Vereinssatzung Schweizer Sennenhund-Verein für Deutschland (SSV) Ortsgruppe Kaiserslautern/Rodenbach e.v. mit Sitz in Kaiserslautern

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1 Vereinssatzung Schweizer Sennenhund-Verein für Deutschland (SSV) Ortsgruppe Kaiserslautern/Rodenbach e.v. mit Sitz in Kaiserslautern 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Schweizer Sennenhund-Verein für Deutschland (SSV) Ortsgruppe Kaiserslautern/Rodenbach. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V. (3) Sitz des Vereins ist Kaiserslautern. (4) Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang im Vereinsheim des VdH Rodenbach e.v. bzw. durch Veröffentlichung auf der Homepage der Ortsgruppe. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein verwirklicht die in 2 der Satzung des Schweizer Sennenhund-Vereins für Deutschland e.v. (Sitz des Vereins ist München, eingetragen unter Nr. VR 5233 beim Amtsgericht München) im folgenden SSV genannt festgelegten Ziele in seinem Tätigkeitsbereich unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Belange durch geeignete Maßnahmen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über Steuerbegünstigte Zwecke der 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht und des Hundesports nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des Absatzes 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedes Amt ist ehrenamtlich auszuüben. Die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen werden nur nach Maßgabe der vom SSV erlassenen Spesenordnung ersetzt. (3) Der Erfüllung des Satzungszwecks dienen insbesondere:

2 1. Förderung und Unterrichtung ihrer Mitglieder in Zucht-, Aufzucht-, Haltungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfragen, 2. unverbindliche Beratung beim Erwerb der Hunde, 3. Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die vom SSV betreuten vier Sennenhundrassen sowie die Betreuung von Informationsständen, 4. Unterstützung der Veranstaltungen des SSV und der Landesgruppen des SSV, 5. Förderung der Erziehung und Ausbildung der vom SSV betreuten Sennenhundrassen sowie die sportliche Betätigung mit den Hunden, 6. Durchführung von Prüfungen nach der SSV-Prüfungsordnung, 7. Durchführung von sonstigen Veranstaltungen für Mensch und Hund im Bereich des Hundesports 8. Anbieten von gemeinsamen sportlichen Aktivitäten mit dem Hund, 9. Beachtung der Belange des Tierschutzes. (4) Ergänzend zu dieser Satzung gelten die SSV-Satzung und die Ordnungen des SSV. 3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und soweit zulässig auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins. 4 Mitgliedschaft (1) Jeder Züchter, Halter und Freund der Rassen kann Mitglied des Vereins werden, soweit er unbescholten ist. Eine juristische Person kann nur Mitglied werden, wenn sie einen Vertreter namhaft gemacht hat, der in ihrem Namen verbindliche Entscheidungen treffen kann. (2) Es können sowohl Mitglieder des SSV als auch andere Personen Mitglied werden. Die Zahl der nicht dem SSV angehörenden Mitglieder darf am Tag ihrer Aufnahme die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl nicht übersteigen. Die Mitgliedschaft in einer anderen Ortsgruppe des SSV steht der Mitgliedschaft nicht entgegen. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos Personen, bei denen die Voraussetzungen des 4 Abs. 4 der SSV-Satzung vorliegen.

3 (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das schriftliche Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. (Im Falle der Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden; der abgelehnte Antragsteller kann gegen die Entscheidung des Vorstands die Mitgliederversammlung anrufen; deren Entscheidung ist endgültig.) (4) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins nach 18 Abs. 3 der SSV-Satzung. Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen unberührt. (5) Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahrs zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung, die bis spätestens 30. September des Geschäftsjahrs beim Vorstand eingegangen sein muss. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. (6) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Beschluss des Vorstands, wenn 1. ein Mitglied Beitragsforderungen trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahrs oder andere Forderungen des Vereins nicht bis zum Ende des Geschäftsjahrs erfüllt hat. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des Beitrags und der Erfüllung anderer Forderungen bleibt von der Streichung unberührt; 2. von einem Mitglied bekannt wird, dass in seiner Person bereits im Zeitpunkt des Beitritts Gründe vorgelegen haben, die es von der Mitgliedschaft ausschließen, 3. ein Mitglied bei Stellung des Aufnahmeantrags verschwiegen hat, dass es aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen worden ist oder ein Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen war. (7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer 1. Mitglied einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder des Hundesports wird und wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt, 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinsordnungen des SSV, insbesondere die Zuchtschau- oder Prüfungsordnung verstößt; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage täuschen sollen,

