Prüfungsordnung der Universitäten Hohenheim und Stuttgart für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik

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1 Prüfungsordnung der Universitäten Hohenheim und Stuttgart für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Vorbemerkung Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Prüfungsordnung in der männlichen Sprachform verwendet werden, schließen sowohl Frauen als auch Männer ein. Frauen können alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden, in der entsprechenden weiblichen Sprachform führen. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 1

2 Inhalt: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung 2 Abschlussgrad 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Lehrangebot 4 Prüfungen und Prüfungsfristen, Studien- und Prüfungsleistungen 5 Leistungspunktesystem 6 Prüfungsausschuss 7 Prüfer und Beisitzer 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren 9 Arten von Studien- und Prüfungsleistungen 10 Mündliche Prüfungen 11 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 12 Abschlußprojekt 13 Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 15 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen und Fachprüfungen 17 Freiversuch 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 19 Zeugnis, Bachelorurkunde und Verleihung des Bachelorgrades 20 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 21 Einsicht in die Prüfungsakten II. Studiengangspezifische Bestimmungen 22 Struktur der Leistungspunkte im Bachelorstudium 23 Prüfungsfächer im Bachelorstudiengang 24 Wirtschafts-/sozialwissenschaftliches Wahlfach 25 Orientierungsprüfung III. Schlußbestimmungen 26 Inkrafttreten 2

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck der Prüfung Die Bachelorprüfung des Studiengangs Wirtschaftsinformatik bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Durch diese Prüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende die für den Übergang in die Berufspraxis grundlegenden wissenschaftlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge in seinem Fachgebiet überblickt und die Fähigkeit besitzt, diese Fachkenntnisse auf Fragestellungen der Wirtschaftsinformatik anzuwenden. Nach zwei Semestern findet eine Orientierungsprüfung statt. Mit ihr soll festgestellt werden, ob wichtige Grundlagen der Wirtschaftsinformatik und Kenntnisse über hierfür benötigte andere Fachgebiete erworben wurden, die erforderlich sind, um das Bachelorstudium mit Aussicht auf Erfolg fortzusetzen. 2 Abschlussgrad Auf Grund der bestandenen Bachelorprüfung verleihen die Universitäten Hohenheim und Stuttgart gemeinsam den akademischen Grad "Bachelor of Science in Information Systems" (abgekürzt "B.Sc."). 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Lehrangebot (1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik beträgt einschließlich der berufspraktischen Tätigkeiten sechs Semester. (2) Das Lehrangebot des Bachelorstudiums erstreckt sich über sechs Fachsemester. In den ersten beiden Semestern werden die notwendigen Grundlagen für ein wissenschaftlich fundiertes Studium der Wirtschaftsinformatik vermittelt. Die folgenden beiden Semester dienen der Verbreiterung der Kenntnisse, dem Umgang mit Werkzeugen und dem Erlernen eines methodischen Instrumentariums. Die letzten beiden Semester vertiefen das Gelernte und üben durch ein umfangreiches Abschlussprojekt persönlichkeitsfördernde Fähigkeiten und berufstypische Vorgehensweisen ein. (3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlbereich) ist in 22 geregelt. (4) Studienplan und Lehrangebot stellen sicher, dass die Prüfungen gemäß 4 grundsätzlich innerhalb der nach dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen vollständig abgelegt werden können. (5) Lehrveranstaltungen können nach Ankündigung auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten werden (UG 51 (7), 134(2)). (6) Im Laufe des Bachelorstudiums sind berufspraktische Tätigkeiten (vgl. UG 51(5)) im Umfang von mindestens 2 Monaten zu absolvieren. 3

