AUSSERORDENTLICHEN GEMEINDEVERSAMMLUNG

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1 GEMEINDERAT E I N L A D U N G Wir laden alle Stimmberechtigten zur AUSSERORDENTLICHEN GEMEINDEVERSAMMLUNG der Politischen Gemeinde Embrach auf Mittwoch, 7. September 2016, Uhr und falls das Geschäft nicht abschliessend behandelt werden konnte Donnerstag, 8. September 2016, Uhr in das Gemeindehaus ein. Für die Parkierung von Personenwagen stehen die Parkplätze an der Winklerstrasse, beim Gemeindehaus sowie der Primarschulhausplatz gegenüber dem Gemeindehaus zur Verfügung. Gemeindeverwaltung Dorfstrasse Embrach gemeindeverwaltung@embrach.ch

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3 Politische Gemeinde a.o. Gemeindeversammlung 7. und ev. 8. September 2016 TRAKTANDEN 1 Teilrevision der Nutzungsplanung 1.1 Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne 1.2 Verordnung über Fahrzeugabstellplätze 2 Anfragen gemäss 51 des Gemeindegesetzes ************************* ANFRAGERECHT Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwal- tung von allgemeinem Interesse in der Gemeindeversammlung eine Anfrage an den Ge- meinderat zu richten. Die Antwort auf eine solche Frage ist in der nächsten Gemeindeversammlung durch den Gemeinderat bekannt zu geben, sofern die Anfrage spätestens zehn Arbeitstage vor der Ver- sammlung dem Gemeinderat schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet eingereicht wurde. In der Gemeindeversammlung steht dem Fragesteller das Recht zu einer kurzen Erklärung über die gemeinderätliche Antwort zu. Dagegen finden weder eine Beratung noch eine Be- schlussfassung über Anfrage und Antwort statt. (Siehe 51 des Gemeindegesetzes) 3

4 Politische Gemeinde a.o. Gemeindeversammlung 7. und ev. 8. September 2016 Inhaltsverzeichnis Die einzelnen Teilbereiche sind bewusst in sich geschlossen nummeriert, um die Verhand- lungsführung zu vereinfachen. 1.1 Antrag und Weisung Teilrevision Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne Bau- und Zonenordnung (synoptische Darstellung) Ausschnitt Zonenplan / Legende Kernzonenplan Dorf / Legende Kernzonenplan Obermüli (Aufhebung) Bericht zu den Einwendungen Antrag und Weisung Teilrevision der Nutzungsplanung Verordnung über Fahrzeugabstellplätze Verordnung über Fahrzeugabstellplätze Situation der Güteklassen

5 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne A N T R A G Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung zu beschliessen: 1. Gestützt auf 45 und 88 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und in Anwendung von Art. 14 Ziff. 1 und 2 der Gemeindeordnung vom wird die folgende Teilrevision der Nutzungsplanung festgesetzt: 1.1 Änderungen an der Bau- und Zonenordnung vom 12. Mai 1993 mit Nachführungen bis 13. Juni Änderungen am Zonenplan Mst. 1:5000 vom 12. Mai 1993 mit Nachführungen bis 10. Dezember Änderungen an den Kernzonenplänen Dorf, Teile Nord und Süd, beide im Mst. 1:1000 vom 21. Juni 1985, neu zusammengefasst in den Kernzonenplan Dorf Mst. 1: Der Kernzonenplan Obermüli Mst. 1:1000 vom 21. Juni 1985 wird aufgehoben. 3. Der Bericht zu den Einwendungen aus der öffentlichen Auflage wird genehmigt. 4. Der erläuternde Bericht nach Art. 47 RPV wird zur Kenntnis genommen. 5. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf 89 PBG beantragt, die vorgenannten Änderungen an der Nutzungsplanung zu genehmigen. 6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen an den unter den Ziff. 1.1 bis 1.3 festgesetzten Akten in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich aus dem Genehmigungsverfahren ergeben oder als Folge von Entscheiden von Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekanntzumachen. 7. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt. 5

6 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne W E I S U N G 1 Ausgangslage und Vorgehen Die Ortsplanung der Gemeinde Embrach, namentlich wesentliche Teile der Bau- und Zonenordnung und damit verbunden der Zonenplan und die Kernzonenpläne, stammen aus den 80er- und 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts. Seither hat sich die Gemeinde in verschiedenster Hinsicht weiterentwickelt. Mit den stetig zunehmenden Einwohner- und Beschäftigtenzahlen haben sich auch die Bedürfnisse der Bevölkerung und somit die Ansprüche an die Ortsplanung verändert. Die vorliegende Teilrevision der Nutzungsplanung hat zum Ziel, die vorhandenen Qualitäten des Siedlungsraumes zu stärken bzw. zu sichern und zugleich eine zeitgemässe und zukunftstaugliche Entwicklung der Gemeinde Embrach als attraktives Wohn- und Arbeitsgebiet zu ermöglichen. Im Frühjahr 2009 hat der Gemeinderat beschlossen, ein Leitbild für die künftige Entwicklung der Gemeinde Embrach zu erarbeiten. Auf Basis dieses Leitbilds vom April 2010 hat eine eigens dafür gebildete Planungskommission die siedlungsplanerischen Themen aufgenommen und konkrete Entwicklungsziele mit Zeithorizont 2040 formuliert. Die aus der Kommissionsarbeit als Grundlage für alle weiteren Planungsschritte hervorgegangene Räumliche Entwicklungsstrategie für den Siedlungsraum RES wurde von April 2013 bis Januar 2015 erarbeitet. Das Dokument (inkl. der ergänzenden Zusatzkapitel) hält auf strategischer Ebene fest, wie sich die Gemeinde Embrach in den nächsten 15 bis 25 Jahren entwickeln will. Das Thema Verkehr wurde im Frühling 2014 mit der Gründung der Planungs- und Verkehrskommission, mehrheitlich bestehend aus den Mitgliedern der Planungskommission und einer bereits bestehenden Verkehrsgruppe, in die strategische Planung aufgenommen. In diesem Rahmen wurde bis Dezember 2014 ein Gesamtverkehrskonzept GVK erarbeitet, welches unter anderem Massnahmen und Umsetzungsvorschläge zu den verschiedenen Aspekten des Verkehrs (Motorisierter Individualverkehr, Velo, Fussgänger, Öffentlicher Verkehr, Parkierung, Sicherheit etc.) enthält. Die RES, deren Zusatzkapitel (Öffentliche Bauten und Anlagen, Ver- und Entsorgung, Prozess und Umsetzung) und das GVK bildeten die umfassende strategische Grundlage für die vorliegende Teilrevision der Nutzungsplanung. Die Inhalte dieser Planungsinstrumente wurden sowohl der Bevölkerung als auch dem Kanton und den nachund nebengeordneten Planungsinstanzen vor Aufnahme der Arbeiten an der Nutzungsplanungsrevision vorgestellt. Im Januar 2015 wurden die Beratungen zum Entwurf der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung aufgenommen. Während acht Workshopsitzungen wurden die einzelnen Themen in der Kommission diskutiert und die jeweiligen Beschlüsse in die Vorlage zuhanden der Mitwirkung und der Vorprüfung eingearbeitet. 6

7 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne 2 Mitwirkung und Vorprüfung Im Anschluss an eine öffentliche Informationsveranstaltung am 29. September 2015 bestand im Rahmen einer informellen Vernehmlassung von Oktober bis Dezember 2015 für jedermann die Möglichkeit, sich zum Planungsentwurf zu äussern und Anpassungen bzw. Änderungsvorschläge einzubringen. Gleichzeitig wurden die Unterlagen dem Kanton (Baudirektion) zur Vorprüfung unterbreitet. Die sich daraus ergebenden Änderungen sind direkt in die Vorlage eingeflossen. Die überarbeitete Vorlage wurde ab dem 11. März bis zum 9. Mai 2016 während 60 Tagen öffentlich aufgelegt und den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet. Während dieser Zeit wurde auch das Angebot von Sprechstunden mit Vertretern der Gemeinde zur Klärung von Fragen genutzt. Die aus der Mitwirkung entstandenen Änderungen an den Planungsinstrumenten sind wiederum direkt in die Vorlage eingeflossen. 3 Inhalt der Teilrevision der Nutzungsplanung 3.1 Bau- und Zonenordnung Die Struktur der Bau- und Zonenordnung wurde im Wesentlichen beibehalten. Nebst der Überarbeitung einzelner Vorschriften im Sinne einer Aktualisierung resp. Bereinigung der betroffenen Inhalte betrifft die Teilrevision folgende zentrale Punkte: Die Kernzonenbestimmungen wurden überarbeitet mit dem Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten in der Kernzone K2 zu erweitern. Die starren Bestimmungen betreffend die Gestaltung von Neubauten (z. B. Dachform, Material- und Farbwahl von Fassaden) wurden gelockert, um den Spielraum zu vergrössern. Damit soll ein zeitgemässes und qualitätsvolles Bauen im Kontext mit den bauhistorisch bedeutsamen Objekten, welches auch weiterhin eine Belebung des alten Dorfkerns ermöglicht, angestrebt werden. Dazu gehört auch eine moderate Anpassung der Grundmasse zugunsten einer der vorhandenen Bebauung angemessenen Dimensionierung von Neubauten. Im Sinne des Erhalts der charakteristischen Siedlungsstrukturen inkl. der qualitätsvollen Freiräume werden neue Vorschriften für Quartiererhaltungszonen erlassen. Im Gebiet Im Feld, Kellersacker, Eichenweg wird der bauliche Spielraum durch die Einführung von Sonderbauvorschriften gemäss den 79 ff. PBG erweitert. Diese ermöglichen unter Einhaltung erhöhter Qualitätsanforderungen eine gemäss den heute gültigen Regelbestimmungen nicht zugelassene Erweiterung der einzelnen Überbauungen und schaffen somit Anreize für eine zukünftige Quartierentwicklung. Mit der Bezeichnung einer Zentrumszone werden Anreize für die Entwicklung eines Zentrums für Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen an gut erschlossener Lage im nördlichen Teil der Gemeinde geschaffen. Die neuen Grundmasse ermöglichen eine örtlich angemessene hohe bauliche Dichte, die Sicherung erhöhter qualitativer Anforderungen erfolgt über die Festlegung einer Gestaltungsplanpflicht inkl. Ziele über diejenigen Gebiete, wo ganzheitliche Lösungen zu erwarten bzw. unumgänglich sind (Areal Bahnhof, Brache Embraport). Die zulässigen Nutzweisen und der maximale Wohnanteil werden vorgegeben. 7

8 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne Die Überarbeitung der Vorschriften für Wohnzonen betrifft in erster Linie die Grundmasse. Die Aufteilung der Geschosse ist neu innerhalb des zulässigen Gebäudevolumens frei (gilt ebenso bei Gewerbe- und Industriezonen). Die Baumassenziffer wurde im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen überall moderat erhöht. Zudem wurden die Grundmasse für das Quartier Chüng / Sonnenberg an die spezifischen Verhältnisse vor Ort (Hanglage) angepasst (Gebäudehöhe, max. Firsthöhe). In der Gewerbezone G sind neu keine Logistikbetriebe mehr gestattet. Betriebe, welche unverhältnismässigen Verkehr auslösen, gelten in der Gewerbezone G als stark störend. Die Vorschriften zu den Erholungszonen wurden zugunsten der zukünftig gewünschten Nutzungen angepasst. Dies betrifft vor allem die Sicherung des Standorts für eine Hundeschule im Gebiet Bilg (Ersatzstandort für Hundeschule Au) sowie die zweckmässige Nutzung der Freizeitanlage an der Winklerstrasse. Auf die zwingende Verknüpfung zwischen einer Arealüberbauung und der Pflicht, einen Gestaltungsplan aufzustellen, wird neu verzichtet. Auf die Bestimmung über den Ausschluss von Flachdächern in den Wohn- bzw. Wohn- und Gewerbezonen wird verzichtet. Diese erscheint aus ortsbaulicher Sicht weder angezeigt noch zweckmässig. Es gilt zu berücksichtigen, dass in den Kernzonen unabhängig von dieser Vorschrift weiterhin die Pflicht zur Erstellung von Satteldächern mit kernzonenspezifischen Gestaltungsmerkmalen gilt (s. Kernzonenvorschriften Art. 10 Entwurf BZO). Die Vorschriften über die Abstellplätze werden gestrichen und durch die neue separate Verordnung über Fahrzeugabstellplätze ersetzt (siehe Antrag und Weisung Verordnung über Fahrzeugabstellplätze ). In den Wohnzonen und den Quartiererhaltungszonen werden Betriebe, welche ideelle Immissionen verursachen, ausgeschlossen. 3.2 Zonenplan / Kernzonenpläne Zonenplan Die Zonierung wurde dahingehend angepasst, dass eine den geänderten Verhältnissen und zugleich den zukünftig erwünschten Entwicklungen entsprechende räumliche Unterteilung der Bauzonen erreicht wird. In der Summe betrifft dies folgende wesentliche Änderungen: Anpassen der Kernzonengrenzen aufgrund der örtlichen Begebenheiten resp. Aufhebung von Kernzonen an denjenigen Lagen, wo der Kernzonencharakter offenkundig nicht (mehr) im gewünschten Mass vorhanden ist. Festlegen einer Zentrumszone im Gebiet Bahnhof zur Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung eines Gebiets mit Zentrumscharakter an gut erschlossener Lage (teilw. mit Gestaltungsplanpflicht). In diesem Zusammenhang Aufzonung des Gebiets zwischen Rhein- und Stationsstrasse. 8

9 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne Ausweisen einer Quartiererhaltungszone zur Sicherung qualitätsvoller Siedlungsstrukturen unter Einbezug massvoller Entwicklungsmöglichkeiten im Gebiet Im Feld, Kellersacker, Eichenweg. Zudem Sicherung der bauhistorisch wertvollen Siedlung Wyler am Teich. Bereinigung der Zonengrenzen entlang der Stations- und Rheinstrasse im Sinne einer zweckmässigen und zukunftstauglichen Siedlungsentwicklung nach innen. Zudem Schaffen einheitlicher und der Nutzung angemessene Zonierungen in den Gebieten In der Halde und Hardstrasse Schaffen einer einheitlichen Mischzone entlang der Dorfstrasse südlich des Dreispitzes zur Stärkung des örtlichen Zentrums. Erstellen von Freihaltezonen in den Gebieten Studerwis und Chüng zur Sicherung von landschaftlich wertvollen Frei- bzw. Erholungsräumen. Auf die Zuweisung von Reservezone zu Bauzonen wurde im Rahmen dieser Teilrevision verzichtet Kernzonenpläne Die Kernzonenpläne wurden aktualisiert, überarbeitet und an die geänderten Verhältnisse vor Ort bzw. an die Anforderungen des Ortsbildschutzes angepasst. Der Kernzonenplan Dorf (Süd und Nord) wurde auf das Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung sowie das 2015 aktualisierte kommunale Inventar abgestimmt. Der Kernzonenplan Obermüli wird aufgrund des Verlusts des Kernzonencharakters durch Neuüberbauung aufgehoben. 4 Schlussbemerkung Der Gemeinderat sowie die Planungs- und Verkehrskommission sind davon überzeugt, dass mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung die Voraussetzungen für eine mit den strategischen Zielen übereinstimmende und zukunftstaugliche Entwicklung der Gemeinde Embrach geschaffen wurde. Der Gemeinderat beantragt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Vorlage über die Teilrevision der Nutzungsplanung, Teil Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne zuzustimmen. Embrach, 6. Juli 2016 Gemeinderat Embrach Erhard Büchi Gemeindepräsident Hans Peter Good Gemeindeschreiber 9

10 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Aufbau Erste Spalte Zweite Spalte Dritte Spalte Bau- und Zonenordnung vom 12. Mai 1993, nachgeführt bis 13. Juni Revisionsentwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni Die geänderten bzw. neuen Textteile sind mit roter Farbe hervorgehoben; wegfallende Textteile sind durchgestrichen dargestellt. Anlass sowie Hinweise und Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen. Textteile, welche lediglich Verschiebungen von Bestimmungen oder redaktionelle Änderungen und Anpassungen ohne inhaltliche Änderungen umfassen, sind blau hinterlegt. Bearbeitungsstand: Vom Gemeinderat verabschiedet am 6. Juli 2016 zuhanden der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung. Gattikon, 30. Juni DCH-ph 10

11 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis Seite I. Zonenordnung 6 I. Zonenordnung 6 Art. 1 Zoneneinteilung 6 Art. 1 Zoneneinteilung 6 Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen 8 Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen 8 Art. 3 Massgebliche Pläne 9 Art. 3 Massgebliche Pläne 9 Art. 4 Empfindlichkeitsstufen 11 Art. 4 Empfindlichkeitsstufen 11 II. Zonenvorschriften 13 II. Zonenvorschriften 13 A Kernzone 13 A1 Kernzone K2 13 Art. 4.1 Allgemeine Bestimmungen 13 Art. 5 Ersatzbauten und entsprechende Umbauten 15 Art. 5 Ersatzbauten und entsprechende Umbauten 15 Art. 5.1 Unterschutzstellungen 17 Art. 6 Grundmasse für Neubauten 18 Art. 6 Grundmasse für Neubauten 18 Art. 7 Abstände 18 Art. 7 Abstände 18 Art. 8 Stellung der Bauten 19 Art. 8 Stellung der Bauten 19 Art. 9 Geschlossene Überbauung 19 Art. 9 Geschlossene Überbauung 19 Art. 10 Dächer / Dachgestaltung 20 Art. 10 Dächer / Dachgestaltung 20 Art. 11 Fassadengestaltung 22 Art. 11 Fassadengestaltung 22 Art. 12 Umgebungsgestaltung 23 Art. 12 Umgebungsgestaltung 23 Art. 13 Bewilligungspflicht bei Abbrüchen 24 Art. 13 Bewilligungspflicht bei Abbrüchen 24 Seite 2 11

12 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Art. 14 Renovation 24 Art. 14 Renovation 24 Art. 15 Baumschutz 24 Art. 15 Baumschutz 24 Art. 16 Nutzweise 25 Art. 16 Nutzweise 25 A2 Kernzone KB 25 Art Kernzone Betzental KB 25 A3 Quartiererhaltungszonen 26 Art Zweck 26 Art Ersatz-, Um- und Ausbauten 27 Art Erweiterungen 27 Art Gestaltung, Einordnung 28 Art Nutzweise 28 Art Abbrüche 28 Art Sonderbauvorschriften für die Quartiererhaltungszone Q4 29 A4 Zentrumszone Z4 32 Art Zweck 32 Art Grundmasse 32 Art Geschlossene Überbauung 33 Art Nutzweise 34 Seite 3 12

13 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 B Wohnzonen 35 B Wohnzonen 35 Art. 17 Grundmasse 35 Art. 17 Grundmasse 35 Art. 18 Anrechenbares Untergeschoss 37 Art. 18 Anrechenbares Untergeschoss 37 Art. 19 Abstände 37 Art. 19 Abstände 37 Art. 20 Bauweise 38 Art. 20 Bauweise 38 Art. 21 Gewerbeerlaubnis / Gewerbeerleichterung 39 Art. 21 Gewerbeerlaubnis / Gewerbeerleichterung 39 C Gewerbe- und Industriezonen 40 C Gewerbe- und Industriezonen 40 Art. 22 Grundmasse 40 Art. 22 Grundmasse 40 Art. 23 Grenzabstand zu anderen Zonen 41 Art. 23 Grenzabstand zu anderen Zonen 41 Art. 24 Bauweise 41 Art. 24 Bauweise 41 Art. 25 Nutzweise 42 Art. 25 Nutzweise 42 D Zone für öffentliche Bauten 43 D Zone für öffentliche Bauten 43 Art. 26 Grundmasse 43 Art. 26 Grundmasse 43 E Erholungszonen 44 E Erholungszonen 44 Art. 27 Grundmasse 44 Art. 27 Erholungszone EA 44 Art. 28 Nutzweise 44 Art. 28 Erholungszone EB 44 Art Erholungszone EC 45 Seite 4 13

14 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 III. Weitere Festlegungen 46 III. Weitere Festlegungen 46 Art. 29 Arealüberbauung 46 Art. 29 Arealüberbauung 46 Art Gestaltungsplanpflicht 48 Art. 30 Aussenantennen 51 Art. 30 Aussenantennen 51 IV. Ergänzende Vorschriften 52 IV. Ergänzende Vorschriften 52 Art. 31 Besondere Gebäude 52 Art. 31 Besondere Gebäude 52 Art. 32 Dachform 53 Art. 32 Dachform 53 Art Begrünung von Flachdächern 54 Art. 33 Abstellplätze 55 Art. 33 Abstellplätze 55 Art Ergänzende Bestimmungen zu den Abstandsregelungen 57 Art Grenzbau 58 Art. 34 Strassen- und Wegabstand von unterirdischen Gebäuden 58 Art. 34 Strassen- und Wegabstand von unterirdischen Gebäuden 58 Art Gebäudehöhe 58 Art. 35 Gärten, Spiel- und Ruheflächen 59 Art. 35 Gärten, Spiel- und Ruheflächen 59 Art. 36 Ideelle Immissionen 60 V. Inkrafttreten 60 V. Inkrafttreten 60 Seite 5 14

