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1 222/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 1 von 14 1 von 14 Vorblatt Ziel(e) - Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind Die Autonomie von Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, soll erweitert werden. Diese Menschen sollen soweit das möglich ist selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen. Die Möglichkeiten zur autonomen Vorsorge und zur selbstbestimmten Entscheidung sollen in diesem Sinn ausgebaut werden, die betroffenen Menschen sollen in den oft nicht einfachen Entscheidungsprozessen stärker als bisher begleitet und unterstützt werden. Die gerichtliche Rechtsfürsorge soll auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden. Der Vertreter und das Gericht sollen nicht mehr anstelle der dafür zuständigen Träger Aufgaben der Sozial- und Behindertenhilfe übernehmen. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Ausbau der Vertretungsmodelle und der Alternativen zur Sachwalterschaft - Stärkung der Autonomie im Rechtsverkehr und in persönlichen Angelegenheiten - Weitere Inhalte - Terminologische Anpassungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: 1. Nach dem 2. ErwSchG soll der Abklärung ("Clearing") durch die Erwachsenenschutzvereine eine wesentliche Schlüsselrolle ("Drehscheibenfunktion") zukommen; zudem sollen den Vereinen in diesem Zusammenhang umfangreiche zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Daraus ergibt sich ein erheblicher Personalmehrbedarf (113 Clearingbetreuungsstellen). Ebenso führt die Erweiterung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger zu einem Mehrbedarf bei den Vereinen. Dies wird einen erhöhten Aufwand für deren Finanzierung mittels Förderung nach sich ziehen. 2. Auch auf die Gerichte kommen Mehrbelastungen zu. Durch die neuen Institute (gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung) und die dort vorgesehene gerichtliche Missbrauchskontrolle sowie durch die Befristung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist mit einem Mehrbedarf an Richtern, Rechtspflegern und Kanzleibediensteten zu rechnen. 3. Im Gegenzug dazu sind durch die Abklärung im Erwachsenenschutzverfahren und den damit einhergehenden Verfahrenseinstellungen sowie dadurch, dass künftig Sachverständigengutachten zum psychischen Zustand der betroffenen Person nicht mehr zwingend einzuholen sind, gewisse Einsparungen zu erwarten. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre in Tsd Nettofinanzierung Bund Soziale Auswirkungen: Mit dem 2. ErwSchG soll die Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, weiter in den Vordergrund gerückt werden. Ihre Teilhabe am rechtlichen und geschäftlichen Verkehr soll nur dann

2 2 von /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 2 von 14 eingeschränkt werden, soweit dies unumgänglich ist. Aber auch Vertretungsmodelle sollen von einem gewissen Einverständnis der betroffenen Personen getragen werden. Zudem sollen Vorsorgemodelle attraktiver und zugänglicher gestaltet werden. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

3 222/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 3 von 14 3 von 14 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Vereinssachwalter-, und Patientenanwalts- und Bewohnervertretungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, und die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtlichen Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz 2. ErwSchG) Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Vorhabensart: Bundesgesetz Laufendes Finanzjahr: 2018 Inkrafttreten/ 2018 Wirksamwerden: Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des Sachwalterrechts" für das Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei. Problemanalyse Problemdefinition Nach dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 hat die Zahl der Sachwalterschaften zugenommen (2003: ca : ca ). Mitunter werden Sachwalterschaften weniger als Rechtsschutz für die betroffenen Personen, sondern als Maßnahme im Interesse anderer Personen und Stellen gesehen. In vielen Fällen geht es auch um bloße Unterstützung und Zuwendung, hier hat die Sachwalterschaft eine Lückenbüßerfunktion eingenommen, weil es an Unterstützungsleistungen fehlt. Alternativen zur Sachwalterschaft, wie die Vorsorgevollmacht, werden zu wenig ausgeschöpft. Da die Sachwalterschaft sehr vielfältige Einsatzgebiete hat, fällt es zudem meist schwer, Sachwalter nur für maßgeschneiderte Angelegenheiten zu bestellen. Wenn einmal ein Sachwalter bestellt ist, kommt letztlich eine Beendigung der Sachwalterschaft und die Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben nur selten in Betracht. Die Sachwalterschaft ist derzeit auch Grund vieler Beschwerden, weil es an professionellen Sachwaltern fehlt. Zudem verlangt die UN-Behindertenrechtskonvention umfassende Änderungen im Bereich des Sachwalterrechts. Nullszenario und allfällige Alternativen Es ist damit zu rechnen, dass die Anzahl der bestehenden Sachwalterschaften weiterhin ansteigt. Auch die Beschwerden würden zunehmen, weil sich an der Praxis ohne weiterführende gesetzliche Bestimmungen wenig ändern würde. Schließlich würde Österreich nicht die Vorgaben der UN- Behindertenrechtskonvention erfüllen. Eine Prüfung des UN-Behindertenrechtskomitees ist im Jahr 2018 vorgesehen. Interne Evaluierung