4 4 Prüfungen und Prüfungsfristen, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Für die Orientierungsprüfung und die Bachelorprüfung sind Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zu erbringen (UG 50). Sie stehen unter der Verantwortung von Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten ( 7 (2)). Studien- und Prüfungsleistungen werden in der Regel studienbegleitend in kumulierten Teilen erbracht. Studienleistungen können innerhalb der Bedingungen dieser Prüfungsordnung grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden (vgl. aber 16 (1)). Prüfungsleistungen werden durch Prüfungen erbracht, die vor dem Ablegen beim Prüfungsamt anzumelden sind und die gemäß 16 in der Regel nur einmal wiederholt werden können. (2) Die Ergebnisse der Prüfungen und die erworbenen Leistungspunkte werden beim Prüfungsamt erfasst. (3) Prüfungen können nach rechtzeitiger Ankündigung mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgenommen werden (UG 51 (7)), sofern die Lehrveranstaltungen in dieser Sprache durchgeführt wurden oder die Kandidat(inn)en nur auf diese Weise angemessen bewertet werden können. (4) Studierende der Wirtschaftsinformatik müssen sich nach zwei Semestern der Orientierungsprüfung (UG 51 (4)) unterziehen. Ihr Umfang ist in 25 geregelt. Eventuelle mündliche Nachprüfungen gemäß 16 Absatz 4 können - unter Anrechnung - bereits im Rahmen der Orientierungsprüfung in Anspruch genommen werden. Die in der Orientierungsprüfung erbrachten Leistungen werden als Leistungen zum Abschluß als Bachelor angerechnet. (5) Das Bachelorstudium schließt mit der Bachelorprüfung ab, zu der ein benotetes Abschlußprojekt gehört. Bis zur Anmeldung zur letzten Teilprüfung der Bachelorprüfung ist der Nachweis über die berufspraktische Tätigkeit gemäß 3 (6) vorzulegen. (6) Wer einschließlich etwaiger Wiederholungen bis zum Ende des 3. Fachsemesters die Orientierungsprüfung 5. Fachsemesters die Hälfte aller Leistungspunkte des Bachelorstudiums nicht erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet auf Antrag des Studierenden der Prüfungsausschuss. (7) Zum Bachelorabschluß sind Allgemeine Studienleistungen zu erbringen, vier Fachprüfungen abzulegen sowie ein Abschlußprojekt zu absolvieren. Eine Fachprüfung fasst mehrere Studien- und Prüfungsleistungen, die inhaltlich zu einem Gebiet zu zählen sind, zusammen. Die Fachprüfung ist bestanden, wenn die hierfür erforderliche Anzahl an Leistungspunkten erbracht ist. Die abzulegenden Fachprüfungen und die weiteren Einzelheiten sind im 23 geregelt. (8) Bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere bei längeren Unterbrechungen, Auslandsaufenthalten oder bei Orts- oder Fachwechsel, kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise auf Antrag des Kandidaten einen individuellen Studienverlauf und Prüfungsplan genehmigen, dessen Abschluss sich im Wesentlichen an den Regelungen dieser Prüfungsordnung zu orientieren hat. (9) Die Termine für die Erbringung der Studienleistungen und deren Wiederholung werden vom zuständigen Fachvertreter festgelegt. (10) Zu den Prüfungsleistungen hat sich der Kandidat schriftlich beim Prüfungsamt anzumelden. Diese Anmeldung gilt zugleich als bedingte Anmeldung für eine Wiederholungsprüfung, welche zum nächst möglichen Termin nach Bekanntgabe 4

