NEWSLETTER SEPTEMBER 2015
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- Kristin Martin
- vor 8 Jahren
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1 NEWSLETTER SEPTEMBER 2015 TK-Recht TK-Recht Wettbewerbsrecht Datenschutzrecht Datenschutzrecht Service Referentenentwurf zum DigiNetzG - Verbändeanhörung gestartet... 2 OTTs keine legitime Alternative für Call-by-Call und Preselection!... 4 BGH entscheidet über Produktkennzeichnung nach dem ElektroG... 7 BGH: TK-Unternehmen müssen und dürfen Verkehrsdaten bei Überwachungsmaßnahmen nicht filtern... 9 Termine Sie erreichen uns gerne mit Anfragen, Kritik und Anregungen unter newsletter@juconomy.de XX-Recht 1
2 TK-Recht Referentenentwurf zum DigiNetzG - Verbändeanhörung gestartet Am hat das BMVi den seit Monaten erwarteten Referentenentwurf eines DigiNetzG - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze - veröffentlicht und in die Verbändeanhörung gegeben. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU- Kostensenkungsrichtlinie 2014/61/EU, die bis zum in nationales Recht umgesetzt und deren Maßnahmen ab angewendet werden müssen. Der Beitrag gibt kursorisch einen Überblick zum Hintergrund und zum Inhalt des DigiNetzG-Entwurfs. EU-Kostensenkungsrichtlinie 2014/61/EU Die am im Amtsblatt der Europäischen Union verkündete EU-Kostensenkungsrichtlinie zielt darauf ab, Maßnahmen zur Verbesserung der Breitbandversorgung zu treffen, indem eine Verringerung der Kosten des Breitbandnetzausbaus unterstützt werden soll. Ein Großteil dieser Kosten ist bedingt durch Investitionen in Hoch- und Tiefbauarbeiten. Die EU-Kostensenkungsrichtlinie geht davon aus, dass Kosten vermieden werden könnten durch Abbau von Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit der Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen (Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und andere Trägerstrukturen), durch den Abbau von Engpässen aufgrund mangelnder Koordinierung der Bauarbeiten, Vermeidung aufwändiger Genehmigungsverfahren und Engpässe beim Ausbau der Netze im Inneren von Gebäuden, was insbesondere in ländlichen Gebieten zu hohen finanziellen Hürden führe (Erwägungsgrund 8 der RL). Die von der EU-Kostensenkungsrichtlinie vorgesehenen legislativen Maßnahmen der Mitgliedsstaaten sollen daher sein: Zugangsrechte zu bestehenden physischen Infrastrukturen einschließlich Transparenz über deren Existenz zu schaffen, Koordinierung und Transparenz von Bauarbeiten zu ermöglichen, Nutzung gebäudeinterner Infrastrukturen sowie Verpflichtungen zur Schaffung hochgeschwindigkeitsfähiger Infrastrukturen sowie ergänzende Maßnahmen zur Streitschlichtung vorzusehen. 2
3 Der Ansatz des DigiNetzG-Entwurf Der DigiNetzG-Entwurf auch als Infrastrukturgesetz bezeichnet - setzt die in der Kostensenkungsrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen um. Allerdings sind eine Reihe der Maßnahmen der Kostensenkungsrichtlinie bereits durch die TKG-Novelle 2012 in das TKG aufgenommen worden. Dies betrifft insbesondere die 77a bis e TKG. Der DigiNetzG-Entwurf möchte nun über die bisherigen Regelungen hinaus weitere Ansprüche auf Nutzung vorhandener Infrastrukturen sowie die Koordinierung von Bauarbeiten schaffen. Durch Einrichtung einer zentralen Streitbeilegungsstelle bei der Bundesnetzagentur sollen auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür etabliert werden, dass praktische Lösungsansätze möglichst umgehend in die Praxis umgesetzt werden. Besonders auffällig am DigiNetzG-Entwurf ist nun, dass nach dem 77 TKG insgesamt 15 im TKG eingefügt werden sollen, bevor das TKG mit dem 78 fortsetzt. Die 77a bis 77o TKG-E sollen nach der Unterüberschrift 2 die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze erleichtern. Die - Nummerierung mit Zusatzbuchstaben bis lit. o.) zeigt besonders deutlich, wie das TKG versucht, mit der (Breitband-)Zeit zu gehen. Erste Bewertungen des DigiNetzG-Entwurfs Stellt man den DigiNetzG-Entwurf zusammen mit den bisherigen Regelungen des TKG der EU-Kostensenkungsrichtlinie gegenüber, könnte man