Satzung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Stadtverband Köln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Stadtverband Köln"

Transkript

1 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Satzung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (beschlossen am 25. Juni 2003, geändert auf der Jahreshauptversammlung am ) Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,, ist eine Gliederung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Allgemeiner Deutscher Lehrer- und Lehrerinnenverband) - Gesamtverband der Lehrer und Erzieher -. Für sie gelten die Satzungen der GEW-Bund und des GEW-Landesverbandes. 1 Name und Sitz (1) Der für den Bereich der Stadt Köln bestehende Stadtverband der dem DGB angehörenden Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (LV NRW) führt den Namen: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (2) Der hat seinen Sitz in Köln. 2 Organisationsbereich (1) Der Stadtverband umfasst das Gebiet der Stadt Köln. (2) In diesem Bereich ist er zuständig für die ihm im Rahmen der Satzung der GEW-Bund zufallenden Mitgliedergruppen. (3) Der Stadtverband regelt unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse des Landesverbandes und der Bundesorgane der GEW seine Angelegenheiten selbständig. 3 Zweck und Aufgaben (1) Im Rahmen seiner Möglichkeiten und Zuständigkeiten wirbt der Stadtverband für Zweck und Aufgaben der GEW. a) Wahrnehmung der beruflichen und sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder. b) Förderung von Bildung, Ausbildung und Wissenschaft und Ausbau ihrer Einrichtungen. c) Zusammenarbeit mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund und den ihm angeschlossenen Gewerkschaften.

2 (2) Als Mittel zur Erreichung dieser Ziele betrachtet der Stadtverband insbesondere: 2 2 a) die Arbeit des Verbandes in Versammlungen, Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften; b) die Arbeit der Vertrauensleute in allen pädagogischen und wissenschaftlichen Einrichtungen; c) die Einflussnahme auf Entscheidungen von Legislative und Exekutive; d) die gewerkschaftliche und die berufliche Fortbildung seiner Mitglieder; e) die Herausgabe der Zeitung des Stadtverbandes forum" und anderer Druckschriften; f) die Gewährung von Rechtsberatung (Rechtsschutz wird vom Landesverband gewährt, entsprechend den Richtlinien der GEW-Bund); g) die Unterstützung solcher Mitglieder, die wegen ihres Eintretens für die Ziele der Gewerkschaft Schaden erlitten haben; h) Kampfmaßnahmen nach der Bundessatzung 4 und 5. 4 Beiträge (1) Die Bundesorganisation beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge. Der Gewerkschaftstag des Landesverbandes legt den Anteil für den Stadtverband fest. (2) Die Beiträge sind an den Landesverband im Einzugsverfahren zu entrichten. (3) Über die Verwendung seines Beitragsanteils entscheidet der Stadtverband selbständig. 5 Organe Organe des Stadtverbandes sind: 1. die Jahreshauptversammlung 2. die Mitgliederversammlung 3. der Vorstand 4. der Geschäftsführende Ausschuss 5. die Vertrauensleuteversammlung 6 Jahreshauptversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. (2) Die Jahreshauptversammlung tritt jährlich im ersten Quartal zusammen. Der Vorstand ist in besonders dringenden Fällen berechtigt, eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen. Er muss eine solche einberufen, wenn sie von mindestens 10 % der Gesamtmitgliederzahl des Stadtverbandes oder einem Drittel der in 12 Abs. 1 und 2 genannten Untergliederungen unter Angabe der Gründe verlangt wird. (3) Die Jahreshauptversammlung bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Stadtverbandes und entscheidet über seine Angelegenheiten. Antragsberechtigt sind die Fachgruppen und Ausschüsse, die Betriebsgruppen, die Vertrauensleuteversammlung, der Vorstand und jedes Mitglied. Initiativanträge müssen von wenigstens 25 anwesenden Mitgliedern unterstützt werden. (4) Die Jahreshauptversammlung wird von einem/einer der Referenten/innen nach Beschluss des Vorstandes einberufen und geleitet. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfordert.

