüge und Ausweise Steuerausweis für 1 Jahr CHF Steuerausweis, Zuschlag für jedes weitere Jahr CHF Abklärungen in steuerlichen Belangen beim Einbürgerungsverfahren CHF pro Person 5.2 Anfertigungen von Kopien aus Steuerakten Grundgebühr für Verwaltungsaufwand CHF zuzüglich Gebühren pro erstellte Fotokopie gemäss Ziff Löschung einer Betreibung nach erfolgter Zahlung Betreibungsforderung bis CHF CHF Betreibungsforderung ab CHF CHF Die Gebühr schliesst allfällige der Gemeinde in Rechnung gestellte Kosten des Betreibungsamtes ein. Die Löschung einer Betreibung ist für den Gläubiger gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann an verschiedene Bedingungen geknüpft werden. 6. Gewerbe und Polizei 6.1 Gewerbe- und Polizeibewilligungsgebühren Erteilung von Patenten für Gastwirtschaften CHF Kleinverkaufsbetriebe und Nebenwirtschaften CHF Vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften) pro Anlass CHF
6 6.1.2 Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften Dauernde Ausnahmen CHF Ausfertigungskosten CHF Vorübergehende Ausnahmen CHF Pro zusätzlichen Abend CHF Übrige Polizeibewilligungen nach Aufwand, mind. CHF Waffenerwerbsschein (WES) CHF WES für Selbstverteidigungsspray CHF WES für wesentliche Waffenbestandteile CHF Gewerbliche Ausstellung pro Tag CHF Sammlungsbewilligung Gemeinnützige Zwecke Kommerzielle Zwecke CHF Bewilligung für temporäre Strassenreklame CHF Hundebezeichnung Hundeabgabe Pro Hund (auch Hofhunde) CHF Hunde gemäss 25 Hundegesetz (Diensthunde, Blindenführhunde etc. mit Ausweis) Zusätzliche Gebühren Für ordentliche Meldung CHF Für verspätete Meldung CHF Wenn die Gemeinde anstelle des Halters die Meldung CHF bei der Anis vornehmen muss 6.3 Nachtparkgebühren Fahrzeuge Kategorie B pro Monat CHF Lastwagen, Lastwagenanhänger, Wohnwagen und ähnliche CHF Fahrzeuge pro Monat 7. Feuerwehr 6 In Anwendung von 27 des kantonalen Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG, LS 861.1) werden Einsätze und Dienstleistungen der Feuerwehr nach den jeweils gültigen Tarifen der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) verrechnet. 8. Zivilstandsamt Gemäss eidgenössischer Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen und der kantonalen Zivilstandsverordnung.
7 9. Bau- und Feuerpolizeiwesen 9.1 Grundsätze Die Gemeinde setzt für sämtliche Bauvorhaben, welche einer baurechtlichen Beurteilung und Bewilligung bedürfen, die ihr zufallenden Gebühren fest. Sind mehrere Gebäude Gegenstand des Baugesuches, kann die Gebühr für jedes einzelne Gebäude erhoben werden (s. auch Ziff ). Die Gebühr wird mit der Zustellung des jeweiligen Entscheides in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist endet in jedem Fall nach Ablauf von 30 Tagen seit der Rechtskraft des baurechtlichen Entscheides. 9.2 Kostenvorschüsse Kostenvorschüsse werden erhoben für: Rohbau- und Schlussabnahme Anschlussgebühren Abwasser- und Wasserversorgungsnetz (separate Gebührenverordnungen): vor Baubeginn in der Höhe der mutmasslichen Summe dieser Gebühren, sofern diese insgesamt mindestens je CHF 5' betragen werden. Über die Kostenvorschüsse wird nach der Bauvollendung definitiv abgerechnet. Grundlage für die Abrechnung bildet die Gebäudeschätzung der kantonalen Gebäudeversicherung. 9.3 Baubewilligungsgebühren Anzeigeverfahren Für einfache Kleingesuche betragen die Gebühren mindestens CHF Für umfangreichere Gesuche werden sie nach Ziff bestimmt Ordentliches Verfahren Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der mutmasslichen Bausumme, beträgt aber mindestens CHF Die Gebühr errechnet sich nach folgendem degressivem Staffeltarif: Bausumme in CHF Ansatz Bausumme in CHF 1' Gebühren CHF für die ersten 25 0 bis für die weiteren bis bis 2'275 für die weiteren bis 500 2'276 bis 4'025 für die weiteren bis 1'000 4'026 bis 7'025 für die weiteren 1' '001 bis 2'000 7'026 bis für die restlichen Baukosten 2 Über 2'000 10'026 bis 20'000 Für Bausummen über 2 Millionen Franken wird die Gebühr, sofern es sich um Einzelbauten handelt, bei CHF 20'000 maximiert. Für die erforderlichen Rohbau- und Schlussabnahmen werden, dem Bauvorhaben angepasst, Zuschläge von je der halben Gebühr (von Ziff vorne) berechnet ( 1, lit. E, Ziff. 1b + 1c der kantonalen Gebührenverordnung). 7
