Berechnung des im Rahmen einer Transfergesellschaft zustehenden Entgelts (Aufstockungsbetrag und Transferkurzarbeitergeld)

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1 LArbG München, Urteil v Sa 665/14 Titel: Berechnung des im Rahmen einer Transfergesellschaft zustehenden Entgelts (Aufstockungsbetrag und Transferkurzarbeitergeld) Normenketten: SGB III 105, 106 Abs. 1 EStG 3 Nr. 2 lit. a BGB 133, 157 Leitsatz: Die Klägerin hat während der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld lediglich Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages, nicht auf Zahlung eines Bruttoentgelts. Dies ergibt sich aus der Auslegung des von ihr abgeschlossenen Vertrags. Schlagworte: Auslegung, Aufstockungsbetrag, Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld, Sinn und Zweck, Transfergesellschaft, dreiseitiger Vertrag Vorinstanz: ArbG München, Urteil vom Ca 12049/13 Rechtsmittelinstanz: BAG Erfurt, Urteil vom AZR 157/15 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom , Az.: 41 Ca 12049/13 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und um die Frage der ordnungsgemäßen Abrechnung. Kern des Problems ist dabei, ob die Beklagte der Klagepartei in den Monaten mit Transferkurzarbeitergeldbezug ein BeE (betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit) - Bruttogehalt schuldet oder ob es sich dabei seitens der beklagten Partei um eine Aufstockungsleistung zum Kurzarbeitergeld handelt. 2 Die Klagepartei war bis zum bei der N. GmbH & Co. KG beschäftigt. Sie verdiente zuletzt brutto (unter Bezugnahme auf den hierzu korrigierten Vortrag der Klagepartei in Bl. 58 d.a.). Bezüglich des BeE Gehaltes, das sie zuletzt bezog, wird auf die Lohnabrechnungen seit September 2012 Bezug genommen (Bl. 17 ff. d.a.). 3 Aufgrund eines dreiseitigen Vertrages vom zwischen der Klagepartei, der Beklagten und der N.GmbH & Co. KG (NSN) (Bl. 20 ff. d.a.) endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klagepartei und der N. zum Gemäß Abschnitt A Ziffer 1 des dreiseitigen Vertrages trat die Klagepartei zum zur Beklagten über. 4 Abschnitt B Ziffer 1 des dreiseitigen Vertrages lautet wie folgt:

2 1. Vertragsdauer / Kurzarbeit Null Der Arbeitnehmer und die N. TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages ab dem Das Vermittlungsund Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der bee.n. Region Ost, spätestens am , ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäftigungsanspruch entfällt. Der Arbeitnehmer erklärt mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag sein Einverständnis zu Kurzarbeit Null. ( )." 5 Abschnitt B Ziffer 4 des dreiseitigen Vertrages lautet wie folgt: 4. Monatliche Vergütung Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von N. an die N. TG zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die N. TG - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu seinem Ausscheiden monatlich 75% seines Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf. Während des Zeitraums des Bezugs von Transfer- Kurzarbeitergeld besteht das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten, der,kug-leistung' und dem,kug- Zuschuss', die als Nettoentgelt bezahlt werden, welches sich aus 75% des Bruttomonatseinkommens errechnet. 6 Die Entgeltzahlung am Monatsultimo erfolgt bargeldlos auf das bekannte Girokonto. Entgeltabtretungen sind ausgeschlossen. 7 Bezieht der Arbeitnehmer Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit oder Arbeitsentgelte von anderen Unternehmen, so rechnen die N. TG diese Leistungen auf das zu zahlende Entgelt an, soweit diese auf die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld von Einfluss sind." 8 Im Zuge der Restrukturierung schlossen die N. und der Betriebsrat der Region Ost am einen Sozialplan, um die den Beschäftigten entstehenden wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen. 9 5 Abs. 3 (3) dieses Sozialplans lautet wie folgt: (3) Die Beschäftigten erhalten innerhalb der BeE - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein BeE-Monatsentgelt von monatlich 75 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. 10 Bezüglich des weiteren Inhalts des Sozialplans wird auf Bl. 7 ff. d.a. Bezug genommen. 11 Die Klagepartei hat vorgetragen, sie habe für die Monate mit Transferkurzarbeitergeld (KuG-Bezug) Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 75% des letzten Bruttogehalts bei der N. GmbH & Co. KG. Systematisch korrekt sei eine getrennte Abrechnung von Transfer-KUG und Arbeitgeberzuschusszahlungen. Für die Rechtsauffassung der Klagepartei spreche der Wortlaut des dreiseitigen Vertrages; dort heiße es Bruttomonatseinkommen. Danach solle die Klagepartei so gestellt werden, dass sie nach Berücksichtigung des Transfer-KUG 75% des letzten Bruttomonatseinkommens beziehe. Von einer Nettogeldabrede sei dort nicht die Rede. Auch der Sozialplan vom stütze in 5 die Rechtsauffassung der Klagepartei. 12 Die Klagepartei hat beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von ,21 brutto abzüglich hierauf bezahlter ,79 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu

3 II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 4.334,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.401,62 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 5.948,29 brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.526,71 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in 2.516,15 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in 2.534,73 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in 2.534,73 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 4.663,78 brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.105,31 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 5.766,33 brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.222,83 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu IX. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 1.688,22 brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.378,75 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu X. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in 2.369,49 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu XI. Die Beklagte wird verurteilt, die insoweit fehlerhaften BeE Lohnabrechnungen seit Geltung des dreiseitigen Vertrages vom , also ab dem Lohnmonat September 2012, zu korrigieren und eine monatliche Neuberechnung des BeE Gehalts vorzunehmen unter der Maßgabe, dass die Beklagte 75% des Bruttomonatseinkommens schuldet, wobei Bruttomonatseinkommen in diesem Sinne das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens bei der N.GmbH & Co. KG dividiert durch zwölf ist. 13 Die beklagte Partei hat beantragt, Klageabweisung. 14

4 Die beklagte Partei hat geltend gemacht, sie habe das Transferentgelt korrekt abgerechnet und ausbezahlt. Der von Klagepartei begehrte Berechnungsweg sei unzutreffend. Das Referenzbruttogehalt, welches entsprechend der individualvertraglichen Regelungen und der Regelungen des Sozialplans zunächst für den jeweiligen Arbeitnehmer ermittelt werde, diene als Berechnungsgrundlage. Zugrunde gelegt werde das regelmäßig erzielte letzte Bruttomonatsgehalt. Dies werde entsprechend multipliziert mit dem Faktor 13,5. Von diesem errechneten Betrag würden 75% als Referenzbruttogehalt zugrunde gelegt. Aus diesem Referenzbruttogehalt werde unter Berücksichtigung der individuellen Steuer-und Sozialversicherungsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers das Nettogehalt ermittelt, das der Arbeitnehmer ausgezahlt bekommen hätte, wenn er kein Kurzarbeitergeld bezöge. Dieses ermittelte Nettogehalt entspreche regelmäßig dem Gehalt, welches dem Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgezahlt werde, das heißt das gesetzliche Netto werde in dem individuellen Entgeltnachweis unter Zahlungen ausgewiesen. Von dem gesetzlichen Netto werde das Kurzarbeitergeld ( KuG-Leistung ) abgezogen, welches der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit erhalte. Das Kurzarbeitergeld sei eine Nettoleistung, da hierauf keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt würden. Es könne daher nur vom (auf Basis des Bruttomonatsentgelts ermittelten) Nettoentgelt abgezogen werden. Die so ermittelte Differenz zwischen dem gesetzlichen Netto und der KuG-Leistung sei der KuG-Zuschuss (netto), welche von der Beklagten bezahlt werde. Der KuG-Zuschuss sei der Nettobetrag, auf welchen die Beklagte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsse. Die Summe der Basisbezüge, die unter laufender Steuerbrutto addiert würden, sowie die KuG-Leistung ergäben zusammen das Gesamtbrutto. Diese als Gesamtbrutto bezeichnete Position sei nicht das Bruttogehalt, das die Beklagte der Abrechnung zugrunde lege. Es sei vielmehr eine reine Rechengröße, die vom Abrechnungssystem der Beklagten standardmäßig als Gesamtbrutto bezeichnet werde. 15 Die Beklagte ist der Auffassung, Wortlaut und Auslegung des dreiseitigen Vertrages sprächen dafür, dass zwischen der Klagepartei und der Beklagten keine Bruttolohnvereinbarung abgeschlossen, sondern die Zahlung eines Aufstockungsentgelts als Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes vereinbart worden sei. 16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien vor dem Arbeitsgericht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom (Bl d. A.), (Bl d. A.), (Bl d. A.), (Bl d. A.), (Bl d. A.) und vom (Bl d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die streitgegenständlichen Ansprüche sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich, dass die Zahlung eines Aufstockungsentgeltes entsprechend 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III vereinbart wurde. Auch aus der Systematik der vertraglichen Regelung ergebe sich, dass ein Aufstockungsentgelt geschuldet sei. Infolge der Vereinbarung von Kurzarbeit 0,00 scheide ein Anspruch aus 615 S. 1 BGB aus. Auch nach dem Sinn und Zweck, den Kläger einerseits materiell abzusichern, andererseits die Beklagte von Lohnkosten zu entlasten, die durch das Transferkurzarbeitergeld abgedeckt werden, ergebe sich die Vereinbarung eines Aufstockungsbetrages. 18 Zuletzt spreche die Historie der Vertragsregelung die Vereinbarung eines Aufstockungsentgeltes. Der Erhalt des Kurzarbeitergeldes sei zur Voraussetzung für das Zustandekommen des dreiseitigen Vertrages gemacht worden. 19 Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 8-14 (Bl d. A.) des erstinstanzlichen Urteils verweisen.