3 3 3 (5) Der Vorstand erstattet Bericht über seine Tätigkeit in den abgelaufenen Jahren. Der Kassierer und die Kassenprüfer geben Bericht über den Stand der Verbandskasse. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein. Die Jahreshauptversammlung entlastet den Vorstand. (6) Die Jahreshauptversammlung wählt einen Protokollanten/eine Protokollantin. Alle von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse müssen vom Protokollanten/von der Protokollantin aktenkundig gemacht werden, und von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlungen dienen: a) der Information der Mitglieder über die Arbeit des Vorstandes, GA, der Fachgruppen und der Ausschüsse des Vorstandes; b) Erörterung, Meinungsbildung und Beschlussfassung über bildungs- und gewerkschaftspolitische Probleme. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich, sofern sie nicht den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung entgegenstehen; c) der Erörterung von Problemen, die mit den von den Mitgliedern des Stadtverbandes ausgeübten Berufen zusammenhängen. (2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie sind mindestens zwei Wochen vorher auszuschreiben, die Ausschreibung erfolgt über die Verbandszeitung. (3) Die Mitgliederversammlungen setzen sich aus den Mitgliedern des Stadtverbandes zusammen. Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. 8 Vorstand (1) Der Vorstand leitet den Stadtverband. Er führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung durch. (2) Dem Vorstand gehören an: a) Bis zu 11 gewählten Referenten/innen b) Die Vertreter/innen der Fachgruppen c) Der/die Vertreter/innen der Ausschüsse d) Die Vertreter/innen der Arbeitskreise (3) Die gewählten Referenten/innen legen dem Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan vor, der insbesondere die Funktion des Kassierers/der Kassiererin ausweist. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. (5) Der Vorstand tritt mindestens acht Mal im Jahr zusammen. Er kann sachkundige Mitglieder beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen. (6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugegen ist. (7) Der Vorstand bildet bei Bedarf auf Dauer oder Zeit Ausschüsse und Arbeitskreise und setzt Sachbearbeiter/innen ein.

4 4 9 Geschäftsführender Ausschuss (1) Der Geschäftsführende Ausschuss erledigt die laufenden Geschäfte und die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben. (2) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören die in 8 Abs. 2a genannten Vorstandsmitglieder an. 10 Vertrauensleuteversammlung (1) Die Betriebsgruppe ist die Zusammenfassung aller an einer Schule, an einer Einrichtung der Schulaufsicht oder Schulverwaltung, an einer pädagogischen, sozialen oder wissenschaftlichen Einrichtung arbeitenden GEW-Mitglieder. Sie wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Vertrauensleute für ein Jahr. (2) Die Aufgaben der Vertrauensleute sind in ihrem Tätigkeitsbereich a) Beratung, Information und Aktivierung der GEW-Mitglieder; b) Organisation der Mitgliederwerbung; c) Information des Vorstandes über die Arbeitssituation; d) möglichst enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen GEW-Mitgliedern in Personalund Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen (3) Der Vertrauensleuteversammlung gehören die gewählten Vertrauensleute an. Die Vertrauensleuteversammlungen dienen der Information und dem Austausch von Erfahrungen der Vertrauensleute; der Koordinierung von Aktivitäten und der Schulung. (4) In den Einrichtungen, in denen keine Vertrauensleute gewählt sind, kann der Vorstand Kontaktpersonen mit den Aufgaben der Vertrauensleute beauftragen. 11 Wahlen (1) Für die Wahl der Referenten/innen des Stadtverbandsvorstandes, der Delegierten und Ersatzdelegierten gilt sinngemäß die Wahlordnung gemäß 28 der Bundessatzung. (2) Kandidaten/innen für die Wahl der Referenten/innen im werden vier Wochen vor der Wahlversammlung dem Wahlausschuss (mit schriftlicher Einverständniserklärung) benannt. Die Versammlung führt - bei Bedarf nach Personalbefragung und - debatte - auf der Grundlage der abgeschlossenen Kandidatenliste die Wahl durch. Protokollnotiz: Der Wahlvorstand informiert die Mitglieder unverzüglich nach Kenntnis der Kandidatinnen und Kandidaten. (3) Bis zum Beginn der Wahlversammlung müssen die Anträge auf Briefwahl derjenigen Mitglieder, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können, beim Wahlausschuss schriftlich (per Mail, Fax oder Post) eingegangen sein. Auf der Wahlversammlung anwesende Mitglieder können ebenfalls bis zur Eröffnung des Wahlganges die Unterlagen beantragen. Sodann kann innerhalb der auf die Wahlversammlung folgenden 14 Tage durch Briefwahl abgestimmt werden. Der Wahlausschuss fügt deshalb der gewerkschaftlichen Ausschreibung der Wahl einen Textabschnitt bei, der auf die Möglichkeit der Briefwahl hinweist. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist ermittelt der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl. (4) Für die Delegiertenmandate gilt die Quotierungsregelung der Landessatzung 7.

