IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: DW / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at / Salzburg, LVwG-9/252/ B. A. E., geb XY, L.; Beschwerde gemäß Salzburger Mindestsicherungsgesetz IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau A. E. B., geb XY, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/xxxxxxxxx/5-2015, zu Recht e r k a n n t: 1. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 17 VwGVG ivm 76 Abs 1 AVG hat die Beschwerdeführerin die Kosten der Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin zur Verhandlung vom in der Höhe von 157,70 innerhalb von zwei Wochen zu erstatten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/xxxxxxxxx/5-2015, wurde auf Grund des Antrages vom der Beschwerdeführerin sowie den im beiliegenden Berechnungsbogen angeführten Personen

2 LVwG-9/252/ eine monatliche Geldleistung gemäß Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von 213,72 im Zeitraum von bis zum zuerkannt. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin eine Sonderzahlung für September 2015 in der Höhe von 173,84 zuerkannt. In der Begründung heißt es, dass die Beschwerdeführerin ihren behinderten Sohn pflegt und somit keiner Beschäftigung nachgehen könne bzw auch keinen Deutschkurs besuchen könne. Daher seien gemäß 6 Abs 2 75 % des Pflegegeldes an Einkommen anzurechnen. Gemäß dieser Bestimmung seien bestimmte Einkunftsarten bei der Berechnung der Mindestsicherung ausgenommen. Durch die Wendung "für die Hilfe suchende Person" in der Z 3 werde klargestellt, dass ein Pflegegeld bei der pflegenden Person zu 75 % als Einkommen anzurechnen sei, wenn sie auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient (VwGH vom 21. April 1998, 97/08/0510). Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin 900,- als Einkommen aus Pflegegeld für den Sohn D. C. B. angerechnet wurden. Darüber hinaus wurde unter II.) Mitteilung der Bedarfsgemeinschaft eine ergänzende Wohnbedarfshilfe in der Höhe von 290,34 monatlich für den Zeitraum bis zuerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Pflegegeld für C. D. zur Gänze angerechnet worden sei, allerdings seien auch in den Ferien Zahlungen zu leisten. Der Schulbeitrag werde in Raten gezahlt, auf beiliegende Unterlagen werde verwiesen. Daher werde um Änderung des Bescheides ersucht. Diese Beschwerde wurde am dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom bekanntgegeben habe, dass sie weder arbeiten gehen, noch einen Deutschkurs machen könne, da sie den behinderten Sohn D. C. B. ununterbrochen pflegen müsse. Dieser beziehe Pflegegeld der Stufe 6 seit (Pflegestufe 6 seien derzeit 1.200, davon seien ohnehin nur 75 %, dh 900,- angerechnet worden). Bis Juni 2015 habe Herr D. die Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder mit einer Ganztagsbetreuung besucht. Diese Ganztagsbetreuung sei vom Amt der Salzburger Landesregierung verrechnet worden und zwar jeweils für den Zeitraum Oktober bis Juni. Der Selbstbehalt für die Schulzeit werde am Ende des Schuljahres verrechnet und sei dieser 2014/2015 bis dato unbekannt. Somit bestehe für den Zeitraum von Juli 2015 bis September 2015 kein nachgewiesener zusätzlicher Pflegeaufwand, welcher durch das Pflegegeld nicht gedeckt sei. Daher sei keine Beschwerdevorentscheidung getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. In dieser Angelegenheit fand am eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, zu der die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Vertreter der belangten Behörde ist

