Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 29. Mai 2009

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1 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 29. Mai Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Mai 2009, mit der ein Frauenförderplan für die in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbh (SALK) zusammengefassten Einrichtungen erlassen wird (Frauenförderplan SALK) Auf Grund des 22 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes S.GBG, LGBl Nr 31/2006, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 Anwendungsbereich 2 Ziele und zur Umsetzung Verpflichtete Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt Allgemeine Frauenfördermaßnahmen 3 Anhebung des Frauenanteils 4 Schutz der Würde am Arbeitsplatz 5 Berücksichtigung der Frauenförderung und Gleichbehandlung 6 Verbreitung des Frauenförderplans 7 Personalauswahl 8 Berücksichtigung der familiären Verhältnisse 9 Karenz und beruflicher Wiedereinstieg 10 Arbeitszeitgestaltung 11 Aus- und Weiterbildung von Frauen 12 Laufbahn- und Karriereplanung 13 Betreuungsmöglichkeiten 14 Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung 15 Frauen-Konferenz, Frauennetzwerk 16 Berichtspflicht 17 In- und Außerkrafttreten 3. Abschnitt Besondere Frauenfördermaßnahmen 4. Abschnitt Organisation und Berichtspflicht 5. Abschnitt Schlussbestimmungen 285

2 Anlage Bedienstetenstand in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbh (SALK) zum 30. Juni 2007 und Frauenanteil daran 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich (1) Der in den Abschnitten 2 bis 4 enthaltene Frauenförderplan findet für die folgenden, in der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbh (SALK) zusammengefassten Einrichtungen (Häusern) Anwendung: 1. Landeskrankenhaus Salzburg Universitätsklinikum der PMU, 2. Christian-Doppler-Klinik Salzburg Universitätsklinikum der PMU, 3. Landesklinik St Veit, 4. Institut für Sportmedizin. Diese Einrichtungen werden im Folgenden zusammenfassend als Landeskliniken bezeichnet. 1 (2) Die Zurechnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den einzelnen Einrichtungen richtet sich nach der Wahlberechtigung bei den Betriebsratswahlen. (1) Ziele des Frauenförderplans sind: Ziele und zur Umsetzung Verpflichtete 2 1. Vorrangig die Erreichung eines Frauenanteils von mindestens 45 % und die tatsächliche Gleichstellung von weiblichen und männlichen Bediensteten in den Salzburger Landeskliniken durch besondere Frauenfördermaßnahmen. 2. Die Steigerung des Anteils der Frauen in Führungspositionen: Durch die in diesem Frauenförderplan vorgesehenen Maßnahmen sollen Frauen besonders bei der Aufnahme in die Landeskliniken, bei Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs in diesen Einrichtungen, bei der Zulassung zu aus- und weiterbildenden Maßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, bei gleicher bzw gleichwertiger Qualifikation bevorzugt werden. Damit soll der Frauenanteil gemäß Z 1 auch in den Führungspositionen erreicht werden. 3. Die Sicherstellung eines bereits erreichten Frauenanteils von mindestens 45 % im Allgemeinen wie auch in Führungspositionen. Dieses Ziel ist durch die weiterführende Anwendung der im 3. Abschnitt vorgesehenen frauenfördernden Maßnahmen und durch die dreijährliche Fortschreibung der statistischen Erhebung des Frauenanteils ( 22 Abs 2 S.GBG) zu gewährleisten. 4. Die Berücksichtigung frauenspezifischer Lebensbedingungen: Die im 3. Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen sollen neben der Erreichung eines Frauenanteils gemäß Z 1 auch den frauenspezifischen Lebensbedingungen Rechnung tragen und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in den Landeskliniken sicherstellen. (2) Zur Umsetzung des Frauenförderplans sind die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers verpflichtet. Als solche sind im Anwendungsbereich dieses Frauenförderplans jedenfalls zu betrachten: a) die Geschäftsführung der SALK, b) die Leiterinnen und Leiter der Servicebereiche der SALK, c) die Vorstände der Landeskliniken, d) die Primarärztinnen und Primarärzte, e) die weiteren Vorgesetzten und Bediensteten, soweit sie auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten haben, insbesondere im Servicebereich Personal der SALK. 286