5 der Ergebnisse der Erstprüfung stattfindet. Beschluß der Gemeinsamen Kommission vom 22. April 2002 (11) Wird der nächst mögliche Wiederholungstermin versäumt, so besteht kein Anspruch auf einen weiteren Wiederholungstermin. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten eine Fristverlängerung gewähren. (12) Als nicht zu vertreten gilt insbesondere die Inanspruchnahme der Schutzfristen der 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes. Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (13) Gleichfalls sind die Fristen des Erziehungsurlaubs nach Maßgabe des jeweils gültigen Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Spätestens vier Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs ist dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume der Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werden soll. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern einen Anspruch auf Erziehungsurlaub nach dem BErzGG auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie ggf. die neu festgesetzten Prüfungsfristen unverzüglich mit. Die Mitwirkung in einem Abschlussprojekt kann nicht durch den Erziehungsurlaub unterbrochen werden. Die Mitwirkung gilt dann als aufgehoben. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs kann erneut ein Abschlussprojekt belegt werden. 5 Leistungspunktesystem (1) Allen Studien- und Prüfungsleistungen, die zum erfolgreichen Abschluss des Studiums zu erbringen sind, werden Leistungspunkte (LP) zugeordnet. Der individuelle Erfolg wird mit Noten bewertet. Die Leistungspunkte geben die quantitative Bedeutung der jeweiligen Studien- oder Prüfungsleistung (vgl. 4 (1)) an. Sie dienen ferner zur relativen Gewichtung von Einzelnoten bei der Errechnung von Fach- oder Gesamtnoten ( 13). (2) Wie viele Leistungspunkte Fächern oder deren Teilgebieten zugeordnet werden, ergibt sich aus 23. Einzelheiten regelt der Studienplan. (3) Die für eine Studien- oder Prüfungsleistung nach dieser Prüfungsordnung und dem Studienplan vorgesehenen Leistungspunkte werden nur vergeben, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. (4) Im Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte zu erwerben, davon mindestens 40 im Orientierungsstudium. (5) Zur Kontrolle ihres individuellen Studienfortschritts erhalten die Studierenden vom Prüfungsamt nach Ende jeden Semesters einen Bescheid über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, in dem die zugehörigen Leistungen mit den gutgeschriebenen Leistungspunkten sowie den erzielten Noten ausgewiesen werden (Studienkontoauszug). Der Studienkontoauszug umfasst auch eine Auflistung über die noch ausstehenden Leistungen mit einer Fristangabe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6 Prüfungsausschuss 5

6 (1) Für den Studiengang Wirtschaftsinformatik wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser ist für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten zuständig, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, berichtet dem Gemeinsamen Ausschuss über die Entwicklung der Prüfungs-, Studien- und Bearbeitungszeiten und über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplanes und der Prüfungsordnung. Er tagt mindestens einmal in jedem Semester. An seinen Sitzungen kann ein Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme teilnehmen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus acht Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals aus Fakultäten, die im Studiengang Wirtschaftsinformatik Lehrveranstaltungen anbieten. Von jeder der drei mitwirkenden Fakultäten müssen je zwei Professoren als Mitglieder stammen; hinzu kommt von jeder Hochschule ein Mitglied aus dem akademischen Mittelbau. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, der zur gleichen Fakultät bzw. Universität wie das zugehörige Mitglied gehören muss. Anfangs werden acht Mitglieder (und ihre Stellvertreter) gewählt, von denen zwei nur auf ein Jahr und weitere drei nur auf zwei Jahre bestimmt werden. Für die weitere Besetzung gilt ein rollierendes Verfahren: Der Gemeinsame Ausschuss wählt jedes Jahr nur die ausscheidenden Mitglieder einschließlich deren Stellvertretern nach. Dem Prüfungsausschuss gehören ferner zwei studentische Mitglieder mit beratender Stimme an, die von den studentischen Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gewählt werden. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, für die studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses werden vom Gemeinsamen Ausschuss benannt. Sie müssen Professoren und als solche Beamte des Landes Baden-Württemberg sein. Einer muss der Universität Hohenheim, der andere der Universität Stuttgart angehören. (4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses, bereitet die Sitzungen vor, leitet sie und entscheidet bei Stimmengleichheit. Er kann sich der Hilfe des Prüfungsamtes bedienen. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. Der Prüfungsausschuss ist über deren Erledigung regelmäßig zu unterrichten. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses, seines Vorsitzenden oder des Prüfungsamtes sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widersprüche gegen Entscheidungen der in dieser Prüfungsordnung genannten Organe sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, so ist dieser dem Gemeinsamen Ausschuss vorzulegen. Hilft auch dieser nicht ab, so ist der Widerspruch dem Präsidenten bzw. Rektor der übernehmenden Universität zur Entscheidung zuzuleiten. 7 Prüfer und Beisitzer 6