8 Die ermittelte Gebühr wird ebenfalls mit einem Zuschlag von pauschal CHF für die Publikationskosten ergänzt, sofern das Bauvorhaben einer Veröffentlichung bedarf. Bei Areal- und Gesamtüberbauungen, Terrassensiedlungen und ähnlichen Überbauungsformen wird die Gebühr nach Zahl und Art der vergleichsweise zulässigen Einzelbauten berechnet. Bei mehreren gleichen oder gleichartigen Bauten kann die so berechnete Gebühr um maximal 30 % ermässigt werden. Die Bewilligungs- und Abnahmegebühren für reine energetische Sanierungen und Erstellung von Anlagen für erneuerbare Energien werden auf dem Minimum angesetzt, das heisst zusammengerechnet CHF Betrifft nur ein Teil des Bauprojekts solche Sanierungen bzw. Anlagen, wird die dafür aufgewendete Teilbausumme bei der Berechnung der Baugebühren in Abzug gebracht Ergänzende Ausführungsbestimmungen zum Gebührenbezug Die mutmassliche Bausumme bestimmt sich im Zweifelsfall aus dem nach den «Normalien für kubische Berechnung von Hochbauten» des SIA errechneten Rauminhaltes und aus den Baukostenschätzungen aufgrund des jeweils zur Verfügung stehenden Baukostenindexes zur Zeit der Einreichung des Baugesuches. In den Baugesuchen sind Bausummen und Kubatur (sofern sich eine solche überhaupt bestimmen lässt), in den Vorentscheidungsgesuchen die voraussichtlichen Zahlen, entsprechend anzugeben. Die Gebühren werden nachträglich erhöht oder vermindert, wenn sich aufgrund der Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich eine Bausumme ergibt, die CHF 5' von der angegebenen mutmasslichen Bausumme, wie sie für die Gebührenbemessung im Bauentscheid zugrunde gelegt wurde, abweicht. Für die Erhöhung oder Verminderung der Gebühr ist der Differenzbetrag zwischen der im Bauentscheid zugrunde gelegten mutmasslichen Bausumme und dem Gebäudeversicherungswert massgebend. Fällt bei der Beurteilung oder bei der Kontrolle eines Bauprojekts wesentlicher Mehraufwand an als durch die Bemessung gemäss Ziff und gedeckt, kann dieser Mehraufwand nach effektivem Aufwand verrechnet werden. Für Nachkontrollen bei Mängelfeststellungen werden 50 % der entsprechenden Ausführungskontrollgebühr (Rohbau- und Schlussabnahme) in Rechnung gestellt. Bei Bauverweigerungen beträgt die Gebühr 60 bis 80 % der unter Ziff genannten Ansätze. Beim Rückzug von Baugesuchen wird die Gebühr, je nach Stand des Prüfungsverfahrens, bis auf 10 % der unter Ziff genannten Ansätze reduziert. Im Minimum beträgt sie aber CHF Wird eine verfallene Baubewilligung ohne wesentliche Projektänderung neu erteilt, reduziert sich die Gebühr um 10 bis 30 %. Werden Pläne während der Gesuchsprüfung revidiert oder sind Ergänzungsbewilligungen erforderlich, kann die Gebühr gemäss Ziff. 9.3 um 10 bis 50 % erhöht werden. Bei einfachen Verfahren wird der effektive Aufwand (Pauschale) in Rechnung gestellt. 8
9 Für Vorentscheide wird eine Grundtaxe von CHF bis 1' sowie von CHF pro Frage in Rechnung gestellt. Für die Zustellung von baurechtlichen Entscheiden gemäss 315 ff PBG an Dritte wird eine einmalige Gebühr von je CHF erhoben. Für gemeinderätliche Ausnahmebewilligungen, welche mit besonderem Aufwand verbunden sind, kann pro Bauvorhaben und Bewilligung eine Zusatzgebühr von CHF bis 1' erhoben werden. Steht nur die Beurteilung des Kanalisations- und / oder Wasseranschlusses einer Liegenschaft zur Diskussion, beträgt diese Bewilligungsgebühr pauschal je CHF Gebührenausschluss In den vorstehenden Gebührenansätzen sind die folgenden besonderen Aufwendungen nicht inbegriffen: Kosten