3 2. Abschnitt Allgemeine Frauenfördermaßnahmen Anhebung des Frauenanteils 3 In Dienststellen und in Funktionen, in denen die Frauen gemäß 21 Abs 2 S.GBG unterrepräsentiert sind, ist der Frauenanteil folgendermaßen anzuheben: a) bei einem Frauenanteil von unter 3 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 4,5 %; b) bei einem Frauenanteil von 3 bis 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens das Eineinhalbfache; c) bei einem Frauenanteil von über 10 % innerhalb von drei Jahren auf mindestens 25 %. Diese stufenweisen Quotensteigerungen sind jedenfalls solange durchzuführen, bis in den Dienststellen in allen Verwendungs- bzw Entlohnungsgruppen ein Frauenanteil von mindestens 45 % erreicht ist. Schutz der Würde am Arbeitsplatz 4 Die Vorgesetzten haben dem Schutz der Würde am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen und diesem Grundsatz zuwiderlaufende Verhaltensweisen abzustellen. Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen am Arbeitsplatz verletzen, zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing, Belästigung und sexuelle Belästigung. Berücksichtigung der Frauenförderung und Gleichbehandlung (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit für weibliche Bedienstete in den Landeskliniken zu verwirklichen. 5 (2) Bei allen Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplans Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch bei Personaleinsparungsmaßnahmen, die mehrere Personen einer Dienststelle betreffen. (3) In die Weiterbildung der Führungskräfte sind die Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung aufzunehmen. (4) Im gesamten Schriftverkehr der Landeskliniken, bei Stellenausschreibungen und in Publikationen sind die Funktionsbezeichnungen in geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Verbreitung des Frauenförderplans 6 Auf den Frauenförderplan ist in den Anstaltsordnungen der Landeskliniken hinzuweisen. Auskünfte zum Frauenförderplan werden von den Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung, vom Servicebereich Personal der SALK oder vom Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit erteilt. 3. Abschnitt Besondere Frauenfördermaßnahmen Personalauswahl 7 (1) Vom Servicebereich Personal der SALK wird alle zwei Jahre eine Liste von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung für die Mitwirkung an Auswahl- und Vorschlagskommissionen im Sinn des Salzburger Objektivierungsgesetzes erstellt. Diese Expertinnen und Experten werden von der Geschäftsführung der SALK für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Für sie werden regelmäßig spezielle Schulungen von der Salzburger Verwaltungsakademie angeboten. (2) Bei der Auswahl von Führungskräften sind das Wissen über und die positive Einstellung zu den Themen Frauenförderung und Gleichbehandlung als Kriterien aufzunehmen. Bei der Beurteilung von Führungsqualitäten wird ent- 287

4 sprechend den Unternehmensgrundsätzen das Kriterium der sozialen Kompetenz besonders berücksichtigt. Die Leitung von längerfristigen Projekten ( 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung) wird als Führungserfahrung anerkannt. (3) Der Servicebereich Personal der SALK hat jeder externen Bewerberin und jedem externen Bewerber ein Informationsblatt des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit über das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz und die Maßnahmen der Frauenförderung im Bereich der Landeskliniken zur Verfügung zu stellen. Berücksichtigung der familiären Verhältnisse 8 (1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den weiblichen Bediensteten die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen. (2) Auf Wunsch der Betroffenen sind, soweit es die betrieblichen Abläufe zulassen, bei Dienstzuteilungen die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist. Karenz und beruflicher Wiedereinstieg 9 (1) Bei der Meldung der Schwangerschaft ist die Mitarbeiterin vom Servicebereich Personal der SALK über alle ihre dienstrechtlichen Möglichkeiten beim Wiedereinstieg zu informieren. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Karenz auf Grund ihrer Mutterschaft oder Vaterschaft in Anspruch nehmen, soll vor der Karenzierung ein strukturiertes Mitarbeiterinnen- bzw Mitarbeitergespräch insbesondere über diese und die im Frauenförderplan vorgesehenen Möglichkeiten geführt werden und eine schriftliche Vereinbarung zum Wiedereinstieg getroffen werden. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Karenz befinden, können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Interessierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben ihre Bereitschaft im Dienstweg dem Servicebereich Personal der SALK mitzuteilen, der sie evident zu halten hat. (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern darf kein andauernder beruflicher Nachteil aus der Inanspruchnahme einer Karenz erwachsen. So dürfen ihnen zb Ausbildungsstellen nicht verloren gehen. Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich in Karenz befinden, offen zu stehen. (4) Um während der Karenz den Kontakt mit dem Dienstgeber und den fachlichen Wissensstand aufrecht zu halten, ist auf Verlangen der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters eine der folgenden Maßnahmen zu treffen: a) Die SALK- -Adresse der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters ist aktiv zu belassen, sodass s über die Stammdienststelle im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten abgerufen werden können. Zu diesem Zweck hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die betreffende -Adresse eine Person ihres bzw seines Vertrauens namhaft zu machen. b) Die private -Adresse der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters ist in einen amtsinternen -Verteiler einzutragen, an den die wesentlichen Informationen des Dienstgebers (zb die ON-line- Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterinformationen) gesendet werden. Zusätzlich leitet die Stammdienststelle dienststellenspezifische Informationen weiter. Oder: c) Die Informationen im Sinn von lit a und b sind auf andere geeignete Weise zur Kenntnis zu bringen, wenn die karenzierte Mitarbeiterin oder der karenzierte Mitarbeiter über keine private -Adresse oder über keinen Internetanschluss verfügt. Arbeitszeitgestaltung 10 (1) Über die Dienstverrichtung in flexiblen Arbeitszeiten ist zwischen der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, der oder dem Vorgesetzten und dem Servicebereich Personal der SALK mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Ausgleichs zwischen persönlichen und dienstlichen Interessen das Einvernehmen herzustellen. (2) Für die Rückkehr einer teilbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines teilbeschäftigten Mitarbeiters zur Vollbeschäftigung ist im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten in der jeweiligen Dienststelle Vorsorge zu treffen. Die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Maßgabe des Dienstellenplans zu ermöglichen. 288