7 (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. (2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die der Erbringung von Prüfungsleistungen ( 4 (1)) dienen, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt (UG 50 (4)). Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche Assistenten, Wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können hierfür nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfer bestellt werden, wenn ihnen der Gemeinsame Ausschuss entsprechend UG 50 (4) die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, müssen die Prüfer eigenverantwortlich und selbstständig Lehrveranstaltungen in dem betreffenden Fachgebiet durchgeführt haben. (3) Die Beisitzer werden von den Prüfern bestellt. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine mindestens gleichwertige Prüfung abgelegt hat. (4) Die Prüfungstermine und die Namen der Prüfenden sind den Kandidaten vom Prüfungsamt durch Aushang oder andere Mitteilung rechtzeitig bekannt zu geben. Die bestellten Prüfer sind zur Abnahme der Prüfung innerhalb der festgelegten Fristen verpflichtet, falls sie nicht durch triftige Gründe verhindert sind, die sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegenüber rechtzeitig anzuzeigen haben. (5) Für die Prüfer und Beisitzer sowie eventuelle Zuhörer gilt 6 Abs. 6 entsprechend. (6) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus einer der Universitäten aus, so kann die Prüfungsberechtigung vom Prüfungsausschuss bis zu zwei Jahre verlängert werden. 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Zur Bachelorprüfung oder einer ihrer Teilprüfungen kann nur zugelassen werden, wer a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, b) die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt, c) mindestens für das Semester, für das die Prüfung stattfindet, im Studiengang Wirtschaftsinformatik an den Universitäten Hohenheim und Stuttgart eingeschrieben ist, d) seinen Prüfungsanspruch (vgl. 4 und 15) in einem gleichwertigen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes für die Ablegung einer Diplomvor-, einer Diplomoder einer Bachelorprüfung nicht verloren hat und e) sich nicht in einem Prüfungsverfahren eines gleichwertigen Studiengangs befindet. Über die Gleichwertigkeit von Studiengängen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten und beim Prüfungsamt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: 7

8 a) die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, b) das Studienbuch oder ein gleichwertiger Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums, c) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvor-, eine Diplomoder eine Bachelorprüfung in einem gleichwertigen Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (3) Innerhalb der Bachelorprüfung wird - zur letzten notwendigen Prüfungsleistung des Studienganges nur zugelassen, wer die berufspraktische Tätigkeit nach 3 Absatz 6 nachweist - zum Abschlußprojekt nach 12 nur zugelassen, wer bereits mindestens 90 Leistungspunkte erworben hat. (4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Kandidat gilt als zugelassen, wenn ihm die Zulassung nicht innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung versagt wird. Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen nach Absatz 2 unvollständig sind oder c) der Kandidat eine Diplomvor-, eine Diplom- oder eine Bachelorprüfung in einem gleichwertigen Studiengang endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren hat oder d) der Kandidat sich im einem gleichwertigen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Die Meldefristen für die Prüfungen werden vom Prüfungsamt durch Aushang und durch Mitteilung im Internet bekannt gegeben. (6) Bei jeder Anmeldung zu einer Prüfungsleistung sind die Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen. Dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen. 9 Arten von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung teils mündlich ( 10), teils schriftlich ( 11) oder im Rahmen eines Abschlussprojekts ( 12) zu erbringen. Einzelheiten zur Erbringung der Leistungen innerhalb des Rahmens dieser Prüfungsordnung regelt der Studienplan. (2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, eine Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Einzelheiten regelt der Prüfungsausschuss individuell. 8

9 10 Mündliche Prüfungen Beschluß der Gemeinsamen Kommission vom 22. April 2002 (1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in eingegrenzten Themen des Prüfungsgebietes verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen mit bis zu höchstens drei Kandidaten abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer bzw. den Beisitzer. (3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt je Kandidat 20 bis 40 Minuten. Werden in einer Prüfung schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gefordert, so beträgt die Dauer der mündlichen Prüfung höchstens 30 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind (vom Beisitzer oder einem mitwirkenden Prüfer) in einem Protokoll festzuhalten. Das individuelle Prüfungsergebnis ist den Betroffenen in der Regel im Anschluss an die mündliche Prüfung, spätestens aber noch am Tag der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. (5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Kandidaten. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 11 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er über Grundlagenwissen und über besondere Kenntnisse im Prüfungsgebiet verfügt und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Die Dauer einer Klausurarbeit darf je einzelner Prüfungsleistung drei Stunden nicht über- und eine Stunde nicht unterschreiten. Werden mehrere Teilprüfungen in einer Klausur zusammen gefasst, darf die Dauer der Klausur vier Stunden nicht überschreiten. (3) Schriftliche Prüfungsleistungen (siehe 4(1), vgl. UG 50(5)) sind in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten, von denen einer Professor, Hochschul- oder Privatdozent sein muss. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (4) Das Bewertungsverfahren soll nach spätestens vier Wochen abgeschlossen sein. Anschließend ist den Teilnehmern der Klausur Gelegenheit zur Einsicht in die abgegebenen Arbeiten und zur Nachfrage nach der Bewertung zu geben. 12 Abschlussprojekt 9