5 20 Gegen dieses Urteil vom , der Klägerin zugestellt am , legte diese am Berufung ein, welche sie mit einer am eingegangenen Schriftsatz begründete. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum verlängert worden. 21 Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht gehe bei seiner Auslegung von einem falschen Denkansatz aus. Nur weil ein Aufstockungsentgelt im Arbeitsvertrag vorgesehen sei, führe dies nicht dazu, dass die Beklagte von monatlichen Bruttolohnvereinbarungen absehen dürfe. Die Beklagte solle nach der Ratio des Vertrages auf die staatliche KUGLeistung soviel drauflegen, bis das geschuldete 75%-Bruttogehalt erreicht sei. Aus welcher Stelle des dreiseitigen Vertrages das Arbeitsgericht herauslese, dass diese (anzurechnende) KUG-Zuschussleistung auf Nettobasis zu erfolgen habe, bleibe unerklärlich. 22 Dass KUG-Leistung und KUG-Zuschuss zwei Auszahlungskomponenten des Entgelts seien und an die Klagepartei als Nettobetrag bezahlt werden, sei eine Selbstverständlichkeit. Satz 3 in Abschnitt B Ziff. 4 sei so gemeint: Während des Zeitraums des Bezugs von Transfer- Kurzarbeitergeld besteht das Netto-Entgelt aus der KUG-Leistung und dem KUG-Zuschuss. Das Arbeitsgericht verkenne, dass die Beklagte den KUG- Zuschuss unter Anrechnung auf die KUG-Leistung auch brutto hätte leisten können. Dies sei unschädlich im Sinne von 106 II 2 SGB III gewesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der Aufstockungsgedanke wesentlicher Teil der Vergütungskonstruktion des dreiseitigen Vertrages sei. Nur wäre die Aufstockung auf Bruttoebene zu vollziehen gewesen. 23 Die Abrechnungsweise der Beklagten sei im Vertrag an keiner Stelle im Wortlaut abgebildet. Auch die Vereinbarung von Kurzarbeit null spräche nicht gegen eine Bruttolohnabrede. Die Beklagte habe die Zahlung von Bruttolohn versprochen. Rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht der Ansicht, Sozialplan und dreiseitiger Vertrag setzten voraus, dass das Transferarbeitsverhältnis durch Transferkurzarbeitergeld gefördert werde. Abschnitt C Ziff. 5 des dreiseitigen Vertrages spreche lediglich von Förderung und nicht von Förderung durch Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Historie gebe nichts dafür her, dass die Anrechnung und Abrechnung von KUG-Leistung und KUG-Zuschuss zwingend auf Nettobasis erfolge. 24 Die Abrechnungsweise auf Bruttobasis hätte auch die Anrechnungsfreiheit des KUGZuschusses der Beklagten gem. 106 III 2 SGB III nicht gefährdet. Ein Brutto-KUG-Zuschuss wäre beim Ist-Entgelt außer Betracht geblieben und also nicht leistungsmin-dernd gewesen. 25 Das Vorliegen einer Bruttolohnvereinbarung zeige sich darin, dass die Beklagte bei den Arbeitsbescheinigungen gem. 312 SGB III für alle Mitarbeiter das geschuldete Monatsgehalt jeweils mit einem Bruttobetrag bezeichnet habe. 26 Da die Beklagte nicht richtig abgerechnet habe, seien auch die weiteren Klageanträge begründet. 27 Die Ansprüche seien nicht verfallen. Die Klägerin habe diese mit vom und mit Schreiben vom , eingeworfen am , gegenüber der Beklagten geltend gemacht. 28 Die Klagepartei beantragt, auf die Berufung der Klagepartei wird das urteil des Arbeitsgerichts München vom , Az.: 41 Ca 12049/13, wie folgt abgeändertg:

6 I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von ,21 brutto abzüglich hierauf bezahlter ,79 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 4.334,71 brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.401,62 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 5.948,29 brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.526,71 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in 2.516,15 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in 2.534,73 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in 2.534,73 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 4.663,78 brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.105,31 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 5.766,33 brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.222,83 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu IX. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 1.688,22 brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.378,75 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu X. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in 2.369,49 netto zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit zu XI. Die Beklagte wird verurteilt, die insoweit fehlerhaften BeE Lohnabrechnungen seit Geltung des dreiseitigen Vertrages vom , also ab dem Lohnmonat September 2012, zu korrigieren und eine monatliche Neuberechnung des BeE Gehalts vorzunehmen unter der Maßgabe, dass die Beklagte 75% des Bruttomonatseinkommens schuldet, wobei Bruttomonatseinkommen in diesem Sinne das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens bei der N. GmbH & Co. KG dividiert durch zwölf ist.

7 29 Die beklagte Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 30 Die Beklagte führt aus, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung eines Aufstockungsentgelts als Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld im Sinne des Arbeitsförde-rungsrechts getroffen worden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung sowie aus ihrem Sinn und Zweck, ihrer Historie und der vertraglichen Systematik. Aus dem Wortlaut des Vertragswerkes ergebe sich die Vereinbarung eines Aufstockungsentgelts entsprechend 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Sowohl der dreiseitige Vertrag als auch der Sozialplan gäben die Formulierung zur Anrechnung aus 106 Abs. 2 Satz 2 SGB III wieder. Die Regelungen seien inhaltlich deckungsgleich. Es werde zwischen Bruttoentgelt und anderem Entgelt unterschieden. Dem BeE-Monatsentgelt sei nirgends das Adjektiv brutto zugeordnet. Die Regelung in Satz 3 von Abschnitt B Ziffer 4 stelle klar, dass es sich bei 75% des Bruttomonatseinkommens lediglich um eine Rechengröße handele. Auch aus dem Sinn und Zweck des Vertrages, die Klagepartei während des Transferarbeitsverhältnisses weitgehend materiell abzusichern und gleichzeitig die Beklagte um die Lohnkosten zu entlasten, die durch das Transferkurzarbeitergeld abgedeckt werden, ergebe sich die Vereinbarung eines Aufstockungsbetrages. Würde man in die Vereinbarung eine Bruttolohnvereinbarung hineininterpretieren, entfiele das Transferkurzarbeitergeld oder würde jedenfalls auf ein wirtschaftlich unbedeutendes Maß zusammenschrumpfen. 31 Eine andere Anrechnung des Kurzarbeitergeldes sei rechtlich nicht korrekt möglich. 32 Die Beklagte habe die Leistungen richtig abgerechnet. Es sei falsch, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, die KUG-Leistung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Auf die KUG-Leistung fielen gerade keine Steuern an. Im Übrigen würde diese Berechnungsmethode die KUG-Leistung zweckentfremden. 33 Auch auf vermeintlich ausgestellte Arbeitsbescheinigungen könne die Klägerin sich nicht berufen. Für die Auslegung könne allein auf den Vertrag und den Sozialplan abgestellt werden. 34 Da zutreffend abgerechnet sei, ergebe sich kein Anspruch auf eine erneute Abrechnung. Auch eine Verkürzung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen liege nicht vor. 35 Darüber hinaus seien die Ansprüche jedenfalls für September und Oktober 2012 verfristet. 36 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom (Bl d. A.), (Bl d. A.) und vom (Bl d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. 37 Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. 38