15 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Die Gemeinde Embrach erlässt, gestützt auf 45 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), den seitherigen Änderungen und unter Vorbehalt abschliessender Regelungen durch eidgenössisches und kantonales Recht, nachstehende Bau- und Zonenordnung. Die Gemeinde Embrach erlässt, gestützt auf 45 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), den seitherigen Änderungen und unter Vorbehalt abschliessender Regelungen durch eidgenössisches und kantonales Recht, nachstehende Bau- und Zonenordnung. I. Zonenordnung I. Zonenordnung Art. 1 Zoneneinteilung Art. 1 Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht von Waldareal oder übergeordneten Nutzungszonen erfasst ist, in folgende Zonen eingeteilt: Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht von Waldareal oder übergeordneten Nutzungszonen erfasst ist, in folgende Zonen eingeteilt: Bauzonen Bauzonen - Kernzone 2-geschossig K2 - Kernzonen 2-geschossig K2 Betzental KB - Quartiererhaltungszonen Quartiererhaltungszone 2 Q2 Quartiererhaltungszone 4 Q4 Die nach einheitlichen Grundsätzen entstandenen Gesamtüberbauungen (Gebiete Im Feld / Kellersacker / Eichenweg und Wyler am Teich ) können durch die Festlegung von Quartiererhaltungszonen gesichert werden. Zudem kann damit die Entwicklung dieser Gebiete zielführend beeinflusst werden (Qualitätssicherung). Seite 6 15

16 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen - Wohnzonen Wohnzone, 1-geschossig W1A Wohnzone, 1-geschossig W1B Wohnzone, 2-geschossig W2A Wohnzone, 2-geschossig W2B Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 2-geschossig WG2 Wohnzone, 3-geschossig W3 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 3-geschossig WG3 Wohnzone, 4-geschossig W4 - Gewerbe- und Industriezonen Gewerbezone G Industriezone A IA Industriezone B IB - Zone für öffentliche Bauten OeB - Erholungszonen Erholungszone A EA Erholungszone B EB - Kommunale Freihaltezone F - Reservezone R - Zentrumszonen Zentrumszone 4 Z4 - Wohnzonen Wohnzone, 1-geschossig W1A Wohnzone, 1-geschossig W1B Wohnzone 2 A1 W2A1 Wohnzone 2 A2 W2A2 Wohnzone 2-geschossig B W2B Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 2-geschossig WG2 Wohnzone 3-geschossig W3 Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, 3-geschossig WG3 Wohnzone 4-geschossig W4 - Gewerbe- und Industriezonen Gewerbezone G Industriezone A IA Industriezone B IB - Zone für öffentliche Bauten OeB - Erholungszonen Erholungszone A EA Erholungszone B EB Erholungszone C EC - Kommunale Freihaltezone F - Reservezone R Bezeichnung einer Zentrumszone, um die Voraussetzungen für ein Zentrum für Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen für das Embrachertal zu schaffen. Die Wohnzonen W1A und W1B entfallen zugunsten der neu geschaffenen Zone W2A1. Neue Erholungszone für den Spiel- und Freizeitbetrieb (EC). Seite 7 16

17 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen Art. 2 Anordnungen innerhalb der Bauzonen Innerhalb der Bauzonen werden mit räumlich begrenzten Anwendungsbereichen folgende weiteren Anordnungen getroffen: Innerhalb der Bauzonen werden mit räumlich begrenzten Anwendungsbereichen folgende weiteren Anordnungen getroffen: a) Bestimmungen über Volumen, Bauund Nutzweise - Zulassung von mässig störendem Gewerbe in Wohnzonen - Ausschluss von Flachdächern b) Weitere Festlegungen: - Waldabstandslinien - Gewässerabstandslinien - Arealüberbauung - Aussenantennen. a) Bestimmungen über Volumen, Bauund Nutzweise - Zulassung von mässig störendem Gewerbe in Wohnzonen - Ausschluss von Flachdächern b) Weitere Festlegungen: - Waldabstandslinien - Gewässerabstandslinien - Arealüberbauung - Gestaltungsplanpflicht - Aussenantennen. Die Bezeichnung eines Flachdachausschlussgebietes über beinahe das gesamte Siedlungsgebiet wird als nicht zielführend erachtet. Für einzelne Gebiete soll eine Gestaltungsplanpflicht im Zonenplan verankert werden. Dazu gehören auch die Ziele, welche mit den jeweiligen Gestaltungsplänen zu erreichen sind. Seite 8 17

18 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 3 Massgebliche Pläne Art. 3 Massgebliche Pläne 1 Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Bauzonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5000 massgebend. 2 Die Wald- und Gewässerabstandslinien sind in den Ergänzungsplänen Massstab 1:1000 dargestellt. 3 Für die besonderen Anordnungen in der Kernzone gelten folgende Kernzonenpläne (1:1000): - Dorf (Teil Nord) - Dorf (Teil Süd) - Obermüli - Gstein 4 Die Kernzonenpläne gehen dem allgemeinen Zonenplan vor. 5 Der Zonenplan, die Kernzonenpläne und die Ergänzungspläne sind Bestandteile der Bau- und Zonenordnung. 1 Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Bauzonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5000 massgebend. 2 Die Wald- und Gewässerabstandslinien sind in den Ergänzungsplänen Massstab 1:1000 dargestellt. 3 Für die besonderen Anordnungen in der Kernzone gelten folgende Kernzonenpläne (1:1000): - Dorf (Teil Nord) - Dorf (Teil Süd) - Obermüli - Gstein 4 Die Kernzonenpläne gehen dem allgemeinen Zonenplan vor. 5 Der Zonenplan, die Kernzonenpläne und die Ergänzungspläne sind Bestandteile der Bau- und Zonenordnung. Beim Kernzonenplan Dorf kann auf die Aufteilung in Süd und Nord verzichtet werden. Aufhebung des Kernzonenplans Obermüli das Gebiet entspricht in heutiger Form nicht mehr einer Kernzone gem. 50 PBG. Seite 9 18

19 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 6 Die in Abs. 1 3 genannten, rechtsverbindlichen Pläne liegen in der Gemeindekanzlei auf. Die mit der Bau- und Zonenordnung abgegebenen Pläne sind nicht rechtsverbindlich. 6 Die in Abs. 1 3 genannten, rechtsverbindlichen Pläne liegen in der Gemeindekanzlei auf. Die mit der Bau- und Zonenordnung abgegebenen Pläne sind nicht rechtsverbindlich. Seite 10 19

20 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 4 Empfindlichkeitsstufen Art. 4 Empfindlichkeitsstufen Für die Nutzungszonen gelten, gestützt auf die Art. 43/1 und 44 der Lärmschutzverordnung, folgende Empfindlichkeitsstufen (ES): Für die Nutzungszonen gelten, gestützt auf die Art. 43 Abs. 1 und 44 der Lärmschutzverordnung, folgende Empfindlichkeitsstufen (ES): Korrekter Verweis auf PBG-Bestimmung. Zone ES Kernzone K2 III Wohnzone W1A II Wohnzone W1B II Wohnzone W2A II Wohnzone W2B II Wohnzone W3 II Wohnzone W4 II Wohnzone gemäss 52/2 PBG mässig störendes Gewerbe zulässig III Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 III Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 III Gewerbezone III Industriezone IA IV* Industriezone IB IV* Zone ES Kernzone K2 III Kernzone KB III Quartiererhaltungszone Q2 II Quartiererhaltungszone Q4 II Zentrumszone Z4 III Wohnzone W1A II Wohnzone W1B II Wohnzone W2A1 / W2A2 II Wohnzone W2B II Wohnzone W3 II Wohnzone W4 II Wohnzone gemäss 52 Abs. 3 PBG... mässig störendes Gewerbe zulässig III Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 III Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 III Gewerbezone III Industriezone IA IV* Industriezone IB IV* * Einzelne Parzellen oder Parzellenteile mit ES III gemäss Eintrag im Zonenplan Empfindlichkeitsstufe analog der Wohnzonen. Empfindlichkeitsstufe für eine Mischzone. Korrekter Verweis auf PBG-Bestimmung. In der Industriezone IB sind keine Parzellen(-teile) mit ES III vorhanden. Seite 11 20

21 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Zone ES Zone für öffentliche Bauten OeB II* Erholungszone EA III Erholungszone EB III Freihaltezone F - *Gemäss Zonenplan einzelne Parzellen oder teile mit ES III Zone ES Zone für öffentliche Bauten OeB II* Erholungszone EA III Erholungszone EB III Erholungszone EC III Freihaltezone F - * Einzelne Parzellen oder Parzellenteile mit ES III gemäss Eintrag im Zonenplan Seite 12 21

22 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen II. Zonenvorschriften II. Zonenvorschriften A Kernzone A1 Kernzone K2 Art. 4.1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Kernzone K2 bezweckt den Schutz des Ortsbildes. Dabei ist die ortsbauliche Eigenart und Einheit sowie die kubische Gliederung der Bauten zu bewahren. 2 Bei allen baulichen und die Nutzung betreffenden Vorkehrungen an bestehenden Gebäuden, bei Neubauten und an Freiflächen ist auf eine gute Gesamtwirkung und Einordnung zu achten. Ebenso ist die Wirkung auf den Strassenraum zu berücksichtigen. Die Anforderungen gelten ebenfalls für Materialien und Farben. Neue einleitende Bestimmungen zu Zweck der Kernzone K2 und Umgang mit Bauvorhaben (Gestaltung) innerhalb derjenigen. Seite 13 22

23 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 3 Bei Bauprojekten mit besonders guter Einordnung und Gestaltung können Abweichungen von den materiellen Vorschriften über die Dachform zugelassen werden. Für ein derartiges Bauvorhaben ist ein Fachgutachten einzuholen, welches die besonders gute Einordnung und Gestaltung des Vorhabens bestätigt. Bei geschützten oder inventarisierten Gebäuden geht die Umsetzung der Schutzanliegen vor. Es werden die Voraussetzungen für zeitgemäss und qualitätsvoll gestaltete Neubauten in der Kernzone geschaffen. Damit sind beispielsweise auch Hauptgebäude mit Flachdächern nicht auszuschliessen. Sofern ein Gebäude formell geschützt ist oder geschützt werden soll, geht die Umsetzung der Schutzanliegen vor. Seite 14 23

24 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 5 Ersatzbauten und entsprechende Umbauten Art. 5 Ersatzbauten und entsprechende Umbauten 1 Die in den Kernzonenplänen schwarz gekennzeichneten Gebäude oder Gebäudeteile müssen in ihrer kubischen Erscheinung erhalten bleiben. Umbauten oder Ersatzbauten dürfen nur an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues erstellt werden. Sie müssen zudem die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaues übernehmen. Das Ausmass wird durch die vorhandenen Gebäudegrundflächen sowie durch die bestehenden Gebäude- und Firsthöhen bestimmt. 1 Die in den Kernzonenplänen schwarz gekennzeichneten Gebäude oder Gebäudeteile müssen in ihrer kubischen Erscheinung erhalten bleiben. Umbauten oder Ersatzbauten dürfen nur an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues Gebäudes erstellt werden. Sie müssen zudem die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaues bestehenden Gebäudes übernehmen. Das Ausmass wird durch die vorhandenen Gebäudegrundflächen sowie durch die bestehenden Gebäude- und Firsthöhen bestimmt. Redaktionelle Anpassungen. Seite 15 24

25 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 2 Gebäude, deren Giebel- und Trauffassaden in den Kernzonenplänen mit einer Fassadenlinie gekennzeichnet sind, müssen diese Linie und die bisherige Gebäudehöhe sowie die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaues übernehmen. Sie dürfen die kommunalen und kantonalen Massvorschriften nur im bisherigen Ausmass unterschreiten. Dachvorsprünge, Balkone und dergleichen können, sofern sie sich bezüglich der Gestaltung gut in das gewachsene Ortsbild einfügen, die Fassadenlinie überschreiten. 2 Gebäude, deren Giebel- und Trauffassaden in den Kernzonenplänen mit einer Fassadenlinie gekennzeichnet sind, müssen diese Linie und die bisherige Gebäudehöhe sowie die wesentlichen gestalterischen Elemente des Altbaues bestehenden Gebäudes übernehmen. Sie dürfen die kommunalen und kantonalen Massvorschriften nur im bisherigen Ausmass Umfang und im Ausmass des bestehenden Gebäudes unterschreiten. Dachvorsprünge, Balkone und dergleichen können, sofern sie sich bezüglich der Gestaltung gut in das gewachsene Ortsbild einfügen, die Fassadenlinie überschreiten. Redaktionelle Anpassungen. Seite 16 25

26 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 3 Alle übrigen Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues um- und wiederaufgebaut werden, sofern sie das bisherige Erscheinungsbild beibehalten und sich gut in das gewachsene Ortsbild einfügen. 3 Alle übrigen Gebäude dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaues Gebäudes umund wiederaufgebaut werden, sofern sie das wesentliche Erscheinungsbild beibehalten und sich gut in das gewachsene Ortsbild einfügen. Redaktionelle Anpassungen. 4 Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden, sofern dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes liegt oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist. 4 Geringfügige Abweichungen sind zulässig oder können angeordnet werden, sofern dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes, des Gewässerraumes liegt oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich ist. Ergänzung im Sinne des übergeordneten Rechts (Gewährleistung Hochwasserschutz, Zugänglichkeit zum Gewässer zu Unterhaltszwecken) gemäss Hinweis aus der Vorprüfung. Art. 5.1 Unterschutzstellungen Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Damit soll klargestellt werden, dass allfällige Anforderungen aus Unterschutzstellungen den ordentlichen Bauvorschriften vorgehen können. Seite 17 26

27 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 6 Grundmasse für Neubauten Art. 6 Grundmasse für Neubauten Zone K2 Vollgeschosse max. 2 Anrechenbare Dachgeschosse max. 2 Grenzabstand: - allseitiger Grenzabstand min m Gebäudehöhe max m Gebäudelänge max m Zone K2 Vollgeschosse max. 2 Anrechenbare Dachgeschosse max. 2 Grenzabstand: - allseitiger Grenzabstand min m Gebäudehöhe max m Firsthöhe max m Gebäudelänge max m Gesamtlänge max m Aufgrund der Rückmeldungen aus der informellen Vernehmlassung wird auf eine Reduktion der Anzahl anrechenbarer Dachgeschosse und des Grenzabstandes verzichtet. Die maximale Firsthöhe wird auf 6.0 m festgelegt. Redaktionelle Anpassung: Die Gesamtlänge wird neu in der Tabelle Grundmasse und nicht mehr unter Art. 9 geregelt. Art. 7 Abstände Art. 7 Abstände Die kantonalen Abstandsvorschriften für Bauten mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung. Die kantonalen Abstandsvorschriften für Bauten mit brennbaren Aussenwänden finden keine Anwendung. Seite 18 27

28 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 8 Stellung der Bauten Art. 8 Stellung der Bauten 1 Bauten haben sich in ihrer Gestaltung und Stellung gut in die gewachsene Siedlungsstruktur einzuordnen. 2 Das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze ist gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert, die Vorschriften der Lärmschutzverordnung eingehalten und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. 1 Bauten haben sich in ihrer Gestaltung und Stellung gut in die gewachsene vorhandene Siedlungsstruktur einzuordnen. 2 Das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze ist gestattet oder kann verlangt bzw. festgelegt werden, wenn damit eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird, die Vorschriften der Lärmschutzverordnung eingehalten und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Sachgerechte Formulierung. Zusatz, welcher die Pflicht oder die Möglichkeit zum Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze regelt. Art. 9 Geschlossene Überbauung Art. 9 Geschlossene Überbauung 1 Die geschlossene Überbauung ist bis zu einer Gesamtlänge von m gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 2 Die Gebäudeunterteilung muss sichtbar bleiben. 1 Die geschlossene Überbauung ist bis zu einer Gesamtlänge von m gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 2 Die Gebäudeunterteilung muss sichtbar bleiben. Redaktionelle Anpassung: Die Gesamtlänge wird neu in der Tabelle Grundmasse (Art. 6) geregelt. Seite 19 28

29 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 10 Dächer/Dachgestaltung Art. 10 Dächer/Dachgestaltung 1 Hauptgebäude haben Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Die Dachneigung hat minimal 36 und maximal 50 alter Teilung zu betragen. Bei besonderen Gebäuden im Sinne des PBG sind auch Pultdächer zulässig. 2 Soweit der Kernzonenplan Hauptfirstrichtungen erhält, sind sie einzuhalten. 3 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen gestattet, wenn sie in Form, Grösse, Anordnung und Material gut dem Dach und dem Gebäude angepasst sind. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf zusammen höchstens einen Viertel der betreffenden Fassadenlänge betragen. 1 Hauptgebäude haben Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung aufzuweisen. Die Dachneigung hat minimal 36 und maximal 50 alter Teilung zu betragen. Bei besonderen Gebäuden im Sinne des PBG sind auch Pultdächer zulässig. 2 Soweit der Kernzonenplan Hauptfirstrichtungen bezeichnet, sind diese einzuhalten. 3 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen gestattet, wenn sie in Form, Grösse, Anordnung und Material gut dem Dach und dem Gebäude angepasst sind. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf zusammen pro zusammenhängende Dachfläche höchstens einen Viertel der betreffenden Fassadenlänge betragen. Redaktionelle Anpassung. Zu weitgehende Regelung; führt nicht von vornherein zu einem bessern Erscheinungsbild. Die Bestimmung, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht werden muss und diese Anforderung auch für Materialien und Farben zur Anwendung kommt, erlaubt trotzdem die Durchsetzung der bisher vorhandenen Detailvorschriften. Seite 20 29

30 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Die Frontfläche jeder einzelnen Giebellukarne darf max m 2, die von Schleppgauben max m 2 betragen. 4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 5 Das Dach ist allseitig im ortskernüblichen Masse vorspringend auszugestalten. Die Dachabschlüsse sind in traditioneller Weise auszubilden. 6 Es sind einzelne Dachflächenfenster mit einer Glasfläche von maximal 0.30 m 2 zulässig. 7 Als Bedachungsmaterial sind rotbraune oder braune Ziegel zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und besondere Gebäude im Sinne des PBG sind, soweit technisch erforderlich, auch andere ähnlich wirkende Materialien zugelassen. Die Frontfläche jeder einzelnen Giebellukarne darf max m 2, die von Schleppgauben max m 2 betragen. 4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 5 Das Dach ist allseitig im ortskernüblichen Masse vorspringend auszugestalten. Die Dachabschlüsse sind in traditioneller Weise auszubilden. 6 Es sind einzelne Dachflächenfenster mit einer Glasfläche von maximal m 2 zulässig. 7 Als Bedachungsmaterial sind rotbraune oder braune Ziegel zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und besondere Gebäude im Sinne des PBG sind, soweit technisch erforderlich, auch andere ähnlich wirkende Materialien zugelassen. Das gültige Mass für Dachflächenfenster ist sehr klein und soll deshalb erhöht werden. Die Bestimmung führt nicht zu einem besseren Gesamtbild. Die Dachgestaltung ist aus architektonischer Betrachtung auf das jeweilige Gebäude abzustimmen (s. dazu auch Art. 10 Abs. 3 bzw. der dazugehörende Hinweis). Seite 21 30

31 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 11 Fassadengestaltung Art. 11 Fassadengestaltung 1 Die Fassaden sind in Holz, Verputz oder als Riegelwerk auszuführen. Für einzelne Gebäudeteile ist auch Sichtmauerwerk zugelassen. Verputze mit ortsfremden Strukturen und grellen, auffallenden Farben sind unzulässig. 2 Die Fenster haben bei Wohnbauten hochrechteckige Form aufzuweisen. Bei Ökonomie- und Gewerbebauten sind auch andere Formen zugelassen. Zweiflüglige Fenster mit Fenstergewänden sowie Sprosseneinteilung und Fensterläden werden verlangt, sofern dies aus Gründen des Ortsbildschutzes angebracht erscheint. 3 Balkone und Lauben dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 1 Die Fassaden sind in Holz, Verputz oder als Riegelwerk auszuführen. Für einzelne Gebäudeteile ist auch Sichtmauerwerk zugelassen. Verputze mit ortsfremden Strukturen und grellen, auffallenden Farben sind unzulässig. 2 Die Fenster haben bei Wohnbauten hochrechteckige Form aufzuweisen. Bei Ökonomie- und Gewerbebauten sind auch andere Formen zugelassen. Zweiflüglige Fenster mit Fenstergewänden sowie Sprosseneinteilung und Fensterläden werden verlangt, sofern dies aus Gründen des Ortsbildschutzes angebracht erscheint. 3 Balkone und Lauben dürfen nicht über den Dachvorsprung hinausragen. Diese Bestimmungen betreffend Ausgestaltung und Materialwahl der Fassaden werden als nicht mehr zweckmässig erachtet. Diese führen nicht zu einer besseren Gestaltung, sondern vermögen bestenfalls schlechte Lösungen zu mildern. Die Form der Fenster ist aus architektonischer Betrachtung auf das jeweilige Gebäude abzustimmen. Die vorliegende Regelung führt nicht von vornherein zu einem guten Gesamtbild. Seite 22 31

32 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 12 Umgebungsgestaltung Art. 12 Umgebungsgestaltung 1 Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. 2 Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Die Gebäude sind so ins Terrain einzufügen, wie das der herkömmlichen Weise entspricht. 3 Für Fahrzeuge sind nach Möglichkeit Garagen oder Unterstände zu erstellen. Offene Abstellplätze sollen in erster Linie als Besucherparkplätze dienen. Garagen, Unterstände und Abstellplätze sind möglichst unauffällig einzupassen. 4 Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattet. 1 Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen. 2 Am gewachsenen Terrain sind möglichst wenig Veränderungen vorzunehmen. Die Gebäude sind so ins Terrain einzufügen, wie das der herkömmlichen Weise entspricht. 3 Für Fahrzeuge sind nach Möglichkeit Garagen oder Unterstände zu erstellen. Offene Abstellplätze sollen in erster Linie als Besucherparkplätze dienen. Garagen, Unterstände und Abstellplätze sind möglichst unauffällig einzupassen. 4 Es sind nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form gestattet. Kaum durchsetzbare Vorschrift; was letztlich als "herkömmlich" eingestuft wird, ist kaum kontrollier- bzw. prüfbar. Selbst leuchtende Reklamen sind nicht gestattet, da diese nicht als unaufdringlich gelten. Seite 23 32