5 (3) Die Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung haben auch teilbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen zu stehen. (4) Bei jeder frei werdenden Führungsfunktion ist zu prüfen, ob die organisatorischen Voraussetzungen für eine Wahrnehmung mit Teilbeschäftigung gegeben sind. Aus- und Weiterbildung von Frauen 11 (1) Frauen sind von ihren Vorgesetzten und dem Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie zu Ausund Weiterbildungsmöglichkeiten, insbesondere auch im Management-Bereich, entsprechend dem Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle zuzulassen. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen für Führungsaufgaben erhöht werden. (2) Bei Kursen mit mehr Anmeldungen als freien Plätzen sind vom Bildungszentrum bzw der Salzburger Verwaltungsakademie bei gleichem dienstlichen Erfordernis Frauen vorzugsweise zu berücksichtigen, bis ein Anteil von 45 % Frauen erreicht ist. (3) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Teilnahme an Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen einzuladen, um die Ziele des Frauenförderplans im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten. (4) Für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit besonderen Frauen fördernden Schwerpunkten (zb Konfliktmanagement für Frauen, speziell Frauen betreffende Rahmenbedingungen, Wiedereinstieg und rasche Integration in den Arbeitsprozess) ist ein Anteil von mindestens 5 % der gesamten den Dienststellen für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Mitteln vorzusehen. Von den für externe Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Mitteln ist ein Anteil von mindestens 45% für Mitarbeiterinnen aufzuwenden. Laufbahn- und Karriereplanung 12 (1) Laufbahn- und Karrieremöglichkeiten und die dafür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen haben Teil des strukturierten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs zu sein. Darin sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen (zb flexible Arbeitszeitgestaltung), zu behandeln. (2) Insbesondere in Bereichen, in denen Frauen gemäß 21 Abs 2 S.GBG unterrepräsentiert sind, wird interessierten Frauen die Möglichkeit zur Karrierebetreuung mit dem Ziel geboten, ihr berufliches Fortkommen zu fördern. (3) Als Instrument der Laufbahn- und Karriereplanung bietet die Salzburger Verwaltungsakademie gemeinsam mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit ein Mentoring-Programm zur Förderung für Frauen an. Durch dieses Programm sollen Frauen ermutigt werden, eine Laufbahn- und Karriereplanung vorzunehmen und auch Führungspositionen anzustreben. Vorgesetzte haben Mitarbeiterinnen zur Teilnahme daran zu ermutigen und die Teilnahme zu genehmigen. Die Teilnahme an diesem Programm ist bis zu einem Ausmaß von höchstens 40 Wochenstunden pro Jahr während der Dienstzeit zu ermöglichen. Die dadurch entstehenden Kosten werden von den jeweiligen Abteilungen der teilnehmenden Mitarbeiterinnen getragen. Betreuungsmöglichkeiten 13 (1) Die Landeskliniken haben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kostengünstige und arbeitszeitangepasste Kinderbetreuungsplätze in den betriebseigenen Kindergärten auf dem Gelände des Landeskrankenhauses Salzburg und auf dem Gelände der Christian-Doppler-Klinik Salzburg anzubieten. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers sollen im Einvernehmen mit den Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung Modelle für kurzfristige, vorübergehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten schaffen und diese umsetzen (zb Babysitterbörse). (3) Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Möglichkeit einzuräumen, ein Essen zum Tarif für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den betriebseigenen Kantinen einnehmen zu können. 289