8 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat während der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld keinen An spruch auf Zahlung eines Bruttoentgelts. Auch ein Anspruch auf Erstellung entsprechender Abrechnungen scheidet deshalb aus Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Entgelts für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld. 40 Die Regelung in Abschnitt B Ziff. 4 des dreiseitigen Vertrags ist auszulegen. Es kommt bei der Auslegung von Willenserklärungen nach den 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut; in einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben (BAG, Urteil vom AZR 323/95, Rn. 55) Betrachtet man isoliert den Wortlaut der Ziffer 4 S. 1, wonach der Arbeitnehmer unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit monatlich 75% seines Bruttomonatseinkommens erhält, spricht dieser Wortlaut in der Tat für den durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmer dafür, dass eine Bruttozahlung vereinbart wird, von der die Leistungen der Agentur für Arbeit in Abzug zu bringen sind. Nach dem Wortlaut dieses Satzes erhält 75% seines Bruttomonatseinkommens kann von der Zahlung eines Bruttobetrags in dieser Höhe ausgegangen werden. 42 S. 1 der Regelung kann jedoch nicht allein betrachtet werden. Vielmehr muss für die Auslegung auch S. 3 der Ziffer 4 herangezogen werden. Dort ist ausdrücklich vereinbart, dass während des Bezugs von KUG das Entgelt aus zwei Auszahlungskomponenten besteht, der KUG-Leistung und dem KUG - Zuschuss, die als Nettoentgelt gezahlt werden, welches sich aus 75% des Bruttomonatseinkommens errechnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht vereinbart, dass das Nettoentgelt aus diesen zwei Auszahlungskomponenten besteht, sondern der Wortlaut spricht eindeutig von das Entgelt. Dass hier nur ein Teil des geschuldeten Entgelts, nämlich das Nettoentgelt gemeint ist, kann dem Wortlaut der Regelung nicht entnommen werden. Ebenso kann der Regelung nicht entnommen werden, dass die Zahlung eines Bruttoentgelts geschuldet ist. Wäre die Ausfassung der Klägerin zutreffend, bedürfte es vielmehr der Regelung in S. 3 der Ziffer 4 nicht. Wäre eine Bruttolohnabrede gewollt, bei der die Beklagte sich lediglich vorbehält ggf. bezogenes KUG in Abzug zu bringen, wäre S. 3 überflüssig. Dass bei einer Bruttolohnabrede immer nur der Nettobetrag ausbezahlt wird, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Zusammensetzung und die Berechnung des während des Bezugs von KUG bezogenen Entgelts zu definieren, wäre überflüssig. Darüber hinaus wäre es in diesem Fall verfehlt, von einem KUG-Zuschuss zu sprechen. Wäre ein Bruttoentgelt geschuldet, wäre für einen KUG-Zuschuss kein Raum. Auszuzahlen wäre der Teil des Entgelts, der nach Abzug einer KUGLeistung noch verbleibt. Diese Leistung wäre kein KUG-Zuschuss, sondern der vom Bruttoentgelt verbleibende Auszahlungsbetrag. 43 Die in S. 3 getroffene Vereinbarung, in der klargestellt wird, aus welchen eigenständigen Komponenten sich das während des Bezugs von KUG geschuldete Entgelt zusammensetzt und wie es sich errechnet, und in der ausdrücklich von einem KUG-Zuschuss die Rede ist, zeigt, dass hier eine vom Regelfall abweichende Vergütungsregelung getroffen wurde, die eine Aufstockung der KUG -Leistung durch einen KUG - Zuschuss zum Gegenstand hat. 44