4 4 von /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 4 von 14 Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023 Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine Evaluierung ist frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zweckmäßig, weil erst nach diesem Zeitpunkt die neuen Regelungen zur Gänze einsetzen werden. Ziele Ziel 1: Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Derzeit bestehen österreichweit aufrechte Sachwalterschaften. In über 50% dieser Fälle wurde ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Alternative Modelle wie die Vorsorgevollmacht oder die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wurden in der Praxis noch nicht angenommen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Anzahl der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen (derzeit: Sachwalterschaften) soll sich verringert haben, eine Bestellung für alle Angelegenheiten soll nicht mehr möglich sein. In Zukunft soll die Vertretungsform auf die Bedürfnisse der Person zugeschnitten sein und enden, wenn sie keiner Vertretung mehr bedarf. Der Zugang zur Vorsorgevollmacht soll niederschwelliger sein, hier soll die Anzahl der bestehenden Vorsorgevollmachten ansteigen. Mit der neuen Vertretungsform der gewählten Erwachsenenvertretung soll eine attraktive und selbstbestimme Alternative geschaffen werden, die zu einer Reduktion der bestehenden Sachwalterschaften und größeren Zufriedenheit der involvierten Personen führt. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung (derzeit: Vertretung nächster Angehöriger) soll für einen weiteren Wirkungsbereich und Personenkreis möglich sein. Aber auch den Widerspruchsmöglichkeiten der betroffenen Person soll mehr Raum gegeben werden. Maßnahmen Maßnahme 1: Ausbau der Vertretungsmodelle und der Alternativen zur Sachwalterschaft Beschreibung der Maßnahme: Künftig soll es vier mögliche Arten der Vertretung einer unterstützungsbedürftigen volljährigen Person geben. 1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter soll den Sachwalter ersetzen. Seine Befugnisse sollen aber deutlicher als nach geltendem Recht auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt sein, eine Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten soll es nicht geben. Die Wirkungsdauer eines Erwachsenenvertreters soll mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung enden. Die gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters soll so wie nach bisherigem Recht nur die ultima ratio sein, die Alternativen dazu werden aber weiter ausgebaut. 2. Unter einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung versteht der Entwurf die schon bisher mögliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen. Diese Vertretungsbefugnis soll jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur durch Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) entstehen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung soll dem Angehörigen künftig weiter gehende Befugnisse als bisher verschaffen. Dafür soll sie, anders als nach geltendem Recht, auch einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie soll spätestens nach drei Jahren enden, kann aber erneuert werden.