4 3. wer sich unsportlich und vereinswidrig verhält; hierzu gehören unter anderem ehrenrühriges Verhalten gegenüber einem Amtsträger, erhebliche Beleidigungen oder haltlose Verdächtigungen eines Mitglieds, beharrliche Störung des Vereinsfriedens sowie ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Vereinsorgane, 4. rechtskräftig zu einer schweren, ehrenrührigen Strafe verurteilt wird, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft verhängt wird, 5. gegen das Tierschutzgesetz oder gegen die Tierschutz-Hundeverordnung verstößt, 6. in einem anderen, eine der Schweizer Sennenhundrassen betreuenden Mitgliedsverein des VDH Träger eines Amtes oder züchterisch tätig wird (Verbot der Doppelmitgliedschaft von Züchtern und Funktionären), 7. in Ländern, in denen von der FCI anerkannte nationale Rassevereine bestehen, außerhalb dieser Vereine Rassehundezucht oder Hundesport betreibt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. (Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen; deren Entscheidung ist endgültig.) (8) Außer den Mitgliedern des Vereins haben auch alle Mitglieder des SSV Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung (Ortsgruppenversammlung), - der Vorstand, 6 Die Mitgliederversammlung (Ortsgruppenversammlung) (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einem Monat unter Angabe des Versammlungsorts, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds. Der Vorstand der Landesgruppe des SSV, in deren Zuständigkeitsgebiet sich die Ortsgruppe befindet, ist von der Einberufung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand in besonders dringenden Fällen einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein

5 Zehntel,mindestens aber 5 der Mitglieder dies vom Vorstand unter Nennung der Gründe verlangt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Monate vor dem Tag der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. Jedes Mitglied des Vereins und seine Organe sind antragsberechtigt. Es können Dringlichkeitsanträge vom Vorstand eingebracht werden, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme von nach den Sätzen 2 und 3 eingebrachter Anträge bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (4) Anträge auf Satzungsänderung können in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsgruppenvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Dieser und eine erforderliche Anzahl von Stimmzählern werden durch die Versammlung gewählt. (6) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:- 1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, 2. Entgegennahme des Kassenberichts, 3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, 4. Entlastung des Vorstands, 5. Festsetzung aller Beiträge, 6. Entscheidung in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere die Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 Euro. 7. Änderungen der Satzung sowie Erlass und Änderung von Ordnungen, 8. Beschlussfassung über gestellte Anträge, 9. Wahl des Vorstands, 10. Wahl von zwei Kassenprüfern. (7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Daneben haben alle Mitglieder des SSV Zutritt und die Vorstandsmitglieder des SSV sowie der Landesgruppe des SSV, in deren Zuständigkeitsgebiet sich die Ortsgruppe befindet, Zutritt und Rederecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. (8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe des Handzeichens. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ein anderes Wahlverfahren beschließt. (9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in diesem Wahlgang entscheidet das Los. Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie aus triftigen Gründen am Erscheinen gehindert sind und zuverlässig bekannt ist, dass sie die Wahl annehmen. (10) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter benannt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet; bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Dem Vorstand der Landesgruppe des SSV, in deren Zuständigkeitsgebiet sich die Ortsgruppe befindet, sind Abschriften aller Protokolle zu übersenden; er erhält ferner jährlich eine aktuelle Mitgliederliste. 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Ortsgruppenvorsitzenden), dem 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Ortsgruppenvorsitzenden), dem Schatzmeister (Kassenwart) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch ein anderes Vorstands- oder Vereinsmitglied mit der Aufgabenwahrnehmung bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen, in welcher für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied nach zu wählen ist.

7 (3) In den Ortsgruppenvorstand können nur Mitglieder des SSV gewählt werden. 8 Beiträge und Kassenführung (1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge erheben. Der Verein ist ferner berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung fest. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt nach dem eines Jahres sind nur 50% des Mitgliedsbeitrags zu zahlen. (3) Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen haftet der gesetzliche Vertreter für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge. (4) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn der erste Mitgliedsbeitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. (5) Der Verein führt ein Kassenbuch, in das alle Einnahmen und Ausgaben zeitnah einzutragen sind; die dazugehörigen Belege sind aufzubewahren. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer. Sofern die Ortsgruppe beabsichtigt, steuerrechtlich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beantragen, kann der Kassierer der Landesgruppe des SSV, in deren Zuständigkeitsgebiet sich die Ortsgruppe befindet, jederzeit Auskunft über den Kassenstand, die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge verlangen. 9 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt 1. auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vierteln der Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, 2. durch Beschluss des Verwaltungsausschusses des SSV nach 18 Abs. 3 der SSV- Satzung. (2) Sofern die Ortsgruppe beabsichtigt, steuerrechtlich die Gemeinnützigkeit zu beantragen, fließt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das vorhandene Vermögen dem SSV zur Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck zu.

8 10 Schlussbestimmungen (1) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am in Rodenbach Geändert: , MV Kaiserslautern

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