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1 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Vierteljahreserhebung im baugewerbe und bei Bauträgern Rücksendung bitte bis 12 Tage nach Ende des Berichtsquartals 1Baugewerbe Name: Σ Telefon oder Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter Ansprechpartner/-in Telefon: Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf der Rückseite korrigieren. Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage, die Bestandteil dieses Fragebogens ist. Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu 1 bis 6 in der separaten Unterlage. Beachten Sie folgenden Hinweis: Die Anteile an Argen sind für alle Merkmale einzubeziehen. Identnummer A Berichtsquartal und Berichtsjahr Stichtagserhebung zu Ende März, September und Dezember. Für das 2. Berichtsquartal ist das Formular für die Jährliche Erhebung zu verwenden.... B Tätige Personen am Ende des Berichtsvierteljahres 2 1 Überwiegend im baugewerbe tätige Personen Tätige Inhaber, tätige Mitinhaber und unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie kaufm. und techn. Arbeitnehmer, kaufm. und techn. zubildende, gewerbliche Arbeitnehmer, Poliere und Meister sowie gewerblich zubildende... 2 Überwiegend in anderen Bereichen des Betriebes tätige Personen... Tätige Personen des Betriebes insgesamt = Summe B1 + B2... Quartal, Jahr baugewerbe Anzahl Anzahl Bauträger 1 Seite 1

2 Bitte zurücksenden an Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift 1Baugewerbe C Entgelte im Berichtsvierteljahr 3 1 Bruttoentgeltsumme der tätigen Personen im bau- Bauträgern die Bruttoentgeltsumme aller tätigen Personen... D Geleistete Arbeitsstunden im Berichtsvierteljahr 4 1 geleistete Arbeitsstunden... E im Berichtsvierteljahr 1 baugewerblicher Umsatz im Berichtsvierteljahr Sonstiger Umsatz... 6 Gesamtumsatz im Berichtsvierteljahr = Summe E1 + E2... baugewerbe Identnummer Bauträger 1 Bemerkungen Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. Seite 2

3 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Vierteljahreserhebung im baugewerbe und bei Bauträgern Erläuterungen zum Fragebogen Σ Erschließung von Grundstücken; Bauträger - stellung der Finanzierung und technischen führung. Für die Bauträger ist ein eingeschränkter Merkmalskatalog vorgesehen. Dieser bezieht sich auf die Merkmale tätige Personen insgesamt, Bruttoentgeltsumme aller tätigen Personen und den Gesamtumsatz. Tätige Personen Tätige Personen sind: tätige Inhaber und tätige Mitinhaber unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb Personen mit Altersteilzeitregelungen Zu den tätigen Personen zählen auch: Erkrankte, Urlauber, im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub befindliche Personen und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden Streikende und von der sperrung Betroffene, solange das Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist - Nicht zu melden sind: Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Unternehmen im meldenden Unternehmen Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit weniger Entgelte Bei den Entgelten ist die Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge baugewerbe tätigen Personen einzutragen, bei Bauträgern die Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge aller tätigen Personen. Diese Beträge sind ohne und Arbeitslosenversicherung, ohne Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, ohne ohne Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, ohne ohne anzugeben. Den Entgelten sind auch die Bezüge von Gesellschaftern, rechnen, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind. gung, die nur wegen Unterschreitung der Steuerpflichtgrenzen steuerfrei sind. 4 Geleistete Arbeitsstunden Als Arbeitsstunden sind alle auf Baustellen, Bauhöfen Stunden zu melden, gleichgültig, ob sie von gewerblichen Arbeitnehmern, Polieren, Schachtmeistern und Meistern, Inhabern, Familienange hörigen oder zubildenden geleistet werden. Etwa geleistete Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden sind in die Meldung einzubeziehen. Abgerechnete, aber nicht geleistete Stunden sind abzusetzen. Die geleisteten Arbeitsstunden von mithelfenden Familienangehörigen werden einbezogen, sofern diese Betrieb tätig sind. Nicht einzubeziehen sind die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden und die Berufsschulstunden der zubildenden. 5 baugewerblicher Umsatz Als baugewerblicher Umsatz sind die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren bauleistungen - Die den Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht einbezogen Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen steuergesetz einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt bei Seite 1

