DIJuF-Themengutachten

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1 V Ergänzung zum DIJuF-Themengutachten Rechtsfragen zu Vereinsvormundschaften: Vorschlag, Bestellung und Finanzierung In Ergänzung zum og Themengutachten: Zum Beginn des Amtes bei persönlicher Bestellung von Vereinsmitarbeiter/innen zum Vormund 1. a) Die Rechtsfigur des persönlich bestellten Vereinsvormunds ist im BGB nicht geregelt, sondern wurde vom BGH im Beschluss vom (FamRZ 2011, 1394 = Rpfleger 2011, 602) im Wege der Rechtsanalogie eingeführt, um für bestimmte Vereine eine Grundlage für die Vergütung entsprechender Tätigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen. Leitsatz 2 der Entscheidung lautet: Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß 1791 a BGB i.v.m. 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig ( 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen.

2 b) In der Beschlussbegründung wird hierzu näher ausgeführt: 27 Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bzw. Unvollständigkeit voraus (BGHZ 149, 166, 174). Weitere Voraussetzung ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Es muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143). 28 Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins unter den entsprechenden Voraussetzungen des 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Vormund bestellt wird. 29 (1) Es besteht eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber den Vormundschaftsverein nicht mit einem Vergütungsanspruch bedacht hat. Diese Lücke ist auch planwidrig. Zwar besagt 1836 Abs. 3 BGB, dass einem Verein keine Vergütung bewilligt werden kann. Gemäß der Verweisung in 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB auf 1836 Abs. 3 BGB gilt dies jedoch gleichermaßen für den Betreuungsverein, dem dennoch eine Vergütung für seine zum Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiter zu gewähren ist. 30 (2) Der zur Überprüfung stehende Tatbestand ist auch mit dem vom Gesetzgeber geregelten vergleichbar. 31 In der Gesetzesbegründung zum Betreuungsgesetz heißt es, die Einbeziehung der auf dem Gebiet der Betreuung Volljähriger tätigen Vereinigungen in eine Regelung des Betreuungswesens ist ( ) dringend geboten. Diesen Vereinigungen kommt traditionell eine wichtige Rolle zu. Dies hat seinen Grund zum einen in den von ihnen geführten Vereinsvormundschaften und -pflegschaften ( ). In den vergangenen Jahren sind gerade von Seiten der Vereine wichtige Fortschritte bei der effizienten Gestaltung ihrer Vormundschafts- und Pflegschaftsarbeit erzielt worden (BT-Drucks. 11/4528 S. 100). Zur Einführung des Vereinsbetreuers ( 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, Voraussetzung ist jeweils, dass der Verein als Betreuungsverein anerkannt ist. Der Anreiz für den Verein, die dafür erforderlichen Mindestanforderungen (vgl f BGB-E) zu erfüllen, soll vor allem darin bestehen, dass ihm, wenn er einen Vereinsbetreuer nach 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB-E stellt, in diesem Fall (anstelle des Mitarbeiters) bestimmte

3 Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung zustehen ( 1908e BGB- E). 32 Die entsprechenden Erwägungen gelten für den Vormundschaftsverein. Vor allem muss er seit 1991 im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie ein Betreuungsverein erfüllen (s. dazu 1908f BGB), um als Verein zum Vormund bestellt werden zu können. Gemäß 54 Abs. 2 SGB VIII muss der Verein gewährleisten, dass er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden angemessen versichern wird. Ferner muss er sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemühen, diese in ihre Aufgaben einführen, fortbilden und sie sowie Bevollmächtigte beraten und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglichen. 33 Legt man zudem das in der Gesetzesbegründung vom 11. Mai 1989 verwendete Zahlenmaterial zugrunde, zeigt sich, dass die Bedeutung der Vormundschaftsvereine neben den Betreuungsvereinen jedenfalls nicht gering ist. 34 (3) Eine analoge Anwendung erscheint schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Genauso wie ein Betreuungsverein fällt auch der Vormundschaftsverein nach Art. 19 Abs. 3 GG unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2002, 2091). Ähnlich wie bei den Betreuungsvereinen hat der Gesetzgeber den Vormundschaftsvereinen gemäß 54 Abs. 2 SGB VIII u.a. aufgegeben, eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter vorzuhalten und sich um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern zu bemühen. Wenn der Gesetzgeber aber eine solche Konstruktion wählt, mit der er sich zur Aufgabenerfüllung wesentlich auch auf die Tätigkeit von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern stützt, ist eine dem Erfordernis der ständigen Bereithaltung qualifizierten Vereinspersonals angemessene Vergütung festzusetzen. Bleibt bei der Festsetzung der Vergütungshöhe unberücksichtigt, dass die Vereine solche fixen Vorhaltekosten für ihr qualifiziertes Personal haben, das zum Einsatz kommt, überschreitet diese bestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2002, 2091, 2092 zum Betreuungsverein). Die Berücksichtigung seiner entsprechend bestehenden Vorhaltekosten im vorgenannten Sinne kann ein Vormundschaftsverein allerdings nur erreichen, wenn einer seiner Mitar-