5 222/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 5 von 14 5 von Mit der gewählten Erwachsenenvertretung soll einer volljährigen Person die Möglichkeit gegeben werden, im Bedarfsfall selbst einen Vertreter zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Auch diese Vertretungsbefugnis soll erst durch die Eintragung in das ÖZVV entstehen und einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Da sie auf der wenn auch schon etwas eingeschränkten persönlichen Willensbildung des Vertretenen beruht, soll sie auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden. 4. Die Vorsorgevollmacht soll aus dem geltenden Recht übernommen werden. Dieses Institut hat sich weitgehend bewährt. Der Wirkungsbereich des Bevollmächtigten soll wie bisher gesetzlich nicht beschränkt sein; Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht soll es aber sein, dass der Eintritt des so genannten "Vorsorgefalls" (der Vollmachtgeber ist nicht mehr entscheidungsfähig) in das ÖZVV eingetragen wird. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Es stehen drei Vertretungsmodelle gesetzlich für schutzbedürftige Erwachsene zur Verfügung: die Vorsorgevollmacht, die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und die Sachwalterschaft. Für Personen, die keine Vorsorgevollmacht mehr errichten können, ist ein Sachwalter zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger entsteht von Gesetzes wegen mit Eintritt des Vorsorgefalles. Ebenso wird eine errichtete Vorsorgevollmacht wirksam. Es besteht mitunter Rechtsunsicherheit über den Eintritt des Vorsorgefalles und damit über den Beginn der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und über das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht. Ein Vollmachtgeber muss im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichtsund Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit aufweisen. Oft denken die Personen erst dann an die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten nicht mehr zur Gänze verfügen. Obwohl nach dem Gesetz die Bestellung eines Sachwalters für alle Angelegenheiten die Ausnahme sein soll, wird in rund der Hälfte der Fälle ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt. Der damit einhergehende Eingriff in die Autonomie betroffener Menschen ist entsprechend bedeutsam. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Es stehen vier Vertretungsmodelle gesetzlich für schutzberechtigte Erwachsene zur Verfügung: die Vorsorgevollmacht, die gewählte Erwachsenenvertretung, die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Personen, die keine Vorsorgevollmacht mehr errichten können, können unter Umständen die gewählte Erwachsenenvertretung in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Ebenso wird eine Vorsorgevollmacht erst mit Eintragung in das ÖZVV wirksam. Eintragungsvoraussetzung ist jeweils der Eintritt des Vorsorgefalles. Es herrscht Klarheit über den Zeitpunkt des Entstehens der Vertretungsmacht. Mit dem neben der weiterhin bestehenden Vorsorgevollmacht neu geschaffenen Institut der gewählten Erwachsenenvertretung ist die Wahl eines nahestehenden Vertreters nun auch möglich, wenn die betroffene Person über eine geminderte Entscheidungsfähigkeit verfügt, also noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen. Eine Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten soll es nicht mehr geben. Die Selbstbestimmung und das Selbstwertgefühl betroffener Menschen werden gestärkt. Maßnahme 2: Stärkung der Autonomie im Rechtsverkehr und in persönlichen Angelegenheiten Beschreibung der Maßnahme: Genehmigungsvorbehalt und Geschäftsfähigkeit: Keine der vorgeschlagenen Vertretungsarten soll zu einem automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit der vertretenen Person führen. Dem Pflegschaftsgericht soll jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, ausnahmsweise anzuordnen, dass die

6 6 von /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 6 von 14 Wirksamkeit von bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlungen der betroffenen Person die Genehmigung des Erwachsenenvertreters voraussetzt (Genehmigungsvorbehalt). Persönliche und familiäre Angelegenheiten: Auch in diesen Bereichen soll die Autonomie der betroffenen volljährigen Menschen gestärkt werden. Grundsätzlich soll eine volljährige Person auch in solchen Belangen vor allem wenn sie eine medizinische Behandlung oder eine Veränderung des Wohnorts betreffen selbst entscheiden, ein Vertreter kann hier nur dann tätig werden, wenn die von ihm vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Bestellung eines Sachwalters ist mit einem automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person verbunden. Es besteht Rechtsunsicherheit darüber, ob und wieweit ein Vertreter in persönlichen und familiären Angelegenheiten des Betroffenen tätig werden kann. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Erwachsenenvertretung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit der schutzberechtigten Person. Das Gericht soll jedoch ausnahmsweise anordnen können, dass die Wirksamkeit von bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlungen vom Erwachsenenvertreter zu genehmigen ist (Genehmigungsvorbehalt). In persönlichen und familiären Angelegenheiten soll eine schutzberechtigte volljährige Person grundsätzlich nur selbst entscheiden. Maßnahme 3: Weitere Inhalte Beschreibung der Maßnahme: 1. Personensorge medizinische Behandlung: Der Erwachsenenvertreter hat nicht die Betreuung einer von ihm vertretenen Person zu übernehmen. Wenn sie nicht ohnehin schon umfassend betreut ist, soll er sich um die erforderliche ärztliche und soziale Betreuung zu bemühen. Neu geregelt werden die Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung bei psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen. 2. Erwachsenenschutzvereine: Ausbau der durch die öffentliche Hand geförderten Erwachsenenschutzvereine (bisher: Sachwaltervereine). 3. Verfahrensrecht: Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Bestellung eines Sachwalters sollen übernommen, weiter verfeinert und an die neue materielle Rechtslage angepasst werden. So soll etwa die Abklärung durch die Erwachsenenschutzvereine (bisher: Clearing) künftig allgemein im Verfahren verpflichtend sein. 4. Berufsrecht der Notare und Rechtsanwälte: Hier sollen Kautelen eingebaut werden, die eine qualitätsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sicherstellen. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Betroffene Personen werden bei medizinischen Behandlungen mitunter nicht eingebunden. Das Clearing durch die Sachwaltervereine im Verfahren, das dazu beiträgt, Alternativen zur Sachwalterschaft aufzuzeigen und die Zahl der Sachwalterschaften zu verringern, ist nicht zwingend vorgeschrieben. Rechtsanwälte und Notare, die besonders für die Übernahme einer Sachwalterschaft geeignet sind, Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Nicht entscheidungsfähige Patienten müssen vom behandelnden Arzt über die Behandlung informiert und um ihre Meinung befragt werden. Im Verfahren ist zwingend der Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung (bisher: Clearing) zu befassen; die Alternativen zu einer gerichtlichen Erwachsenenschutzvertretung können besser genutzt werden. Es werden Verzeichnisse geschaffen, die Rechtsanwälte und Notare, die besonders für die