6 4. Abschnitt Organisation und Berichtspflicht Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung 14 (1) In den Landeskliniken werden für das Landeskrankenhaus Salzburg mindestens vier, die Christian-Doppler-Klinik Salzburg mindestens zwei und für die Landesklinik St Veit mindestens eine Ansprechpartnerin zur Frauenförderung bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren nach einer vom Servicebereich Personal vorzunehmenden internen Ausschreibung durch die Geschäftsführung der SALK. Sie setzt die Zustimmung der jeweiligen Bediensteten voraus. Die Bestellungen sind den Vorständen der jeweiligen Kliniken und Institute sowie den Servicebereichsleiterinnen und -leitern bekannt zu geben. (2) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung haben sich mit den die Frauenförderung und Chancengleichheit ihrer jeweiligen Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere: 1. der Austausch von Informationen, insbesondere durch regelmäßige Besprechungen mit anderen Ansprechpartnerinnen und zu den Themen Karenz und beruflicher Wiedereinstieg; 2. die Motivierung der Mitarbeiterinnen zu Schulungen und Bewerbungen; 3. die Vermittlung zwischen den Bediensteten und den Führungskräften ihrer Dienststellen in Fragen der Frauenförderung und Gleichbehandlung; 4. die Unterstützung der Bediensteten in Konfliktfällen mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit Vorgesetzten bei behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie die Weiterleitung von Problemen an die Vorgesetzten, den Betriebsrat, die Gleichbehandlungskommission für die SALK und die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten; 5. die Funktion als Ansprechpartnerin bei sexueller Belästigung; 6. die Erarbeitung von Vorschlägen für die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zur Umsetzung des Frauenförderplans; 7. der Informationsaustausch mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit. (3) Bei Interventionen der Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung an die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten oder die Gleichbehandlungskommission der SALK muss der Dienstweg nicht eingehalten werden. (4) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung sind über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in der jeweiligen Dienststelle betreffen, bei der Geschäftsführung der SALK, den jeweiligen Vorständen der Krankenanstalten, Instituts- und Klinikvorständen und Servicebereichsleiterinnen und -leitern zu informieren. (5) Die Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung werden in die Vernetzung der Kontaktfrauen in der Landesverwaltung des Landes Salzburg eingebunden, die vom Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit organisiert wird. Sie erhalten regelmäßig frauenspezifische Informationen und Unterstützung für ihre Arbeit. (6) Die Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit weder diskriminiert noch beruflich benachteiligt werden. (7) Die Tätigkeit als Ansprechpartnerinnen zur Frauenförderung kann vorbehaltlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden und gilt in diesem Rahmen als Dienstverrichtung. Den Ansprechpartnerinnen für Frauenförderung stehen für die Besorgung ihrer Aufgaben alle notwendigen Ressourcen der Dienststelle zur Verfügung. Frauen-Konferenz, Frauennetzwerk 15 (1) Als Plattform des gemeinsamen Austauschs und der Netzwerkbildung ist eine Frauen-Konferenz einzurichten, die sich speziell mit den Themen Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Laufbahn- und Karriereplanung auseinandersetzt. (2) Des Weiteren wird die Bildung eines Frauennetzwerks für Mitarbeiterinnen der Landeskliniken unterstützt. 290