4 6 Sonstiger Umsatz Umsätze aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellenhandwerklichen Dienstleistungen sowie die Umsätze aus Handelsware und aus sonstigen nichtindustriellennichthandwerklichen Tätigkeiten anzugeben. Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus ohne Umsatzsteuer aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Betriebes entstandenen Erzeugnisse, soweit nicht in der eigenen bauleistung sowie Umsätze aus industriellenhandwerklichen Dienstleistungen wie z. B. Gerätereparaturen für Dritte. bei anderen Unternehmen hergestelllt wurden, sowie Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände und Als Umsatz aus Handelsware gilt der Umsatz von fremden Erzeugnissen, die im Allgemeinen unbearbeitet Erzeugnissen weiterverkauft werden. nichthandwerklichen Dienstleistungen zählen Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Gutachtertätigkeiten Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung Abzusetzen Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Seite 2

5 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Vierteljahreserhebung im baugewerbe und bei Bauträgern Stat 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung Das baugewerbe Bauträger die Erhebungsbereich tätigen Betrieben vierteljährlich durchgeführt wird. Die Erhebung dient der kurzfristigen Beurteilung der konjunkturellen Lage des Baumarktes. Die jährliche Erhebung hebung im baugewerbe und bei Bauträgern melden und erhebung im baugewerbe und bei Bauträgern melden, durchgeführt und liefert wichtige Daten zur Struktur dieses verzichtbare Unterlage für die Arbeit der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundes- und Landesregierung, der Bauund Handwerksverbände, den Kammern sowie auch dem fügung und ist somit eine unentbehrliche Grundlage für zahl- schafts politik, insbesondere der Baupolitik. Insoweit haben die von Ihnen gemachten Angaben mittelbar auch Rückwirkungen zumindest auf die Rahmenbedingungen Ihres Handelns. Darüber hinaus können die Ergebnisse für Sie auch unmittelbar, z. B. als Indikator für die Entwicklungen in der Sie betreffenden Branche, von Nutzen sein. Rechtsgrundlagen, kunftspflicht Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Statistik im der Betriebe auskunftspflichtig. - an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von bart werden. Dies ist auf formlosen Antrag möglich. Ihre doch weiterhin bestehen. deren Inhaber, Inhabe rinnen, Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, im Kalenderjahr der Betriebs eröffnung pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine kunftspflicht, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger sich auf die Befreiung von der kunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus auf- Existenzgründerinnen, die von ihrem Recht, keine kunft zu jedoch frei, die künfte zu erteilen. 7tungsklage gegen die Aufforderung zur kunftserteilung Geheimhaltung grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten nahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist nach und den Statistischen Ämtern der Länder an oberste Bundes- jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. bundesamt zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissions berichterstattung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Seite 1

