ANHANG XV ABBAU DER ZÖLLE

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ANHANG XV ABBAU DER ZÖLLE"

Transkript

1 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 28 ANHANG XV ABBAU DER ZÖLLE 1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 3 und 4 und unbeschadet der Nummer 5 dieses Anhangs bauen die Vertragsparteien ab dem Tag desinkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei ab. 2. Die in Anhang XV-A aufgeführten Erzeugnisse dürfen innerhalb der Grenzen der dort genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden. Für Einfuhren, die das Zollkontingent übersteigen, gilt der Meistbegünstigungszollsatz. 3. Die in Anhang XV-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls einem Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU. 4. Der Abbau bestimmter Zölle durch die Republik Moldau nach Anhang XV-D erfolgt gemäß folgenden Modalitäten: a) die Zölle auf Waren der Stufe 5 des Stufenplans der Republik Moldau werden in sechs gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar; EU/MD/Anhang XV/de 1

2 2 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) b) die Zölle auf Waren der Stufe 3 des Stufenplans der Republik Moldau werden in vier gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar; c) die Zölle auf Waren der Stufe 10-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in zehn gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens; d) die Zölle auf Waren der Stufe 5-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens; e) die Zölle auf Waren der Stufe 3-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in drei gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens; f) der Abbau der Zölle auf Erzeugnisse der Stufe 10-S (Erzeugnisse, für die fünf Jahre lang eine Stillhalteregelung gilt) beginnt am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens. 5. Die Einfuhr der in Anhang XV-C aufgeführten Ursprungswaren der Republik Moldau unterliegt dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 148 dieses Abkommens. EU/MD/Anhang XV/de 2

3 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 3 von 28 Laufende Nummer ANHANG XV-A WAREN, FÜR DIE ZOLLFREIE JAHRESKONTINGENTE GELTEN (UNION) Menge Zollsatz Tomaten, frisch oder gekühlt frei Knoblauch, frisch oder gekühlt 220 frei Tafeltrauben, frisch frei Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) frei Pflaumen, frisch frei Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von <= 30 bei 20 C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht 500 frei EU/MD/Anhang XV-A/de 1

4 4 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Laufende Nummer Menge Zollsatz Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert) EU/MD/Anhang XV-A/de 2

5 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 5 von 28 ANHANG XV-B ERZEUGNISSE, FÜR DIE EIN EINFUHRPREIS GILT 1 und die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind (UNION) Gurken, frisch oder gekühlt Artischocken, frisch oder gekühlt Zucchini, frisch oder gekühlt Süßorangen, frisch Clementinen Monreales und Satsumas Mandarinen und Wilkings Tangerinen Tangelo, Ortanique, Malaquina und ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, (ausg. Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen, Wilkings und Tangerinen) Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) Birnen (ausg. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember) Aprikosen/Marillen, frisch Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch 1 Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/ der Kommission vom 9. Oktober zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. EU/MD/Anhang XV-B/de 1

6 6 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Nektarinen, frisch Pfirsiche (ausg. Nektarinen), frisch Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kapitel 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm³ bei 20 C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm³ bei 20 C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm³ bei 20 C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm³ bei 20 C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) EU/MD/Anhang XV-B/de 2

7 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 7 von 28 ANHANG XV-C ERZEUGNISSE, DIE DEM VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN UNTERLIEGEN (UNION) 1 Schweinefleisch Landwirtschaftliche Erzeugnisse Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Bäuche "Bauchspeck" und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche "Bauchspeck" und Teile davon) Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche "Bauchspeck" und Teile davon) EU/MD/Anhang XV-C/de 1

8 8 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Bäuche "Bauchspeck" und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche "Bauchspeck" und Teile davon) Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche "Bauchspeck" und Teile davon) EU/MD/Anhang XV-C/de 2

