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1 TAX NEWS AUSGABE What matters to you, matters to us

2 TAX NEWS Ausgabe EDITORIAL INHALT Wir haben vor kurzem in einer Sonderinformation über den aktuellen Stand der RV zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 und zur Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 berichtet. Beide Gesetze sollen noch heuer im Parlament beschlossen werden. Im Herbst wird es aber noch zu weiteren Steueränderungen kommen. Herr Prof Dr Karl Bruckner beleuchtet in einem Beitrag, welche Belastungen wahrscheinlich mit diesem geheimnisumwitterten Sparpaket auf die Steuerzahler zukommen. Unser FAS-Team informiert Sie in einem Beitrag über Datenbankanalysen, die wir Ihnen in Zukunft als weitere Dienstleistung anbieten können. Die TAX NEWS sowie zahlreiche weitere Informationen stehen für Sie auch im Internet unter bereit. Diese Tax News wurden mit Sorgfalt erstellt, sind aber allgemein gehalten und können daher nur als erste allgemeine Information angesehen werden. Sie sind somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der BDO Austria GmbH, um die hier erörterten Themen unter Bedachtnahme auf Ihre spezifische Beratungssituation zu besprechen. BDO Austria GmbH, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. WELCHE STEUERBELASTUNGEN DROHEN IM HERBST 2010? 3 DIE NEUE ÄRZTE-GMBH 3 SPLITTER 4 - Niedrigere Maklerprovisionen für Mieter 4 - Neuerungen bei der Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen 4 - VWGH zum anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand 5 - Gilt die Umsatzsteuerjahreserklärung noch als konkludente Selbstanzeige? 5 - Vignettenpreise für Autobahnbenützung werden ab 2011 geringfügig erhöht 5 INTERNATIONALE STEUERNEWS 5 - Neues DBA mit Serbien 5 IN EIGENER SACHE 6 - Datenbanken als Informationsmedium für steuerliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen 6 - Einsatzmöglichkeiten für Datenbanken in Ihrem Unternehmen 6 - Welche Datenbanken stehen zur Verfügung? 6 - Was sind Ihre Kosten? 7 BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO- Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO-Netzwerk und für jede der BDO-Mitgliedsfirmen.

3 TAX NEWS WELCHE STEUERBELASTUNGEN DROHEN IM HERBST 2010? Alle reden davon, aber niemand weiß etwas Genaues, und selbst die Spitzen der Regierung wissen offensichtlich selbst noch nicht so ganz genau, welche Belastungen sie im Herbst 2010 zur Budgetsanierung in Form eines Budgetbegleitgesetzes 2010 den österreichischen Steuerzahlern verordnen werden. Fix ist lediglich, dass in der zweiten Oktoberhälfte die Katze aus dem Sack gelassen wird und dass nach dem bereits im Frühjahr beschlossenen Konsolidierungskurs ab 2011 Mehreinnahmen von rd 1,7 Mrd Euro (zusätzlich zu Einsparungen auf der Ausgabenseite von rd 2,4 Mrd Euro) benötigt werden. Von den nach den Äußerungen wichtiger Politiker auf der Einnahmenseite zur Diskussion stehenden zusätzlichen Steuerbelastungen dürften folgende relativ wahrscheinlich sein: - Bankensteuer (soll ca 500 Mio Euro bringen) - Spekulationsertragsteuer (Vermögenszuwachssteuer) für Finanzanlagen, wie zb Aktien, Anleihen, Derivate etc (soll ca Mio Euro bringen) - Höhere Besteuerung von Stiftungen (zb Erhöhung der 12,5%igen Zwischensteuer in Richtung 25%) - Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung (Auslandsverluste?) - Erhöhung der Mineralölsteuer (Erhöhung um 10 Cent pro Liter soll rd 1 Mrd Euro bringen) - Ökosteuern (zb CO 2 -Abgabe) Weniger wahrscheinlich ist die Wiedereinführung der im Jahr 1993 abgeschafften allgemeinen Vermögensteuer sowie der mit vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Erbschaftsund Schenkungssteuer. Ebenfalls wenig wahrscheinlich ist eine Finanztransaktionssteuer, da eine solche Steuer sinnvoller Weise auf EU-Ebene eingeführt werden müsste, was allerdings in absehbarer Zeit sehr unrealistisch ist. DIE NEUE ÄRZTE-GMBH Die am in Kraft getretene 14. Ärztegesetznovelle 1 enthält als für die Praxis wichtigste Neuerungen einerseits die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in der Rechtsform einer GmbH sowie andererseits die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für alle freiberuflich tätigen Ärzte. Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Rahmen von Gruppenpraxen ist nunmehr neben der schon bisher zulässigen Offenen Gesellschaft (OG) auch in der Rechtsform einer GmbH zulässig. Dabei sind folgende besondere Bestimmungen zu beachten: In der Firma der GmbH muss jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die von der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen aufscheinen. Gesellschafter einer Gruppenpraxis-GmbH dürfen ausschließlich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte sein. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert nicht an der Gesellschafterstellung. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis-GmbH ergibt sich aus den Berufsberechtigungen der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gruppenpraxis- GmbH verpflichtet. Es ist der Gruppenpraxis-GmbH untersagt, Gesellschafter-Ärzte oder andere Ärzte anzustellen. Das Eingehen zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen zu anderen Ärzten, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, ist grundsätzlich untersagt und nur im Fall der vorübergehenden Vertretung aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub gestattet. Die Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur bis maximal 5 Personen (ausgenommen Ordinationshilfen) je Gesellschafter-Arzt gestattet. Ausnahmen bestehen für Sonderfächer mit hohem Technisierungsgrad, wie 1 BGBl I 61/2010.

4 TAX NEWS zb Labormedizin, Physikalische Medizin und Radiologie. Die Berufsausübung der Gesellschafter einer Gruppenpraxis-GmbH darf nicht an Weisungen oder Zustimmungen der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Interessanterweise muss nicht jeder Ärzte-Gesellschafter einer Gruppenpraxis-GmbH zu deren Geschäftsführung und Vertretung berufen sein. Die Gründung einer Gruppenpraxis-GmbH setzt grundsätzlich eine Bedarfsprüfung durch den Landeshauptmann voraus. Davon ausgenommen sind Gruppenpraxis-GmbHs, an denen sich nur Ärzte beteiligen, die bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse haben oder wenn die zu gründende Gruppenpraxis bereits im gesamtvertraglichen Stellenplan vorgesehen ist. Keine Bedarfsprüfung ist erforderlich für Gruppenpraxen, die ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbringen (zb Schönheitschirurgen etc). Ferner bedürfen auch schon bestehende Gruppenpraxen in der Rechtsform einer OG bei einer Umwandlung in eine GmbH keiner Bedarfsprüfung. Die Berufsausübung der Gruppenpraxis-GmbH ist erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung möglich. Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall 2 Mio Euro zu betragen. Die Haftungshöchstgrenze darf bei einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Die Gruppenpraxis-GmbH ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammern. Auch die nicht in Gruppenpraxen organisierten Ärzte müssen nunmehr über eine Berufshaftpflichtversicherung im obigen Ausmaß verfügen. Bei Einzelpraxen muss die Haftungshöchstgrenze bei 1-jähriger Versicherungsperiode aber nur das Dreifache der Mindestversicherungssumme betragen. Bereits eingetragene Ärzte und Gruppenpraxis-OGs haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Ärztegesetznovelle zu erbringen. Insgesamt ist es aber bedauerlich, dass auch künftig freiberuflich tätigen Ärzten, die sich nicht mit anderen Ärzten zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen wollen, die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Rechtsform