5 12 Fachgruppen, Ausschüsse 5 5 (1) Die Mitglieder können innerhalb des Stadtverbandes zur Regelung ihrer besonderen Belange zu folgenden Fachgruppen oder Ausschüssen zusammengefasst werden: a) Aktive Ruheständler b) Berufsbildende Schulen c) Erwachsenenbildung d) Gesamtschule e) Grundschulen f) Gymnasium g) Hauptschulen h) Hochschule und Forschung i) LEMK (Lehrer/innen und Erzieher/innen von Migrantenkindern) j) Realschulen k) Schulaufsicht und Schulverwaltung l) Sonderschulen m) Sozialpädagogische Berufe n) Studierende Die Fachgruppen und Ausschüsse bearbeiten die in ihr Fachgebiet fallenden Aufgaben von sich aus oder im Auftrage des Stadtverbandes. (2) Die Vertreter der Fachgruppen und Ausschüsse werden von ihren Mitgliedern alle zwei Jahre gewählt. (3) Die Fachgruppen und Ausschüsse haben das Recht, Versammlungen abzuhalten und Arbeitskreise für die eigenen Angelegenheiten zu bilden. Hierfür notwendige finanzielle Aufwendungen sind vorher beim Vorstand zu beantragen. (4) Die Fachgruppen und Ausschüsse vertreten im Einvernehmen mit dem Vorstand ihre Interessen gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit in allen sie betreffenden Fragen. (5) Beschlüsse der Fachgruppen und Ausschüsse gelangen über den Vorstand des Stadtverbandes in die Öffentlichkeit. 13 Rechtsvertretung Die/der Referent/in des Referates Finanzen und Organisationsentwicklung" und eine vom Vorstand gewählte 2. Person vertreten die Mitglieder in ihrer Gesamtheit oder im einzelnen gerichtlich. Sie gelten als bevollmächtigte Beauftragte. 14 Auflösung des Verbandes (1) Die Auflösung des Stadtverbandes kann nur von einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung, die zu diesem Zweck einberufen ist, beschlossen werden. Zu dem Auflösungsbeschluss bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder des Stadtverbandes. (2) Die auflösende Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens.

Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK)

Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK) Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK) Eine Arbeitsgemeinschaft in der Deutschen Krebsgesellschaft e.v. Sektion B 1. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg.

1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v. und hat seinen Sitz in Marburg. 1: Name, Sitz, Eintragung Der Verein führt den Namen "Verein für Heilende Erziehung Marburg e.v." und hat seinen Sitz in Marburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen. 2:

Mehr

Satzung des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands e.v. Gewerkschaft Strafvollzug

Satzung des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands e.v. Gewerkschaft Strafvollzug Satzung des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands e.v. Gewerkschaft Strafvollzug Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. 1 Name

Mehr

VHW. Verband Hochschule und Wissenschaft. Niedersachsen. im dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesverband Niedersachsen. Satzung

VHW. Verband Hochschule und Wissenschaft. Niedersachsen. im dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesverband Niedersachsen. Satzung Verband Hochschule und Wissenschaft VHW Niedersachsen im dbb Beamtenbund und Tarifunion Satzung Stand: 15.04.2005 Satzung des Verbandes Hochschule und Wissenschaft Niedersachsen (vhw) im dbb Beamtenbund

Mehr

Satzung der Japanischen Schule Köln

Satzung der Japanischen Schule Köln Satzung der Japanischen Schule Köln Stand: Aug. 2004 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Japanische Schule Köln e.v." Der Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr beginnt am

Mehr

Satzung. Des Vereins. "Faschingsumzug Münchsmünster e.v."

Satzung. Des Vereins. Faschingsumzug Münchsmünster e.v. Satzung Des Vereins "Faschingsumzug Münchsmünster e.v." Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Zweck des Vereins 3 Geschäftsjahr 4 Mitgliedschaft 5 Finanzen und Haftung 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing Satzung des Fördervereins für die Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege Straubing 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Mehr

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien

Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien Satzung des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Ehra-Lessien 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen Kameradschaftsverein der Freiwilligen Feuerwehr Ehra- Lessien. 2. Er wird

Mehr

Bildungs- und Förderungswerk der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB e. V. Satzung

Bildungs- und Förderungswerk der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB e. V. Satzung Bildungs- und Förderungswerk der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB e. V. Satzung Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Bildungs- und Förderungswerk der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Mehr

Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe

Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Satzung Ev. Fachverband Schuldnerberatung SaFvbSb 314 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe Vom 29. April 2009 (KABl. 2009 S. 169) Inhaltsübersicht 1 1 Name,

Mehr

Satzung. Bundesverband der Fach- und Betriebswirte. in der Immobilienwirtschaft e.v.

