ENTWURF. Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) Vom. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ENTWURF. Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) Vom. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften. Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen"

Transkript

1 ENTWURF Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) Vom Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Besoldung 3 Hauptberuflichkeit 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch 5 Beginn und Ende 6 Zahlungsweise 7 Verjährung von Ansprüchen 8 Kürzung der Besoldung 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit 1

2 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung 11 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht 18 Rückforderung von Besoldung Unterabschnitt 3 Anpassung der Besoldung 19 Kriterien der Anpassung 20 Versorgungsrücklage Unterabschnitt 4 Funktionen und Ämter 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt 23 Amtsbezeichnungen Abschnitt 2 Dienstbezüge Unterabschnitt 1 Vorschriften für Beamte der Besoldungsordnungen A und B 2

3 24 Besoldungsordnungen A und B 25 Eingangsämter 26 Beförderungsämter 27 Bemessung des Grundgehalts 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten 29 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamte 30 Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten 31 Einwohnerzahl Unterabschnitt 3 Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 32 Besoldungsordnung R 33 Bemessung des Grundgehalts Unterabschnitt 4 Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 34 Besoldungsordnung W 35 Bemessung des Grundgehalts 36 Leistungsbezüge 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen 38 Finanzvolumen für Leistungsbezüge 39 Forschungs- und Lehrzulage 40 Verordnungsermächtigung 3

4 Unterabschnitt 5 Familienzuschlag 41 Grundlage des Familienzuschlags 42 Stufen des Familienzuschlags 43 Änderung des Familienzuschlags Unterabschnitt 6 Zulagen 44 Amtszulagen 45 Stellenzulagen 46 Fliegerzulage 47 Verfassungsschutzzulage 48 Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage 49 Feuerwehrzulage 50 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern 51 Steuerprüferzulage 52 Meisterzulage 53 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen 54 Zulage zur Förderung der dienstherrenübergreifenden Mobilität 55 Ausgleichszulage 56 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel 57 Zulagen für besondere Erschwernisse Unterabschnitt 7 Vergütungen 4

5 58 Mehrarbeitsvergütung 59 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst 60 Prüfungsvergütung Unterabschnitt 8 Zuschläge 61 Zuschlag zur Personalgewinnung 62 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit 63 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand 64 Auslandsbesoldung Unterabschnitt 9 Auslandsbesoldung Abschnitt 3 Sonstige Bezüge Unterabschnitt 1 Leistungsorientierte Besoldung 65 Leistungsstufen 66 Leistungsprämien und Ausgleichspauschale 67 Allgemeines und Verfahren Unterabschnitt 2 Vorschriften für Anwärter 68 Anwärterbezüge 5

6 69 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung 70 Anwärtergrundbetrag 71 Anwärtersonderzuschläge 72 Anrechnungsregelung 73 Kürzung der Anwärterbezüge Unterabschnitt 3 Vermögenswirksame Leistungen 74 Anspruchsvoraussetzungen 75 Höhe der Vermögenswirksamen Leistung Abschnitt 4 Erstattung dienstbedingter Aufwendungen 76 Aufwandsentschädigungen 77 Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher Abschnitt 5 Schluss- und Übergangsvorschriften Unterabschnitt 1 Übergangsvorschriften zu diesem Gesetz 78 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A in die neue Grundgehaltstabelle 79 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung R in die neue Grundgehaltstabelle 80 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal 81 Übergangsvorschrift zum Altersteilzeitzuschlag 82 Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte als fliegendes Personal 6

7 83 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen 84 Übergangsvorschrift auf Grund der Neuregelung der Auslandsbesoldung 85 Übergangsvorschrift zur Verjährung von Ansprüchen 86 Übergangsvorschrift zum Familienzuschlag Unterabschnitt 2 Übergangsvorschriften zu früheren Gesetzen 87 Übergangsvorschrift für Professoren und wissenschaftliches Hochschulpersonal 88 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Unterabschnitt 3 Schlussvorschriften 89 Übertragung von Zuständigkeiten 90 Erlass von Verwaltungsvorschriften 91 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR Anlage 1 (zu 24 Abs. 1) Anlage 2 (zu 24 Abs. 1) Anlage 3 (zu 32) Anlage 4 (zu 34 Abs. 1) Anlage 5 (zu 24 Abs. 1, 32 und 34 Abs. 1) Anlage 6 (zu 41) Anlage 7 (zu 44 Abs. 1, 45 Abs. 1) Anlage 8 (zu 64 Abs. 3) Anlage 9 (zu 70 Abs. 1) Anlage 10 (zu 87 Abs. 3) 7

