Quelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend ArbG München, 15. Mai 2009, Az: 27 Ca 17140/08, Urteil
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1 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: Landesarbeitsgericht München 3. Kammer Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: 3 Sa 652/09 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 14 Abs 1 S 2 MuSchG, 23c SGB 4, Art 3 Abs 1 GG Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei privater Krankenversicherung - Diskriminierung wegen des Geschlechts Leitsatz Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach 14 Abs.1 Satz 2 MuSchG ist bei einer privat krankenversicherten Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhält, das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt nicht um den von der versicherten Arbeitnehmerin zu tragenden Anteil am Krankenversicherungsbeitrag zu kürzen. (Rn.18) Eine Gleichbehandlung mit gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen ist insoweit nicht geboten. (Rn.22) Ebenso wenig gebietet eine "Harmonisierung" von 14 Abs.1 Satz 2 MuSchG einerseits und 23 c SGB IV andererseits einen solchen Abzug, weil die letztgenannte Bestimmung in einem ganz anderen Regelungskontext steht. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG München, 15. Mai 2009, Az: 27 Ca 17140/08, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert Kommentare Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar C. W. Hergenröder, 14 MuSchG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom Ca 17140/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. 2 Die Klägerin ist seit 15 Jahren bei der Beklagten beschäftigt und erhält ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von , in dem ein Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung der Klägerin enthalten ist. Ab befand sich die Klägerin für die Dauer von 14 Wochen in Mutterschutzfrist. 3 Die Beklagte berechnete den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld dergestalt, dass sie Lohnsteuer in Höhe von 1.659,50, Solidaritätszuschlag in Höhe von 91,27, Kirchensteuer in Höhe von - Seite 1 von 5 -
2 132,76, einen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 527,35 und einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 87,45 einbehielt. Den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bezahlte die Beklagte während der Schutzfristen nicht. Weiter zog sie den Arbeitnehmeranteil zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 221,61 ab, um das Monatsnettoentgelt der Klägerin zu ermitteln. Bei Nichtberücksichtigung des Abzugs des Arbeitnehmeranteils zur privaten Krankenversicherung würde sich hinsichtlich des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld eine Tagessatzerhöhung von 7,39 und, bezogen auf die Schutzfrist von 14 Wochen, ein Mehrbetrag in Höhe von 724,22 netto ergeben. Diesen Betrag macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend und verweist zur Begründung auf die in 14 MuSchG vorgegebene Berechnungsweise. Die Beklagte meint dagegen, dass das Nettoentgelt unter Berücksichtigung von 23c Abs. 1 SGB IV zu berechnen sei. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern habe der Arbeitgeber das Vergleichsnettoarbeitsentgelt zu ermitteln und dabei den um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderten Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. 4 Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom Ca 17140/08 -, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Beklagte zur Zahlung von 724,22 zuzüglich Zinsen verurteilt. 5 Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der Beklagten für richtig gehaltene Handhabung widerspreche dem gesetzgeberischen Zweck, da dann die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen niedrigere Einkünfte hätte als während der Zeit der aktiven Beschäftigung. Zweck der 13 f. MuSchG sei jedoch, die Frau während der Schutzfristen der 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Die Auffassung der Beklagten führe dazu, dass die Arbeitnehmerin, ohne einen Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung zu erhalten, während der genannten Fristen die volle Beitragslast zu tragen hätte. Dies widerspreche auch dem Wortlaut des 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG, wo von gesetzlichen Abzügen die Rede sei. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung sei aber kein gesetzlicher Abzug, weil in Fällen wie demjenigen der Klägerin Versicherungsfreiheit gem. 6 Abs. 2 Nr. 1 SGB V bestehe. Gesetzliche Abzüge könnten nur solche sein, die von Gesetzes wegen geschuldet sind, also nur Beiträge für Arbeitnehmer, die nach 5 SGB V der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Die von der Beklagten herangezogene Bestimmung des 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV stehe in einem ganz anderen Zusammenhang, nämlich in dem der Ermittlung der Beiträge. Insoweit sei aber 14 MuSchG lex specialis. Falls 23c SGB IV angewandt würde, wäre dies eine geschlechtsspezifische Benachteiligung im Verhältnis zu freiwillig versicherten Männern. 6 Die Beklagte hat gegen das ihr am zugestellte Endurteil vom mit einem am beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet. 7 Sie bleibt dabei, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens im Rahmen des 14 MuSchG die Abzüge zu den Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden müssten, unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung handle. Auch das Bundesarbeitsgericht habe wiederholt entschieden (BAG AZR 6/05; BAG AZR 186/02; BAG AZR 682/02), dass bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts der Arbeitnehmeranteil zu den Beiträgen zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung abzuziehen sei, um eine Gleichstellung mit den pflichtversicherten Arbeitnehmern zu erreichen. Davon gingen auch die Sozialversicherungsträger aus. Konsequenterweise erfolge so eine Harmonisierung zwischen dem für die beitragsrechtliche Beurteilung maßgebenden Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts und dem für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zugrunde zu legenden Nettoarbeitsentgelt. 8 Die Beklagte beantragt: - Seite 2 von 5 -
3 9 1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom Ca 17140/08 - wird abgeändert Die Klage wird abgewiesen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie bleibt bei ihrem erstinstanzlichen Vortrag und meint, die Feststellungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gäben vielleicht deren Meinung wieder, enthielten aber keine sinnvolle Begründung. Die zitierten Urteile des Bundesarbeitsgerichts seien nicht einschlägig, weil sie nicht die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld beträfen. Die dortigen Feststellungen könnten Frauen und Männer betreffen, hier seien jedoch nur Frauen betroffen mit der Folge, dass die Auffassung der Beklagten zu einer unzulässigen Geschlechtsdiskriminierung führe. 14 Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom und der Klägerin vom sowie auf die Sitzungsniederschrift vom verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung ist unbegründet. 16 Da das Berufungsgericht dem Erstgericht sowohl im Ergebnis als auch in allen Teilen der Begründung folgt, wird gem. 69 Abs. 2 ArbGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 17 Lediglich ergänzend wird - auch zu den mit der Berufung vorgetragenen Angriffen - in der gebotenen Kürze ausgeführt: 18 Die von der Klägerin und dem Arbeitsgericht für richtig gehaltenen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist vom eindeutigen Wortlaut des 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gedeckt. Gesetzliche Abzüge sind nur Beträge, deren Abführung das Gesetz selbst - und nicht ein privater Krankenversicherungsvertrag - verlangt (so klar BAG AZR 464/87). 19 Auch aus der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich klar, dass der vom Arbeitnehmer zu leistende Beitrag zur privaten Krankenversicherung bei der Bestimmung des um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts gem. 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG nicht abzuziehen ist. Die genannte Vorschrift enthält eine komplette, selbstständige, aus sich selbst heraus tragfähige Regelung der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Dort ist weder vom Nettoentgelt als Vergleichsgröße noch vom sozialversicherungspflichtigen Nettoentgelt oder von einer Bezugnahme auf 23c SGB IV die Rede. Schon deshalb scheidet die Anwendung der in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Berechnungsregel im Rahmen des 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG aus. 20 Vor allem aber steht die von der Beklagten für richtig gehaltene Handhabung im Widerspruch zum Zweck der gesetzlichen Regelung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Danach soll die Frau über dasjenige durchschnittliche Arbeitsentgelt verfügen können, das sie hätte, wenn sie die Mutterschutzfristen nicht in Anspruch nähme. Ohne Mutterschutzfristen hätte sie aber - Seite 3 von 5 -
