I. Name, Sitz und Zweck des Verbandes (Übersetzung aus dem französischen)

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1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck des Verbandes (Übersetzung aus dem französischen) Artikel 1 Sitz Unter dem Namen COPTIS (Schweizerischer Berufsverband für Immobilienverbriefung, Association suisse des professionnels en titrisation immobilière, Associazione svizzera dei professionisti della cartolarizzazione immobiliare, Swiss association of real estate securitization professionals) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verband hat seinen Sitz in Lausanne. Artikel 2 Zweck Der Verband verfolgt die Förderung der Aktivitäten im Zusammenhang mit der Immobilienverbriefung, namentlich diejenigen, welche von den Mitgliedern in der Form von kollektiven Kapitalanlagen entwickelt wurden, die Förderung der Kooperation und der Austausch von Ideen unter den Mitgliedern, der Beitrag zur professionellen Ausbildung und Entwicklung von Mitgliedern und von Akteuren der Immobilienverbriefung, die Vertretung der Ansichten und Interessen von Mitgliedern in der Regierung und anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden und Gremien und die Festsetzung und Aufrechterhaltung von professionellen und berufsethischen Standards im Bereich der Immobilienverbriefung. Der Verband sucht seinen Zweck zu erreichen: a) durch Beratung und Information der Mitglieder und durch Erstellung näherer Beziehungen zwischen ihnen; b) durch Wahrung der gemeinsamen Belange der Mitglieder u.a. gegenüber Behörden c) durch Mitwirkung in Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene und durch Wahrnehmung allfälliger, vom Gesetzgeber zur Selbstregulierung übertragener Aufgaben; d) durch Förderung der Effizienz der Reglementierung im Bereich Immobilienverbriefung und Bestrebung koordinierte Lösungen vorzuschlagen mit anderen Vereinigungen e) durch Aufklärung der Öffentlichkeit über Immobilienverbriefung, namentlich mittels Publikation, Ausbildung, Konferenzen und mittels jeglichen anderen geeigneten Mittel; f) durch Förderung der auf die Vereinheitlichung von Geschäftsusanzen gerichteten Bestrebungen; g) durch Festlegung eigener Standards. II. Mitglieder, Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen Artikel 3 Mitglieder Der Verband hat Gründungsmitglieder, Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder. Sofern nicht anders erwähnt, bezeichnet der Begriff Mitglieder lediglich die Gründungsmitglieder und die Aktivmitglieder. 1

2 Die Beitrittsanfragen müssen an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Gründungsmitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen oder Institute, die das Projekt promoviert haben. Die Liste der Gründungsmitglieder ist Bestandteil dieser aktuellen Statuten. Die Gründungsmitglieder werden durch eine Mehrheit im Vorstand während drei Jahren gemäss Artikel 15 vertreten. Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden: a) Träger von schweizerischen Kollektivanlagen, welche einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) bedürfen, die aktiv in der Immobilienverbriefung tätig sind; b) Depotbanken, welche für ihre Tätigkeit einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) bedürfen, sowie auch die Fondsleitungen und die Vermögensverwalter nach KAG; c) die Institute, natürliche und juristische Personen im Bereich der Immobilienverbriefung, welche in der Schweiz oder im Ausland tätig sind. Es handelt sich namentlich, aber nicht ausschliesslich um Revisionsgesellschaften von kollektiven Kapitalanlagen, Anwälte und Beratungsgesellschaften. Als Passivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, welche im Immobilienbereich oder in der Vermögensverwaltung tätig sind und den Zweck dieser Vereinigung unterstützen, aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind ausgewählte Personen, die durch die Generalversammlung gewählt werden. Artikel 4 Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Verbandes geht verloren durch: a) Todesfall oder Löschung im Handelsregister; b) Austrittserklärung; c) Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt kann nur auf Jahresende und unter vorheriger halbjährlicher Kündigung erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen verfügt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird den Ausschluss namentlich dann verfügen, wenn ein Mitglied die gemeinsamen Interessen des Verbandes verletzt oder, wenn es trotz erfolgter Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Artikel 5 Mitgliederinformationen Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, von der Geschäftsstelle Auskunft über alle Fragen zu verlangen, welche mit dem Verbandszweck zusammenhängen. Sie erhalten die Veröffentlichungen und stehen im Genuss der Dienstleistungen des Verbandes. 2

3 Artikel 6 Mittel Die Mittel, derer der Verband für die Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, werden aufgebracht: a) durch einen festen Jahresbeitrag; b) durch einen variablen Jahresbeitrag, der sich nach dem verwalteten bzw. in der Schweiz vertriebenen Fondsvermögen bemisst; c) durch freiwillige Zuwendungen; d) durch Beiträge für besondere Dienstleistungen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Stimmenden inklusive der sich Enthaltenden erforderlich. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitragsordnung. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die Mitglieder sind für eingegangene Verpflichtungen des Verbandes nicht verantwortlich. III. Organe des Verbandes Artikel 7 Organe Organe des Verbandes sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisionsstelle: c) die Geschäftsstelle. Die Generalversammlung Artikel 8 Durchführung der Generalversammlung und ausserordentliche Generalversammlungen Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt, ausserordentliche auf Beschluss des Vorstandes. Art. 64 Abs. 3 ZGB bleibt vorbehalten. Artikel 9 Einberufungsfrist Die ordentliche Generalversammlung soll nach Möglichkeit bis spätestens Ende März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden. Anträge von Mitgliedern zu Handen der ordentlichen Generalversammlung müssen spätestens 30 Tage nach dem Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Artikel 10 Einberufung Tagung Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen mindestens 30 Tage vor der Versammlung brieflich unter Angabe der Traktanden an die Mitglieder. Jede ordnungsgemäss einberufene 3