10 (1) Ein Abschlussprojekt dauert in der Regel zwei Semester (einschließlich der zwischen den Vorlesungszeiten liegenden vorlesungsfreien Zeit). An einem Abschlußprojekt nehmen in der Regel mehrere Kandidaten teil. Die Teilnehmer bilden für diese Dauer eine Projektgruppe. Neben fachlichen Kenntnissen erlernen die Teilnehmer Präsentations- und Diskussionstechniken, das Arbeiten in einer Gruppe, systematisches Vorgehen bei größeren Problemstellungen, die Dokumentation der Resultate und Vorgehensweisen und die Einbeziehung von Rahmenbedingungen. (2) Das Abschlussprojekt unterliegt der fachlichen Verantwortung eines Prüfers im Studiengang Wirtschaftsinformatik. Die Zulassung eines Teilnehmers zu einem Abschlußprojekt erfolgt durch das Prüfungsamt. Themenstellung, Datum des Projektbeginns und die verbindliche Teilnahme am Abschlußprojekt sind auf Vorschlag des Betreuers bzw. der Betreuerin vom Prüfungsausschuß zu bestätigen und werden beim Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Dabei ist der einem Teilnehmer zugeordnete Aufgabenteil in allgemeiner Form zu kennzeichnen. Mit der Einrichtung eines Abschlussprojekts ist sicherzustellen, dass nach dessen Beginn alle Teilnehmer Gelegenheit haben, das Projekt erfolgreich zu beenden. (3) In einem Abschlussprojekt bearbeitet die Projektgruppe eine umfangreiche Aufgabe, die durch eine Dokumentation, zu der jeder Teilnehmer einen Beitrag zu leisten hat, und durch eine fakultätsöffentliche Präsentation abgeschlossen wird. Die zu bewertende Prüfungsleistung jedes Teilnehmers setzt sich in der Regel aus mehreren Einzelleistungen zusammen, die vom Prüfer zu Projektbeginn festgelegt werden. Die Einzelleistungen sind innerhalb der Laufzeit des Projekts zu erbringen, es sei denn, der Teilnehmer hat eine Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit für einen einzelnen Teilnehmer oder für das Abschlussprojekt insgesamt um bis zu zwei Monate verlängern. (4) Wird ein Abschlussprojekt nicht bestanden, so kann der Kandidat an höchstens einem weiteren Abschlussprojekt teilnehmen. Eine Teilnahme an weiteren Abschlußprojekten ist danach ausgeschlossen. (5) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass der Kandidat an einem Abschlussprojekt zum nächst möglichen Termin teilnehmen kann. 10

11 13 Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt, die Noten für Studienleistungen von der zuständigen Fachvertreterin bzw. dem zuständigen Fachvertreter. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut: eine hervorragende Leistung; 2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung sind bei den Einzelnoten folgende Zwischenwerte zulässig: sehr gut (1,3); gut (1,7); gut (2,3); befriedigend (2,7); befriedigend (3,3); ausreichend (3,7). (2) Noten der einzelnen Prüfungsfächer (Fachnoten) werden als Durchschnitt aus den Noten der einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen gebildet, indem sie mit den Leistungspunkten gewichtet werden. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (3) Die nicht gerundete Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als der mit den Leistungspunkten gewichteter Durchschnitt aller zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen. Aus der nicht gerundeten Gesamtnote ergibt sich die im Zeugnis anzugebende Gesamtnote entsprechend Absatz 2. (4) Im Zeugnis genannte Noten werden wie folgt angegeben: Bei einem Durchschnitt gemäß Absatz 2: bis 1,1 als "sehr gut (1,0)" ab 1,2 bis 1,5 als "sehr gut (1,3)" ab 1,6 bis 1,8 als "gut (1,7)" ab 1,9 bis 2,1 als "gut (2,0)" ab 2,2 bis 2,5 als "gut (2,3)" ab 2,6 bis 2,8 als "befriedigend (2,7)" ab 2,9 bis 3,1 als "befriedigend (3,0)" ab 3,2 bis 3,5 als "befriedigend (3,3)" ab 3,6 bis 3,8 als "ausreichend (3,7)" ab 3,9 bis 4,0 als "ausreichend (4,0)". 11