9 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 9 von 28 2 Geflügelfleisch Hühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v.h.", frisch oder gekühlt Hühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v.h.", frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. "Hühner 83 v.h." und "Hühner 70 v.h.") Hühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v.h.", gefroren Hühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v.h.", gefroren sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. "Hühner 70 v.h.") Teile von Hühnern "Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Hühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt 600 EU/MD/Anhang XV-C/de 3

10 10 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern "Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Hühnern "Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Hühnern "Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern "Hausgeflügel", gefroren Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern "Hausgeflügel", gefroren Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern "Hausgeflügel", gefroren Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern "Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) EU/MD/Anhang XV-C/de 4

11 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 11 von Truthühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 80 v.h.", frisch oder gekühlt Truthühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 73 v.h.", frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. "Truthühner 80 v.h.") Truthühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 80 v.h.", gefroren Truthühner "Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 73 v.h.", gefroren sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. "Truthühner 80 v.h.") Teile von Truthühnern "Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Truthühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt EU/MD/Anhang XV-C/de 5

12 12 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt (ausg. Unterschenkel) Teile von Truthühnern "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon) Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern "Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Truthühnern "Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Truthühnern "Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern "Hausgeflügel", gefroren Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern "Hausgeflügel", gefroren EU/MD/Anhang XV-C/de 6

13 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 13 von Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern "Hausgeflügel", gefroren Oberschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern "Hausgeflügel", gefroren Teile von Truthühnern "Hausgeflügel", unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon) Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern "Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Enten "Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, "Enten 70 v.h.", frisch oder gekühlt Enten "Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, "Enten 63 v.h.", frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen Enten "Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, "Enten 70 v.h.", gefroren EU/MD/Anhang XV-C/de 7

14 14 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Enten "Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, "Enten 63 v.h.", gefroren; andere Angebotsformen Teile von Enten "Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Enten "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, von Enten "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Enten "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Brüste und Teile davon, von Enten "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, von Enten "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Rümpfe von Enten "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Teile von Enten "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g Schlachtnebenerzeugnisse von Enten "Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Enten "Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Enten "Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, von Enten "Hausgeflügel", gefroren EU/MD/Anhang XV-C/de 8

15 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 15 von Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Enten "Hausgeflügel", gefroren Brüste und Teile davon, von Enten "Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Schenkel und Teile davon, von Enten "Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Teile von Enten "Hausgeflügel", unentbeint, gefroren, a.n.g Schlachtnebenerzeugnisse von Enten "Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Gänse "Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, "Gänse 82 v.h.", frisch oder gekühlt Gänse "Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, "Gänse 75 v.h.", frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen Gänse "Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, "Gänse 75 v.h.", gefroren; andere Angebotsformen Teile von Gänsen "Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Gänsen "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt EU/MD/Anhang XV-C/de 9

16 16 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Flügel, ganz, von Gänsen "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen "Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Brüste und Teile davon, von Gänsen "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, von Gänsen "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Rümpfe von Gänsen "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Teile von Gänsen "Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen "Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Gänsen "Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Gänsen "Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, von Gänsen "Hausgeflügel", gefroren Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen "Hausgeflügel", gefroren EU/MD/Anhang XV-C/de 10

17 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 17 von Brüste und Teile davon, von Gänsen "Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Schenkel und Teile davon, von Gänsen "Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Teile von Gänsen "Hausgeflügel", unentbeint, gefroren, a.n.g Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen "Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Perlhühner "Hausgeflügel", unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren Teile von Perlhühnern "Hausgeflügel", entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren Flügel, ganz, von Perlhühnern "Hausgeflügel", frisch, gekühlt oder gefroren Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Perlhühnern "Hausgeflügel", frisch, gekühlt oder gefroren Brüste und Teile davon, von Perlhühnern "Hausgeflügel", unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren Schenkel und Teile davon, von Perlhühnern "Hausgeflügel", unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren Teile von Perlhühnern "Hausgeflügel", unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, a.n.g. EU/MD/Anhang XV-C/de 11

18 18 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Schlachtnebenerzeugnisse von Perlhühnern "Hausgeflügel", genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. Lebern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern "Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern "Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern "Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) EU/MD/Anhang XV-C/de 12

