Frauenförderplan für die in der Holding der Landeskliniken Salzburg zusammengefassten Einrichtungen (Frauenförderplan Landeskliniken) 1.
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1 Landesrecht Bundesland Salzburg Kurztitel Frauenförderplan Landeskliniken Kundmachungsorgan LGBl Nr 59/2000 aufgehoben durch LGBl Nr 56/2009 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum Außerkrafttretensdatum Text Anlage Frauenförderplan für die in der Holding der Landeskliniken Salzburg zusammengefassten Einrichtungen (Frauenförderplan Landeskliniken) 1. Ziele des Frauenförderplanes 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1.1. Erreichung eines Frauenanteiles von mindestens 40 % 1.2. Mehr Frauen in Führungspositionen 1.3. Sicherstellung eines erreichten Frauenanteiles von mindestens 40 % 1.4. Durchführung begleitender und frauenfördernder Maßnahmen ad 1.1. Erreichung eines Frauenanteiles von mindestens 40 % Vorrangiges Ziel dieses Frauenförderplanes ist es, durch besondere Frauenfördermaßnahmen die tatsächliche Gleichstellung von weiblichen und männlichen Bediensteten in den Landeskliniken Salzburg zu erreichen. Aus diesem Grund soll ein Frauenanteil von mindestens 40 % erreicht werden (Pkt 2). ad 1.2. Mehr Frauen in Führungspositionen Durch die in diesem Frauenförderplan vorgesehenen Maßnahmen sollen Frauen besonders bei der Aufnahme als Landesbedienstete in die Landeskliniken, bei Maßnahmen des beruflichen Aufstieges in diesen Einrichtungen, bei der Zulassung zu aus- und weiterbildenden Maßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, bei gleicher bzw gleichwertiger Qualifikation bevorzugt werden. Damit soll der Mindestanteil an Frauen auch in den Führungspositionen erreicht werden. Seite 1 von 6
2 ad 1.3. Sicherstellung eines erreichten Frauenanteiles von 40 % Ziel dieses Frauenförderplanes ist es ebenso, einen bereits erreichten Frauenanteil von 40 % auch in Führungspositionen zu sichern. Dies ist durch die weiterführende Anwendung der im 4. Abschnitt enthaltenen frauenfördernden Maßnahmen und durch die zweijährliche Fortschreibung der statistischen Erhebung des Frauenanteiles zu gewährleisten. ad 1.4. Durchführung begleitender und frauenfördernder Maßnahmen Die im 4. Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen sollen neben der Erreichung eines Beschäftigtenanteiles von Frauen im Ausmaß von mindestens 40 % auch den frauenspezifischen Lebensbedingungen Rechnung tragen und im Sinn des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Landesdienst sicherstellen. 2. Vorgangsweise zur Erreichung des Frauenanteiles von 40 % 2.1. Eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl a) der Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder b) der leitenden Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe Beschäftigten entfallen, in der Dienststelle weniger als 40 % beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Dienststellen sind die Landeskrankenanstalten Salzburg, die Landesnervenklinik Salzburg und das Landeskrankenhaus St Veit im Pongau. Die Zurechnung von Mitarbeitern zu einzelnen Dienststellen richtet sich nach der Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen In Dienststellen und in Funktionen mit einem geringeren Frauenanteil ist dieser folgendermaßen anzuheben: bei einem Frauenanteil von unter 3 % innerhalb von vier Jahren auf mindestens 5 %; bei einem Frauenanteil von 3 bis 10 % innerhalb von vier Jahren auf mindestens das Doppelte; bei einem Frauenanteil von über 10 % innerhalb von vier Jahren auf mindestens 30 %. Diese stufenweisen Quotensteigerungen sind jedenfalls solange durchzuführen, bis in den Dienststellen in allen Verwendungsbzw Entlohnungsgruppen ein Frauenanteil von mindestens 40 % erreicht ist. 3. Frauenförderungsgebot 3.1. Zur Umsetzung des Frauenförderungsgebotes verpflichtete Personen: Als Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers im Sinn des 3 Abs 2 L-GBG sind im Geltungsbereich dieses Frauenförderplanes jedenfalls zu betrachten: der Vorstand der Holding der Landeskliniken Salzburg, die Vorstände der landeseigenen Krankenanstalten, die Leiterinnen und Leiter der Service- und Zentralbereiche, die Primarärztinnen und Primarärzte und die weiteren Vorgesetzten und Bediensteten, soweit sie auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben, insbesondere im Servicebereich Personal Verpflichtungen auf Grund des Frauenförderungsgebotes: Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, die Ziele dieses Frauenförderplanes umzusetzen. Die Unterlassung sowie Verweigerung der Durchführung der in diesem Frauenförderplan vorgesehenen Maßnahmen ist eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß den 32 bis 36 L-GBG Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission ( 25 L-GBG): Bei Behauptung der Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach Pkt 3.2 kann die Betroffene entweder selbst oder durch die Gleichbehandlungsbeauftragte ( 30 L-GBG) einen Antrag auf Überprüfung ( 27 Abs 1 bis 4 L- GBG) an die Gleichbehandlungskommission richten. Ebenso kann die Gleichbehandlungsbeauftragte einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission richten, wenn die behauptete Verletzung des Frauenförderungsgebotes eine Personengruppe betrifft Berichtspflicht des Vorstandes der Holding der Landeskliniken Salzburg: Seite 2 von 6
3 Der Vorstand der Holding der Landeskliniken Salzburg hat im zweijährlichen Abstand zum Stichtag 1. Juli, beginnend im Jahr 2000, der Landesregierung über die auf Grund dieses Frauenförderplanes herbeigeführten Änderungen in den Dienststellen zu berichten. Die Erhebungs- und Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote bei der Erteilung von Lehraufträgen, der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung in der Dienstzeit, der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen und der Möglichkeit der Teilnahme an Forschungsprojekten. Wurden die vorgegebenen Ziele nicht erreicht, ist dies zu begründen und sind die weiteren Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele darzulegen EDV-unterstützte Vernetzung der statistischen Daten: Zur einfachen und effizienten Erfassung der laufenden statistischen Veränderungen ist eine EDV-unterstützte Gesamtlösung zwischen den betroffenen Stellen der Holding der Landeskliniken Salzburg, der Personalabteilung des Amtes der Landesregierung und dem Büro für Frauenfragen und Gleichbehandlung anzustreben. 4. Zusätzliche Organe 2. Abschnitt Besondere Einrichtungen nach dem Frauenförderplan In den Landeskrankenanstalten Salzburg, der Landesnervenklinik Salzburg und dem Landeskrankenhaus St Veit im Pongau ist zusätzlich zu den Organen des L-BGB je eine Arbeitsgruppe für Frauenförderung einzurichten. Die Einsetzung der Arbeitsgruppen erfolgt durch die Vorstände der jeweiligen Krankenanstalten als ständige Arbeitsgruppen in Anlehnung an 21 der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung Ziel und Zweck: Ziel und Zweck der Arbeitsgruppen für Frauenförderung ist es, die Umsetzung der Frauenförderpläne aktiv voranzutreiben Allgemeines zur Mitgliedschaft: Die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) der Arbeitsgruppen für Frauenförderung kann bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit für die Arbeitsgruppen weder diskriminiert noch beruflich benachteiligt werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von den Vorständen der Krankenanstalten nach Anhörung des Vorstandes der Holding der Landeskliniken Salzburg und der oder des Landesgleichbehandlungsbeauftragten nominiert Mitglieder der Arbeitsgruppen für Frauenförderung der Landeskrankenanstalten Salzburg und der Landesnervenklinik Salzburg: Den Arbeitsgruppen gehören jeweils zwei VertreterInnen aus den Verwendungs(Entlohnungs)gruppen A/a, B/b, C/c, D/d und zwei VertreterInnen des Betriebsrates (je 1 für Arbeiter und Angestellte) an. Für jedes Mitglied wird für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bestellt. Die Arbeitsgruppen wählen aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende und eine Vorsitzende-Stellvertreterin Mitglieder der Arbeitsgruppe für Frauenförderung des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau: Dieser Arbeitsgruppe gehören je ein(e) VertreterIn aus den Bereichen Verwaltung, Pflege, medizinischtechnischer Dienst, Reinigung und psychiatrische Sonderpflege an. Für jedes Mitglied wird für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bestellt. Die Arbeitsgruppe wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende und eine Vorsitzende-Stellvertreterin Aufgabenbereich: Die Arbeitsgruppen setzen in Zusammenarbeit mit der Holding der Landeskliniken Salzburg Maßnahmen zur aktiven Umsetzung des Frauenförderplanes (zb Öffentlichkeitsarbeit, Aufbau von Informationsnetzwerken). Die externe Öffentlichkeitsarbeit wird mit der Holding der Landeskliniken Salzburg abgestimmt. Die Arbeitsgruppen befassen sich mit Fragen des Personals, Budgets und der Fortbildung, soweit diese Fragen die Frauenförderung und Gleichbehandlung der Bediensteten ihrer Dienststelle betreffen. Bei budgetrelevanten Maßnahmen für die fachspezifische als auch managementbezogene Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Seite 3 von 6