7 222/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 7 von 14 7 von 14 werden nicht gesondert ausgewiesen. Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung geeignet sind, gesondert ausweisen. Maßnahme 4: Terminologische Anpassungen Beschreibung der Maßnahme: Die Begriffe "Sachwalter" und "behinderte Person" sollen nicht übernommen werden. Stattdessen wird einerseits der Ausdruck "Erwachsenenvertreter" verwendet, der der internationalen Terminologie entspricht. Andererseits soll der Ausdruck "behinderte Person" vermieden werden. Die "geistige Behinderung" soll als eine einer psychischen Krankheit vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit einer Person umschrieben werden. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Im Bereich der Rechtsfürsorge für erwachsene Personen ist zum Teil die Terminologie nicht mehr zeitgemäß. Die Entschließung des Nationalrates (1511 BlgNR 22. GP) zur zeitgemäßen gesetzlichen Bezeichnung der Menschen, denen ein Sachwalter bestellt ist, ist umzusetzen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Verwendung einer zeitgemäßen Terminologie und damit Umsetzung der Entschließung des Nationalrates (1511 BlgNR 22. GP). Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger Finanzielle Auswirkungen für den Bund Ergebnishaushalt in Tsd Personalaufwand Betrieblicher Sachaufwand Werkleistungen Transferaufwand Aufwendungen gesamt Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger. Soziale Auswirkungen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung Durch das 2. ErwSchG soll die Selbstbestimmung gestärkt werden; Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, soll verstärkt die Teilhabe am rechtlichen und geschäftlichen Verkehr ermöglicht werden. Im Bereich der Persönlichkeitsrechte sollen Personen selbst entscheiden können und eine Entscheidung durch einen Vertreter nur sehr eingeschränkt oder nicht in Frage kommen. Durch neu geschaffene oder geänderte Vertretungsformen soll dem Willen der Personen Rechnung getragen werden.

8 8 von /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 8 von 14 Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen) Betroffene Gruppe Anzahl der Betroffenen Quelle Erläuterung Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind Derzeit ( ) bestehen etwa aufrechte Sachwalterschaften. Auf diese Gruppe hat das 2. ErwSchG direkte Auswirkungen.