schlussfolgern, dass grundlegend neue Regelungen nicht vorgesehen sind. Vielleicht wäre diese Erwartungshaltung auch verkehrt, da es um eine Vielzahl kleiner Schritte geht, um den Breitbandausbau durch Kostensenkungsmaßnahmen zu befördern. Allerdings dürfen wohl auch nicht übermäßig große Hoffnungen in legislative Maßnahmen gelegt werden, die letztlich nur bessere gesetzliche Rahmenbedingungen schaffen können. Einerseits enttäuschend, anderseits aber wegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage im Grundsatz nachvollziehbar, setzt der DigiNetzG- Entwurf den spannenden Art. 8 der Kostensenkungsrichtlinie nicht um. Hiernach müssen bei Gebäuden, für die nach dem eine Baugenehmigung beantragt worden ist, diese Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden. Gleiches gilt für umfangreiche Renovierungen, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmi- 3
4 gungen beantragt worden sind. Nach Art. 8 Abs. 3 können für diese ausgestatteten Gebäude ein (freiwilliges) broadband ready-label ausgestellt werden (in der Hoffnung einer Wertsteigerung der Gebäude). Die Begründung zum DigiNetzG-Entwurf führt hierzu aus, dass mangels einer eigenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Artikel 8 der Kostensenksenkungsrichtlinie von den Ländern umzusetzen sei. Trotz der verfassungsrechtlich nachvollziehbaren Begründung könnte Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG ( Telekommunikation ) durchaus eine Kompetenzgrundlage geben, um wenigstens Rahmenbedingungen zur Umsetzung des Art. 8 Kostensenkungsrichtline zu erlassen. Die Verbändeanhörung zum DigiNetzG-Entwurf wird bis zum durchgeführt. Eine Präsentations- und Diskussionsveranstaltung plant das BMVi, am durchzuführen. Weitere Informationen: RA Dr. Martin Geppert Tel.: +49 (211) geppert@juconomy.de TK-Recht OTTs keine legitime Alternative für Call-by-Call und Preselection! Status Quo und Ausblick für die anstehende Regulierungsrunde des alten Marktes 2 jedenfalls OTTs entgegen einzelner Vorstöße der EU- Kommission bislang keine Alternative gemessen an Datenschutzrechtlichen Standards. Anstehende neue Regulierungsrunde Anfang 2015 hat die Bundesnetzagentur mit der Marktabfrage zum Markt 2 gemäß der Märkteempfehlung 2007 für den Verbindungsaufbau aus Festnetzen begonnen. Betroffen hiervon sind unter anderem die kundenfreundlichen Dienste Call-by-Call (CbC) und Preselection, die seit 1998 durch Millionen von Kunden genutzt werden. Die Vorteile sind evident: Transparenz und Einfachheit sowie erhebliche Kostenvorteile mit signifikanten Einsparungen von mehr als 90%. Hiervon profitiert der ge- 4
5 samte Wettbewerb. Der Bundesnetzagentur kommt entgegen, dass die EU-Kommission im Rahmen der neuen Märkteempfehlung 2014 eine Hintertür geöffnet hat, diesen Markt weiterhin auf Basis nationaler Entscheidung regulieren zu können, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die EU-Kommission hat insbesondere ins Spiel gebracht, dass die sog. OTT-Dienste (Over-the-Top-Service, deren bekanntester Vertreter Skype ist), möglichweise eine Alternative für Call-by-Cal seien. Dieser Ansatz der EU-Kommission ist jedoch falsch. Zum Einen geht von den OTT- Diensten bereits kein Preisdruck aus, wie Dialog Consult und wik Consult in ihren jüngsten Studien festgestellt haben. Die OTT-Dienste entfalten keinen Preisdruck auf die Preise der jeweiligen Anschlussnetzbetreiber, anders als die CbC Anbieter. OTTs unter Datenschutzgesichtspunkten bedenklich Darüber hinaus sind die meisten der OTT-Dienste bereits unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten kaum empfehlenswert. Sowohl die Verbindungsdaten als auch die Bestandsdaten werden, soweit bekannt, aufwendig und umfassend für Werbezwecke ausgewertet. Wer nicht zum gläsernen Endkunden mutieren möchte, kann diese Dienste in aller Regel nicht nutzen. Auch Berufsstände, die auf Geheimnisschutz angewiesen sind, bekommen mit vielen OTT Diensten Probleme, da diese Dienste zum Teil nicht einmal das Fernmeldegeheimnis wahren und eine Analyse auch der Gesprächsinhalte vornehmen. Zum Teil nur um die Sprachqualität zu wahren, andere OTTs gehen vermutlich weiter und analysieren die Inhalte auch in Hinblick auf Werberelevanz. Verwundern kann das nicht, finanzieren sich diese Dienste doch hauptsächlich über die Monetarisierung der Kundendaten für Werbezwecke und andere Analysen. Eine Übersicht über die Datenschutzstandards der OTT-Dienste findet sich hier: Die gängigen OTT-Dienste halten, soweit bekannt, keinen oder kaum einen Sicherheitsstandard ein. 5