3 LVwG-9/252/ erschienen, die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Da sich der Rückschein der Ladung im Akt befunden hatte, wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Der gegenständliche Verwaltungsakt sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes wurden verlesen und der Vertreter der belangten Behörde gehört. Nach der Verhandlung wurde dem Landesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Postkundenservices übermittelt, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin der Rückscheinbrief nicht ausgefolgt werden konnte, da der Brief nach Hinterlegung trotz intensiver Suche nicht mehr auffindbar war. Die Ladung wurde daher an das Landesverwaltungsgericht zurückübermittelt. In weiterer Folge wurde in dieser Angelegenheit eine neuerliche Verhandlung für den anberaumt. Auf Grund eines Hinweises in der Ladung an die Beschwerdeführerin wurde durch Herrn F. G.-H., I. L., K. Flüchtlingsdienst, im Auftrag von der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass um Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Somali für die Verhandlung am ersucht werde. Als Dolmetscherin wurde in weiterer Folge Frau M. N., O., zur Verhandlung geladen. In dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin gehört und von ihr Unterlagen hinsichtlich der Zahlung der Kostenbeiträge nach Behindertengesetz bzw der Schulbeiträge für den Sohn D. C. B. vorgelegt. Der Beschwerdeführerin wurde das Verhandlungsprotokoll der ersten Verhandlung überreicht und die zugrunde liegenden Akten neuerlich verlesen. I. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrer Tochter D. P. B., geb ZZ und dem Sohn D. C. B., geb YY, in der Wohnung in Q.. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Aktenzahl BAS, BAS sowie BAS der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dementsprechend ist die Familie im Besitz von Konventionsreisepässen der Republik Österreich. Laut einem Gutachten der Sozialärztin Dr. R. S. wurde bei dem Sohn der Beschwerdeführerin eine schwere psychomotorische Retardierung mit Verhaltensstörungen sowie Kleinwuchs diagnostiziert. Der Sohn der Beschwerdeführerin benötigt intensive Pflege und muss auch aufgrund seiner Unruhe ständig beaufsichtigt werden, da es ihm am Gefahrenbewusstsein mangelt. Er braucht Hilfe zur Körperpflege und zum Ankleiden, er muss mit Windeln versorgt werden und wird auch regelmäßig zur Toilette gebracht. Weiters braucht der Sohn der Beschwerdeführerin Unterstützung beim Essen und Trinken. Der Sohn der Beschwerdeführerin bezieht seit Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von 1.200,-. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführerin Wohnbeihilfe in der Höhe

4 LVwG-9/252/ von 197,43 gewährt. Für die Wohnung in der Q. wird eine monatliche Miete in der Höhe von 435,51 vorgeschrieben. Im Zuge einer Vorsprache bei der belangten Behörde am hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie keinen Sprachkurs besuchen kann, weil sie den Sohn ununterbrochen betreuen muss. Des Weiteren bestehe im Sommer auf Grund der Ferien keine Betreuungsmöglichkeit für ihn. Im Zuge dieser Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass 30 % des Pflegegeldes als Einkommen in der Berechnung der Mindestsicherung angerechnet werden, wenn die Beschwerdeführerin ihren Sohn pflegen muss und deswegen keiner Beschäftigung nachgehen kann. Bis Juli 2015 hat der Sohn der Beschwerdeführerin die T.-Schule besucht und war dort in der Ganztagsbetreuung. Nach Schulende war der Sohn der Beschwerdeführerin im Bedarfszeitraum zu Hause und wurde hier von seiner Mutter und seiner Schwester gepflegt. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum weder Deutschkurs besucht hat, noch ist sie einer Beschäftigung nachgegangen ist. Sonstige Pflegeeinrichtungen oder andere Unterstützungen bei der Pflege des Sohnes wurden nicht in Anspruch genommen. Auf Grundlage des bekämpften Bescheides der belangten Behörde wurde im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum die Miete in der Höhe von 435,51 an die U. Liegenschaftsverwaltung GmbH vom Mindestsicherungsträger überwiesen. Zur bereits erwähnten Sonderzahlung in der Höhe von 173,84 wurde der Beschwerdeführerin monatlich noch ein Beitrag von 68,55 an Lebensunterhalt überwiesen. Bei dieser Berechnung wurden beide Kinder in die Berechnung miteinbezogen. Aus dem Pflegegeld in der Höhe von 1.200,- für den Sohn C. wurden der Beschwerdeführerin 900,- als Einkommen angerechnet, somit 300,- für pflegebedingten Aufwand nicht berücksichtigt. Darüber hinaus bezieht die Beschwerdeführerin noch Familienbeihilfe für ihre Kinder. Gemäß Bescheid vom , Zahl /5133/ , wurde eine Beitragsleistung für die pflegerische Betreuung für die Dauer von neun Monaten (Oktober bis inkl Juni) für das Schuljahr 2013/2014 (SPZ für schwerstbehinderte Kinder) in der Höhe von (monatlich 132,-) vorgeschrieben. Im Spruch des Bescheides ist zu lesen, dass für Juli bis September kein Beitrag zu leisten ist. Mit erfolgte eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, dass der Beitrag für die pflegerische Betreuung im Rahmen des Schulbesuches noch nicht beglichen wurde. Daraufhin wurde eine Ratenvereinbarung mit der Beschwerdeführerin getroffen. Diese Raten wurden am zu 237,60 am zu 237,60 sowie am zu 356,40 und am zu 356,40 beglichen. Der Schulbeitrag für das Jahr 2014/2015 in der Höhe von 1.306,80 wurde mit Bescheid vom , Zahl /5133/ , vorgeschrieben und betrifft daher den entscheidungserheblichen Zeitraum nicht. Für die Ganztagsbetreuung in der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder wurde seitens der Stadt Salzburg, Magistrat, ein Betrag von 173,95 vorgeschrieben. Am wurde zu Zahl 3/01-BMS/xxxxxxxxx/ der Beschwerdeführerin zur Deckung des Sonderbedarfes Schulmittel 347,68 zu-

