Neue Aufgaben für die örtliche Betreuungsbehörde im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

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1 17. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter von Betreuungsbehörden stellen in Erkner vom Neue Aufgaben für die örtliche Betreuungsbehörde im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Ergebnisse der Arbeitsgruppe Teilnehmerinnen und Teilnehmer laut Teilnehmerliste: Leitung der Arbeitsgruppe: Friedwald Maug, Düsseldorf Herr Koester, Dortmund (Protokoll) Herr Lotze, Ingolstadt Herr Ide, Marzahn/Hellersdorf Frau Nickolai, Siegen Frau Lerche, Magdeburg Frau Klage, Stade Frau Wurzel, Bayreuth Herr Ernst, Hersfeld/Rothenburg Frau Tolksdorf, Kiel Frau Jebe, Ostholstein Herr Bernhofen, Wolfenbüttel Frau Brömer, Braunschweig Frau Lohmann, Lübeck Frau Wilk, Berlin/Pankow Frau Hirschberg, Berlin/Treptow/Köpenick Frau Brüning, Bremen Herr Kuschnerenko, Dorsten Frau Kuhlberg, Borken Frau Schulze-Wehninde, Bocholt Frau Hellmann, Osnabrück Herr Werner, Gummersbach Herr Römpke, Wesel Frau Maaz, Erzgebirgskreis Herr Blenk, Würzburg Herr Wagenhals, Soest Herr Henn, Saarbrücken Herr Horn, Saarbrücken Herr Schmitz, Fürth Herr Steinmann, Steinburg Herr Friedrich, Forchheim Frau Thomas, Oder-Spree Herr Förster, Göttingen Frau Jasper, Dithmarschen Frau Gehl, Bochum Herr Länger, Ebersberg Frau Traut, Frankfurt Frau Rerup, Flensburg Frau Kirchner-Hidalgo, Leipzig Frau Jahn, Meißen Frau Rosenbaum, Donnersbergkreis Frau Zodehougan, Dresden Frau Röpke, Mittelsachsen Frau Hecht, Dessau Frau Frauenstein, Regensburg Input: nachfolgende ppt Friedwald Maug Betreuungsstelle Düsseldorf Arbeitsgruppe 4 Aufgaben für die örtlichen Betreuungsbehörden ( 4 u. 8 BtBG) Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

2 Interdisziplinäre Arbeitsgruppe Beschluss der Justizministerkonferenz Juni 2009 zur Bildung einer Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht Abschlussbericht Oktober 2011 Referentenentwurf seit Juli 2012 Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Ziel des Gesetzes: Reduzierung von Betreuungen durch Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch Änderungen im Verfahrens- und Betreuungsbehördengesetz die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren zu stärken um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers soweit möglich- zu vermeiden Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Inkrafttreten des Gesetzes am Das obige Datum gibt Betreuungsgerichten und behörden entsprechend Zeit, sich auf die verfahrensrechtlichen Neuerungen einzustellen

3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Änderung des Betreuungsbehördengesetzes I. 4 BtBG Beratungspflichten und Vermittlung anderer Hilfen II. III. IV. 5 BtBG 8 BtBG Sachverhaltsermittlung/Betreuervorschlag 9 BtBG V. 10 BtBG (ehemals 9) Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Änderung des Betreuungsbehördengesetzes VI. VII. 279 Abs. 2 FamFG (neu) Verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes 279 Abs. 2 FamFG (neu) Obligatorischer Sozialbericht VIII. 280, Abs. 2; 293, Abs. 1; 294, Abs. 1, 295, Abs. 1 Änderung 1908 f BGB, Abs. 1, Punkt 2 sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Aufgaben einführt, sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unterstützt

4 Beratungspflichten und Vermittlung anderer Hilfen 4 BtBG (alt) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans. 4 BtBG (neu) (1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. Allgemeine Beratung der Bürgerinnen und Bürger zur rechtlichen Betreuung und rechtlichen Vorsorge! Beratungspflichten und Vermittlung anderer Hilfen (2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, auf andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, hinzuwirken. Dabei arbeitet die Behörde mit den zuständigen Sozialhilfeträgern zusammen. Beratung zum Wohl einer betroffenen Person! Vermittlung und Aktivierung anderer sozialer Hilfen sowie Ansprüchen nach dem SGB vor und in einem Betreuungsverfahren! Beratungspflichten und Vermittlung anderer Hilfen (3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans. Wie bisher!

