Mitglieder-Aufnahmen, Austritt, Streichung und Ausschluss

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1 Verein für Schutz und Wachhunde e.v. Satzung 1 Der im Oktober 1913 gegründete Verein führt den Namen Verein für Schutz-und Wachhunde Stuttgart. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist, unter Mitwirkung der Hundeführer/innen Hunde aller Rassen und Grössen zu Schutz-, Rettungs-, Fährten-, und verkehrssicheren Begleithunden sowie zu Hunden des Breitensports auszubilden. 3: Die Hundesportliche Arbeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer und unterliegt sportlichen Grundsätzen. 4: Weitere Ziele sind: Abhaltung von Leistungsveranstaltungen entsprechend den Prüfungs-und Ausbildungsordnungen des Südwestdeutschen Hundesportsverband (SWHV), dessen Mitglied der Verein ist. 5: Förderung und aktive Beteiligung an den Belangen des Tierschutzes. 6. Vor allem Kinder und Jugendliche in wirkungsvoller Weise an die hundesportliche Arbeit, das sportliche Gedankengut und die Förderung des Tierschutzes heranzuführen. 7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind, der durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder-Aufnahmen, Austritt, Streichung und Ausschluss 4 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (aktive und fördernde), jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren und Ehrenmitgliedern.

2 5 Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbemässige Hundeabrichter und gewerbsmässige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Beschluss des Vereins-Ausschusses. 6 Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch Ableben 2. Durch freiwilligen Austritt 3. Durch Ausschluss bzw. Streichung Die freiwillige Austrittserklärung ist mindestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) schriftlich beim Vorstand einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Rückständige Beiträge sind vor dem Austritt zu begleichen. 7 Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei: 1. Schädigung der Vereinsinteressen 2. Wenn einem Mitglied durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. 3. Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äusserungen sowie ungebührliches Benehmen anderen Mitglieder gegenüber verfehlt. 4. Wegen Beleidigung oder ungebührlicher Kritik bei Leistungsprüfungen gegenüber dem Leistungsrichter, Prüfungsleiter oder Lehrpersonal. 5. Verweigerung der Beitragszahlung oder sonst dem Verein gegenüber eingegangener Verpflichtungen. 6. Ist das Mitglied trotz Abmahnung spätestens vier Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen, erfolgt die Streichung als Mitglied, die sofortige Wirkung erlangt. Über den Ausschluss und die Streichung entscheidet der Vereinsausschuss mit Stimmenmehrheit. Der Ausgetretene und Ausgeschlossene geht aller Ansprüche an die Einrichtungen des Vereins verlustig. Streitfälle zivilrechtlicher Art unter den Mitgliedern sind vor ein ordentliches Gericht zu bringen, wobei ihnen aufzugeben ist, über den Ausgang der Klage dem Vorstand zu berichten. Ehrenmitglieder 8 Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vereinsausschuss zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, unterwerfen sich jedoch der Vereinssatzung. Gleiches gilt für den Ehrenvorsitzenden.

3 Mitgliedsbeiträge 9 Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliches Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der bei Beginn des Geschäftsjahres zu bezahlen ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Hauptversammlung auf Antrag des Ausschusses oder der Mitglieder festgelegt. Leitung des Vereins Die Vereinsleitung besteht aus: 2. Der Vorstand besteht aus: 1. Dem Vorstand 2. Dem Ausschuss (einschliesslich Vorstand) a.) dem 1. Vorsitzenden b.) dem 2.Vorsutzenden c.) dem 3. Vorsitzenden(nicht Pflicht) 3. Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins gemäss 26 BG 4. Der Ausschuss besteht aus: a.) dem/der Schriftführer/in b.) dem/der Kassier/in c.) dem/der Ausbildungsleiter/in 1. für den Schutzdienst 2.für den Breitensport 3.für die Gruppenarbeit d.) dem/der Platzwart/in e.) dem/der Jugendleiter/in f.) dem/der Werbewart/in g.) zwei Beisitzern h.) dem Ehrenvorsitzenden 5. Es besteht die Möglichkeit, dass die beiden Beisitzer das Amt des Jugendleiters/in bzw. das Amt des Werbewartes/in bekleiden. Es muss daraufgeachtet werden, dass der gesamte Ausschuss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht. 6. Der Ausschuss ist nicht Vertretungs- bzw. Beschlussorgan gem. 26 und 28 BGB. Er führt aber die nach der Satzung anfallenden Geschäfte und erteilt die für den internen Vereinsbetrieb notwendigen Weisungen.