33 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 13 Bewilligungspflicht bei Abbrüchen Art. 13 Bewilligungspflicht bei Abbrüchen 1 Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. 2 Eine Abbruchbewilligung wird erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist, oder wenn sich der Abbruch nicht ungünstig auf das Ortsbild auswirkt. 1 Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. 2 Eine Abbruchbewilligung wird erteilt, wenn die Erstellung des Ersatzbaues gesichert ist, oder wenn sich der Abbruch nicht ungünstig auf das Ortsbild auswirkt die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Präzisere Formulierung; es geht letztlich um die sich daraus ergebende Baulücke und nicht um den Abbruch. Art. 14 Renovation Art. 14 Renovation Die Gestaltungsvorschriften sind auch bei Renovationen einzuhalten. Die Gestaltungsvorschriften sind auch bei Renovationen einzuhalten. Art. 15 Baumschutz Art. 15 Baumschutz Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Einzelbäume und Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Einzelbäume und Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Das Fällen ist bewilligungspflichtig. Seite 24 33

34 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 16 Nutzweise Art. 16 Nutzweise In der Kernzone sind mässig störende Betriebe zulässig. In der Kernzone sind mässig störende Betriebe zulässig. Neben Wohnungen sind Büros, Ateliers, Praxen, Läden, Restaurants, Hotels und andere höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Mit der vorliegenden Formulierung wären nur mässig störende Betriebe gestattet. Die gültige Bestimmung macht keine Aussage über alle anderen zulässigen Nutzweisen und ist deshalb zu präzisieren. A2 Kernzone Betzental KB Art Vorschriften Es gilt ausschliesslich der rechtskräftige private Gestaltungsplan Betzental vom 14. Dezember Von der Baudirektion am 22. Februar 2002 mit Verfügung Nr. 199 genehmigt. Seite 25 34

35 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen A3 Quartiererhaltungszonen Art Zweck 1 Die Quartiererhaltungszone Q2 bezweckt den Erhalt der Eigenart der wertvollen Siedlungsstruktur Wyler am Teich sowie deren sachgerechte und zeitgemässe Erneuerung. 2 Die Quartiererhaltungszone Q4 bezweckt den Erhalt der charakteristischen Siedlungsstrukturen sowie die sachgerechte Erneuerung und Erweiterung der Überbauungen im Gebiet Im Feld / Kellersacker / Eichenweg. Neu geschaffene Quartiererhaltungszonen aufgrund der Strategie Erhalten der Siedlungsstruktur gemäss der Räumlichen Entwicklungsstrategie für den Siedlungsraum RES vom 23. Oktober Seite 26 35

36 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Ersatz-, Um- und Ausbauten 1 Es sind nur Ersatzbauten, Umbauten und Ausbauten an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Gebäudes gestattet. Das Ausmass wird durch die vorhandenen Gebäudegrundflächen sowie durch die bestehenden Gebäude- und Firsthöhen und / oder Gesamthöhen bestimmt. Vorbehalten bleiben Erweiterungen gemäss Art Die Bestimmungen über Ersatzbauten, Umbauten und Ausbauten sind auch für bestehende Hochhäuser im Sinne von 282 PBG anwendbar. Neue Vorschrift über die baulichen Möglichkeiten in der Quartiererhaltungszone, wenn nicht nach Sonderbauvorschriften gebaut wird. Art Erweiterungen Ersatz-, Um- und Ausbauten dürfen das Ausmass der bestehenden oberirdischen Baumasse zugunsten der Wohnqualität und energetischer Verbesserungen überschreiten. Dabei sind Volumenerweiterungen bis zu maximal 15% der bestehenden oberirdischen Baumasse zulässig. Es gilt das Festsetzungsdatum des erstmaligen Erlasses der Quartiererhaltungszone. Der Zuschlag soll lediglich ein Anreiz für bauliche und technische Verbesserungen und nicht für grundlegende Nutzungserweiterungen darstellen. Ein Erweiterungsmass von 15% erscheint angesichts der aktuellen u. a. auch bautechnischen Bedürfnisse als angemessen. Seite 27 36

37 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Gestaltung, Einordnung Bauliche Veränderungen müssen die Einheitlichkeit der Bebauung und eine gute Gesamtwirkung einschliesslich der Umgebung gewährleisten. Es wird eine gute Gesamtwirkung bei allfälligen baulichen Veränderungen verlangt. Zu beachten sind dabei insbesondere die bauliche Struktur und der architektonische Ausdruck (Stellung, Form, Proportionen, Dimensionen, Dachgestaltung, Fassadengliederung usw.) bestehender und neuer Gebäude sowie die Gestaltung der Aussenräume. Art Nutzweise Die Quartiererhaltungszonen sind für das Wohnen bestimmt. Es sind nur Gewerbebetriebe mit nicht störenden Auswirkungen zulässig. Entspricht den Bestimmungen für Wohnzonen und insbesondere auch der bisher an dieser Lage vorhandenen W4. Art Abbrüche Abbrüche sind nur gestattet, sofern durch die entstehende Baulücke das Quartierbild nicht gestört wird oder ein Neu- oder Ersatzbau vorgesehen und seine Realisierung gesichert ist. Aufgrund der Sonderbauvorschriften sind auch Neubauten möglich. Seite 28 37

38 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Sonderbauvorschriften für die Quartiererhaltungszone Q4 1 Die Quartiererhaltungszone Q4 kann alternativ zu den Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung nach den Sonderbauvorschriften gemäss Artikel 16.8 Abs. 1 bis 6 überbaut werden. Soweit die Sonderbauvorschriften keine anders lautenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften der Quartiererhaltungszone Q4 sowie alle weiteren in Zusammenhang mit dieser Zone stehenden materiellen Bauvorschriften. Teilbereiche der Quartiererhaltungszone Q4 können alternativ zu den Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung nach Sonderbauvorschriften im Sinne von 79 ff. PBG überbaut werden. 2 Die Sonderbauvorschriften ermöglichen eine Verdichtung nach innen verbunden mit dem Erhalt der vorhandenen Wohn- sowie der städtebaulichen Qualität im Zusammenhang mit der gesamten Quartiererhaltungszone Q4. Der bauliche Spielraum wird erweitert. Volumenerweiterungen werden zugelassen, sofern die hohen qualitativen Anforderungen bezüglich Einordnung, Gestaltung und Wohnhygiene erfüllt werden. Seite 29 38

39 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 3 Die Sonderbauvorschriften können beansprucht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung sind besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig auszustatten und auszurüsten. b) Das Bebauungskonzept ist in einem Gestaltungsplan gemäss 83 ff. PBG festzuhalten. c) Der Gestaltungsplan im Sinne von lit. b darf den Rahmen von Bau- und Zonenordnung und Sonderbauvorschriften nicht überschreiten. 4 Wo eine zweckmässige und ortsbaulich gute Unterteilung des Gebietes möglich ist, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese können zeitlich getrennt festgelegt werden. Es müssen die gleich hohen qualitativen Anforderungen wie bei Arealüberbauungen erfüllt werden (s. auch 71 PBG). Derartige Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung durch den Gemeinderat und der Genehmigung durch die Baudirektion. Seite 30 39

40 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 5 Grundmasse für die Sonderbauvorschriften und der dazugehörenden Gestaltungspläne in der Quartiererhaltungszone Q4 Gebäude- und Gesamthöhe max. m Gebäude- und Gesamtlänge max. m unbeschränkt Baumassenziffer max. m 3 /m Grundabstand allseitig min. m 6.00 Die Baumassenziffer entspricht derjenigen in der bisherigen W4 unter Einschluss des Zuschlages für Arealüberbauungen. Allseitiger Grenzabstand für besondere Gebäude min. m Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb des zulässigen Gebäudevolumens frei wählbar. Seite 31 40

41 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen A4 Zentrumszone Z4 Art Zweck Die Zentrumszone Z4 dient der Schaffung eines Zentrums für Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen für das Embrachertal. Das Gebiet soll als wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Schwerpunkt in der Gemeinde wahrgenommen werden können. Art Grundmasse 1 Zone Z4 Gebäude- und Gesamthöhe max. m Gebäudelänge max. m Baumassenziffer max. m 3 /m Freiflächenziffer min. % 15% Grosser Grundabstand min. m Kleiner Grundabstand min. m 5.00 Allseitiger Grenzabstand für besondere Gebäude min. m 3.50 Die Baumassenziffer ermöglicht eine örtlich angemessene hohe bauliche Dichte im Hinblick auf die Entwicklung eines gemischten Zentrumsgebietes. Die qualitative Sicherung erfolgt über die auf der Ostseite der Stationsstrasse und das Bahnhofareal festgelegte Gestaltungsplanpflicht. 2 Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb des zulässigen Gebäudevolumens frei wählbar. Seite 32 41

42 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Geschlossene Überbauung 1 Die geschlossene Überbauung ist in der Zentrumszone Z4 zulässig. 2 Vorbehalten bleibt die Zugänglichkeit für die öffentlichen Dienste zu den rückwärtigen Gebäuden und Gebäudeteilen. Die hierfür erforderlichen Durchgänge sind sicherzustellen. Ermöglicht eine Form der Überbauung, welche der dichten Siedlungsstruktur eines Zentrumsgebiets angemessen ist. Seite 33 42

43 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Nutzweise 1 Zulässig sind insbesondere Wohnungen, Hotels, Kongress- und Versammlungszentren, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Schulen und Ausbildungsstätten, Gewerbebetriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen sowie öffentliche Einrichtungen. 2 Der Wohnanteil darf maximal 2 /3 der zu Wohn- und Arbeitszwecken anrechenbaren Gesamtnutzfläche des Gebäudes betragen. 3 Nicht gestattet sind Einkaufszentren im Sinne von 5 Abs. 1 und 2 BBV II sowie andere verkehrsintensive Einrichtungen. Bestimmungen über die zulässigen Nutzweise sowie den maximalen Wohnanteil resp. Gewerbeanteil. Seite 34 43

44 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen B Wohnzonen B Wohnzonen Art. 17 Grundmasse Art. 17 Grundmasse Zone W1A W1B W2A W2B WG2 1 W3 WG3 W4 1 Zone W1A W1B W2A1 W2A2 W2B WG2 1 W3 WG3 W4 Vollgeschosszahl max Vollgeschosszahl max Anrechenbare Dachgeschosse max Anrechenbare Dachgeschosse max Anrechenbare Untergeschosse max Anrechenbare Untergeschosse max Baumassenziffer Hauptgebäude max. (m 3 /m 2 ) Baumassenziffer Hauptgebäude max. (m 3 /m 2 ) Zusätzliche Baumassenziffer 2 max. (m 3 /m 2 ) Zusätzliche Baumassenziffer 2 max. (m 3 /m 2 ) Freiflächenziffer min. 60% 55% 50% 50% 50% 40% 40% 40% Freiflächenziffer min. 60% 55% 50% 50% 50% 50% 40% 40% 40% Gebäudehöhe max. in m Gebäudehöhe max. in m Gebäude- und Gesamthöhe max. in m Firsthöhe max. in m Seite 35 44

45 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Zone W1A W1B W2A W2B WG2 1 W3 WG3 W4 Zone W1A W1B W2A1 W2A2 W2B WG2 1 W3 WG3 W4 Grenzabstand: Grenzabstand: - grosser Grundabstand min. in m grosser Grundabstand min. in m kleiner Grundabstand min. in m kleiner Grundabstand min. in m Allseitiger Grenzabstand für bes. Gebäude min. in m Allseitiger Grenzabstand für bes. Gebäude min. in m Gebäudelänge max. in m Gebäude- bzw. Gesamtlänge max. in m ) Bei Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen ist innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebietes die Einhaltung des Planungswertes mit gestalterischen oder baulichen Massnahmen sicherzustellen. 1) Bei Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen ist innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gebietes die Einhaltung des Planungswertes mit gestalterischen oder baulichen Massnahmen sicherzustellen. 2) Die zusätzliche Baumassenziffer ist für Wintergärten, verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, vorgesehen ( 13 lit. c ABV). 2) Die zusätzliche Baumassenziffer ist für Wintergärten, verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen, vorgesehen ( 13 lit. c ABV). 2 Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb des zulässigen Gebäudevolumens frei wählbar. Seite 36 45

46 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 18 Anrechenbares Untergeschoss Art. 18 Anrechenbares Untergeschoss 1 In den Zonen W1A und W1B darf vom Untergeschoss maximal 50% von dessen gesamter Fassadenlänge sichtbar sein. 2 Abtragungen und Aufschüttungen um mehr als 2.00 m gegenüber dem gewachsenen Terrain sind in den Zonen W1A und W1B nicht gestattet. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen. 1 In der Wohnzone W2A1 darf ein Untergeschoss jeweils maximal auf 50% von der gesamter betreffenden Fassadenlänge sichtbar sein. 2 In der Wohnzone W2A1 sind Abtragungen Abgrabungen und Aufschüttungen um mehr als 2.00 m gegenüber dem gewachsenen Terrain sind in den Zonen W1A und W1B nicht gestattet. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen. Bei der Wohnzone W2A1 handelt es sich ausschliesslich um das am Hang liegende Wohngebiet Chüng / Sonnenberg. Art. 19 Abstände Art. 19 Abstände 1 Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt der Bauausschuss die massgebende Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten. 1 Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt der Bauausschuss die massgebende Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten. Die Bestimmungen unter Art. 19 Abstände finden sich neu unter IV Ergänzende Vorschriften (Art. 33.1). Dies ist daher nötig, weil auch andere Zonen grosse und kleine Grundabstände beinhalten. Seite 37 46

47 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 2 Der kleine Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als 12 m Länge um das Mass der Mehrlänge zu erhöhen. Für die Gebäudeseite, welche gegenüber dem grossen Grundabstand (Abs. 1) liegt, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten. 3 Der grosse Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als m Länge um ein Fünftel der Mehrlänge zu erhöhen. 2 Der kleine Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als 12 m Länge um das Mass der Mehrlänge zu erhöhen. Für die Gebäudeseite, welche gegenüber dem grossen Grundabstand (Abs. 1) liegt, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten. 3 Der grosse Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als m Länge um ein Fünftel der Mehrlänge zu erhöhen. Art. 20 Bauweise Art. 20 Bauweise In den Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zur jeweiligen zonengemässen Gebäudelänge gestattet. In den Wohnzonen ist die geschlossene Überbauung bis zur jeweiligen zonengemässen Gebäude- bzw. Gesamtlänge gestattet. Redaktionelle Anpassung. Seite 38 47

48 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 21 Gewerbeerlaubnis / Gewerbeerleichterung Art. 21 Gewerbeerlaubnis / Gewerbeerleichterung 1 In den Zonen W1A, W2B, W2A, W2B, W3 und W4 sind nicht störende Betriebe zulässig. 2 In den im Zonenplan mit einer schwarzen, vertikalen Schraffur gekennzeichneten Bereichen der Wohnzonen und in den Zonen WG2 und WG3 sind mässig störende Betriebe zulässig. 1 In den Wohnzonen W1A, W2B, W2A1, W2A2, W2B, W3 und W4 sind nicht störende neben dem Wohnen nur Betriebe mit nicht störenden Auswirkungen gestattet zulässig. 2 In den im Zonenplan mit einer schwarzen, vertikalen Schraffur gekennzeichneten Bereichen der Wohnzonen und in den Zonen WG2 und WG3 sind mässig störende Betriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen gestattet zulässig. Redaktionelle Anpassungen. 3 In den Zonen WG2 und WG3 gilt für Gebäude mit einem Gewerbeanteil von mindestens einem Drittel aller Geschossflächen nachstehende Gewerbeerleichterung: WG2 WG3 - Baumassenziffer max Freiflächenziffer max. 30% 25% 3 In den Zonen WG2 und WG3 gilt für Gebäude mit einem Gewerbeanteil von mindestens einem Drittel aller Geschossflächen nachstehende Gewerbeerleichterung: WG2 WG3 - Baumassenziffer max Freiflächenziffer max. 30% 25% Erhöhung der Baumassenziffer abgestimmt auf diejenigen der Grundmasse gemäss Art. 17 Entwurf BZO. Seite 39 48

49 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen C Gewerbe- und Industriezonen Art. 22 Grundmasse Art. 22 Grundmasse Zone G IA IB 1 Zone G IA IB Vollgeschosszahl max Vollgeschosszahl max Baumassenziffer max. (m 3 /m 2 ) Baumassenziffer max. (m 3 /m 2 ) Freiflächenziffer min. 15% 15% 10% Freiflächenziffer min. 15% 15% 10% Gebäudehöhe max m m m Gebäudehöhe max. m m m m Gebäude- und Gesamthöhe max. m m m Allseitiger Grundabstand min m 3.50 m 3.50 m Allseitiger Grundabstand min. m 5.00 m 3.50 m 3.50 m Gebäudeabstand bei Bauten auf dem gleichen Grundstück min m Gebäudeabstand bei Bauten auf dem gleichen Grundstück min. m 7.00 m Gebäudelänge max m Gebäudelänge max. m m 2 Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse ist innerhalb des zulässigen Gebäudevolumens frei wählbar. Seite 40 49

50 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 23 Grenzabstand zu anderen Zonen Art. 23 Grenzabstand zu anderen Zonen Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand jener Zone einzuhalten. Art. 24 Bauweise Art. 24 Bauweise In der Zone G ist die geschlossene Bauweise bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet. In den Zonen IA und IB ist die geschlossene Bauweise unbeschränkt zulässig. In der Zone G ist die geschlossene Bauweise Überbauung bis zur zonengemässen Gebäudelänge gestattet. In den Zonen IA und IB ist die geschlossene Bauweise Überbauung unbeschränkt zulässig. Anpassung der Begrifflichkeit an die Formulierung im Planungs- und Baugesetz ( 286 Abs. 2 PBG). Seite 41 50

51 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 25 Nutzweise Art. 25 Nutzweise 1 In den Gewerbe- und Industriezonen sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. 2 In der Zone G sind mässig störende Betriebe zulässig. In den Zonen IA und IB sind auch stark störende Betriebe zugelassen, ausgenommen davon sind die der Empfindlichkeitsstufe III zugeordneten Parzellen oder teile. 1 In den Gewerbe- und Industriezonen sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. 2 In der Gewerbezone G sind Logistikbetriebe nicht gestattet. 3 In der Zone G sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In den Zonen IA und IB sind auch stark störende Betriebe zugelassen, ausgenommen davon sind die der Empfindlichkeitsstufe III zugeordneten Parzellen oder Parzellenteile. 4 In der Gewerbezone G gelten Betriebe, welche unverhältnismässigen Verkehr auslösen, als stark störend. In der Gewerbezone an der Tannenstrasse sollen Betriebe, welche unverhältnismässigen Verkehr auslösen sowie Logistikbetriebe ausgeschlossen werden (vgl. 56 PBG). Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, werden stark störenden Betrieben gleichgestellt und sind deshalb in der Gewerbezone G nicht gestattet (vgl. 57 PBG). Seite 42 51

52 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen D Zone für öffentliche Bauten D Zone für öffentliche Bauten Art. 26 Grundmasse Art. 26 Grundmasse Es gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Es gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Seite 43 52

53 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen E Erholungszonen E Erholungszonen Art. 27 Grundmasse Art. 27 Erholungszone EA EA In der Zone EA gilt eine Gestaltungsplanpflicht EB Es gilt die durch den Gemeinderat erlassene Püntenverordnung 1 In der Zone EA Es gilt eine Gestaltungsplanpflicht. 2 In der Erholungszone EA Es sind Bauten und Anlagen, die dem Sport sowie dem Betrieb einer Hundeschule dienen, zulässig. Redaktionelle Anpassungen. Zusätzlich zu Bauten und Anlagen, die dem Sport dienen, soll auch die Anordnung einer Hundeschule erlaubt werden. Damit besteht ein Ersatz-Standort für eine Hundeschule für den Fall, wenn der bestehende Standort in der Au aufgehoben werden müsste (Altlasten, Auenschutz). Ergänzung in Abstimmung mit der Bemerkung in der Vorprüfung. Art. 28 Nutzweise Art. 28 Erholungszone EB EA In der Erholungszone EA sind Bauten und Anlagen, die dem Sport dienen, zulässig. EB In der Erholungszone EB sind Gebäude, die dem Betrieb der Familiengärten dienen, zulässig. 1 Es gilt die durch den das vom Gemeinderat erlassene Püntenverordnung Baureglement für die Gartenanlagen In der Halde / Im Riet. 2 In der Erholungszone EB Es sind Gebäude zulässig, die dem Betrieb der Familiengärten dienen. Redaktionelle Anpassungen sowie Änderung der Bezeichnung. Seite 44 53

54 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Erholungszone EC 1 Es sind Bauten und Anlagen, die dem Spiel- und Freizeitbetrieb dienen, zulässig. 2 Es sind einzelne Bauten und Anlagen gestattet mit maximal den gemäss 18 BBV II festgelegten Abmessungen. Neue Erholungszone im Gebiet der Spielund Freizeitanlage an der Winklerstrasse. Seite 45 54