8 Vorschlag SächsBesG ()) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffbestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Es trifft ferner Regelungen über die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 1 SächsBesG Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die ehrenamtlichen Richter sowie die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Es trifft ferner Regelungen über Versorgungsbezüge, Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen aus Gründen der Für- 8 Zu 1 Geltungsbereich Zu Absatz 1 und 2 Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 1 SächsBesG. Die inhaltsgleichen/identischen Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz sind somit ebenfalls erfasst. Innerhalb der übernommenen Vorschriften wurden folgende Änderungen vorgenommen: Der Tatbestand Gemeindeverbände entfällt, da es nach 2 SächsKomZG nur die folgenden Formen der kommunalen Zusammenarbeit gibt: Verwaltungsverbände und Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen. Sie fallen soweit sie Dienstherrenfähigkeit haben unter den Tatbestand sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Damit erfolgt im Geltungsbereich eine klare definitorische Trennung zwischen den Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen mit Dienstherrenfähigkeit und eine Harmonisierung mit 1 SächsBG. Die Regelung zu Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, wird aus Gründen der Deregulierung ebenfalls gestrichen, da kein praktischer Anwendungsbereich bekannt ist. Statusrechtlich sind derartige Beamtenverhältnisse nach 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG theoretisch möglich; die Verbe-

9 Vorschlag SächsBesG ()) sorge. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. amtungskonzeption steht dem für den staatlichen Bereich aber entgegen. Nur im kommunalen Bereich ist ein Amtsverweser nach 54 Abs. 2 SächsGemO Beamter auf Widerruf. Mit der Streichung unterfallen die o. g. Amtsverweser und alle etwaigen Beamten auf Widerruf, die nur vorübergehend hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, dem SächsBesG. Die entfallene Regelung über die Versorgung begründet sich darin, dass diese dem künftigen Sächs- BeamtVG vorbehalten bleibt. Die Regelung über Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge entfällt auch; Rechtsgrundlage für alle Fürsorgeleistungen (z. B. Vorschüsse, Dienstkleidung oder Dienstkleidungszuschüsse) bilden die allgemeinen oder besonderen Regelungen des Sächsischen Beamtengesetzes. Neben den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind auch die Weltanschauungsgemeinschaften vom Geltungsbereich auszunehmen, da auch diese die Persönlichkeit einer öffentlichrechtlichen Körperschaft erlangen können, sie sind den Religionsgesellschaften gleichgestellt, Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 7 WRV. Entfallene / verschobene Teile Die bisherigen Legaldefinitionen aus Abs. 2 und 3 Bundesbesoldungsgesetz werden in eine eigene Vorschrift überführt, da die ursprüngliche Paragrafenüberschrift Geltungsbereich unzutreffend und für die Bedeutung dieser zentralen Regelung nicht angemessen war. Die Ermächtigung aus Absatz 4 ist auf Grund der Föderalismusreform I nicht mehr notwendig. 2 Besoldung 1 Geltungsbereich Zu 2 Besoldung Zu Absatz 1 und 2 9

10 Vorschlag SächsBesG ()) (1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Zuschläge und 7. Auslandsbesoldung. (2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale, 2. Anwärterbezüge und 3. vermögenswirksame Leistungen. (3) Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt. (4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Beamten oder Richtern eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (5) Beamte und Richter können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsdienstbezüge. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. jährliche Sonderzahlungen, 3. vermögenswirksame Leistungen. 4. (aufgehoben). 2 Regelung durch Gesetz (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 1 Abs. 2 und 3 Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen. Für die Legaldefinitionen wird ein eigenständiger Paragraf gebildet, da die ursprüngliche Paragrafenüberschrift Geltungsbereich unzutreffend und für die Bedeutung dieser zentralen Regelung nicht angemessen war. Innerhalb der übernommenen Vorschriften wurden folgende Änderungen vorgenommen: Für die Auslandsbesoldung wird künftig dynamisch auf die Regelungen des 5. Abschnitts des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen; die Bezeichnung wird an die dortige Terminologie angepasst. Neu aufgenommen werden die Leistungsstufen, die Leistungsprämien und die Ausgleichspauschale als Zuschlag als selbständige Besoldungsbestandteile. Mit der expliziten Benennung soll die gestiegene Bedeutung der leistungsorientierten Besoldungselemente herausgestellt werden. Die Zuordnung erfolgte zu den sonstigen Bezügen, da so eine zweckwidrige Absenkung nach 8 vermieden wird. Ferner neu aufgenommen wurden die Zuschläge (für begrenzte Dienstfähigkeit, Sonderzuschläge), die bisher an verschiedenen Stellen im Gesetz verortet waren und künftig in einem eigenen Unterabschnitt bei den Dienstbezügen zusammengefasst werden. Damit sind nunmehr alle Besoldungselemente definiert. Zu Absatz 3 bis 5 Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 2 Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen. Die Zusammenfassung der Vorschriften zum Geset- 10

11 Vorschlag SächsBesG ()) zesvorbehalt mit den Definitionen aus Absatz 1 trägt der neuen Gliederung von Abschnitt 1 Rechnung: Geltungsbereich, Definitionen; Anspruch, Zahlungsweise, Untergang (Kürzung, Verjährung, Rückforderung) und Sonstiges Entfallene / verschobene Teile Auf die Übernahme der entfallenen Sonderzahlung und des Platzhalters für das entfallene Urlaubsgeld wird verzichtet. 3 Hauptberuflichkeit Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenund richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. 17a SächsBesG Hauptberuflichkeit Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist als erfüllt anzusehen, wenn sie entgeltlich ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Zu 3 Hauptberuflichkeit Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen des 17a SächsBesG mit redaktionellen Anpassungen. 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro- 11 Zu 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren Zu Absatz 1 Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen des 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen. Hinsichtlich der Streichung des Tatbestandes Gemeindeverbände wird auf die zu 1 Abs. 1 und 2 verwiesen. Die Aufnahme der Weltanschauungsgemeinschaften ist eine Folgeänderung zur inhaltsgleichen Änderung in 1 Abs. 2.

