Bebauungsplan Marbach Dorf
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1 Kanton Luzern Bebauungsplan Marbach Dorf Vorschriften vom bis Vom Gemeinderat beschlossen am Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr.... vom Datum... Unterschrift
2 Impressum Verfasser: Gabriele Horvath Auftraggeber: Gemeindekanzlei Hauptstrasse Escholzmatt Auftragnehmer: tsp raumplanung, Theo Stierli + Partner AG Theaterstrasse Luzern Datei: J:\13 LU\24 Marbach\08 BP Dorf\40 öa\bp-vorschriften_v02.docx Änderungsverzeichnis Datum Projektstand V V02
3 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich 1 Art. 1 Geltungsbereich 1 Art. 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften 1 II. Allgemeine Vorschriften 1 Art. 3 Zweck 1 Art. 4 Gestaltungsgrundsatz 1 III. Bestehende Gebäude 2 Art. 5 Erhaltenswerte Gebäude I 2 Art. 6 Erhaltenswerte Gebäude II 2 Art. 7 Gebäude III 2 Art. 8 Abbruch 2 IV. Um-, Ersatz- und Neubauten (Soweit sie nicht unter Art. 5 bis Art. 7 fallen) 2 Art. 9 Stellung, Gebäudekubus und Erscheinungsbild 2 Art. 10 Baulinien und Baulinienbereiche 3 Art. 11 Grundmasse 3 Art. 12 Dach 3 Art. 13 Dachaufbauten 3 Art. 14 Solaranlagen 4 Art. 15 Fassaden 4 Art. 16 Fenster 4 V. Umgebungsgestaltung 4 Art. 17 Gebäudeumgebung 4 Art. 18 Grünflächen 4 Art. 19 Einzelbäume 4 Art. 20 Hauszufahrten 5 Art. 21 Parkierung 5 VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen 5 Art. 22 Gutachten 5 Art. 23 Inkrafttreten 5
4 Die erlässt, gestützt auf 65 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG) und Art. 57 des Bau- und Zonenreglementes (BZR) 1 und unter Vorbehalt eidgenössischen und kantonalen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler, den Bebauungsplan Marbach Dorf mit den nachstehenden Vorschriften: I. GELTUNGSBEREICH Art. 1 Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für den im Bebauungsplan Marbach Dorf 1:1'000 bezeichneten Perimeter. Es handelt sich dabei um das schützenswerte Ortsbild I + II. Art. 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften 1 Die Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes (BZR) gelten ergänzend. 2 Das Bauinventar gemäss 1a und c des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler ist zu berücksichtigen. II. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Art. 3 Zweck Der Bebauungsplan bezweckt: a. Die Erhaltung der räumlichen und baulichen Eigenart des Ortsbildes Marbach von nationaler Bedeutung (schützenswertes Ortsbild I) sowie der daran angrenzenden und ebenfalls weitgehend intakten Dorfteile, insbesondere auch der charakteristischen Strassenbebauung entlang der Kantonsstrasse (schützenswertes Ortsbild II). b. Die Regelung der Erstellungsmöglichkeiten von gut eingefügten Neu- und Ersatzbauten unter Berücksichtigung von lit. a. Art. 4 Gestaltungsgrundsatz 1 Bauten, Anlagen und Umschwung haben in Ausmass, Form und Massstäblichkeit den Charakter der bestehenden Bebauung zu übernehmen. Projekte, die dem Gestaltungsgrundsatz nicht entsprechen, dürfen nur bewilligt werden, wenn durch die architektonische Gestaltung eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Bestehende Bauten und Bauteile, die im Widerspruch zu Abs. 1 stehen, sind im Falle eines Um- oder Neubaus angemessen zu verbessern. 3 Bei Ersatzbauten für Gebäude der Kategorien II und III sowie der Kategorie I nach Zerfall oder Zerstörung, bei Bauvorhaben an Schlüsselstellen des Ortsbildes und bei der Einreichung offensichtlich ungenügender Projekte kann der Gemeinderat eine Fachbehörde oder Fachstelle, wie den Innerschweizer Heimatschutz oder den Verein BOL, beiziehen. 1 BZR Marbach vom Seite 1