4 als Nichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem an sie ausgezahlten Entgelt nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge sowie aus dem Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung die Beiträge zu dieser Versicherung zu bezahlen. Sie hätte somit aus ihrem Nettoeinkommen (etwa) die Hälfte der Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu tragen. Die Handhabung der Beklagten führt aber dazu, dass ihr Nettoeinkommen, zusammengesetzt aus dem Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, während der Schutzfristen nicht das Vergleichsentgelt erreicht, aus dem sie während ihrer aktiven Beschäftigungszeit ihren Beitrag zur privaten Krankenversicherung zu leisten hat, weil sie dann den gesamten Krankenversicherungsbetrag aus einem reduzierten Nettoeinkommen zu tragen hätte. 21 Die Berechnungsgrundsätze des 23c SGB IV sind nicht anwendbar, weil diese Regelung, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat, in ganz anderem Regelungszusammenhang steht. Dort geht es um die Berechnung der Beitragspflicht - auch im Hinblick auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - und nicht um die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach 14 Abs. 1 MuSchG. 22 Das von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragene Argument, bei der Berechnung des Nettoeinkommens zum Zwecke der Bemessung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld müssten - wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung - auch bei der privaten Krankenversicherung die Abzüge zu den Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen, um eine Gleichstellung der gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten mit den privat krankenversicherten Arbeitnehmern zu erreichen, ist nicht stichhaltig. Denn Frauen bleiben während der Mutterschutzfristen gesetzlich krankenversichert. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bleibt beitragsfrei erhalten ( 192, 224 SGB V). Frauen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat krankenversichert sind, müssen dagegen zur Aufrechterhaltung ihrer privaten Krankenversicherung weiter Beiträge entrichten. Der Abzug des Arbeitnehmeranteils zur privaten Krankenversicherung bei Berechnung des Vergleichsentgelts nach 14 Abs. 1 MuSchG führt also dazu, dass sie ein Opfer bringen müssten, für das sie - anders als die gesetzlich Versicherten - keinen Gegenwert erhielten. 23 Dies ist im Ergebnis keine Gleichstellung, sondern eine Schlechterstellung. 24 Soweit sich die Spitzenverbände überhaupt zu diesem Thema in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen äußern, ist diese Rechtsauffassung unmaßgeblich. Jedenfalls gilt, wie bereits ausgeführt wurde, dass für die Übertragung der Grundsätze aus 23c SGB IV auf die ganz andere Regelungsfrage der Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gem. 14 Abs. 1 MuSchG jede plausible Begründung fehlt. 25 Fehl geht auch die Argumentation der Beklagten, das Bundesarbeitsgericht ziehe bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung ab, gleich ob es sich um eine private oder gesetzliche Krankenversicherung handle. Denn die zitierte Rechtsprechung betrifft eine ganz andere Problematik - die der Berechnung von tarifvertraglichen Zuschüssen des Arbeitgebers zum Krankengeld. Dort stellt sich das Problem des Doppelnachteils nicht, der - vorliegend - darin besteht, dass die Arbeitnehmerin einerseits während der Mutterschutzfristen keinen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung enthält, gleichwohl aber ihr Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmeranteil zur privaten Krankenversicherung gekürzt wird, so dass sie im Ergebnis mit der vollen Beitragsentrichtung zur privaten Krankenversicherung belastet wird, und dies bei einem im Vergleich zur aktiven Beschäftigung verminderten verfügbaren Einkommens. 26 Soweit die Beklagte anführt, entsprechend ihrer Rechtsauffassung erfolge konsequenterweise eine Harmonisierung zwischen der beitragsrechtlichen Beurteilung des Nettoentgelts und dem für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld maßgebenden Nettoentgelt, ist darauf hinzuweisen, dass beide Regelungsgegenstände völlig unterschiedliche Problemlagen betreffen. Insoweit gibt es nichts zu harmonisieren. Dies kommt nicht zuletzt in der unterschiedlichen Wortwahl in 23c SGB IV einerseits und 14 Abs. 1 MuSchG andererseits zum Ausdruck. Die - Seite 4 von 5 -
5 von der Beklagten für richtig gehaltene Harmonisierung würde nach allem zu einer sachlich nicht begründeten Schlechterstellung der privat krankenversicherten Frauen führen. 27 Die Beklagte hat gem. 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. 28 Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Einzelheiten hierzu sind der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. 29 Dr. Rosenfelder Brandl Auhuber juris GmbH - Seite 5 von 5 -
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