Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Angehörige von Soldatinnen und Soldaten aus besonderem Anlass

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1 A-2642/15 Zentrale Dienstvorschrift Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Angehörige von Soldatinnen und Soldaten aus besonderem Anlass Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gewährung von Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland bei Reisen in Krankheits- und Todesfällen sowie an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter Soldatinnen und Soldaten oder Familienangehörige von Soldatinnen und Soldaten, die in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser oder zivile Krankenhäuser eingewiesen wurden Bundesministerium der Verteidigung Gebilligt durch: Referatsleiter P III 1 Herausgebende Stelle: BMVg P III 1 Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Hauptpersonalrat beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg Beteiligung noch nicht abgeschlossen Geschäftsbereich BMVg Offen Ja Nein Vorläufig gültig ab: Frist zur Überprüfung: Version: 2 Ersetzt/hebt auf: Aktenzeichen: (SA 2) Identifikationsnummer: A-2642/15,Version 1 A-1455/3, Kapitel 18 A-2642/14 ausschließlich inhaltlicher Anteil: Reisebeihilfen an Familienangehörige zur Teilnahme an den militärischen Trauerfeiern für verstorbene Soldatinnen und Soldaten A I

2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 3 2 Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen Anwendung im Geschäftsbereich BMVg Verfahrensregelungen 3 3 Reisebeihilfen für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten, die in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser oder zivile Krankenhäuser eingewiesen wurden Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Reisebeihilfe Verfahrensregelungen 6 4 Zusatzregelungen für Reisebeihilfen an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter freiwilligen Wehrdienst Leistender (FWDL) und Reservistendienst Leistender (RDL) Anspruchsvoraussetzungen Umfang der Reisebeihilfe Verfahrensregelungen 8 5 Anlage AuslReiseBhVwV des BMI vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S ) 9 Seite 2

3 Grundsatz A-2642/15 1 Grundsatz 101. Aus Gründen der Fürsorge gewährt der Dienstherr den Bundesbediensteten oder ihren Angehörigen aus besonderem Anlass Reisebehilfen. 2 Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen 2.1 Anwendung im Geschäftsbereich BMVg 201. Auf der Basis des Bundesbeamtengesetzes hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen (AuslReiseBhVwV) vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S ; siehe Anlage) erlassen Die AuslReiseBhVwV vom 20. September 1989 in der jeweils geltenden Fassung findet auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr entsprechend Anwendung. Als Reisebeihilfe werden die den Betrag von 102,26 EUR je reisende Person übersteigenden entstandenen notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel erstattet. Sofern Auslandsbezüge nicht zustehen, entfällt der Eigenanteil Als in das Ausland versetzt gelten auch Soldatinnen und Soldaten, die in das Ausland einberufen wurden. Die Kommandierung entspricht der Abordnung. Ein allgemeiner oder im Einzelfall ergangener Befehl (dienstliche Anordnung/Weisung) gilt als Anordnung der Dienstreise. Der Aufenthalt auf Schiffen außerhalb der inländischen Hoheitsgewässer gilt als Aufenthalt im Ausland. 2.2 Verfahrensregelungen 204. Die Reisebeihilfe ist bei Kapitel 1401 Titel (ab Haushaltsjahr 2016 Kapitel 1411 Titel ) zu buchen Möglichkeiten zum Mitflug in Luftfahrzeugen der Bundeswehr sind vorrangig zu nutzen. Auf die Zentrale Dienstvorschrift A-270/2 (Nutzung von Luftfahrzeugen der Bundeswehr) wird verwiesen Die Reisebeihilfen sind formlos zu beantragen. Die erforderlichen Reisemittel können durch die jeweilige Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland, falls keine eingerichtet ist, durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Travel Management der Bundeswehr bereitgestellt werden. Werden die Reisemittel selbst gebucht, sind die entstandenen Fahr- und Flugkosten vollständig und übersichtlich darzustellen. Die benutzten Fahrkarten, Flugtickets usw. sind dem Antrag beizufügen. Über fehlende Belege sind dienstliche Erklärungen abzugeben. Seite 3

