(Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht; Erschließungskosten als Gegenleistung)

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1 FG München, Urteil v K 4012/10 Titel: (Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht; Erschließungskosten als Gegenleistung) Normenketten: 8 Abs 1 GrEStG 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 9 Abs 1 S 1 AVBWasserV Art 5 Abs 1 S 1 KAG BY Orientierungsätze: 1. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im noch zu bebauenden Zustand, so sind außer dem Kaufpreis auch die Aufwendungen des Erwerbers für das noch zu errichtende Gebäude Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Bestimmung des konkreten Gegenstands des Erwerbsvorgangs ergibt sich aus dem den Steuertatbestand erfüllenden zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft sowie aus den gegebenenfalls weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. 2. Für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes (Grundstück und Bebauung) genügt bereits ein seitens des Verkäufers und des Bauunternehmens, sowie gegebenenfalls eines Vermittlers, abgestimmtes Verhalten. Dies ist gegeben, wenn das nach dem Grunderwerb mit der Bebauung beauftragte Unternehmen vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags einen Bauplan fertigt, den Bauantrag genehmigungsreif beim Bauamt einreicht, bei den Stadtwerken schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Steuerpflichtigen als Anschlussnehmer einen Antrag auf Erstellung eines Hauswasseranschlusses stellt und der Kaufvertrag für den Fall der Ablehnung des Bauantrags einen Rücktrittsvorbehalt enthält sowie der Erwerb und die Bebauung der nachbarschaftlichen Doppelhaushälfte ebenso abläuft. 2. Baurechtliche und kommunalabgabenrechtliche Erschließungsbeiträge können Bestandteil der Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstückes sein, wenn diese etwa in der Person des Grundstücksveräußerers bereits entstanden sind und vom Grundstückserwerber kaufvertraglich übernommen werden. An einer Gegenleistung des Erwerbers an den Veräußerer fehlt es, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags erst nach dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbstatbestand entstanden ist und der Beitragsbescheid gegen den Grundstückserwerber gerichtet ist. 3. Weder in dem Kommunalabgabenbescheid hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit des Hauses an die bereits bestehende städtische Abwasserkanalanlage noch in dem von den Stadtwerken verlangten Baukostenzuschuss für die örtliche Wasserverteileranlage ist eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung zu sehen. Schlagworte: Bebauung, Bemessungsgrundlage, Einheitliches Vertragswerk, Erschließungskosten, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Grundstück, Hausanschlusskosten, Kaufvertrag, Kommunalabgabenbescheid, objektiv sachlicher Zusammenhang, unbebaut Fundstellen: BeckRS 2013, DStRE 2014, 375 EFG 2013, 882

2 LSK 2013, Tenor 1. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. Juli 2010 in Gestalt der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf herabgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht Baukosten u.a. für das von der Klägerin auf dem zuvor erworbenen Grundstück erstellte Wohnhaus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit einbezogen hat. 2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Oktober 2009 erwarb die Klägerin von D.. eine aus dem unbebauten Grundstück in R der Gemarkung N in der Größe von 1630 m 2 noch herauszumessende mit ca. 329 m 2 umschriebene Teilfläche zu einem Kaufpreis von ,50. Im Kaufvertrag hatte sich die Klägerin zudem ein Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, dass die beantragte Baugenehmigung bis zum 30. Oktober 2009 nicht oder nur mit wesentlichen Änderungen erteilt werden würde. Nach der zum 4. Juni 2010 erfolgten notariell beurkundeten Messungsanerkennung erhielt die Grundstücksteilfläche mit nunmehr 338 m 2 die neue Flurstücknummer 1221/4 und die Adressenbezeichnung R, X-Straße. Wegen des Messungsunterschiedes wurde außerdem der Grundstückskaufpreis