5 LVwG-9/252/ erkannt. Im entscheidungserheblichen Zeitraum hat der Sohn der Beschwerdeführerin wie bereits erwähnt keine Einrichtung zur Pflege, Schule oder Betreuung besucht. Mit Bescheid vom , Zahl 3/01-BEH/yyyyyyyyy/ wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin Hilfe gemäß 10a Salzburger Behindertengesetz durch Aufnahme im Tageszentrum Elixhausen ab gewährt. Hinsichtlich des pflegebedingten Mehraufwandes, welcher für den Sohn anfällt, wenn er zu Hause wohnt, hat die Beschwerdeführerin Rechnungen hinsichtlich des Kaufs von Windeln für C. vorgelegt. Dazu wurde angegeben, dass die Familie mit einem Einkauf in der Höhe von 125,16, wie aus der Rechnung vom des Sanitätshauses Tappe ersichtlich, ungefähr zwei Monate auskommt. Zu dieser Rechnung wurde ebenfalls eine Aufzahlungsbestätigung des Sanitätshauses Tappe vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführerin eine tarifliche Versorgung angeboten wurde. Diese hat sich allerdings für den Kauf eines nicht tariflich geregelten Artikels gleichwertiger Qualität entschieden und entfällt daher für die geleistete Aufzahlung in der Höhe von 125, 16 der Anspruch auf Kostenersatz durch die Krankenkasse. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie für ihren Sohn öfters neue Kleidung kaufen muss, weil er, wenn er wenig schläft, am nächsten Tag sehr unruhig ist und nervös ist. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass er sich Leiberl, Pullover oder Hose zerreißt. Daher sind ungefähr einmal im Monat diesbezügliche Anschaffungen notwendig. Hinsichtlich der Verpflegung mit Lebensmitteln muss für den Sohn keine besondere Spezialnahrung besorgt werden, er isst mit der Familie. Wenn er nervös ist, kann es auch vorkommen, dass der Teppich verschmutzt wird, weil er Essen auf den Boden wirft. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass ihr vom Pflegegeld nach den Aufwendungen für den Sohn nur 50,- übrig bleiben. Der für die Pflege des Sohnes verbleibende bzw. der vom Pflegegeld nicht als Einkommen der Beschwerdeführerin berücksichtigte Betrag von 300,- im Monat ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu wenig, um Betreuung, Essen, Trinken für C. zu finanzieren. II. Beweiswürdigung Der oben festgestellte Sachverhalt hat sich hinsichtlich der zu leistenden Schulbeiträge sowie des Pflegegelds und der Miete aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den weiters eingeholten Unterlagen ergeben. Hinsichtlich der Aufwendungen, die die Beschwerdeführerin im entscheidungserheblichen Zeitraum Juli bis September 2015 für ihren Sohn tätigen musste, ist Folgendes auszuführen: Als pflegebedingter Mehraufwand sind sicherlich die Windeln anzusehen, die für den Sohn C. besorgt werden müssen. Bei der angeführten Rechnung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin laut Bestätigung des Sanitätshauses Tappe auch ein