Satzung. Bundesverband der Fach- und Betriebswirte. in der Immobilienwirtschaft e.v. Satzung Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. 1 Der Verein trägt den Namen Bundesverband der Fach- und Betriebswirte in der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen

Mehr

Freundeskreis Weißrussland e.v.

Freundeskreis Weißrussland e.v. Satzung des Vereins Freundeskreis Weißrussland e.v. beschlossen auf der Versammlung am 14. Oktober 1996 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen am 18.12.1996 1 Name, Rechtsform, Sitz und

Mehr

Satzung des Vereins Die Benderstraße

Satzung des Vereins Die Benderstraße Satzung des Vereins Die Benderstraße 1 Name, Zweck und Sitz der Gemeinschaft In dem Verein Die Benderstraße schließen sich diejenigen Bürger zusammen, die an einer prosperierenden, erfolgreichen und lebenswerten

Mehr

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS) Statuten des Vereins Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) I. ALLGEMEINES Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Lehrpersonen Bündner Kantonsschule (VLBKS) besteht ein Verein im Sinne von Art.

Mehr

www.bsv-steinfurt.de Satzung

www.bsv-steinfurt.de Satzung www.bsv-steinfurt.de Satzung Eine demokratische Schule kann es nur in Verbindung mit einer demokratischen Gesellschaft geben. Deshalb verbindet die Bezirksschu lerinnenvertretung ihren Kampf um Vera nderungen

Mehr

Satzung des Hebammenverbandes Hamburg e.v. Abgestimmt bei der Mitgliederversammlung am 28.3.2007 mit Änderungen vom 29.10.2007 und 1.7.

Satzung des Hebammenverbandes Hamburg e.v. Abgestimmt bei der Mitgliederversammlung am 28.3.2007 mit Änderungen vom 29.10.2007 und 1.7. Satzung des Hebammenverbandes Hamburg e.v. Abgestimmt bei der Mitgliederversammlung am 28.3.2007 mit Änderungen vom 29.10.2007 und 1.7.2010 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verband führt den Namen

Mehr

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 1. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 2. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V." 3. Der Sitz des

Mehr

DEUTSCHER SPORTLEHRERVERBAND (DSLV) e.v. LANDESVERBAND THÜRINGEN SATZUNG

DEUTSCHER SPORTLEHRERVERBAND (DSLV) e.v. LANDESVERBAND THÜRINGEN SATZUNG DEUTSCHER SPORTLEHRERVERBAND (DSLV) e.v. LANDESVERBAND THÜRINGEN SATZUNG 1 Name des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Deutscher Sportlehrerverband Thüringen e.v. (2) Er führt nach Eintragung in das

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

S A T Z U N G. des Unternehmerverbandes Handwerk Nordrhein-Westfalen e.v. 1 Name, Sitz und Bezirk

S A T Z U N G. des Unternehmerverbandes Handwerk Nordrhein-Westfalen e.v. 1 Name, Sitz und Bezirk S A T Z U N G des Unternehmerverbandes Handwerk Nordrhein-Westfalen e.v. 1 Name, Sitz und Bezirk Der Unternehmerverband Handwerk NRW e.v. wird durch den Zusammenschluß der Fachverbände des Handwerks im

Mehr

SATZUNG. der Anderen Baustelle Ulm e.v. Einrichtung der Jugendberufshilfe. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr S. 01. 2 Zweck des Vereins S.

SATZUNG. der Anderen Baustelle Ulm e.v. Einrichtung der Jugendberufshilfe. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr S. 01. 2 Zweck des Vereins S. SATZUNG der Anderen Baustelle Ulm e.v. Einrichtung der Jugendberufshilfe 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr S. 01 2 Zweck des Vereins S. 01 3 Gemeinnützigkeit S. 01 4 Mittel des Vereins, Haftung

Mehr

Satzung. der Hochschulgruppe Refugees Welcome Brandenburg in der Fassung vom 30.10.2014

Satzung. der Hochschulgruppe Refugees Welcome Brandenburg in der Fassung vom 30.10.2014 Satzung der Hochschulgruppe Refugees Welcome Brandenburg in der Fassung vom 30.10.2014 1 Name und Sitz 1. Die Hochschulgruppe führt den Namen Refugees Welcome - Brandenburg und hat ihren Sitz in Potsdam.

Mehr

S A T Z U N G. Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v.

S A T Z U N G. Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v. S A T Z U N G 1. Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v. 1.2 Er ist im Vereinsregister

Mehr

Satzung German Water Partnership e.v.