4 Generalversammlung ist zur Erledigung der in der Tagesordnung aufgeführten Verhandlungsgegenstände befugt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Artikel 11 Kompetenzen der Generalversammlung Die Kompetenzen der Generalversammlung umfassen: a) die Wahl des Vorstandes für jeweils drei Jahre; b) die Wahl der Revisionsstelle; c) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes; d) die Genehmigung des Jahresbudget; e) die Festlegung der Mitgliederbeiträge; f) die Beschlussfassung über alle Fragen, die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden; g) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten, die Auflösung und die Liquidation des Verbandes; i) die Beschlussfassung über alle Änderungen der Statuten; h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. Artikel 12 Abstimmungen Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach Anordnung des Vorsitzenden durch offenes Handmehr oder durch Stimmzettel gemäss Entscheid des Präsidenten. Die Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen, sofern ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen. Artikel 13 Stimmrecht Jedem Mitglied steht in der Generalversammlung mindestens eine Stimme zu. Jedem Aktivmitglied steht eine Stimme zu. Die Passivmitglieder und die Ehrenmitglieder verfügen über je eine Konsultativstimme. Artikel 14 Mehrheiten Um gültig Beschluss fassen zu können braucht es die Anwesenheit von Zweidrittel der Verbandsmitglieder. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Statuten und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der abstimmenden Mitglieder, inklusive der sich enthaltenen Mitglieder erforderlich. Für Beschlüsse, welche eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen benötigen aber nicht erreicht wird, sowie wenn das Anwesenheitsquorum (zweidrittel der Verbandsmitglieder) nicht gegeben ist, muss der Vorstand eine neue Generalversammlung einberufen, welche mit einfacher Mehrheit aller Stimmenden, inklusive der sich enthaltenen Mitglieder, Beschluss fassen kann. 4

5 Der Vorstand Artikel 15 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Gründungsmitglieder müssen immer in der Mehrheit im Vorstand vertreten sein. Mindestens während drei Jahren seit der Gründung des Verbandes, müssen immer die Vertreter der Gründungsmitglieder die Mehrheit im Vorstand bilden. Der Vorstand ist berechtigt, ausscheidende Mitglieder für den Zeitraum bis zur nächsten Generalversammlung durch Kooptation zu ersetzen. Artikel 16 Organisation Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Kassenwart. In den Vorstand können auch Nichtverbandsmitglieder gewählt werden. Die Funktionsperiode beträgt in der Regel drei Jahre. Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement und eine Verbandsstrategie. Er ist sodann berechtigt, Fachausschüsse zu bilden und deren Besetzung festzulegen. Das Wahlquorum für den Verband ist eine einfache Mehrheit der Mitglieder. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Abstimmenden, inklusive den abwesenden Mitglieder gefällt. Der Präsident hat den Stichentscheid. Artikel 17 Vertretung Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Er ist befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Massnahmen zu treffen, die nach seinem Ermessen zur Erreichung des Verbandszwecks notwendig oder wünschenswert sind. Er bestimmt die vom Verband zu verfolgende Politik. Er beruft die Generalversammlung ein und setzt deren Tagesordnung fest. Der Vorstand bezeichnet die Personen, welche die verbindliche Unterschrift führen. Er setzt die Art und Weise der Zeichnungsbefugnis fest. Über seine Tätigkeit erstattet er alljährlich der Generalversammlung Bericht. Artikel 18 Revisionsstelle Die Generalversammlung kann zwei Revisionsexperten für die Dauer von einem Jahr ernennen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsexperten sind für die Überprüfung der Jahresrechnung zuständig. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über das Resultat ihrer Prüfung. 5

6 Artikel 19 Geschäftsstelle Der Vorstand bezeichnet die Geschäftsstelle des Verbandes und setzt deren Pflichten fest. Artikel 20 Geschäftsjahr Der Vorstand ist für die Festlegung des Geschäftsjahres zuständig. Mindestens einmal pro Kalenderjahr muss ein Jahresabschluss erfolgen. Liquidation Artikel 21 Im Falle der Liquidation des Verbandes soll das Vermögen zu Zwecken verwendet werden, welche die Förderung der Verbandsinteressen betreffen. Die Generalversammlung ist zuständig. Im Falle der Unmöglichkeit, Zweifel oder Streitigkeit, soll das Vermögen an einer anerkannten, gemeinnützigen Organisation zugeteilt werden. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 17. Februar 2011 angenommen worden. Diese aktuelle Version der Statuten ist durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 23. Juni 2011 angenommen worden und sind an diesem Datum in Kraft getreten. 6

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