5 Sachverhaltsaufklärung und Betreuervorschlag 8 BtBG (alt) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält und für die Gewinnung geeigneter Betreuer 8 BtBG (neu) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: 1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung. 2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nr. 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie Sachverhaltsaufklärung und Betreuervorschlag 3. die Gewinnung geeigneter Betreuer Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrenspfleger eignet. Die Behörde teilt dem Betreuungsgericht den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuungen mit. 2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird..steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig 9 BtBG Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen

6 Verpflichtende Anhörung der Betreuungsbehörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes 279 Abs.2 FamFG (alt) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient. 279 Abs.2, Satz 1 FamFG (neu) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Obligatorischer Sozialbericht 279 Abs.2 FamFG Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen: 1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, 3. Beteuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit und 4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. 2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich anderer Hilfen ( 1896 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Gesetzlich festgelegte Grundkriterien für die betreuungsbehördliche Ermittlung zur Diskussion Die Behörde wird nunmehr zum Vermittler von Feststellungen an die zuständigen Sozialleistungsträger und hat selbst eine Beratung anzubieten und bei Annahme dieses Angebots auch durchzuführen.*) Die Behörde gerät damit zusätzlich in die Position eines allgemeinen Sozialdienstes. *) *) FamRZ 2013, Heft 4 Seiten Bienwald -Metamorphose einer Behörde

7 zur Diskussion Welche Aufgaben nehmen wir bisher wahr? Was kommt an neuen (Pflicht-) Aufgaben? Welche organisatorischen Auswirkungen hat das für uns? Brauchen wir neue Stellen und wenn ja, wie bekommen wir diese? zur Diskussion Wie gestaltet (oder verändert) sich die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht? Wie stellt sich die die veränderte Gesetzeslage zur UN-Behindertenrechtskonvention?.. Protokoll der Arbeitsgruppe 4 Information Arbeitsgruppenleiter Friedwald Maug, Leiter der Betreuungsstelle Düsseldorf informiert eingangs mit Hilfe von Power-Point-Folien über die Gesetzesinitiative, die begann mit Beschluss der Justizministerkonferenz aus Juni 2009 zur Bildung einer interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht, sich fortsetzte mit dem Abschlußbericht Oktober 2011 und dem Referentenentwurf aus Juli 2012, inzwischen aber mit Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs vom kurz vor der Verabschiedung steht:

8 Das Inkrafttreten sei jetzt für den vorgesehen Haupt-Ziel dieses Gesetzes: die Reduzierung von rechtlichen Betreuungen durch Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes Geändert werden soll vor allem das Betreuungsbehördengesetz (BtBG), dort die 4, 5, 8, 9 und 10 und das Verfahrensgesetz (FamFG), 279, 280, 293, 294 u. 295, schließlich 1908f BGB (es wurden Kopien der Power-Point-Folien zu den einzelnen an alle AG-Teilnehmer verteilt) Im 4 BtBG-E stehen die neuen Beratungspflichten und die Vermittlung anderer Hilfen im Mittelpunkt, nämlich: o Allgemeine Beratung der BürgerInnen zur rechtlichen Betreuung und rechtlicher Vorsorge (Abs. 1) o Beratung zum Wohl einer betroffenen Person (Abs. 2), sowie o Vermittlung und Aktivierung anderer sozialer Hilfen sowie Ansprüchen nach dem SGB vor und in einem Betreuungsverfahren (Abs. 2) In 8 BtBG-E wird direkt verwiesen auf die entsprechende Vorschrift im Verfahrensgesetz, und zwar dort auf 279 FamFG In 279 FamFG wird die Anhörungspflicht der Behörde durch das Gerichtes normiert, und zwar in Bezug auf die o persönliche, gesundheitliche und soziale Situation, - o auf die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen, o Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit und schließlich o die diesbzgl. Sichtweise des Betroffenen. Diskussion In der sich anschließenden Diskussion wird eingangs kritisiert, dass die Chance verpasst wurde, Ergänzungen von Vorschriften zum Datenschutz mit einzuarbeiten. Die meisten Wortbeiträge oder auch Nachfragen der TeilnehmerInnen beziehen sich vor allem auf 4 BtBG-E, aber ebenso auf den zentralen 279 FamFG-E i. V. m. 8 BtBG-E. Die Formulierung in dem Entwurf zu 4 soll die Behörde der betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, auf andere Hilfen.. hinzuwirken wird allgemein als abgemilderte Form gegenüber dem Referentenentwurf bewertet, wo es noch hieß: Diese Beratung umfasst auch die Vermittlung anderer Hilfen, Zu der Tatsache, dass die Behörde in 4 Abs. 3 BtBG-E weiterhin Betreuer bei der Erstellung des Betreuungsplans beraten und unterstützen soll, wird durch mehrere Beiträge festgestellt, dass die Gerichte offensichtlich zur Schonung eigener Ressourcen bundesweit Betreuungspläne praktisch nicht in Auftrag geben. Zur Ausgestaltung der behördlichen Unterstützung des Betreuungsgerichts in 8 Abs.1 BtBG-E: umfasst folgende Maßnahmen: 1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung. wird die Frage gestellt, ob damit vorausgesetzt wird, dass die Betreuungsbehörde bei der Anhörung anwesend sein soll? Festgehalten wird hierzu, dass in 8 die verfahrensrechtliche Norm 279 FamFG-E ge-