4 A-2642/15 Reisebeihilfen für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten, die in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser oder zivile Krankenhäuser eingewiesen wurden 207. Die Bewilligung und Zahlung der Reisebeihilfen obliegt dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Auf Antrag sind angemessene Abschläge zu gewähren. 3 Reisebeihilfen für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten, die in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser oder zivile Krankenhäuser eingewiesen wurden 3.1 Anspruchsvoraussetzungen 301. Werden Soldatinnen bzw. Soldaten in eine mehr als 30 km von ihrem Familienwohnort entfernte Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in ein mehr als 30 km von ihrem Familienwohnort entferntes ziviles Krankenhaus eingewiesen, kann ihnen aus Fürsorgegründen auf Antrag für Besuchsfahrten von Angehörigen (Ehefrau bzw. Ehemann, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder) sofern diese mit ihnen in einem Haushalt leben eine Beihilfe gewährt werden. Bei Soldatinnen und Soldaten von der Besoldungsgruppe A 13 an aufwärts sind Fürsorgegründe im Sinne des ersten Satzes in der Regel nur anzunehmen, wenn sie für mehrere Familienangehörige unterhaltspflichtig sind. Die Reisebeihilfe kann gewährt werden für eine Besuchsfahrt von der gemeinsamen Wohnung zur Sanitätseinrichtung bzw. zum zivilen Krankenhaus in der ersten Woche und danach für jede zweite weitere Woche des stationären Aufenthaltes. Leben die in Satz 1 genannten Angehörigen nicht mit der Soldatin bzw. dem Soldaten in einem Haushalt, sind die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 aber erfüllt, werden die Auslagen für eine Besuchsfahrt insoweit erstattet, als höhere Auslagen dadurch entstehen, dass die Entfernung zwischen Wohnort der Angehörigen und Sanitätseinrichtung oder zivilem Krankenhaus größer ist als zwischen Wohnort der Angehörigen und Wohnort der Soldatin bzw. des Soldaten. Dies gilt nicht in den Fällen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1455/3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung) Nummer 202. In Ausnahmefällen können nach Genehmigung Reisebeihilfen für den Besuch anderer Personen gewährt werden. 3.2 Umfang der Reisebeihilfe 302. Als Beihilfe werden gewährt: a) die nachgewiesenen Fahrtauslagen der niedrigsten Beförderungsklasse (ausgenommen die gesondert zu zahlenden Zuschläge) und anderer öffentlicher Verkehrsmittel mit Ausnahme der Luftfahrzeugbenutzung. Mit Zustimmung des BMVg können bei Benutzung eines Luftfahrzeuges auch die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Flugklasse als Beihilfe erstattet werden, wenn Seite 4

5 Reisebeihilfen für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten, die in auswärtige Bundeswehrkrankenhäuser oder zivile Krankenhäuser eingewiesen wurden A-2642/15 die Soldatin bzw. der Soldat während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland lebensgefährlich erkrankt ist; die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt des Krankenhauses den Besuch von Angehörigen für dringend notwendig erachtet; die Besuchsfahrten zwischen Ausland und Inland und umgekehrt durchgeführt werden müssen; die Mitfluggelegenheit in einem Luftfahrzeug der Bundeswehr nicht gegeben ist. b) im Falle der notwendigen Übernachtung als Beitrag zu den Übernachtungskosten und für Mehraufwendungen gegenüber der häuslichen Verpflegung für Reisen mit einer Übernachtung am Besuchsort ein Pauschalsatz von 15 EUR; für Reisen mit zwei und mehr Übernachtungen am Besuchsort ein Gesamtpauschalbetrag von 30 EUR. Die Notwendigkeit einer Übernachtung richtet sich nach den reisekostenrechtlichen Grundsätzen. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen. Auslagen (z. B. für Zuund Abgang, Gepäckaufgabe, Reise- und Gepäckversicherung, Nebenkosten am Besuchsort) sind nicht erstattungsfähig. Führen die Angehörigen die Besuchsfahrten in einem eigenen bzw. gemieteten Kraftfahrzeug oder in einem Taxi durch, erhalten sie eine Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten, die ihnen beim Benutzen eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt mit einem anderen Kraftfahrzeug durchgeführt wird, um den Angehörigen den Besuch der erkrankten Soldatin bzw. des erkrankten Soldaten zu ermöglichen. Werden Angehörige, die eine Besuchsfahrt durchführen, im Kraftfahrzeug einer anderen Person mitgenommen, kann ihnen die an diese gezahlte Vergütung in sinngemäßer Anwendung von 5 Abs. 1 Satz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) erstattet werden Ist es den Angehörigen aus persönlichen Gründen nicht möglich, die erkrankte Soldatin bzw. der erkrankte Soldat in den in Nummer 301 festgelegten Zeitabständen zu besuchen, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei Besuchsfahrten in größeren Zeitabständen an Stelle jeder nicht in Anspruch genommenen Reisebeihilfe auf Antrag eine Beihilfe von 15 EUR zu den Kosten einer zusätzlichen Übernachtung gewährt werden Reisebeihilfen für Besuchsfahrten in kürzeren als den unter Nummer 301 festgelegten Zeitabständen können gewährt werden, wenn der Besuch von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt des Krankenhauses im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung für dringend notwendig gehalten wird. Seite 5