55 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen III. Weitere Festlegungen III. Weitere Festlegungen Art. 29 Arealüberbauung Art. 29 Arealüberbauung 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2B, WG2, W3, WG3 und W4 zulässig, sofern keine Sonderbauvorschriften bestehen. 2 In den Zonen W3, WG3 und W4 beträgt die Mindestarealfläche 8'000 m 2, in den Zonen W2B und WG2 4'000 m 2. 3 Für die Arealüberbauung ist ein privater Gestaltungsplan erforderlich. 4 Der Baumassenzifferzuschlag beträgt 15% gegenüber der zonengemässen Ziffer. 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2B, WG2, W3, WG3, W4 und Z4 zulässig, sofern keine Sonderbauvorschriften bestehen. 2 In den Zonen W3, WG3, W4 und Z4 beträgt die Mindestarealfläche 8'000 m 2, in den Zonen W2B und WG2 4'000 m 2. 3 Für die Arealüberbauung ist ein privater Gestaltungsplan erforderlich. 4 Der Baumassenzifferzuschlag beträgt 15% gegenüber der zonengemässen Ziffer. Die zwingende Verknüpfung zwischen einer Arealüberbauung und der Pflicht, einen Gestaltungsplan aufzustellen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Seite 46 55

56 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 5 Für die Abstände innerhalb der Arealüberbauung gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes. Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht. Die zonengemässe Geschosszahl darf um ein Geschoss erhöht werden mit Ausnahme der im Zonenplan speziell gekennzeichneten Bereiche der Wohnzone W2B. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. 6 Im Übrigen gelten die Bauvorschriften für die Regelüberbauung. 5 Für die Abstände innerhalb der Arealüberbauung gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes. Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht. Die zonengemässe Geschosszahl Gebäude- bzw. Gesamthöhe darf um ein Geschoss drei Meter erhöht werden mit Ausnahme der im Zonenplan speziell gekennzeichneten Bereiche der Wohnzone W2B. Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. 6 Im Übrigen gelten die Bauvorschriften für die Regelüberbauung. Redaktionelle Anpassung (Geschosszahl wird bei den Grundmassen nicht mehr angegeben). Seite 47 56

57 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Gestaltungsplanpflicht 1 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete müssen Gestaltungspläne gemäss den 83 ff. PBG aufgestellt werden. Wo eine zweckmässige Unterteilung des Gebiets möglich ist, können mehrere Gestaltungspläne aufgestellt werden. Diese können zeitlich getrennt festgesetzt werden. 2 Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung sind besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig auszustatten und auszurüsten. Die einzelnen Gestaltungspläne sind auf die nachstehenden gebietsspezifischen Ziele auszurichten. Innerhalb der neu im Zonenplan bezeichneten Gebiete besteht die Pflicht zur Ausarbeitung von Gestaltungsplänen. Im Änderungsentwurf werden die zu erreichenden qualitativen Anforderungen festgelegt und die gebietsspezifischen Ziele näher umschrieben. Grundsätzlich sollen für Gestaltungspläne die gleich hohen qualitativen Anforderungen wie für Arealüberbauungen gelten (s. auch 71 PBG). Seite 48 57

58 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 3 Gebiet Zentrum Schaffen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines qualitätsvollen Zentrums im Gebiet des Bahnhofs mit den folgenden Zielen: - städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauungen, - dichte Bauweise, - eine dem Nachhaltigkeitsprinzip folgende Gebietsentwicklung, - ausgewogene Nutzungsdurchmischung mit einem angemessenen Wohnanteil, - publikumsbezogene Nutzungen an Passantenlagen, - öffentliche Freiräume wie Plätze und Pärke mit besonders guter Gestaltung und zweckmässiger Ausstattung, - Förderung des nicht motorisierten Verkehrs durch ein attraktives Fussund Radwegnetz sowie durch die Nutzung des Angebotes durch den öffentlichen Verkehr, Betrifft das Bahnhofsareal sowie die Teile des Gebietes Embraport (Brache). Bestimmungen zu den einzelnen neu bezeichneten Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht (angelehnt an die Strategien in der RES und abgestimmt auf die zukünftig vorgesehene Nutzweise und Funktion). Es handelt sich dabei um Mindestziele, die in einem Gestaltungsplan aufgenommen oder umgesetzt werden müssen. Darin enthalten sind Anforderungen an das Quartierbild, die Nutzweise, den Lärmschutz und dergleichen. Mit dem Zentrum ist in diesem Zusammenhang ein Gebiet mit Zentrumsfunktion (Dienstleistungen, Kultur, etc.) für das Embrachertal gemeint. Seite 49 58

59 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen - zweckmässige Erschliessung der Baufelder unter Beachtung einer haushälterischen Bodennutzung, - Erstellen eines Mobilitätskonzepts mit Angaben über das Modalsplitziel - Sicherstellen von geeigneten Lärmschutzmassnahmen, - Aufzeigen der Massnahmen, welche sich aus der Störfallvorsorge ergeben. Ergänzung der Zielsetzungen für Gestaltungspläne gemäss Hinweis aus der Vorprüfung. Aus der Teilrevision hervorgehende Auswirkungen auf den Verkehr sind vor allem im Gebiet südlich des Bahnhofs zu erwarten (Z4, W4). 4 Gebiet Sportanlage Bilg Es handelt sich um die in Ziffer EA festgelegte GP-Pflicht für die Sportanlage Bilg (gemäss rechtskräftiger kommunaler Nutzungsplanung). 5 Kernzone Betzental Für den Weiler Betzental wird sowohl eine Kernzone (neu: KB) bezeichnet als auch eine auf den privaten Gestaltungsplan sich beziehende Sicherung in der Bauund Zonenordnung vorgenommen (s. Art Entwurf BZO). Seite 50 59

60 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 30 Aussenantennen Art. 30 Aussenantennen 1 Aussenantennen dürfen nur unauffällig in Erscheinung treten; dies ist mit einer entsprechenden Farb- und Standortwahl zu sichern. 2 In der Kernzone sind Aussenantennen nur gestattet, falls das Interesse der Informationsfreiheit jenes des Ortsbild- und Kulturgüterschutzes deutlich überwiegt. 1 Aussenantennen dürfen nur unauffällig in Erscheinung treten; dies ist mit einer entsprechenden Farb- und Standortwahl zu sichern. 2 In der Kernzone sind Aussenantennen nur gestattet, falls das Interesse der Informationsfreiheit jenes des Ortsbild- und Kulturgüterschutzes deutlich überwiegt. Seite 51 60

61 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen IV Ergänzende Vorschriften IV Ergänzende Vorschriften Art. 31 Besondere Gebäude Art. 31 Besondere Gebäude 1 Für besondere Gebäude im Sinne des PBG gilt allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m. Gegenüber nicht übergeordneten Fuss-, Rad- und Gehwegen (gemäss Anhang der Zugangsnormalien, 700.5) ist ein Mindestabstand von 2.00 m einzuhalten. 2 Besondere Gebäude dürfen auf dem gleichen Grundstück insgesamt m 2 Grundfläche aufweisen, über m 2 nur, sofern 5% der Parzellenfläche nicht überschritten werden. Tiefgaragen dürfen über m 2 betragen, sofern sie höchstens 1.00 m aus dem gewachsenen Terrain ragen. 3 Besondere Gebäude gemäss PBG und BZO Art. 31 Abs. 2 sind für die Baumassenziffer nicht anrechenbar. 1 Für besondere Gebäude im Sinne des PBG gilt allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m. Gegenüber nicht übergeordneten Fuss-, Rad- und Gehwegen (gemäss Anhang der Zugangsnormalien, 700.5) ist ein Mindestabstand von 2.00 m einzuhalten. 2 Besondere Gebäude dürfen auf dem gleichen Grundstück insgesamt m 2 Grundfläche aufweisen, über m 2 nur, sofern 5% der Parzellenfläche nicht überschritten werden. Tiefgaragen dürfen über m 2 betragen, sofern sie höchstens 1.00 m aus dem gewachsenen Terrain ragen. 3 Besondere Gebäude gemäss PBG und BZO Art. 31 Abs. 2 sind für die nicht an die Baumassenziffer nicht anrechenbar. Redaktionelle Anpassung. Seite 52 61

62 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 4 Sie dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich und rückwärtig an die Grenze gestellt werden. 4 Sie dürfen Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen besondere Gebäude seitlich und rückwärtig an die Grenze gestellt werden. Redaktionelle Anpassung. Art. 32 Dachform Art. 32 Dachform 1 In den im Zonenplan speziell bezeichneten Zonenteilen sind reine Flachdächer für Hauptgebäude ausgeschlossen. 2 Hauptgebäude, die an die Kernzone Dorf angrenzen, dürfen nur Satteldächer aufweisen. 3 1) Die Dachneigung für Hauptgebäude hat minimal 13 alter Teilung zu betragen. 1) Teilrevision 1999 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 18. Juni 1999 Von der Baudirektion genehmigt am 23. August 1999, Verfügung ARV/1049/1999 Datum der öffentlichen Bekanntmachung: 3. September In den im Zonenplan speziell bezeichneten Zonenteilen sind reine Flachdächer für Hauptgebäude ausgeschlossen. 2 Hauptgebäude, die an die Kernzone Dorf angrenzen, dürfen nur Satteldächer aufweisen. 3 1) Die Dachneigung für Hauptgebäude hat minimal 13 alter Teilung zu betragen. 1) Teilrevision 1999 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 18. Juni 1999 Von der Baudirektion genehmigt am 23. August 1999, Verfügung ARV/1049/1999 Datum der öffentlichen Bekanntmachung: 3. September 1999 Der Ausschluss von Flachdächern in nahezu dem gesamten Bauzonengebiet (Ausnahme W4 sowie W2B und WG2 im Bereich des Bahnhofs, Gewerbe- und Industriezone und Zone für öffentliche Bauten) erscheint aus ortsbaulicher Sicht weder angezeigt noch zweckmässig. Die Regelung führt auch nicht zu einem besseren Ortsbild. Dasselbe gilt für die anderen Festlegungen betreffend die Dachform. Auf diese Bestimmungen kann verzichtet werden. Seite 53 62

63 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Begrünung von Flachdächern Flachdächer, soweit sie nicht als begehbare Terrasse benutzt oder für den Bau von Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie beansprucht werden, sind extensiv zu begrünen. Mit der extensiven Begrünung von Flachdächern soll zu einem im Gesamtzusammenhang befriedigenden Erscheinungsbild der Dachlandschaft beigetragen werden. Seite 54 63

64 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 33 Abstellplätze Art. 33 Abstellplätze 1 Die Anzahl der erforderlichen Personenwagen-Abstellplätze wird wie folgt berechnet: Wohnungsgrösse - pro 1- und 1!-Zimmerwohnung 1 - pro 2-, 2!-, 3- und 3!-Zimmerwohnung 1,5 - pro Wohnung mit 4 oder mehr Zimmern 2 Davon ist die Anzahl Personenwagen-Abstellplätze für Besucher und Lieferanten gemäss nachstehender Tabelle auszuscheiden und entsprechend zu bezeichnen: Anzahl Wohneinheiten 1 Die Anzahl der erforderlichen Personenwagen-Abstellplätze wird wie folgt berechnet: Wohnungsgrösse - pro 1- und 1!-Zimmerwohnung 1 - pro 2-, 2!-, 3- und 3!-Zimmerwohnung 1,5 - pro Wohnung mit 4 oder mehr Zimmern 2 Davon ist die Anzahl Personenwagen-Abstellplätze für Besucher und Lieferanten gemäss nachstehender Tabelle auszuscheiden und entsprechend zu bezeichnen: Anzahl Wohneinheiten Anstelle der bisherigen Regelungen über die Abstellplätze liegt ein Entwurf für eine separate Abstellplatzverordnung vor. Dieser wurde auf der Grundlage der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen entwickelt. Das Instrument bildet einen eigenständigen Teil der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung. Darin enthalten sind u.a. Vorschriften zu Zahl, Lage und Gestaltung der Pflichtabstellplätze, zu Gemeinschaftsanlagen und Veloabstellplätzen. - 1 bis bis bis bis bis bis bis bis ab pro Wohnung - ab pro Wohnung Seite 55 64

65 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen 2 Bruchteile von Fahrzeugabstellplätzen sind aufzurunden. 2 Bruchteile von Fahrzeugabstellplätzen sind aufzurunden. 3 Für andere Nutzungsarten und besondere Verhältnisse wird die Anzahl der Autoabstellplätze im Einzelfall durch den Bauausschuss bestimmt. Dabei sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung der Schweizer Strassenfachleute (VSS) massgebend. 3 Für andere Nutzungsarten und besondere Verhältnisse wird die Anzahl der Autoabstellplätze im Einzelfall durch den Bauausschuss bestimmt. Dabei sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung der Schweizer Strassenfachleute (VSS) massgebend. 4 Bei Wohn- und Geschäftsbauten sind ausreichend, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mofas zu erstellen und dauernd zur Verfügung zu stellen. 4 Bei Wohn- und Geschäftsbauten sind ausreichend, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mofas zu erstellen und dauernd zur Verfügung zu stellen. Seite 56 65

66 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 19 Abstände Art Ergänzende Bestimmungen zu den Abstandsregelungen Vormals Art. 19 Abstände 1 Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt der Bauausschuss die massgebende Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten. 1 Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete, längere Gebäudeseite. Im Zweifelsfall bestimmt der Bauausschuss die massgebende Gebäudeseite. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten. Diese Bestimmungen gelten für alle Zonen, welche eine Regelung zum grossen und kleinen Grundabstand haben (Zentrumszone, Wohnzonen, Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung). 2 Der kleine Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als 12 m Länge um das Mass der Mehrlänge zu erhöhen. Für die Gebäudeseite, welche gegenüber dem grossen Grundabstand (Abs. 1) liegt, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten. 3 Der grosse Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als m Länge um ein Fünftel der Mehrlänge zu erhöhen. 2 Der kleine Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als 12 m Länge um das Mass ein Fünftel der Mehrlänge zu erhöhen. Für die Gebäudeseite, welche gegenüber dem grossen Grundabstand (Abs. 1) liegt, ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten. 3 Der grosse Grundabstand ist bei Fassaden von mehr als m Länge um ein Fünftel der Mehrlänge zu erhöhen. Reduktion des Mehrlängenzuschlags von 1:1 auf 1:5. Dieser wird in der gültigen Fassung als zu hoch angesehen. Seite 57 66

67 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art Grenzbau Der Grenzbau für Hauptgebäude ist nur gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird und die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorliegt. Regelung der Voraussetzungen für den Grenzbau. Der zustimmungsfreie Grenzbau wird damit ausgeschlossen. Art. 34 Strassen- und Wegabstand von unterirdischen Gebäuden Art. 34 Strassen- und Wegabstand von unterirdischen Gebäuden Wo keine Baulinien festgelegt sind, haben unterirdische Gebäude einen Abstand von 3.50 m gegenüber kommunalen Strassen und Wegen einzuhalten. Wo keine Baulinien festgelegt sind, haben unterirdische Gebäude einen Abstand von 3.50 m gegenüber kommunalen Strassen, Plätzen und öffentlichen Wegen einzuhalten. Die Bestimmung soll auch bei öffentlichen Plätzen gelten. Art Gebäudehöhe Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass der Gebäudehöhe nicht zu beachten. Damit gelangen die in den Tabellen über die Grundmasse aufgeführten Gebäudehöhen zur Anwendung. Seite 58 67

68 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 35 Gärten, Spiel- und Ruheflächen Art. 35 Gärten, Spiel- und Ruheflächen Die Pflanzgärten, Spiel- und Ruheflächen müssen für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen mindestens 15% der Grundstücksfläche betragen. Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen. Die Pflanzgärten, Spiel- und Ruheflächen müssen für Mehrfamilienhäuser ab vier Wohnungen mindestens 15% der Grundstücksfläche betragen. Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen. Seite 59 68

69 Kanton Zürich Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Gemeinde Embrach Änderungen an der Bau- und Zonenordnung (BZO) Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 12. Mai 1993 Entwurf Bau- und Zonenordnung vom 30. Juni 2016 Anlass der Änderung; Hinweise, Bemerkungen Art. 36 Ideelle Immissionen In den Quartiererhaltungszonen und in den Wohnzonen sind sexgewerbliche Salons, Einrichtungen für die Sterbebegleitung, Glücksspielbetriebe oder vergleichbare Einrichtungen nicht gestattet. Ausschluss von Einrichtungen, welche ideelle Immissionen verursachen (können) in den ausschliesslich dem Wohnen dienenden Zonen. V. Inkrafttreten V. Inkrafttreten Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. Diese Bau- und Zonenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. Die Bau- und Zonenordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Gemeinderat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss 6 PBG. Neue Regelung aufgrund des geänderten Verfahrensablaufs betreffend die Genehmigung und Inkraftsetzung. Seite 60 69

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74 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Kernzonenplan Kernzonenplan Obermüli vom 21. Juni 1985 Mst. 1:1000 Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 21. Juni 1985 (GVB 33) Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Erhard Büchi Hans-Peter Good Von der Baudirektion genehmigt Für die Baudirektion BDV Nr. / Bearbeitungsstand: Vom Gemeinderat verabschiedet am 6. Juli 2016 zuhanden der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung. Gattikon, 30. Juni '754 DCH-ph Planungsbüro Daniel Christoffel Architekten und Raumplaner FSU sia Rütiholzstrasse 24 CH-8136 Gattikon Tel Fax Kernzonenplan Obermüli vom 21. Juni Obermüli Kernzonenplan Obermüli Perimeter Kernzone Ersatzbauten und entsprechende Umbauten gemäss Art. 5 Abs. 1 BZO Fassadenlinien gemäss Art. 5 Abs. 2 BZO Hauptfirstrichtung Geschützte Bäume Geschützte Baumgruppe Informelle Angaben Gebäude im Perimeter weg ach Wildbach b Obermülibach a a Obermühleweg Bülacherstrasse Stampfenbach b m 20 m 50 m N 4564 Aufheben 74

75 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne, Parkplatzverordnung Bericht zu den Einwendungen Von der Gemeindeversammlung am xx. September 2016 in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen: Namens der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Erhard Büchi Hans-Peter Good Bearbeitungsstand: Vom Gemeinderat verabschiedet am 6. Juli 2016 zuhanden der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung. Gattikon, 30. Juni '754 DCH-ph 75

76 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Titelbild: Eigene Darstellung 76 2

77 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bau- und Zonenordnung, Zonenplan, Kernzonenpläne, Parkplatzverordnung Bericht zu den Einwendungen Bearbeitungsstand: Vom Gemeinderat verabschiedet am 6. Juli 2016 zuhanden der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung. Gattikon, 30. Juni '754 DCH-ph 77

78 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Inhalt 1!! Vorbemerkung 6! 2!! Einwendungen, denen zugestimmt werden konnte 7! 2.1!!Garagentrakt Parzelle Kat. Nr. 2823; Klassifizierung gemäss Art. 5 Abs. 1 BZO 7! 2.2!!Kernzone K2, Art Abs. 1 Entwurf BZO; Formulierung anpassen 7! 2.3!!Kernzone K2, Art. 10 Abs. 5 Entwurf BZO; Bestimmung über Dachabschlüsse nicht streichen 8! 2.4!!Art Entwurf BZO; Terrassenhäuser, Verzicht auf Vorschriften 8! 3!! Einwendungen, denen weitgehend oder teilweise zugestimmt werden konnte 10! 3.1!!Gebiet K2 südlich der Pfarrhausstrasse; Überprüfung der Vorschriften 10! 3.2!!Umzonung Nr. 43; WG3 oder WG4 anstatt Zentrumszone Z4 mit Gestaltungsplanpflicht 11! 3.3!!Kernzone K2, Art. 4.1 Abs. 1 Entwurf BZO; Formulierung anpassen 12! 3.4!!Zentrumsgebiet Embraport; Verbleib in Arbeitsplatzzone 13! 3.5!!Gebiet Chüng, Haller, Sonnenberg; Erhalt der Struktur 13! 4!! Einwendungen, denen nicht zugestimmt werden konnte 15! 4.1!!Verzicht auf Umzonung an der Kratzstrasse 15! 4.2!!Verzicht auf die Umzonungen im Gebiet Ebnet / Rheinstrasse / Obermühleweg 15! 4.3!!Umzonung GS Kat. Nr von der Reservezone in die Wohnzone W2B 16! 4.4!!Ersatz für die Reservezone Mettlen 17! 4.5!!Kapellengebäude Parzelle Kat. Nr. 2823; Klassifizierung gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO 17! 4.6!!Kernzonenplan Dorf; Grünraum erhalten 19! 4.7!!Art. 2 Entwurf BZO; Anordnungen innerhalb der Bauzonen (Ausschluss von Flachdächern) 19! 4.8!!Vorbemerkung zu den Einwendungen betreffend die neuen Vorschriften für die Kernzonen K2 20! 78 4