4 beiter als "Vereinsvormund" bestellt wird und dem Verein hierfür ein eigener Vergütungsanspruch zuerkannt wird. 35 Im Übrigen spricht auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 ivm Art. 19 Abs. 3 GG für eine entsprechende Regelung, weil eine Ungleichbehandlung der Vereine trotz der insoweit vergleichbaren Tatbestände nicht zu rechtfertigen sein dürfte. 2. Wenn aber Ansatzpunkt der Analogie die bereits mit dem Betreuungsgesetz zum eingeführte Rechtsfigur des Vereinsbetreuers gem Abs. 2 S. 1 BGB ist, erscheint es folgerichtig, zur Ausfüllung der Lücke, die der BGH im Fehlen von Regelungen über den persönlich bestellten Vereinsvormund sieht, auch sonstige Vorschriften über den Vereinsbetreuer heranzuziehen, wenn es um Einzelheiten seiner Rechtsstellung geht. Das gilt auch für die Bestimmung des 289 Abs. 1 FamFG, welche lautet: (1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben. Hierzu bemerkt Knittel, Betreuungsrecht, Loseblattwerk, Stand , 289 FamFG Rn 9: Bei Vereins- und Behördenbetreuern sowie Vereinen und der Betreuungsbehörde als Betreuer war schon nach bisherigem Recht keine Verpflichtung und Belehrung vorgesehen. Hier unterstellt das Gesetz die notwendige Gewissenhaftigkeit der Amtsführung und Sachkunde der entsprechenden Betreuungspersonen. Der Gesetzgeber hat nunmehr auch sonstige berufsmäßige Betreuer von der Verpflichtung und Belehrung freigestellt. Dies ist sinnvoll, weil der Zweck der Verpflichtung und Unterrichtung eindeutig auf nicht professionelle Betreuungspersonen zielt. Bei allen anderen ist eine zeitaufwendige persönliche Vorsprache bei Gericht bei Übernahme einer jeden neuen Betreuung entbehrlich. Jedenfalls nach der erstmaligen Bestellung dürfte ein solcher Termin in der Vergangenheit eher als überflüssige Routine empfunden worden sein. Aber auch ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine

5 Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben, bedürfen nach nunmehr geltendem Recht keiner Verpflichtung und Unterrichtung mehr. 3. Deshalb halten wir es überzeugend, nicht nur beim Vereinsbetreuer von der in 1789 BGB allgemein für Vormunde vorgeschriebenen Verpflichtung abzusehen, sondern in konsequenter Fortführung der vom BGH vorgegebenen Analogie auch 289 Abs. 1 FamFG entsprechend für den Vereinsvormund heranzuziehen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber schon für die Führung der Vormundschaft unmittelbar durch einen Verein vorgeschrieben hat, dass 1789 BGB nicht anzuwenden sei ( 1791a Abs. 2 BGB). Zwar könnte man die gebotene weitere Analogie für den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt womöglich auch bei dieser Vorschrift ansetzen. Schlüssiger erscheint aber, insoweit im Kontext der BGH- Argumentation zu bleiben. Unabhängig von der im Einzelnen gewählten Begründung dürfte auch in diesem Fall wie bereits in der Anfrage alternativ angesprochen im Ergebnis allein die Vorschrift des 40 Abs.1 FamFG maßgebend sein. Der Beschluss über die persönliche Bestellung des Vereinsvormunds wird damit wirksam mit der Bekanntgabe an ihn. Ab diesem Zeitpunkt beginnt sein Amt und entstehen etwaige Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Vereins für seine Tätigkeit entsprechend 7 VBVG. Ein zusätzliches Erfordernis durch eine etwaige Verpflichtung gem BGB muss hierfür nicht erfüllt werden.

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