auf erhöht. Der Beklagte hatte zwischenzeitlich der Klägerin zu den Umständen des Grundstückserwerbes einen Fragebogen zugeschickt, den die Klägerin am 7. November 2009 beantwortet hatte. Die Klägerin hatte hierin erklärt, die Erstellung einer Doppelhaushälfte auf ihrem Grundstück beabsichtigt, das auch die Bebauung umfassende Kaufangebot von der Fa. Immobilien Y, einem Immobilienmakler aus R erhalten, sowie ein Bauangebot der Fa. Z Wohnbau GmbH (Landkreis R) bekommen zu haben. Des Weiteren gab die Klägerin in diesem Fragebogen an, dass die Fa. Z Wohnbau GmbH sowohl einen Bauplan erstellt als auch einen Bauantrag eingereicht hatte, und das Stadtbauamt der Stadt R die Baugenehmigung für die Errichtung der für die Klägerin bestimmten Doppelhaushälfte am 12. Oktober 2009 erteilt hatte. Die Bebauung sollte nach Angabe der Klägerin im Jahre 2010 erfolgen. Die weiteren Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass bereits zum 30. September 2009 bei den Stadtwerken R GmbH ein Antrag auf Errichtung eines Hauswasseranschlusses gestellt worden war, in dem die Klägerin als Anschlussnehmerin und die Fa. Z Wohnbau GmbH als Rechnungsanschrift für die Anschlusskosten bezeichnet waren. Der Beklagte ermittelte weiter, dass die Klägerin am 16. Oktober 2009 mit der Fa. Z Wohnbau GmbH einen Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung der Doppelhaushälfte zu einem Preis von einschließlich Umsatzsteuer abgeschlossen hatte. Die benachbarte Grundstücksfläche war nach den Ermittlungen des Beklagten von den Eheleuten S auf die gleiche Weise, d.h. durch Vermittlung des besagten Maklerbüros zum Erwerb der zweiten Doppelhaushälfte, erworben worden. In der Behördenakte befindet sich außerdem ein an die Fa. Z Wohnbau GmbH gerichtetes Schreiben der Stadtwerke R GmbH vom 20. Oktober 2009, durch den letztere unter namentlicher Bezugnahme auf die Klägerin einen Kostenbeitrag von 1.913,23 für die Erstellung der örtlichen Wasserversorgung sowie der Einrichtung des Wasserhausanschlusses anforderte. Der Rechnungsbetrag setzte sich aus einem Baukostenzuschuss für die örtlichen Verteileranlagen in Höhe von 1.063,23 und den Hausanschlusskosten von 850,- zusammen. Die schriftliche Anfrage des Beklagten bei der Stadt R bezogen auf das in Planung befindliche Wohnhaus der Klägerin ergab zudem, dass als kommunalabgabenrechtlicher Beitrag für die Abwasserentsorgungsleitung noch 4,50 je m 2 ausgebauter Geschossfläche fällig werden würde.

3 3 Der Beklagte ging aufgrund des geschilderten Sachverhalts von der Anwendbarkeit der Grundsätze über das sogenannte einheitliche Vertragswerk aus und bezog die Baukosten, einen Teil der Anschlusskosten des Hauses der Klägerin und den kommunalabgabenrechtlichen Beitrag in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein. Mit Bescheid vom 24. November 2009 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer der Klägerin demnach auf fest. Als Gegenleistung berücksichtigte der Beklagte im Einzelnen einen Kaufpreis von ,50, Baukosten von , den Baukostenzuschuss der Stadtwerke R GmbH von 1.063,23 und einen kommunalrechtlichen Abwasseranlagenbeitrag von 651,46. Die Steuerfestsetzung erfolgte in Bezug auf die Höhe der Erschließungskosten und der zu erwartenden Messungsdifferenz vorläufig. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 hiergegen Einspruch ein. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 setzte der Beklagte schließlich die Grunderwerbsteuer auf herauf und erklärte die Steuerfestsetzung für endgültig. Als Gegenleistung waren nunmehr der endgültige Grundstückskaufpreis von ,-, die Baukosten des Hauses und der Baukostenzuschuss für die Stadtwerke R GmbH in der bisherigen Höhe sowie ein kommunalrechtlicher Abwasseranlagenbeitrag von 979,44 berücksichtigt. Laut einem handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters des Beklagten auf dem in der Behördenakte abgehefteten Entwurf des Steuerbescheides soll die Angabe des Abwasseranlagenbeitrages von 979,44 einer mündlichen Auskunft der Stadt R entsprechen. Der Rechtsbehelf der Klägerin blieb erfolglos und wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10. Dezember 2010 als unbegründet zurückgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 erhobene Klage, die die Klägerin wie folgt begründet: 5 Die festgesetzte Grunderwerbsteuer sei überhöht, weil die Annahme eines sogenannten einheitlichen Vertragswerkes unzutreffend sei. Aus dem Kaufvertrag habe sich keine rechtliche Verpflichtung zum Hausbau oder gar zur Beauftragung der Fa. Z Wohnbau GmbH ergeben. Zum Nachweis dieser Behauptung legte die Klägerin eine schriftliche Bestätigung der Fa. Z Wohnbau GmbH vom 4. März 2011 vor. Auch habe es sich nicht um ein den Grundstückserwerb und den Hausbau umfassendes einheitliches Angebot gehandelt. Hinsichtlich des Ob und des Wie der Bebauung sei die Klägerin im Zeitpunkt des Grundstückskaufes völlig frei gewesen. Außerdem handle es sich hinsichtlich der Einbeziehung der Baukosten um eine sogenannte Kannvorschrift, die dem Beklagten ein Ermessen einräume. Die hiernach erforderliche Abwägung habe der Beklagte jedoch überhaupt nicht vorgenommen. Zudem verwies die Klägerin zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 9. Dezember 2009 (Az.: II R 33/08). 6 Die Klägerin beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. Juli 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2010 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf herabgesetzt wird. 7 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Nach seiner Ansicht bestehe aufgrund des festgestellten Sachverhalts kein Zweifel daran, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zu dem sogenannten einheitlichen Vertragswerk Anwendung fänden. Entscheidend sei schließlich nicht, ob sich eine Bauverpflichtung aus dem Kaufvertrag ergebe, sondern ob das Grundstück im noch zu bebauenden Zustand angeboten worden sei und das Verhalten des Verkäufers und des Bauunternehmens aufeinander abgestimmt gewesen sei. Hiervon könne aufgrund der einheitlichen Vermittlung durch das Maklerbüro ausgegangen werden. 9

4 Das Auskunftsersuchen des Berichterstatters bei der Stadtverwaltung R hat ergeben, dass der gegen die Klägerin als Grundstückseigentümerin mit Bescheid vom 9. September 2010 gemäß den Vorschriften des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) ursprünglich in Höhe von 929,44 festgesetzte Beitrag durch Änderungsbescheid vom 23. September 2010 auf 652,69 herabgesetzt worden ist. Auf das Auskunftsersuchen des Berichterstatters hat die Stadtwerke R GmbH den Antrag der Fa. Z Wohnbau GmbH vom 30. September 2009 dem Senat in Kopie vorgelegt. Auf richterliche Anordnung des Berichterstatters vom 5. Februar 2013 trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013 vor, am 3. November 2009 insgesamt einen Betrag von 1.913,23 für den Hausanschluss der Wasserversorgung ihres Hauses an die Fa. Z Wohnbau GmbH bezahlt zu haben. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Februar 2013 verweist die Klägerin darauf, dass die Einrichtung des Hauswasseranschlusses durch die Stadtwerke R GmbH von der Fa. Z Wohnbau GmbH und weder durch sie selbst noch in ihrem Namen beantragt worden sei. In diesem Zusammenhang äußert die Kläger sinngemäß die Rechtsansicht, dass mangels rechtlicher oder vertraglicher Bindung zum Bauunternehmen im Zeitpunkt dieses Antrages keine Rückschlüsse auf die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung zulässig seien. 10 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die die Klägerin betreffende Behördenakte einschließlich des Schreibens der Stadtwerke R GmbH vom 20. Oktober 2009 sowie auf den zur Gerichtsakte genommenen Antrag der Fa. Z Wohnbau GmbH an die Stadtwerke R GmbH vom 30. September 2009 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 1.) Die Entscheidung ergeht gemäß 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ) Die fristgerecht erhobene, und auch im Übrigen zulässige Klage ist weitgehend unbegründet. 14 a) Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 9. Oktober 2009 stellt einen grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang dar ( 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes GrEStG ). Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist in einem solchen Fall der Wert der Gegenleistung ( 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung gilt bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Gegenleistung wird dabei für das erworbene Grundstück in einem bestimmten tatsächlichen, beispielsweise unbebauten, bebauten oder noch zu bebauenden Zustand gewährt. Ist demzufolge Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück im noch zu bebauenden Zustand, so sind außer dem Kaufpreis auch die Aufwendungen des Erwerbers für das noch zu errichtende Gebäude Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (vgl. Loose in Boruttau GrEStG 17. Auflage Rdn. 150). Die Bestimmung des konkreten Gegenstandes des Erwerbsvorganges ergibt sich aus dem den Steuertatbestand erfüllenden zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft sowie aus den gegebenenfalls weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Bundesfinanzhof BFH-Urteil vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63). Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Ein solcher Zusammenhang ist nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (vgl. z.b. BFH-Urteil vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269). Ein objektiv sachlicher

5 Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird auch indiziert, wenn die Veräußererseite dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH-Urteil vom 29. Juli 2009 II R 58/07, a.a.o.). Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 334 und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240). 15 Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH-Urteil vom 29. Juli 2009 II R 58/07, a.a.o.). Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstückes bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat. Die Annahme des Angebotes durch den Erwerber des Grundstückes muss regelmäßig im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages erklärt werden (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460). 16 Auch baurechtliche oder kommunalabgabenrechtliche Erschließungsbeiträge können Bestandteil der Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstückes sein, wenn diese etwa in der Person des Grundstücksveräußerers bereits entstanden sind und vom Grundstückserwerber kaufvertraglich übernommen werden (vgl. Pahlke/Franz GrEStG 3. Auflage Rdn. 17). Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbes bereits tatsächlich erschlossen, gehört demnach ein zur Abgeltung der vorhandenen Erschließung an den Veräußerer entrichteter Betrag zur Gegenleistung (BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 II R 56/74, BFHE 128, 92, BStBl II 1979, 577). Demgegenüber fehlt es schon begrifflich an einer Gegenleistung des Erwerbers an den Veräußerer, wenn die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages erst nach dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbstatbestand entstanden ist und der Beitragsbescheid gegen den Grundstückserwerber zu richten ist (BFH-Urteile vom 15. März 2001 II R 39/99, BFHE 194, 452, BStBl II 2002, 93, vom 11. Februar 2004 II R 31/02, BFHE 204, 489, BStBl II 2004, 521 und vom 21. März 2007 II R 67/05, BFHE 215, 301, BStBl II 2007, 614). 17 b) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte die Baukosten für die Doppelhaushälfte der Klägerin zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die durch den Grundstückserwerb entstandene Grunderwerbsteuer einbezogen. Insoweit hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. 