4 7. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl des Ausschusses für eine Amtszeit von 2 Jahren erfolgt in offener Abstimmung bei mehreren Vorschlägen ist geheim abzustimmen. Der 1. Vorsitzende, der Sportwart Basis, der Sportwart THS, der Schrift- Führer und der Platzwart werden in den Jahren mit ungerader Zahl, der 2. Vorsitzende, der Sportwart SchH, der Kassier, der Jugendwart und der Pressewart werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der Ehrenvorsitzende ist von dieser Regelung ausgenommen. Übergangsregelung: Der 1. Vorsitzende, der Sportwart Basis, der Sportwart THS, der Schrift-führer und der Platzwart werden im Jahr 2002 nur für 1 Jahr gewählt. 8. Wählbar ist jedes ordentliches Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstands- oder Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist dann eine Ersatzwahl bzw. Bestätigung durchzuführen. 11 Der/die 1.Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Er/Sie beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie hat weiterhin die Aufgabe, die vom Ausschuss des Vereins getroffene Beschlüsse auf ihre Durchführung zu überwachen. Er/Sie kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden, wobei dann die Nachfolgeregelung entsprechend 10 Abs. 8 anzuwenden ist. 12 Der/die 2.Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner/ihrer Einzelvertretungsbefugnis nach aussen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er/sie von seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 13 Der/die Schriftführer/in hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm/ihr und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist, ausserdem obliegt ihm/ihr die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des ersten Vorsitzenden.

5 14 1. Der/die Kassier/in verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene oder grössere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden. Der/die Kassier/in erstellt im letzen Quartal des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr nach Vorgaben der einzelnen Ressorts. In einer Ausschusssitzung wird über den Haushaltsplan bestimmt und dieser in der folgenden Jahreshauptversammlung zur Abstimmung/Genehmigung den Mitgliedern vorgelegt. 2. Die Hauptversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Sie dürfen dem Ausschuss nicht angehören und müssen alle 3 Jahre wechseln. 3. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer müssen bei ordnungsgemässer Führung der Kasse der Jahreshauptversammlung die Entlastung des/der Kassier/in empfehlen. Ausbildungsleitung Die Ausbildungsleiter sind verantwortliche Leiter der hundesportliche Arbeit des Vereins. Zur Mithilfe dieser Tätigkeit können aus dem Kreis der Mitglieder geeignete Übungshelfer bestimmt werden. 2. Die Ausbildungsleitung ist verpflichtet, die Arbeit mit Hundesportlern und Hunden entsprechend den vom SWHV herausgegebenen Richtlinien durchzuführen und die vom SWHV veranstalteten Fortbildungskurse zu besuchen. 3. Für jeden Hundeführer und Hund ist eine der Eignung entsprechende Prüfung in der Ausbildungsarbeit anzustreben. 4. Die Koordinierung der Arbeit der Ausbildungsleiter erfolgt im Rahmen der Ausschusstätigkeit. Pflichten der Kursteilnehmer Kursteilnehmer sind verpflichtet, die Anordnungen der Ausbildungsleitung zu befolgen. Über den Stand der Ausbildung und die Prüfungsreife entscheiden die Ausbildungsleiter. Eventuell anfallende Kosten für die Ausbildung sind bei Beginn des Kurses zu entrichten und werden vom Ausschussfestgelegt

6 2. Jeder Hundebesitzer oder Kursteilnehmer haftet für Schäden seines Hundes, die auf dem Ausbildungsplatz entstehen. Für jeden Hund muss deshalb eine Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Eine Tollwutschutzimpfung wird verlangt und ist durch den Impfpass zu belegen. 3. Kursteilnehmer müssen nicht Vereinsmitglieder sein, anerkennen jedoch die Vereinssatzung. Diese liegt im Vereinsheim zur Einsichtnahme aus. Versammlung der Mitglieder 17 Nach Beendigung eines Geschäftsjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt, die spätestens im 1. Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden muss. Sie muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen werden. Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Satzungsänderungen sind ¾ der Stimmen notwendig. Eine Ausserordentliche Versammlung kann jederzeit stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag mit Begründung einbringt. Auflösung des Vereins 18 Die Auflösung des Vereins erfolgt mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Hauptversammlung. Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen zu je 1/3 dem Tierasyl Stuttgart, dem Deutschen Tierschutzbund und dem Lande Baden-Württemberg zur Ausbildung von Blindenführhunden zu. Schlussbestimmung 19 Die am 6. März 1965 von der Hauptversammlung des Vereins angenommene Satzung wurde von der Hauptversammlung am 26. Februar 1977, am 28. März 1992 und am 23. Februar 2002 überarbeitet und in der vorliegenden Fassung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Stuttgart, 25.Februar 2002

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