6 LVwG-9/252/ tarifmäßig geregelter Artikel gleicher Qualität zur Verfügung gestanden wäre und sich die Beschwerdeführerin bewusst für ein anderes Produkt entschieden hat. Hinsichtlich der Aufwendungen für neue Kleidung für C. konnte von der Beschwerdeführerin kein konkreter Betrag genannt werden. Schätzungsweise ist mit Aufwendungen von ca. 100,- bis 150,- pro Monat zu rechnen. Wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sind sonstige Aufwendungen hinsichtlich Lebensmittel und Wohnen mit jenen Aufwendungen gedeckt, die für die Familie anfallen. C. wurde im entscheidungserheblichen Zeitraum auch als Kind in der Mindestsicherungsberechnung berücksichtigt und wurde ihm ein Lebensunterhalt in der Höhe von 173,84 zuerkannt. Auch aliquote Wohnkosten wurden bezüglich des Sohnes in Form von Kann-Leistungen gewährt. Weitere Nachweise für pflegebedingte Mehraufwendungen oder Zusatzleistungen, die hinsichtlich des Sohnes im Bedarfszeitraum in Anspruch genommen werden mussten, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und wurde in dieser Hinsicht auch nichts vorgebracht. III. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) LGBL Nr 63/2010 idgf (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. (2) Nicht zum Einkommen zählen: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich ( 38j FLAG 1967); 2.Kinderabsetzbeträge ( 33 Abs 3 EStG 1988); 3. Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5. Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten. (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß 291b EO in Abzug zu bringen. (4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 1: 1.bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen. 1 Behinderten-Schulbetreuungs-Beitrags-Verordnung LGBl Nr 81/1999 idgf

7 LVwG-9/252/ Die Leistung von sozialen Diensten für die pflegerische Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteiles ( 15 Abs. 1 lit. a des Salzburger Behindertengesetzes) ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer monatlichen Beitragsleistung abhängig. Dieser Beitrag wird, bezogen auf den zeitlichen Umfang der Betreuung, mit folgenden Prozentsätzen des im Einzelfall zustehenden Pflegegeldes festgesetzt: a) bis 10 Stunden wöchentlich 11 % b) 11 Stunden wöchentlich 12 % c) 12 bis 14 Stunden wöchentlich 13 % d) ab 15 Stunden wöchentlich 16 %. 2 Behinderten-Schulbetreuungs-Beitrags-Verordnung LGBl Nr 81/1999 idgf (1) Der Beitrag gemäß 1 ist neunmal im Unterrichtsjahr zu entrichten. (2) Im Fall einer Anmeldung während des Unterrichtsjahres sind die Beiträge für den verbleibenden Rest des Unterrichtsjahres zu entrichten. Bei Abmeldung während des Unterrichtsjahres entfällt der Beitrag für die restlichen Monate. Der Beitrag für den ersten oder letzten Monat, in dem die Betreuung erfolgt, ist, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 4, zur Gänze zu entrichten. (3) Die Beiträge sind innerhalb der ersten zehn Tage jedes Betreuungsmonats zu entrichten. (4) Entfällt die pflegerische Betreuung an mehr als 20 Schultagen zur Gänze, sind die geleisteten Beiträge auf Antrag und gegen Nachweis der Fehltage am Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres aliquot zurückzuerstatten. Dabei ist für jeden solchen Schultag ein Zwanzigstel des monatlichen Beitrages zu berechnen. 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) LGBL Nr 63/2010 idgf (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen. (3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht. (4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen. 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl I 2013/33 idgf

8 LVwG-9/252/ Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 39a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgf - Dolmetscher und Übersetzer (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden. (2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer 53b. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgf - Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgf - Dolmetscher und Übersetzer (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten. (2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. (4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. (5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. 79 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgf - Dolmetscher und Übersetzer Die in den 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. IV. Erwägungen

9 LVwG-9/252/ Gemäß 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz sind bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Allgemein gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällige gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen, welche allerdings gemäß der Übergangsbestimmungen 45 Abs 3 MSG bis 1. Jänner 2017 auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen ist. In 6 Abs 2 Z 3 MSG ist angeführt, dass Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und anderen pflegebezogenen Geldleistungen für die hilfesuchende Person nicht zum Einkommen zählen. Der Sohn C. D. bezieht seit 2013 Pflegegeld der Stufe 6. Im vorliegenden Fall wurde für den Zeitraum Juli bis September 2015 das Pflegegeld des Sohnes zu 75 % als Einkommen der Mutter angerechnet, da diese auf Grund der durchgehenden Pflege des Sohnes nicht in der Lage gewesen ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen bzw Deutschkurse zu besuchen. Zu dieser Anrechnung des Pflegegelds als Einkommen für die pflegende Person liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Ra 2015/10/0090, ausgesprochen, dass es sich beim Pflegegeld bzw bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen handelt, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfes des Empfängers dienen und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Demnach ist das Pflegegeld, soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird, dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser auf Kosten einer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeit, gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zur deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten, soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. In der Entscheidung des VwGH vom , 95/08/0189, hat das Höchstgericht ausgeführt, dass das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen ist, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Ta-