18 Der Klägerin ist zunächst zuzustimmen, dass zwischen dem notariellen Kaufvertrag mit D vom 9. Oktober 2009 und dem am 16. Oktober 2009 mit der Fa. Z Wohnbau GmbH geschlossenen Werkvertrag keine schuldrechtliche Verknüpfung vorgelegen hat. Nach der aus dem Sachvortrag der Beteiligten und dem Inhalt der vorgelegten Behördenakte gewonnenen Überzeugung des Senates hat zwischen dem Kaufvertrag und dem Bauvertrag jedoch ein objektiver sachlicher Zusammenhang in dem oben dargestellten Sinne bestanden. Die Klägerin hat schließlich im Fragebogen vom 7. November 2009 gegenüber dem Beklagten zweifelsfrei angegeben, von dem zur Vermittlung zwischengeschalteten Maklerbüro, der Fa. Y, ein das unbebaute Grundstück und dessen Bebauung mit einer Doppelhaushälfte umfassendes Angebot erhalten zu haben. Dem Sachvortrag der Klägerin und dem in der Behördenakte befindlichen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück ist zudem eindeutig zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Erwerbes des zunächst unbebauten Grundstückes durch die Klägerin nicht nur dessen Bebauung mit einer Doppelhaushälfte festgestanden hat, sondern das im Anschluss daran die Bebauung durchführende Unternehmen hierfür bereits den Bauplan gefertigt und den Bauantrag genehmigungsreif beim Stadtbauamt der Stadt R eingereicht hatte. Die zeitliche Kongruenz des Grundstückserwerbes und der

6 Vergabe des Bauauftrages seitens der Klägerin wird nicht nur durch die zeitliche Nähe von lediglich einer Kalenderwoche zwischen Kaufvertrag und Bauvertrag sondern vor allem auch durch den im Kaufvertrag für den Fall der Ablehnung des Bauantrages vereinbarten Rücktrittsvorbehalt der Klägerin sowie durch die kurzfristig nach der notariellen Beurkundung bereits am 12. Oktober 2009 erteilte Baugenehmigung ersichtlich. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, außer dem Bauangebot der Fa. Z Wohnbau GmbH noch weitere Vergleichsangebote eingeholt zu haben, wie dies bei Bauherren im Allgemeinen üblich ist und angesichts der Absicht der Klägerin, erst im Kalenderjahr 2010 mit dem Bau zu beginnen, auch zeitlich möglich gewesen wäre. Angesichts der dargestellten Umstände des Streitfalles ist die Behauptung der Klägerin, sie sei im Zeitpunkt des Kaufabschlusses hinsichtlich des Ob und des Wie der Bebauung des erworbenen Grundstückes völlig frei gewesen, wenig überzeugend. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt das Bild eines von Anfang an einheitlichen, durch das Immobilienbüro Y vermittelten Angebotes an die Klägerin auf Erwerb eines Grundstückes, dessen Art und Umfang der Bebauung ebenso bereits festgestanden haben wie die Ausführung der geplanten Bauarbeiten durch die Fa. Z Wohnbau GmbH. Im besonderen Maße wird dies durch den seitens der Fa. Z Wohnbau GmbH bereits am 30. September 2009 bei der Stadtwerke R GmbH schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Namens der Klägerin als Anschlussnehmerin eingereichten Antrag auf Erstellung eines Hauswasseranschlusses verdeutlicht. Damit wird die Klägerin bereits 9 Tage vor dem notariellen Grundstückskauf schriftlich als künftige Eigentümerin und Bauherrin dokumentiert. Auch der Umstand, dass Erwerb und Bebauung der zweiten Doppelhaushälfte durch die Nachbarn der Klägerin die Eheleute S unstreitig in der gleichen Weise abgelaufen sind, bestätigt die Annahme des Beklagten. Die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Bestätigung der Fa. Z Wohnbau GmbH vom steht der Einschätzung des Senates auch nicht entgegen. Schließlich bestätigt das Bauunternehmen lediglich, dass nach dem Grundstückskauf keine rechtliche Bindung der Klägerin zur Erstellung des Hauses bestanden hätte, was zum einen der Beklagte nicht bestreitet und zum anderen die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk auch nicht ausschließt. Die weitere in der schriftlichen Bestätigung des Bauunternehmens enthaltene Erklärung, die Klägerin wäre hinsichtlich der Nutzung vollkommen frei gewesen, ist ohnehin nicht entscheidungserheblich. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes (Grundstück und Bebauung) bereits ein seitens des Verkäufers und des Bauunternehmens, sowie gegebenenfalls eines Vermittlers, abgestimmtes Verhalten (für viele: BFH-Urteil vom 27. September 2012 II R 7/12, BFH/NV 2013, 147). Ob die Klägerin im Rahmen der konkreten Bauausführung noch Variations- und Gestaltungsmöglichkeiten gehabt hat, ist ebenso ohne Belang wie die eventuelle Ausbedingung der Möglichkeit der Erbringung von Eigenleistungen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichts (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 33/08, BFH/NV 2010, 838) widerlegt die Rechtsansicht des Beklagten nicht, sondern bestätigt sie vielmehr. 