12 14 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint, wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Leistung nicht fristgerecht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes gefordert werden. In Zweifelsfällen kann ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, ist die betreffende Prüfung im nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zu Widersprüchen siehe 6 (7). Der Kandidat kann zugleich beantragen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. (5) Hat sich ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes Prüfungen unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis der Krankheit gleich. 15 Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte in diesem Fach erzielt wurden und die Fachnote mindestens "ausreichend (4,0)" ist. (2) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die insgesamt 180 Leistungspunkte aus den Studien- und Prüfungsleistungen des Bachelor-Studienganges erbracht wurden. (3) Wer eine Fachprüfung, das Abschlußprojekt oder die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden hat, erhält vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid hierüber, der zugleich eine Mitteilung darüber enthält, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die jeweilige Leistung wiederholt werden kann. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 12

13 (4) Wer die Orientierungsprüfung oder die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die jeweilige Prüfung nicht bestanden ist. 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen und Fachprüfungen (1) Nicht bestandene Teilleistungen einer Fachprüfung können innerhalb der in 4 genannten Fristen einmal wiederholt werden, sofern sich aus Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. Bei einer nicht bestandenen Fachprüfung müssen nur die nicht bestandenen Teilleistungen wiederholt werden. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wird als Endnote des betreffenden Teils gewertet. (2) Die Wiederholung einer bestandenen Teilleistung ist nicht zulässig. (3) Fehlgeschlagene Prüfungsversuche in gleichwertigen Fächern in gleichwertigen Studiengängen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland werden angerechnet. (4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen (vgl. 4 (1)) können nur einmal wiederholt werden. Wurden diese beiden nicht bestandenen Prüfungsleistungen ausschließlich schriftlich erbracht, so findet in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe des zweiten Prüfungsergebnisses eine ca. 20-minütige mündliche Zusatzprüfung statt, deren Ergebnis nur bestanden (Note: ausreichend 4,0) oder nicht bestanden lauten darf. (5) Eine Wiederholungsprüfung muss zum nächst möglichen Termin abgelegt werden. Wird die Frist für die Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss. (6) Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine weitere Wiederholung nicht möglich ist oder der Prüfungsanspruch durch Fristüberschreitung erloschen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erlischt die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsinformatik (UG 50 (1)). 17 Freiversuch (1) Innerhalb der Fachprüfungen gilt in jedem Fach eine nicht bestandene Prüfungsleistung als nicht unternommen, wenn - es sich um die letzte noch fehlende Prüfungsleistung dieses Faches handelt - und sie spätestens im fünften Fachsemester unternommen wurde. (2) Studienzeiten, in denen - wegen Mutterschaft - längerer Krankheit - oder aus anderen wichtigen Gründen ein Studium nicht möglich war und deshalb nicht ohnehin eine Beurlaubung ausgesprochen wurde, bleiben bei der Berechnung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung. Das gleiche gilt für bis zu zwei Semester eines Fachstudiums für diejenigen, die an einer vergleichbaren ausländischen Universität eingeschrieben waren, dort nachweislich einschlägige Lehrveran- 13