19 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 19 von 28 3 Molkereierzeugnisse Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee) Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Butter mit einem Fettgehalt von > 85 GHT, jedoch <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) EU/MD/Anhang XV-C/de 13

20 20 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 4 Eier in der Schale 5 Eier und Albumine 6 Weizen, Mehl und Pellets Frische Eier von Hühnern "Hausgeflügel", in der Schale (ausg. befruchtet zur Bebrütung) Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausg. von Hühnern und befruchtet zur Bebrütung) Frische Vogeleier in der Schale (ausg. von Hausgeflügel und befruchtet zur Bebrütung) Geflügeleier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. Eigelb) Vogeleier ohne Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet sowie Eigelb) Weizensamen zur Aussaat (ausg. Hartweizen, Weichweizen und Spelz) Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen) mln x 50 gr = t EU/MD/Anhang XV-C/de 14

21 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 21 von 28 7 Gerste, Mehl und Pellets 8 Mais, Mehl und Pellets 9 Zucker 10 Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide Gerste (ausg. Samen zur Aussaat) Mais (ausg. Samen zur Aussaat) Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von >= 99,5 GHT Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von >= 80 % vol, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l EU/MD/Anhang XV-C/de 15

22 22 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Mannitol D-Glucitol "Sorbit" in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT D-Glucitol "Sorbit" in wässriger Lösung (ausg. mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT) D-Glucitol "Sorbit" mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol, von <= 2 GHT (ausg. in wässriger Lösung) D-Glucitol "Sorbit" (ausg. in wässriger Lösung sowie mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT) Dextrine Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine) Stärken, modifiziert (ausg. verätherte Stärken und veresterte Stärken sowie Dextrine) Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 25, jedoch < 55 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 55, jedoch < 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) EU/MD/Anhang XV-C/de 16

23 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 23 von Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von < 55 GHT Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 55 GHT, jedoch < 70 GHT Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 70 GHT, jedoch < 83 GHT EU/MD/Anhang XV-C/de 17

24 24 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >=83 GHT Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D- Glucitol [Sorbit]) Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von > 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D- Glucitol [Sorbit]) Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D- Glucitol [Sorbit]) Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von > 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D- Glucitol [Sorbit]) EU/MD/Anhang XV-C/de 18

25 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 25 von Zigaretten 12 Verarbeitungserzeugnisse aus Molkereiprodukten Zigarren, einschl. Stumpen, und Zigarillos, Tabak enthaltend Zigaretten, Tabak enthaltend (ausg. Nelken enthaltend) Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 39 GHT, jedoch < 60 GHT Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 60 GHT, jedoch <= 75 GHT Chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt von 2 GHT oder mehr an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis oder 1 Mrd. Stück Vorausgesetzt, ein Stück wiegt etwa 1 g. EU/MD/Anhang XV-C/de 19

26 26 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 13 Verarbeitungserzeugnisse aus Zucker Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, trocken "in Pulverform" Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, flüssig Fructose, chemisch rein, fest Maltose, chemisch rein, fest Fondanterzeugnisse, Marzipan, Nugat und andere zubereitete Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi, weiße Schokolade, Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen, Gummibonbons und Geleeerzeugnisse, einschl. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, Hartkaramellen, auch gefüllt, Weichkaramellen sowie Komprimate von Zuckerwaren und Fondantmassen und Rohmassen und Marzipan in Umschließungen >= 1 kg) Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 65 GHT, jedoch < 80 GHT Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 80 GHT Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnl. Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT EU/MD/Anhang XV-C/de 20

27 580 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 27 von Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von < 40 GHT, sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate Lebensmittelzubereitungen, a.n.g., >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausg. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol) EU/MD/Anhang XV-C/de 21

28 28 von der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - 06 Anhang XV, XV-A bis XV-C in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 14 Zuckermais Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z.b. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet Zuckermais "Zea mays var. saccharata", mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Zuckermais "Zea mays var. saccharata", zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren Zuckermais "Zea mays var. saccharata", zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren EU/MD/Anhang XV-C/de 22