des Gemeinde-Ingenieurs für Einmessungen (Schnurgerüst, Gebäudenachführung) Kosten des Liftkontrolleurs, Bewilligungen für Aufzugsanlagen Spezielle Abnahmen für Tankanlagen und Schutzräume Gutachten, Modelle, spezielle Expertisen Gebühren anderer Behörden Ersatzabgaben für Schutzraum- und Parkplatzbaupflicht Gebühren für Einzelbewilligungen und Kontrollen Bewilligung Erdsondenbohrungen / Einmessen Standorte Erdsonden Behandlungs- und Schreibgebühren CHF Einmessungsgebühren 1. Sonde CHF Jede weitere Sonde zusätzlich CHF Bewilligung Feuerungsanlagen und Cheminées Behandlungs- und Schreibgebühren inkl. Prüfung / Kontrollen CHF Feuerschauer Kosten ab 1. Nachkontrolle Feuerschauer nach Aufwand Bewilligung Öltanks, Gebindelager, prov. Tankbewilligungen etc. Behandlungs- und Schreibgebühren inkl. Prüfung / Kontrollen CHF Feuerschauer Kosten ab 1. Nachkontrolle Feuerschauer nach Aufwand Aufzugsanlagen Bewilligung neue Anlage: Behandlungs- und Schreibgebühren CHF Prüfung / Kontrollen Liftkontrolleur zusätzlich nach Aufwand Periodische Kontrolle bestehende Anlage: Behandlungs- und Schreibgebühren CHF Prüfung / Kontrollen Liftkontrolleur zusätzlich nach Aufwand 9
10 Feuerwerk (Lager- und Verkaufsbewilligung) Behandlungs- und Schreibgebühren inkl. Prüfung / CHF Kontrollen Feuerschauer Kosten ab 1. Nachkontrolle Feuerschauer nach Aufwand Periodische Feuerschau für Gebäude / Schutzraumprüfung Behandlungs- und Schreibgebühren CHF Kosten ab 1. Nachkontrolle Feuerschauer / nach Aufwand Schutzraumkontrollorgan Grundstückparzellierungen / Genehmigung von Mutationen CHF Amtliche Vermessung Die Kostenverrechnung der amtlichen Vermessung erfolgt gemäss kantonalem Geoinformationsgesetz. Zur Deckung der Verwaltungskosten wird die Nachführungsgebühr um 10 % erhöht. 10. Umwelt- / Gesundheitswesen 10.1 Lebensmittelkontrolle Inspektionen ohne Beanstandungen Inspektionen, welche zu Beanstandungen führen Erste angebrochene Stunde CHF Jede weitere angebrochene halbe Stunde CHF Nachkontrollen Erste angebrochene Stunde CHF Jede weitere angebrochene halbe Stunde CHF Wegpauschale CHF Überweisung an Statthalteramt zur Verzeigung CHF Zusätzliche gebührenpflichtige Leistungen (Probenahmen bei Beanstandungen, Beschlagnahmen, Betriebsschliessungen, Benutzungsverbote, Schreiben von Kontrollberichten im Büro, etc.) Erste angebrochene Stunde CHF Jede weitere angebrochene halbe Stunde CHF Fotos (Tatbestandsaufnahmen) Pro Bild CHF 5.00 Schreib- und Zustellgebühren CHF Abfallgebühren Gemäss Handbuch der Abfallbewirtschaftung der Gemeinde Dielsdorf. 10
11 10.3 Bestattungswesen Gebühren gemäss aktuell gültiger Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Dielsdorf Fischereipatent Jahrespatent CHF Tageskarte CHF Duplikat bei Verlust 10.5 Spitex Kosten / Verrechnungen gemäss Informationshandbuch über die Leistungen der Spitex- Dienste Dielsdorf-Regensberg Feuerungs- und Rauchgaskontrolle Die Gebühren für Feuerungs- und Rauchgaskontrollen richten sich nach dem gültigen Vertrag zwischen der Politischen Gemeinde Dielsdorf und dem Feuerungskontrolleur. 11. Sondergebrauch Gemäss Verordnung über die private Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes (Sondergebrauchsverordnung) vom 24. Mai Schlussbestimmungen Diese Gebührenverordnung ist vom Gemeinderat mit Beschluss vom 5. November 2014 erlassen worden und tritt nach Erlangung der Rechtskraft per 1. Januar 2015 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die bisherige Verordnung über die Verwaltungsgebühren vom 15. November 2006 und alle kommunalen Beschlüsse, die im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, aufgehoben. Dielsdorf, 5. November 2014 Gemeinderat Dielsdorf Der Vizepräsident: Der Gemeindeschreiber: Severin Huber Marco Renggli 11
12 Gemeinde Dielsdorf Mühlestrasse Dielsdorf Tel Fax gemeinde@dielsdorf.ch
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