Satzung German Water Partnership e.v. Satzung German Water Partnership e.v. I. Allgemeines 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "German Water Partnership", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Satzung des Mietervereins Wesel, Bocholt, Kleve und Umgebung e. V. angeschlossen dem Landesverband NRW im Deutschen Mieterbund

Satzung des Mietervereins Wesel, Bocholt, Kleve und Umgebung e. V. angeschlossen dem Landesverband NRW im Deutschen Mieterbund Satzung des Mietervereins Wesel, Bocholt, Kleve und Umgebung e. V. angeschlossen dem Landesverband NRW im Deutschen Mieterbund Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz DMB Mieterverein Wesel-Bocholt-Kleve

Mehr

Einladung zur Mitgliederversammlung des Fördervereins am 18.11.2015

Einladung zur Mitgliederversammlung des Fördervereins am 18.11.2015 Förderverein der Peter-Ustinov-Gesamtschule Monheim am Rhein e. V. An alle Mitglieder(innen), Eltern, Lehrer(innen, Freunde und Förderer Einladung zur Mitgliederversammlung des Fördervereins am 18.11.2015

Mehr

ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014)

ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr ELAN e.v. Satzung (Stand: 18.12.2014) 1. Der Verein führt den Namen "ELAN. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Namenszusatz e.v.. ELAN

Mehr

Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v.

Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v. Satzung des Vereins BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen BoSprint - Bochumer Sprach und Integrationsmittlung (2)

Mehr

I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N

I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N S A T Z U N G D E R L A N D E S A R B E I T S G E M E I N S C H A F T S C H U L D N E R - U N D I N S O L V E N Z B E R A T U N G B A Y E R N 1 N a m e, S i t z u n d T ä t i g k e i t s b e r e i c h

Mehr

BAG Bau Holz Farbe / Satzung

BAG Bau Holz Farbe / Satzung Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Berufsbildung in den Fachrichtungen Bautechnik, Holztechnik sowie Farbtechnik und Raumgestaltung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft

Mehr

Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.)

Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.) Satzung für den Förderverein Rautalschule (e.v.) SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Rautalschule e. V. - im Folgenden Verein genannt - Der Verein hat seinen

Mehr

Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung

Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Gewerbe - Verein Sangerhausen. Er hat seinen Sitz in Sangerhausen. Der Verein soll gem. 57 BGB in das Vereinsregister

Mehr

FC Blau-Weiß Voerde e.v.

FC Blau-Weiß Voerde e.v. FC Blau-Weiß Voerde e.v. Satzung 1 Ennepetal, 24.08.2012 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein wurde am 22.Mai 1948 gegründet 2. Der Verein führt den Namen: F.C. Blau-Weiß Voerde e.v. und hat seinen

Mehr

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.

Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. Satzung des Trägervereins Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Trägerverein Unser Freibad am See Wetter(Ruhr) e.v.. Im folgendem Verein genannt. Er soll in

Mehr

Satzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v.

Satzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v. Satzung des Pferdezuchtvereins Melle e.v. 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Melle e.v., hat seinen Sitz in Melle und erstreckt sich über Melle und

Mehr

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe. Düsseldorf.

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe. Düsseldorf. Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Düsseldorf 21.11.2011 1 Name 1. Die Gruppierung, ein nicht rechtsfähiger Verein, trägt den Namen Liberale Hochschulgruppe Düsseldorf, kurz LHG Düsseldorf. Ihre Tätigkeit

Mehr

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Greifswald

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Greifswald Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Greifswald Stand: 18.03.2010 1 Name (1) Die Gruppierung trägt den Namen Liberale Hochschulgruppe Greifswald, kurz LHG Greifswald. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf

Mehr

Statuten des Vereins eco-bau

Statuten des Vereins eco-bau Statuten des Vereins eco-bau I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen eco-bau besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Bern. Art. 2 Zweck Der Verein eco-bau fördert

Mehr

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-

Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz

Mehr

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in

Mehr

b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft)

b) Eheleute sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Familienmitgliedschaft) Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: BÜRGERGEMEINSCHAFT OBERAICHEN Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt

Mehr

1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr. 2 - Zweck der Vereinigung. 3 - Mitgliedschaft. (1)Der Verein führt den Namen

1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr. 2 - Zweck der Vereinigung. 3 - Mitgliedschaft. (1)Der Verein führt den Namen SATZUNG der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure Berlin- Brandenburg e. V. vom 18.04.2001 Geänderte Fassung vom 27.09.2004, Zustimmung vom 29.03.2005 Geänderte Fassung vom 06.11.2011, Zustimmung

Mehr

Satzung mit Wahlordnung und Geschäftsordnung für die Landesdelegiertenversammlung (Stand November 2011) Hessen

Satzung mit Wahlordnung und Geschäftsordnung für die Landesdelegiertenversammlung (Stand November 2011) Hessen Satzung mit Wahlordnung und Geschäftsordnung für die Landesdelegiertenversammlung (Stand November 2011) Hessen Inhaltsverzeichnis Satzung S. 3 Wahlordnung S. 14 Geschäftsordnung S. 17 Hessen Postfach 17

Mehr

Satzung. LeiTa Lernen im Tandem e. V.