12 Vorschlag SächsBesG ()) 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, 2. die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären und 3. die von volksdeutschen Vertriebenen im Sinne des 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Spätaussiedlern im Sinne des 4 BVFG ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. päischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. Satz 1 enthält die Legaldefinition des Begriffs öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes. Zu Absatz 2 Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen des 29 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen. Absatz 2 stellt bestimmte Tätigkeiten, die im Inland überwiegend im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren wahrgenommen werden ( gleichartige Tätigkeiten ), die aber nicht nach Absatz 1 berücksichtigt werden können, weil sie im Dienst von Dienstherren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurden, den Tätigkeiten im Dienst öffentlichrechtlicher Dienstherren nach Absatz 1 gleich. Nummer 1 übernimmt die bisherigen Regelungen des 29 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz. Nummer 2 übernimmt die bisherige Regelung der Nr der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) und stellt die geübte Verwaltungspraxis auf eine klare gesetzliche Grundlage. Tätigkeiten in Einrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt, soweit die Einrichtungen auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. Die Regelung ist insbesondere erforderlich für die Berücksichtigung von entsprechenden Vordienstzeiten nach 28 Abs. 1 Nr. 1 von Beamten, die neu eingestellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt werden. Nummer 3 führt die bisherigen Regelungen des 29 Abs. 2 Nr. 2 Bundesbesoldungsgesetz fort. 12

13 Vorschlag SächsBesG ()) Entfallene / verschobene Teile In Absatz 1 wird auf den Begriff das Reich verzichtet. Für die Regelung wird kein Bedarf mehr gesehen, da eine Anerkennung solcher Zeiten auf Grund Zeitablaufs nicht mehr relevant ist. 15 Dienstlicher Wohnsitz 1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Entfallene / verschobene Teile Die Vorschrift ist nur für die Auslandsbesoldung relevant ( 64 SächsBesG), die tatbestandlich den dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz in Bezug nimmt. Daneben wird in der VwGO und im SächsDG auf den Begriff dienstlicher Wohnsitz verwiesen. Auf Grund der geringen praktischen Bedeutung der o. g. Anwendungsfälle wird die Vorschrift aus Gründen der Deregulierung gestrichen. Soweit die o. g. Regelungen oder andere den Begriff des dienstlichen Wohnsitzes verwenden kann dieser durch Auslegung hinreichend sicher und effektiv bestimmt werden. Unterabschnitt 2 Besoldungsanspruch 5 Beginn und Ende (1) Beamte und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Werden Beamte oder Richter 3 Anspruch auf Besoldung (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung 13 Zu 5 Beginn und Ende Zu Absatz 1 bis 5 Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 3 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen.

14 Vorschlag SächsBesG ()) rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Ist ein Amt nach 30 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem Beamte oder Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. (3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (4) Wird Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (5) Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden. (6) Die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen entsprechend. (7) Die Besoldung für den Sterbemonat wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 den Erben belassen. eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 15 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 18 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats (3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (7) Bei der Berechnung von Bezügen nach 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden. Innerhalb der übernommenen Vorschrift wurden folgende Änderungen vorgenommen: Ämter für Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und für Leiter kommunaler Versorgungsund Verkehrsbetriebe ( 22 Bundesbesoldungsgesetz) sind im Freistaat Sachsen nicht ausgebracht; der Verweis auf 22 Abs. 1 entfällt, ebenso wie die dortige Regelung. Die Regelung über die sog. ernennungsähnlichen Verwaltungsakte kann entfallen, da die zugehörige statusrechtliche Fallgestaltung auf Grund der Regelung in 8 Abs. 1 BeamtStG ausgeschlossen ist; seit Inkrafttreten des BeamtStG bedarf jede Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt einer Ernennung. In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Worte soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist gestrichen soweit eine andere Regelung erforderlich ist, ist diese an geeigneter Stelle als Lex specialis zu treffen. Zu Absatz 6 In den Absätzen 1 bis 5 wurde konsequent auf die in 2 legal definierten Begriffe abgestellt. Daher ist eine ergänzende Regelung für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen sinnvoll. Der Sachverhalt war bisher nicht ausdrücklich geregelt und ist nunmehr klargestellt. Zu Absatz 7 Es wird eine klarstellende Regelung über die Besoldung im Sterbemonat ergänzt. Entfallene / verschobene Teile Der bisherige Abs. 2 trifft ausschließlich Regelungen für Soldaten, er entfällt mangels Anwendungsbereich. 14