einer GmbH verwehrt bleibt. SPLITTER NIEDRIGERE MAKLERPROVISIONEN FÜR MIETER 2 Seit darf die für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung maximal 2 Bruttomonatsmieten betragen. Für bis zu 3 Jahre befristete Mietverträge ist die Provision mit einer Bruttomonatsmiete beschränkt. Vermittelt ein Hausverwalter eine Wohnung in einem von ihm verwalteten Haus, beträgt die Provision jeweils nur die Hälfte der oben genannten Werte. Unverändert bleiben die Richtsätze (3-facher Bruttomietzins) für Provisionen, die zwischen Vermieter und Immobilienmakler vereinbart werden, sowie die Provisionen für die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten. Bei Inseraten über Mietwohnungen müssen seit auch die monatliche Gesamtbelastung sowie die Einzelkosten (Hauptmietzins, Betriebsund Heizungskostenakonti, Umsatzsteuer) detailliert dargestellt werden. NEUERUNGEN BEI DER BESTEUERUNG VON BONUSMEILEN AUS VIELFLIEGERPROGRAMMEN Der VwGH 3 hat bekanntlich die von der Finanzverwaltung 4 vertretene Auffassung, dass Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen, die privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig sind, verworfen. Das BMF hat in einer Information 5 angekündigt, dass die Lohnsteuerrichtlinien im Sinne der VwGH-Rechtsprechung geändert werden. Der VwGH hat festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht und andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter Arbeits- 2 BGBl II 2010/268 vom VwGH vom , 2007/15/ Nach der bisherigen Rz 222d LStR musste spätestens bei der Dezemberlohnverrechnung ein Sachbezug in Höhe von pauschal 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zb Flüge, Hotelzimmer) berücksichtigt werden 5 BMF /0132-VI/7/2010 vom

5 TAX NEWS lohn nicht dem Lohnsteuerabzug und damit auch nicht den Lohnnebenkosten unterliegt. Der Dienstnehmer muss daher den Vorteil der privat genutzten Bonusmeilen in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro genützt werden. Sollte für in 2010 eingelöste Bonusmeilen bereits in den Vorjahren vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten worden sein, müssen diese nicht mehr bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 erfasst werden. VWGH ZUM ANSCHAFFUNGSNAHEN ERHALTUNGSAUFWAND Größere Erhaltungsaufwendungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang (von bis zu drei Jahren) mit dem Erwerb einer Immobilie stehen, mussten nach bisheriger Rechtsprechung als anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand aktiviert werden. Begründet wurde dies damit, dass beim Kauf einer bereits sanierten Liegenschaft auch ein höherer Kaufpreis aktiviert werden muss. Der VwGH 6 ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis von dieser Rechtsansicht abgegangen. Für die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigem nachgeholten Instandhaltungsaufwand ist nach Ansicht des VwGH nunmehr entscheidend, wann die Betriebsbereitschaft des Gebäudes für den Käufer gegeben ist. Wurde das Gebäude bereits vor dem Kauf betrieblich genutzt (wie dies im Entscheidungsfall gegeben war) und wird diese betriebliche Nutzung im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, sind nach dem Erwerb anfallende Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig. GILT DIE UMSATZSTEUERJAHRESERKLÄRUNG NOCH ALS KONKLUDENTE SELBSTANZEIGE? In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung eine Nachzahlung ergibt. Laut herrschender Ansicht und Rechtsprechung stellt die Einreichung dieser Erklärung auch eine konkludente Darlegung der Verfehlung für die Voranmeldungsdelikte und eine Offenlegung der bedeutsamen Umstände im Sinne einer (strafbefreienden) Selbstanzeige dar. Ebenso stellt die Unterschrift des Einzelunternehmers auf seiner persönlichen (berichtigten) Steuererklärung als konkludente Selbstanzeige eine ausreichende und