9 222/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 9 von 14 9 von 14 Anhang Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Bedeckung in Tsd Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag Einsparungen/reduzierte Auszahlungen in Tsd. Betroffenes Detailbudget Aus Detailbudget gem. BFRG/BFG Sachwalter- und Patientenanwaltschaft Erläuterung der Bedeckung Es ist davon auszugehen, dass die budgetäre Bedeckung sichergestellt wird. Laufende Auswirkungen Personalaufwand Körperschaft in Tsd. VBÄ in Tsd. VBÄ in Tsd. VBÄ in Tsd. VBÄ in Tsd. VBÄ Bund Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird. Maßnahme / Leistung Personalauf wand Körperschaft Verwgr. Fallzahl Zeit in h Fallzahl Zeit in h Fallzahl Zeit in h Fallzahl Zeit in h Fallzahl Zeit in h Bund RS-Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0

10 10 von /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 10 von 14 d.bg/gh1; Staatsanw. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird. III-IV; PF 2/3 und 3b; PF Maßnahme / Leistung Körpersch. Verwgr. VBÄ VBÄ VBÄ VBÄ VBÄ Bund RS Höh. Dienst 3 R 1a, R 1b, St 1; Ri I, Sta I; Richter d.bg/g H1; Staatsa nw. VD Gehob. Dienst 3 A2/GL- A2/4; B: DK VD- Fachdie nst A3; C; P1; PF 4-PF

11 222/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 11 von von Durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG) werden die Anregungen, einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter (derzeit: Sachwalter) zu bestellen, etwa gleich bleiben (mehr Beratung und das Ausloten von Alternativen im Rahmen der verpflichtenden Abklärung des Erwachsenenschutzvereins führen zu einem Rückgang, der aber durch die veränderte Altersstruktur und mehr Wiederanregungen durch den engeren Zuschnitt der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ausgeglichen werden wird). Vorangestellt werden soll zudem, dass insbesondere die ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten mit einem erhöhten Mehraufwand zu rechnen ist, weil alle bestehenden Sachwalterschaften zu überprüfen sein werden; ein Rückgang ist nur schrittweise zu erwarten. 2. Die Bestellungen eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters werden voraussichtlich rückläufig sein, weil in Zukunft durch die verpflichtende Abklärung des Erwachsenenschutzvereins vermehrt Verfahren einzustellen sein werden. Es ist davon auszugehen, dass die gerichtlichen Erwachsenenvertretungen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten um ein Drittel reduziert sind. An die Stelle der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen werden häufig gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretungen treten. Auch diese unterliegen einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle, mit einer Entlastung in diesem Bereich ist daher nicht zu rechnen. Bereits nach geltendem Recht gibt es die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger als Alternative zur Sachwalterschaft. Neu ist, dass diese Form der Vertretung (künftig: gesetzliche Erwachsenenvertretung) einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Jährlich werden derzeit etwa neue Fälle registriert. Dies ergibt einen Mehraufwand im richterlichen Bereich von geschätzten 2,5 VZK. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll künftig auf drei Jahre befristet sein. Benötigt die betroffene Person nach diesem Zeitraum weiterhin die gerichtliche Erwachsenenvertretung, so muss sie erneuert werden. Die Erneuerung folgt den Regeln der Erstbestellung. Für diesen Mehraufwand sind daher die Zeitwerte der Erstbestellung heranzuziehen. Bei der Annahme, dass jährlich in Fällen ein Erneuerungsverfahren durchzuführen ist, ergibt sich ein Mehrbedarf im richterlichen Bereich von rund 9,5 VZK. Die Zahlen wurden jeweils aufgerundet, um damit auch etwa den nur schwer einzuschätzenden Mehraufwand, der durch die gerichtliche Genehmigungspflicht bei der Vorsorgevollmacht (vor allem bei medizinischen Behandlungen und dauerhaften Wohnortänderungen ins Ausland) oder durch die Anordnung eines nachträglichen Genehmigungsvorbehalts entstehen wird, zu erfassen. 3. Die gerichtliche Kontrolle der Vermögenssituation bei der gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretung führt auch bei Diplomrechtspflegern zu einer Mehrbelastung. Zudem kann bei diesen Instituten bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch eine Rechnungslegung des Erwachsenenvertreters gefordert werden. Hier ist daher mit einem Mehrbedarf von 4 VZK zu rechnen. 4. Durch die Schaffung neuer gerichtlicher Kontrollinstrumente wird es insgesamt zu einem höheren Aktenanfall kommen. Es muss daher auch der Kanzleibereich entsprechend abgedeckt werden. Zieht man die entsprechenden Verhältniszahlen heran, ergibt dies einen Mehrbedarf von 13 VZK. Laufende Auswirkungen Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Körperschaft Bund Laufende Auswirkungen Werkleistungen Körperschaft Bund