15 Vorschlag SächsBesG ()) Der bisherige Abs. 5 wird mit dem bisherigen 17a im neuen 6 Zahlungsweise zusammengefasst. 6 Zahlungsweise (1) Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden monatlich im Voraus gezahlt. (2) Für die Zahlung der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen haben die Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfänger trägt der Dienstherr. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Empfänger die Kosten. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Empfängern die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. 3 Anspruch auf Besoldung (5) Die Dienstbezüge nach 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. 17a Zahlungsweise Für die Zahlung der Besoldung nach 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Zu 6 Zahlungsweise Zu Absatz 1 und 2 In Absatz 1 wird künftig nur noch der Grundsatz geregelt, dass alle Bestandteile der Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen monatlich im Voraus zu zahlen sind. Soweit dies im Einzelfall nicht erfolgen soll, sind die entsprechenden Spezialregelungen bei den jeweiligen Tatbeständen als Lex specialis aufzunehmen. Die Reglungen zur Zahlungsweise aus dem bisherigen 3 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz und dem bisherigen 17a Bundesbesoldungsgesetz werden im neuen 6 zusammengefasst. Die neue Vorschrift ordnet sich zeitlich und inhaltlich in die neue Gliederung von Abschnitt I Geltungsbereich, Definitionen; Anspruch, Zahlungsweise, Untergang (Kürzung, Verjährung, Rückforderung) und Sonstiges ein. Bei den aus 17a Bundesbesoldungsgesetz übernommenen Regelungen wird aus Gründen der Deregulierung auf die Verweise zu den definierenden Vorschriften verzichtet. Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen sind im Gesetz legal definiert. Die Vorschriften über die Kontoführung wurden inhaltlich überarbeitet und den aktuellen Gegebenheiten im europäischen Zahlungsverkehr angepasst. 15

16 Vorschlag SächsBesG ()) 7 Verjährung von Ansprüchen Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Zu 7 Verjährung von Ansprüchen Es wird eine neue eigenständige Verjährungsregelung geschaffen. Der Verjährungsbeginn ist anders als im BGB kenntnisunabhängig. Die Verjährungsfrist beträgt künftig fünf (bisher drei) Jahre. Mit der Verlängerung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass künftig nicht mehr auf die Kenntnis der Anspruch begründenden Umstände abgestellt wird; damit sollen wirtschaftliche Nachteile vermieden werden. Die Verjährungsfrist gilt für Ansprüche der Beamten und Richter sowie für Ansprüche der Dienstherren. Das dient der Rechtsicherheit und der Praktikabilität. 8 Kürzung der Besoldung Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 Prozent eines vollen Monatsbezugs abgesenkt, solange die Anzahl der bestehenden gesetzlichen landesweiten Feiertage, die stets auf einen Werktag fallen, nicht um einen Tag vermindert wird. Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr und erstmalig für das Jahr, in dem der Feiertag nicht dienstfrei ist. 3a Besoldungskürzung (1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. (2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr. Zu 8 Kürzung der Besoldung Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 3a Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen. Es wird bewusst auf einen Einbau der Absenkung in die Grundgehaltstabelle und auf eine Konkretisierung der Regelung auf den Buß- und Bettag verzichtet. Maßgeblich hierfür ist einerseits die negative Signalwirkung einer Absenkung der Tabellenwerte für das Gesamtvorhaben (es würde zwangsläufig der Eindruck einer Sparmaßnahme entstehen) und andererseits soll die Kürzung der Dienst- und Anwärterbezüge automatisch entfallen, falls ein Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt (also auch ein anderer als der Buß- und Bettag), im Freistaat Sachsen gestrichen wird. Ferner hat die Regelung für bestimmte Fallkonstellationen bei Abordnungen noch Bedeutung. 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit (1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit 16 Zu 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit Zu Absatz 1 bis 3

17 Vorschlag SächsBesG ()) oder Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekannt gegeben worden ist, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Dienstbedingte Aufwendungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands erstattet. (2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte oder Richter Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eines Verbands, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so wird die Besoldung um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Werden Wahlbeamte auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 4 Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen Bei den aus 4 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz übernommenen Regelungen wird aus Gründen der Deregulierung auf die Verweise zu den definierenden Vorschriften verzichtet. Die öffentlich-rechtlichen Dienstherren sind im Gesetz legal definiert. 4 Abs. 3 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz wird nicht übernommen, da in den statusrechtlichen Vorschriften keine Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes geregelt sind. 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. (2) Erschwerniszulagen, Vergütungen und Auslandsbe- 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Zu 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung Zu Absatz 1 Die neue Regelung in Absatz 1 führt den Grundgedanken der bisherigen Regelung des 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz, wonach der Umfang der tat- 17

18 Vorschlag SächsBesG ()) soldung werden während einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit diese der Teilzeitkürzung unterliegen. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Altersteilzeit nach 72b des Bundesbeamtengesetzes oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; 72a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 Zu Absatz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist. sächlichen Dienstleistung im Zusammenhang mit der Höhe der Besoldung steht, unverändert fort. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die Besoldung grundsätzlich zu kürzen. Die Regelung knüpft nunmehr an die Besoldung an und nicht wie bisher an die Dienstbezüge. Ausnahmen sind ausdrücklich als Lex specialis zu regeln. Entsprechende Ausnahmen sind zum Beispiel in Konkurrenzfällen beim Familienzuschlag und den Leistungsprämien vorgesehen. Der Absatz 2 legt für Erschwerniszulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung fest, dass es nicht auf den regelmäßigen Umfang der Teilzeitbeschäftigung ankommt, sondern auf die tatsächlich erbrachte Tätigkeit. Diese Regelung stellt sicher, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell während der Arbeitsphase die in 10 Abs. 2 Satz 1 genannten Dienstbezüge entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang gezahlt werden. Dies gilt auch für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit sie der Teilzeitkürzung unterliegen. Entfallene / verschobene Teile Die Alterteilzeitregelung nach bisherigem 143a SächsBG ist ausgelaufen. Für Bestandsfälle ist eine Übergangsregelung erforderlich (siehe 81), welche den bisherigen Regelungsinhalt fortschreibt. 11 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit ( 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend 6 Abs. 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich Zu 11 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Zu Absatz 1 Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 72a Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen; die inhaltsgleichen Regelungen aus 2 SächsDBZVO werden dabei berücksichtigt. Bei der fiktiven Vergleichsberechnung nach Satz 2 wird nicht weiter auf das Ru- 18