7 Berichtspflicht 16 (1) Die Geschäftsführung der SALK hat der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im dreijährigen Abstand zum Stichtag 1. Juli über die auf Grund dieses Frauenförderplans bewirkten Änderungen in den Landeskliniken, gegliedert nach den im 1 Abs 1 genannten Einrichtungen, zu berichten. Die Berichtspflicht betrifft auch die Frauenquote a) bei der Erteilung von Lehraufträgen innerhalb der Landeskliniken, b) bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung, c) bei der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen im Rahmen von Dienstreisen sowie an Forschungsprojekten. (2) Wurden die vorgegebenen Ziele nicht erreicht, ist dies zu begründen und sind die weiteren geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele darzulegen. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2009 in Kraft. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten 17 (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Februar 2000, LGBl Nr 59, mit der ein Frauenförderplan für die Landeskliniken Salzburg erlassen wird (Frauenförderplan Landeskliniken), außer Kraft. (3) Bis zur Änderung des 22 Abs 2 S.GBG gilt abweichend von 2 Abs 1 Z 3 und 17 Abs 1 eine zweijährige Frist zur Fortschreibung des Frauenförderplans bzw für die Berichtspflicht. Der erste Bericht auf Grund des 17 Abs 1 ist jedenfalls mit Stichtag 1. Juli 2010 zu erstatten. 291

8 Anlage Bedienstetenstand in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbh (SALK) zum 30. Juni 2007 und Frauenanteil daran nach Häusern Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Landeskrankenhaus Salzburg ,93 Christian-Doppler-Klinik Salzburg ,34 Landeskrankenhaus St Veit ,64 Institut für Sportmedizin ,43 Gesamt ,38 nach Dienstverwendungshauptgruppen Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Ärzte ,11 Betriebspersonal ,04 diplomiertes Pflegepersonal ,36 Hebammen ,00 medizinisch-technische ,52 Dienste nicht ärztliche medizinische ,44 Akademiker sonstiges nicht medizinsiches ,48 Personal stationäre Hilfsdienste ,72 Verwaltungspersonal ,24 Gesamt ,38 nach Dienststellen Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Betriebsrat ,33 Bildungszentrum ,00 CDK Anästhesiol Inst ,00 CDK Ärztl Direktion ,00 CDK Inst klein Psych ,44 CDK PDIR Pat Transp ,00 CDK Pflegedirektion ,67 CDK UK f Geriatrie ,14 CDK UK f Neurochir ,41 CDK UK f Neurologie ,56 CDK UK f Psych u PT ,71 CDK UK f Psychi PT I ,82 CDK UK PP Gärtnerei ,14 CDK WirtschaftsDion ,00 CDK Zent Röntgeninst ,67 DLK DLeist f KH GmbH ,00 Inst f Sportmedizin ,43 LK SV ÄDIR KH-Berei ,45 LK SV ÄDIR PsychSoP ,00 LK SV Ärztl Direkt ,00 LK SV PDIR KH-Berei ,32 LK SV PDIR PsychSoP ,43 LK SV Pflegedirekt ,00 LK SV WD Betriebswi ,00 LK SV WD Reinig KHB ,00 LK SV WD Reinig PSP ,00 LK SV Wirtsch Dion ,00 SALK Geschäftsführ ,18 292

9 nach Dienststellen Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % SALK KH-Hygiene ,00 SALK KH-Hygiene CDK ,00 SALK Öffentl Arbeit ,00 SB Einkauf/Logistik ,03 SB Finanz/Contr ,90 SB Info u MedTec Ltg ,52 SB Personal ,76 SB Personal Kindergarte ,67 SB Personal Lehrlinge ,21 SB Personal sonstige ,00 SB QMGT, OE, RMGT ,00 SB Technik & Bau ,91 SB Wirtschaftsbetriebe ,97 SJS ÄDIR ErnährBerat ,00 SJS ÄDIR Seelsorge 1 1 0,00 SJS ÄDIR Sozialdiens ,00 SJS Ärztl Direktion ,14 SJS Patholog Inst ,67 SJS PDIR Pat Transp ,00 SJS Pflegedirektion ,00 SJS Ul f BlutgrSerol ,19 SJS Ul f LA-Sat Lab ,00 SJS Ul f MedCh LabDi ,56 SJS Ul f Radiodiagn ,01 SJS UK Chirurgie ,43 SJS UK f Anästhesiol ,32 SJS UK f Augenheilk ,61 SJS UK f Dermatolog ,72 SJS UK f FrHeilkunde ,61 SJS UK f Gefäßchirur ,46 SJS UK f Herzchirur ,37 SJS UK f HNO Krankh ,85 SJS UK f Inn Med I ,39 SJS UK f Inn Med II ,78 SJS UK f Inn Med III ,19 SJS UK f Ki+JugendHK ,61 SJS UK f Kinderchir ,89 SJS UK f MKGesichtCh ,38 SJS UK f Nuklearmed ,79 SJS UK f Ortho Obern ,61 SJS UK f Orthopdie ,49 SJS UK f Physik Med ,00 SJS UK f Pneumologie ,04 SJS UK f Radiotherap ,15 SJS UK f Spez Gynäk ,31 SJS UK f Unfallchir ,88 SJS UK f Urologie ,78 SJS UK M2 intnotaufn ,67 SJS WirtschaftsDion ,00 Gesamt ,38 Führungsebene 1 nach Häusern Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Landeskrankenhaus Salzburg ,50 Christian-Doppler-Klinik Salzburg ,00 Landeskrankenhaus St Veit ,33 Institut für Sportmedizin 1 1 0,00 Gesamt ,37 293