ANHANG XV ABBAU DER ZÖLLE

ANHANG XV ABBAU DER ZÖLLE BGBl. III - Ausgegeben am 28. Juni 2016 - Nr. 116 1 von 28 ANHANG XV ABBAU DER ZÖLLE 1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 3 und 4 und unbeschadet der Nummer 5 dieses Anhangs bauen die Vertragsparteien ab dem

Mehr

Teil I: Getreide. Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

Teil I: Getreide. Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: Teil I: Getreide KN-Code ex 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit

Mehr

ANHANG I

ANHANG I ANHANG I Landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Buchstabe b Tabelle 1 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, bei denen der Einfuhrzoll aus einem Wertzoll und einem davon getrennten Agrarteilbetrag

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2002 Ausgegeben am 28. November

Mehr

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.1.2016 COM(2016) 8 final ANNEX 5 ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt II 08.01 Kapitel 8 Genießbare Früchte

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2018 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,

Mehr

P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien W95U. Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien W95U. Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse:

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohstoffe sowie Nahrungsmittel mit Herkunft aus den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, Kanada, Australien und dem Königreich Norwegen, die gemäß dem

Mehr

Algerien Liste der Agrarprodukte, die unter das Kontingentregime 2017 fallen und einer Importlizenz unterliegen.

Algerien Liste der Agrarprodukte, die unter das Kontingentregime 2017 fallen und einer Importlizenz unterliegen. Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Algier 17, Chemin Abdelkader Gaddouche DZ-16035 Hydra Alger/Algérie T +213 23 47 28 21 F +213 23 47 28 25 algier@wko.at wko.at/aussenwirtschaft/dz Sachbearbeiter:

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Jänner 2004

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt IV 20 Kapitel 20 Zubereitungen von

Mehr

A. Schreiben der Europäischen Union

A. Schreiben der Europäischen Union 31.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/3 ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANHANG. PROTOKOLLE Nrn. 4 bis 8

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANHANG. PROTOKOLLE Nrn. 4 bis 8 DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 12.12.2008 KOM(2008) 853 endgültig ANHANG PROTOKOLLE Nrn. 4 bis 8 DE DE ANHANG PROTOKOLL Nr. 4 ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

Mehr

Tabelle 1. Zollsatz Warenbezeichnung Code

Tabelle 1. Zollsatz Warenbezeichnung Code BGBl. III - Ausgegeben am 20. April 2005 - Nr. 52 51 von 277 Anhang I Protokolls Nr. 3 Tabelle 1 Zollsatz % 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 00 90 andere (in Packungen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 21.08.2003 KOM(2003) 511 endgültig 2003/0203 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die

Mehr

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ausgabe

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Artikel 2. Artikel 1. landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse

Artikel 2. Artikel 1. landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse L 84/90 20.3.2004 PROTOKOLL Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft

Mehr

P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien W95U. Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien W95U. Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Unsere aktuellen Lieferzeiten können Sie auf unserer Homepage erfahren. Besuchen Sie unsere Homepage:

Unsere aktuellen Lieferzeiten können Sie auf unserer Homepage erfahren. Besuchen Sie unsere Homepage: Seite 1 Marktstudien, Branchenreports, Geschäftsfeldforschung, Rating, Marktvolumen, Deutschland, Europa und USA Schlagworte, die unsere Studien nur grob beschreiben können. Zu den hier gelisteten Geschäftsfeldern

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS L 70/206 18.3.2000 ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Änderungen der Anhänge 2, 3, 4 und 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 336/93 ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 08. November

Mehr

Abschnitt IV. Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Abschnitt IV. Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die

Mehr

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates

ANHANG. des. Vorschlags für einen Beschluss des Rates EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 5.7.2016 COM(2016) 444 final ANNEX 2 PART 1/3 ANHANG des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des umfassenden