Satzung. LeiTa Lernen im Tandem e. V. Satzung LeiTa Lernen im Tandem e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen LeiTa Lernen im Tandem e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung Fachbereich Sozialversicherung Fachschaftsrat Sozialversicherung an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg Gemäß 56 Absatz 1 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV.

Mehr

Satzung des Mietervereins Bamberg e. V. gegründet 11.11.1908

Satzung des Mietervereins Bamberg e. V. gegründet 11.11.1908 Satzung des Mietervereins Bamberg e. V. gegründet 11.11.1908 1 Name und Sitz 1.) Der Verein führt den Namen: Mieterverein Bamberg e. V. Er hat seinen Sitz in Bamberg und ist in das Vereinsregister des

Mehr

Seglervereinigung Gnadensee Allensbach (SVGA) e.v. Brunnengasse 6a, 78476 Allensbach

Seglervereinigung Gnadensee Allensbach (SVGA) e.v. Brunnengasse 6a, 78476 Allensbach Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 2003 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Seglervereinigung Gnadensee, Allensbach e.v. Die Abkürzung des Namens lautet

Mehr

Bund Deutscher Radfahrer e. V.

Bund Deutscher Radfahrer e. V. Bund Deutscher Radfahrer e. V. Geschäftsordnung Kommission Marketing und Kommunikation Ausgabe 1/2010 GesOK Marketing und Kommunikation Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4 2 Einberufung

Mehr

Satzung des Vinzenzwerk Handorf e.v.

Satzung des Vinzenzwerk Handorf e.v. Satzung des Vinzenzwerk Handorf e.v. Präambel Christen sollen sich im Namen Jesu Christi notleidenden Menschen zuwenden. Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan (Matthäus

Mehr

Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel

Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel Satzung Präambel Im Jahr 2006 als Club of Rome Schule neu gegründet, hat die Lernwerft sich inzwischen mit einem schulischen wie auch vorschulischen Angebot

Mehr

Name und Sitz. (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen: "Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.v.".

Name und Sitz. (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen: Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.v.. Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.v. (in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2013, gültig ab 1. Januar 2014) Die Träger der Sozialen Sicherheit

Mehr

Satzung. 1 Name und Sitz

Satzung. 1 Name und Sitz Änderung der Satzung vom 30.12.1998 i. d. F. aus dem Jahr 2007 nach den Vorgaben des Art. 10 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 am 24.09.09 Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

Förderverein der Musterschule e.v. Satzung

Förderverein der Musterschule e.v. Satzung Förderverein der Musterschule e.v. Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am MM.TT.JJJJ Geändert auf der Mitgliederversammlung am MM.TT.JJJJ Stand vom 25.6.2015 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Satzung des Vereins. Freunde von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. Musiktheater e.v.

Satzung des Vereins. Freunde von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. Musiktheater e.v. Satzung des Vereins Freunde von Präambel Seit dem Jahr 1998 gibt es die Musiktheaterproduktionen des INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB. In einer Vollzeitmaßnahme erarbeiten begabte Jugendliche und Heranwachsende

Mehr

Satzung des Fördervereins der Staatlichen Realschule Gauting

Satzung des Fördervereins der Staatlichen Realschule Gauting Satzung des Fördervereins der Staatlichen Realschule Gauting 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der Staatlichen Realschule Gauting e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Gauting

Mehr

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.

Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Römergarde Köln-Weiden e.v.". Sitz des Vereins ist Köln. Das Gründungsjahr ist 1962. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND I. Name, Sitz und Aufgabe 1 Der Kreisverband München-Land ist eine Untergliederung des BLLV-Bezirksverbandes Oberbayern, der seinerseits Untergliederung des

Mehr

Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v.

Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. Satzung des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Katholisches Studentenwerk Saarbrücken e.v.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des

Mehr

Satzung von EUROPARC Deutschland e.v. in der Fassung vom 06.05.2015

Satzung von EUROPARC Deutschland e.v. in der Fassung vom 06.05.2015 Satzung von EUROPARC Deutschland e.v. in der Fassung vom 06.05.2015 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen EUROPARC Deutschland ("EUROPARC Federation, Sektion

Mehr

4. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet.