10 Führungsebene 1 nach Dienstverwendungsgruppen Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Ärzte ,50 Verwaltungspersonal ,00 Gesamt ,25 Führungsebene 2 nach Häusern Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Landeskrankenhaus Salzburg ,49 Christian-Doppler-Klinik Salzburg ,32 Landeskrankenhaus St Veit ,29 Gesamt ,88 Führungsebene 2 nach Dienstverwendungshauptgruppen Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Ärzte ,62 Verwaltungspersonal ,79 dipl Pfleg Personal ,96 med tech Dienste ,43 sonst nicht med Pers ,29 Betriebspersonal ,42 stat Hilfsdienste 4 4 0,00 nicht ärztl med Akad ,00 Hebammen ,00 Gesamt ,88 Führungsebene 2 nach Stammdienststelle Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % Betriebsrat ,00 Bildungszentrum ,00 CDK Anästhesiol Inst ,00 CDK Ärztl Direktion ,00 CDK Inst klin Psych ,67 CDK PDIR Pat Transp ,00 CDK Pflegedirektion ,67 CDK UK f Geriatrie ,64 CDK UK f Neurochir ,14 CDK UK f Neurologie ,33 CDK UK f Psych u PT ,00 CDK UK f Psychi PT I ,33 CDK WirtschaftsDion ,00 CDK Zent Röntgeninst 3 3 0,00 LK SV ÄDIR KH-Berei ,67 LK SV PDIR PsychSoP ,00 LK SV Ärztl Direkt ,00 LK SV PDIR KH-Berei ,67 LK SV PDIR PsychSoP ,00 SALK Geschäftsführ ,00 SB Einkauf/Logistik 3 3 0,00 SB Finanz/Contr 4 4 0,00 SB Info u MedTec Ltg ,00 SB Personal ,33 SB Personal Kindergarte ,00 SB Personal sonstige ,00 SB Technik & Bau ,53 SB Wirtschaftsbetriebe ,00 SJS ÄDIR ErnährBerat ,00 SJS Ärztl Direktion ,00 SJS Patholog Inst ,00 SJS PDIR Pat Transp 1 1 0,00 SJS Pflegedirektion ,50 294

11 Führungsebene 2 nach Stammdienststelle Gesamt Männer Frauen Frauenanteil in % SJS Ul f BlutgrSerol ,00 SJS Ul f LA-Sat Lab ,00 SJS Ul f MedCh LabDi ,00 SJS Ul f Radiodiagn ,00 SJS UK Chirurgie ,00 SJS UK f Anästhesiol ,71 SJS UK f Augenheilk ,71 SJS UK f Dermatolog ,00 SJS UK f FrHeilkunde ,91 SJS UK f Gefäßchirur ,00 SJS UK f Herzchirur ,00 SJS UK f HNO Krankh ,00 SJS UK f Inn Med I ,14 SJS UK f Inn Med II ,00 SJS UK f Inn Med III ,71 SJS UK f Ki+JugendHK ,00 SJS UK f Kinderchir ,00 SJS UK f MKGesichtCh SJS UK f Nuklearmed ,00 SJS UK f Ortho Obern ,00 SJS UK f Orthopädie ,00 SJS UK f Physik Med ,67 SJS UK f Pneumologie ,33 SJS UK f Radiotherap ,43 SJS UK f Spez Gynäk ,67 SJS UK f Unfallchir ,33 SJS UK f Urologie ,33 SJS UK M2 intnotaufn ,00 Gesamt ,88 Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) , Fax (0662) , zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 295

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