A. Schreiben der Europäischen Union

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1 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/3 ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa- Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits Herr/Frau., A. Schreiben der Europäischen Union ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich sind. Ich schlage daher vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel jeweils durch die Anhänge I und II dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr/Frau, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

2 L 31/4 Amtsblatt der Europäischen Union Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'union européenne Per l'unione europea Eiropas Savienības vārdā Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen

3 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/5 ANHANG I ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1 Tabelle 1 Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3. KN Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex ex Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet) Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb) Natürlicher Honig

4 L 31/6 Amtsblatt der Europäischen Union KN Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt Tomaten, frisch oder gekühlt Knoblauch, frisch oder gekühlt Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet Orangen, frisch oder getrocknet Clementinen, frisch oder getrocknet Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet Tafeltrauben, frisch Melonen, frisch, andere als Wassermelonen Erdbeeren, frisch Olivenöl, nicht behandelt 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert Filets genannt Loins von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

5 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/7 KN Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt Loins Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest ex 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Maltose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes , chemisch reine Glucose der KN-Codes ex und ex und chemisch reine Fructose des KN-Codes Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr ex Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes weiße Schokolade des KN-Codes Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger, des KN- Codes ex Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg ex Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

6 L 31/8 Amtsblatt der Europäischen Union KN Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren ex Anderes Gemüse ausgenommen: und Dosenpfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen ex ex Orangensaft Mischungen von Zitrusfruchtsäften Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position Mannitol und D-Glucitol (Sorbit) Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate Eieralbumin, getrocknet, genießbar anderes Eieralbumin, genießbar Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar ex Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken des KN-Codes Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition ( 1 ) KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom , S. 1). ( 2 ) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

7 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/9 Tabelle 2 Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und Zeitpläne: a b c KN- Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben) außerhalb bestehender Zollkontingente Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger Stück Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren ex Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren ex Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt ex Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt ex Kirschtomaten, frisch oder gekühlt ( 3 ) ex Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten Gurken, frisch oder gekühlt Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar

8 L 31/10 Amtsblatt der Europäischen Union a b c KN- Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben) außerhalb bestehender Zollkontingente Zuckermais, gefroren 100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*) (**) Zuckermais, nicht gefroren 100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*) (**) Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet ex Orangen, frisch ( 4 ) 60 ex ex Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch ex ex Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart

9 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/11 a b c KN- Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben) außerhalb bestehender Zollkontingente Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr (**) Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg 100 % des Wertzollanteils + 15 % des Agrarteilbetrags (*) (**) Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr 100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*) (**) Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT ex Pfirsichscheiben, in Öl gebacken Orangensaft , davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als ex Mischungen von Zitrusfruchtsäften Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken hl (**) ( 1 ) KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom , S. 1). ( 2 ) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

10 L 31/12 Amtsblatt der Europäischen Union ( 3 ) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Titel II und Anhang I Teil B Teil 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007in ihrer geänderten Fassung). ( 4 ) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Union vorgesehene spezifische Zoll vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null ermäßigt, wenn der Einfuhrpreis nicht unter dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel vereinbarten Einfuhrpreis von 264 EUR pro Tonne liegt. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden. (*) In diesem Zusammenhang ist der Agrarteilbetrag der mit der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom , S. 1) festgesetzte spezifische Zoll. (**) Für diese Erzeugnisse wird der geltende Zollsatz außerhalb des Zollkontingents in Tabelle 3 dieses Anhangs festgesetzt. Tabelle 3 Für die nachstehenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt: a b ( 3 ) KN- Wertzollkomponente des Zolls Spezifische Komponente des Zolls Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0 9,4 EUR/100 kg netto eda Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0 9,4 EUR/100 kg netto eda Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 % ex Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen: Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes weiße Schokolade des KN-Codes Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes EA MAX 18,7 % + AD S/Z Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 0 25,2 EUR/100 kg netto Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 31,4 EUR/100 kg netto Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 0 41,9 EUR/100 kg netto

11 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/13 a b ( 3 ) KN- Wertzollkomponente des Zolls Spezifische Komponente des Zolls ex Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen des KN-Codes EA MAX 18,7 % + AD S/Z chocolate milk crumb genannte Zubereitungen 0 EA ex Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 EA Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 0 24,6 EUR/100 kg netto 0 31,4 EUR/100 kg netto 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 0 EA Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 EA ex Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 EA Mannit 0 125,8 EUR/100 kg netto

