Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
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- Richard Seidel
- vor 6 Jahren
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1 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bekanntmachung Nr. 13/15/31 in Bezug auf die Richtlinie über die Förderung von Modellvorhaben Demonstrationsbetriebe im Bereich Tierschutz vom für das Themennetzwerk Gruppenhaltung von Zuchthäsinnen vom Interessenbekundungsverfahren Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sucht im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) landwirtschaftliche Praxisbetriebe zur Mitwirkung im Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz (MuD Tierschutz). Demonstrationsbetriebe vermitteln der Praxis mit Hilfe exzellenter Beratung durch das Tierschutz-Kompetenzzentrum neuste Erkenntnisse und Verfahren, die zu einer Verbesserung des Tierschutzes über das bisherige Niveau hinaus führen. Die Demonstrationsbetriebe werden bei der Umsetzung der Maßnahmen intensiv durch Tierschutz- und Tierhaltungsexperten des Tierschutz-Kompetenzzentrums betreut und erhalten praxisgerechte Anleitung bei der Planung und Durchführung der tierschutzverbessernden Maßnahmen. Für die Demonstrationsbetriebe erarbeiten die Vor-Ort-Betreuer gemeinsam mit der Betriebsleitung eine auf die Betriebe abgestimmte, optimierte Vorgehensweise (Arbeitsplan). In dem Arbeitsplan werden die umzusetzenden Maßnahmen festgelegt. Der Arbeitsplan wird regelmäßig (mindestens halbjährig) überprüft und angepasst. Eine detaillierte Darstellung des Modell- und Demonstrationsvorhabens ist der Projekt- Homepage zu entnehmen. Deutschlandweit werden für das Themennetzwerk Gruppenhaltung von Zuchthäsinnen bis zu fünf Betriebe gesucht, die sich über einen Zeitraum von zwei Jahren als Demonstrationsbetriebe in diesem Modellvorhaben beteiligen möchten. Mögliche Förderung der Demonstrationsbetriebe bei der Verbesserung des Tierschutzes: Es können bis zu fünf Betriebe je Themennetzwerk gefördert werden. Förderfähig sind projektbedingte zusätzliche Beratungsleistungen, projektspezifische Betriebsausgaben, projektbedingte zusätzliche Personalausgaben und Einkommensverluste, wenn den Demonstrationsbetrieben aufgrund der Durchführung des Vorhabens nachweislich wirtschaftliche Einbußen entstehen bzw. entstanden sind. Des Weiteren sind Maßnahmen zum Wissenstransfer förderfähig, die dazu dienen, neue tierschutzrelevante Erkenntnisse und innovative Verfahren zur Verbesserung der Management- und Haltungssysteme modellhaft in die Praxis einzuführen und zu demonstrieren. Die durch das Vorhaben verursachten Ausgaben sind bis zu einem Gesamtbetrag von maximal förderfähig. Zusätzlich sind projektspezifische Investitionen, die einer Verbesserung des Tierschutzes dienen, zu maximal 40 % förderfähig, sofern die Investitionen über geltende Unionsnormen hinausgehen.
2 Teilnehmende Betriebe erhalten eine Zuwendung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung. Ausführliche Informationen sind der Richtline über die Förderung (unter zu entnehmen. Grundvoraussetzungen zur Teilnahme eines Betriebes an dem Themennetzwerk: - Landwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb mit der Haltung von Zuchthäsinnen für die gewerbliche Fleischproduktion. - Bereitschaft zum Umbau mindestens eines Stallabteiles zur Gruppenhaltung. - Eigeneinschätzung des Betriebsleiters, ob und inwieweit der Betrieb die Anforderungen des Netzwerkes erfüllen kann. - Betrieb muss angekündigten Betriebsbesuchen durch das Tierschutz-Kompetenzzentrum (inkl. Fotodokumentation) zur weiteren Einschätzung der Eignung als Demonstrationsbetrieb zustimmen und hat dieses bei seiner Arbeit zu unterstützen. Folgendes