79 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 4.9!!Kernzone K2, Art Abs. 2 Entwurf BZO; Formulierung Gesamtwirkung 21! 4.10! Kernzone K2, Art. 4.1 Abs. 2 Entwurf BZO; Formulierung anpassen 21! 4.11! Kernzone K2, Art Abs. 3 Entwurf BZO; Absatz streichen 22! 4.12! Kernzone K2, Art. 5 Abs. 2 bis 3 Entwurf BZO; Formulierung anpassen 23! 4.13! Kernzone K2, Art. 5 Entwurf BZO; Ergänzung / Konkretisierung (Ersatzbauten und entspr. Umbauten) 23! 4.14! Kernzone K2, Art. 8 Abs. 1 Entwurf BZO, Formulierung anpassen 24! 4.15! Kernzone K2, Art. 10 Abs. 3 Entwurf BZO; Regelung betreffend Dachaufbauten unverändert belassen 25! 4.16! Kernzone K2, Art. 10 Abs. 7 Entwurf BZO; Regelung betreffend Bedachungsmaterial unverändert belassen 26! 4.17! Kernzone K2, Neuer Art. 10 Abs. 8 Entwurf BZO; Verbot für Solaranlagen einfügen 26! 4.18! Kernzone K2, Art. 11 Abs. 1 und 2 Entwurf BZO; Regelungen betreffend Fassadengestaltung unverändert belassen 27! 4.19! Verzicht auf Quartiererhaltungszone Q4 28! 4.20! Art. 32 Entwurf BZO; Dachform, Beschränkung des Ausschlussgebiets 29! 4.21! Art. 32 Abs. 1 bis 3 Entwurf BZO; Vorschriften betreffend Dachform nicht streichen 30! 4.22! Rückweisung des Entwurfs der Teilrevision 30! 5!! Weitere Hinweise und Bemerkungen 32! 5.1!!Vorbemerkung 32! 5.2!!Hinweise und Bemerkungen zu Sachverhalten, welche nicht oder nur mittelbar Gegenstand der Planungsvorlage darstellen 32! 5 79

80 Kanton Zürich Gemeinde Embrach 1 Vorbemerkung Die Planungsvorlage, bestehend aus einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, war ab dem 4. März 2016 öffentlich einsehbar und wurde gestützt auf 7 Abs. 2 PBG vom 11. März bis 9. Mai 2016, das heisst während 60 Tagen, öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wurde die Revisionsvorlage der Planungsgruppe Zürcher Unterland PZU (Regionalplanung) sowie den Nachbargemeinden zur Anhörung unterbreitet. Die Vorprüfung des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 6. Januar 2016 war zu Beginn des Mitwirkungsverfahrens bereits vorliegend. Die Ergebnisse der Vorprüfung wurden in der Vorlage für die Mitwirkung bereits berücksichtigt. Während der Auflagefrist konnte sich jedermann zu den Entwürfen äussern und Einwendungen dagegen vorbringen. Insgesamt sind elf (11) schriftliche Begehren mit 40 teilweise gleichlautenden oder inhaltlich vergleichbaren Anträgen eingegangen. Die Anträge beziehen sich auf die einzelnen Teile der Vorlage wie folgt: Zonenplan / Kernzonenpläne Kernzonen Quartiererhaltungszonen Zentrumszone Wohnzonen Weitere Festlegungen Ergänzende Vorschriften Zur ebenfalls und zeitgleich öffentlich aufgelegten Fahrzeugabstellplatzverordnung sind keine Anträge, Anregungen, Einwendungen oder dergleichen eingegangen. Im vorliegenden Bericht werden die eingegangenen Begehren in gekürzter und anonymisierter Form aufgeführt und es wird dargelegt, ob ihnen zugestimmt werden konnte bzw. es wird begründet, weshalb sie abgelehnt werden mussten. Sofern den Einwendungen gesamthaft oder zumindest teilweise zugestimmt wurde, sind die daraus entstandenen Änderungen an den Planungsinstrumenten direkt in die Vorlage eingeflossen. Die Stellungnahme der Baudirektion im Rahmen der Vorprüfung sowie die Ergebnisse der Anhörung werden im erläuternden Bericht zur Teilrevision der Nutzungsplanung gemäss Art. 47 RPV aufgeführt und soweit erforderlich kommentiert. Die Kapitel in diesem Bericht gliedern sich jeweils in die Reihenfolge Zonenplan / Kernzonenplan sowie Bau- und Zonenordnung (gemäss Art. Nrn.) sowie allgemeine Einwendungen. 80 6

81 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 2 Einwendungen, denen zugestimmt werden konnte 2.1 Garagentrakt Parzelle Kat. Nr. 2823; Klassifizierung gemäss Art. 5 Abs. 1 BZO Antrag und Begründung Die Ausnahme des auf Parzelle Kat. Nr. 2823, Hungerbühlstrasse 2, 8424 Embrach, nachträglich erstellten Garagentraktes (Zweckbau) von der Klassifizierung gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO sei beizubehalten. Die Klassifizierung des Garagentrakts gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO sei nicht verhältnismässig. Für ein derartiges Gebäude (Fertiggarage) bestehe weder die Notwendigkeit des strukturellen Schutzes noch ein öffentliches Interesse dafür Stellungnahme Der Antrag betreffend den Garagentrakt wurde bereits im Rahmen der informellen Vernehmlassung berücksichtigt. Die daraus hervorgehende Anpassung am Entwurf Kernzonenplan Dorf vom 10. Februar 2016 wird beibehalten. Der Einwendung wird zugestimmt. 2.2 Kernzone K2, Art Abs. 1 Entwurf BZO; Formulierung anpassen Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die Formulierung im Wesentlichen zu streichen sei. Die vorgeschlagene Relativierung ist nicht zielführend und könnte dazu führen, dass ortsbildliche und ortsbauliche Gegebenheiten im Entwurfsprozess von Bauvorhaben nur als nebensächliche Randbedingungen aufgefasst werden. Kleinere Abweichungen können zudem auch ohne diese Relativierung gewährt werden (Verhältnismässigkeitsprinzip) Stellungnahme Mit der Zweckumschreibung soll das angestrebte Hauptziel, namentlich der Erhalt und die Erweiterung des von der Kernzone erfassten Gebietes, verdeutlicht werden. Dabei steht tatsächlich das "Wesentliche" im Vordergrund. Mit dem Wegfall dieser Formulierung ist eine 7 81

82 Kanton Zürich Gemeinde Embrach breitere Anwendung möglich. Insofern entspricht dies den Zielsetzungen der Teilrevision. Der Einwendung wird zugestimmt. 2.3 Kernzone K2, Art. 10 Abs. 5 Entwurf BZO; Bestimmung über Dachabschlüsse nicht streichen Antrag und Begründung In zwei Einwendungen wird verlangt, dass die Bestimmung über Dachvorsprünge und Dachabschlüsse nicht gestrichen wird. Dachvorsprünge und Dachabschlüsse sind nicht nur auf das Gebäude selbst abzustimmen, sondern v.a. auf das Ortsbild. Eine hervorragende Architektur mag sich zweifelsohne auch mit neuen Formelementen in das historisch gewachsene Ortsbild einbringen. Jedoch darf der Gesetzgeber nicht von überragenden, sondern gerade umgekehrt muss er von durchschnittlichen Projektierungsleistungen ausgehen. Die bestehende Bestimmung ist deshalb pragmatisch und erleichtert die Erhaltung des Ortsbildes auf klare und nachvollziehbare Weise Stellungnahme Gemäss Art. 10 Abs. 1 Entwurf BZO sind bei Hauptgebäuden in der Kernzone K2 nur Satteldächer zugelassen. Die Bestimmung unter Art. 10 Abs. 5 rechtsgültige BZO schreibt vor, wie die Dachvorsprünge und Dachabschlüsse ausgestaltet sein müssen. Gute Lösungen ohne vorspringende Dächer werden somit ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften über die Dachgestaltung (Art. 10 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Entwurf BZO) ist es jedoch vertretbar, besagten Absatz gemäss gültiger BZO zu belassen. Der Einwendung wird zugestimmt. 2.4 Art Entwurf BZO; Terrassenhäuser, Verzicht auf Vorschriften Antrag und Begründung Auf die Festsetzung von Art (Terrassenhäuser) Bauordnung sei zu verzichten. Die geplanten Änderungen an der Bauordnung mit der Einführung der Wohnzone W2A1 werden akzeptiert. Hingegen sollen keine Terrassenhäuser resp. die damit verbundenen Erleichterungen zugelassen werden. Dies betrifft vor allem die neue max. Gebäudelänge von 82 8

83 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 30 m, welche sich negativ auf das Quartier und dessen Erscheinungsbild auswirken würde (Freiräume, Dachlandschaft, Körnung) Stellungnahme Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die neuen Bestimmungen über Terrassenhäuser grössere Baukörper als diejenigen für die Regelbauweise zulassen. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für Terrassenhäuser in jedem Fall höhere Gestaltungsanforderungen gemäss Art Abs. 8 Entwurf BZO gelten. Zudem besagt Art Abs. 6 Entwurf BZO explizit, dass Gebäudelängen über 20 m nur in der Falllinie des Grundstückes gestattet sind. Diese Einschränkungen sorgen dafür, dass solche Gebäude nicht wie befürchtet als Riegel am Hang in Erscheinung treten. Die Grundidee der neuen Vorschriften für die Wohnzone W2A1 besteht darin, den Gestaltungs- und Projektierungsspielraum im Quartier unter Berücksichtigung angemessener Grundmasse zu vergrössern. Terrassenhäuser sind eine auf Hanglagen zugeschnittene Überbauungsform, welche nebst alternativen Wohnformen (eingeschossige Wohneinheiten) auch eine hohe Wohnqualität an bevorzugter Lage ermöglicht (Terrassen, Aussicht, Belichtung etc.). Die Möglichkeit der Begrünung von Dach- und Terrassenflächen kann sodann zur verstärkten Durchgrünung des Quartiers beitragen. In diesem Zusammenhang darf ein Terrassenhaus als weniger störend eingestuft werden als einige im Quartier vorhandene parallel zum Hang angeordnete Gebäude mit Schräg- oder Pultdächern. Die Vielfalt an Dachformen (Satteldach, Pultdach, Walmdach, Kreuzfirst, Giebellukarnen, Schleppgauben etc.) ist bereits in der vorhandenen Bebauung gross. Es darf deshalb bezweifelt werden, dass Terrassenhäuser tatsächlich als Fremdkörper wahrgenommen würden. Terrassenhäuser werden nach wie vor als ein weiterer und durchaus praktikabler Lösungsansatz für die zukünftige Entwicklung des Quartiers Chüng / Sonnenberg beurteilt. Allerdings wird der Mehrwert für die gesamte Gemeinde als zu gering eingestuft, um an diesen neuen Vorschriften, entgegen den Bedürfnissen der Einwender (über 30 Grundeigentümer aus dem betroffenen Quartier), festzuhalten. Auf Art Entwurf BZO sowie die weiteren damit verbundenen Textteile wird deshalb verzichtet. Der Einwendung wird zugestimmt. 9 83

84 Kanton Zürich Gemeinde Embrach 3 Einwendungen, denen weitgehend oder teilweise zugestimmt werden konnte 3.1 Gebiet K2 südlich der Pfarrhausstrasse; Überprüfung der Vorschriften Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die Vorschriften und Festlegungen im Bereich südlich der Pfarrhausstrasse überprüft werden sollen. Vor allem sollen zeitgemässe, qualitativ gute Projekte anstelle der maximalen Ausnützung ermöglicht werden (ggf. Quartierpläne verlangen). Im betroffenen Gebiet hat es heute noch diverse ältere EFH und Doppel-EFH mit grossen Gärten. Die Entwicklung der betroffenen Parzellen ist ungewiss (ev. Verkauf, Erbschaften) und Bauvorhaben wie aktuell auf Parzelle Kat. Nr sind nicht wünschenswert (zu grosse Volumen, kleine Grenz- und Gebäudeabstände). Die vorgesehenen Grundmasse werden als zu grosszügig erachtet (Gebäudeund Gesamthöhe, Geschosszahl, Abstände) Stellungnahme Die überarbeiteten Kernzonenbestimmungen verfolgen das in der Einwendung angestrebte Ziel, zeitgemässe und qualitativ gute Projekte zu ermöglichen. Insbesondere Art 4.1 Entwurf BZO regelt die Gestaltungsgrundsätze für die Kernzone K2. Das Anliegen in der Einwendung zum Erhalt der Frei- und Grünflächen steht nicht im Widerspruch mit der vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung. Im Gegenteil, im Entwurf finden sich vergleichbare Zielsetzungen bzw. Regelungen zu deren Umsetzung. Im Grundsatz wurden diese Zielsetzungen bereits in der Räumlichen Entwicklungsstrategie für den Siedlungsraum RES vom festgehalten. Nebst den Gestaltungsanforderungen wurden nach der informellen Vernehmlassung die Grundmasse für die K2 überarbeitet und damit die in der Einwendung erwähnten Grundmasse bereits vorweg genommen. Der Grenzabstand von 5.0 m wurde gemäss rechtsgültiger BZO belassen. Es wird davon ausgegangen, dass mit diesen geänderten Bestimmungen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit im Sinne der Einwendung Neubauten sich im Grundsatz gut in das Ortsbild einordnen. Die Anliegen in der Einwendung sind demnach bereits weitgehend im Revisionsentwurf enthalten. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und den diesbezüglichen als Einwendungen interpretierten Aussagen teilweise oder gesamthaft zugestimmt

85 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 3.2 Umzonung Nr. 43; WG3 oder WG4 anstatt Zentrumszone Z4 mit Gestaltungsplanpflicht Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass das Gebiet Nr. 43 (W2B zu Z4 mit GP-Pflicht) entlang der Bahnstrasse nicht in eine Z4, sondern in eine WG3 oder WG4 mit mässig störendem Gewerbe umgezont werden soll. In diesem Zusammenhang und im Sinne der besseren Überbaubarkeit soll der Grenzabstand zudem auf 8 bzw. 4 Meter festgelegt werden. Da drei der betroffenen Grundstücke als zu kleinflächig eingestuft werden, um darauf ein Vorhaben zu realisieren, wird eine gemeinsame Lösung in Betracht gezogen. Allfällige Zentrumsvorschriften werden jedoch als nicht zweckmässig erachtet, da sich der Prozess der Realisierung einer Zentrumsüberbauung über Jahrzehnte hinziehen könne. Dies sei nicht im Sinne der Grundeigentümer Stellungnahme Nach wie vor steht eine Zentrumsentwicklung in diesem Raum im Vordergrund. Dies unbesehen der Zonenzuweisung. Eine solche kann auch in einer Mischzone wie WG erfolgen. Mit der Zentrumszone wird eine bemerkenswert hohe bauliche Nutzung ermöglicht; deutlich mehr als dies in den gewünschten Mischzonen WG zulässig wäre. Im Hinblick auf eine auf die Ortsentwicklung abgestimmte Nutzungsverteilung in diesem Gebiet bzw. zur Sicherstellung einer solchen ist sowohl im Zonenplan als auch in der Bau- und Zonenordnung eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen. Eine solche kann mit gleichen Zielsetzungen Zentrumsentwicklung auch über eine WG erlassen werden. Daraus geht hervor, dass sich die Einwendung vermutlich vorrangig gegen die Gestaltungsplanpflicht und nicht gegen die Zonenzuweisung richtet. Am Ziel der Zentrumsentwicklung wird festgehalten. Hingegen erscheint es vertretbar, dass lediglich jene Teile mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert werden, wo ganzheitliche Lösungen zu erwarten bzw. letztlich auch unumgänglich sind. Dies betrifft die östlich der Stationsstrasse vorhandene Brache sowie die nördlich der Bahnstrasse gelegenen Grundstücke. Angesichts dieser Einschätzung wird über die Einwendung wie folgt entschieden. Einwendung gegen die Zonenzuweisung zur Zentrumszone Z4: Dieser Teil der Einwendung wird abgelehnt, das heisst an der Zuweisung zur Zentrumszone wird festgehalten

86 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Einwendung gegen die Gestaltungsplanpflicht: Für den Bereich südlich der Bahnstrasse entfällt die Gestaltungsplanpflicht. Somit wird der Einwendung teilweise zugestimmt. 3.3 Kernzone K2, Art. 4.1 Abs. 1 Entwurf BZO; Formulierung anpassen Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die Formulierung von Art Abs. 1 Entwurf BZO wie folgt anzupassen sei (ergänzen bzw. streichen): Die Kernzonen K2 und KB bezwecken den Schutz des jeweiligen historisch gewachsenen Ortsbildes. Dabei ist die ortsbauliche Eigenart und Einheit sowie die kubische Gliederung der Bauten im Wesentlichen zu bewahren. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen, sind zu begründen und dürfen nicht gegen den Sinn und Zweck der Bestimmung verstossen. Das Ortsbild ist historisch verankert und soll deshalb auch als historisch gewachsen bezeichnet werden. Ansonsten unterliegt die Wertung des Ortsbildes subjektiven Wertungen und Partikularinteressen. Der Ortsbildschutz verfolgt gemäss ISOS-Definition den Schutz historisch gewachsener Ortsbilder im Sinne einer Bausubstanz- und Strukturerhaltung. Diese Terminologie soll auch auf kommunaler Ebene in der BZO verwendet werden. Das Ortsbild soll grundsätzlich bewahrt werden und nicht nur im Wesentlichen. Die befürchtete auf das Abbild reduzierte Fassadengestaltung wird bereits auf Stufe PBG geregelt. Dieses sieht Ausnahmen vor, falls die Anwendung einer Bestimmung unverhältnismässige Folgen nach sich ziehen würde Stellungnahme Mit der Zweckumschreibung soll das angestrebte Hauptziel, namentlich der Erhalt und die Erweiterung des von der Kernzone erfassten Gebietes, verdeutlicht werden. Dabei steht tatsächlich das "Wesentliche" im Vordergrund. Mit dem Wegfall dieser Formulierung ist eine breitere Anwendung möglich. Insofern entspricht dies den Zielsetzungen der Teilrevision. Ebenso wird auf den Ausdruck "jeweiliges" Ortsbild verzichtet. Allerdings wird der Ausdruck "historisch gewachsenes" Ortsbild nicht verwendet. Dies weil die Grenze, was als historisch eingestuft wird, nicht definiert werden kann. Der Einwendung wird teilweise zugestimmt

87 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 3.4 Zentrumsgebiet Embraport; Verbleib in Arbeitsplatzzone Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass das Gebiet Embraport weiterhin eine reine Arbeitsplatz-Zone bleiben soll. Eine Mischnutzung mit Wohnen wird als nicht zweckmässig und die Wohnlage als unattraktiv erachtet. Es wird eine klare Begrenzung Wohnen / Arbeiten durch die Stationsstrasse gewünscht Stellungnahme Es muss davon ausgegangen werden, dass sich diese Einwendung auf die Räumliche Entwicklungsstrategie für den Siedlungsraum RES vom 23. Oktober 2013 bezieht. Die RES ist nicht Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision. Ungeachtet dessen, dass hier ein Missverständnis vorliegen dürfte, wird die Einwendung bereits im vorliegenden Entwurf zuhanden der öffentlichen Auflage vom 10. Februar 2016 implizit und zumindest teilweise berücksichtigt. Der Perimeter für eine Zentrumsentwicklung wurde gegenüber der RES massgeblich verkleinert. Mit der Gestaltungsplanpflicht für die Zentrumszone Z4 kann eine sinnvolle Unterteilung von Wohnen und Arbeiten auch in dieser Mischzone erreicht werden. Der Entwurf der Teilrevision der Nutzungsplanung trägt der in der Einwendung enthaltenen Anregung weitgehend Rechnung. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und den diesbezüglichen als Einwendungen interpretierten Aussagen teilweise oder gesamthaft zugestimmt. 3.5 Gebiet Chüng, Haller, Sonnenberg; Erhalt der Struktur Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass das Quartier Chüng, Haller, Sonnenberg nicht weiterentwickelt bzw. verdichtet wird. Stattdessen soll die Struktur erhalten bleiben. Das eigenständige Quartier mit hoher Wohnqualität und viel Grünfläche soll erhalten bleiben. Die Häuser treten bereits heute schon markant in Erscheinung, weshalb die Grundmasse nicht noch weiter vergrössert resp. im Sinne einer Verdichtung angepasst werden sollen. Diverse Häuser befänden sich zudem in einem neuwertigen Zustand

88 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Stellungnahme Es muss (u. a. aufgrund der Begrifflichkeiten im Antrag) davon ausgegangen werden, dass sich diese Einwendung auf die Räumliche Entwicklungsstrategie für den Siedlungsraum RES vom 23. Oktober 2013 bezieht. Die RES ist nicht Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision. Unbesehen davon wird davon ausgegangen, dass der Entwurf der Teilrevision der Nutzungsplanung das Anliegen in den Grundzügen bereits berücksichtigt (vgl. auch Einwendung Nr. 2.4 betreffend Terrassenhäusern). Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und den diesbezüglichen als Einwendungen interpretierten Aussagen teilweise oder gesamthaft zugestimmt