5 III. BESTEHENDE GEBÄUDE Art. 5 Erhaltenswerte Gebäude I 1 Die erhaltenswerten Gebäude I sind zum Schutz des Ortsbildes an ihrem Standort in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Sie können unter Berücksichtigung des Wertes ihrer bauhistorischen Substanz den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige und passende neue Zwecke genutzt und angepasst werden, wobei eventuelle Veränderungen eine hohe gestalterische Qualität aufweisen müssen. 2 Die Erneuerung dieser Gebäude sowie geringfügige bauliche Änderungen können bewilligt werden, wenn dies dem Ortsbildschutz, der Wohnhygiene, der Nutzung von erneuerbaren Energien oder der Verkehrssicherheit dient oder wenn durch gute architektonische Lösungen eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. 3 Im Fall einer vollständigen Zerstörung z. B. durch Naturkatastrophen ist die Ersatzbaute unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild zu erstellen, wobei zeitgemässe architektonische Anpassungen im Sinne von Abs. 2 zulässig sind. Art. 6 Erhaltenswerte Gebäude II Die Erhaltung dieser Gebäude ist aus der Sicht des Ortsbildschutzes erwünscht. Ein Umoder Ersatzbau ist nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild statthaft. Abweichungen können im Rahmen von Art. 5, Abs. 2 bewilligt werden. Art. 7 Gebäude III Ein allfälliger Um- oder Ersatzbau dieser Gebäude kann entweder unter Beibehaltung von Stellung und Gebäudeprofil oder gemäss Art. 9 ff erfolgen. Art. 8 Abbruch Der Abbruch von Gebäuden und Bauteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebung (Brunnen, Treppen usw.) ist bewilligungspflichtig. Eine Abbruchbewilligung für Hauptbauten darf nur erteilt werden, wenn für die entstehende Baulücke ein rechtskräftig genehmigtes Projekt vorliegt. IV. UM-, ERSATZ- UND NEUBAUTEN (SOWEIT SIE NICHT UNTER ART. 5 BIS ART. 7 FALLEN) Art. 9 Stellung, Gebäudekubus und Erscheinungsbild Um-, Ersatz- und Neubauten sind bezüglich Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild gut in das bestehende Ortsbild einzufügen. Seite 2
6 Art. 10 Baulinien und Baulinienbereiche 1 Die im Bebauungsplan eingetragenen Baulinien und Baulinienbereiche legen im Sinne von 30 und 31 PBG die Bebaubarkeit der Grundstücke fest. 2 An die Pflichtbaulinien ist zwingend zu bauen. Eine Abweichung von maximal 2 Metern gegenüber der Strasse ist in begründeten Fällen zulässig. 3 Die Strassenbaulinien legen den minimalen Strassen- und Grenzabstand fest. Hauptfassaden müssen parallel oder senkrecht zu ihnen stehen, wobei der Abstand nicht relevant ist. 4 Die Baulinienbereiche fixieren die Lage der strassenseitigen Fassade innerhalb des im Plan dargestellten Bereiches. Art. 11 Grundmasse Es gelten die folgenden Grundmasse: Die maximale Fassadenhöhe beträgt 9.50 m. Sie bestimmt die massgebliche Höhe (gem. Art. 22 BZR 1 ). Der höchste Punkt des Daches darf höchstens 6.50 m über der massgeblichen Höhe liegen. Gebäudelänge: höchstens 30 m; der Gemeinderat kann längere Bauten ausnahmsweise gestatten, wenn diese sich gut in das Ortsbild eingliedern. Art. 12 Dach 1 Sowohl Dachform als auch Dachneigung sollen den bestehenden Altbauten angepasst werden. Auf den Hauptgebäuden sind nur Krüppelwalm- oder Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 35 bis 45 zulässig. 2 Die Erstellung von Flachdächern ist grundsätzlich verboten. Ausserhalb des schützenswerten Ortsbildes I kann der Gemeinderat Ausnahmen gemäss Art. 13 Abs. 4 und 5 BZR 1 gestatten. 