wird bei der Auswahl der Betriebe positiv gewertet: - Nachweis über die Teilnahme an einem privatwirtschaftlichen Qualitätssicherungssystem (z.b. Vertrag/ Zertifikat über die Teilnahme an Bio-Kontrolle). - Nachweis betriebswirtschaftlicher Auswertungen über die letzten zwei Jahre (Buchführungsergebnisse). Umzusetzende Maßnahmen in den Betrieben: u.a. - Umbau mindestens eines Stallabteils zu einer Gruppenhaltung gemäß Abschnitt 6 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe Anlage). - Optimierung der Haltungseinrichtung. - Optimierung des Stallklimas und Senkung der Schadgasbelastung. - Optimierung der Fütterung und Wasserversorgung. - Regelmäßige Tierschutzberatung durch das Tierschutz-Kompetenzzentrum. - Optimierung des Managements, Intensivierung der Tierbeobachtung und Schulung der Betriebsmitarbeiter. Erwartungen an einen zukünftigen Demonstrationsbetrieb im Bereich Tierschutz (Pflichten): - Ein Betriebsspiegel mit betriebsrelevanten Daten liegt vor. - Der Betriebsleiter hat die Datenerhebung (von tierschutzrelevanten Daten) auf seinem Betrieb durch den Berater, aber ggf. auch andere Personen, kooperativ zu unterstützen und teilweise selbsttätig durchzuführen. - Der Betriebsleiter hat regelmäßig an allen Netzwerktreffen (fünf Treffen innerhalb der Laufzeit des Themennetzwerks) teilzunehmen. Fahrtkosten und Zeitaufwand werden entsprechend vergütet. - Der Betriebsleiter muss bereit sein, auf den Netzwerktreffen betriebs- und projektspezifische Daten den anderen teilnehmenden Berufskollegen offenzulegen. - Die Netzwerktreffen finden abwechselnd auf den im Netzwerk beteiligten Betrieben statt. Der jeweilige Betriebsleiter muss somit bereit sein, die anderen teilnehmenden
3 Berufskollegen, Fachberater, Wissenschaftler, Vertreter von Veterinärämtern, Landwirtschaftskammern und ämtern, Verbänden sowie Vertreter des Kompetenzzentrums auf seinem Betrieb zu empfangen (Bei der Vorbereitung dieser Netzwerkveranstaltung wird der Betriebsleiter von dem Tierschutz-Kompetenzzentrum unterstützt). - Durchführung von mindestens zwei Multiplikatorenveranstaltungen (innerhalb der Laufzeit des Themennetzwerks) auf dem Betrieb mit insgesamt mindestens 20 qualifizierten Teilnehmern (Landwirte, Berater, Multiplikatoren). Multiplikatorenveranstaltungen können zum Beispiel in Form von Hoffesten, Hofführungen oder anderen Veranstaltungen mit fachlichen Inhalten zum Thema des Netzwerks erfolgen. Auswahlkriterien: Es werden Betriebe aus allen Regionen Deutschlands gesucht. Die Auswahl der Betriebe erfolgt u.a. nach folgenden Kriterien: - Ort und Region des Betriebes - Regionale Verteilung der Betriebe - Vorbildcharakter des Betriebes - Innovationsbereitschaft - Realisierbarkeit der Maßnahme auf dem Betrieb - Kommunikationsfähigkeit. Kontaktaufnahme, Postadresse: Tierschutz-Kompetenzzentrum c/o FiBL Projekte GmbH Postfach Frankfurt am Main tierschutz@fibl.org Tel: (Mo.-Do., und Uhr) Interessierte Betriebe werden gebeten, zu Informationszwecken mit dem Tierschutz Kompetenzzentrum Kontakt aufzunehmen. Die Interessensbekundung erfolgt schriftlich beim Tierschutz-Kompetenzzentrum und muss eine Eigeneinschätzung und Beschreibung enthalten, ob und inwieweit der Betrieb die o.g. Anforderungen erfüllt. Zusätzlich ist eine Beschreibung des Betriebes einzureichen. Die auszufüllenden Unterlagen finden Sie auf der Projekt-Homepage zum Herunterladen. Die Interessensbekundung ist schriftlich und unterschrieben per Post bis spätestens (es gilt das Datum des Posteingangs beim Tierschutz-Kompetenzzentrum) unter oben genannter Adresse des Tierschutz-Kompetenzzentrums einzureichen. Eine Bestätigung über den Eingang der Interessensbekundung wird jedem Betrieb postalisch zugesendet.