6 A-2642/15Zusatzregelungen für Reisebeihilfen an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter freiwilligen Wehrdienst Leistender (FWDL) und Reservistendienst Leistender (RDL) 305. Die Reisebeihilfe darf jeweils nur für eine angehörige Person gewährt werden. Sie kann auch für Fahrten von mehreren Angehörigen gewährt werden, wenn von der erkrankten Soldatin bzw. dem erkrankten Soldaten die entsprechende Anzahl der ihnen nach Nummer 301 zustehenden Reisebeihilfen nicht in Anspruch genommen wurden Sind die Anspruchsberechtigten durch die Schwere der Erkrankung an einer Antragstellung gehindert, gilt die Unterschrift der besuchenden Angehörigen als Antrag im Sinne von Nummer 301 Satz 1, wenn der Besuch ärztlich bestätigt wird. 3.3 Verfahrensregelungen 307. Das örtlich zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) bewilligt und gewährt diese Reisebeihilfen. 4 Zusatzregelungen für Reisebeihilfen an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter freiwilligen Wehrdienst Leistender (FWDL) und Reservistendienst Leistender (RDL) 4.1 Anspruchsvoraussetzungen 401. Familienangehörigen von a) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach 58 b des Soldatengesetzes (SG) leisten, b) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem 4. Abschnitt des SG ableisten sowie c) Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach 81 SG teilnehmen werden bei schwerer Erkrankung der o. a. Soldatinnen und Soldaten Reisebeihilfen für deren Besuch gewährt Den in Nummer 401 Buchstaben a bis c genannten Soldatinnen und Soldaten steht eine aus dem Wehrdienst entlassene Soldatin bzw. ein aus dem Wehrdienst entlassener Soldat gleich, die bzw. der Anspruch auf Heilfürsorge hat Familienangehörige im Sinne von Nummer 401 sind a) die Ehefrau bzw. der Ehemann oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, b) die Kinder, c) die Eltern, Seite 6

