STATUTEN DES FACHVEREINS CHEMIE, BIOCHEMIE UND PHARMAZIE (FCBP) DER UNIVERSITÄT BERN

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1 reiestrasse, 0 ern STATUTEN DES AHVEREINS HEMIE, IOHEMIE UND HARMAZIE () DER UNIVERSITÄT ERN Rechtsform, Sitz, Zweck Art. Der achverein, im olgenden nur genannt, ist ein Verein gemäss ZG Art. 0 ff, mit Sitz in ern. Der ist Kollektivmitglied der "erner hemischen Gesellschaft". Art. Der vertritt die Interessen der Studierenden mit Hauptfach hemie, iochemie und harmazie an und der Doktorierenden, die in einer orschungsgruppe im Departement für hemie und iochemie als Assistentin/Assistent angestellt sind. Er vertritt seine Mitglieder gegenüber den Dozierenden, den departementalen, fakultären und gesamtuniversitären Gremien sowie kantonalen ehörden. Er fördert die sozialen Kontakte unter seinen Mitgliedern, namentlich durch Organisation von Ausflügen, etriebsbesichtigungen und esten. Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss Art. Mitglied werden automatisch Studierende mit Hauptfach hemie, iochemie oder harmazie und alle Doktorierenden in hemie oder iochemie, die im Departement für hemie und iochemie als Assistentin/Assistent angestellt sind. Die Aktivmitgliedschaft erlischt, sobald das Studium im Hauptfach hemie, iochemie oder harmazie erfolgreich abgeschlossen oder abgebrochen wird. Der kann ersönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Aktivmitglieds durch die GV.

2 reiestrasse, 0 ern Art. Mitglieder haben volles aktives und passives Stimm- und Wahlrecht in allen Vereinsangelegenheiten. Sie sind in alle Organe des wählbar. Sie können an allen Veranstaltungen des teilnehmen, wobei sie in den Genuss aller Vergünstigungen durch den kommen. Organisation und Generalversammlung Art. Die Organe des in der Reihenfolge ihrer rechtlichen edeutung sind: die Generalversammlung (GV) der Vorstand Kommissionen und Vorstandsausschüsse Art. 7 Die GV aller Vereinsmitglieder ist die oberste Instanz des. Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit aller Organe und kann diese abberufen. Sie wird durch die räsidentin/den räsidenten geleitet. Art. 8 Einmal pro Semester treten die Mitglieder zu einer ordentlichen GV zusammen. Die Liste mit Ort, Datum und provisorischer Traktandenliste ist mindestens zwei Wochen vor der GV im Departement für hemie und iochemie anzuschlagen. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der GV weitere Traktanden schriftlich bei der räsidentin/dem räsidenten einreichen. Der Vorstand sorgt dafür, dass während der letzten drei Tage die definitive Traktandenliste angeschlagen ist. Art. Der Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder des kann die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen. Es gelten die gleichen Vorgaben wie für die ordentliche GV (Art. 8, -).

3 reiestrasse, 0 ern Art. 0 Obligatorische Traktanden der GV sind: Genehmigung der Traktandenliste rotokoll der letzten GV Obligatorische Traktanden der jährlichen ordentlichen GV im Herbstsemester sind ausserdem: Jahresbericht der räsidentin/des räsidenten Jahresrechnung und Revisorinnen-/Revisorenbericht Jahresbudget für die kommenden zwei Semester Dechargeerteilung an den Vorstand estätigungs- bzw. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsrevisorinnen/-revisoren Art. Die beiden Rechnungsrevisorinnen/-revisoren, von denen mindestens eine erson eine Dozentin/ein Dozent sein muss, kontrollieren jedes Jahr die uchhaltung und die Rechnungsführung der Kassierin/des Kassiers. Sie erstellen zuhanden der GV einen ericht. Art. Die GV oder der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte Kommissionen bestellen. Diese Kommissionen erstatten der GV ericht und stellen gegebenenfalls Antrag. Art. Die Mitglieder des sind stimmberechtigt gemäss Art. und. ei allen Abstimmungen und Wahlen, bei welchen die Statuten keinen bestimmten Wahlmodus vorsehen, entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden. ei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der räsidentin/dem räsidenten. Statutenänderungen werden mit dem absoluten Mehr der Anwesenden beschlossen. Der Vorstand wird mit dem absoluten Mehr der Anwesenden gewählt. Sind bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten mehrere Wahlgänge nötig, so scheidet jeweils die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus, sofern niemand ihre bzw. seine Kandidatur zurückzieht. Art Die achschaft ist eingegliedert im achverein. Die Organisation und Kontoführung findet über den statt. Die Statuten der achschaft sind in einem separaten Dokument ersichtlich.

4 reiestrasse, 0 ern Vorstand Art. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte des. Er ist für alle seine Handlungen gegenüber der GV des verantwortlich. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: räsidentin/räsident Vizepräsidentin/Vizepräsident Kassierin/Kassier Semestervertretenden aus allen Studienjahrgängen akultätsvertreterin/-vertreter Departementsvertreterin/-vertreter Art. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung für die Vorstandsmitglieder in einem flichtenheft. Gemäss achschaftsstatuten stellen sämtliche Vorstandmitglieder des, die Mitglieder der SU sind, automatisch den achschaftsvorstand. Dies müssen mindestens drei ersonen sein. Der/die Kassier/in ist, sofern SU-Mitglied, achschaftsvorsitzende/r. Art. 7 Die Amtsperiode für einzelne Vorstandsmitglieder entspricht im Normalfall der Dauer des Studiums. Der vorzeitige Rücktritt aus dem Vorstand kann nur unter Nennung einer Nachfolge erfolgen. Diese muss aus demselben Studienjahrgang wie die/der Zurücktretende stammen. Der Gesamtvorstand kann unter Einberufung einer ausserordentlichen GV jederzeit demissionieren. Die Demission tritt in Kraft, wenn sie von der GV unter estellung eines neuen Vorstandes angenommen worden ist. Art. 8 Der/die räsident/in leitet alle Vereinsanlässe und vertritt den gegen aussen. Der/die räsident/in zeichnet für den im Kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der/die räsident/in orientiert in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Mitglieder über alle wichtigen Tätigkeiten des.

5 reiestrasse, 0 ern inanzen Art. Der bezieht seine armittel aus eigenen Aktivitäten, von dritter Seite und jährlichen eiträgen der Gönnerinnen/Gönner. Art. 0 Der Vorstand kann in Sonderfällen über nicht budgetierte Ausgaben von höchstens H 00.- pro Semester verfügen; über höhere Ausgaben entscheidet die GV. Art. Zur Unterstützung von Veranstaltungen des kann die GV eine Defizitgarantie für die Veranstalter gewähren. In rage für eine Defizitgarantie kommen Veranstaltungen, die im Einklang mit Zweck und Zielen des stehen und die für die Mitglieder des von direktem Nutzen sein können. Die Höhe dieser Garantie soll unter erücksichtigung der gegenwärtigen finanziellen Möglichkeiten des festgelegt werden. Genehmigt an der Generalversammlung vom Der räsident Der Vizepräsident Stefan erger hilipp Steffen

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