Mehr

ANHANG. zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

ANHANG. zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.4.2015 COM(2015) 181 final ANNEX 1 PART 3/3 ANHANG zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens

Mehr

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse:

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse: Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohstoffe sowie Nahrungsmittel mit Herkunft aus den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, Kanada, Australien und dem Königreich Norwegen, die gemäß Regierungsbeschluss

Mehr

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt IV 19 Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide,

Mehr

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. zum Herstellen von pharmazeutischen -

Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. zum Herstellen von pharmazeutischen - KNCode KNCode 0206 10 91 0206 10 98 Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Zwerchfellpfeiler "Nierenzapfen" und

Mehr

Interinstitutionelles Dossier: 2015/0094 (NLE)

Interinstitutionelles Dossier: 2015/0094 (NLE) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Mai 2015 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2015/0094 (NLE) 8532/15 ADD 3 COWEB 30 VORSCHLAG Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

PROTOKOLL NR. 1 ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND MONTENEGRO MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN

PROTOKOLL NR. 1 ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND MONTENEGRO MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN BGBl. III - Ausgegeben am 17. September 2013 - Nr. 259 1 von 429 PROTOKOLL NR. 1 ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND MONTENEGRO MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN BGBl. III -

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt

Mehr

Verordnung des EFD über den Zolltarif für den Reisendenverkehr

Verordnung des EFD über den Zolltarif für den Reisendenverkehr Verordnung des EFD über den Zolltarif für den Reisendenverkehr vom 1. Februar 2002 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2 und 7 Absatz 3 der Reisendenverkehrsverordnung

Mehr

Kakao bis Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder

Kakao bis Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder KN Code / Kapitel Warenbeschreibung 1 Lebende Tiere 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 3 Fische und wirbellose Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 0401 Milch und Rahm,

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ausgabe

Mehr

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Originaltext Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Änderung

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES 7.6.2018 L 142/13 BESCHLUSS S GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2017 vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens [2018/808]

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt I 02 Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Mehr

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 Originaltt Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972 2 Schweizerische. Ratifikation

Mehr

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 Originaltt Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972 2 Schweizerische. Ratifikation

Mehr

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/2714 02.06.92 Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (10. Ausschuß) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung

Mehr

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 Originaltt Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972 2. Ratifikation mitgeteilt

Mehr

ANHANG II. Menge in kg. II. Bruteier 0,260 Mais 58 v. H. Gerste 29 v. H. Hafer 13 v. H. vom 21. Juni 1967

ANHANG II. Menge in kg. II. Bruteier 0,260 Mais 58 v. H. Gerste 29 v. H. Hafer 13 v. H. vom 21. Juni 1967 2470/67 AMTSBLATT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN 26. 6. 67 ANHANG II Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung Menge in kg Zusammensetzung Pauschbetrag in RE 1 2 3 4 5 ex 04.05 A. Eier von Hausgeflügel

Mehr

Anhang III Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

Anhang III Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang III Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft DE 1 DE Anhang IIIa Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 23/23. PROTOKOLL Nr. 2. über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 23/23. PROTOKOLL Nr. 2. über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 26.1.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 23/23 ANHANG 2 PROTOKOLL Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 1 Allgemeine Grundsätze (1) Die Bestimmungen des Abkommens

Mehr

Vereinigtes Königreich Agrarstatistik

Vereinigtes Königreich Agrarstatistik Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Handelsbeziehungen.01.17 Vereinigtes Königreich Agrarstatistik 1.Wirtschaftliche Kennzahlen

Mehr

Abkommen

Abkommen Abkommen zwischen der n Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der n Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in

Mehr

LISTE DER PROTOKOLLE. Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

LISTE DER PROTOKOLLE. Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen 521 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - Protokolle Deutsch (Normativer Teil) 1 von 373 LISTE DER PROTOKOLLE Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen

Mehr

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz

Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. Februar 2017 zur Änderung der Tabellen II, III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Mehr