12 12 von /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 12 von Bezeichnung Körperschaft Menge Aufw.( ) Menge Aufw.( ) Menge Aufw.( ) Menge Aufw.( ) Menge Aufw.( ) SV Gebühren aus Amtsgeldern Bund Bund Einerseits führt die verpflichtende Befassung des Erwachsenenschutzvereins dazu, dass das Verfahren in vielen Fällen bereits vor der Einholung eines Sachverständigengutachtens eingestellt werden kann. Bei der Annahme, dass es in etwa der Hälfte der Fälle zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, könnten etwa Gutachten eingespart werden, die aus Amtsgeldern beglichen werden. Für ein Gutachten mit Gutachtenserörterung fallen derzeit durchschnittlich rund 500 Euro an. Dies ergibt eine jährliche Einsparung von Euro. Andererseits sind die Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen Erörterung nicht mehr verpflichtend. Es ist nur noch einzuholen, wenn es das Gericht für erforderlich hält oder es beantragt wird. Geschätzt in einem Drittel der Fälle wird in Zukunft kein Gutachten eingeholt werden; in zwei Drittel der Fälle keine Erörterung durchgeführt werden. Das ergibt eine Einsparung von etwa Euro. Im Jahr 2018 kann nur die Hälfte der Einsparung veranschlagt werden, weil das 2. ErwSchG erst mit 1. Juli 2018 in Kraft treten soll. Laufende Auswirkungen Transferaufwand Körperschaft Bund Bezeichnung Körperschaft Empf. Aufw.( ) Empf. Aufw.( ) Empf. Aufw.( ) Empf. Aufw.( ) Empf. Aufw.( ) Förderung Bund Bund Bund Bund Bund

13 222/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 13 von von Erwachsenenschutzrecht: Die Erweiterung der Aufgaben der Erwachsenenschutzvereine (verpflichtende Abklärung, erweiterte Beratungsleistung, Errichtung von Vorsorgevollmachten, Eintragungen von gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretungen, Vertretung in gewissen Verfahren, etc.) wird einen erhöhten Aufwand für deren Finanzierung mittels Förderung nach sich ziehen. In Summe werden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zusätzlich 113 Betreuungsstellen (VBÄ) erforderlich sein. Der Subventionsbedarf pro Clearingbetreuungsstelle (Personalkosten, arbeitsplatzbezogener Sachaufwand und anteiliger Overhead) betrug Euro. Valorisiert mit 2% p.a. (analog WFA-FinAV) und unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10% für Synergieeffekte wird der Subventionsbedarf pro Betreuungsstelle im Jahr Euro betragen. Damit ergibt sich für das Jahr 2018 insgesamt ein zusätzlicher Subventionsbedarf von Euro. Abzüglich der mit der Euro geschätzten Einnahmen der Vereine nach 4e ESchuVG werden die Mehrkosten für den Bundeshaushalt daher Euro betragen. Für die Folgejahre wurde dieser Betrag mit 2% p.a. valorisiert. Da die dargestellten Maßnahmen eine erhebliche Personalaufstockung erforderlich machen (allein die Clearing-Ressourcen müssen gegenüber dem derzeitigen Stand ungefähr verdreifacht werden), ist den Vereinen eine Vorlaufzeit von zumindest sechs Monaten zuzugestehen (Aufnahme und Ausbildung der neuen Mitarbeiter/innen, Bereitstellung der notwendigen Büros und Infrastruktur etc.), sodass auch für das Jahr 2018 schon in voller Höhe zu budgetieren ist. 2. Bewohnervertretung: Durch die mit der Erweiterung des HeimAufG auf die bisher ausgenommenen Heime und Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger notwendigerweise verbundene Aufstockung der Bewohnervertretung sowie zusätzliche Schulungen und administrative Begleitmaßnahmen ist eine Mehrbelastung von rund 3,4 Mio Euro einzukalkulieren.

14 14 von /ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und WFA 14 von 14 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Gleichstellung von Frauen und Männern Subdimension der Wirkungsdimension Öffentliche Einnahmen Wesentlichkeitskriterium - Direkte und indirekte Steuern (zb Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zb Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten Soziales Pflegegeld Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).

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