89 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 4 Einwendungen, denen nicht zugestimmt werden konnte 4.1 Verzicht auf Umzonung an der Kratzstrasse Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass das Grundstück Kat. Nr. 95 an der Kratzstrasse nicht der Zone W2B zugeteilt werden soll, sondern in der Kernzone K2 verbleiben soll. Mit der Absehbarkeit eines späteren Bauprojekts entstehen bei einer Zonenänderung von der Kernzone K2 in die Wohnzone W2B Emissionskonflikte. Eine solche Situation soll ausgeschlossen werden, weshalb das Grundstück in der K2 belassen werden soll. Im Sinne der Weiterentwicklung der Kleingewerbetätigkeit soll auf die geplante Umzonung des Grundstücks Kat. Nr. 95 verzichtet werden, damit mässig störende Auswirkungen auch weiterhin zugelassen sind. Das Gebäude wurde in der K2 geplant, bewilligt und gebaut, weshalb eine Umzonung nicht zweckmässig erscheint Stellungnahme Der fragliche Bereich präsentiert sich als ausgesprochenes Wohnquartier. Insofern erweist sich die vorgeschlagene Zonenänderung als zielführend. Für das Kleingewerbe gilt die Bestandesgarantie. Gemäss den erfolgten Abklärungen handelt es sich bei dem Gebäude auf GS Kat. Nr. 95 um ein reines Wohngebäude. Betriebe mit nicht störenden Auswirkungen sind auch in der W2B uneingeschränkt möglich. Lediglich Betriebe mit höchstens mässig störenden Auswirkungen (wie in Kernzonen erlaubt) wären nicht mehr gestattet. Die Einwendung wird abgelehnt. 4.2 Verzicht auf die Umzonungen im Gebiet Ebnet / Rheinstrasse / Obermühleweg Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass auf eine Umzonung der Quartiere Rheinstrasse (Nr. 2), Ebnetstrasse (Nrn. 4, 6), Illingerweg (Nr. 38) und Obermühleweg Nord (Nr. 46) und Ost (Nr. 32) verzichtet wird. Durch diese Massnahme werden die betroffenen Quartiere abgewertet. Die Umzonung hätte eine substantielle Werteinbusse der Liegenschaft und womöglich eine massive Verschlechterung der zukünftigen Wohnqualität zur Folge

90 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Stellungnahme Aufgrund der Lage und der umgebenden Bebauung sind bei diesen Umzonungen keine negativen Auswirkungen auf besagte Quartiere zu erwarten. Das Gebiet wird nach wie vor als für Aufzonungen geeignet eingestuft. Ausserdem wird damit das Hauptziel der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zonierung beibehalten. Die Einwendung wird abgelehnt. 4.3 Umzonung GS Kat. Nr von der Reservezone in die Wohnzone W2B Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass das Grundstück Kat.-Nr der Wohnzone W2B zugewiesen werden soll. Das Grundstück Kat.-Nr ist vollständig erschlossen, grenzt im Westen unmittelbar an die Wohnzone W2B und liegt gemäss kantonalem Richtplan vom 24. März 2014 im Siedlungsgebiet. Besagtes Grundstück befindet sich an einer vergleichbaren Lage wie GS Kat. Nr. 4050, welches gemäss Entwurf Zonenplan von der Reservezone in die Wohnzone W2B umgezont werden soll. GS Kat. Nr soll hingegen in der Reservezone verbleiben. Dieses Vorgehen widerspricht der Rechtsgleichheit. Die Begründung mit dem Anordnungsspielraum am Siedlungsrand und der Herstellung der Überbaubarkeit für das ursprünglich vorgesehene Gesamtkonzept auf GS Kat. Nr ist unter Berücksichtigung der aktuellen Situation wenig überzeugend, da das Vorhaben keine Ausnahme von der Sistierung von Einzonungsvorhaben aufgrund der hängigen Kulturlandinitiative darstellt. Eine abweichende Beurteilung für GS Kat. Nr ist demnach nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für eine Einzonung der Reservezone gemäss Art. 15 RPG können erfüllt werden. Das Grundstück eignet sich aufgrund seiner Grösse hervorragend, eine Verdichtung nach innen zu verwirklichen und gleichzeitig den Siedlungsrand abzuschliessen. Aus diesen Gründen erweist sich diese Einzonung als zweckmässig. Im Sinne der Gleichbehandlung ist GS Kat. Nr deshalb ebenfalls der Wohnzone W2B zuzuweisen

91 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen Stellungnahme Aufgrund dieser Einwendung und deren Begründung erfolgte eine erneute gesamthafte Prüfung der Frage der Einzonung von Reservezonenteilen. Es wurde entschieden, im Rahmen der vorliegenden Teilrevision keine der Reservezonen einer Bauzone zuzuführen. Die Einwendung wird abgelehnt. 4.4 Ersatz für die Reservezone Mettlen Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die Reservezone Mettlen aufgehoben und als Ersatz das Gebiet westlich Hinter-Bächli (Katasternummern 2733, 2636, 2013, 2981, 2980) als Reservezone eingeplant wird. Die Grundstücke sind über den Eichenweg und den Blauenweg erschlossen und liegen näher bei den Arbeitsplätzen, dem ÖV, den Einkaufsmöglichkeiten und den Freizeiteinrichtungen als das Gebiet Mettlen. Eine Überbauung des Gebiets Mettlen widerspricht der Siedlungsentwicklung nach innen. Die Attraktivität des Gebiets Hinter-Bächli als Wohn- und Arbeitszone würde durch den mittelfristig geplanten Dettenberg-Tunnel sogar noch gesteigert Stellungnahme Vorab ist festzuhalten, dass eine Reservezone im Sinne der zürcherischen Gesetzgebung (PBG) keine Baulandetappierung darstellt. Insofern sind die grundsätzlichen Betrachtungen über die zweckmässige oder unzweckmässige Lage von Reservezonen, wie sie im Begehren dargelegt sind, nicht entscheidend. Im Kantonalen Richtplan ist das Gebiet abschliessend als Nicht- Siedlungsgebiet bezeichnet. Die Bezeichnung einer Reservezone kommt aus diesem Grund nicht in Betracht. Ein Abtausch mit dem Gebiet Mettlen erübrigt sich. Die Einwendung wird abgelehnt. 4.5 Kapellengebäude Parzelle Kat. Nr. 2823; Klassifizierung gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO Antrag und Begründung Das Kapellengebäude auf der Parzelle Kat. Nr. 2823, Hungerbühlstrasse 2, 8424 Embrach, sei (ebenfalls) von der Klassifizierung gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO ( orange Umrandung bzw. der Fest

92 Kanton Zürich Gemeinde Embrach legung "Ersatzbauten und entsprechende Umbauten") gemäss Entwurf Kernzonenplan Dorf vom 10. Februar 2016 auszunehmen. Eventualiter sei in Bezug auf das Kapellengebäude maximal ein neuer Eintrag zur Fassadenlinie gemäss Art. 5 Abs. 2 Entwurf BZO bzw. zur Hauptfirstrichtung gemäss Art. 10 Abs. 2 Entwurf BZO einzutragen. Eine entsprechende Klassifizierung wird als nicht im öffentlichen Interesse und auch als nicht verhältnismässig erachtet. Die Bezeichnung des bis anhin nicht als schutzwürdig bezeichneten Gebäudes gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO würde einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte darstellen. Für das am Rand der Kernzone liegende Kapellengebäude besteht lediglich eine überkommunale Denkmalschutzvermutung. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sollen für das Gebäude deshalb höchstens Einträge zur Fassadenlinie (Art. 5 Abs. 2 Entwurf BZO) resp. zur Hauptfirstrichtung (Art. 10 Abs. 2 Entwurf BZO) im Kernzonenplan vorgesehen werden Stellungnahme Vorab ist festzuhalten, dass die orangefarbene Einfassung des Gebäudes lediglich auf die geänderte Festlegung im Kernzonenplan hinweist. Aus dieser Bandierung geht keine rechtliche Bedeutung hervor. Wie in der Einwendung richtig erwähnt wird, soll für das Kapellengebäude neu die Festlegung Ersatzbauten und entsprechende Umbauten gelten. Diese Bezeichnung hat keinen substantiellen Schutz des Gebäudes zur Folge. Mit einer derartigen planerischen Festlegung wird lediglich der strukturelle Erhalt des Gebäudes gesichert. Umund Ersatzbauten sind unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgeschlossen. Der strukturelle Erhalt begründet sich einerseits aus der örtlichen Lage und andererseits aus der Eigenart des Kapellengebäudes. Ausserdem drängt sich diese Festlegung auch aus dem Eintrag im Inventar der Natur- und Heimatschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung auf. Ob sich daraus letztlich ein substantieller Schutz ergibt, wird in einem hierfür vorgesehenen separaten Verfahren festgestellt. Dies hat jedoch mit der hier auf planerischer Ebene erfolgten Einschätzung keinen direkten Zusammenhang. Die Einwendung wird abgelehnt

93 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 4.6 Kernzonenplan Dorf; Grünraum erhalten Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass der Grünraum zwischen Amtshausgasse und Pfarrhausstrasse (auf den Grundstücken Kat. Nrn. 4008, 4009, 4015) zu erhalten und entsprechend einzuzonen ist. Der Zonenplanentwurf widerspricht in diesem Gebiet den Vorgaben des verbindlichen Inventars ISOS. ISOS bewertet dieses Gebiet (U- Zo I) als unerlässliche Umgebung mit besonderer Qualität und Bedeutung, was der höchstmöglichen Kategorisierung entspricht. Folglich schreibt ISOS das Erhaltungsziel Erhalten der Beschaffenheit vor. Es handelt sich bei diesem Gebiet bekanntlich um den letzten (!) verbleibenden Grünraum (mit Obstbäumen bestocktes Wiesland) im alten Dorfkern. Der potentielle Verlust dieses strukturellen Qualitätsmerkmals muss unbedingt verhindert werden. Eine Umzonung zu F ist deshalb gerechtfertigt Stellungnahme Die Regelungen im Kernzonenplan sind abgestützt auf den Inventarplan des schutzwürdigen Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung. Darin ist der fragliche Bereich nicht als "Wichtiger Freiraum" bezeichnet. Die absolute Freihaltung, so wie sie in der Einwendung gefordert wird, kann deshalb nicht in Betracht gezogen werden. Die Einwendung wird abgelehnt. 4.7 Art. 2 Entwurf BZO; Anordnungen innerhalb der Bauzonen (Ausschluss von Flachdächern) Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die Anordnung Ausschluss von Flachdächern unter Art. 2 a) Entwurf BZO nicht gestrichen wird. Ohne die Vorschrift über den Flachdachausschluss verliert die BZO an Verbindlichkeit und lässt der Behörde zu viel Spielraum (wer entscheidet und aufgrund welcher Kriterien?). Im Sinne des Ortsbildschutzes ist eine klare Bezeichnung von Flachdachausschlussgebieten sinnvoll, da normativ verbindlich. Historische Dachformen gehören zum Erscheinungsbild eines Ortes, weshalb eine verbindliche Regelung unabdingbar ist Stellungnahme Das in der rechtskräftigen Bau- und Zonenordnung festgelegte Flachdachausschlussgebiet bezieht sich auf einen überwiegenden 19 93

94 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Teil der Bauzonen. Für die Kernzone K2 besteht ein separates Schrägdachgebot. Dieses wird von der vorliegenden Revision nicht berührt. Innerhalb der Kernzone K2 haben Hauptgebäude gemäss Art. 10 Abs. 1 Entwurf BZO nach wie vor Satteldächer aufzuweisen. Daran ändert auch die Aufhebung der Bestimmung über das Flachdachausschlussgebiet nichts. Die erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinne des Ortsbildschutzes gelten für die Kernzone im Allgemeinen und für das schützenswerte Ortsbild von überkommunaler Bedeutung im Speziellen. Es wird als nicht sinnvoll erachtet, derartige Vorschriften auch in normalen Wohnzonen beizubehalten. Überzeugende ortsbauliche Konzepte, ggf. mit Flachdachformen würden ansonsten von vornherein verunmöglicht. Eine derart weitgehende Regelung vermag nicht zu überzeugen. Die Einwendung wird abgelehnt. 4.8 Vorbemerkung zu den Einwendungen betreffend die neuen Vorschriften für die Kernzonen K2 Zu den Änderungen an den Kernzonenvorschriften (Art. 4.1 bis Art. 16 Entwurf BZO) gingen etliche Einwendungen ein. Diese verlangen nebst einzelnen Anpassungen an der Formulierung der Vorschriften vor allem die Beibehaltung der Detailregelungen betreffend Einordnung, Gestaltung und Materialwahl (v.a. von Dächern und Fassaden). Mit den neuen Kernzonenbestimmungen wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die Entwicklungsmöglichkeiten in der Kernzone K2 unter Beibehaltung der örtlichen Identität und des Charakters des alten Dorfkerns zu erweitern. Die starren Bestimmungen betreffend die Gestaltung und Materialwahl von Dächern und Fassaden wurden gelockert, um den Spielraum bei Neubauten in der Kernzone zu vergrössern. Damit soll zeitgemässes und qualitätsvolles Bauen im Kontext mit den bauhistorisch bedeutsamen Objekten ermöglicht werden. Dies heisst im Einzelnen, dass Neubauten unter Einhaltung hoher qualitativer Anforderungen (Qualitätssicherung vorgesehen) von den materiellen Vorschriften abweichen können. Damit wird unter anderem auch ein Anreiz für die Erneuerung und die Belebung der betroffenen Gebiete in der Kernzone K2 geschaffen. Es sei explizit darauf hingewiesen, dass die strukturellen und / oder substanziellen Schutzanliegen jeweils vorgehen. Am beschriebenen Grundsatz zur Anpassung der Kernzonenvorschriften wird festgehalten. Unter diesem Gesichtspunkt wurden 94 20

95 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen demnach auch die verschiedenen Einwendungen zu den Kernzonenvorschriften behandelt. 4.9 Kernzone K2, Art Abs. 2 Entwurf BZO; Formulierung Gesamtwirkung Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die Formulierung eine gute Gesamtwirkung und Einordnung durch eine besonders gute Gesamtwirkung und Einordnung zu ersetzen ist. Die Vielzahl an kommunalen und überkommunalen Schutzobjekten in der K2 und das besonders gut erhaltene Ortsbild begründen eine erhöhte Gestaltungsanforderung gemäss 238 Abs. 2 PBG Stellungnahme Die Bau- und Zonenordnung sieht eine Abstufung zwischen einer guten und einer besonders guten Einordnung vor (vgl. Art. 4.1 Entwurf BZO). Damit wird aufgezeigt, dass neuzeitliches Bauen in der Kernzone nur unter Beachtung einer äusserst hohen Qualitätsanforderung möglich wird. Diese zweckmässige Unterteilung ist beizubehalten. Die Einwendung wird abgelehnt Kernzone K2, Art. 4.1 Abs. 2 Entwurf BZO; Formulierung anpassen Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass Art. 4.1 Abs. 2 Entwurf BZO umformuliert wird:.., bei Neubauten und an Freiflächen ist auf eine besonders gute Gesamtwirkung und Einordnung, im Sinne des historisch gewachsenen Ortsbildes, zu achten. Ebenso ist die Wirkung auf den Strassenraum wie auch auf die rückseitige Situation inklusive rückwärtige Baulinien zu berücksichtigen. Die Formulierung ist auf die für diese Vorschrift relevante Bestimmung 238 Abs. 2 PBG abzustützen. Die rückwärtig angelegten Gärten dienen der Sicherung der Lebensqualität der Bewohner und gehören in einem Strassendorf ebenso zum Ortsbild Stellungnahme Die Bau- und Zonenordnung sieht eine Abstufung zwischen einer guten und einer besonders guten Einordnung vor. Damit wird aufgezeigt, dass neuzeitliches Bauen in der Kernzone nur unter Beachtung 21 95

96 Kanton Zürich Gemeinde Embrach einer äusserst hohen Qualitätsanforderung möglich wird. Diese zweckmässige Unterteilung ist beizubehalten. Der Bezug zum "historisch gewachsenen" Ortsbild wird sich auf die Beurteilung von Bauvorhaben nicht auswirken. Im Vordergrund steht die gesamthaft qualitätsvolle und in Übereinstimmung mit dem schutzwürdigen Ortsbild stehende Einordnung aller Elemente eines Bauvorhabens. Darin eingeschlossen sind insbesondere auch diejenigen Sachverhalte, wie sie in der Einwendung im Zusammenhang mit den rückseitigen Freiräumen und "rückwärtigen Baulinien" gewünscht werden. Die Einwendung wird abgelehnt Kernzone K2, Art Abs. 3 Entwurf BZO; Absatz streichen Antrag und Begründung Es wird in zwei Einwendungen verlangt, dass Art. 4.1 Abs. 3 Entwurf BZO ersatzlos zu streichen sei. Das Ortsbild ist geprägt insbesondere durch die einheitliche Verwendung des Satteldaches. Als fünfte Fassade des Gebäudes definiert diese Dachform die klare Zeilenstruktur; sie ist damit essentieller Bestandteil des Ortsbildes. Die Aufweichung der ortstypischen Satteldachvorgabe durch das Kriterium der besonders guten Einordnung ist für den angestrebten Erhalt des historischen Ortsbildes verheerend. Der Spielraum für die Baubehörde beim Bewilligungsverfahren wird mit den neuen Vorschriften vergrössert, da diese über die Notwendigkeit eines Fachgutachtens entscheiden kann. Im Zusammenhang mit den gelockerten Bauvorschriften werden dadurch zentrale Bestandteile des Ortsbildschutzes in Frage gestellt / missachtet. Das Bauen in der Kernzone unterliegt somit Partikularinteressen sowie der Entscheidungsbefugnis der Behörde Stellungnahme Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass Bedenken gegen die vermeintlichen Erleichterungen hinsichtlich der Bauformen und darin eingeschlossen der Dachformen in der Kernzone vorhanden sind. Die Qualitätsanforderungen, welche ein Abweichen von den historisierenden Vorgaben für das Bauen in der Kernzone erlauben, sind jedoch derart hoch, dass sich daraus keine "verheerenden" Auswirkungen ergeben werden. Es wird erwartet, dass auch zeitgemässe 96 22

97 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen Bauformen einen wichtigen Beitrag zur Erweiterung und Erneuerung der Kernzonen darstellen. Dies immer unter der Voraussetzung eines hohen Anspruchs an Bauqualität und Baukultur. Da hierfür ein Fachgutachten zwingend einzuholen ist, wird das qualitätsvolle Weiterbauen in und an der Kernzone gesichert. Die Einwendungen werden abgelehnt Kernzone K2, Art. 5 Abs. 2 bis 3 Entwurf BZO; Formulierung anpassen Antrag und Begründung In zwei Einwendungen wird verlangt, dass die Formulierung gewachsenes Ortsbild unter Art. 5 Abs. 2 und 3 Entwurf BZO beibehalten werden soll. Begründung: Siehe Einwendung Nr Stellungnahme Es ist nach wie vor das Ziel, insgesamt eine gute Einordnung zu erzielen. Dabei ist auf das tatsächlich vorhandene und nicht auf ein fiktives ( gewachsenes ) Ortsbild abzustellen. Die verwendete Bezeichnung ( Ortsbild ) erweist sich im Hinblick auf das angestrebte Ziel, namentlich den Erhalt und die Fortschreibung der Siedlungsstruktur, als sachgerecht. Die Einwendungen werden abgelehnt Kernzone K2, Art. 5 Entwurf BZO; Ergänzung / Konkretisierung (Ersatzbauten und entspr. Umbauten) Antrag und Begründung Art. 5 Entwurf BZO sei mit einer Kann -Vorschrift sinngemäss dahingehend zu ergänzen/konkretisieren, dass auch trotz Unterstellung unter Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO weiter- bzw. angebaut werden kann, sofern (...) (sinngemäss z.b: analog Art. 4.1 Abs. 3 Entwurf BZO betreffend Dachform). Die beabsichtigte Unterstellung des Kapellengebäudes unter Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO würde der vorgesehenen Lockerung der Kernzonenvorschriften entgegenstehen und in Bezug auf die Parzelle Kat. Nr eine zukünftige Entwicklung stark einschränken. Im Sinne des Weiterbauens im Kontext des Ortsbildschutzes sei Art. 5 Entwurf BZO deshalb mit einer Kann-Vorschrift zu ergänzen / konkretisieren, 23 97

98 Kanton Zürich Gemeinde Embrach damit trotz Unterstellung unter Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO weiter- bzw. angebaut werden kann Stellungnahme Die Ergänzung von Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO bzw. der verlangte erweiterte Änderungsspielraum durch eine sogenannte "Kann- Formulierung" steht im Widerspruch mit dem mit dieser Vorschrift angestrebten Ziel. Die generelle Möglichkeit, welche das An- und Weiterbauen an derartig bezeichneten Gebäuden erlaubt, ist nicht erwünscht. Dies muss im Einzelfall anhand eines konkreten Baugesuches oder Bauprojektes beurteilt und entschieden werden. Die Einwendung wird abgelehnt Kernzone K2, Art. 8 Abs. 1 Entwurf BZO, Formulierung anpassen Antrag und Begründung In zwei Einwendungen wird verlangt, dass die Formulierung historisch gewachsene Siedlungsstruktur unter Art. 8 Abs. 1 Entwurf BZO beibehalten und nicht durch vorhandene Siedlungsstruktur ersetzt werden soll. Die vorhandene Siedlungsstruktur kann nicht Orientierung für Neubauten sein, da sie erhebliche Störungen im Hinblick auf historisch gewachsene Strukturen aufweist. Es handelt sich um eine nicht sachgerechte Formulierung: Mit vorhandenen werden jegliche bestehende Strukturmerkmale bezeichnet, obschon nur diejenigen gemeint sind, die einen historischen Zeugniswert aufweisen, um die Ablesbarkeit der Geschichte eines Ortes für kommende Generationen zu erhalten Stellungnahme Es ist nach wie vor das Ziel, insgesamt eine gute Einordnung zu erzielen. Dabei ist auf das tatsächlich vorhandene und nicht auf ein fiktives ( historisch gewachsenes ) Siedlungsbild abzustellen. Die verwendete Bezeichnung ( vorhandene Siedlungsstruktur ) erweist sich im Hinblick auf das angestrebte Ziel, namentlich den Erhalt und die Fortschreibung der Siedlungsstruktur, als sachgerecht. Die Einwendungen werden abgelehnt