12 L 31/14 Amtsblatt der Europäischen Union a b ( 3 ) KN- Wertzollkomponente des Zolls Spezifische Komponente des Zolls D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 0 16,1 EUR/100 kg netto 0 37,8 EUR/100 kg netto 0 23 EUR/100 kg netto 0 53,7 EUR/100 kg netto 0 EA 3 % Anderes Casein 9 % Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime) 6,4 % Dextrine 0 17,7 EUR/100 kg netto Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 0 17,7 EUR/100 kg netto 0 4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 0 8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 0 14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 0 17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %

13 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/15 a b ( 3 ) KN- Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: Wertzollkomponente des Zolls Spezifische Komponente des Zolls mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 0 8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 0 12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 0 15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 0 17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition : in wässriger Lösung: mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol in wässriger Lösung: mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol anderer als in wässriger Lösung: mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol anderer als in wässriger Lösung: mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D- Glucitol 0 16,1 EUR/100 kg netto 0 37,8 EUR/100 kg netto 0 23 EUR/100 kg netto 0 53,7 EUR/100 kg netto ( 1 ) KN-Codes nach der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom , S. 1). ( 2 ) Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ex ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. ( 3 ) Die etwaigen Angaben EA und AD S/Z beziehen sich auf den Agrarteilbetrag und die Zusatzzölle für Zucker, deren Beträge in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 (ABl. L 284 vom , S. 1) veröffentlicht sind.

14 L 31/16 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG II ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2 Tabelle 1 Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß Tabelle 2. HS- oder israelischer ex Schlachtkälber, lebend Schafe, lebend: im Rahmen der 5. Ergänzung andere Ziegen, lebend: andere Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet im Rahmen der 5. Ergänzung Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet im Rahmen der 5. Ergänzung andere: Hühner andere Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel: Ziervögel, Singvögel und Heimvögel 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse

15 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/17 HS- oder israelischer 0301 ausgenommen: Fische, lebend 0302 ausgenommen: Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position ausgenommen: Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position ausgenommen: Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

16 L 31/18 Amtsblatt der Europäischen Union HS- oder israelischer 0306 ausgenommen: ausgenommen: Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: Butter: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: im Rahmen der 5. Ergänzung andere in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: im Rahmen der 5. Ergänzung andere Milchstreichfette: im Rahmen der 5. Ergänzung andere andere Fettstoffe aus der Milch: im Rahmen der 5. Ergänzung andere 0406 Käse und Quark/Topfen 0407 ausgenommen: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

17 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/19 HS- oder israelischer 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0409 Natürlicher Honig 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt Salate, frisch oder gekühlt 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0708 ausgenommen: Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt Spargel, frisch oder gekühlt Auberginen, frisch oder gekühlt Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt Pilze, frisch oder gekühlt: Pilze der Gattung Agaricus andere Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, frisch oder gekühlt Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt anderes Gemüse, frisch oder gekühlt Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren ausgenommen: anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren Karotten und Speisemöhren, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, (Porree/Lauch), Kohl, Gemüsepaprika, Sellerie (EU 5), gefroren Karotten und Speisemöhren, gefroren anderes Gemüse, gefroren:

18 L 31/20 Amtsblatt der Europäischen Union HS- oder israelischer im Rahmen der 5. Ergänzung anderes Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: Oliven Gurken und Cornichons anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: Zwiebeln ausgenommen: anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen Kichererbsen Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets Mandeln in der Schale, frisch oder getrocknet Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet Pekan-(Hickory)-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet andere Schalenfrüchte: im Rahmen der 5. Ergänzung andere Schalenfrüchte Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch Datteln, frisch Feigen, frisch oder getrocknet Ananas, frisch Avocadofrüchte, frisch ausgenommen: Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch Orangen, frisch Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch Pampelmusen und Grapefruits, frisch Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch Zedratfrüchte (Citrus medica), Kumquats, Chinotten und Bergamotten, frisch