4. Der Verein hat keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet. 1 - Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein mit dem Namen PRO PRAXIS e.v. ist eine Gemeinschaft von Angehörigen freier Berufe wie z.b. Ärzten, Psychotherapeuten, Rechtsanwälten, Tierärzten und Zahnärzten.

Mehr

Satzung Mediationsstelle BRÜCKENSCHLAG e.v.

Satzung Mediationsstelle BRÜCKENSCHLAG e.v. Satzung Mediationsstelle BRÜCKENSCHLAG e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Mediationsstelle BRÜCKENSCHLAG. (2) Er hat den Sitz in Lüneburg. (3) Er ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie

Mehr

Satzung Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch. Präambel

Satzung Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch. Präambel Präambel Der Verein Dünenfüchse Bonn-Tannenbusch e.v. ist aus der Mieterinitiative HiCoG-Dünenfüchse in der amerikanischen Siedlung Bonn-Tannenbusch hervorgegangen. Er ist dem Ideal der grassroots democracy

Mehr

Satzung der Selbstverwaltung

Satzung der Selbstverwaltung Satzung der Selbstverwaltung Aus HalifaxWiki Satzung für die studentische Selbstverwaltung des Studentenwohnheims Halifaxstr./Ahornstr. des Studentenwerks Aachen, Anstalt des öffentlichen Rechts, in Aachen

Mehr

Verband des Vermessungsdienstes in Bayern -VVB- Satzung

Verband des Vermessungsdienstes in Bayern -VVB- Satzung Verband des Vermessungsdienstes in Bayern -VVB- Geschäftsstelle Alexandrastr. 4 Raum 045 80538 München 1. Vorsitzender Michael Hümmer 09561/804763 0173 / 8508187 Satzung Es wird darauf hingewiesen, dass

Mehr

S A T Z U N G des Vereins Stadtplanungsforum Stuttgart (e.v.)

S A T Z U N G des Vereins Stadtplanungsforum Stuttgart (e.v.) S A T Z U N G des Vereins Stadtplanungsforum Stuttgart (e.v.) gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 01.10.2002 der a.o. Mitgliederversammlung vom 17.02.2003 der a.o. Mitgliederversammlung vom 21.07.2003

Mehr

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG

Mehr

Männernetzwerk Dresden e.v.

Männernetzwerk Dresden e.v. Männernetzwerk Dresden e.v. Schwepnitzer Straße 10 01097 Dresden Tel Fax Mail Internet Anschrift Bank Steuernummer Vereinsregister Mitglied in 03 51 79 66 348 03 51 79 66 351 kontakt@mnw-dd.de www.mnw-dd.de

Mehr

SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins

SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG ZUM SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS (AIPPI SCHWEIZ) S T A T U T E N A. Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Unter dem Namen "Schweizerische Vereinigung zum Schutz des geistigen

Mehr

Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G

Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: "Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz

Mehr

S A T Z U N G. Den Kauf von Schulbüchern und sonstigen Lehrmitteln;

S A T Z U N G. Den Kauf von Schulbüchern und sonstigen Lehrmitteln; S A T Z U N G 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderer der Nabushome School e.v.. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut, Registergericht eingetragen. Der Verein hat

Mehr

3.2) Die Mitgliedschaft in der AG ist auf Schulen in Nordrhein-Westfalen begrenzt.

3.2) Die Mitgliedschaft in der AG ist auf Schulen in Nordrhein-Westfalen begrenzt. ORGANISATIONSSTATUT (Stand: 06.03.2015) 1) Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1) Der Zusammenschluss der nordrhein-westfälischen Gymnasien mit bilingualen deutsch-englischen Unterrichtsangeboten führt den Namen

Mehr

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie)

Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie) Fachschaftsordnung der Fachschaft Physik (am Karlsruher Institut für Technologie) Version 0.1 Stand: 12. November 2013 1 Inhaltsverzeichnis 1 Die Fachschaft..................................... 2 2 Aufgaben........................................

Mehr

Satzung des Sportvereins Plate e.v.

Satzung des Sportvereins Plate e.v. Satzung des Sportvereins Plate e.v. 1 Name und Sitz Der Sportverein Plate e.v. hat seinen Sitz in 19086 Plate. 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2.2.

Mehr

Satzung für Drolshagen Marketing e.v.

