Quartierplan Langärgete
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- Robert Möller
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1 KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE BÜTTENHARDT Quartierplan Langärgete Bauvorschriften Öffentliche Auflage / Vorprüfung Vom Gemeinderat beschlossen am 20. Januar 2014 Namens des Gemeinderates Die Präsidentin: Die Gemeindeschreiberin: Silvia Sigg Maja Werner Öffentliche Auflage vom 24. Januar bis 13. Februar 2014 Einschreiben an Betroffene vom.. Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt Im Sinne der Verfügung vom.
2 - 2 - Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) sowie Art. 70 der Bauordnung 2013 (BauO) erlässt der Gemeinderat den Quartierplan Langärgete. A. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck Der Quartierplan bezweckt eine der ortsspezifischen Lage und den Bedürfnissen der Gemeinde Büttenhardt angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energienutzung. 2. Bestandteile Der Quartierplan besteht aus folgenden Teilen: Bauvorschriften Plan 1: Situation 1:1 000 Erschliessung Plan 2: Situation 1:1 000 Bebauung und Baulinien 3. Geltungsbereich Quartierplan 3.1 Der Quartierplan gilt für das in den Plänen 1 und 2 umgrenzte Gebiet. 3.2 Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der jeweils gültigen Bauordnung der Gemeinde Büttenhardt. B. Parzellierung, Etappierung und Erschliessung 4. Parzellierung und Etappierung 4.1 Die Parzellierung erfolgt gemäss Plan 1. Die Flächenmasse sind Vorausmasse und können noch leicht ändern. Die Parzellen für die Verkehrserschliessung, öffentlicher Platz, Wendeplatz und Abfallsammelstellen gemäss Plan 1 sind als eigene Parzellen auszuscheiden. Diese bleiben im Besitz der Gemeinde. 4.2 Das Quartierplangebiet ist in einer Etappe zu erschliessen. 5. Erschliessung Werkleitungserschliessung 5.1 Das Quartierplangebiet ist teilweise erschlossen. 5.2 Die grundsätzliche Linienführung der Werk- und der Kanalisationsleitungen sowie der Medienkabel der Feinerschliessung, die Standorte der Beleuchtung des öffentlichen Grundes der Verteilkabine und der Hydranten richten sich nach Plan 1. Im Rahmen des detaillierten Ausführungsprojekts sind davon geringfügige Abweichungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen. Grundeigentümer haben Standorte für Hydranten, Kandelaber und Strassentafeln auf ihrem Grundstück ohne Entschädigung zu dulden. Auf Hauszugänge wird Rücksicht genommen.
3 Das unverschmutzte Abwasser ist in einem Sammelbehälter mit min. 4.0 m³ Retentionsvolumen zuzüglich 1.0 m³ für die Gartenbewässerung pro Haus/Hausteil zu sammeln und für die Bewässerung des Umschwungs zu benützen. Entweder kann das Meteorwasser mit einer Verzögerung von 1-2 h oder stetig auf ein Minimum gedrosselt (Max. 0.5 l/s pro Parzelle) an die öffentliche Kanalisation abgegeben werden. Der Sammelbehälter ist mit einem Notüberlauf an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. 5.4 Für das unverschmutzte Abwasser (Meteorwasser) gilt ein maximaler Abflussbeiwert von Verkehrserschliessung und Parkierung 5.5 Die Lage und Dimensionierung der Verkehrserschliessung und des öffentlichen Platzes richten sich nach Plan Die Zufahrten der Parzellen Nr. 8, 11, 13 und 15 hat gemäss Plan 1 von der neuen Erschliessungsstrasse zu erfolgen. Eine Zufahrt zur Parzelle 11 vom Platz und die Zufahrten der Parzellen Nr. 8, 13 und 15 von der Dorfstrasse sind nicht erlaubt. Wo die Hauszufahrt im Plan 1 nicht geregelt ist, kann sie unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse frei gewählt werden. 5.7 Für die Erschliessung der Parzelle Nr. 3 gilt der Grenzabstand von 0.5 m für Zufahrten und Hauszugänge bis 2.0 m ab der Erschliessungsstrasse nicht. In diesem Bereich dürfen Zufahrt und Hauszugang bis an die Grenze des jeweiligen Nachbargrundstücks gebaut werden. 5.8 Die Erschliessungsstrasse dient als Notzufahrt. Das Abstellen von Fahrzeugen auf den öffentlichen Strassen- und Platzflächen ist nötigenfalls mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. 5.9 Die Platzfläche ist durch geeignete Massnahmen (z.b. Querriegel bei den Zufahrten auf den Platz) von der übrigen Strassenfläche abzuheben Sämtliche Flächen auf den privaten Grundstücken wie Garagenvorplätze, Abstellplätze, etc. sind als nicht versiegelte Flächen (Verbundsteine, Rasengittersteine, etc.) auszuführen. Asphaltierte und betonierte Vorplätze sind nicht erlaubt. Energieversorgung 5.11 Die Bauten sind mindestens im MINERGIE-Standard oder gleichwertig zu erstellen. Mit der Baueingabe ist ein entsprechender Nachweis einzureichen. Abfallentsorgung 5.12 Zur Abfallentsorgung der Nutzer des Quartierplangebietes sind an den im Plan 1 definierten Flächen zentrale Abfallsammelstellen vorzusehen. Diese Flächen sind durch bauliche Massnahmen optisch abzuschirmen. C. Nutzung, Bebauung und Gestaltung 6. Nutzung 6.1 Die Ausnützungsziffer beträgt für das gesamte Quartierplangebiet maximal Die anrechenbare Grundstücksfläche kann für jeden Pflichtabstellplatz gemäss Art. 20 BauO, der in einer unterirdischen Einstellhalle angelegt wird, um m 2 vergrössert werden.