6 oder sonstigen Einrich tungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durch führung wissen- 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnis- den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder getroffen werden. werden der Monopol kommission für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration zusammen- bereichs übermittelt. Hierbei dürfen die zusammengefassten Einzelangaben nicht weniger als drei Einheiten betreffen und keine Rückschlüsse auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Einheiten ermöglichen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Beachten Sie folgende Hinweise: Einhaltung der Termine, Schätzungen ab. Da die Berichte der Betriebe innerhalb bestimmter Fristen geprüft, signiert, erfasst und aufbereitet werden müssen, sind die vorgesehenen Einsendetermine unbedingt einzuhalten. Angaben, die zum Meldetermin noch nicht vorliegen, sind auf Grund der eingetretenen betrieblichen Entwicklung nach Bemerkungen kenntlich zu machen. Daten übernommen werden. Rechtzeitig vorliegende sorgfältige Schätzungen sind für die Statistik wertvoller als verspätet eintreffende, auf den Euro genaue Angaben. Bei nachträglichen Berichtigungen einer Quartalsmeldung ist tigungen dürfen keinesfalls dadurch vorgenommen werden, dass der Differenzbetrag mit dem Ergebnis eines späteren Quartals saldiert wird. - Hilfsmerkmale, Identnummer, Löschung, Statistikregister Name, und Anschrift des Unternehmens, Name und Rufnummern oder Adressen für elektronische Post der für Rückfragen lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerk male nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Name und Anschrift des Unternehmens sowie die Identnummer werden zusammen mit den Angaben zu den Erhebungs- wendete Identnummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Unternehmen sowie der rationellen Aufbereitung und besteht aus einer frei vergebenen laufenden Nummer. Abgrenzung des Berichtskreises baugewerbe werden Institutionen gerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, bauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungs- - Die Jährliche Erhebung im baugewerbe umfasst die Betriebe von Unternehmen des baugewerbes und anderer vierteljährliche Erhebung umfasst die ausbau gewerblichen Betriebe von Unternehmen des baugewerbes und von tenzahl Ende Juni des vorausgegangenen Berichtsjahres. Die Meldung ist grund sätzlich für den Betrieb, nicht für das Unternehmen abzugeben. kunftsberechtigte Stelle ist die erhebende Stelle des Landes, in dem der Betrieb liegt. Unterhält der ausbaugewerbliche Betrieb eine Produktions- Betriebsteil nur in die Meldung einzubeziehen, wenn die er- finden und in deren Abrechnung eingehen. Seite 2

7 Erfolgt die Produktion für den Absatz am Markt, so ist dieser Teil im Erhebungsvordruck nur bei den Beschäftigten ( überwiegend in anderen Bereichen des Betriebes tätige Personen ) und bei dem sonstigen Umsatz ( Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen / handwerklichen Dienstleistungen sowie aus Handelsware und aus sonstigen nichtindustriellen / nichthandwerklichen Tätigkeiten ) anzugeben. Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen: Einbetriebsunternehmen ( Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen ) des baugewerbes Haupt- und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des baugewerbes Nicht als ausbaugewerblicher Betrieb zählen: örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne ausbaugewerbliche Tätigkeit ( z. B. Sägewerk ); wenn diese örtlich getrennten Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie im Bergbau und im Verarbeitenden Gewerbe als Betriebe erfasst. Verkaufsbüros ohne ausbaugewerbliche Tätigkeit örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten ausüben reine Handelsabteilungen ( soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar ), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten, und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungen, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen Zu den Bauträgern werden Institutionen gerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen führung unbebaute Grundstücke für Bauvorhaben zu erschließen bzw. Bauvorhaben für den Wohnungsbau oder den Nichtwohnbau zu realisieren. Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, gabe 2008 ( W Z 2008 ) ist das die Gruppe 41.1 Erschließung von Grundstücken, Bauträger. Im Rahmen der Berichterstattung bei Bauträgern werden bei der jährlichen Erhebung alle Betriebe dieses Bereichs mit 10 und mehr tätigen Personen befragt. Die vierteljährliche Erhebung wird bei Betrieben durchgeführt, die zu Unternehmen mit 20 und mehr tätigen Personen gehören. Maßgebend ist dabei jeweils die Beschäftigtenzahl Ende Juni des vorausgegangenen Berichtsjahres. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens ist dabei unerheblich. Wie im baugewerbe ist die Meldung grundsätzlich für den Betrieb, nicht für das Unternehmen abzugeben. kunftsberechtigte Stelle ist die erhebende Stelle des Landes, in dem der Betrieb liegt. Erfasst und nachgewiesen werden auch hier im Einzelnen: Einbetriebsunternehmen ( Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen ) Haupt- und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des baugewerbes bzw. von Bauträgern Seite 3

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