4 haben die jeweiligen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter das Einvernehmen mit den Arbeitsgruppen ihrer Dienststellen herzustellen. Die Arbeitsgruppen haben darauf zu achten, dass die Frauenfördermaßnahmen im Sinn des Punktes 11 dieses Frauenförderplanes umgesetzt werden. Weitere Aufgaben der Arbeitsgruppen ergeben sich aus den folgenden Abschnitten dieses Frauenförderplanes. 5. Kommissionen 3. Abschnitt Vertretung von Frauen in Kommissionen gemäß 10 L-GBG 5.1. Kommissionen, die in den Landeskliniken eingerichtet und mit Personalangelegenheiten betraut sind, sind in Anlehnung an 10 L-GBG zu besetzen Die Besetzung von Auswahlkommissionen ist entsprechend Punkt 7 durchzuführen. 4. Abschnitt Maßnahmen Die in diesem Frauenförderplan vorgesehenen Maßnahmen sind als Ergänzung zu den bereits im L-GBG und im Frauenförderprogramm für den Salzburger Landesdienst, Erlass des Amtes der Landesregierung Nr 4/08, vorgeschriebenen Maßnahmen, zu betrachten. 6. Ausschreibungen Die Arbeitsgruppen für Frauenförderung haben bei Bereichen ihrer Dienststellen mit einem Frauenanteil von unter 40 % die Möglichkeit, bis zu drei geeignete Kandidatinnen vorzuschlagen, denen Bewerbungsunterlagen übermittelt werden sollen. 7. Auswahlverfahren Auswahlkommissionen sind in Anlehnung an 10 L-GBG, für Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, aber nach Möglichkeit unter Zugrundelegung eines Frauenanteils von 40 % zu besetzen. Jeder Kommission hat jedenfalls eine Frauenvertreterin mit Stimmrecht anzugehören. Die Arbeitsgruppen für Frauenförderung erstellen für den Bereich ihrer Dienststellen je eine Besetzungsliste, aus der der Servicebereich Personal jeweils eine Frauenvertreterin auswählt. In den Auswahlkommissionen für die kollegiale Führung, die Zentral- und Serviceleistungen, die Abteilungsvorstände, die Institutsleitungen und für die in den jeweiligen Anstaltsordnungen ausgewiesenen Organisationsleitungen nimmt als Frauenvertreterin eine Vertreterin der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes aus dem Personalstand der Landeskliniken teil. Für ärztliche Führungspositionen ist eine Vertreterin der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes aus dem Stand der Ärztinnen und Ärzte der Landeskliniken zu entsenden. 8. Auswahl von Führungskräften 8.1. Bei der Auswahl von Personen mit leitender Funktion (Führungskräften) sind das Wissen über und die positive Einstellung zu den Themen Gleichbehandlung und Frauenförderung als Kriterien aufzunehmen In die Weiterbildung der Führungskräfte sind die Themen Gleichbehandlung und Frauenförderung aufzunehmen Bei der Beurteilung von Führungsqualitäten muss das Kriterium der sozialen Kompetenz besonders berücksichtigt werden. Das Kriterium der sozialen Kompetenz ist im Sinn des Rollenbildes für Führungskräfte des Landesdienstes 2000 definiert. 9. Durchführung von Karrieregesprächen Seite 4 von 6
5 9.1. Die Führungskräfte haben auf Wunsch Karrieregespräche mit den Mitarbeiterinnen zu führen bzw sollen die Karrieremöglichkeiten und die dafür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen in jedem Fall Teil des strukturierten MitarbeiterInnengespräches sein Bei in Karenz gehenden Mitarbeiterinnen wird empfohlen, vor der Karenzierung ein strukturiertes MitarbeiterInnengespräch unter Hinweis auf die in diesem Frauenförderplan enthaltenen Möglichkeiten zu führen. 10. Aus- und Weiterbildung von Frauen Frauen sind durch ihre Vorgesetzten, den Servicebereich Personal oder den Betriebsrat gezielt auf einschlägige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten hinzuweisen und bevorzugt zu diesen, besonders im Managementbereich und zu Laufbahn- und Karriereplanungsseminaren, zuzulassen. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen für Führungsaufgaben erhöht werden Je eine Vertreterin der Arbeitsgruppen für Frauenförderung werden zur Teilnahme an Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen eingeladen, um die Ziele des Frauenförderplanes im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten. 11. Flexibilisierung der Arbeitszeit Die Arbeitsgruppen für Frauenförderung sollen Modelle für Arbeitszeitformen ausarbeiten und deren Umsetzung vorantreiben (zb Turnusärztinnen-Modell) Für die Rückkehr der Teilzeitbeschäftigten zur Normalarbeitszeit ist im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten in der jeweiligen Dienststelle Vorsorge zu treffen. Die Rückkehr zur Normalarbeitszeit ist den Betroffenen tunlichst zu ermöglichen Die Regelungen über die Aus- und Weiterbildung (Pkt 10) gelten für Teilzeitbeschäftigte ebenso wie für Vollbeschäftigte. 12. Karenzurlaub und beruflicher Wiedereinstieg Bereits bei Meldung der Schwangerschaft muss die Mitarbeiterin von der Personalstelle über alle ihre weiteren dienstrechtlichen Möglichkeiten informiert werden Karenzierte Mitarbeiterinnen können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Die interessierten Mitarbeiterinnen haben ihre Bereitschaft im Dienstweg dem Servicebereich Personal mitzuteilen, der sie evident zu halten hat Dienstnehmerinnen darf kein andauernder beruflicher Nachteil aus der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes aus familiären Gründen erwachsen, zb dürfen ihnen Ausbildungsstellen nicht verloren gehen Die Betriebsräte haben auch den karenzierten Bediensteten die Informationen der Landesanstalten (zb Stellenausschreibungen) und ihre eigenen Informationen zu übermitteln Die Regelungen über die Aus- und Weiterbildung (Pkt 10) gelten für karenzierte Bedienstete ebenso wie für die aktiven Bediensteten. 13. Begleitende Maßnahmen Schwerpunktmaßnahme: Erweiterung der Kinderbetreuungseinrichtungen. Längerfristiges Ziel ist es, die Anzahl der bestehenden Kinderbetreuungsplätze zu verdoppeln. Die Arbeitsgruppen für Frauenförderung haben die Möglichkeit, Vorschläge zur Erreichung dieses Zieles einzubringen und deren Realisierung zu überprüfen. Die Arbeitsgruppe für Frauenförderung des Landeskrankenhauses St Veit im Pongau wird in Zusammenarbeit mit dem Vorstand dieses Krankenhauses Vorschläge zur Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen ausarbeiten. Seite 5 von 6
6 13.2. Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers sollen im Einvernehmen mit den Arbeitsgruppen für Frauenförderung in den folgenden drei Jahren Modelle für kurzfristige, vorübergehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten schaffen und diese sogleich umsetzen. Die Modelle verfolgen vorrangig das Ziel, die Teilnahme von Frauen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen Die Maßnahmen zu den Pkt 13.1 und 13.2 sollen überwiegend durch Bereitstellung von Mitteln aus den Bereichen des Kindergartenbaues, der Subventionen zum Betrieb von Kindergärten, der Frauenförderung und aus dem Sozialbereich finanziert werden Essen zum Personaltarif kann auf Antrag und nach Genehmigung auch von Kindern der Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden Die Arbeitsgruppen für Frauenförderung können weitere Vorschläge für familienzentrierte Servicemaßnahmen erstatten. 14. Sonstige Maßnahmen Im gesamten Schriftverkehr der Anstalten und in Publikationen sind Frauen auch sprachlich sichtbar zu machen (siehe Leitfaden für geschlechtergerechten Sprachgebrauch) Der Servicebereich Personal hat für jede externe Bewerberin und jeden externen Bewerber ein Informationsblatt des Büros für Frauenfragen und Gleichbehandlung über das Landes-Gleichbehandlungsgesetz und Maßnahmen der Frauenförderung im Bereich der Holding der Landeskliniken Salzburg den Bewerbungsunterlagen beizulegen. 15. Verbreitung des Frauenförderplanes In den Anstaltsordnungen der Landeskliniken ist auf diesen Frauenförderplan hinzuweisen. Auskünfte zu diesem Frauenförderplan werden von den Mitgliedern der Arbeitsgruppen für Frauenförderung sowie von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten erteilt. Seite 6 von 6
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