19 c) Die Klage ist jedoch insoweit begründet, als die Einbeziehung des kommunalabgabenrechtlichen Beitrages und des Baukostenzuschusses für die Erstellung des Hauswasseranschlusses in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einer Rechtsgrundlage entbehrt. 20 Es steht zwar fest, dass die Klägerin mit Kommunalabgabenbescheid der Stadt R vom 23. September 2010 für die Anschlussmöglichkeit ihres Hauses an die bereits bestehende städtische Abwasserkanalanlage zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 652,69 verpflichtet worden ist. Der Beitragsbescheid gegen die Klägerin beruht auf der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG, demzufolge Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben dürfen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Die öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung der Klägerin ist in ihrer Person demnach erst als Rechtsfolge der Errichtung des Hauses entstanden und hat im Sinne des 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG schon begrifflich keine Gegenleistung der Klägerin für den einheitlichen Erwerbsgegenstand dargestellt. Den kommunalabgabenrechtlichen

7 Beitrag hat die Klägerin nämlich allein als Rechtsfolge ihres Eigentumserwerbes aufgrund einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde zu entrichten gehabt. Eine Gegenleistung an die Veräußerseite ist darin nicht zu sehen. 21 Schließlich hat der Beklagte auch den dem Bauunternehmen von der Stadtwerke R GmbH in Rechnung gestellten Baukostenzuschuss für die örtlichen Wasserverteileranlagen in Höhe von 1.063,23 zu Unrecht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Klägerin angesetzt. Die Anforderung des Baukostenzuschusses durch die Stadtwerke R GmbH beruht auf der Vorschrift des 9 Abs. 1 Satz 1 der (bundesrechtlichen) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in Verbindung mit den von den zuständigen Gremien der Stadt R beschlossenen sogenannten Ergänzenden Bestimmungen hierzu. Danach ist die Stadtwerke R GmbH als Wasserversorgungsunternehmen berechtigt gewesen, vom Anschlussnehmer einen entsprechenden Baukostenzuschuss zu verlangen ( 9 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV, Abschnitt 4 Tz Ergänzende Bestimmungen). Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2013 bestätigt, die der Fa. Z Wohnbau GmbH von der Stadtwerke R GmbH in Rechnung gestellten Gesamtkosten von 1.913,23, in denen auch der Teilbetrag in Höhe von 1.063,23 enthalten gewesen ist, an das Bauunternehmen erstattet und damit auch getragen zu haben. Gleichwohl handelt es sich dabei aber nicht um eine Gegenleistung der Klägerin für den Immobilienerwerb im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne. Vielmehr ist die Verpflichtung gegenüber der Stadtwerke R GmbH zur Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Kosten des Hauswasseranschlusses im Hinblick auf die Stellung der Klägerin als künftige Anschlussnehmerin und Eigentümerin entstanden. Die Klägerin hat diese Kosten nicht wegen des Grundstückserwerbsvorgangs sondern im Hinblick auf ihre Stellung als (künftige) Eigentümerin des Grundstückes zu tragen gehabt. Nach Ansicht des Senates ist es unerheblich, ob der Antrag auf Einrichtung des Wasseranschlusses durch die Klägerin selbst oder wie im Streitfall erfolgt durch das Bauunternehmen unter Bezugnahme auf die Klägerin gestellt worden ist. In jedem Fall hätte die Klägerin die Ansprüche der Stadtwerke R GmbH erfüllen müssen. Eine grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung ist hierin nicht zu sehen. 22 d.) Die Grunderwerbsteuer der Klägerin berechnet sich demnach zutreffend wie folgt (in ): 23 Kaufpreis des Grundstückes nach Messungsanerkennung ,00 Baukosten laut Bauvertrag vom ,00 Summe ,00 GrESt nach Anwendung des Steuersatzes von 3,5% hierauf 6.300,88 GrESt (gerundet gem. 11 Abs. 2 GrEStG 6.300, ) Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin in vollem Umfang aufzuerlegen, weil die Klage nur zu einem sehr geringen Anteil von weniger als 2% des Streitwertes Erfolg hat.

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