Otto Wulf GmbH & Co. KG Helgoländer Kai Cuxhaven /11 II Datum Name. Klaus-Peter Nitsch

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1 Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund Wamper Weg Stralsund Otto Wulf GmbH & Co. KG Helgoländer Kai Cuxhaven Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund Wamper Weg Stralsund Ihr Zeichen Mein Zeichen /11 II Datum Name Klaus-Peter Nitsch Telefon Zentrale Telefax wsa-stralsund@wsv.bund.de Außergewöhnlich großer Schleppverband Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung Nr. 026/2016 Antrag vom Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren o. a. Antrag wird Ihnen die nach 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl I S. 3209; 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802), mit den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest vom 07. Oktober 1998 (BAnz 203/98 S ), zuletzt geändert am 18. Februar 2013 (BAnz AT B7 vom 26. Februar 2013), und den Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord vom 28. Januar 2014 (BAnz AT B7), zuletzt geändert durch die Zweite Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 06. Juli 2015 (BAnz AT B7), erforderliche Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen für folgendes Vorhaben erteilt: Mehrmaliges Befahren des Fahrwassers Rostock Seekanal vom Überseehafen über Kieler Förde, Nord-Ostsee-Kanal und Elbe nach See (Tn Elbe 1) und zurück durch einen Schleppverband bestehend aus dem Kopfschlepper "Wulf 7", einem noch zu benennenden Steuerschlepper (für das Revier Rostock Steuerschlepper "Taucher O. Wulf 5") und als Anhang der beladene Ponton T.O.W. III mit max. vorderlichem Überstand von 10,0 m in der Hinfahrt, in Ballast in der Rückfahrt, ab dem in der Tages- und/oder Nachtfahrt. Für die Nord-Ostsee-Kanal Passage ist für den beladenen Ponton immer eine Einzelgenehmigung beim zuständigen WSA Kiel-Holtenau einzuholen.

2 Technische Daten: Kopfschlepper Wulf 7 Steuerschlepper (noch zu benennen) Steuerschlepper Taucher O. Wulf 5 Ponton T.O.W. III Rufzeichen DFJP - DGDA BRZ L.ü.a. 30,00 m - 29,60 m 86,26 m B.ü.a. 9,85 m - 8,40 m 27,43 m Tiefgang 4,80 m - 4,20 m 5,03 m Pfahlzug 50 t je nach Revier 25 t Die Genehmigung ist nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragbar. Sie ist befristet bis zum Die Genehmigung berechtigt nicht, Rechte Dritter zu beeinträchtigen oder Gegenstände, die einem anderen gehören oder die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen. Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte (u. a. eventuell notwendige hafenbehördliche Genehmigungen für das Befahren der Gewässer vom Fahrwasser bis zum Liegeplatz und zurück) und ggf. die mit dem Bund abzuschließenden Vereinbarungen. Die Genehmigung wird mit den in der Anlage aufgeführten Bedingungen und Auflagen erteilt: Nachträglich notwendig werdende Beifügungen, Änderungen und Ergänzungen von Auflagen sowie der Widerruf dieser Genehmigung bleiben vorbehalten, sofern dieses für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erforderlich wird. Kosten: Für die Genehmigung werden Gebühren gemäß Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I, 51/2004) in der derzeit gültigen Fassung festgesetzt. Gebühr 127,50 Ferner sind gemäß 1 Abs. 2 WSV SeekostVO an Auslagen 5,00 zu erstatten. Gesamt: 132,50 Ich bitte, den Betrag innerhalb von 30 Tagen an die Bundeskasse Trier, DS Kiel Deutsche Bundesbank Filiale Hamburg IBAN: DE BIC: MARKDEF1200 2

3 unter Angabe des Kassenzeichens und Verwendung des beiliegenden Überweisungsträgers zu zahlen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund, Wamper Weg 5, Stralsund, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Fristablauf bei dem vorgenannten Wasser- und Schifffahrtsamt eingeht. Mit freundlichem Gruß Klaus-Peter Nitsch ANLAGEN Bedingungen und Auflagen zur "Schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. 026/2016 Überweisungsträger 3

4 Anlage zur schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. 026/2016 Die Genehmigung wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: Allgemeines 1. Eine ständige UKW-Sprechfunkverbindung zwischen den beteiligten Fahrzeugen (Anhang bei Erfordernis) sowie mit der jeweiligen Verkehrszentrale und mit der übrigen Schifffahrt muss gewährleistet sein. 2. Das Befahren des jeweiligen Reviers / Fahrwassers darf nur unter Assistenz eines ausreichend starken Steuerschleppers erfolgen. Sollte die aufgeführte Schlepperkapazität sich als nicht ausreichend erweisen bzw. ist durch widrige Umstände die volle Manövrier- und Steuerfähigkeit des Verbandes nicht gewährleistet, so ist für weitere erforderliche Schleppkraft zu sorgen. Die Schlepper sind rechtzeitig fest zu machen. 3. Die Genehmigung entbindet den Schiffsführer des Fahrzeuges nicht von der Verpflichtung für eine sichere Schiffsführung, die sich insbesondere aus den 3, 4 und 27 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ergibt und nach Seemannsbrauch üblich ist; hier ist insbesondere die Richtlinie über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Geräten gem. Entschließung A18/Res. 765 IMO vom (B Anz. Nr. 125; 6696 vom ) i. V. mit den Richtlinien für Verschleppungen über See des Germanischen Lloyds bzw. einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaft. Die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sind einzuhalten. 4. Etwaigen situationsbedingten Anweisungen der Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bzw. der Wasserschutzpolizei (WSP) ist Folge zu leisten. Diese haben dann Vorrang vor dieser Genehmigung. 5. Besondere Vorkommnisse während der Passage, die die Schifffahrt in irgendwelcher Weise beeinträchtigen können, sind unverzüglich der zuständigen Verkehrszentrale mitzuteilen. 6. Der Inhalt dieser Genehmigung, insbesondere die Bedingungen und Auflagen, sind dem verantwortlichen Schleppzugführer, der vor Antritt der Reise zu bestimmen ist, in geeigneter Form mitzuteilen. Ferner ist dem jeweils beratenden Seelotsen die Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung vor Beginn der Beratung vorzulegen. 7. Der verantwortliche Schleppzugführer oder dessen Beauftragter hat sich rechtzeitig, mindestens zwei Stunden vor Befahren des jeweiligen Reviers, über die im Revier herrschenden Wetterverhältnisse bei der zuständigen Verkehrszentrale zu informieren. 4