eindeutige Täternennung dar. Dies entspricht auch der bisherigen Verwaltungspraxis. Von einigen UFS-Senaten wurde in jüngster Zeit zu beiden Punkten eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten. Dabei könnte es sich um Mindermeinungen handeln, welche mit guten Erfolgsaussichten beim VwGH bekämpft werden können. Da es aber nicht auszuschließen ist, dass auch der VwGH auf die Judikaturlinie des UFS einschwenkt, ist aus praktischer Sicht jedoch zu empfehlen, der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Beilage anzufügen bzw per Post an das Finanzamt zu übermitteln, aus welcher einerseits ersichtlich ist, auf welche Voranmeldungszeiträume die Nachzahlungen entfallen, und in welcher anderseits der/die Täter konkret benannt werden. VIGNETTENPREISE FÜR AUTOBAHNBENÜTZUNG WERDEN AB 2011 GERINGFÜGIG ERHÖHT Die Preise für Vignetten, die für die Benützung der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen von einspurigen und mehrspurigen KFZ (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 to) zu bezahlen sind, werden ab 2011 wie folgt erhöht: 7 einspurige mehrspurige Vignettenpreise KFZ KFZ in Euro NEU bisher NEU bisher Jahresvignetten 30,50 30,40 76,50 76,20 2-Monatsvignette (gültig ab ) 10-Tagesvignette (gültig ab ) 11,50 11,50 23,00 22,90 4,50 4,50 7,90 7,90 INTERNATIONALE STEUERNEWS NEUES DBA MIT SERBIEN Zwischen Österreich und Serbien wurde nach langen Verhandlungen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Sollten die notwendigen weiteren Verfahrensschritte noch heuer erfolgen, könnte das DBA ab in Kraft treten. Die Bestimmungen im DBA folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen. An Besonderheiten sind zu beachten: 6 VwGH vom , 2005/13/ BGBl II 2010/205 vom

6 TAX NEWS Der Quellenstaat kann Konzerndividenden (ab einer Beteiligung von 25 %) mit 5 % und Portfoliodividenden mit 15 % besteuern. Auch bestimmte Zinsen dürfen im Quellenstaat mit max 10 % besteuert werden. - Für Lizenzgebühren im künstlerischen Bereich besteht ein Quellenbesteuerungsrecht von 5 %; für alle übrigen Lizenzgebühren (einschließlich der Vermietung von Ausrüstungen) beträgt der Quellensteuersatz 10 %. - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich eine feste Einrichtung befindet. Darüber hinaus besteht aber ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates, wenn der Aufenthalt des selbständig Tätigen 183 Tage überschreitet. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Die Anrechnungsmethode kommt für Quellensteuern bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften und bei Sozialversicherungspensionen zur Anwendung. IN EIGENER SACHE DATENBANKEN ALS INFORMATIONSMEDIUM FÜR STEUERLICHE UND BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ANFORDERUNGEN Fundierte und aktuelle Informationen sind die notwendige Grundlage für jede unternehmerische Entscheidung. Wir verwenden für unsere Beratungs- und Prüfungsleistungen renommierte und laufend aktualisierte Unternehmensdatenbanken. Diesen Wissensvorsprung wollen wir auch Ihnen zugänglich machen: EINSATZMÖGLICHKEITEN FÜR DATENBANKEN IN IHREM UNTERNEHMEN Fundierung von Verrechnungspreisen Bei Betriebsprüfungen stellt das Thema Angemessenheit von Verrechnungspreisen in Konzernen in den letzten Jahren zunehmend einen Schwerpunkt dar. Diese Tendenz wird sicherlich noch durch die in Kürze zu erwartende Veröffentlichung von Verrechnungspreisrichtlinien verstärkt. Die Verrechnungspreisrichtlinien stellen eine strukturierte Zusammenfassung der von Rechtssprechung und Verwaltungspraxis in Österreich entwickelten Grundsätze dar und enthalten detaillierte Aussagen zur Gestaltung und Dokumentation von Verrechnungspreisen bei Konzernbeziehungen. Eine Datenbankanalyse als Basis für eine Verrechnungspreisstudie zur Dokumentation der Angemessenheit des Konzernverrechnungspreises stärkt die