14 staltungen in angemessenem Umfang besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben haben. Ein Fachsemester bleibt unberücksichtigt, wenn das Abschlussprojekt vor dem Ende des fünften Fachsemesters erbracht wurde. Bis zu zwei Fachsemester bleiben für diejenigen unberücksichtigt, die bis zum sechsten Fachsemester Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Universität (nach UG 96 (1)) oder des Studentenwerks ausgeübt haben oder die aus zwingenden Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hatten, am Studium gehindert waren. Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Fachsemester unberücksichtigt bleiben. 18 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in einem gleichwertigen (vgl. 8) Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Anerkennung von Teilen der Bachelorprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder ein Abschlussprojekt anerkannt werden sollen. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Bachelorstudiums Wirtschaftsinformatik gemäß dieser Prüfungsordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften, denen beide Universitäten zugestimmt haben, zu beachten. Die Akademischen Auslandsämter sind in Zweifelsfällen zu hören. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an Fachhochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachschulen, Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können im Einzelfall entsprechend der Praktikumsordnung angerechnet werden. (5) Für an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erbrachte und anerkannte Leistungen werden die nach dem Leistungspunktesystem dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte erteilt. Im Zeugnis ist beim entsprechenden Fach anzugeben, welcher Anteil der Leistungen (gemessen in Leistungspunkten) auf Grund von anderswo erbrachten Leistungen anerkannt wurde. Bei Anteilen unter 20 % kann dieser Hinweis auf Antrag unterbleiben. (6) Bei Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen werden - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - auch die Noten übernommen und in die Berechnung der Fachnote und der Gesamtnote einbezogen. Soweit die Notensysteme nicht vergleich- 14

15 bar sind, bleiben die anerkannten Leistungen für die Ermittlung der Noten unberücksichtigt. Umfasst der Anteil der solchermaßen anerkannten Leistungen mehr als ein Drittel der Leistungspunkte eines Faches, wird eine Note in diesem Fach nicht ermittelt. Im Zeugnis erscheint stattdessen der Vermerk "bestanden". Wird für mindestens ein Fach mit einer Wertigkeit von mehr als 18 Leistungspunkten keine Fachnote erteilt, unterbleibt auch die Ermittlung einer Gesamtnote. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 19 Zeugnis, Bachelorurkunde und Verleihung des Bachelorgrades (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält unverzüglich ein Zeugnis. In das Zeugnis der Bachelorprüfung werden die Durchschnittsnote der Allgemeinen Studienleistungen, die Fachnoten, die Note des Abschlußprojekts und die Gesamtnote gemäß 13 (2) und (3) aufgenommen. Im Zeugnis der Bachelorprüfung sind ferner das gewählte wirtschafts-/sozialwissenschaftliche Wahlfach sowie die anderen Bachelorprüfungsfächer anzugeben. (2) Wer in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern eine Fachprüfung oder eine vom Prüfungsausschuss genehmigte Zusatzprüfung vollständig abgelegt hat, kann auf Antrag deren Ergebnis ohne Einrechnung in die Gesamtnote zusätzlich im Zeugnis angeben lassen. Auf Antrag kann außerdem die benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden. (3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. (4) Auf Antrag soll unverzüglich eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Bachelorprüfung ausgestellt werden. (5) Ist die Bachelorprüfung bestanden, erstellt das Prüfungsamt eine Urkunde für den akademischen Abschlussgrad gemäß 2. Die Bachelorurkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie kann sofort oder im Rahmen einer Abschlussfeier ausgehändigt werden. In ihr wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. Die Bachelorurkunde wird vom Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den Siegeln beider Universitäten versehen. (6) Hat der Kandidat in der Bachelorprüfung eine Gesamtnote von 1,2 oder besser erreicht, so wird das Prädikat mit Auszeichnung verliehen. Dieses Prädikat ist auf der Urkunde und im Zeugnis anzugeben. (7) Auf Antrag des Kandidaten können die Urkunde und das Zeugnis auch in englischer Übersetzung ausgestellt werden. (8) Mit der Aushändigung des Bachelorurkunde wird das Recht zur Führung des Bachelorgrades erworben. 20 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 15