4 Interessensbekundungen, die nicht unterschrieben sind, werden nicht berücksichtigt. Fernschriftliche und elektronische Interessensbekundungen sind nicht zugelassen. Von den Betrieben, die ihr Interesse bekundet haben, werden nach den o.g. Anforderungen und Auswahlkriterien die geeignetsten ausgewählt. Ein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung als Demonstrationsbetrieb im Rahmen der o. a. Interessensbekundung besteht nicht. Bonn, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung In Vertretung Dr. Natt
5 Anlage zur Bekanntmachung Nr. 13/15/31: Auszug aus Abschnitt 6 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Anforderungen an das Halten von Kaninchen A. Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Der Boden der Haltungseinrichtung muss im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen rutschfest und trittsicher sein. Haltungseinrichtungen müssen folgendermaßen ausgestattet sein: Hitzestress wird vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet. Bei einer Außentemperatur von über 30 C im Schatten liegt die Raumtemperatur nicht dauerhaft mehr als 3 C über der Außentemperatur. Bei einer Außentemperatur von unter 10 C darf die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe von 48 Stunden 70 % nicht überschreiten. Der Ammoniakgehalt der Luft soll 10 cm 3 je cm Luft nicht überschreiten bzw. darf 20 cm 3 je cm Luft nicht dauerhaft überschreiten. Der Kohlendioxidgehalt der Luft darf cm 3 je cm Luft nicht dauerhaft überschreiten. Es müssen Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts vorhanden sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 % der Gebäudegrundfläche entspricht. Direkte Sonneneinstrahlung wird jedoch vermieden. Ein abgedunkelter Bereich steht zur Verfügung, in den sich die Tiere zurückziehen können. Während der Lichtstunden beträgt die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux (in Kopfhöhe der Tiere gemessen). Bei Verwendung von künstlicher Beleuchtung wird ein 24-Stunden-Rhythmus eingehalten. Dabei wird die Beleuchtung während der Nacht für mindestens acht Stunden ununterbrochen auf maximal 0,5 Lux zurückgeschaltet - soweit dies die natürliche Beleuchtung zulässt und mindestens so viel Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Orientierung brauchen. Es ist eine Dämmerphase vorgesehen, die den Kaninchen ein artgemäßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30 Minuten dauert. B. Allgemeine Anforderungen an das Management Alle Tiere des Bestandes werden mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen. Lassen Verletzungen oder Gesundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung üblicherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, zu schützen. Umgruppierungen müssen möglichst vermieden werden.
6 Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berührung kommen, müssen nach jeder vollständigen Räumung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt und desinfiziert werden. Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transportbändern oder entsprechenden Einrichtungen aufgefangen oder transportiert werden, werden mindestens täglich aus dem Stall entfernt. Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung seines Betriebs Aufzeichnungen über: die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Datum des Einstallens, jede Kontrolle des Bestandes und die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt, die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes der Tötung, das Datum der Entfernung von Kaninchen zum Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl sowie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die im Kaninchenstall verbleiben und den Zuchtverlauf. C. Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen Für jedes Tier muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens cm 2 (Körpergewicht bis 5,5 kg) bzw. mindestens cm 2 (Körpergewicht über 5,5 kg) zur Verfügung stehen. Die lichte Höhe der Haltungseinrichtung muss über mindestens 70 % der Grundfläche mindestens 80 cm und an keiner Stelle weniger als 60 cm betragen. Höchstens zwei Drittel der Gesamtfläche dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 % aufweisen. Dabei müssen die Auftrittsbreiten für Zuchthäsinnen mindestens 14 mm betragen, während die Spalten- oder Lochweiten maximal 14 mm betragen dürfen. Jedem Zuchtkaninchen muss zusätzlich zur uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche eine erhöhte Ebene zugänglich sein, die: jedem Tier mindestens 600 cm 2 zur Verfügung stellt, eine Mindestfläche von cm 2 aufweist, mindestens 30 cm breit und 60 cm lang ist, jeweils mindestens 35 cm Abstand vom Boden und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung aufweist, zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche beträgt. Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die eine Fläche von mindestens cm 2 aufweist, eine Höhe von mindestens 25 cm aufweist, eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat, einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die der
7 Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann, über eine Schwelle von mindestens 8 cm Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt, ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht aufspringen kann. Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können. Die Tiere müssen jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein. Alle Kaninchen müssen zudem jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial haben. D. Besondere Anforderungen an das Management von Zuchtkaninchen Die Besamung oder das Decken der Häsin darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen. Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Tagen abgesetzt werden. Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate getrennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate bei den Zuchtkaninchen einen Wert von über 10 %, so hat der Tierhalter unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt feststellen zu lassen, alle Kaninchen des Bestandes tierärztlich untersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen und Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Kaninchen des Bestandes durchzuführen. Bei Jungtieren sind diese Maßnahmen erst ab Erreichen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über 12 % zu erfüllen. Über die Mortalitätsraten führt der Halter für jeden Zuchtkaninchenbestand Aufzeichnungen. E. Anforderungen an die Sachkunde der Tierhalter Jeder Kaninchenhalter muss im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) sein. Diese Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Behörde von einer Prüfung absieht. Die zuständige Behörde kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Kaninchen nachweist durch (1) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt/in oder Landwirt/in, (2) ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin, (3) den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten hat oder (4) eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
8 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: Kenntnisse (bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen mit Futter und Wasser, Anatomie und Physiologie der Kaninchen, Verhalten von Kaninchen, tierschutzrechtliche Vorschriften, Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Kaninchen und mögliche Gegenmaßnahmen, Notbehandlung von Kaninchen, Notschlachtung und Tötung, Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann) und Fertigkeiten (sorgsamer Umgang mit Kaninchen, Einfangen, Verladen und Befördern von Kaninchen, tierschutzgerechte Tötung). Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäftigten Personen in den oben genannten tierschutzrelevanten Kenntnissen angewiesen und angeleitet werden.
Abschnitt 6 - Anforderungen an das Halten von Kaninchen
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