99 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen 4.15 Kernzone K2, Art. 10 Abs. 3 Entwurf BZO; Regelung betreffend Dachaufbauten unverändert belassen Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die bisherige Regelung unverändert belassen werden soll. Dächer und die dafür verwendeten Materialien sind massgebend am kubischen Erscheinungsbild, an der optischen und an der Gesamtwirkung der architektonischen Struktur beteiligt. Die einzelnen Elemente eines Gebäudes gehören zur Gesamtwirkung. Das Weglassen entsprechender bewährter Regelungen (z.b. betreffend Form, Grösse, Anordnung und Material der Dächer) in der BZO und die sich daraus ergebende Wirkung auf das Ortsbild müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden. Vorschriften betreffend Form und Material der Dächer bzw. Dachaufbauten sind für den Ortsbildschutz essentiell und die Regelung in der BZO unverzichtbar. Die Gesamtwirkung soll nicht über den Ortsbildschutz gestellt werden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die bisherigen, bewährten Regelungen nicht durchsetzbar sein sollen. Die Baubehörde hat die Vorgaben betreffend Ortsbildschutz durchzusetzen. Dies ist nur mit einer schlüssigen BZO gewährleistet Stellungnahme In der Kernzone K2 gelten gemäss den Bestimmungen in Art. 5 Entwurf BZO generell erhöhte Gestaltungsanforderungen. Wird ein qualitatives Höchstmass angestrebt, kann von den materiellen Vorschriften abgewichen werden. Der in der Einleitung zu den Einwendungen betreffend die Kernzone K2 beschriebene Grundsatz für die neuen Kernzonenbestimmungen (Kap. 4.8) wird beibehalten. Da die neuen Gestaltungsvorschriften eine ganzheitliche Beurteilung verlangen, kann auch im Zusammenhang mit den Dachaufbauten auf die Detailausführungen in den Vorschriften verzichtet werden. Die Einwendung wird folgerichtig nicht berücksichtigt. Die Einwendung wird abgelehnt

100 Kanton Zürich Gemeinde Embrach 4.16 Kernzone K2, Art. 10 Abs. 7 Entwurf BZO; Regelung betreffend Bedachungsmaterial unverändert belassen Antrag und Begründung In zwei Einwendungen wird verlangt, dass die gültige Bestimmung zu belassen ist. Eine der beiden Einwendungen fordert eine Konkretisierung: (...) nicht glasierte Ziegel. Die Anlehnung an historische Materialität und Farbigkeit trägt sehr stark zur gewünschten Einpassung ins Ortsbild bei. Der Verzicht auf diese Bestimmung wird innerhalb weniger Jahre das Erscheinungsbild der äusserst wichtigen Dachlandschaft in der K2 zerstören. Es stellt sich die Frage, ob die gültigen Regelungen oder das weglassen derjenigen zu einem besseren Erscheinungsbild führen. Die Argumentation müsste diese Unterschiede schlüssig aufzeigen. Die gute Gesamtwirkung wird zudem über den Ortsbildschutz gestellt, wobei ebendieser eine solche garantiert. Architektonische Betrachtungen zum einzelnen Gebäude haben sich dem Ortsbildschutz unterzuordnen Stellungnahme In der Kernzone K2 gelten gemäss den Bestimmungen in Art. 5 Entwurf BZO generell erhöhte Gestaltungsanforderungen. Wird ein qualitatives Höchstmass angestrebt, kann von den materiellen Vorschriften abgewichen werden. Der in der Einleitung zu den Einwendungen betreffend die Kernzone K2 beschriebene Grundsatz für die neuen Kernzonenbestimmungen (Kap. 4.8) wird beibehalten. Die Einwendungen werden folgerichtig nicht berücksichtigt. Die Einwendungen werden abgelehnt Kernzone K2, Neuer Art. 10 Abs. 8 Entwurf BZO; Verbot für Solaranlagen einfügen Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass ein Verbot für Solaranlagen auf Dächern in der K2 sowie bei Gebäuden, die an die Zone K2 angrenzen, verankert wird. Aufnahme folgender Bestimmung in die BZO: Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Wärmegewinnung werden nur an wenig exponierten Lagen zugelassen. Innerhalb schützenswerter Ortsbilder mit Schrägdachlandschaften muss auf die Erstellung von Anlagen zur Strom- und Wärmegewin

101 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen nung zwingend verzichtet werden. Entlang der Zürcher- resp. Dorfstrasse sind gemäss unserem Kenntnisstand bislang keine Photovoltaikanlagen installiert, womit auch kein Präjudiz einem Verbot im Weg steht. Ohne Restriktion steht auch Embrach das bekannte Desaster der grenznahen, süddeutschen Dörfer bevor Stellungnahme In der Kernzone K2 gelten gemäss den Bestimmungen in Art. 5 Entwurf BZO erhöhte Gestaltungsanforderungen. Werden diese eingehalten, kann von den materiellen Vorschriften abgewichen werden. Ein generelles Verbot für Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Wärmegewinnung in der Kernzone K2 wird als nicht zweckmässig erachtet. Innerhalb des schutzwürdigen Ortsbildes von überkommunaler Bedeutung werden derartige Anlagen vom Kanton ohnehin nur unter einer umfassenden Güterabwägung zwischen Ortsbildschutz einerseits und alternativer Energiegewinnung andererseits bewilligt. In diesem Rahmen werden die Anliegen des Ortsbildschutzes hoch gewichtet. Die Einwendung wird abgelehnt Kernzone K2, Art. 11 Abs. 1 und 2 Entwurf BZO; Regelungen betreffend Fassadengestaltung unverändert belassen Antrag und Begründung In zwei Einwendungen wird verlangt, dass die gültigen Bestimmungen ganz oder teilweise zu belassen sind. Eine der beiden Einwendungen fordert, dass nur die Formulierungen in Abs. 2 Fenster haben bei Wohnbauten hochrechteckige Form aufzuweisen und Fenster mit Fenstergewänden und Sprossierung zu belassen sind. Es stellt sich auch hier die Frage, ob das Wegfallen der gültigen Regelungen zu besseren (resp. zweckmässigeren) Lösungen führt. Wie auch bei der Dachgestaltung sind bei der Fenstergestaltung architektonische Betrachtungen dem Ortsbildschutz unterzuordnen, da die Einordnung ins Gesamtbild an oberster Stell steht. Die Argumentation müsste aufzeigen, weshalb die neuen Vorschriften zu einem besseren Gesamtbild führen können. Die Fassaden- und Fenstergestaltung sind u.a. ausschlaggebend für die gute Gesamtwirkung resp. die Wirkung auf die Umgebung und sind deshalb in der BZO zu regeln. Die Vorgaben betreffend den Ortsbildschutz müssen von der Baubehörde durchgesetzt werden, weshalb es schlüssige Bestimmungen in der BZO braucht

102 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Die Formen der Fenster sind nicht nur aus architektonischer Sicht zu bewerten, sondern v.a. aus Sicht des Ortsbildes. Bei Wohnbauten muss diese Regelmässigkeit bewahrt bleiben. Die bisherige Bestimmung ist klar und pragmatisch Stellungnahme In der Kernzone K2 gelten gemäss den Bestimmungen in Art. 5 Entwurf BZO generell erhöhte Gestaltungsanforderungen. Wird ein qualitatives Höchstmass angestrebt, kann von den materiellen Vorschriften abgewichen werden. Der in der Einleitung zu den Einwendungen betreffend die Kernzone K2 beschriebene Grundsatz für die neuen Kernzonenbestimmungen (Kap. 4.8) wird beibehalten. Die Einwendungen werden folgerichtig nicht berücksichtigt. Die Einwendungen werden abgelehnt Verzicht auf Quartiererhaltungszone Q Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass auf die Einrichtung von Quartiererhaltungszonen zu verzichten sei. Diese stellen einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte dar und blockieren die Entwicklung der betroffenen Quartiere. Die betroffenen Quartiere Im Feld, Kellersacker und Eichenweg zeichnen sich durch eine geringe Siedlungsqualität aus. Die mangelnden Erneuerungsinvestitionen führen zu günstigem Wohnraum mit den entsprechenden Folgen für die Gemeinde. Die neuen Vorschriften stellen zudem einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte dar Stellungnahme Die Strukturerhaltung stand bereits im Rahmen der RES im Vordergrund. Die Zuweisung zu einer Quartiererhaltungszone ist folgerichtig. Die bezeichneten Quartiererhaltungszonen zeichnen sich durch ihre besonderen baulichen Strukturen und damit verbunden mit dem Zeugniswert für einen wichtigen Entwicklungsschritt für die Gemeinde aus. Die Quartiererhaltungszonen beinhalten keinen substantiellen Erhalt der Bebauung. Vielmehr wird damit die generelle Überbauungsstruktur mit den grosszügigen zusammenhängenden Freiräumen gesichert. Der Ersatz der bestehenden Bebauung ist nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass einige bestehende Gebäude im betroffenen Gebiet als vorschriftswidrige Bauten einzustufen sind. Damit wären Erweiterungen ausgeschlossen. Die Vorschriften für die Q4 in Verbindung mit den Sonderbauvorschriften ermöglichen hingegen

103 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen eine zeitgemässe Weiterentwicklung des Quartiers bzw. der Bebauungen. Das heisst, die zukunftstaugliche Entwicklung der Überbauungen in der Q4 wird damit gesichert. Die Einwendung wird abgelehnt Art. 32 Entwurf BZO; Dachform, Beschränkung des Ausschlussgebiets Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass ein Ausschlussgebiet für Flachdächer auf die Zone K2 sowie auf die an die Zone K2 angrenzenden Gebäude zu beschränken ist. Das bisherige totale Verbot für Flachdächer ist unverhältnismässig. Die nun vorgeschlagene vollständige Freigabe von Flachdächern in allen Bauzonen ist ebenso unverhältnismässig. Da Flachdächer ein ortsbilduntypisches Element im Dorfkern darstellen, ist die Beschränkung des Ausschlussgebietes gemäss Antrag verhältnismässig Stellungnahme In der Kernzone K2 haben Hauptgebäude nach wie vor Satteldächer aufzuweisen (siehe Art. 10 Abs. 1 Entwurf BZO). Für die Kernzonen war auch im gültigen Zonenplan kein Flachdachausschlussgebiet festgelegt. Insofern betrifft die Aufhebung des Flachdachausschlussgebiets gemäss Art. 32 Abs. 1 Entwurf BZO die Kernzone K2 nicht. Weiterhin ist das Erscheinungsbild der Kernzone K2 geprägt durch die Zeilenbebauung entlang der Zürcher-, Dorf- und Oberdorfstrasse (Strassendorfcharakter). Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wird es als nicht zweckmässig erachtet, die an die Kernzone K2 angrenzenden Parzellen mit einem Ausschlussgebiet für Flachdächer zu bezeichnen. Aus einer derartigen Festlegung entwickelt sich kein Umgebungsschutz für die Kernzone. Die in der Einwendung enthaltenen Anliegen werden hinsichtlich der Unterscheidung der Dachformen in den Kernzonen und den übrigen Bauzonen bereits erfüllt. Soweit die Einwendung sich auf die an die Kernzone angrenzenden Wohnzonen bezieht, wird die Einwendung abgelehnt

104 Kanton Zürich Gemeinde Embrach 4.21 Art. 32 Abs. 1 bis 3 Entwurf BZO; Vorschriften betreffend Dachform nicht streichen Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass die gültigen Regelungen betreffend die Dachform nicht gestrichen werden. Das Ortsbild wird durch die Dachformen massgeblich geprägt. Es stellt sich die Frage, weshalb das Weglassen dieser Vorschriften eher zu einem besseren Ortsbild führen soll. Die Wirkung auf das Ortsbild und der Nutzen von Flachdächern in der Praxis hinsichtlich Belichtung sind nicht zwingend besser. Auch Dachgeschosse in Schrägdächern könnte heute mit geeigneten Massnahmen gut belichtet werden Stellungnahme Vorab ist festzuhalten, dass in der Kernzone K2 Hauptgebäude nach wie vor Satteldächer aufzuweisen haben (siehe Art. 10 Abs. 1 Entwurf BZO). Für die Kernzonen war auch im gültigen Zonenplan kein Flachdachausschlussgebiet festgelegt. Insofern betrifft die Aufhebung des Flachdachausschlussgebiets gemäss Art. 32 Abs. 1 Entwurf BZO die Kernzone K2 nicht. Nach wie vor wird der Ausschluss von Flachdächern in nahezu dem gesamten Bauzonengebiet gemäss gültigem Zonenplan als nicht zweckmässig erachtet (siehe auch Stellungnahmen zu Einwendungen Nrn. 4.7 und 4.20). Die Einwendung wird abgelehnt Rückweisung des Entwurfs der Teilrevision Antrag und Begründung Es wird verlangt, dass der Entwurf der Teilrevision der Nutzungsplanung zurückzuweisen ist. Bei der Überarbeitung sollte nicht ein quantitatives Wachstum im Vordergrund stehen, sondern eine Verbesserung der Lebensqualität der ansässigen Bevölkerung. Die Gemeinde Embrach wird aufgrund der Teilrevision der BZO zu einer anonymen Agglomerationsgemeinde mit schlechter Wohnqualität und hoher Verkehrs- sowie Steuerbelastung verkommen. Die Lastenverteilung betreffend Verdichtung und Verkehrsaufkommen ist ungleich verteilt, die Idee eines Zentrums im Gebiet des Bahnhofs aufgrund der Lage und der vorhandenen Situation nicht realistisch

105 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen Stellungnahme Mit der Teilrevision der Nutzungsplanung wird eine zukunftstaugliche Entwicklung der Gemeinde Embrach ermöglicht. Diese Betrachtung wird auch von den übergeordneten Planungsinstanzen gestützt. Vor allem die nutzungsplanerischen Massnahmen entlang der Dorfstrasse (durchgehend Mischnutzung), im alten Dorfkern (Weiterbauen im Kontext des Ortsbildschutzes) und im Gebiet des Bahnhofs (Zentrumsentwicklung ermöglichen) wurden entwickelt, um die Lebensqualität nicht nur für einzelne, sondern für alle Einwohner zu verbessern. Unter anderem auch die rasche Entwicklung des Gebiets nördlich des Bahnhofs (heute ca. 700 Einwohner) spricht eindeutig für eine Umstrukturierung des Bahnhofgebiets hin zu einer Mischnutzung (inkl. Einkaufsmöglichkeiten, Gewerbeflächen, Freizeitangebote etc.). Aufzonungen entlang der ÖV-Achsen führen nicht automatisch zu einer schlechteren Lebensqualität und entsprechen den Grundsätzen der Siedlungsentwicklung nach innen. Die Verkehrssituation in Embrach ist nach wie vor nicht befriedigend. Die Massnahmen im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision können die Verkehrsprobleme nicht lösen, aber zumindest die Siedlungsentwicklung steuern. Aufzonungen entlang der Hauptachsen sowie eine Entwicklung im Gebiet des Bahnhofs sind z. B. Massnahmen, welche die Nutzung des ÖV-Angebots fördern. Zudem wurde mit dem Gesamtverkehrskonzept GVK die Grundlage für die Verbesserung der Verkehrssituation inkl. Langsamverkehr geschaffen. Die Teilrevision kann nicht bereits heute als mögliche Ursache für allfällige Zukunftsprobleme betrachtet werden. Viel eher wird damit das Ziel einer an die gegebenen Umstände angepassten Siedlungsentwicklung ermöglicht. Die Einwendung wird abgelehnt

106 Kanton Zürich Gemeinde Embrach 5 Weitere Hinweise und Bemerkungen 5.1 Vorbemerkung Zusammen mit den Einwendungen ergaben sich auch Anmerkungen, welche lediglich mittelbar mit dem Planungsvorhaben in Verbindung stehen. Da es sich um Anliegen handelt, die nicht Gegenstand der eigentlichen Teilrevision der Nutzungsplanung darstellen, können die Ausführungen lediglich zur Kenntnis genommen werden. Im Hinblick auf eine vollständige Übersicht aller im Rahmen der öffentlichen Auflage geäusserten Anliegen werden auch diese Hinweise nachstehend aufgeführt. Soweit dies möglich ist und / oder zur Transparenz beitragen kann, werden die Hinweise kommentiert. 5.2 Hinweise und Bemerkungen zu Sachverhalten, welche nicht oder nur mittelbar Gegenstand der Planungsvorlage darstellen Kapellengebäude Parzelle Kat. Nr. 2823; Entschädigung bei materieller Enteignung Forderung: Sollte das Kapellengebäude auf der Parzelle Kat. Nr. 2823, Hungerbühlstrasse 2, 8424 Embrach, auch nach abschliessender Beurteilung durch den Gemeinderat weiterhin Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO unterstellt bleiben, sei infolge materieller Enteignung eine gemäss den anwendbaren Gesetzen entsprechende Entschädigung auszurichten. Die Beibehaltung der Klassifizierung gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO für das Kapellengebäude wird als materielle Enteignung erachtet. Die Unterlassung der staatlichen Entschädigungspflicht wäre mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Kommentar: Es wird davon ausgegangen, dass mit der Festlegung "Ersatzbauten und entsprechende Umbauten" gemäss Art. 5 Abs. 1 Entwurf BZO keine Entschädigungspflicht ausgelöst wird. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen Kernzone K2, Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 Entwurf BZO; Vorschriften betreffend Gesamtlänge anpassen Forderung: Es wird verlangt, dass Art. 6 Entwurf BZO geändert wird Gesamtlänge max. 30 m ; zudem ist Art. 9 Abs. 1 Entwurf BZO wie folgt anzu

107 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Bericht zu den Einwendungen passen: Die geschlossene Überbauung ist bis zu einer Gesamtlänge von 30 m gestattet,.... Eventualantrag: Es wird verlangt, dass Art. 6 Entwurf BZO geändert wird Gesamtlänge max. 40 m ; Art. 9 Abs. 1 Entwurf BZO ist unverändert zu belassen. Die neue Bestimmung in Art. 6 Entwurf BZO könnte so ausgelegt werden, dass ein Gebäude alleine 40 m lang sein darf. Deshalb ist die Gesamtlänge der geschlossenen Überbauung weiterhin in Art. 9 Abs. 1 festzulegen und soll neu nur noch 30 m betragen, da 40 m in Bezug auf die historischen Gebäudeabmessungen unverhältnismässig ist. Kommentar: Bei der vorliegenden Anpassung wird lediglich die Bestimmung über die Gesamtlänge in den Bestimmungen über die Grundmasse eingefügt. Dabei handelt es sich nicht um eine materielle, sondern nur um eine redaktionelle Anpassung. Das Gesamtlängenmass von 40 m bleibt unverändert wie bisher (Art. 9 Abs. 1 rechtskräftige BZO). Demgemäss kann gegen diese Massgabe keine Einwendung entgegengenommen werden. Auf die Einwendung kann nicht eingetreten werden, weil keine Änderung beantragt ist Wohnnutzung im Gebiet Tannenstrasse Nord Forderung: Im Gebiet Tannenstrasse Nord soll keine Wohnnutzung zugelassen werden. Einzelne Gewerbebetriebe können hinsichtlich einer Wohnnutzung als störend empfunden werden (Lärm, Optik, Verkehr), weshalb eine Öffnung für Wohnnutzung unangebracht erscheint. Zudem wird die Tannenstrasse vom MIV als Ausweichroute verwendet. Kommentar: Der Entwurf Zonenplan vom 10. Februar 2016 sieht für das Gebiet Tannenstrasse Nord unverändert eine rein gewerbliche Nutzung vor (Gewerbezone). Es muss davon ausgegangen werden, dass sich diese Einwendung auf die Räumliche Entwicklungsstrategie für den Siedlungsraum RES vom 23. Oktober 2013 bezieht. Die RES ist nicht Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision, weshalb diese Einwendung nicht berücksichtigt werden kann. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen

108 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Gemeinschaftsprojekt Mettlen Forderung: Sofern die Parzellen 891, 892, 893, 894, 2730, 2731, welche in der Reservezone Mettlen liegen, nach einem rechtskräftigen Entscheid zur Umsetzung der Zürcher Kulturlandinitiative vom 17. Juni 2012 noch einer Wohnzone zugeteilt werden können, wird der Gemeinderat verpflichtet, die betreffenden Grundeigentümer bei einem Gemeinschaftsprojekt zur Schaffung eines Mehrgenerationen-Wohnquartiers auf diesem Areal zu unterstützen. Die Ziele und Grundzüge dieses Projekts entnehmen Sie dem beiliegenden Memorandum vom 16. April Im Sinne einer Ergänzung der Teilrevision der Nutzungsplanung 2015 legt der Gemeinderat das Projekt einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vor, sobald die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen. Der diesbezügliche Antrag an die Gemeindeversammlung umfasst insbesondere auch die Zuteilung unserer Parzellen in eine für das Gemeinschaftsprojekt geeignete Wohnbauzone. Da es sich um eine Ergänzung zur vorliegenden Teilrevision der Nutzungsplanung handelt, ist 65 Abs. 4 PBG (Anspruch auf Überprüfung der Bauzonendimensionierung frühestens acht Jahre nach der Festsetzung oder Revision des Zonenplans) nicht anzuwenden. Der Beschluss der ausserordentlichen Gemeindeversammlung ist rasch möglichst herbeizuführen. Im Memorandum für eine sinnvolle teilweise Rückführung der Reservezone Mettlen in die Wohnzone werden die Idee und Ziele des Vorhabens erläutert. Dabei wird argumentiert, dass ein solches zukunftsträchtiges Wohnquartier die Abwanderung älterer Einwohner verringern und Zugleich einen Beitrag zur Reduktion der Beanspruchung von Wohnfläche pro Einwohner leisten könnte. Die teilweise Rückführung der Reservezone Mettlen in eine Wohnzone sei eine wichtige und lohnende siedlungsplanerische Massnahme für die Gemeinde Embrach. Für weitere Informationen sei auf die ausführlichen Erläuterungen im erwähnten Memorandum verwiesen. Kommentar: Es handelt sich um eine Anregung, welche weiteren Planungsschritte im Gebiet Mettlen durch den Gemeinderat unternommen werden sollen. Dabei handelt es sich nicht um eine Einwendung im eigentlichen Sinne, sondern um einen konzeptionellen planerischen Ansatz. Insofern können die Ausführungen nur zur Kenntnis genommen werden. Auswirkungen auf die vorliegende Teilrevision der Nutzungsplanung gehen daraus nicht hervor. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen

109 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Verordnung über Fahrzeugabstellplätze Teilrevision der Nutzungsplanung Verordnung über Fahrzeugabstellplätze A N T R A G Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung zu beschliessen: 1. Gestützt auf 45 und 88 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und in Anwendung von Art. 13 Ziff. 4 der Gemeindeordnung vom wird eine Verordnung über Fahrzeugabstellplätze zusammengesetzt aus: 1.1 Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Entwurf vom 30. Juni 2016) 1.2 Situationsplan der Güteklassen Mst. 1:10000 (Entwurf vom 30. Juni 2016) erlassen und festgesetzt. 2. Aufhebung der Bestimmungen über die Abstellplätze umfassend Art. 33 Abs. 1 bis 4 in der Bau- und Zonenordnung vom 12. Mai 1993 mit Nachführungen bis 13. Juni Der erläuternde Bericht nach Art. 47 RPV wird zur Kenntnis genommen. 4. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf 89 PBG beantragt, die vorgenannten Änderungen an der Nutzungsplanung, das heisst die Neufestsetzung der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze und den dazugehörenden Situationsplan mit den eingetragenen Güteklassen zu genehmigen. 5. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen an den unter den Ziff. 1.1 und 1.2 festgesetzten Akten in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich aus dem Genehmigungsverfahren ergeben oder als Folge von Entscheiden von Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekanntzumachen. 6. Mit dem Vollzug wird der Gemeinderat beauftragt. 109

110 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Verordnung über Fahrzeugabstellplätze W E I S U N G 1 Ausgangslage und Vorgehen Während der informellen Vernehmlassung im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung wurde auf Empfehlung der Planungs- und Verkehrskommission im Dezember 2015 als Ersatz für die Abstellplatzvorschriften in Art. 33 Abs. 1 bis 4 der rechtsgültigen Bau- und Zonenordnung eine Verordnung über Fahrzeugabstellplätze erarbeitet. Dieses neue Instrument bildet einen separaten Teil der Teilrevision der Nutzungsplanung und wird dementsprechend auch separat genehmigt. 2 Mitwirkung und Vorprüfung Die Vorlage zur Verordnung über Fahrzeugabstellplätze wurde gleichzeitig mit dem Hauptteil der Teilrevision der Nutzungsplanung ab dem 11. März bis zum 9. Mai 2016 während 60 Tagen öffentlich aufgelegt und den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet. Es gingen weder Einwendungen noch sonstige Anregungen zu diesem Verordnungsentwurf ein. Gleichzeitig wurden die Unterlagen dem Kanton (Baudirektion) zur Vorprüfung unterbreitet. Die sich daraus ergebenden Änderungen sind direkt in die Vorlage eingeflossen. 3 Inhalt der Teilrevision der Nutzungsplanung Die neu erstellte Verordnung stützt sich auf die Pflicht zur Schaffung von Fahrzeugabstellplätzen gemäss den 242 ff. PBG und nimmt Bezug zu den jeweils gültigen Normen (Schweizer Normen SN, SIA Normen) und zur kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen. Im Kern enthält die neue Verordnung neben Bestimmungen über Zahl, Lage und Dimensionierung eine Reduktion des Pflichtbedarfs an Fahrzeugabstellplätzen. Diese kann aufgrund der Erschliessungsgüte durch den öffentlichen Verkehr bzw. topographischer Begebenheiten berechnet werden. Es sei explizit darauf hingewiesen, dass kein Maximum für die Anzahl Abstellplätze festgelegt wird und es somit weiterhin der Grundeigentümerschaft überlassen bleibt, zusätzliche Abstellplätze zu erstellen. Weiterhin wird unter anderem die Pflicht zur Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen sowie die Zahl der minimal erforderlichen Veloabstellplätze geregelt. 110

111 Politische Gemeinde Teilrevision der Nutzungsplanung Verordnung über Fahrzeugabstellplätze 4 Schlussbemerkung Der Gemeinderat kommt zur Ansicht, dass mit der neuen Verordnung ein zweckmässiges Instrument für die Regelung der Fahrzeugabstellplätze erarbeitet werden konnte. Der Gemeinderat beantragt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Vorlage über die Teilrevision der Nutzungsplanung, Teil Abstellplatzverordnung, zuzustimmen. Embrach, 6. Juli 2016 Gemeinderat Embrach Erhard Büchi Gemeindepräsident Hans Peter Good Gemeindeschreiber 111

112 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Verordnung über Fahrzeugabstellplätze Entwurf vom 30. Juni 2016 Bearbeitungsstand: Vom Gemeinderat verabschiedet am 6. Juli 2016 zuhanden der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung. Gattikon, 30. Juni '993 DCH-ph 112

113 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Inhalt 1!! Allgemeine Bestimmungen 3! Art. 1!!!Geltungsbereich und Inhalt 3! Art. 2!!!Zuständigkeit 3! Art. 3!!!Erstellungspflicht und Verwirklichungszeitpunkt 3! 2!! Zahl, Lage und Gestaltung der Pflichtabstellplätze 3! Art. 4!!!Berechnungsgrundsatz 3! Art. 5!!!Normbedarf 4! Art. 6!!!Reduktion nach Güteklassen 5! Art. 7!!!Dimensionierung und Lage 5! Art. 8!!!Abstellplätze für Fahrzeuge von Behinderten 6! 3!! Weitere Bestimmungen 6! Art. 9!!!Baubeschränkung 6! Art. 10!!Pflichtparkplätze auf fremden Grundstücken 6! Art. 11!!Befreiung von der Erstellungspflicht 6! 4!! Gemeinschaftsanlagen 7! Art. 12!!Begriff 7! Art. 13!!Pflicht zur Beteiligung 7! Art. 14!!Sicherstellung und Nutzungsregelung 7! 5!! Veloabstellplätze 8! Art. 15!!Erstellungspflicht 8! Art. 16!!Lage und Gestaltung 8! Art. 17!Standardbedarf 9! 6!! Inkraftsetzung 9! Art. 18!!Inkrafttreten 9! 113 2

114 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Fahrzeugabstellplatzverordnung Die Gemeinde Embrach erlässt, gestützt auf 242 ff. des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), nachstehende Verordnung über Fahrzeugabstellplätze. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt Diese Verordnung regelt in Ergänzung zum kantonalen Recht für das Gemeindegebiet Embrach und vorbehältlich allfälliger Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne für speziell abgegrenzte Gebiete insbesondere: die Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen (Pflichtparkplätzen) die Anzahl der minimal erforderlichen Pflichtparkplätze die Pflicht zur Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen die Zahl der minimal erforderlichen Veloabstellplätze. Art. 2 Zuständigkeit Soweit das kommunale oder kantonale Recht nichts Abweichendes bestimmt, obliegt die Anwendung dieser Verordnung der Baubehörde. Art. 3 Erstellungspflicht und Verwirklichungszeitpunkt Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen ist die Pflicht zur Schaffung von Fahrzeugabstellplätzen gemäss den 242 ff. PBG bis spätestens zum Bezug des Bauprojektes zu erfüllen. 2 Zahl, Lage und Gestaltung der Pflichtabstellplätze Art. 4 Berechnungsgrundsatz Die Zahl der vorgeschriebenen Abstellplätze für Motorfahrzeuge richtet sich nach: Der Nutzweise des Baugrundstückes (Normbedarf) Dem Grad der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr Örtlichen Besonderheiten: - zum Schutz von Orts- und Quartierbildern - topographische Begebenheiten 3 114

115 Kanton Zürich Gemeinde Embrach Art. 5 Normbedarf 1 Der Normbedarf wird aufgrund der folgenden spezifischen Bedarfswerte für Personenwagen-Motorfahrzeugabstellplätze (PP) ermittelt. Bei mehreren Berechnungsmöglichkeiten ist das Kriterium massgebend, welches die grössere Anzahl PP ergibt. Bei speziellen Verhältnissen kann die Baubehörde den Normbedarf abweichend von den Werten gemäss untenstehender Tabelle festlegen. Nutzungsart Wohnen Wohnungen, Einfamilienhäuser Verkaufsgeschäfte Lebensmittel Nicht-Lebensmittel Abstellplätze für Gastbetriebe Restaurant, Café Konferenzräume, Säli Hotel Büro, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe, Industrie publikumsorientiert (3) nicht publikumsorientiert (4) industrielle Fabrikation Lagerbetriebe Spezialnutzungen Einkaufszentren (gem. BBV II ab 2'000 m 2 Verkaufsfläche, bzw. ca. 3'000 m 2 mgf) mit Mischnutzung: Grossverteiler (inkl. Lebensmittel), Hobby, Mode, Möbel, Restaurants usw. Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten, Sportanlagen und öffentlicher Verkehr Bewohner oder Beschäftigte 1 PP pro Wohnung; für Wohnungen > 250 m 3 und EFH 1 PP / 250 m 3 Baumasse (1) 1 PP / 600 m 3 Baumasse 1 PP / 800 m 3 Baumasse 1 PP / 40 Sitzplätze - 1 PP / 7 Zimmer 1 PP / 320 m 3 Baumasse 1 PP / 320 m 3 Baumasse 1 PP / 600 m 3 Baumasse 1 PP / 1200 m 3 Baumasse 1 PP / 1000 m 3 Baumasse (5) Besucher und Kunden 1 PP / 4 Wohnungen 1 PP / 120 m 3 Baumasse (2) 1 PP / 280 m 3 Baumasse (2) 1 PP / 6 Sitzplätze 1 PP / 10 Sitzplätze 1 PP / 2 Zimmer 1 PP / 400 m 3 Baumasse 1 PP / 1200 m 3 Baumasse 1 PP / 3000 m 3 Baumasse (2), (5) 1 PP / 240 m 3 Baumasse (1) Es gilt die Baumasse gemäss Messweise der Baumassenziffer. Für die Wohnnutzung wird mit einer Geschosshöhe von 3.00 m, für alle anderen Nutzungen mit einer Geschosshöhe von 4.00 m gerechnet. (2) Güterumschlag separat (3) z.b. Praxen, Coiffeur, Reisebüro (4) z.b. reine Büroflächen (5) Werden von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund SN ) PP: Personenwagen-Parkplatz (5) 2 Bruchteile von 0.5 und mehr werden am Schluss aller Berechnungen aufgerundet

116 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Fahrzeugabstellplatzverordnung Art. 6 Reduktion nach Güteklassen 1 Entsprechend der Klassenzugehörigkeit des betroffenen Gebiets wird die Zahl der Personenwagen-Abstellplätze gemäss nachfolgender Tabelle in Prozent (%) des Normbedarfs festgelegt. Der Mindestwert legt die Zahl der minimal erforderlichen Fahrzeugabstellplätze fest (Pflichtbedarf). Unter Einhaltung dieser Minimalvorschrift kann der Bauherr die zu erstellende Parkplatzzahl frei bestimmen. Benützer-Kategorie Bewohner Beschäftigte Besucher / Kunden Güteklassen aufgrund ÖV-Erschliessung und örtlichen Besonderheiten gemäss Art. 4. min. % min. % min. % Güteklasse 1 Güteklasse 2 Güteklasse 3 Güteklasse Die Zuteilung der Güteklassen nach ÖV-Erschliessung und örtlichen Besonderheiten wird im beiliegenden Situationsplan Mst. 1: festgehalten; dieser ist Bestandteil dieser Verordnung. 3 Wenn eine Fläche für zeitlich auseinander liegende Parkierungsbedürfnisse verfügbar ist, kann die Zahl der erforderlichen Motorfahrzeugabstellplätze angemessen reduziert werden, sofern die Doppelnutzung dauernd sichergestellt ist. 4 Für Fahrzeuge mit alternativem, umweltschonendem Antrieb können separate Parkplätze erstellt werden. Ihre Anzahl darf aber nicht höher als 40% des minimalen massgeblichen Bedarfes sein. Vor deren Erstellung ist ein Konzept vorzulegen, welches zeigt, wie die Nutzung dieser zusätzlichen Parkplätze durch konventionelle Fahrzeuge verhindert wird. Art. 7 Dimensionierung und Lage 1 Motorfahrzeugabstellplätze sind verkehrsgerecht anzulegen und gemäss der jeweils gültigen Schweizer Norm (SN) zu dimensionieren. 2 Garagenvorplätze dürfen an den Pflichtbedarf für Motorfahrzeugabstellplätze angerechnet werden, sofern die beanspruchte Fläche nicht für weitere Zugänge oder Erschliessungen zu dienen hat und die Verkehrssicherheit gemäss 244 PBG gewährleistet bleibt. 3 Die Motorfahrzeugabstellplätze für Besucher und Kunden sind gut zugänglich anzuordnen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und von Dauerparkierern freizuhalten

117 Kanton Zürich Gemeinde Embrach 4 Für Motorfahrzeugabstellplätze, welche nicht für Besucher und Kunden vorgesehen sind, gilt 244 Abs. 3 PBG. Art. 8 Abstellplätze für Fahrzeuge von Behinderten Die Anzahl, die Lage und die Ausgestaltung von Abstellplätzen für Fahrzeuge von Behinderten richten sich nach den Anforderungen gemäss der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten. 3 Weitere Bestimmungen Art. 9 Baubeschränkung 1 Wenn für die Erstellung von oberirdischen Motorfahrzeugabstellplätzen Vorgärten, Innenhöfe und / oder andere das Ortsbild mitprägende Elemente geopfert werden müssten und dies dem Wohn- oder Ortsbildschutz zuwiderläuft, kann die Erstellung von solchen Abstellplätzen begrenzt oder untersagt werden. 2 In solchen Fällen muss die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen gemäss Art. 13 dieser Verordnung erfolgen. Art. 10 Pflichtparkplätze auf fremden Grundstücken 1 Liegen die Motorfahrzeugabstellplätze nicht auf dem pflichtigen Baugrundstück selbst, so ist der dauernde Bestand dieser Abstellplätze durch Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn sicherzustellen. Die Abstellplätze sind bis zum Bezug des Bauobjektes zu erstellen. 2 Die Besucherparkplätze sind in der Regel in höchstens 150 m, die übrigen Pflichtparkplätze in höchstens 300 m Luftlinien-Entfernung vom pflichtigen Grundstück zu erstellen, wobei die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Art. 11 Befreiung von der Erstellungspflicht 1 Auf Gesuch hin kann von der Erstellungspflicht ganz oder teilweise befreit werden sofern: a. Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist möglich ist. b. Die Erstellung von Pflichtplätzen auf dem eigenen oder einem in nützlicher Entfernung liegenden Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur teilweise möglich beziehungsweise sinnvoll ist

118 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Fahrzeugabstellplatzverordnung 2 Als rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Erfüllung der Fahrzeugabstellplatzpflicht gelten insbesondere: a. Örtliche Verhältnisse, welche die Erstellung von Parkplätzen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand zulassen. b. Das Entgegenstehen öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere Vorschriften zum Schutz der Wohnumgebung, der Orts-, Quartier- und Strassenbilder. 4 Gemeinschaftsanlagen Art. 12 Begriff 1 Gemeinschaftsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abstellplatzanlagen oder Teile davon, die für Benützer verschiedener Grundstücke bestimmt sind und deren Abstellplätze diesen Grundstücken fest zugewiesen werden. 2 Keine Gemeinschaftsanlagen in diesem Sinne sind öffentliche Abstellplätze oder öffentliche Einstellräume. Art. 13 Pflicht zur Beteiligung 1 Wer die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze nicht selber erstellen kann oder darf, hat sich im Umfang der fehlenden Pflichtparkplätze innert nützlicher Frist an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen. Diese soll in zweckdienlicher Entfernung zum Baugrundstück liegen. Mit der baurechtlichen Bewilligung kann die Beteiligung an einer bestimmten Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden. 2 Mit der Beteiligung verbunden ist die Pflicht, an die Bau-, Betriebsund Unterhaltskosten der Gemeinschaftsanlage anteilmässig beizutragen. Art. 14 Sicherstellung und Nutzungsregelung 1 Die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ist vor Baubeginn nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, so ist die Pflicht zur Beteiligung vor Baubeginn durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 2 Die Baubehörde kann eine finanzielle Sicherstellung in der mutmasslichen Höhe der Beteiligung an den Baukosten verfügen, die vor Baubeginn zu leisten ist. 3 Die Beteiligung bedarf der Genehmigung durch die Baubehörde. Ohne deren Zustimmung darf sie weder rechtlich noch tatsächlich aufgehoben werden. Diese Beschränkung ist im Grundbuch anzumerken 7 118

119 Kanton Zürich Gemeinde Embrach 4 Nutzungsregelungen in Gemeinschaftsanlagen sind Sache der Eigentümer. Die diesbezüglichen Vereinbarungen müssen im Grundbuch eingetragen werden. 5 Eine angemessene Zahl der Pflichtparkplätze ist als Behinderten- Fahrzeugabstellplätze auszubauen und entsprechend zu bezeichnen. 5 Veloabstellplätze Art. 15 Erstellungspflicht Für die Bereitstellung von Veloabstellplätzen gilt Art. 3 Abs. 1 entsprechend. Art. 16 Lage und Gestaltung Die Veloabstellplätze sind in naher Distanz zum Zielort, in der Regel auf dem Grundstück selbst und entsprechend der jeweils gültigen Schweizer Norm (SN) zu bemessen und auszuführen. Die Abstellplätze müssen gut zugänglich und an zweckmässiger Lage sowie in der Regel witterungsgeschützt angeordnet werden

120 Teilrevision der Nutzungsplanung 2016 Fahrzeugabstellplatzverordnung Art. 17 Standardbedarf 1 Der Standardbedarf wird aufgrund der folgenden spezifischen Bedarfswerte für Veloabstellplätze (VP) ermittelt. Nutzungsart Abstellplätze für BewohnerInnen oder Mitarbeitende BesucherInnen, KundInnen oder SchülerInnen Wohnen 1 VP / Zimmer im Wert BewohnerInnen enthalten Verkaufsgeschäfte 2 VP / 10 Mitarbeitende 2 VP / 10 KundInnen 1 VP / 400 m 3 Baumasse (1) -- (2) Restaurants 2 VP / 10 Mitarbeitende 2 VP / 10 Sitzplätze Schulen Unterstufe Oberstufe Dienstleistungsbetriebe, Gewerbe / Industrie Kundenintensive Dienstleistungsbetriebe (3) Spitäler, Pflege- und Altersheime Dienstleistungsbetriebe mit wenig Besucherverkehr Gewerbe und Industrie Bahnhöfe, wichtige Haltestellen von Tram / Bus Freizeit- und Sporteinrichtungen 2 VP / 10 Mitarbeitende 2 VP / 10 Mitarbeitende 2 VP / 10 Arbeitsplätze 1 VP / 400 m 3 Baumasse 2 VP / 10 Arbeitsplätze 1.5 VP / 400 m 3 Baumasse 2 VP / 10 Arbeitsplätze 1 VP / 400 m 3 Baumasse 2 VP / 10 Arbeitsplätze 0.4 VP / 400 m 3 Baumasse 2 VP / 10 Mitarbeitende 1-3 VP / 10 SchülerInnen 5-7 VP / 10 SchülerInnen 3 VP / 10 Arbeitsplätze 1.5 VP / 400 m 3 Baumasse 2 VP / 10 Arbeitsplätze 1.5 VP / 400 m 3 Baumasse 0.5 VP / 10 Arbeitsplätze 0.25 VP / 400 m 3 Baumasse 0.5 VP / 10 Arbeitsplätze 0.1 VP / 400 m 3 Baumasse 1-4 VP / 10 Wegreisende abhängig von Lage und Einzugsgebiet Freibad, Sportanlagen, Hallenbäder 2 VP / 10 Mitarbeitende 3-5 VP / 10 gleichzeitige BesucherInnen Für weitere spezielle Nutzungen (wie Kultureinrichtungen oder Mittelschulen) wird der Bedarf unter Beachtung der einschlägigen SN-Norm fallweise bestimmt. (1) Es gilt die Baumasse gemäss Messweise der Baumassenziffer. Für alle anderen Nutzungen ausser dem Wohnen wird mit einer Geschosshöhe von 4.00 m gerechnet. (2) Kann nur aufgrund der Nutzungsintensität bestimmt werden. (3) Darunter fallen z.b. Post- / Bankfilialen, Reisebüros, Gemeindeverwaltungen, Arzt- und Therapiepraxen oder Coiffeursalons. VP: Veloabstellplatz 2 Bruchteile von 0.5 und mehr werden am Schluss aller Berechnungen aufgerundet. 6 Inkraftsetzung Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Gemeinderat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss 6 PBG

121 121

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