19 Vorschlag SächsBesG ()) 52a Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, erhalten Beamte und Richter Besoldung entsprechend 10 Abs. 1. Die Dienstbezüge werden den Beamten und Richtern mindestens in Höhe der Versorgungsbezüge gewährt, die sie bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würden. (2) Zur Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag nach Maßgabe des 62 gewährt. zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. SächsDBZVO 2 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit Beamte und Richter, deren Arbeitszeit gemäß 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß 52a Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, um mindestens 20 Prozent herabgesetzt ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 5 Prozent der Dienstbezüge, die der Beamte oder Richter bei Vollbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch von 200 EUR. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. hegehalt abgestellt, sondern die Versorgungsbezüge nach 3 SächsBeamtVG-E in Bezug genommen, da neben dem Ruhegehalt auch weitere Bestandteile der Versorgungsbezüge (z. B. Unterschiedsbetrag nach 55 SächsBeamtVG-E) je nach Einzelfall zu berücksichtigen sind. Zu Absatz 2 Neben der Besoldung nach Absatz 1 wird ein Zuschlag gewährt. Die Höhe und Berechnung des Zuschlags selbst ist in 62 geregelt. 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Haben Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Sind für Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt. 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt 19 Zu 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen des 5 Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen. Die Worte soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist werden jeweils gestrichen soweit eine andere Regelung erforderlich ist, ist diese an geeigneter Stelle als Lex specialis zu treffen.

20 Vorschlag SächsBesG ()) ist. 7 Kaufkraftausgleich (1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Entfallene / verschobene Teile Die Vorschrift wird nicht übernommen. Durch eine dynamische Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz sollen für sächsische Besoldungsempfänger mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (im Regelfall ist das für die Beamten das Sachsenverbindungsbüro in Brüssel) die jeweils geltenden Vorschriften des Bundes Anwendung finden. (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (1) Erhalten Beamte oder Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, wird diese auf ihre Dienstbezüge angerechnet. Ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Beamte und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte oder 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstver- 20 Zu 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung Zu Absatz 1 Absatz 1 übernimmt in seiner wesentlichen inhaltlichen Ausrichtung die bisherigen Regelungen des 8 Bundesbesoldungsgesetz, vereinfacht diese jedoch stark. Die Deregulierung ist hier Nebeneffekt v. a. wird der beabsichtigte Vorteilsausgleich sachgerechter verwirklicht: Die neue Anrechnungsregelung knüpft unmittelbar am Betrag der tatsächlich gewähr-

21 Vorschlag SächsBesG ()) Richter eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom , S. 1) erhalten. sorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. ten Versorgung an. Nach der alten Regelung wurde die Besoldung um einen Betrag gekürzt, der regelmäßig nicht dem der tatsächlich gewährten Versorgung entsprach. Die Anrechnung erfolgt nur auf Dienstbezüge im Sinne des 2 Abs. 1. Eine Anrechnung auf sonstige Bezüge erscheint nicht geboten, insbesondere läuft eine Anrechnung auf Leistungsprämien deren Anreizund Belohnungsfunktion zuwider. Ähnliches gilt bei typisierender Bewertung für Zuschläge: Soweit diese beispielsweise gezahlt werden sollen, um das Beamtenverhältnis für besonders qualifizierte (bzw. durch die Tätigkeit im zwischen- oder überstaatlichen Bereich besonders erfahrene) Bewerber attraktiv zu gestalten, läuft dieses Instrument der Personalgewinnung im Falle einer Anrechnung ins Leere. Eine Anrechnung auf vermögenswirksame Leistungen erscheint bei fiskalischen Effekten deutlich unterhalb der Grenze der Marginalität wenig praktikabel. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient ebenfalls dem Zweck der Vermeidung einer Doppelalimentierung aus öffentlichen Mitteln. Hier ist durch die Verabschiedung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments und die resultierende Gewährung einer Versorgung unter Verzicht auf eine Konkurrenzregelung (wie sie für Mitglieder des Bundestags oder der Länderparlamente existiert) neuer Regelungsbedarf entstanden. 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleiben Beamte oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens die Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen. 21 Zu 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bisherigen Regelungen des 9 Bundesbesoldungsgesetz. Die Feststellung des Verlustes erfolgt gemäß 71 Abs. 3 Satz 3 SächsBG-E durch den Dienstvorgesetzten.