10 LVwG-9/252/ schengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen. Demzufolge ist die grundsätzliche Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen im Beschwerdefall nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe des herangezogenen Betrages wurde bereits ausgeführt, dass die belangte Behörde 900, somit 75 % des für den Sohn gewährten Pflegegelds als Einkommen berücksichtigt hat. 300,- sind daher der Beschwerdeführerin für den Zukauf von pflegebedingten Waren und Leistungen verblieben, welches allenfalls zusätzlich zu ihrer Pflege und Betreuung anfallen. Nach Vorbringen der belangten Behörde handelt es sich bei diesen 25% um einen Pauschalbetrag, der in Fälle wie diesen grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Wenn dieser Betrag von monatlich 300,- nun dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt wird, dann ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass dieser Betrag sehr wohl ausreicht, um die Zusatzaufwendungen hinsichtlich des Sohnes C. zu decken. Auch wenn man die Kosten der Windeln, die in gleicher Qualität offensichtlich auch zu einem tariflich gedeckten Tarif zu bekommen gewesen wären und die im Übrigen sehr hoch geschätzten Kosten für neue Kleidung zusammenzählt, kommt man auf einen monatlichen Betrag von 210,- ( 70,- /Windeln, 150,-/Kleidung). Dieses Ergebnis würde auch der vom Sachverhalt her unterschiedlichen, obenzitierten Rechtsprechung zum Pflegegeld-Taschengeld (aktuell 45,20) entsprechen. Dazu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin auch der Lebensunterhalt für Kinder in der Höhe von 173,84 bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt wurde und er auch bei der Berechnung des Wohnbedarfes miteinbezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach vorgebracht, dass zu berücksichtigen sei, dass im Sommer ein Teil des Schulbeitrages für C. zu begleichen gewesen war. Konkret hat die Beschwerdeführerin am ,40 und am ebenfalls 356,40, insgesamt im Bedarfszeitraum August somit 712,80 bezahlt. Dazu ist allerdings auszuführen, dass der Schulbeitrag bereits mit Bescheid vom für den Zeitraum September bis Juni vorgeschrieben wurde und erst nach Mahnung durch die zuständige Behörde im März, Juni bzw eben August in Raten beglichen wurde. Das Pflegegeld hat definitionsgemäß den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen ( 1 Bundespflegegeldgesetz- BPGG). Aufgrund der Behinderten- Schulbetreuungs-Beitragsverordnung ist zu den pflegerischen Diensten, die der Sohn C. außerhalb der Ganztagsbetreuung im Rahmen seines Schulbesuches erhalten hat, ein Kostenbeitrag zu entrichten, der sich nach der Höhe des Pflegegeldes bemisst. Wenn die Beschwerdeführerin diesen Betrag trotz Erhalt des Pflegegeldes, welches genau für solche Leistungen zweckgewidmet ist, nicht bzw. erst viel später in Raten begleicht, kann dies für die vorliegende Berechnung nicht berücksichtigt werden, da dieser Beitrag für den Schulbesuch von September bis