3 Das Dach ist im ortsüblichen Sinne allseitig vorspringend auszubilden. 4 Als Bedachungsmaterial sind bei Hauptbauten Ziegel und Eternitschiefer zu verwenden. Bezüglich Format und Farbwahl haben sie sich gut in die Umgebung einzufügen. Art. 13 Dachaufbauten 1 Dachaufbauten haben sich harmonisch ins Gesamtbild einzufügen. Sie sind in Form von Giebellukarnen oder Schleppgauben gestattet, wobei auf der gleichen Dachseite grundsätzlich nur eine Art von Dachaufbauten zulässig ist. 2 Die Gesamtlänge aller Dachaufbauten darf einen Drittel der Dachlänge nicht übersteigen. Seite 3
7 3 Dachflächenfenster sind in der Regel in der Form stehender Rechtecke auszubilden. Sie müssen sich bezüglich Anzahl, Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einfügen. 4 Anstelle von Dachflächenfenstern dürfen auch kleinere Ochsenaugen oder Spitzgauben vorgesehen werden. 5 Reine Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Überdachte Einschnitte sind an den Drittel der Dachaufbauten anzurechnen. Art. 14 Solaranlagen 1 Aufgeständerte Anlagen sind im Ortsbild I nicht zulässig. 2 Solaranlagen sind im Ortsbild I als Dach- oder Fassadenelemente baulich und farblich in die Gebäudehülle zu integrieren. Art. 15 Fassaden 1 Die Fassaden von Haupt- und Nebengebäuden sind so zu gestalten, dass sie sich in Gliederung und Proportion in das Ortsbild einfügen. Die Materialwahl und Farbgebung haben die herkömmliche Bauweise zu berücksichtigen. 2 Reklamen, Beschriftungen, Schaukästen und Schaufenster sind nicht zulässig, wenn sie durch Grösse, Gestaltung oder Massstäblichkeit das Ortsbild stören. Art. 16 Fenster 1 Innerhalb des schützenswerten Ortsbildes I sind die Fenster in der herkömmlichen Anordnung und in Form eines stehenden Rechtecks auszubilden. 2 An den erhaltenswerten Gebäuden I und II sind bei Umbauten zweiflüglige Fenster mit Sprossenteilung vorzusehen. Ausgenommen sind Schaufenster im Erdgeschoss. V. UMGEBUNGSGESTALTUNG Art. 17 Gebäudeumgebung Auffüllungen und Abgrabungen sind bewilligungspflichtig. Sie haben sich insbesondere in ebenem oder leicht geneigtem Gelände dem gewachsenen Terrainverlauf harmonisch anzupassen. Der Umschwung ist in der herkömmlichen Weise zu gestalten. Art. 18 Grünflächen Die im Bebauungsplan speziell bezeichneten Grünflächen und Vorgärten sind zu erhalten und dürfen nicht als Fahrzeugabstellplätze gem. Art. 21 genutzt werden. Art. 19 Einzelbäume Die im Bebauungsplan bezeichneten bestehenden Einzelbäume sind zu erhalten und im Falle eines Abgangs in gleichwertiger Art zu ersetzen. Seite 4
8 Art. 20 Hauszufahrten Zur Vermeidung von zusätzlichen Erschliessungsstrassen, die das Ortsbild stark beeinträchtigen würden, sind private Hauszufahrten ab der Kantonsstrasse ausdrücklich zulässig. Art. 21 Parkierung Garagen sind, falls sie nicht unterirdisch erstellt werden, wo immer möglich in das Gebäude zu integrieren. Der Gebäudeumschwung darf durch Abstellplätze nur unwesentlich geschmälert werden. VI. AUSFÜHRUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 22 Gutachten 1 Der Gemeinderat ist berechtigt auf Kosten des Gesuchstellers neutrale Fachleute zur Begutachtung beizuziehen. 2 Baugesuche im Bereich des schützenswerten Ortsbildes I und von Kulturdenkmälern und Kulturobjekten gemäss kantonalem Bauinventar sind der kantonalen Denkmalpflege zu unterbreiten. Art. 23 Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft. Alle zur Zeit des Inkrafttretens noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach diesen Vorschriften zu beurteilen. Seite 5
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