16 (1) Hat der Kandidat bei einer Studien- oder Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für diejenigen Studien- oder Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschungsabsicht bestand, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung bzw. Fachprüfung geheilt. Wurde die Zulassung zur Fachprüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß Absatz 1 nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung auf Grund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. (5) Die Entziehung des Bachelorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 21 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss der Fachprüfung bzw. des Abschlußprojekts wird den Betroffenen auf Antrag Einsicht in die eigenen schriftlichen Prüfungsarbeiten, in Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen zwölf Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens über das Prüfungsamt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. II. Studiengangspezifische Bestimmungen 22 Struktur der Leistungspunkte im Bachelorstudium (1) Im Bachelorstudium sind Allgemeine Studienleistungen gemäß Absatz 2 und Fachprüfungen gemäß 23 abzulegen sowie das Abschlußprojekt gemäß 12 zu absolvieren. (2) Die Allgemeinen Studienleistungen umfassen insgesamt 36 Leistungspunkte. Sie teilen sich wie folgt auf Klausuren auf: - Mathematik für die Wirtschaftswissenschaften I und II: zwei Klausuren mit je 3 Leistungspunkten, - Statistische Methoden I und II: zwei Klausuren mit je 5 Leistungspunkten, - Technik des betrieblichen Rechnungswesens I und II: zwei Klausuren mit je 5 Leistungspunkten, - Privatrecht I/II und III: zwei Klausuren mit je 5 Leistungspunkten. Im Privatrecht kann anstelle der beiden Klausuren auch eine einzige Klausur mit 10 Leistungspunkten verlangt werden. 16

17 (3) In den Fachprüfungen des Bachelorstudiums sind insgesamt 126 Leistungspunkte gemäß 23 zu erbringen. (4) Das Abschlußprojekt hat eine Wertigkeit von 18 Leistungspunkten. 23 Prüfungsfächer im Bachelorstudiengang (1) Prüfungsfächer sind - Informatik mit 48 Leistungspunkten - Wirtschaftsinformatik mit 36 Leistungspunkten - Betriebswirtschaftslehre mit 30 Leistungspunkten - ein wirtschafts-/sozialwissenschaftliches Wahlfach gemäß 24 mit 12 Leistungspunkten (2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe des Studienplans zugeordneten Lehrveranstaltungen. (3) Die Fachprüfung hat bestanden, wer die in Absatz 1 angegebenen Leistungspunkte des Faches durch die jeweiligen Studien- bzw. Prüfungsleistungen gemäß Absatz 4 erworben hat. (4) In Informatik sind insgesamt 24 Leistungspunkte in Studienleistungen gemäß Studienplan sowie 24 Leistungspunkte als schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen. Anzahl und Leistungspunktezuordnung der Prüfungsklausuren sind im Studienplan festgelegt. Es sind mindestens vier, höchstens acht Prüfungsklausuren. In Wirtschaftsinformatik sind insgesamt 18 Leistungspunkte in Studienleistungen gemäß Studienplan sowie 18 Leistungspunkte als schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen. Anzahl und Leistungspunktezuordnung der Prüfungsklausuren sind im Studienplan festgelegt. Es sind mindestens drei, höchstens sechs Prüfungsklausuren. In Betriebswirtschaftslehre sind sechs Prüfungsklausuren zu je 5 Leistungspunkten abzulegen. Im wirtschafts-/sozialwissenschaftlichen Wahlfach ist die in Absatz 1 festgelegte Zahl von 12 Leistungspunkten in schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen. Anzahl und Leistungspunktezuordnung sind fachspezifisch im Studienplan festgelegt. In jedem zur Wahl stehenden Fach sind es mindestens zwei, höchstens vier Prüfungsklausuren. (5) Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß in begründeten Fällen eine schriftliche durch eine mündliche Prüfungsleistung ersetzt wird. Hierauf besteht kein Anspruch der Studierenden. 17

18 24 Wirtschafts-/sozialwissenschaftliches Wahlfach Als wirtschafts-/sozialwissenschaftliches Wahlfach ist eines der folgenden Fächer zu wählen: (a) Methodisches Führungswissen (b) Sozialkompetenz in der Unternehmensführung (c) Volkswirtschaftslehre 25 Orientierungsprüfung Die Orientierungsprüfung ( 51 (4) UG) hat bestanden, wer 40 Leistungspunkte durch Studien- und Prüfungsleistungen erreicht hat. Mindestens 8 Leistungspunkte davon müssen in den Allgemeinen Studienleistungen erzielt sein, mindestens 24 in Studien- und Prüfungsleistungen der Fächer aus 23. III. Schlußbestimmungen 26 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg in Kraft. 18

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