5 8. Der Verband hat die vorgeschriebenen Signale gemäß Kollisionsverhütungsregeln / Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu führen bzw. zu geben. 9. Für die Schleppreise muss eine gültige Überführungsbescheinigung, ausgestellt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, vorliegen. Sofern in der v. g. Bescheinigung niedrigere Windwerte für die Schleppreise festgelegt wurden, finden diese auch für das Befahren der SeeSchStr Anwendung. 10. Der Verschleppungstermin ist den beteiligten Verkehrszentralen, Lotsenstationen und der Wasserschutzpolizei mit genauen Angaben der Parameter rechtzeitig, mind. 24 Stunden vor dem Befahren, mitzuteilen. 11. Terminänderungen und besondere Vorkommnisse sind den Verkehrszentralen umgehend mitzuteilen. Revier Rostock 1. Der vorab genannte Schleppverband kann das Fahrwasser Rostock bis Windstärke 5 Bft in der Tages- und Nachtfahrt befahren. 2. Die Schiffsführer der Schlepper müssen über genaue Revierkenntnisse verfügen bzw. mit den Fahrwasserverhältnissen vertraut sein. 3. Der Schleppverband ist gemäß der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar / Rostock / Stralsund (WIROST LV) vom 8. April 2003 mit Seelotsen zu besetzen. 4. Die Fahrt darf nur nach Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale angetreten werden, maßgebend ist die Pegel- und Windanzeige bei der Verkehrszentrale Warnemünde / Warnemünde Traffic Telefon 0381/ Während der Revierfahrt ist eine sichere Geschwindigkeit zu wählen. 6. Die Sichtweite muss mindestens 1000m betragen. 7. Das Radar muss einsatzklar und in Betrieb sein. 8. Es muss sichergestellt sein, dass der Anhang mit mindestens 4 schifffahrtskundigen Personen besetzt ist bzw. jederzeit besetzt werden kann, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. Revier Kieler Förde Nicht genehmigungspflichtig. 5

6 Revier Nord-Ostsee-Kanal Für den beladenen Ponton ist immer eine Einzelgenehmigung beim zuständigen WSA Kiel-Holtenau einzuholen. Allgemeine Auflagen für die Passage (beladen): 1. Es sind je 1 Kopfschlepper mit mind. 45 t Pfahlzug und ein Steuerschlepper mit mind. 25 t Pfahlzug anzunehmen. 2. Die Fahrt darf nur bis zu einer maximalen Windstärke von 6 Bft. und einer Sichtweite von mind m durchgeführt werden. Personen besetzt ist bzw. jederzeit besetzt werden kann, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/ Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde (NOK LV) vom 8. April 2003 je nach Beladungszustand mit 1 oder 2 Seelotsen zu besetzen. Auflagen für die Passage in Ballastfahrt: 1. Es sind je 1 Kopfschlepper mit mind. 30 t Pfahlzug und ein Steuerschlepper mit mind. 15 t Pfahlzug anzunehmen. 2. Die Fahrt darf nur bis zu einer maximalen Windstärke von 6 Bft. und einer Sichtweite von mind m durchgeführt werden. Personen besetzt ist bzw. jederzeit besetzt werden kann, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/ Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde (NOK LV) vom 8. April 2003 mit 1 Seelotsen zu besetzen. Revier Elbe Für den Ponton T.O.W. III gilt die Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung Nr. 89/2015 bis zum für eine Beladung bis zu einer Höhe von max. 10,00 m. Allgemeine Auflagen für die Passage (beladen): 1. Es sind je 1 Kopfschlepper mit mind. 35 t Pfahlzug und ein Steuerschlepper mit mind. 20 t Pfahlzug anzunehmen. 6

7 2. Die Fahrt darf nur bis zu einer maximalen Windstärke von 6 Bft. und einer Sichtweite von mind m durchgeführt werden. Personen besetzt ist bzw. jederzeit besetzt werden kann, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. Ordnung des Seelotsreviers Elbe (Elbe LV) vom 8. April 2003 mit 1 Seelotsen zu besetzen. Auflagen für die Passage in Ballastfahrt: 1. Es sind je 1 Kopfschlepper mit mind. 25 t Pfahlzug und ein Steuerschlepper mit mind. 17 t Pfahlzug anzunehmen. 2. Die Fahrt darf nur bis zu einer maximalen Windstärke von 6 Bft. und einer Sichtweite von mind m durchgeführt werden. Personen besetzt ist bzw. jederzeit besetzt werden kann, um anfallende Leinen- und Festmacherarbeiten zügig ausführen zu können. Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/ Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde (NOK LV) vom 8. April 2003 mit 1 Seelotsen zu besetzen. 7

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