19 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/21 HS- oder israelischer andere Zitrusfrüchte, frisch 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet 0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch 0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch Erdbeeren, frisch Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch Kiwifrüchte. frisch Durian, frisch andere Früchte, frisch 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: Erdbeeren Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: im Rahmen der 5. Ergänzung andere andere Früchte und Nüsse 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Pflaumen, getrocknet: im Rahmen der 5. Ergänzung andere andere Früchte, getrocknet Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels Pfeffer der Gattung Piper ; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert Ingwer, der in den Monaten Oktober bis Januar freigegeben wird andere Gewürze 1001 Weizen und Mengkorn Popcorn-Mais Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Stärke Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ungeschält Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, geschält

20 L 31/22 Amtsblatt der Europäischen Union HS- oder israelischer andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet Baumwollsamen Rizinussamen Kürbiskerne Wassermelonenkerne anderer Pollen, nicht zur Verfütterung an Tiere bestimmt 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh anderes Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert nicht roh und nicht genießbar 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1510 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, nicht roh und nicht genießbar Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, nicht roh und nicht genießbar 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1514 ausgenommen: Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: Leinöl und seine Fraktionen: rohes Öl, nicht genießbar anderes, nicht genießbar Maisöl und seine Fraktionen: rohes Öl, nicht genießbar anderes, nicht genießbar Rizinusöl und seine Fraktionen andere, nicht genießbar, Sesamöl und seine Fraktionen andere:

21 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/23 HS- oder israelischer andere Öle von Schalenfrüchten oder Steinen oder Kernen von Früchten der Position 0802 oder andere 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen: feste Fette, genießbar andere feste Fette pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: andere feste Fette Rizinusöl Leinöl andere genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Olivenöl enthaltend genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, Sojaöl, Sonnenblumenöl, Baumwollsaatöl, Maisöl oder Rapsöl Rizinusöl 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: aus Lebern aller Tierarten, Hühnerleber enthaltend aus Lebern aller Tierarten, andere von Truthühnern von Hühnern von anderem Geflügel der Position 0105 von Schweinen: Schinken und Teile davon Schultern und Teile davon andere, einschließlich Mischungen ex von Rindern: im Rahmen der 5. Ergänzung mit einem Gehalt an Hühnerfleisch von mehr als 20 GHT andere

22 L 31/24 Amtsblatt der Europäischen Union HS- oder israelischer andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 1604 ausgenommen: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Glucose in flüssiger Form anderer Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von weniger als 10 GHT Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß Waffeln andere, nicht gefüllt Waffeln mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält Waffeln andere, gefüllt Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, andere: vorgekochter Teig für die Zubereitung von Erzeugnissen der Position andere, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß andere, anderes Mehl als Weizenmehl in einer Menge enthaltend, die 15 GHT des gesamten Mehlgewichts überschreitet 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: Kartoffeln Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß andere Kartoffeln andere pflanzliche Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß: im Rahmen der 5. Ergänzung andere anderes Gemüse: im Rahmen der 5. Ergänzung Zuckermais Hülsenfrüchte anderes Gemüse 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

23 Amtsblatt der Europäischen Union L 31/25 HS- oder israelischer Kartoffeln Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets andere Kartoffeln Erbsen (Pisum sativum) Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß andere Erbsen (Pisum sativum) Bohnen, ausgelöst andere Bohnen, Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß andere Bohnen Spargel Oliven Maiskölbchen und andere, Zuckermais anderes Gemüse: Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß Karotten, ausgenommen diejenigen der Unterposition Kichererbsen Gurken im Rahmen der 5. Ergänzung andere Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: Zitrusfrüchte ausgenommen: andere 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Erdnüsse: geröstet andere andere Mandeln, geröstet andere Nüsse und andere Samen, geröstet andere Nüsse und andere Samen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas andere Mandeln andere Nüsse und andere Samen Ananas Zitrusfrüchte:

24 L 31/26 Amtsblatt der Europäischen Union HS- oder israelischer mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas andere Birnen Aprikosen/Marillen Kirschen Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas im Rahmen der 5. Ergänzung Erdbeeren Palmherzen Mischungen Pflaumen: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas andere andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas andere ausgenommen: ausgenommen: Orangensaft Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen) Tomatensaft Traubensaft (einschließlich Traubenmost) Apfelsaft Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): im Rahmen der 5. Ergänzung anderer konzentrierter Saft anderer Saft Mischungen von Säften

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