6 Bei den CbC-Diensten wird dagegen der hohe Standard des TKG beim Datenschutz umfassend eingehalten. CbC-Dienste können daher von jeder Berufsgruppe genutzt werden, bspw. auch von Rechtsanwälten oder Ärzten. Kein Grund vorhanden, OTTs aus der TKG-Regulierung auszunehmen Eine andere Frage ist, ob die OTT-Dienste nicht strenger reguliert werden müssen. Dies ist klar zu bejahen, auch um fairen Wettbewerb und Datenschutz zu gewährleisten, sowohl im Interesse der Endkunden aber auch im Interesse des Wettbewerbs. Bei genauerer Hinsicht sprechen gute Gründe dafür, die OTT Dienste ebenfalls als Telekommunikationsdienst gemäß 3 Nr. 24 TKG zu subsumieren. Dies gilt insbesondere bei einem Routing über IP-Technik, also die neuen NGN-Netze. Die OTT Dienste bestehen entsprechend 3 Nr. 24 TKG aus der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze und unterfallen bei richtiger TKG Anwendung daher dem TKG- Datenschutz- und Überwachungsregime. Bislang ist die BNetzA auf diesem Auge blind und hat, soweit bekannt, noch kein öffentliches Untersuchungsverfahren eingeleitet. Anstehende Paneldiskussionen und Konferenzen zu CbC und OTTs Gleich 2 größere Veranstaltungen widmen sich den OTTs. Eine Veranstaltung hat dabei mehr die Weiterregulierung von Call-by-Call und Preselection im Blick und findet am in Köln statt und wird von den großen Call-by-Call Anbietern veranstaltet. (Anmeldung und weitere Infos über: gerd.kiparski@tele2.com). Hier referiert unter anderem der Ex-Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und hinterfragt, ob OTTs eine legitime Alternative zu Call-by-Call und Preselection sein können. Daneben stellen Dialog Consult und wik Consult ihre neusten Studien vor. 6
7 Die OTTs werden ebenfalls am auf einer von der Bundesnetzagentur veranstalteten Konferenz beleuchtet ( Klassische Telekommunikationsnetzbetreiber und die Rolle der OTT-Anbieter ) Weitere Informationen: RA Dr. Marc Schütze Tel.: +49 (211) schuetze@juconomy.de Wettbewerbsrecht BGH entscheidet über Produktkennzeichnung nach dem ElektroG Der BGH hat über die Produkt Kennzeichnungsvorschriften nach dem Elektrogerätegesetz entschieden. Das Urteil birgt für Hersteller und Händler von Elektronikgeräten, aber auch TK-Anbieter, die Hardware vertreiben, potentiellen Zündstoff. Ausgangslage Für Elektronikgeräte (Unterhaltungselektronik, Computer, Telekommunikations-Endgeräte etc.) gelten vielfältige Produktkennzeichnungsvorschriften, die unterschiedliche Zwecke erfüllen, sich teilweise überlappen, aber auch Unterschiede aufweisen. Zu diesen Regelwerken gehören insbesondere das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und das Elektrogesetz (ElektroG). Beide Gesetze sehen in unterschiedlicher Weise eine Kennzeichnung des Produktes mit Angaben zum Hersteller bzw. Importeur vor. Das ElektroG verfolgt hierbei umwelt- und kreislaufwirtschaftliche Ziele. Nach 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Nach 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gelten zudem Vertreiber, das heißt Personen, die neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbieten ( 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG), als Hersteller im Sinne dieses 7