22 Vorschlag SächsBesG ()) 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung Zu 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (1) Haben Beamte oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Beamte und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) Erhalten Beamte oder Richter aus einer Verwendung nach 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten. Zu Absatz 1 und 2 Die Vorschrift übernimmt die bisherigen Regelungen des 9a Bundesbesoldungsgesetz mit redaktionellen Anpassungen. 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Zu 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Erhalten Beamte oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen; dies sind insbesondere die Zuweisung einer Gemeinschaftsunterkunft, Leistungen der Heilfürsorge und freie Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann der Dienstherr bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. 8 SächsBesG Anrechnung von Sachbezügen Die zur Durchführung des 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach 17 als Landesrecht geltenden Fassung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt Die Vorschrift übernimmt in Satz 1 den bisher in 10 Bundesbesoldungsgesetz enthaltenen besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass mittelbare Besoldungsverbesserungen am Gesetzgeber vorbei durch eine Anrechnungsregelung grundsätzlich auszuschließen sind. Die Worte soweit nichts anderes bestimmt ist werden gestrichen soweit eine andere Regelung erforderlich ist, ist diese an geeigneter Stelle als Lex specialis zu treffen. Beachtung findet die Vorschrift z. B. bei der Anrechnung von Sachbezügen in Form der Zuweisung einer Dienstwohnung. Die VwV Dienstwohnung regelt die Anrechung der Dienstwohnungsvergütung/Höchsten Dienstwohnungsvergütung auf die Besoldung. 22

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

Vom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten 2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle:

Mehr

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz) Bremisches Sonderzahlungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 G aufgeh. durch

Mehr

Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich

Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich 1 von 5 07.12.2011 17:17 Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S. 280 Geltungsbereich (1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG

Mehr

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen

Vom 24. November 1999 (GVM 1999 Nr. 2 Z. 4) Änderungen Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz 5.120-Archiv Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Bremischen Evangelischen Kirche (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz)

Mehr

Beraten durch Richard Damme Bundesweiter Versicherungsmakler. Versicherungsspezialist für Richter und Staatsanwälte Paulstr.

Beraten durch Richard Damme Bundesweiter Versicherungsmakler. Versicherungsspezialist für Richter und Staatsanwälte Paulstr. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 Auszüge 1 Geltungsbereich 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) 1

Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) 1 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) 1 Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Mehr

1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen.

1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen. Verwaltungsvorschriften zur Dienstjubiläumsverordnung Bezug: Erlass vom 29. November 2011 (StAnz. S. 1513) Aufgrund des 117 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218,

Mehr

Arbeitsfassung. Inhaltsverzeichnis

Arbeitsfassung. Inhaltsverzeichnis Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011(GVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel I 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2011

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

Entwurf. Artikel 1. Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Inhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Entwurf. Artikel 1. Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Inhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Entwurf Gesetz zur Neuregelung und Vereinfachung des Besoldungsrechts im Freistaat Thüringen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Thüringer Besoldungsneuregelungs- und - vereinfachungsgesetz ThürBesNVG

Mehr

Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetz BBesG 770 Archiv Bundesbesoldungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 1 (BGBl. I S. 3020) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2933 18. Wahlperiode 24.04.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein für

Mehr

nichtamtliche Lesefassung TU Darmstadt, Gesetzesstand:

nichtamtliche Lesefassung TU Darmstadt, Gesetzesstand: Bundesbesoldungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes vom

Mehr

Bundesbesoldungsgesetz 1 )

Bundesbesoldungsgesetz 1 ) 1 ) vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 01.07.2009 (Amtsbl. S. 1138); In-Kraft-Treten 01.07.2009 G. v. 05.05.2010 (Amtsbl. I S. 75); In-Kraft-Treten 01.01.2010

Mehr

Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Bundesbesoldungsgesetz Datum: 23. Mai 1975 Fundstelle: BGBl 1975, 1173, 1174 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1982 Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6. 8.2002

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

1 von :47

1 von :47 Druck und Speicheransicht 1 von 31 23.02.2011 15:47 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürBesG Ausfertigungsdatum: 24.06.2008 Gültig ab: 01.07.2008 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle:

Mehr

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG)

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2010 bis 31.12.2010 G aufgeh. durch Artikel 9 Abs. 1 S. 2 vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) Bitte folgen

Mehr

Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetz BBesG Ausfertigungsdatum: 23.05.1975 Vollzitat: "Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Mehr

Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetz BBesG Ausfertigungsdatum: 23.05.1975 Vollzitat: "Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom

Mehr

Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW)

Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) Nicht amtliche Fassung! Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1 Geltungsbereich 1.