Position des Steuerpflichtigen im Falle einer Betriebsprüfung. Branchen-, Wettbewerbs- und Konkurrenzanalysen Die von uns verwendeten Datenbanken bieten einen sehr breiten Informationspool an Branchenund Unternehmensdaten. Wir können Ihnen daher rasch und zuverlässig aktuelle, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Finanz- und Branchendaten mit über 100 Kennzahlen zur Verfügung stellen. Bei Nennung von Referenzunternehmen ist es möglich, sogenannte Peergroups (Gruppen von vergleichbaren Unternehmen) zu bilden und für diese umfangreiche Finanz- sowie und Branchenkennzahlen zur Verfügung zu stellen. Die Daten können nach unterschiedlichen Parameter (Größe, Region, Rentabilität, Eigentümer etc.) gefiltert und selektiert werden. Diese Daten eignen sich hervorragend für Benchmark- und SWOT-Analysen in Finanz- und Leistungsbereich! Unternehmensbewertung Für Unternehmensbewertungen leiten wir die Kalkulationszinssätze regelmäßig von aktuellen Kapitalmarktdaten und Kursnotierungen ab. Die Ergebnisse werden anhand von tagesaktuellen Vergleichsmultiplikatoren börsenotierter Unternehmen sowie vergleichbarer Transaktionsmultiplikatoren aus historischen Unternehmenstransaktionen verprobt. Auch in ihrem Unternehmen werden Sie regelmäßig mit Bewertungsfragen bei Unternehmenstransaktionen, Investitionsentscheidungen und Impairmenttests etc. konfrontiert sein. Wir können Ihnen dafür die transparente Ableitung von individuell abgestimmten Kalkulationszinssätzen und Vergleichsmultiplikatoren anbieten. WELCHE DATENBANKEN STEHEN ZUR VERFÜGUNG? Als österreichischer Kooperationspartner der Bureau van Dijk Electronic Publishing Group, einer der weltweit größten Anbieter von Unternehmensdaten aller Art, haben wir Zugang zu den beiden bekanntesten Datenbanken von BvD:

7 TAX NEWS Die Datenbank Amadeus verfügt über Unternehmensdaten von mehr als 9 Millionen europäischer Unternehmen. Neben Finanzkennzahlen bietet die Datenbank auch eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Identifizierung von Konzernverflechtungen und Eigentümern. Amadeus wird vom Großteil der europäischen Finanzverwaltungen (so auch von der österreichischen) zur Überprüfung von Verrechnungspreisen eingesetzt. Amadeus kann aber auch als Werkzeug zur Konkurrenzanalyse im europäischen Raum verwendet werden. Zephyr ist eine Datenbank mit Detailinformationen über M&A, IPO und Venture Capital Transaktionen, verlinkt mit umfassenden Firmenfinanzdaten. Zephyr enthält Informationen zu über M&A-Transaktionen und jährlich werden über aktuelle Deals neu aufgenommen. Die Datenbank liefert eine weltweite Abdeckung von veröffentlichten Transaktionen der vergangenen fünf Jahre - Deals mit europäischer oder amerikanischer Beteiligung reichen bis ins Jahr 1997 zurück. Zephyr kommt vor allem bei Unternehmensbewertungen zum Einsatz mittels vergleichender Mulitplikatoren von Unternehmenstransaktionen innerhalb der Branche des zu bewertenden Unternehmens können errechnete Unternehmenswerte plausibilisiert werden. Für Unternehmensbewertungen, zur Erstellung von Branchenvergleichsgruppen oder Fondsanalysen haben wir zusätzlich Zugriff auf die Daten von Bloomberg. Bloomberg fokussiert sich auf das Anbieten von historischen und (von Analysten) erwarteten zukünftigen Finanzkennzahlen sämtlicher weltweit gelisteter Unternehmen sowie makroökonomischer Daten. So können historische Kurse von Aktien, Anleihen, Fonds, Indizes, sonstigen Wertpapieren sowie historische und erwartete makroökonomische Daten von einer Vielzahl an Ländern aus Bloomberg abgefragt werden. WAS SIND IHRE KOSTEN? Die Kosten werden vom Umfang und der Tiefe der Datenbankrecherche bestimmt. Im Normafall beträgt das Honorar, je nach Aufgabenstellung, pauschal zwischen 500 und Euro. Wien, im Oktober 2010 BDO Austria GmbH

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