7 Zusatzregelungen für Reisebeihilfen an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter freiwilligen Wehrdienst Leistender (FWDL) und Reservistendienst Leistender (RDL) A-2642/15 d) Verwandte bis zum 4. Grade, Verschwägerte bis zum 2. Grade oder frühere Pflegeeltern der in Nummer 401 Buchstaben a bis c genannten Soldatinnen und Soldaten, sofern diese vor der Einberufung mit der Soldatin bzw. dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und sie bzw. er diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren musste Reisebeihilfen an die in Nummer 401 genannten Familienangehörigen werden bei schwerer Erkrankung der Soldatin bzw. des Soldaten für zwei Reisen in einem Monat mit höchstens je zwei Übernachtungen für einen Familienangehörigen gewährt; die Erkrankung hat die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt zu bescheinigen. Wird in einem Monat nur eine Reise durchgeführt, dürfen für höchstens zwei Familienangehörige höchstens je zwei Übernachtungen berücksichtigt werden Reisebeihilfen können darüber hinaus an weitere Familienangehörige gewährt werden, wenn die Reisen auf dringendes Anraten von Vorgesetzten mit der Disziplinargewalt einer Bataillonskommandeurin bzw. eines Bataillonskommandeurs (Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis der Stufe II) oder der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes durchgeführt werden Der Anspruch auf Reisebeihilfe nach Kapitel 4 schließt den Bezug einer Reisebeihilfe nach Kapitel 3 aus. 4.2 Umfang der Reisebeihilfe 407. Es werden die Kosten für die Hin- und Rückreise erstattet, und zwar vom Wohnort oder einem anderen inländischen Aufenthaltsort a) zum Dienstort der Soldatin bzw. des Soldaten oder b) zum Ort, an dem das Bundeswehrkrankenhaus oder das zivile Krankenhaus den Sitz hat Erstattungsfähig sind die Fahrtkosten der 2. Wagenklasse der Deutschen Bahn AG einschließlich IC- und ICE-Zuschlag und notwendige Fahrkosten an die in Nummer 407 genannten Orte Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen Nebenkosten (Gepäckaufgabe, Reise- und Gepäckversicherungen usw.) werden nicht erstattet Die Nummern 407 bis 410 gelten bei Benutzung anderer regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sinngemäß Mehrkosten aus Anlass einer Luftfahrzeugbenutzung werden nicht erstattet Bei Besuchsreisen der Familienangehörigen von einem ausländischen Aufenthaltsort werden die Auslagen nur ab deutscher Grenze zu einem der in Nummer 407 genannten Orte gezahlt. Seite 7

8 A-2642/15Zusatzregelungen für Reisebeihilfen an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter freiwilligen Wehrdienst Leistender (FWDL) und Reservistendienst Leistender (RDL) 414. Im Falle einer mehrtägigen Besuchsreise dürfen a) zu den Übernachtungskosten je Übernachtung und Familienangehöriger bzw. Familienangehörigen bis zu 10,50 EUR und b) zu den Verpflegungsmehrkosten je voller Kalendertag und je Familienangehöriger bzw. Familienangehörigen ein Pauschalsatz von 7,50 EUR, für den Hin- und Rückreisetag die nachgewiesenen Auslagen (höchstens jedoch 3,00 EUR) gezahlt werden Die entstandenen Übernachtungskosten sind durch Belege (z.b. Hotelrechnungen) nachzuweisen. 4.3 Verfahrensregelungen 416. Im Falle der schweren Erkrankung ist die Benachrichtigung der Familienangehörigen von der bzw. dem Disziplinarvorgesetzten oder der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt auszusprechen. Diese Benachrichtigung ist aktenkundig zu machen und gilt gleichzeitig als Reisegenehmigung Werden Familienangehörige nicht von den Disziplinarvorgesetzten oder der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt verständigt, kann die Reise im Rahmen der Abrechnung durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten der erkrankten Soldatin bzw. des erkrankten Soldaten mit der Disziplinargewalt einer Bataillonskommandeurin bzw. eines Bataillonskommandeurs (Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis der Stufe II) genehmigt werden Aus Fürsorgegründen sind die Soldatinnen und Soldaten allgemein, und bei schwerer Erkrankung einer Soldatin bzw. eines Soldaten auch deren Angehörige, auf den Inhalt dieser Zentralen Dienstvorschrift hinzuweisen Die Reisebeihilfe wird auf Grund eines Antrages gewährt, der von den Familienangehörigen, bei Minderjährigen von der bzw. dem Erziehungsberechtigten, zu stellen ist Die nach den Nummern 416 und 417 dieser Zentralen Dienstvorschrift für die Benachrichtigung der Angehörigen oder Genehmigung der Reise zuständige Stelle prüft, ob die Besuchsreise tatsächlich ausgeführt worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 404 bzw. 405 gegeben waren Unterlagen, die beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe erfüllt sind, wie ärztliche Bescheinigungen und die Genehmigung der zuständigen Stelle zur Durchführung einer Besuchsreise, gelten als zahlungsbegründende Unterlagen Das örtlich zuständige BwDLZ bewilligt und gewährt diese Reisebeihilfen Die Ausgaben sind bei Kapitel 1403 Titel zu buchen. Seite 8

9 Anlage A-2642/15 5 Anlage 5.1 AuslReiseBhVwV des BMI vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S. D ie s er Au sd ru ck un te rli eg tn ic ht de m Än de ru ng sd ie ns t! ) Seite 9

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