8 Gesetzes, wenn sie schuldhaft neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Zum BGH-Urteil Ein Mitbewerber verlangte von einem Elektronikgeräte-Händler, er möge es unterlassen, Elektro oder Elektronikgeräte in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren. Zuvor hatte die Beklagte Kopfhörer vertrieben, an deren Kabel kleine Fähnchen verklebt und mit der nach dem Elektrogesetz vorgesehenen Kennzeichnung versehen waren. Der Kläger machte geltend, diese Kennzeichnung des Herstellers sei nicht dauerhaft auf den Geräten angebracht gewesen. Der BGH bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Zwar stelle die Bestimmung des 7 Satz 1 ElektroG nicht deshalb eine Marktverhaltensregelung im Sinne von 4 Nr. 11 UWG dar, weil sie den Schutz der Umwelt bezwecke. Auch berühre die Regelung keine Verbraucherinteressen. Die Vorschrift schütze aber Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer. Die in 7 Satz 1 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht sei erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung nach 14 Abs. 5 Satz 7 ElektroG identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern. Die Herstellerkennzeichnung an den vertriebenen Kopfhörern sei nicht dauerhaft im Sinne von 7 Satz 1 ElektroG gewesen. Das Erfordernis der Dauerhaftigkeit sei jedenfalls seit dem unionsrechtskonform. Die beanstandete Kennzeichnung sei zwar nicht bereits deswegen unzulässig, weil sie nicht auf, sondern lediglich an den Kopfhörern angebracht sei. Eine Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung erfordere aber, dass die 8
9 Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und nicht leicht zu entfernen ist. An der Dauerhaftigkeit fehle es, wenn die Kennzeichnung ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Gefahr einer Beschädigung des Produkts durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden könne. Die Klebefähnchen an den Kabeln der Kopfhörer würden wegen ihrer konkreten Gestaltung vielfach als störend empfunden und deshalb vom Verbraucher regelmäßig entfernt werden. Fazit Mit diesem BGH-Urteil sind eine Reihe bislang umstrittener Rechtsfragen geklärt worden. Für Händler und auch TK-Anbieter, die ihren Kunden Hardware zur Verfügung stellen, birgt die Entscheidung aber auch einige Risiken, sollten die regelmäßig von Dritten bezogenen Geräte nicht rechtskonform gekennzeichnet sein. Sollte ein vermarktetes Elektronikgerät keine hinreichend dauerhafte Herstellerkennzeichnung aufweisen, kann auch dem Händler oder TK-Anbieter unter Umständen ein Vertriebsverbot drohen. Dieses Vertriebsverbot lässt sich durch eine nachträgliche Kennzeichnung des Gerätes z.b. durch Aufkleber nur bedingt umgehen, sofern die nachträglich angebrachte Kennzeichnung nicht rechtssicher als dauerhaft eingestuft werden kann. Hersteller, Händler und TK-Anbieter sollten daher besonderes Augenmerk auf die akkurate Kennzeichnung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte richten. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Schulze zur Wiesche Tel.: +49 (211) Datenschutzrecht BGH: TK-Unternehmen müssen und dürfen Verkehrsdaten bei Überwachungsmaßnahmen nicht filtern In der Praxis haben die Gerichte gegen TK-Unternehmen Überwachungsmaßnahmen erlassen, mit denen die IP-Adressen von Nutzern 9
10 mitzuteilen waren, die bestimmte Internetadressen aufrufen. Der BGH hat dieser Praxis, die eine Auswertungs- und Filterverpflichtung auf die TK-Unternehmen übertragen hat, nun ein Absage erteilt. Anordnung der Überwachung und Aufhebung durch den BGH Mit Beschluss vom (StB 7/15) hat der 3. Strafsenat des BGH über die Anordnung gegenüber einem TK-Unternehmen entschieden. Mit der Anordnung war dem TK-Anbieter nach 100a Abs. 1 StPO aufgegeben worden, die dynamischen IP-Adressen mitzuteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitfensters und unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine bestimmte SUB-URL (Sub-Internetseite) aufriefen. Der BGH hat in dem Beschluss diese Anordnung als rechtswidrig angesehen und den entsprechenden Beschluss, mit welchem die Überwachung angeordnet wurde, aufgehoben. Überblick über die Begründung Der BGH betont, dass die Kenntnisnahme vom Inhalt der Kommunikation und deren Auswertung alleine den Ermittlungsbehörden obliege. Diese Aufgabenverteilung sei absolut und könne nicht auf den TK-Anbieter übertragen werden (vgl. auch Rn. 11). Der BGH stützt die Begründung maßgeblich darauf (siehe Rn. 11 ff.), dass das TK-Unternehmen nach 88 Abs. 3 S. 1 TKG keine Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Kommunikation nehmen dürfen. Im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme haben die TK-Unternehmen lediglich den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf die Kommunikation zu gewähren. Für diesen Zugriff sei die gesamte Kommunikation als Kopie bereitzustellen, die unter der zu überwachenden Kennung abgewickelt wird. Dies umfasse die Ausleitung der gesamten Kommunikation eines bestimmten Nutzers zu einer bestimmten Seite. Hiermit sei die Pflicht des TK-Unternehmens erledigt. Die weitere Filterung und Auswertung dieses Verkehrs obliege alleine den Strafverfolgungsbehörden. Es komme hierbei nicht darauf an, ob es sich bei der Filterung nach den besuchten Unterseiten um starke oder schwache Inhaltsdaten handele. Denn diese Filterung und die Auswertung der Inhalte darf das TK-Unternehmen nicht durchführen und dies 10
11 auch nicht im Auftrag oder auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden. Fazit Es ist für die TK-Unternehmen mehr Rechtssicherheit gewonnen und klargestellt, dass die Überwachungsbehörden ihre Aufgaben und die Erkenntnisgewinnung nicht durch Beschluss auf die TK-Unternehmen übertragen können. Der BGH hat klargestellt, dass hierzu insbesondere auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht zulässig sind, da die Aufgabenverteilung nach TKG und Grundgesetz absolut ist. Weitere Informationen: RA Dr. Peter Schmitz Tel.: +49 (211) Service Termine Paneldiskussion Starke Vorteile von Call-by-Call und Preselection?/! Status Quo und Ausblick für die anstehende Regulierungsrunde Anmeldung bei: Tel.: +49 (211) Hotel Eden, Sporergasse 1, Köln Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH; Vorlage TAL-Vertrag über den Zugang zur TAL, den gemeinsamen Zugang zur TAL an HVt und KVz (CLS-Vertrag), den räumlichen Zugang (Kollokation) und Raumlufttechnik sowie den APL/Vertrag Internet BNetzA, BK Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammern_Termine/BK_T ermine_node.html 11
12 Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH; Vorlage TAL-Vertrag über den Zugang zur TAL, den gemeinsamen Zugang zur TAL an HVt und KVz (CLS-Vertrag), den räumlichen Zugang (Kollokation) und Raumlufttechnik sowie den APL/EL-Vertrag Internet BNetzA, BK Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammern_Termine/BK_T ermine_node.html Antrag auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gem. 133 TKG sowie im Missbrauchsverfahren gem. 42 TKG Internet BNetzA, BK Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammern_Termine/BK_T ermine_node.html OTT-Konferenz der Bundesnetzagentur Klassische Telekommunikationsnetzbetreiber und die Rolle der OTT-Anbieter Bonn, Wasserwerk BREKO Jahrestagung Internet Berlin ngendetails/?no_cache=1&tx_iwevents_pi1%5bshowuid%5d=230 &chash=bbea97cb2a86cd6d4b955fffa418f1b BUGLAS-Jahreskonferenz Internet Hotel Clostermanns Hof in Niederkassel ws%5btt_news%5d=333&chash=8d7a4470eb2e d03c 12
13 Impressum JUCONOMY Rechtsanwälte Geppert Schmitz Schütze Schulze zur Wiesche Eckhardt Partnerschaft mbb (AG Essen PR 2918) Graf-Recke-Straße 82, D Düsseldorf Tel: ++49-(0) Fax: ++49-(0) URL: Ust-IDNr. DE Die anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Sie sind durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bzw. durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Rechtsanwälte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, deren Einhaltung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf überwacht wird. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören u. a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft, das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) sowie die Fachanwaltsordnung (FAO), deren Texte u. a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) abgerufen werden können. Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird für deren Inhalt keine Haftung übernommen. 13
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