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom 24. Juni 2008 *)

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom 24. Juni 2008 *) Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Vom 24. Juni 2008 *) Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 5 bis 10 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2015 (GVBl. S. 152, 163) Inhaltsübersicht

Mehr

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht

Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht Verordnung zur Überleitung der Besoldung VO Überleitung der Besoldung 472 Verordnung zur Überleitung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht vom 25. Februar 2014 KABl. S. 178 Aufgrund von Artikel

Mehr

Referentenentwurf. 1. Neugestaltung des Aufstiegs im Grundgehalt in den Besoldungsordnungen A und R

Referentenentwurf. 1. Neugestaltung des Aufstiegs im Grundgehalt in den Besoldungsordnungen A und R II. Entwurf eines Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG-E) 1. Neugestaltung des Aufstiegs im Grundgehalt in den Besoldungsordnungen A und R Der Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen

Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Bayern Niedersachsen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den

Mehr

Bundesbesoldungsgesetz

Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetz BBesG Ausfertigungsdatum: 23.05.1975 Vollzitat: "Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

Hinweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen, Zuweisungen und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge. 1. Allgemeines

Hinweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen, Zuweisungen und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge. 1. Allgemeines Hinweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen, Zuweisungen und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge 1. Allgemeines Zeiten, in denen Beamtinnen und Beamte durch Beurlaubungen vom Dienst beim

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 7 C 3232 A Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Kiel,. Juli 205 29..205 Gesetz zur Besoldungs- und

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: Januar 2016 Grundlage und Höhe des Familienzuschlags ab 01.01.2015 für Beamte und Richter Inhalt I. Vorbemerkung II. Anspruchsvoraussetzungen für die

Mehr

Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes. vom 13. April 2013

Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes. vom 13. April 2013 11. Tagung der I. Landessynode Drucksachen-Nr. 7.1/6 B der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 11. bis 14. April 2013 in Wittenberg Die Landessynode hat am 13. April 2013 zum Ersten Kirchengesetz

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Grundlegendes zum Beihilfenrecht... 8 1 Hessische Beihilfenverordnung

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen

Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite

Mehr

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 1 von 5 23.02.2011 15:18 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 21 2032.15 Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005 Änderungen 1. 1, 5, 6, 7 und 9 geändert durch Verordnung vom 17.

Mehr

Stand Besoldungstabelle Bund / Beispielberechnungen : 01. März 2014, ohne Gewähr Stand Layout : 27. Dezember 2014, V.5

Stand Besoldungstabelle Bund / Beispielberechnungen : 01. März 2014, ohne Gewähr Stand Layout : 27. Dezember 2014, V.5 Beispiele für Brutto-/Nettobezüge für Beamte während der Ausbildung und nach Eintritt in die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes Fachrichtung Feuerwehr Die hier aufgezeigten Berechnungen

Mehr

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem

Mehr

Seite 1 von 6 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HMuSchEltZVO Ausfertigungsdatum: 08.12.2011 Gültig ab: 01.01.2012 Gültig bis: 31.12.2016 Dokumenttyp: Verordnung

Mehr

Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts

Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Rahmen der ersten Stufe zur Modernisierung der bundesstaatlichen

Mehr

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes

Mehr

Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ProfBesReformG)

Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ProfBesReformG) 686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ProfBesReformG) Vom 16. Februar 2002

Mehr

8. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. bis 19. November 2006 DS 7/3

8. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. bis 19. November 2006 DS 7/3 8. Tagung der X. Landessynode der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. bis 19. November 2006 DS 7/3 Synopse (Pfarrerbesoldungsgesetz) Gesetz zur Besoldung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare und

Mehr

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz

Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen

Mehr

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit

Mehr

Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts. in der Fassung vom (HmbGVBl. Nr.

Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts. in der Fassung vom (HmbGVBl. Nr. Gesetz zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in der Fassung vom 26.01.2010 (HmbGVBl. Nr. 4 Seite 23) mit Änderung vom: 27. April 2010 (HmbGVBl Nr. 17, Seite 332) 08.

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Auslandsbesoldung

Merkblatt. zur Gewährung von Auslandsbesoldung Landesamt für Steuern und Finanzen Merkblatt zur Gewährung von Auslandsbesoldung Aufgrund von 66 Abs. 1 SächsBesG erhalten Beamte und Richter des Freistaates Sachsen, die im Ausland verwendet werden, neben

Mehr

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen

Mehr

Pressemitteilung

Pressemitteilung Pressemitteilung java.lang.nullpointerexception GESETZENTWURF der CDU- Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für

Mehr

Merkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen...

Merkblatt zum Altersgeld ( HBeamtVG) Stand: März Anspruchsberechtigter Personenkreis Anspruchsvoraussetzungen... Merkblatt zum Altersgeld ( 76-77 HBeamtVG) Stand: März 2014 1. Anspruchsberechtigter Personenkreis... - 2-2. Anspruchsvoraussetzungen... - 2-3. Verhältnis des Altersgeldes zur Nachversicherung... - 2-4.

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Wissenschaft und Kultur. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1759 Beschlussempfehlung Ausschuss für Wissenschaft und Hannover, den 16.07.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung Berichterstatter:

Mehr

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in DM)

Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in DM) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetzes

Mehr

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei (Polizeidienstkleidungsvorschrift PolDKlVS) Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei

Mehr

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Kirchenbeamten-Besoldungsgesetz)

Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Kirchenbeamten-Besoldungsgesetz) Kirchenbeamten-Besoldungsgesetz KBBVG 452 Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Kirchenbeamten-Besoldungsgesetz) In der bereinigten Neufassung vom

Mehr

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990

5 Zuschuß bei Versetzung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag

Mehr

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde

Mehr

LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode LS 2015 Drucksache 24 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare

Mehr

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft. Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg

Mehr

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11 Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer

Mehr

Vom 18. Juli InnSport I A 35. Telefon: oder , intern

Vom 18. Juli InnSport I A 35. Telefon: oder , intern Ausführungsvorschriften über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (AV zu 5 Abs. 1 und 2 BRKG) Vom 18. Juli 2008 InnSport I A 35

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode. G e s e t z e n t w u r f. Drucksache 16/1822. der Landesregierung

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode. G e s e t z e n t w u r f. Drucksache 16/1822. der Landesregierung LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/1822 27. 11. 2012 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses

Mehr

Merkblatt Familienzuschlag

Merkblatt Familienzuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf - Tel. 0211/6023-01 Stand: 07/2016 Merkblatt Familienzuschlag Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen

Mehr

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG)

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Merkblatt Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Stand 01.08.2016 Werden meine Versorgungsbezüge gekürzt, wenn ich zusätzlich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Mehr

Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG 78Abs2Bek Ausfertigungsdatum: 12.01.2016 Vollzitat: "Bekanntmachung nach 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 12. Januar 2016

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des

Mehr

Band 116. Hartmut Adolf/ Heinz Durner. Gesetz zur Reform des ôffentlichen Dienstrechts. (Reformgesetz) DBB VERLAG

Band 116. Hartmut Adolf/ Heinz Durner. Gesetz zur Reform des ôffentlichen Dienstrechts. (Reformgesetz) DBB VERLAG Band 116 Hartmut Adolf/ Heinz Durner Gesetz zur Reform des ôffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) DBB VERLAG Inhalt 1. Allgemeines 11 2. Ânderung des Statusrechts 16 2.1 Erprobungszeit in Fùhrungspositionen

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

BBesG Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Bundesbesoldungsgesetz BBesG Bundesbesoldungsgesetz 1. Abschnitt allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst?

Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? Trennung der Systeme - taugliches Mittel zur Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers öffentlicher Dienst? DGB-Fachtagung Dienstrechtsreform für Beamtinnen und Beamte Anforderungen an ein modernes

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1677 28.05.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen

Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen Bayern Bremen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) BNV Ausfertigungsdatum: 22.04.1964 Vollzitat: "Bundesnebentätigkeitsverordnung

Mehr

Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen

Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Hier beantworten wir die zur Zeit am häufigsten gestellten Fragen zur Versorgungsauskunft RLP im Internet. Sie werden festgestellt haben, dass das Programm

Mehr

Teil II - Erstattung und Verbuchung von Bezügen bei Abordnung, Versetzung und Beurlaubung von Beschäftigten - ( 50 Absatz 3) -

Teil II - Erstattung und Verbuchung von Bezügen bei Abordnung, Versetzung und Beurlaubung von Beschäftigten - ( 50 Absatz 3) - 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen (1) Mittel und Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen.

Mehr

Artikel I Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich

Artikel I Allgemeine Vorschriften. 1 Geltungsbereich Kirchengesetz - Besetzung der Pfarrstellen Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe (Kirchenbeamtenbesoldungs-

Mehr

Art. 2 Landesbesoldungsgesetz

Art. 2 Landesbesoldungsgesetz Art. 2 Landesbesoldungsgesetz Weitergewährung der Besoldung bei Abwahl eines Wahlbeamten Abs. 2: Recht wie bisher Einkommensanrechnung ist jetzt in 66 Abs. 7 LBeamtVG i.v. m. 77 Nr. 11 LBeamtVG geregelt.

Mehr

Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am

Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1971 Familienstand: verheiratet Kinder keine Besoldung A 9, Dienstaltersstufe 11 Grundlage der Berechnung: Bundesland:

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58),

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 58), Vergabe-u-Zulagen Prof W2-W3 RVO VZB-W 2-W3 400.202 Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2621 18. Wahlperiode 14.01.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Angleichung der Regelaltersgrenze von Ministern an Beamte Drucksache 18/2621

Mehr

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO)

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) Dresden, 11.04.2016 Dr. Frauke Petry, MdL und

Mehr

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences

HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG University of Applied Sciences HOCHSCHULE FÜR TECHNIK, WIRTSCHAFT UND KULTUR LEIPZIG Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz SächsDNeuG) vom

Mehr

Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamten (HmbNVO) Vom 14. März 1989

Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamten (HmbNVO) Vom 14. März 1989 Seite 1 von 6 Fundstelle: HmbGVBl. 1989, S. 45 030-1-81 Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamten (HmbNVO) Vom 14. März 1989 Änderungen 1. 7, 9, 11, 1 geändert durch Verordnung vom 11.

Mehr

Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen?

Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen? Behalten eingegliederte Soldaten und Tarifbeschäftigte ihre bis dahin erworbenen Erfahrungsstufen? Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wurde das in Landesrecht übergeleitete

Mehr

Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011

Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen zum 1. August 2011 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, im Juli 2011 Neues Besoldungsrecht für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter Die Änderungen m 1. August 2011 Ab dem 1. August 2011 gelten

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 26. Juni 2012

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 26. Juni 2012 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/31 18. Wahlperiode 26. Juni 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Kürzung der Amtsbezüge der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier 32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008

Mehr

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Rechtsgrundlagen 449 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) INHALTSÜBERSICHT

Mehr