Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet

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1 Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften (Baureglement) unterliegen, gelten gegenüber anstossenden Grundstücken grundsätzlich die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über Flur und Garten (Flurgesetz). Gestützt auf 84 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PGB) sind in Art. 50 Abs. 4 und Art. 5 Baureglement (BauR) vom Flurgesetz abweichende Bestimmungen enthalten. Für die im Schutzplan bezeichneten Naturobjekte gelten zusätzlich die speziellen Vorschriften nach Art. 55, 56 und 57 Baureglement. Beachten Sie zudem, dass gegenüber Strassen und Wegen die Abstandsvorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege (Strassengesetz) Anwendung finden. Nachfolgend finden Sie die massgebenden Gesetzesbestimmungen. Bei Fragen und Auskünften zum Flurgesetz und zu den übrigen Gesetzesbestimmungen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung, Tel. 07 / Planungs- und Baugesetz (Auszug) 69 Enthält die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde keine besonderen Bestimmungen, sind Terrainveränderungen zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst sind. Terrainververänderungen 84 Die Gemeinde kann in der Bau- und Nutzungsordnung vom Flurgesetz abweichende Bestimmungen über Grabungen, Aufschüttungen, Einfriedungen, und Pflanzungen erlassen. Abweichungen vom Flurgesetz

2 Seite von 7 Baureglement der Politischen Gemeinde Arbon (Auszug) Bauvorschriften Art. 33 Als unbewohnte Kleinbauten gelten frei stehende und angebaute Bauten von höchstens 40 m Grundfläche und höchstens 3.50 m Gebäudehöhe. Kleinbauten und Kleinstbauten Als Kleinstbauten gelten frei stehende und angebaute Bauten von höchstens m Grundfläche und höchstens.50 m Gebäudehöhe. Art. 35 Grenzabstand Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand von den übrigen Fassaden einzuhalten. Als Hauptfassade gilt in der Regel die am stärksten nach Süden gerichtete längere Gebäudeseite. Bei nach Ost und West orientierten Längsfassaden ist die Westfassade massgebend. In Zweifelsfällen bestimmt der Stadtrat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. Gewerblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sowie Anlagen haben vorbehältlich des Mehrlängenzuschlages nur den kleinen Grenzabstand einzuhalten. 3 Bauten entlang öffentlicher Strassen mit der Schmalseite zur Nachbargrenze können näher an diese Grenze gestellt werden. Wohn- und Arbeitsräume dürfen dabei nicht ausschliesslich über die Schmalseite belichtet werden. Der kleine Grenzabstand reduziert sich für die Schmalseite einer Baute wie folgt: a) W-t, W-n, WG-n um.00 m b) W-m, W-h, WG-m, WG-h, Z, D um.50 m 4 Kleinstbauten können mit einem verminderten Grenzabstand von.50 m und Kleinbauten mit einem solchen von.50 m erstellt werden. 5 Für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Spielwiesen und Spielplätze ohne wesentliche Immissionen sowie Erdkollektoren gilt ein Abstand von 0.50 m. Für alle übrigen Anlagen gilt der zonengemässe, kleine Grenzabstand. 6 Für baurechtlich relevante, tote Einfriedungen und Einzäunungen gelten innerhalb der Bauzonen die folgenden Grenzabstände:

3 Seite 3 von 7 a) licht- und luftdurchlässige Einzäunungen bis.0 m Höhe b) licht- und luftdurchlässige Einzäunungen über.0 m Höhe und Einfriedungen bis.0 m Höhe kein Abstand 0.30 m c) Einfriedungen bis.00 m Höhe 0.80 m d) Sichtwände und Mauern bis.50 m Höhe und einer Anstosslänge von höchstens 6 m..50 m e) Einfriedungen über.00 m ohne Längenbeschränkung.50 m Art. 50 Terraingestaltung Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf bzw. der charakteristischen Geländeform anzupassen. Zwingend erforderliche Böschungssicherungen sind, soweit das architektonische Konzept nichts anderes erfordert, in naturnaher Bauweise mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 3 : vorzunehmen und haben von der Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. 3 Passen im Grenzbereich verschiedene Umgebungsgestaltungen offensichtlich nicht zusammen, so kann der Stadtrat Auflagen zur Gestaltung verfügen, wie namentlich eine gegenseitige Angleichung des Terrainverlaufes oder die Erstellung von gemeinsamen Stützmauern. 4 Aufschüttungen und Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain für direkte Ausgänge und Sitzplatzgestaltungen sind bis maximal.00 m zulässig. Der direkte Gartenaustritt für höhergelegene Erdgeschosswohnräume ist über Treppen sicherzustellen. 5 Der natürliche Ablauf von Meteorwasser darf nicht zu Lasten eines anderen Grundstückes verändert werden. Art. 5 Bepflanzung In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand zu schonen. Für neue Bäume und Sträucher sind in der Regel einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. 3 Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind durch geeignete Bepflanzungen aufzulockern bzw. gegen Einsicht abzuschirmen. 4 Für einzelne Bäume und hoch wachsende Sträucher gelten innerhalb der Bauzonen in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten die folgenden minimalen Grenzabstände:

4 Seite 4 von 7 a) bis 0 m Höhe die Hälfte ihrer Höhe, im Maximum aber 3 m; b) über 0 m Höhe, 5 m; c) für Bäume gemäss Schutzplan sowie allfällige Ersatzpflanzungen gilt der bestehende Abstand. 5 Der Stadtrat kann die Baubewilligung mit Auflagen bezüglich der Bepflanzung verknüpfen. Art. 5 Die Gemeinde ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz über Flur und Garten und zu Art. 5 Abs. 4 bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümer nicht übermässig beeinträchtigt wird. Pflanzungen auf öffentlichem Grund Art. 57 Naturobjekte Die im Schutzplan bezeichneten Naturobjekte sind für das Orts- und Landschaftsbild von besonderer Bedeutung und deshalb nach Möglichkeit zu erhalten. Das Fällen der aufgeführten Bäume untersteht der Bewilligungspflicht. Natürliche Abgänge von bezeichneten Einzelbäumen und Baumgruppen sind im Allgemeinen am selben Standort durch artgerechte Jungpflanzen zu ersetzen. Für Bäume, die aus zwingenden Gründen zu fällen sind, ist ein angemessener Ersatz zu schaffen. Stand: Juni 999

5 Seite 5 von 7 Strassengesetz (Auszug) 4 Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffentlichen Strassen zu überwachen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Einschränkungen bei Zufahrten oder Zugängen (Abbildung Nr. 5+Nr.6) Zufahrten oder Einmündungen in öffentliche Strassen können nachträglich durch die Gemeindebehörde eingeschränkt oder geschlossen werden, sofern es die Sicherheit erfordert und eine andere Erschliessung sicherer ist. Bei Kantonsstrassen ist die Genehmigung des Departementes erforderlich. 4 Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von m, bei Waldungen längs Kantonsstrassen von 4 m zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Bepflanzung von anstossenden Grundstücken (Abbildung Nr. 3+Nr. 4) Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4.50 m lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf.50 m lichte Höhe zu stutzen. 3 Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen unter Vorbehalt von 4 Abs. und 47 Abs. einen Stockabstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen. 4 Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Endhöhe, mindestens jedoch 90 cm einzuhalten. Bei der Bewirtschaftung darf der Verkehr nicht beeinträchtigt werden. 5 Entlang Aussichts- oder Uferwegen kann die Höhe oder die Dichte bei Bepflanzungen beschränkt werden. 43 Lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen bis.50 m Höhe dürfen an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden. Andere Einfriedungen, Mauern bis.50 m Höhe sowie Böschungen müssen einen Abstand von 60 cm zur Strassenoder Weggrenze einhalten. Sie dürfen das Orts- oder Landschaftsbild nicht stören und müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst klein ist. Vorbehalten bleiben 40 Abs. 3 und 47 Abs.. Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltung (Abbildung Nr. ) Höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden.

6 Seite 6 von 7 47 Wo keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Sicherheit es zulässt, können die Gemeindebehörden oder das Departement Ausnahmen von Vorschriften gemäss 40 Abs. 3 sowie den Bestimmungen der 4, 43, 44 und 46 bewilligen. Bewilligungen der Gemeindebehörden von Ausnahmen im Bereich von Kantonsstrassen oder -wegen sowie im Rahmen der 44 und 46 bedürfen der Genehmigung des Departementes. Ausnahmen, Sicherheit Wo die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer es erfordert, namentlich in Kurven und bei Kreuzungen, kann bei Kantonsstrassen oder -wegen das Departement und bei Gemeindestrassen oder -wegen die Gemeindebehörde weitergehende Beschränkungen verfügen. Stand: Juni 999

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