9 spiegelt wird und in der entsprechenden Gesetzesbegründung sich hierzu der Hinweis findet (S.12) Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Form der Anhörung. Zu 8 Abs. 2 wird kurz erörtert, dass die Gerichte im bundesweiten Vergleich doch recht häufig auf Angaben zu der aktuellen Fallzahl der Berufsbetreuer bestehen. In Bezug auf 9 BtBG-E: werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die.eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte). wird die Einführung einer Vorgabe zur Fachlichkeit begrüßt und gleichzeitig verwiesen auf 72 KJHG, wo eine ähnlich formulierte Norm zu finden ist in Abs. 1: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte). Eine Mehrzahl der vertretenen Betreuungsstellen beschäftigen bereits jetzt Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen, es gibt aber auch viele Beispiele, in denen etwa 50 % eine Verwaltungsausbildung mitbringen Mit der Formulierung in 279 FamFG-E Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers anzuhören wird für Betreuungsbehörden der sog. obligatorische Sozialbericht eingeführt. Neben der Beratungs-Pflicht, auf andere Hilfen hinzuwirken ( 4 BtBG-E), wird von einer großen Zahl der Teilnehmer diese Gesetzesnorm als die eigentliche Herausforderung beschrieben. Schließlich gilt es, die Lücke zwischen dem bisherigen und dem zukünftigen gerichtlichen Auftragsvolumen zu schließen. Im Vergleich der teilnehmenden Betreuungsbehörden gibt es eine kleinere Anzahl, wo schon jetzt fast jeder gerichtliche Neuantrag behördlich bearbeitet wird, bei der Mehrzahl bewegt sich die bisherige Beteiligungsquote bei %. Vergleich zwischen bisherigen und zukünftigen Aufgaben Nach der Mittagspause diskutiert die Arbeitsgruppe auf Vorschlag des Moderators an Hand eines Papiers der Bonner Kollegin Dagmar Budde Aufgaben der Betreuungsbehörde : Vergleich zwischen den bisherigen und den zukünftigen Tätigkeiten Bei der Diskussion der auf einer DIN A4 Seite zusammengefassten bisherigen Tätigkeiten zeigt sich wieder einmal die höchst unterschiedliche Aufgabenwahrnehmung und die damit einhergehende, meistens unzureichende sächliche und personelle Ausstattung der Betreuungsbehörden. An die Erörterung der neuen Pflichtaufgaben wird unter folgender Fragestellung herangegangen: Welche organisatorischen Vorkehrungen müssen wir treffen? Benötigen wir neue Stellen und wenn ja, wie können diese realisiert werden? Wie gestaltet oder verändert sich die zukünftige Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht? Wie stellt sich die veränderte Gesetzeslage zur UN-BRK? Zu 4 wurden unter dem Prinzip des Erforderlichkeitsgrundsatzes folgende Fragestellungen gesammelt und diskutiert: In welcher Intensität und in welchem Umfang soll beraten werden? Was heißt hinwirken?

10 Erfordernis der Erstellung einer regionalen Übersicht über die andere Hilfen und Netzwerke Was wird aus dem Datenschutz, wenn die Behörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenarbeiten soll? In diesem Kontext wird z.b. auf die Problematik hingewiesen, dass allgemeine Sozialdienste häufig nicht mehr existieren, oder auf die Angewohnheit bei Sozialleistungsträgern, schwierige Personen tendenziell unter Betreuung stellen zu wollen. Friedwald Maug verweist auf einen interessanten Literaturbeitrag von Bienwald in der FamRZ 2013, S Metamorphose einer Behörde, worin der Autor die Einschätzung vertritt, wird sie nunmehr zum Vermittler von Feststellungen an die zuständigen Sozialleistungsträger. Und Die Behörde gerät damit zusätzlich in die Position eines allgemeinen Sozialdienstes. Das dürfte sich auch organisatorisch bei den Kommunen auswirken. Diskussion und to do Liste zu den neuen Aufgaben Im weiteren Verlauf entwickelt sich eine interessante Diskussion zu den neuen Aufgaben und den damit zu erwartenden Problemen bei der Umsetzung: Die meisten Betreuungsbehörden rechnen (bis auf wenige Ausnahmen) mit einem mittleren bis starken prozentualen Anstieg der gerichtlichen Ersuchen gem. 8 BtBG Noch schwieriger ist einzuschätzen, in welcher Größenordnung die Beratungen gem. 4 BtBG und den dort vorgesehenen Vermittlungspflichten hin zu anderen Hilfen zunehmen werden Die wahrscheinlich überall notwendig werdende personelle Ausweitung muss frühzeitig im eigenen Amt kommuniziert und in die kommunalen Gremien eingebracht, diskutiert und erkämpft werden, viele Betreuungsstellen sehen hier wenig Chancen Zur Umsetzung der neuen Gesetzeslage muss ein regelmäßiger Austausch mit den Betreuungsgerichten vereinbart werden Bzgl. des Gebotes der Vermeidung von Betreuungen muss frühzeitig die Zusammenarbeit mit den Sozialleistungsträgern gesucht werden Interne Anbindung der Betreuungsbehörden an bestimmte Ämterstrukturen kann in Verbindung mit der Vermittlung von anderen Hilfen möglicherweise zu Interessenkollisionen führen Die eher zögerliche Umsetzung der Vorgaben aus der UN-BRK gilt auch für das Betreuungsrecht, es bleibt in der Fachöffentlichkeit weiterhin zu diskutieren, ob Rechtliche Betreuung z.b. zu Assistenz oder Unterstützung wird

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