Ungarn. Agrarstatistik

Ungarn. Agrarstatistik Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Internationale Handelspolitik 20.05.2016 Ungarn Agrarstatistik 1.Wirtschaftliche Kennzahlen

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt II 11 Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz;

Mehr

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU Serbien. ANHANG IIIb

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU Serbien. ANHANG IIIb DE DE DE Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU Serbien ANHANG IIIb Zollzugeständnisse Serbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

vom 26. Februar 2002

vom 26. Februar 2002 0.110.033.63 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Nr. 32 ausgegeben am 8. März 2002 Kundmachung vom 26. Februar 2002 des Beschlusses Nr. 140/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2761. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2761. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode 07.11.74 Sachgebiet 613 Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze

Mehr

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik

Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Warenverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Ausgabe 2016 Statistisches Bundesamt II 07.01 Kapitel 7 Gemüse,

Mehr

AUSFUHR AGRARISCHER PRODUKTE UND LEBENSMITTEL (in Mio. Euro) (1)

AUSFUHR AGRARISCHER PRODUKTE UND LEBENSMITTEL (in Mio. Euro) (1) AUSFUHR AGRARISCHER PRODUKTE UND LEBENSMITTEL (in Mio. Euro) (1) EU-27 (2) Anteil in % (3) % absolut 1 Lebende Tiere 150 152 167 105 63 10,2 15,5 0102 : Rinder lebend 101 102 114 56 49 11,3 11,6 0103 :

Mehr

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union 13.5.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2009 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der

Mehr

3121/AB. vom zu 3288/J (XXV.GP)

3121/AB. vom zu 3288/J (XXV.GP) 3121/AB vom 10.02.2015 zu 3288/J (XXV.GP) 1 von 7 An die Zl. LE.4.2.4/0195-RD 3/2014 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 5. Februar 2015 Gegenstand: Schriftl. parl.

Mehr

ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags

ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags ANHANG I LISTE zu Artikel 32 dieses Vertrags (1)Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas (2)Warenbezeichnung Kapitel 1 Lebende Tiere Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall Kapitel 3 Fische, Krebstiere

Mehr

Aktuelle Entwicklung der österreichischen Lebensmittelindustrie sowie des Agraraußenhandels Österreichs

Aktuelle Entwicklung der österreichischen Lebensmittelindustrie sowie des Agraraußenhandels Österreichs Aktuelle Entwicklung der österreichischen Lebensmittelindustrie sowie des Agraraußenhandels Österreichs Vorläufige Daten für 2012 Aktueller Stand: April 2013 Fachverband der Lebensmittelindustrie Fachverband

Mehr

Zirkular D. 11. Oberzolldirektion, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr

Zirkular D. 11. Oberzolldirektion, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr ZOLL DOUANE DOGANA Zirkular D. 11 3003 Bern, 04.03.2005 363.9.001.2005 Oberzolldirektion, Sektion Zollbegünstigungen, Ausfuhrbeiträge, Veredelungsverkehr Aktiver Veredlungsverkehr mit landwirtschaftlichen

Mehr

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 23. September 2003 (OR. en) 11186/03 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0008 (CNS) AGRI 225 AGRIFIN 89 OC 471 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

Deutscher Außenhandel mit Nicaragua

Deutscher Außenhandel mit Nicaragua Einfuhr 2008 2009 2010 Veränderung 01-12 01-12 01-12 gegen Vorjahr Millionen Insgesamt 23 22 23 4,7 Güter der Land- und Ernährungswirtschaft 20 20 21 3,7 dar.: Lebende Tiere 0 0 0-100,0 Nahrungsmittel

Mehr

Fassung:

Fassung: 0.110 Protokoll 3 über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkom- mens 1 Art. 1 1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 8. April 2009 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

Mehr

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode. Drucksache V/2909. Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/ /68. Bonn, den 16.