9 1.2. Diese Auslegung ergibt sich auch bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung. 45 Ausweislich der Ziffer 1 der Präambel des Dreiseitigen Vertrages wurde der Vertrag in Umsetzung des Interessenausgleichs und des Sozialplans vom abgeschlossen, die ausweislich dieser Regelung der Klägerin bekannt waren. Aus Ziffer 2 und 3 der Präambel geht hervor, dass Transferkurzarbeiter geld beantragt werden sollte. Aus Abschnitt B, insbesondere Ziffer 3 Abschnitt B geht deutlich hervor, dass Sinn und Zweck der Transfergesellschaft nicht die Erbringung von Arbeitsleistung im Interesse der Vertragspartner der Klägerin war, sondern die Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung, d.h. des Arbeitsplatz-verlusts, unter Nutzung des Instrumentariums, das das SGB III für die Schaffung von Transfergesellschaften zur Verfügung stellt. Hierzu gehört natürlich und vor allem die Möglichkeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld. Sinn und Zweck der Regelung in Abschnitt B, Ziffer 4 ist es deshalb, den Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer unter Nutzung der KUG-Leistungen der Agentur für Arbeit und eines zusätzlich bezahlten Betrags abzufedern. Diesem Zweck kann nur durch die Vereinbarung eines KUG - Zuschusses, wie er in Abschnitt B, Ziffer 4 S. 3 ausdrücklich erwähnt ist, Rechnung getragen werden und nicht durch die Vereinbarung eines Bruttogehalts. 46 Die Höhe des KUG berechnet sich nach 105 SGB III aus der sog. Nettoentgeltdifferenz. Diese wiederum errechnet sich nach 106 Abs. 1 SGB III aus der Differenz von Soll- und Ist-Entgelt. Ein höheres Ist-Entgelt schmälert deshalb die KUG-Leistung. Zum Ist - Entgelt ist auch Entgelt zu zählen, das noch nicht gezahlt worden ist, auf das aber im Abrechnungszeitraum ein Anspruch besteht. Dabei sind alle Arbeitsentgelte einzustellen (vgl. Gagel/Bieback, SGB III, 106 Rn. 26, 44). Wäre vorliegend entsprechend der Ansicht der Klägerin für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Zahlung eines Bruttoentgelts von 75% des in Ziffer 4 S. 2 definierten Bruttomonatseinkommens geschuldet, wäre dieses Ist - Entgelt i.s.d. 106 Abs. 1 SGB III. Eine Nettolohndifferenz würde, eventuell abgesehen von eventuellen Pauschalisierungseffekten, entfallen. Ein KUG - Anspruch würde wegfallen, oder stark reduziert werden. 47 Eine Verminderung des Anspruchs auf KUG tritt lediglich dann nicht ein, wenn ein KUG-Zuschuss vereinbart wird, auch wenn dies, was der Klägerin zuzugeben ist, im Wortlaut des 106 Abs. 2 S. 2 SGB III nur unzureichend zum Ausdruck kommen mag. Der Zuschuss zum KUG ist eine besondere vom Lohn getrennte Leistung, die nicht auf das Ist-Entgelt angerechnet wird, und den Bezug des KUG nicht schmälert. (vgl. Gagel/Bieback, SGB III, 106, Rn. 54) Aus diesem Grund kann nur die Vereinbarung eines KUG- Zuschusses dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, unter Nutzung der Leistungen der Agentur für Arbeit den Verlust des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer für die Zeit in der Transfergesellschaft abzufedern, gerecht werden. Dass dies die Intention war, wurde durch die Übernahme der Formulierung aus 106 Abs. 2 S.2 SGB III auch zum Ausdruck gebracht Auch bei einer Betrachtung der Begleitumstände und der Systematik der Regelung ergibt sich, dass für die Zeit des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld die Vereinbarung eines KUG-Zuschusses gewollt war Die Beschäftigung der Klägerin in der Transfergesellschaft hatte den klaren Zweck den Bezug von Transferkurzarbeitergeld zu ermöglichen (vgl. Ziffern 2 und 3 der Präambel). Dass das Kurzarbeitergelt einen wesentlichen Teil der Bezüge der Arbeitnehmer finanzieren soll, war den Arbeitnehmern auch bekannt Auch aus Abschnitt C Ziffer 1.1 des Dreiseitigen Vertrags ergibt sich, dass für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld kein Bruttoentgelt, sondern ein KUG - Zuschuss gewollt war. Der deutliche Hinweis auf sich aufgrund des Progressionsvorbehalts möglicherweise ergebende Pflichten zur Steuernachzahlung macht nur Sinn, wenn ein Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld vereinbart ist. Bei einer Abrechnung und

10 Zahlung entsprechend der von der Klägerin vertretenen Auffassung könnte es gar nicht zu einer Fallkonstellation kommen, bei der aufgrund des Progressionsvorbehalts Steuernachzahlungen auftreten können Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstellung neuer Lohnabrechnungen. 52 Da die Beklagte die Ansprüche der Klägerin zutreffend abgerechnet hat und nicht eine Bruttolohnzahlung schuldet, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstellung neuer 53 Lohnabrechnungen. III. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. 55 Da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision zuzulassen ( 72 Abs. 2 ArbGG).

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