4 Bebauung Gebäudetypologie, Stellung der Bauten 7.1 Für Hauptbauten sind freistehende Einfamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser mit höchstens einer Einliegerwohnung zulässig. Hauptbauten haben im Wesentlichen einen rechteckigen Grundriss und ein Sattel-, Walm-, oder Zeltdach mit einem längsseitigen First aufzuweisen. Die Dachseiten haben die gleiche Dachneigung aufzuweisen. Vor- und Rücksprünge in der Fassade sowie Anbauten sind zulässig. 7.2 Die Stellung der Bauten hat die bestehenden und geplanten Strassen- und Platzfluchten zu berücksichtigen. 7.3 Wo notwendig, ist die Firstrichtung in Bezug auf den Gebäudegrundriss von Hauptbauten in Plan 2 festgelegt. Baulinien 7.4 Wo in Plan 2 Baulinien eingetragen sind, ersetzen diese den Grenzabstand für Hauptbauten und Kleinbauten. Massvorschriften 7.5 Für sämtliche Bauten innerhalb des Quartierplanperimeters gelten folgende Masse (Änderungen gegenüber der Regelbauweise): Max. Traufseitige Fassadenhöhe Max. Gesamthöhe Gebäudeabstand 6.00 m m Min. Schutzabstände Brandschutz Ausnützungsziffer Max Gestaltung Bauten, Dächer, Aussenräume 8.1 Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. 8.2 Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen. 8.3 Materialien und Farbgebung von Fassaden und Dach dürfen nicht glänzen. Dem Baureferat sind Muster zur Genehmigung vorzulegen. 8.4 Die im Plan 2 eingetragene Bepflanzung ist mit dem Bau der Verkehrserschliessung zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume dürfen eine maximale Endwuchshöhe von 7.00 m (z.b. Kugelahorn) nicht überschreiten. 8.5 Für einen Nieder- oder Halbstammbaum pro Parzelle reduziert sich der Grenzabstand auf 2.5 m. Für die Bepflanzung sind einheimische, vorzugsweise standortgerechte Arten zu verwenden.
5 - 5 - D. Lastenbereinigung 9. Lastenbereinigung 9.1 Auf den bestehenden Parzellen GB Nr und 3192 sind keine Lasten eingetragen. Die Dienstbarkeiten für die Erschliessungsbauwerke und Werkleitungen sind mit dem Projekt Erschliessung Langärgete im Grundbuch eintragen zu lassen. Für Hydranten und Strassenbeleuchtungskandelaber werden keine Dienstbarkeiten eingetragen, diese sind von den Grundeigentümern zu dulden. 9.2 Die Organe und Beauftragte der Berechtigten, sind im Rahmen des Rechtes befugt das belastete Grundstück zu betreten und in Anspruch zu nehmen, so insbesondere bei Kontrollen, Reparaturen und dergleichen. Auf dem Grundstück dabei entstehender Schaden ist jeweils zu ersetzen. Bei baulichen Massnahmen ist der Grundeigentümer vor Beginn der Arbeiten zu verständigen. Der Grundeigentümer hat alles zu unterlassen, was Bestand und Benützung der Leitung und der zugehörigen Bestandteile beeinträchtigen könnte. 9.3 Die Grundeigentümer sind berechtigt ihre privaten Anschlussleitungen an die öffentliche Leitung anzuschliessen. Sollten für die Anschlussleitungen Drittgrundstücke beansprucht werden, haben diese das Durchleitungsrecht zu gewähren, dabei sind die Linienführung und die Ausführungsdetails im Voraus zu besprechen und entsprechend der gefundenen Lösung im Grundbuch einzutragen. 9.4 In allen Grundstücken innerhalb des Quartierplanperimeters gemäss den Plänen 1 und 2 wird der Quartierplan im Grundbuch angemerkt. E. Schlussbestimmungen 10. Inkrafttreten Der Quartierplan Langärgete tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen in Kraft.
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