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode. Drucksache V/2909. Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/ /68. Bonn, den 16. Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/1 68070 5509/68 Bonn, den 16. Mai 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Unterrichtung der gesetzgebenden

Mehr

Regierungsvorlage. Bundesgesetz vom xxxxxx, mit dem das Ausgleichsabgabegesetzgeändert wird (Ausgleichsabgabegesetz-Novelle 1988) Artikel I

Regierungsvorlage. Bundesgesetz vom xxxxxx, mit dem das Ausgleichsabgabegesetzgeändert wird (Ausgleichsabgabegesetz-Novelle 1988) Artikel I 302 der Beilagen XVII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) von 48 302 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des ationalrates XVII. GP Ausgedruckt am 4.. 987 Regierungsvorlage Bundesgesetz

Mehr

im Folgenden Europäische Union, einerseits und andererseits, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

im Folgenden Europäische Union, einerseits und andererseits, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, 18.9.214 L 276/3 PROTOKOLL zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bilaterales Landwirtschafts-Abkommen CH-PLO (mit Ursprungsbestimmungen)

Inhaltsverzeichnis. Bilaterales Landwirtschafts-Abkommen CH-PLO (mit Ursprungsbestimmungen) Inhaltsverzeichnis Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde im Agrarbereich...2 Anhang I...6 Zollkonzessionen, welche die

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2018) 692 final - ANNEX 2.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2018) 692 final - ANNEX 2. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Oktober 2018 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2018/0357 (NLE) 13312/18 ADD 2 WTO 264 SERVICES 62 COASI 249 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 19. Oktober

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/3421

Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/3421 Deutscher undestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/3421 undesrepublik Deutschland Der undeskanzler II/1 68070 5554/65 onn, den 18. Mai 1965 An den Herrn Präsidenten des Deutschen undestages etr.: Unterrichtung

Mehr

Korea (Süd) Agrarstatistik

Korea (Süd) Agrarstatistik Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Internationale Handelspolitik 15.08.2016 Korea (Süd) Agrarstatistik 1.Wirtschaftliche

Mehr

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV) Änderung vom 26. Oktober 2011 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet: I

Mehr

Zölle und repräsentative Einfuhrpreise der einzelnen Sektoren der Gemeinsamen Marktorganisation ausgenommen Wein und Ethylalkohol

Zölle und repräsentative Einfuhrpreise der einzelnen Sektoren der Gemeinsamen Marktorganisation ausgenommen Wein und Ethylalkohol K-Ö Zölle und repräsentative Einfuhrpreise der einzelnen Sektoren der Gemeinsamen Marktorganisation ausgenommen Wein und Ethylalkohol ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES

Mehr

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich Übersetzung 1 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich Abgeschlossen in Leukerbad am 30.

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2002. vom 25. Juni zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2002. vom 25. Juni zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Deutschland Agrarstatistik

Deutschland Agrarstatistik Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Handelsbeziehungen.01. Deutschland Agrarstatistik 1.Wirtschaftliche Kennzahlen und Agrarhandel

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

Israel. Agrarstatistik. 1.Wirtschaftliche Kennzahlen und Agrarhandel. 2. Landwirtschaftliche Kennzahlen. 3. Produzentenpreise. 4.

Israel. Agrarstatistik. 1.Wirtschaftliche Kennzahlen und Agrarhandel. 2. Landwirtschaftliche Kennzahlen. 3. Produzentenpreise. 4. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Internationale Handelspolitik 20.04.2012 Israel Agrarstatistik 1.Wirtschaftliche Kennzahlen

Mehr

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik Übersetzung 1 Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik 0.946.293.492 Abgeschlossen am 28. November 1967 In Kraft getreten am 1. Januar 1968 (Stand am

Mehr

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK

WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK WARENVERZEICHNIS FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Ausgabe 2017 Statistisches Bundesamt IV 23 Kapitel 23 Rückstände und Abfälle

Mehr

Argentinien. Agrarstatistik

Argentinien. Agrarstatistik Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Internationale Handelspolitik 12.08.2016 Argentinien Agrarstatistik 1.Wirtschaftliche

Mehr