Satzung für Drolshagen Marketing e.v. Satzung für Drolshagen Marketing e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Drolshagen Marketing. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "eingetragener

Mehr

Die ACE Satzung. Gute Fahrt. Wir sind dabei.

Die ACE Satzung. Gute Fahrt. Wir sind dabei. Gute Fahrt. Wir sind dabei. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein wurde am 16. Juli 1965 gegründet, führt den Namen ACE Auto Club Europa e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Sitz

Mehr

Unter dem Namen «Trägerverein Quartiertreff Hirslanden» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Unter dem Namen «Trägerverein Quartiertreff Hirslanden» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich. STATUTEN TRÄGERVEREIN QUARTIERTREFF HIRSLANDEN 1. NAME UND SITZ Unter dem Namen «Trägerverein Quartiertreff Hirslanden» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Mehr

Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v.

Satzung. Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Satzung Staatliche Berufsschule I Aschaffenburg Förderverein e.v. Inhaltsübersicht: 1: Name und Sitz 2: Zweck 3: Erwerb der Mitgliedschaft 4: Ehrenmitglieder 5: Verlust der Mitgliedschaft: 6: Geschäftsjahr

Mehr

Jugendordnung Geändert Landesjugendtag 26.09.2009

Jugendordnung Geändert Landesjugendtag 26.09.2009 J u g e n d o r d n u n g 1. Name und Wesen 1.1 Die Württembergische Schützenjugend (WSJugend) im Württembergischen Schützenverband 1850 e.v. (WSV) ist die sich im Rahmen dieser Satzung selbständig verwaltende

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

S A T Z U N G. DES DEUTSCHEN SOZIALRECHTSVERBANDES E.V. in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 9. Oktober 1991 und 8.

S A T Z U N G. DES DEUTSCHEN SOZIALRECHTSVERBANDES E.V. in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 9. Oktober 1991 und 8. S A T Z U N G DES DEUTSCHEN SOZIALRECHTSVERBANDES E.V. in der Fassung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 9. Oktober 1991 und 8. Oktober 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein hat den Namen

Mehr

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v. Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat

Mehr

1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen.

1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen. SATZUNG DER AUGSBURGER TAFEL 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Augsburger Tafel e.v. und ist in das Vereinsregister des AG Augsburg unter VR 2152 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

Mehr

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach Seite 1 von 7 SATZUNG Stand: 15.06.2011 Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mehr

3 Gemeinnützigkeit. 4 Mitgliedschaft

3 Gemeinnützigkeit. 4 Mitgliedschaft Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Christian-Peter-Beuth-Gesellschaft der Freunde und Förderer der Beuth Hochschule für Technik Berlin e.v." 2. Sitz des Vereins ist Berlin. 2 Zweck

Mehr

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8. Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Satzung 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr a. Der Verein führte den Namen OpenTechSchool. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v. führen. b. Der Verein hat

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M.

Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. Statuten des Elternvereines der Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den Namen Elternverein Volks- und Hauptschulen St.Martin/M. und hat seinen Sitz in St.Martin/M..

Mehr

Satzung der Regionalen Volks- und Schulsternwarte Tornesch e.v. (RVST e.v.)

Satzung der Regionalen Volks- und Schulsternwarte Tornesch e.v. (RVST e.v.) Tornesch, 13. November 2011 Satzung der Regionalen Volks- und Schulsternwarte Tornesch e.v. (RVST e.v.) 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Regionale Volks- und Schulsternwarte Tornesch e.v.

Mehr

Die Gemeinschaft führt den Namen Fernwärme-Gemeinschaft Hamburg, im folgenden FG genannt. Sie hat ihren Sitz in Hamburg.

Die Gemeinschaft führt den Namen Fernwärme-Gemeinschaft Hamburg, im folgenden FG genannt. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Satzung 1 Name und Sitz Die Gemeinschaft führt den Namen Fernwärme-Gemeinschaft Hamburg, im folgenden FG genannt. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. 2 Zweck 1. Koordinierung der gemeinsamen Interessen der

Mehr

Satzung (Stand 28.02.2014) Hamburger Institut für Mediation e. V.

Satzung (Stand 28.02.2014) Hamburger Institut für Mediation e. V. Satzung (Stand 28.02.2014) Hamburger Institut für Mediation e. V. 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Hamburger Institut für Mediation. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. Satzung des Fanclubs Red Devils e.v. 1 Name, Zweck, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein Red Devils e.v. von 1995 hat sich zum Ziel gesetzt, die Handball-Profimannschaft des TuS Nettelstedt e.v. (derzeit

Mehr