11 LVwG-9/252/ Juni vorgeschrieben wurde, und in den Ferien somit im Allgemeinen auch keine Zahlungspflicht entsteht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Schulbeitrag erst im Nachhinein vorgeschrieben wird, wie im vorliegenden Fall für das Schuljahr 2013/2014 am Somit handelt es sich bei den Ratenzahlungen im entscheidungserheblichen Bedarfszeitraum August um Schulden, die in die Mindestsicherungsberechnung nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. mit weiteren Verweisen VwGH vom , Zahl 2011/10/0095) nicht einfließen und daher bei der Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, da diese ab September 2014 aus dem Pflegegeld des Sohnes beglichen werden hätten müssen. Daher kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die Anrechnung von 75 % des Pflegegelds des Sohnes als Einkommen für die Mutter, die die Pflegeleistungen für den Sohn zu Lasten ihrer eigenen Verdienstmöglichkeiten erbracht hat, nicht zu beanstanden ist. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen. V. Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin Aus rechtlicher Sicht ist gemäß 17 VwGVG im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren das AVG mit den in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen anzuwenden. Einschlägig ist daher 39a AVG, welcher für den Fall, dass eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, vorschreibt, erforderlichenfalls einen Amtsdolmetscher beizuziehen. 39a AVG räumt der Beschwerdeführerin somit einen Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers ein, wenn dies erforderlich ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG² Rz 9 zu 39a und die dort zitierte Judikatur). Schon aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hat sich gezeigt, dass die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin unbedingt erforderlich ist, weil ansonsten eine ausreichende Verständigung nicht gewährleistet gewesen wäre. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführer für die sprachliche Unterstützung der Mutter heranzuziehen, erschien dem Verwaltungsgericht in keinem Fall als zulässig. Mit der Ladung wurde die Beschwerdeführerin daher aufgefordert mitzuteilen, in welcher Sprache ein Dolmetscher zu laden ist, worauf seitens der Beschwerdeführerin um die Beiziehung eines Dolmetschers in der somalischen Sprache ersucht wurde. Da dem erkennenden Gericht nach Rückfrage bei der Landesamtsdirektion jedoch ein Amtsdolmetscher für die somalische Sprache nicht zur Verfügung stand, war gemäß 52 Abs 2 AVG eine andere geeignete Person, sohin ein nichtamtlicher Dolmetscher, zu bestellen und zur Einvernahme der Beschwerdeführerin beizuziehen. Die im Verfahren beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin hat gemäß 53b AVG für ihre Dolmetschtätigkeit im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (kurz: GebAG). Die Dolmetscherin hat dementsprechend eine Gebührennote über

12 LVwG-9/252/ ,70 gelegt. Diese Honorarnote wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Gebührennote mit Schreiben vom geäußert: "Ich beziehe bedarfsorientierte Mindestsicherung. Ich kann daher die Kosten für die Dolmetscherin nicht tragen. Ich ersuche höflich, mir die Kosten für die Dolmetscherin zu erlassen" Das erkennende Gericht hat die Dolmetschergebühr mit Beschluss vom , Zahl LvWG-9/252/ in der Höhe von 157,70 bestimmt und durch die Landesbuchhaltung des Amtes der Salzburger Landesregierung an die Dolmetscherin zur Anweisung bringen lassen. 76 Abs 1 AVG verpflichtet nun jene Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zur Tragung der im Verfahren aufgelaufenen Barauslagen, sofern diese Barauslagen nach den Verwaltungsvorschriften nicht von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen im Sinne des 76 Abs 1 AVG gelten ausdrücklich auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im konkreten Fall beruht das gegenständliche Verfahren auf einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom , über welchen mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde. Da sich im Salzburger Mindestsicherungsgesetz keinerlei Bestimmungen finden, wonach die im Verfahren aufgelaufenen Dolmetschgebühren von Amts wegen zu tragen wären, waren die Kosten der Dolmetscherin gemäß 76 Abs 1 AVG der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr die Tragung der Dolmetschgebühr als Bezieherin der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht möglich ist, ist durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass die Überwälzung der Dolmetschgebühren auf eine hilfesuchende Partei, die Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat, dem Grundgedanken des Mindestsicherungsgesetzes widerentsprechend erscheint. Allerdings fehlt dem erkennenden Gericht eine gesetzliche Grundlage, um von einer amtswegigen Tragung dieser Dolmetschgebühren ausgehen zu können. Daher konnte die Entscheidung nur auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des AVG erfolgen. Das AVG wiederum ermöglicht eine Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisses einer Person, der die Begleichung der Dolmetschgebühren auferlegt wird, nur im Rahmen von 79 AVG. Diese Bestimmung gibt vor, dass die in (u.a.) 76 AVG vorgesehenen Leistungen nur insoweit einzuheben sind, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten und der Personen, für die er nach Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage allerdings in ständiger Rechtsprechung ausgespro-

13 LVwG-9/252/ chen, dass 79 AVG erst während der Einhebung und nicht bereits bei der Vorschreibung von Gebühren anzuwenden ist (zuletzt VwGH vom , 2013/02/0185). Diese Vorgabe trifft auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 497) Daher war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Anrechnung des Pflegegelds als Einkommen für die pflegende Angehörige liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, auf die im Erkenntnis verwiesen wurde. Daher geht die erkennende Richterin nicht davon aus, dass es sich in vorliegender Angelegenheit um Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

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